Language of document : ECLI:EU:C:2022:616

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

1. August 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Personen, die internationalen Schutz beantragen – Richtlinie 2013/33/EU – Art. 20 Abs. 4 und 5 – Grob gewalttätiges Verhalten – Recht der Mitgliedstaaten, die anwendbaren Sanktionen festzulegen – Umfang – Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen“

In der Rechtssache C‑422/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 30. Dezember 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli 2021, in dem Verfahren

Ministero dell’Interno

gegen

TO

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis sowie der Richter D. Gratsias (Berichterstatter) und Z. Csehi,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von L. D’Ascia und D. G. Pintus, Avvocati dello Stato,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte im Beistand von A. Detheux, Avocat,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und A. Hoesch als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und M. Gijzen als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Azéma und E. Montaguti als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 20 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Ministero dell’Interno (Innenministerium, Italien) und TO über dessen Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung der Prefettura di Firenze (Präfektur Florenz, Italien), mit der er von den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ausgeschlossen wurde.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Zweck der Richtlinie 2013/33 ist nach ihrem Art. 1 die Festlegung von Normen für die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz (im Folgenden: Antragsteller) in den Mitgliedstaaten.

4        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

f)      ‚im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährte Vorteile‘ sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Antragstellern treffen;

g)      ‚im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen‘ Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs;

i)      ‚Unterbringungszentrum‘ jede Einrichtung, die als Sammelunterkunft für Antragsteller dient;

…“

5        Art. 8 („Haft“) der Richtlinie 2013/33 sieht in Abs. 3 vor:

„Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,

e)      wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist,

…“

6        Art. 17 („Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung“) der Richtlinie 2013/33 sieht in den Abs. 1 bis 4 vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können.

(2)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Lebensstandard gewährleistet ist, wenn es sich um schutzbedürftige Personen im Sinne von Artikel 21 und um in Haft befindliche Personen handelt.

(3)      Die Mitgliedstaaten können die Gewährung aller oder bestimmter materieller Leistungen sowie die medizinische Versorgung davon abhängig machen, dass die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen Lebensstandard verfügen, der ihre Gesundheit und ihren Lebensunterhalt gewährleistet.

(4)      Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Kosten der in dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen sowie der medizinischen Versorgung gemäß Absatz 3 ganz oder teilweise aufkommen, sofern sie über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben.

Stellt sich heraus, dass ein Antragsteller zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Leistungen sowie der medizinischen Versorgung über ausreichende Mittel verfügt hat, um diese Grundbedürfnisse zu decken, können die Mitgliedstaaten eine Erstattung von dem Antragsteller verlangen.“

7        Art. 18 („Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen“) der Richtlinie 2013/33 bestimmt in Abs. 1:

„Sofern die Unterbringung als Sachleistung erfolgt, sollte eine der folgenden Unterbringungsmöglichkeiten oder eine Kombination davon gewählt werden:

a)      Räumlichkeiten zur Unterbringung von Antragstellern für die Dauer der Prüfung eines an der Grenze oder in Transitzonen gestellten Antrags auf internationalen Schutz;

b)      Unterbringungszentren, die einen angemessenen Lebensstandard gewährleisten;

c)      Privathäuser, Wohnungen, Hotels oder andere für die Unterbringung von Antragstellern geeignete Räumlichkeiten.“

8        Art. 20 („Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen“) der Richtlinie 2013/33, die einzige Bestimmung von deren Kapitel III, hat folgenden Wortlaut:

„(1)      Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller

a)      den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben; oder

b)      seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens während einer im einzelstaatlichen Recht festgesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt; oder

c)      einen Folgeantrag nach Artikel 2 Buchstabe q der Richtlinie 2013/32/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60)] gestellt hat.

Wird in den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen ein Antragsteller aufgespürt oder meldet er sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, so ergeht unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die entzogen oder eingeschränkt worden sind.

(2)      Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einschränken, wenn sie nachweisen können, dass der Antragsteller ohne berechtigten Grund nicht so bald wie vernünftigerweise möglich nach der Ankunft in dem betreffenden Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

(3)      Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt, und dadurch bei der Aufnahme zu Unrecht in den Genuss von materiellen Leistungen gekommen ist.

(4)      Die Mitgliedstaaten können Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen.

(5)      Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder über Sanktionen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 21 genannten Personen, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 19 in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.

(6)      Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 5 ergeht.“

9        Art. 21 („Allgemeiner Grundsatz“) der Richtlinie 2013/33 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten im einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie u. a. Minderjährigen und unbegleiteten Minderjährigen berücksichtigen.

 Italienisches Recht

10      Art. 14 des Decreto legislativo n. 142 – Attuazione della direttiva 2013/33/UE recante norme relative all’accoglienza dei richiedenti protezione internazionale, nonché della direttiva 2013/32/UE, recante procedure comuni ai fini del riconoscimento e della revoca dello status di protezione internazionale (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 142 – Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sowie der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) vom 18. August 2015 (GURI Nr. 214 vom 15. September 2015, S. 1) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 142/2015) bestimmt:

„1.      Der Antragsteller, der einen Antrag [auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus] gestellt hat und nicht über zur Sicherstellung eines angemessenen Lebensstandards ausreichende Mittel für den eigenen Lebensunterhalt und den der Familienangehörigen verfügt, hat mit den Familienangehörigen Zugang zu den im vorliegenden Decreto legislativo vorgesehenen Aufnahmemaßnahmen.

3.      Für den Zugang zu den im vorliegenden Decreto legislativo vorgesehenen Aufnahmemaßnahmen erklärt der Antragsteller im Zeitpunkt der Stellung seines Antrags, nicht über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt zu verfügen. Die Präfektur – Regierungsaußenstelle beurteilt die Unzulänglichkeit der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts gemäß Abs. 1 im Verhältnis zum Jahresbetrag der Sozialhilfe.

…“

11      Art. 23 dieses Decreto legislativo sieht vor:

„1.      Der Präfekt der Provinz, in der sich die [Erstaufnahme‑]Zentren befinden, verfügt mit begründetem Dekret den Widerruf der Aufnahmemaßnahmen in folgenden Fällen:

e)      schwerwiegender oder wiederholter Verstoß des Asylbewerbers gegen die Regeln des Zentrums, in dem er untergebracht ist, einschließlich absichtlicher Beschädigungen von beweglichen oder unbeweglichen Sachen, oder grob gewalttätiges Verhalten.

2.      Die Entscheidung über den Widerruf wird unter Berücksichtigung der Situation des Antragstellers getroffen, insbesondere was die Bedingungen [für die Aufnahme von Personen mit besonderen Bedürfnissen] betrifft.

4.      Im Fall des Abs. 1 Buchst. e übermittelt der Verantwortliche des Zentrums der Präfektur – Regierungsaußenstelle innerhalb von drei Tagen nach ihrem Eintritt einen Bericht über die Tatsachen, die zu einem eventuellen Widerruf führen können.

5.      Die Entscheidung über den Widerruf der Aufnahmemaßnahmen wird im Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung wirksam … Die Entscheidung wird auch dem Leiter des Zentrums mitgeteilt. Die Entscheidung über den Widerruf kann vor dem zuständigen regionalen Verwaltungsgericht angefochten werden.

…“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

12      In seiner Eigenschaft als Antragsteller auf internationalen Schutz erhielt TO die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die im Decreto legislativo Nr. 142/2015 vorgesehen sind, und war in einem Zentrum für vorübergehende Unterbringung untergebracht.

13      Aus einem Bericht vom 28. Juni 2019, der der Präfektur Florenz von der zuständigen Polizeibehörde übermittelt wurde, geht hervor, dass TO mit einem anderen Antragsteller auf internationalen Schutz an einem Bahnhof einen Eisenbahnbediensteten und zwei Mitarbeiter der Stadtpolizei von Florenz verbal und physisch angegriffen hat. Diese erlitten Verletzungen, die eine Behandlung in der örtlichen Notaufnahme erforderlich machten.

14      Nachdem TO aufgefordert worden war, eine Stellungnahme abzugeben, was er nicht tat, erließ die Präfektur Florenz eine Entscheidung, mit der ihm auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 1 Buchst. e des Decreto legislativo Nr. 142/2015 die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen entzogen wurden.

15      TO erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Tribunale amministrativo regionale per la Toscana (Regionales Verwaltungsgericht für die Toskana, Italien). Dieses gab der Klage statt und hob die Entscheidung der Präfektur Florenz auf. Es war im Wesentlichen der Ansicht, dass Art. 23 Abs. 1 Buchst. e des Decreto legislativo Nr. 142/2015 gegen das Unionsrecht, wie es vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C‑233/18, EU:C:2019:956), ausgelegt worden sei, verstoße, da diese Bestimmung unter tatsächlichen Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen als einzig mögliche Sanktion vorsehe.

16      Das Innenministerium legte gegen diese Entscheidung des Tribunale amministrativo regionale per la Toscana (Regionales Verwaltungsgericht für die Toskana) ein Rechtsmittel beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit der Begründung ein, dass dieses Gericht sowohl das nationale Recht als auch das Unionsrecht, wie es vom Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C‑233/18, EU:C:2019:956), ausgelegt worden sei, falsch angewandt habe.

17      Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob das Tribunale amministrativo regionale per la Toscana (Regionales Verwaltungsgericht für die Toskana) das Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C‑233/18, EU:C:2019:956), richtig verstanden hat.

18      Das vorlegende Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen können. Es bestehe kein Zweifel, dass der Begriff „Sanktionen“ im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich auch den Entzug und die Einschränkung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen beinhalte, wie es der Gerichtshof im Übrigen im Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C‑233/18, EU:C:2019:956), anerkannt habe.

19      Die Unmöglichkeit, selbst im Fall besonders schwerwiegender und verwerflicher Handlungen, die physische Gewalt oder den Verkauf von Betäubungsmitteln beinhalteten, im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen zu entziehen, könne zu Missbrauch führen. Für solche Taten könnten sich weniger strenge Sanktionen wie die Unterbringung der betreffenden Person in einem abgetrennten Teil des Unterbringungszentrums oder in einer anderen Unterkunft als wirkungslos erweisen.

20      Gemäß den anwendbaren italienischen Rechtsvorschriften könnten ausländische Staatsangehörige keine Aufenthaltsgenehmigung für eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit erhalten, wenn sie wegen strafbarer Handlungen, die als besonders schwerwiegend und verwerflich angesehen würden, verurteilt worden seien. Es könne vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass Täter von ebenso verwerflichen Handlungen den strengsten Sanktionen entgehen könnten, wenn sie Antragsteller auf internationalen Schutz seien, die im Unterschied zum Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C‑233/18, EU:C:2019:956), ergangen sei, nicht in die Kategorie schutzbedürftiger Personen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2013/33 fielen. Eine Ausweitung der aus diesem Urteil folgenden Grundsätze auf solche Personen liefe nämlich darauf hinaus, unterschiedliche Situationen gleichzubehandeln.

21      Des Weiteren berücksichtige die Auslegung von Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33, auf die sich das Tribunale amministrativo regionale per la Toscana (Regionales Verwaltungsgericht für die Toskana) gestützt habe, nicht die Erwägung in Rn. 44 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C‑233/18, EU:C:2019:956), wonach die Mitgliedstaaten, wenn sie zum Schutz vor Missbrauch ihres Aufnahmesystems Maßnahmen in Bezug auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ergreifen könnten, auch dann über diese Möglichkeit verfügten, wenn es um grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren oder grob gewalttätiges Verhalten gehe.

22      In Bezug auf die Achtung der Menschenwürde, die vom Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C‑233/18, EU:C:2019:956), hervorgehoben wurde, führt das vorlegende Gericht aus, dass sie durch die strikte Einhaltung der Verfahrensgarantien, insbesondere der Pflicht, umfassend zu ermitteln, sowie der Pflicht, Verwaltungsakte zu begründen, offenbar gewahrt werden könne. Diese Garantien zielten darauf ab, dem in Rn. 46 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C‑233/18, EU:C:2019:956), genannten Risiko zu begegnen, dass der Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen der betreffenden Person die Möglichkeit nehme, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, was sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

23      Schließlich fragt sich das vorlegende Gericht auch, ob das „grob gewalttätige Verhalten“, das nach Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 geahndet werden kann, auch Taten erfasst, die außerhalb eines Unterbringungszentrums begangen wurden.

24      Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Steht Art. 20 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2013/33 einer nationalen Regelung entgegen, die den Widerruf der Aufnahmemaßnahmen gegenüber dem volljährigen und nicht in die Kategorie der „schutzbedürftigen Personen“ fallenden Antragsteller vorsieht, wenn er außerhalb des Unterbringungszentrums ein besonders gewalttätiges Verhalten an den Tag gelegt hat, das sich im Gebrauch von körperlicher Gewalt gegen Amtsträger und/oder mit öffentlichen Dienstleistungen betraute Personen manifestiert hat und bei den Opfern derartige Verletzungen verursacht hat, dass sie eine Behandlung durch den örtlichen ärztlichen Notdienst in Anspruch nehmen mussten?

 Zur Vorlagefrage

25      Die Vorlagefrage gliedert sich in zwei Teile, die getrennt zu prüfen sind.

 Zum ersten Teil der Vorlagefrage

26      Mit dem ersten Teil seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 dahin auszulegen ist, dass er auf ein grob gewalttätiges Verhalten außerhalb eines Unterbringungszentrums anwendbar ist.

27      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 Abs. 4 den Mitgliedstaaten gestattet, „Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten fest[zu]legen“.

28      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C‑122/18, EU:C:2020:41, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 geht hervor, dass „grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren“ und „grob gewalttätiges Verhalten“ zwei getrennte Fallgestaltungen darstellen, wobei eine von ihnen ausreicht, um die Verhängung einer Sanktion zu rechtfertigen.

30      In Ermangelung einer ausdrücklichen gegenteiligen Begrenzung im Wortlaut dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Unionsvorschriften so auszulegen, dass ihre praktische Wirksamkeit gewahrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck, C‑465/17, EU:C:2019:234, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist davon auszugehen, dass der Begriff „grob gewalttätiges Verhalten“ jedes derartige Verhalten unabhängig davon erfasst, wo es an den Tag gelegt wurde.

31      Wenn es die Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre, in Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 nur grob gewalttätiges Verhalten eines Antragstellers auf internationalen Schutz in einem Unterbringungszentrum zu erfassen, wäre nämlich ein spezieller Verweis auf die Hypothese eines solchen Verhaltens nicht erforderlich gewesen, da ein solches Verhalten innerhalb eines Unterbringungszentrums mit Sicherheit einen groben Verstoß gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums darstellen würde und daher von der ersten in dieser Bestimmung genannten Fallgestaltung erfasst wäre, weshalb die zweite überflüssig wäre.

32      Die vorstehenden Erwägungen werden sowohl durch den Kontext, in den sich Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 einfügt, als auch durch das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel bestätigt.

33      In Bezug auf den Kontext genügt die Feststellung, dass die Abs. 1 bis 3 dieses Art. 20 Fallgestaltungen erfassen, die die Einschränkung bzw. den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen rechtfertigen und die nicht mit einem Verhalten innerhalb eines Unterbringungszentrums in Zusammenhang stehen.

34      Da sodann der Zweck von Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 darin besteht, den Mitgliedstaaten zu gestatten, ein grob gewalttätiges Verhalten eines Antragstellers auf internationalen Schutz in Anbetracht der Gefahr, die ein solches Verhalten für die öffentliche Ordnung sowie für die Sicherheit von Personen und Sachen darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C‑233/18, EU:C:2019:956, Rn. 44), angemessen zu sanktionieren, ist eine Beschränkung dieser Möglichkeit nur auf grob gewalttätiges Verhalten innerhalb eines Unterbringungszentrums durch nichts gerechtfertigt.

35      Nach alledem ist auf den ersten Teil der Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 dahin auszulegen ist, dass er auf ein grob gewalttätiges Verhalten außerhalb eines Unterbringungszentrums anwendbar ist.

 Zum zweiten Teil der Vorlagefrage

36      Mit dem zweiten Teil seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 20 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2013/33 dahin auszulegen ist, dass er der Verhängung einer Sanktion, die im Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen im Sinne von Art. 2 Buchst. f und g dieser Richtlinie besteht, gegen einen Antragsteller auf internationalen Schutz, der sich gegenüber öffentlichen Bediensteten grob gewalttätig verhalten hat, entgegensteht.

37      Insoweit hat der Gerichtshof zwar in Rn. 44 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C‑233/18, EU:C:2019:956), festgestellt, dass Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 es nicht ausdrücklich ausschließt, dass eine Sanktion die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen betreffen kann.

38      Er hat in derselben Randnummer hinzugefügt, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie zum Schutz vor Missbrauch ihres Aufnahmesystems Maßnahmen in Bezug auf diese Leistungen ergreifen können, auch dann über diese Möglichkeit verfügen müssen, wenn es um grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren oder grob gewalttätiges Verhalten geht. Solche Handlungen sind nämlich geeignet, die öffentliche Ordnung zu stören und die Sicherheit von Personen und Sachen zu gefährden.

39      Gleichwohl hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verhängung einer Sanktion, mit der allein aus einem in Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 genannten Grund sämtliche im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder die in diesem Rahmen gewährten Leistungen in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung und Kleidung entzogen werden, und sei es nur zeitweilig, mit der Verpflichtung gemäß Art. 20 Abs. 5 Satz 3 dieser Richtlinie, einen würdigen Lebensstandard für den Antragsteller zu gewährleisten, unvereinbar wäre, weil sie ihm die Möglichkeit nähme, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen (Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C‑233/18, EU:C:2019:956, Rn. 47).

40      Eine solche Sanktion würde zudem das in Art. 20 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2013/33 genannte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit verkennen, da selbst die härtesten Sanktionen zur strafrechtlichen Ahndung der von Art. 20 Abs. 4 dieser Richtlinie erfassten Verstöße oder Verhaltensweisen dem Antragsteller nicht die Möglichkeit nehmen können, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C‑233/18, EU:C:2019:956, Rn. 48).

41      In Anbetracht dieser Erwägungen kann der vom vorlegenden Gericht angesprochene Umstand, dass das zu sanktionierende Verhalten besonders schwerwiegend und verwerflich sein kann, nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen.

42      Aus demselben Grund kann keine Parallele zwischen der Situation eines Antragstellers auf internationalen Schutz, der seine elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen kann, und der eines Drittstaatsangehörigen, dem eine Aufenthaltsgenehmigung für eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit verweigert wird, gezogen werden.

43      Allerdings hat der Gerichtshof in Rn. 52 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C‑233/18, EU:C:2019:956), hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten in den in Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 bezeichneten Fällen je nach den Umständen des Einzelfalls und vorbehaltlich der Einhaltung der in Art. 20 Abs. 5 dieser Richtlinie genannten Anforderungen Sanktionen verhängen können, die nicht dazu führen, dass dem Antragsteller die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen entzogen werden, wie etwa sein Verbleib in einem separaten Teil des Unterbringungszentrums in Verbindung mit dem Verbot, mit bestimmten Bewohnern des Zentrums in Kontakt zu treten, oder seine Verbringung in ein anderes Unterbringungszentrum oder eine andere Unterkunft im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie.

44      In derselben Randnummer hat der Gerichtshof auch entschieden, dass Art. 20 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2013/33 nicht an der Inhaftnahme des Antragstellers gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. e dieser Richtlinie hindert, sofern die Voraussetzungen der Art. 8 bis 11 der Richtlinie erfüllt sind.

45      Was die Verfahrensgarantien betrifft, die gemäß dem innerstaatlichen Recht gelten, wenn gegenüber einem Antragsteller auf internationalen Schutz, der ein grob gewalttätiges Verhalten an den Tag gelegt hat, eine Entscheidung über den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen erlassen wird, ist festzustellen, dass diese Verfahrensgarantien, so bedeutsam sie auch sein mögen, nicht das Risiko ausschließen können, dass es dem betreffenden Antragsteller wegen dieses Entzugs unmöglich ist, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, auf die der Gerichtshof in Rn. 46 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C‑233/18, EU:C:2019:956), Bezug genommen hat.

46      Ferner ist hervorzuheben, dass die in den Rn. 46 bis 52 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C‑233/18, EU:C:2019:956), dargelegten und im Wesentlichen in den Rn. 39 bis 45 des vorliegenden Urteils übernommenen Erwägungen, wie aus diesen Randnummern und unmittelbar aus dem Wortlaut der dort ausgelegten Bestimmungen eindeutig hervorgeht, für jeden Antragsteller auf internationalen Schutz gelten und nicht nur für die Antragsteller, die „schutzbedürftige Personen“ im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2013/33 sind, um die es in den Rn. 53 bis 55 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C‑233/18, EU:C:2019:956), geht.

47      Nach alledem ist auf den zweiten Teil der Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 20 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2013/33 dahin auszulegen ist, dass er der Verhängung einer Sanktion, die im Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen im Sinne von Art. 2 Buchst. f und g dieser Richtlinie betreffend Unterkunft, Verpflegung oder Kleidung besteht, gegen einen Antragsteller auf internationalen Schutz, der sich gegenüber öffentlichen Bediensteten grob gewalttätig verhalten hat, entgegensteht, wenn sie die Wirkung hätte, diesem Antragsteller die Möglichkeit zu nehmen, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Bei der Verhängung anderer Sanktionen nach Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie sind unter allen Umständen die in Abs. 5 dieses Artikels genannten Voraussetzungen, insbesondere die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und die Achtung der Menschenwürde, zu beachten.

 Kosten

48      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ist dahin auszulegen, dass er auf ein grob gewalttätiges Verhalten außerhalb eines Unterbringungszentrums anwendbar ist.

2.      Art. 20 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2013/33 ist dahin auszulegen, dass er der Verhängung einer Sanktion, die im Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen im Sinne von Art. 2 Buchst. f und g dieser Richtlinie betreffend Unterkunft, Verpflegung oder Kleidung besteht, gegen einen Antragsteller auf internationalen Schutz, der sich gegenüber öffentlichen Bediensteten grob gewalttätig verhalten hat, entgegensteht, wenn sie die Wirkung hätte, diesem Antragsteller die Möglichkeit zu nehmen, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Bei der Verhängung anderer Sanktionen nach Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie sind unter allen Umständen die in Abs. 5 dieses Artikels genannten Voraussetzungen, insbesondere die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und die Achtung der Menschenwürde, zu beachten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Italienisch.