Language of document : ECLI:EU:C:2022:762

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

6. Oktober 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 3 Abs. 1 Buchst. a – Anwendungsbereich – Art. 2 Buchst. f bis h – Begriff ‚Flugschein‘ – Begriff ‚Buchung‘ – Begriff ‚direkter Anschlussflug‘ – Buchung über ein Reisebüro – Art. 7 – Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei großer Verspätung von Flügen – Beförderungsvorgang, der aus mehreren, von unterschiedlichen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführten Flügen besteht – Direkte Anschlussflüge mit Abflug aus einem Mitgliedstaat, Zwischenlandung in der Schweiz und Endziel in einem Drittstaat“

In der Rechtssache C‑436/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Beschluss vom 22. Juni 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juli 2021, in dem Verfahren

flightright GmbH

gegen

American Airlines Inc.

erlässt


DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Jääskinen sowie der Richter M. Safjan und N. Piçarra (Berichterstatter),

Generalanwältin: T. Ćapeta,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der flightright GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte M. Michel und R. Weist,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun, G. Wilms und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1) sowie von Art. 2 und des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (ABl. 2002, L 114, S. 73), das am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnet wurde und im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft genehmigt wurde, in der durch den Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Luftverkehrausschusses Europäische Union/Schweiz, der durch dieses Abkommen eingesetzt wurde, vom 29. November 2017 (ABl. 2017, L 348, S. 46) geänderten Fassung (im Folgenden: Abkommen EG–Schweiz).


2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der flightright GmbH, einer Gesellschaft für Rechtshilfe für Fluggäste, und der American Airlines Inc., einem Luftfahrtunternehmen, über eine wegen großer Verspätung eines Fluges bei der Ankunft am Endziel geforderten Ausgleichsleistung nach der Verordnung Nr. 261/2004.

 Rechtlicher Rahmen

3        Der erste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 lautet:

„Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen im vollen Umfang Rechnung getragen werden.“

4        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

b)      ‚ausführendes Luftfahrtunternehmen‘ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

d)      ‚Reiseunternehmen‘ einen Veranstalter im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen [(ABl. 1990, L 158, S. 59)], mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen;

f)      ‚Flugschein‘ ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde;

g)      ‚Buchung‘ den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde;

h)      ‚Endziel‘ den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges; …

…“

5        Art. 3 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Diese Verordnung gilt

a)      für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

…“

6        In Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) Abs. 1 der Verordnung heißt es:

„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a)      250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)      400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)      600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

…“

7        Art. 13 („Regressansprüche“) der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt:

„In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt, kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens beschränkt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht. …“


 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

8        Für eine Reise am 25. Juli 2018 von Stuttgart (Deutschland) nach Kansas City (Vereinigte Staaten) erteilte ein Fluggast einem Reisebüro einen Vermittlungsauftrag für den Erwerb eines einheitlichen elektronischen Flugscheins für einen von der Swiss International Air Lines AG durchgeführten Flug von Stuttgart nach Zürich (Schweiz) und zwei von American Airlines durchgeführte Flüge von Zürich nach Philadelphia (Vereinigte Staaten) und von Philadelphia nach Kansas City. Die Nummer dieses Flugscheins stand auf den Bordkarten für diese Flüge. Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte geht außerdem hervor, dass der Flugschein American Airlines als Dienstleistungserbringerin angab und mit einer einheitlichen Buchungsnummer („Filekey“) für die gesamte Strecke versehen war. Das Reisebüro stellte eine Rechnung aus, die für die gesamte Strecke sowie für den Rückflug von Kansas City nach Stuttgart über Chicago (Vereinigte Staaten) und London (Vereinigtes Königreich) einen einheitlichen „Teilnehmerpreis“ ausweist.

9        Die Flüge von Stuttgart nach Zürich und von Zürich nach Philadelphia fanden planmäßig statt. Der Flug von Philadelphia nach Kansas City war dagegen bei der Ankunft um mehr als vier Stunden verspätet.

10      Die durch diese Verspätung entstandenen Ansprüche wurden an flightright abgetreten. Diese klagt vor den deutschen Gerichten gegen American Airlines auf eine Ausgleichszahlung von 600 Euro nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004.

11      Die Klage wurde im ersten Rechtszug abgewiesen. Die Berufung vor dem Landgericht Stuttgart (Deutschland) blieb erfolglos. Das Landgericht war der Auffassung, American Airlines sei nicht als ausführendes Luftfahrtunternehmen eines Fluges aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats anzusehen, so dass die Verordnung Nr. 261/2004 ihr gegenüber nicht anwendbar sei und sie nach dieser Verordnung keine Ausgleichszahlung schulde. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beklagte des Ausgangsverfahrens verpflichtet habe, die Beförderung des Fluggasts von Stuttgart nach Kansas City durchzuführen, oder dass sie die Beförderung im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung übernommen habe.

12      Flightright legte Revision beim vorlegenden Gericht, dem Bundesgerichtshof (Deutschland), ein, nach dessen Ansicht der Ausgang des Rechtsstreits von der Auslegung der Art. 2, 3 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sowie gegebenenfalls des Abkommens EG–Schweiz abhängt.

13      Als Erstes stellt der Bundesgerichtshof fest, dass vorliegend die Verordnung gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a anwendbar sei, wenn die drei in Rede stehenden Flüge, aus denen die Beförderung von Stuttgart nach Kansas City bestehe, als „Einheit“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile vom 31. Mai 2018, Wegener (C‑537/17, EU:C:2018:361), und vom 11. Juli 2019, České aerolinie (C‑502/18, EU:C:2019:604), anzusehen seien.

14      Auch wenn sich aus dieser Rechtsprechung ergebe, dass zwei oder mehr Flüge, die Gegenstand einer einzigen Buchung gewesen seien, für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs als direkte Anschlussflüge eine Gesamtheit darstellten, stelle sich doch die Frage, ob eine einheitliche Buchung schon dann vorliege, wenn ein Reisebüro von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführte Flüge zu einem einzigen Beförderungsvorgang zusammenfasse, dem Fluggast hierfür einen Gesamtpreis in Rechnung stelle und einen einheitlichen elektronischen Flugschein ausgebe, oder ob es dafür darüber hinaus einer besonderen rechtlichen Beziehung zwischen diesen Luftfahrtunternehmen bedürfe.

15      Das vorlegende Gericht neigt zu der Auffassung, dass eine Buchung zu einem einheitlichen Preis und die entsprechende Ausgabe eines einheitlichen Flugscheins für alle betreffenden Flüge ausreicht, um von einer „einheitlichen Buchung“ im Sinne der in Rn. 13 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu sprechen; weiterhin ergebe sich aus Art. 2 Buchst. f und g der Verordnung Nr. 261/2004, dass einem Fluggast ein Ausgleichsanspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zustehe, wenn dieses zwar nicht an der Buchung und deren Bestätigung beteiligt gewesen sei, aber einem Vermittler oder einem Reiseunternehmen die Möglichkeit eingeräumt habe, die Buchung zu akzeptieren und zu registrieren. Diese Auslegung stehe im Einklang mit dem im ersten Erwägungsgrund der Verordnung genannten Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, und stärke damit das Vertrauen derjenigen, die sich beim Erwerb von Flugscheinen an einen vom Luftfahrtunternehmen zugelassenen Vermittler wendeten.

16      Als Zweites wirft das vorlegende Gericht für den Fall, dass diese Bestimmungen anders ausgelegt werden sollten, die Frage auf, ob, wenn zumindest die beiden von American Airlines durchgeführten Flüge – von Zürich nach Philadelphia und von Philadelphia nach Kansas City – als direkte Anschlussflüge anzusehen seien, die Verordnung Nr. 261/2004 dann anwendbar sei, wenn der Flug Richtung Drittland in der Schweiz angetreten werde.

17      Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Liegen direkte Anschlussflüge im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 261/2004 schon dann vor, wenn ein Reisebüro Teilflüge von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen zu einem Beförderungsvorgang zusammenfasst, dem Fluggast hierfür einen Gesamtpreis in Rechnung stellt und ein einheitliches elektronisches Ticket ausgibt, oder bedarf es darüber hinaus einer besonderen rechtlichen Beziehung zwischen den ausführenden Luftfahrtunternehmen?

2.      Für den Fall, dass es einer besonderen rechtlichen Beziehung zwischen den ausführenden Luftfahrtunternehmen bedarf:

Reicht es aus, wenn in einer Buchung der in Frage 1 beschriebenen Art zwei aufeinanderfolgende Teilflüge zusammengefasst sind, die von demselben Luftfahrtunternehmen auszuführen sind?

3.      Für den Fall, dass Frage 2 bejaht wird:

Sind Art. 2 des Abkommens EG–Schweiz und die in dessen Anhang eingefügte Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass die Verordnung auch für Fluggäste gilt, die auf Flughäfen im Gebiet der Schweiz einen Flug in ein Drittland antreten?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

18      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „direkte Anschlussflüge“ einen Beförderungsvorgang erfasst, der aus mehreren Flügen besteht, die von unterschiedlichen, nicht durch eine besondere rechtliche Beziehung miteinander verbundenen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, wenn diese Flüge von einem Reisebüro zusammengefasst wurden, das für diesen Vorgang einen Gesamtpreis in Rechnung gestellt und einen einheitlichen Flugschein ausgegeben hat, so dass einem Fluggast, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug angetreten hat und bei der Ankunft am Zielort des letzten Fluges mit großer Verspätung gelandet ist, der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 dieser Verordnung zusteht.

19      Der Begriff „Endziel“ wird in Art. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 261/2004 definiert als der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Folkerts, C‑11/11, EU:C:2013:106, Rn. 34 und 35, sowie vom 31. Mai 2018, Wegener, C‑537/17, EU:C:2018:361, Rn. 17).

20      Der Begriff „direkte Anschlussflüge“ im Sinne dieser Bestimmung ist so zu verstehen, dass er zwei oder mehr Flüge bezeichnet, die für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen. Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn zwei oder mehr Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren (Urteil vom 31. Mai 2018, Wegener, C‑537/17, EU:C:2018:361, Rn. 18 und 19).


21      Der Begriff „Buchung“ wird in Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 261/2004 definiert als der „Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung … akzeptiert und registriert wurde“. Die Buchung akzeptieren und registrieren können sowohl das Luftfahrtunternehmen als auch ein Reiseunternehmen im Sinne von Art. 2 Buchst. d dieser Verordnung. Der Begriff „Flugschein“ im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Verordnung umfasst alles Gegenständliche oder Papierlose, das einen Anspruch des Fluggasts auf Beförderungsleistung begründet (Beschluss vom 11. Oktober 2021, Vueling Airlines, C‑686/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:859, Rn. 28) und von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde.

22      Diese Begriffe sind im Interesse des im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 angeführten hohen Schutzniveaus für Fluggäste weit auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 45, sowie vom 4. Oktober 2012, Finnair, C‑22/11, EU:C:2012:604, Rn. 23).

23      Was also direkte Anschlussflüge im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 261/2004 betrifft, ist die Anwendbarkeit dieser Verordnung unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels des Fluges zu beurteilen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung gilt diese u. a. für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug antreten, weshalb ein Flug mit direkten Anschlussflügen, der von einem solchen Flughafen aus durchgeführt wird, in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, České aerolinie, C‑502/18, EU:C:2019:604, Rn. 16 bis 18).

24      Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass der Fluggast, um den es im Ausgangsverfahren geht, über einen von einem Reisebüro ausgegebenen einheitlichen elektronischen Flugschein verfügte und damit mit drei aufeinanderfolgenden Flügen von Stuttgart nach Kansas City reisen konnte und dass außerdem die Nummer dieses Flugscheins auf den Bordkarten für die entsprechenden Flüge wiedergegeben war. Im Übrigen ergibt sich aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte, dass dieser Flugschein nur eine einzige Dienstleisterin, nämlich American Airlines, und eine einzige Buchungsnummer („Filekey“) für die gesamte Strecke angab, für die ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wurde.


25      Es steht fest, dass die über vierstündige Verspätung bei der Ankunft nur den letzten, vollständig außerhalb des Unionsgebiets durchgeführten Flug betraf. Um festzustellen, ob ein Fluggast wie die Reisende, um die es im Ausgangsverfahren geht, nach der Verordnung Nr. 261/2004 für diese Verspätung einen Ausgleich erhalten kann, ist daher gemäß der in Rn. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob der letztgenannte Flug als Teil eines Fluges mit „direkten Anschlussflügen“ im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Verordnung und mit Abflugort auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats anzusehen ist.

26      Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist insoweit ersichtlich, dass der Fluggast, um den es im Ausgangsverfahren geht, über einen Flugschein im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 261/2004 verfügte, der, wie es in Art. 2 Buchst. g dieser Verordnung vorgesehen ist, einen Beleg dafür darstellte, dass die Buchung der gesamten Reise von Stuttgart nach Kansas City von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert worden war. Bei einem solchen Beförderungsvorgang ist davon auszugehen, dass er auf einer einzigen Buchung beruht, so dass es sich um „direkte Anschlussflüge“ im Sinne der in Rn. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung handelt.

27      Zwar wurden dem vorlegenden Gericht zufolge die Flüge, aus denen sich der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beförderungsvorgang zusammensetzte, von unterschiedlichen ausführenden Luftfahrtunternehmen, nämlich Swiss International Air Lines und American Airlines, durchgeführt, zwischen denen keine besondere rechtliche Beziehung bestand.

28      Die Verordnung Nr. 261/2004 enthält jedoch keine Bestimmung, wonach die Einstufung als Flug mit direkten Anschlussflügen davon abhängt, dass eine besondere rechtliche Beziehung zwischen den ausführenden Luftfahrtunternehmen besteht, die die Flüge, aus denen sich der Flug zusammensetzt, im gegebenen Fall durchführen (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Mai 2018, Wegener, C‑537/17, EU:C:2018:361, Rn. 22).

29      Im Übrigen würde eine solche zusätzliche Bedingung dem von der Verordnung Nr. 261/2004 nach ihrem ersten Erwägungsgrund verfolgten Ziel der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste zuwiderlaufen, da dadurch die Rechte beschränkt werden könnten, die den Fluggästen nach dieser Verordnung bei großer, d. h. mindestens dreistündiger Verspätung ihres Fluges bei der Ankunft zustehen, darunter namentlich der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 60 und 61, sowie vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C‑581/10 und C‑629/10, EU:C:2012:657, Rn. 34 und 40).

30      Schließlich können nach Art. 13 der Verordnung Nr. 261/2004 die ausführenden Luftfahrtunternehmen, die die Flüge, aus denen sich der betreffende Flug mit direkten Anschlussflügen zusammensetzt, durchgeführt haben, nach geltendem nationalen Recht bei einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person, mit der sie in einer Vertragsbeziehung stehen, Regress nehmen. Somit hindert die Verordnung nicht daran, dass sich das ausführende Luftfahrtunternehmen, das die von der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung hat leisten müssen, zwecks Ausgleich dieser finanziellen Belastung namentlich an die Person halten kann, über die die Flugscheine ausgegeben wurden, wenn diese Person gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Azurair u. a., C‑146/20, C‑188/20, C‑196/20 und C‑270/20, EU:C:2021:1038, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „direkte Anschlussflüge“ einen Beförderungsvorgang erfasst, der aus mehreren Flügen besteht, die von unterschiedlichen, nicht durch eine besondere rechtliche Beziehung miteinander verbundenen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, wenn diese Flüge von einem Reisebüro zusammengefasst wurden, das für diesen Vorgang einen Gesamtpreis in Rechnung gestellt und einen einheitlichen Flugschein ausgegeben hat, so dass einem Fluggast, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug angetreten hat und bei der Ankunft am Zielort des letzten Fluges mit großer Verspätung gelandet ist, der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 dieser Verordnung zusteht.

 Zur zweiten und zur dritten Frage

32      Aufgrund der Antwort auf die erste Frage brauchen die zweite und die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.

 Kosten

33      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 2 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

ist dahin auszulegen, dass

der Begriff „direkte Anschlussflüge“ einen Beförderungsvorgang erfasst, der aus mehreren Flügen besteht, die von unterschiedlichen, nicht durch eine besondere rechtliche Beziehung miteinander verbundenen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, wenn diese Flüge von einem Reisebüro zusammengefasst wurden, das für diesen Vorgang einen Gesamtpreis in Rechnung gestellt und einen einheitlichen Flugschein ausgegeben hat, so dass einem Fluggast, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug angetreten hat und bei der Ankunft am Zielort des letzten Fluges mit großer Verspätung gelandet ist, der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 dieser Verordnung zusteht.

Jääskinen

Safjan

Piçarra

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Oktober 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Achten Kammer

A. Calot Escobar

 

N. Jääskinen


*      Verfahrenssprache: Deutsch.