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Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Dezember 2022 – Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-125/20)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 2008/50/EG – Luftqualität – Art. 13 Abs. 1 – Anhang XI – Systematische und anhaltende Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid [NO2] in einigen Gebieten und Ballungsräumen Spaniens – Art. 23 Abs. 1 – Anhang XV – Zeitraum der Nichteinhaltung „so kurz wie möglich“ – Geeignete Maßnahmen)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten zunächst durch A. C. Becker, M. Jauregui Gómez und M. Noll-Ehlers, dann durch M. Jauregui Gómez und M. Noll-Ehlers und schließlich durch M. Noll-Ehlers und E. Sanfrutos Cano als Bevollmächtigte)

Beklagter: Königreich Spanien (vertreten zunächst durch S. Jiménez García und M. J. Ruiz Sánchez, dann durch M. J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte)

Tenor

Das Königreich Spanien hat

–    dadurch, dass es nicht dafür gesorgt hat, dass zum einen der Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) von 2010 bis einschließlich 2018 in den Gebieten ES 0901 Àrea de Barcelona und ES 1301 Madrid sowie von 2010 bis einschließlich 2017 in dem Gebiet ES 0902 Vallès – Baix Llobregat und zum anderen der Stundengrenzwert für NO2 von 2010 bis einschließlich 2018 in dem Gebiet ES 1301 Madrid nicht systematisch und anhaltend überschritten wurden, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa verstoßen, und

–    dadurch, dass es nicht ab dem 11. Juni 2010 die geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um die Einhaltung der Grenzwerte für NO2 in den Gebieten ES 0901 Àrea de Barcelona, ES 0902 Vallès – Baix Llobregat und ES 1301 Madrid sicherzustellen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XV und insbesondere die Pflicht verstoßen, dafür zu sorgen, dass die Luftqualitätspläne geeignete Maßnahmen vorsehen, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung dieser Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten werden kann.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Königreich Spanien trägt neben seinen eigenen Kosten neun Zehntel der Kosten der Europäischen Kommission.

Die Europäische Kommission trägt ein Zehntel ihrer eigenen Kosten.

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1     ABl. C 175 vom 25.5.2020.