Language of document : ECLI:EU:C:2023:10

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

12. Januar 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie (EU) 2015/2302 – Art. 14 Abs. 1 – Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen – Erfüllung eines Pauschalreisevertrags – Haftung des betreffenden Reiseveranstalters – Maßnahmen zur Bekämpfung der weltweiten Verbreitung einer Infektionskrankheit – Covid-19-Pandemie – Einschränkungen, die am Reiseziel und am Wohnort des betreffenden Reisenden sowie in anderen Ländern getroffen werden – Vertragswidrigkeit der im Rahmen der betreffenden Pauschalreise erbrachten Leistungen – Angemessene Minderung des Preises dieser Pauschalreise“

In der Rechtssache C‑396/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht München I (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. Mai 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2021, in dem Verfahren

KT,

NS

gegen

FTI Touristik GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal (Berichterstatterin), der Richterin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter F. Biltgen, N. Wahl und J. Passer,

Generalanwältin: L. Medina,

Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2022,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch S. Šindelková, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch A. Daniel und A. Ferrand als Bevollmächtigte,

–        der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann, I. Rubene und C. Valero als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. September 2022

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zwei Reisenden, KT und NS (im Folgenden: Kläger des Ausgangsverfahrens), auf der einen und einem Reiseveranstalter, der FTI Touristik GmbH, auf der anderen Seite über eine Minderung des Preises einer Pauschalreise, die infolge von am Reiseziel dieser beiden Reisenden zur Bekämpfung der Verbreitung der Covid-19-Pandemie angeordneten Einschränkungen und der vorzeitigen Rückkehr der Reisenden an ihren Ausgangsort beansprucht wird.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 31 und 34 der Richtlinie 2015/2302 lauten:

„(31)      Reisende sollten jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr – unter Berücksichtigung der erwarteten ersparten Aufwendungen sowie der Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen – von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten können. Zudem sollten sie ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurücktreten können, wenn die Durchführung der Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Dies kann zum Beispiel Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie einen Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Erdbeben oder Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen, umfassen.

(34)      Es sollten besondere Bestimmungen für Abhilfen im Falle einer Vertragswidrigkeit bei Erfüllung des Pauschalreisevertrags festgelegt werden. Der Reisende sollte im Falle von Problemen Abhilfe verlangen können, und wenn ein erheblicher Teil der Reiseleistungen des Pauschalreisevertrags nicht erbracht werden kann, sollten ihm angemessene andere Vorkehrungen angeboten werden. Schafft der Reiseveranstalter innerhalb einer vom Reisenden festgesetzten angemessenen Frist keine Abhilfe gegen die Vertragswidrigkeit, so sollte der Reisende dies selbst tun können und die Erstattung der notwendigen Aufwendungen verlangen können. In bestimmten Fällen sollte eine Fristsetzung nicht erforderlich sein, insbesondere wenn unverzügliche Abhilfe notwendig ist. Dies würde beispielsweise gelten, wenn der Reisende aufgrund der Verspätung des vom Reiseveranstalter vorgesehenen Busses ein Taxi nehmen muss, um seinen Flug rechtzeitig zu erreichen. Reisende sollten ebenfalls Anspruch auf Preisminderung, Rücktritt vom Pauschalreisevertrag und/oder Schadenersatz haben. Der Schadenersatz sollte auch immaterielle Schäden umfassen, wie beispielsweise entgangene Urlaubsfreuden infolge erheblicher Probleme bei der Erbringung der betreffenden Reiseleistungen. Der Reisende sollte verpflichtet sein, dem Reiseveranstalter unverzüglich – unter Berücksichtigung der Umstände des Falls – jede während der Erbringung der Reiseleistungen des Pauschalreisevertrags bemerkte Vertragswidrigkeit mitzuteilen. Tut er dies nicht, so kann dieses Versäumnis bei der Festlegung der angemessenen Preisminderung oder eines angemessenen Schadenersatzes berücksichtigt werden, wenn eine solche Meldung den Schaden verhindert oder verringert hätte.“

4        Art. 1 („Gegenstand“) dieser Richtlinie bestimmt:

„Der Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen zwischen Reisenden und Unternehmern, um so zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau beizutragen.“

5        Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

12.      ‚unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände‘ eine Situation außerhalb der Kontrolle der Partei, die eine solche Situation geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären;

13.      ‚Vertragswidrigkeit‘ die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen;

… “

6        In Art. 13 („Haftung für die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen“) der Richtlinie heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter für die Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, unabhängig davon, ob diese Leistungen vom Reiseveranstalter oder anderen Erbringern von Reiseleistungen zu erbringen sind.

(2)      Der Reisende teilt dem Veranstalter jede während der Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen bemerkte Vertragswidrigkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände unverzüglich mit.

(3)      Bei Vertragswidrigkeit einer Reiseleistung hilft der Reiseveranstalter dem Mangel ab, es sei denn, dies ist

a)      unmöglich oder

b)      unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Mangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.

Hilft der Reiseveranstalter dem Mangel gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes nicht ab, so gilt Artikel 14.

…“

7        In Art. 14 („Preisminderung und Schadenersatz“) der Richtlinie 2015/2302 heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum hat, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag, es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist.

(2)      Der Reisende hat gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf angemessenen Ersatz des Schadens, den er infolge der Vertragswidrigkeit erlitten hat. Der Schadenersatz ist unverzüglich zu leisten.

(3)      Der Reisende hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit

a)      dem Reisenden zuzurechnen ist,

b)      einem Dritten zuzurechnen ist, der an der Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war oder

c)      durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände bedingt war.

… “

 Deutsches Recht

8        § 651i des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB) sieht vor:

„(1)      Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

(2)      Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1.      wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten

2.      wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

(3)      Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

6.      die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen

…“

9        § 651m BGB bestimmt:

„Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

10      Am 30. Dezember 2019 buchten die Kläger des Ausgangsverfahrens bei FTI Touristik eine Pauschalreise, die einen Hin- und Rückflug von Deutschland nach Gran Canaria (Spanien) und einen Aufenthalt auf dieser Insel für den Zeitraum vom 13. bis 27. März 2020 umfasste. Die Kläger des Ausgangsverfahrens konnten wie vorgesehen an ihr Reiseziel reisen.

11      Am 15. März 2020 veranlassten die spanischen Behörden jedoch im gesamten spanischen Hoheitsgebiet Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung der Covid-19-Pandemie, was u. a. zur Sperrung der Strände auf Gran Canaria und zur Verhängung einer Ausgangssperre auf dieser Insel führte. In dem Hotel, in dem sich die Kläger des Ausgangsverfahrens aufhielten, durften die Gäste dementsprechend ihre Zimmer nur zur Nahrungsaufnahme verlassen, der Zugang zu Pools und Liegen wurde untersagt und das Animationsprogramm wurde eingestellt. Am 18. März 2020 wurde den Klägern des Ausgangsverfahrens mitgeteilt, dass sie sich bereithalten sollten, die Insel jederzeit zu verlassen, und am übernächsten Tag mussten sie nach Deutschland zurückkehren.

12      Nach ihrer Rückkehr forderten die Kläger des Ausgangsverfahrens FTI Touristik auf, ihnen eine Preisminderung von 70 % und somit von 1 018,50 Euro für ihre Pauschalreise zu gewähren. FTI Touristik verweigerte ihnen diese Preisminderung mit der Begründung, sie habe nicht für ein solches „allgemeines Lebensrisiko“ einzustehen. Aufgrund dieser Weigerung erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens beim Amtsgericht München (Deutschland) Klage auf die Preisminderung.

13      Mit Urteil vom 26. November 2020 wies dieses Gericht die Klage mit der Begründung ab, dass die von den spanischen Behörden veranlassten Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung der Covid-19-Pandemie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Kläger des Ausgangsverfahrens seien und dass ein solcher Schutz nicht zu einem „Reisemangel“ ihrer Pauschalreise im Sinne von § 651i BGB führen könne. Die Betreiber des Hotels, in dem sich die Kläger des Ausgangsverfahrens aufgehalten hätten, seien gezwungen gewesen, Maßnahmen zum Schutz ihrer Gäste zu ergreifen.

14      Die Kläger des Ausgangsverfahrens legten gegen diese Entscheidung beim Landgericht München I (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein. Nach Ansicht dieses Gerichts kann zwar davon ausgegangen werden, dass ein Reiseveranstalter angesichts seiner in § 651i BGB vorgesehenen verschuldensunabhängigen Haftung für einen Mangel der betreffenden Reiseleistungen, der sich aus der Verhängung von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz ergebe, verantwortlich gemacht werden könne. Während der Reise der Kläger des Ausgangsverfahrens seien jedoch ähnliche Maßnahmen wie die von den spanischen Behörden veranlassten Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung der Covid-19-Pandemie auch in Deutschland erlassen worden, so dass die am Reiseziel der Kläger angeordneten Maßnahmen nicht als außergewöhnliche Umstände, die diesem Reiseziel eigen seien, sondern als „übliche Umstände“, die europaweit wegen dieser Pandemie ergriffen worden seien, angesehen werden könnten.

15      Außerdem hält das vorlegende Gericht für klärungsbedürftig, ob die so angeordneten Einschränkungen als Teil des „allgemeinen Lebensrisikos“ angesehen werden könnten, das die Haftung des betreffenden Reiseveranstalters ausschließe. Es beruft sich insoweit auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Deutschland), in dem u. a. entschieden worden sei, dass die reisevertragliche Gewährleistung in Bezug auf Umstände begrenzt werden könne, die allein in der persönlichen Sphäre des Reisenden lägen oder in denen sich Risiken verwirklichten, die der Reisende im täglichen Leben ebenfalls zu tragen habe. Der Reisende habe deshalb in Fällen, in denen dem betreffenden Reiseveranstalter keine Pflichtverletzung oder sonst ein haftungsbegründendes Ereignis zuzurechnen sei, die Risiken einer Unternehmung, die dem „allgemeinen Lebensrisiko“ unterfalle, hinzunehmen. So verhalte es sich, wenn der Reisende unabhängig von den in der Pauschalreise vorgesehenen Reiseleistungen an seinem Urlaubsort verunglücke, erkranke oder Opfer einer Straftat werde oder sonst aus persönlichen Gründen die weiteren Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen könne.

16      Das vorlegende Gericht weist ferner darauf hin, dass die Verfasser der Richtlinie 2015/2302 zwar, wie deren 31. Erwägungsgrund belege, zu den „unvermeidbare[n], außergewöhnliche[n] Umstände[n]“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie den „Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel“ gezählt hätten. Es könne aber angenommen werden, dass sie den Fall einer Pandemie nicht bedacht hätten.

17      Unter diesen Umständen hat das Landgericht München I beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Stellen Einschränkungen im Hinblick auf eine am Reiseziel herrschende Infektionskrankheit eine Vertragswidrigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 auch dann dar, wenn aufgrund der weltweiten Verbreitung der Infektionskrankheit solche Einschränkungen sowohl am Wohnort des Reisenden als auch in anderen Ländern vorgenommen wurden?

 Zur Vorlagefrage

18      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen ist, dass ein Reisender Anspruch auf eine Minderung des Preises seiner Pauschalreise hat, wenn eine Vertragswidrigkeit der in seiner Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen durch Einschränkungen bedingt ist, die an seinem Reiseziel zur Bekämpfung der Verbreitung einer Infektionskrankheit angeordnet wurden, und solche Einschränkungen aufgrund der weltweiten Verbreitung dieser Krankheit auch am Wohnort des Reisenden sowie in anderen Ländern angeordnet wurden.

19      Nach ständiger Rechtsprechung sind im Rahmen der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, sowie gegebenenfalls ihre Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (Urteil vom 18. Oktober 2022, IG Metall und ver.di, C‑677/20, EU:C:2022:800, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Was als Erstes den Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 betrifft, so müssen die Mitgliedstaaten nach dieser Vorschrift sicherstellen, dass ein Reisender Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum hat, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag, es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist.

21      Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift geht somit hervor, dass der Anspruch des Reisenden auf eine Minderung des Preises seiner Pauschalreise nur der Voraussetzung einer Vertragswidrigkeit unterliegt. In Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2015/2302 ist der Begriff „Vertragswidrigkeit“ definiert als die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen.

22      Daraus folgt, dass die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der Reiseleistungen ausreicht, um dem betreffenden Reisenden einen Anspruch auf Minderung des Preises seiner Pauschalreise gegen den Reiseveranstalter zu verleihen, der ihm die Pauschalreise verkauft hat. Die Ursache dieser Vertragswidrigkeit, insbesondere ihre Zurechenbarkeit zu diesem Reiseveranstalter, ist insoweit unerheblich. Wie auch die Generalanwältin in Nr. 17 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Feststellung einer Vertragswidrigkeit nämlich in dem Sinne objektiv, dass sie nur einen Vergleich zwischen den in der Pauschalreise des betreffenden Reisenden zusammengefassten Leistungen und den ihm tatsächlich erbrachten Leistungen erfordert.

23      Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 sieht nur eine einzige Ausnahme von diesem Anspruch des Pauschalreisenden vor, und zwar für den Fall, dass die Vertragswidrigkeit diesem zuzurechnen ist. In Anbetracht der klaren Bedeutung dieser Ausnahme und der engen Auslegung, die jede Ausnahme erfahren muss, kann sie sich nicht auf andere Sachverhalte beziehen als solche, in denen die Vertragswidrigkeit dem Pauschalreisenden zuzurechnen ist.

24      Mithin ergibt sich aus der grammatikalischen Auslegung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302, dass die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen dem betreffenden Reisenden unter allen Umständen einen Anspruch auf Preisminderung verleiht, es sei denn, diese Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung ist dem Reisenden zuzurechnen. Dass die Vertragswidrigkeit dem Reiseveranstalter oder anderen Personen als dem Reisenden zuzurechnen ist oder dass sie durch Umstände bedingt ist, die vom Reiseveranstalter nicht beherrschbar sind, wie etwa „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2015/2302, berührt daher nicht das Bestehen des Anspruchs des Reisenden auf Preisminderung.

25      Was als Zweites den Kontext von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 betrifft, ist diese Vorschrift Teil der harmonisierten Regelung der vertraglichen Haftung von Pauschalreiseveranstaltern, die mit den Art. 13 und 14 dieser Richtlinie, die zu deren Kapitel IV („Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen“) gehören, eingeführt wurde. Diese Haftungsregelung ist durch eine verschuldensunabhängige Haftung des betreffenden Reiseveranstalters und durch eine abschließende Bestimmung der Fälle, in denen er sich von dieser Haftung befreien kann, gekennzeichnet.

26      Nach Art. 13 („Haftung für die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen“) Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Reiseveranstalter für die Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, unabhängig davon, ob diese Leistungen vom Reiseveranstalter oder von anderen Erbringern von Reiseleistungen zu erbringen sind. Nach Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie hat der Reiseveranstalter bei Vertragswidrigkeit einer Leistung dem Mangel grundsätzlich abzuhelfen. Kann er dem Mangel nicht abhelfen, gilt Art. 14 der Richtlinie.

27      Art. 14 („Preisminderung und Schadenersatz“) der Richtlinie 2015/2302 begründet neben dem in seinem Abs. 1 vorgesehenen Anspruch des betroffenen Reisenden auf Preisminderung auch den in seinen Abs. 2 und 3 geregelten gesonderten Anspruch des Reisenden auf Schadenersatz. Dieser Schadenersatzanspruch gegen den betreffenden Reiseveranstalter betrifft jeden Schaden, den der Reisende infolge der Vertragswidrigkeit erleidet, es sei denn, die Vertragswidrigkeit ist dem Reisenden selbst zuzurechnen oder sie ist einem an der Erbringung der fraglichen Reiseleistungen nicht beteiligten Dritten zuzurechnen und war weder vorhersehbar noch vermeidbar oder sie war durch „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ bedingt. Wie auch die Generalanwältin in Nr. 23 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, folgt aus der Systematik von Art. 14 der Richtlinie 2015/2302, dass die Ausnahmen vom Schadenersatzanspruch für diesen Anspruch spezifisch sind und nicht in Bezug auf den Anspruch auf eine Preisminderung angewandt werden können.

28      Die systematische Auslegung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 untermauert somit dessen grammatikalische Auslegung, da aus ihr hervorgeht, dass diese Vorschrift Teil einer Haftungsregelung ist, die die vertragliche Haftung auf den Reiseveranstalter konzentriert.

29      Was als Drittes das mit der Richtlinie 2015/2302 verfolgte Ziel betrifft, so soll nach ihrem Art. 1 u. a. ein hohes Verbraucherschutzniveau sichergestellt werden. Die grammatikalische Auslegung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie wird daher auch durch deren teleologische Auslegung untermauert. Ein hohes Verbraucherschutzniveau wird nämlich dadurch sichergestellt, dass den Reisenden für alle Fälle der Vertragswidrigkeit unabhängig von der Ursache und der Zurechenbarkeit dieser Vertragswidrigkeit ein Anspruch auf Preisminderung verliehen wird und dass als einzige Ausnahme von diesem Anspruch der Fall vorgesehen wird, in dem die Vertragswidrigkeit dem betreffenden Reisenden zuzurechnen ist.

30      Als Viertes stützt schließlich auch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2015/2302 die grammatikalische Auslegung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie. Wie die Generalanwältin in Nr. 25 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, sah der ursprüngliche Vorschlag für diese Richtlinie nämlich in Bezug auf den Anspruch des betreffenden Reisenden auf eine Minderung des Preises der Pauschalreise und seinem Anspruch auf Schadenersatz dieselben Ausnahmen vor. Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde jedoch zwischen den Ausnahmen vom Anspruch auf Preisminderung und denen des Anspruchs auf Schadenersatz unterschieden.

31      Somit ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Kontext von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 sowie aus dem Ziel und der Entstehungsgeschichte dieser Richtlinie, dass der betreffende Reisende in allen Fällen einer Vertragswidrigkeit einen Anspruch auf eine Minderung des Preises seiner Pauschalreise hat, mit Ausnahme eines einzigen Falles, nämlich wenn die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist. Dem Reisenden wird dieser Anspruch auf Preisminderung unabhängig davon verliehen, ob die Vertragswidrigkeit durch „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ bedingt ist, die vom betreffenden Reiseveranstalter nicht beherrschbar sind.

32      Im vorliegenden Fall ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertragswidrigkeit vorbehaltlich einer vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung durch Gesundheitsmaßnahmen bedingt, die am Reiseziel der Kläger des Ausgangsverfahrens zur Bekämpfung der Verbreitung der Covid-19-Pandemie veranlasst wurden.

33      Diese Gesundheitsmaßnahmen können dem Anspruch der Kläger des Ausgangsverfahrens auf Preisminderung nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 ebenso wenig entgegenstehen wie der Umstand, dass am Wohnort der Kläger und in anderen Ländern ähnliche Maßnahmen veranlasst wurden. Insbesondere sind die vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen, ob erstens Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung der Covid-19-Pandemie nicht als außergewöhnliche Umstände, sondern als übliche Umstände angesehen werden könnten, da sie in vielen anderen Ländern veranlasst wurden, und ob zweitens diese Maßnahmen und ihre Folgen Teil des von einem Reisenden zu tragenden „allgemeinen Lebensrisikos“ sind, für die Beurteilung des Anspruchs dieses Reisenden auf eine Minderung des Preises seiner Pauschalreise nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 nicht relevant.

34      Wie aus Rn. 22 des vorliegenden Urteils hervorgeht, erfordert die Feststellung einer Vertragswidrigkeit nämlich nur einen Vergleich zwischen den in der Pauschalreise des betreffenden Reisenden zusammengefassten Leistungen und den ihm tatsächlich erbrachten Leistungen, so dass es für die Gewährung dieses Anspruchs unerheblich ist, ob die Umstände der Vertragswidrigkeit außergewöhnlich oder üblich sind. Außerdem stellen die Einschränkungen, die die staatlichen Stellen dem Reisenden aufgrund der weltweiten Verbreitung der Covid-19-Pandemie auferlegen, zwar ein Risiko für den Reisenden dar, die durch diese Einschränkungen verursachte Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der Pauschalreiseleistungen ist ihm aber nicht zuzurechnen. Wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann jedoch nur eine solche Zurechenbarkeit den betreffenden Reiseveranstalter von seiner Verpflichtung befreien, dem Reisenden im Fall der Vertragswidrigkeit eine Minderung des Preises seiner Pauschalreise zu gewähren.

35      Das Vorbringen der tschechischen Regierung, wonach die Beachtung der am Reiseziel geltenden Regelung eine implizite Klausel jedes Pauschalreisevertrags sei, so dass die Beachtung der von den Behörden am Reiseziel erlassenen restriktiven Maßnahmen nicht als Vertragswidrigkeit angesehen werden könne, stellt die Schlussfolgerung in Rn. 31 des vorliegenden Urteils nicht in Frage. Zwar trifft es zu, dass eine solche Regelung von den Parteien eines Pauschalreisevertrags unabhängig davon zu beachten ist, ob dies in dem Vertrag erwähnt ist, und dass die Beachtung durch den Reiseveranstalter zu einer Vertragswidrigkeit führen kann. Diese Vertragswidrigkeit ist aber jedenfalls nicht dem betreffenden Reisenden zuzurechnen, so dass dieser Anspruch auf eine Minderung des Preises seiner Pauschalreise hat. Dass die Vertragswidrigkeit auch nicht dem betreffenden Reiseveranstalter zuzurechnen ist, ist ebenfalls unerheblich, da der Anspruch auf Preisminderung, wie in Rn. 25 des vorliegenden Urteils festgestellt, auf einer verschuldensunabhängigen Haftung des Reiseveranstalters beruht.

36      Bei der Beurteilung des Bestehens eines Anspruchs auf Preisminderung nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 wird das vorlegende Gericht noch die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben.

37      Erstens ist, wie aus Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2015/2302 hervorgeht, die Verpflichtung des Reiseveranstalters, eine solche Preisminderung zu gewähren, nur im Hinblick auf die im Pauschalreisevertrag zusammengefassten Reiseleistungen zu beurteilen, die nicht oder mangelhaft erbracht wurden. Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, Leistungen auszugleichen, zu deren Erbringung er sich nicht verpflichtet hat. Der Pauschalreisevertrag begrenzt somit die Verpflichtung des Reiseveranstalters.

38      Gleichwohl dürfen die sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Verpflichtungen des Veranstalters in Anbetracht des Zieles der Richtlinie 2015/2302, ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes zu gewährleisten, nicht eng ausgelegt werden. Somit umfassen diese Verpflichtungen nicht nur diejenigen, die ausdrücklich im Pauschalreisevertrag vereinbart sind, sondern auch diejenigen, die damit zusammenhängen und sich aus dem Ziel dieses Vertrags ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Kuoni Travel, C‑578/19, EU:C:2021:213, Rn. 45). Im vorliegenden Fall wird es Sache des vorlegenden Gerichts sein, auf der Grundlage der Leistungen, die der betreffende Reiseveranstalter gemäß dem mit den Klägern des Ausgangsverfahrens geschlossenen Pauschalreisevertrag zu erbringen hatte, zu beurteilen, ob insbesondere die Sperrung der Pools des betreffenden Hotels, das Fehlen eines Animationsprogramms in diesem Hotel sowie die Unmöglichkeit des Zugangs zu den Stränden von Gran Canaria und der Besichtigung dieser Insel infolge des Erlasses der Maßnahmen der spanischen Behörden zur Bekämpfung der Verbreitung der Covid-19-Pandemie eine Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der vertraglichen Leistungen durch den Reiseveranstalter darstellen konnten.

39      Zweitens muss gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 die Minderung des Preises der betreffenden Pauschalreise für den gesamten Zeitraum, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag, angemessen sein. Die Beurteilung der Angemessenheit ist ebenso wie die Feststellung einer Vertragswidrigkeit objektiv unter Berücksichtigung der Verpflichtungen des Reiseveranstalters aus dem Pauschalreisevertrag vorzunehmen. Diese Beurteilung muss daher auf einer Schätzung des Wertes der in der betreffenden Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen beruhen, die nicht oder mangelhaft erbracht wurden, wobei die Dauer der Nichterbringung oder mangelhaften Erbringung und der Wert der Pauschalreise zu berücksichtigen sind. Die Minderung des Preises der Pauschalreise hat dem Wert der vertragswidrigen Reiseleistungen zu entsprechen.

40      Drittens muss der betreffende Reisende, wie sich aus dem 34. Erwägungsgrund und Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 ergibt, dem Reiseveranstalter unverzüglich – unter Berücksichtigung der Umstände des Falls – jede im Rahmen der Erbringung der Reiseleistungen des Pauschalreisevertrags bemerkte Vertragswidrigkeit unverzüglich unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände mitteilen. Tut er dies nicht, so kann dieses Versäumnis bei der Festlegung der Minderung des Preises der Pauschalreise berücksichtigt werden, wenn eine solche Meldung die Dauer der festgestellten Vertragswidrigkeit hätte begrenzen können.

41      Soweit vorliegend die Fälle von Vertragswidrigkeit durch die Maßnahmen der spanischen Behörden zur Bekämpfung der Verbreitung der Covid-19-Pandemie bedingt sind, konnte die Meldung dieser Fälle durch die Kläger des Ausgangsverfahrens ihre Dauer nicht begrenzen. Das Versäumnis einer Meldung kann daher bei der Festsetzung der Preisminderung nicht berücksichtigt werden.

42      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen ist, dass ein Reisender Anspruch auf eine Minderung des Preises seiner Pauschalreise hat, wenn eine Vertragswidrigkeit der in seiner Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen durch Einschränkungen bedingt ist, die an seinem Reiseziel zur Bekämpfung der Verbreitung einer Infektionskrankheit angeordnet wurden, und solche Einschränkungen aufgrund der weltweiten Verbreitung dieser Krankheit auch am Wohnort des Reisenden sowie in anderen Ländern angeordnet wurden. Damit diese Preisminderung angemessen ist, muss sie anhand der in der betreffenden Pauschalreise zusammengefassten Leistungen beurteilt werden und dem Wert der Leistungen entsprechen, deren Vertragswidrigkeit festgestellt wurde.

 Kosten

43      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates

ist dahin auszulegen, dass

ein Reisender Anspruch auf eine Minderung des Preises seiner Pauschalreise hat, wenn eine Vertragswidrigkeit der in seiner Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen durch Einschränkungen bedingt ist, die an seinem Reiseziel zur Bekämpfung der Verbreitung einer Infektionskrankheit angeordnet wurden, und solche Einschränkungen aufgrund der weltweiten Verbreitung dieser Krankheit auch am Wohnort des Reisenden sowie in anderen Ländern angeordnet wurden. Damit diese Preisminderung angemessen ist, muss sie anhand der in der betreffenden Pauschalreise zusammengefassten Leistungen beurteilt werden und dem Wert der Leistungen entsprechen, deren Vertragswidrigkeit festgestellt wurde.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Deutsch.