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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mainz (Deutschland) eingereicht am 31. März 2023 – FT und RRC Sports GmbH gegen Fédération internationale de football association (FIFA)

(Rechtssache C-209/23, RRC Sports)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Mainz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: FT, RRC Sports GmbH

Beklagte: Fédération internationale de football association (FIFA)

Vorlagefrage

Sind Art. 101 (Kartellverbot), Art. 102 (Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) sowie Art. 6 der Datenschutz-Grundverordnung1 so auszulegen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, die ein Sport-Weltverband (hier: die FIFA) erlässt, dem 211 nationale Sportverbände der betreffenden Sportart (hier: Fußball) angehören und dessen Regelungen daher jedenfalls für den Großteil der in den jeweiligen nationalen Profiligen der betreffenden Sportart tätigen Akteure (hier: Vereine [wobei hiermit auch Fußballclubs gemeint sind, die als Kapitalgesellschaften organisiert sind], Spieler [die Vereinsmitglieder sind] und Spielervermittler) verbindlich sind, und die folgenden Inhalt hat:

1)    es wird verboten, Vergütungen für Spielervermittler zu vereinbaren oder an Spielervermittler zu zahlen, die eine prozentual an der Transfersumme oder der Jahresvergütung dieses Spielers berechnete Obergrenze übersteigen,

wie in Art. 15 Abs. 2 der FIFA Football Agent Regulations (FFAR) vorgesehen,

2)    es wird verboten, dass Dritte aus dem Spielervermittlungsvertrag geschuldete Vergütungen für den Vertragspartner des Spielervermittlers zahlen,

wie in Art. 14 Abs. 2 und 3 FFAR vorgesehen,

3)    Vereinen wird verboten, in Fällen, in denen ein Spielervermittler für den aufnehmenden Verein und den Spieler tätig ist, mehr als 50 % der insgesamt von Spieler und Verein geschuldeten Vergütung für die Leistungen des Spielervermittlers zu zahlen,

wie in Art. 14 Abs. 10 FFAR vorgesehen,

4)    für die Erteilung einer Lizenz als Spielervermittler, die Voraussetzung dafür ist, Spielervermittlungsdienstleistungen erbringen zu dürfen, wird verlangt, dass sich der Bewerber den verbandsinternen Regelungen des Sport-Weltverbands (hier: den FFAR, den FIFA-Statuten, dem FIFA-Disziplinarreglement, dem FIFA-Ethikreglement, dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern sowie den Statuten, Regularien, Richtlinien und Entscheidungen von Organen und Gremien) sowie dessen Verbandsgerichtsbarkeit und der Verbandsgerichtsbarkeit von Konföderationen und Mitgliedsverbänden unterwirft,

wie in Art. 4 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 Buchst. b, Art. 20 FFAR in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3, Art. 57 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 und 2 FIFA-Statuten, Art. 5 Buchst. a, Art. 49, Art. 53 Abs. 3 FIFA-Disziplinarreglement, Art. 4 Abs. 2, Art. 82 Abs. 1 Ethikreglement vorgesehen,

5)    es werden Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz als Spielervermittler aufgestellt, nach denen die Erteilung einer Lizenz im Falle von Verurteilungen oder Vergleichen in Strafverfahren oder der mindestens zweijährigen Sperre, der Aussetzung, Entziehung einer Zulassung oder sonstigen Disqualifikation durch eine Behörde oder einen Sportverband permanent ausgeschlossen ist, ohne dass die Möglichkeit einer späteren Erteilung der Lizenz besteht,

wie in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii FFAR vorgesehen,

6)    Spielervermittlern wird verboten, im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Transfervereinbarung und/oder eines Arbeitsvertrags Spielervermittlungsdienst-leistungen oder sonstige Dienstleistungen zu erbringen gegenüber und dafür vergütet zu werden von

a)    dem abgebenden Verein und dem aufnehmenden Verein,

b)    dem abgebenden Verein und dem Spieler,

c)    allen beteiligten Parteien (abgebender Verein, aufnehmender Verein und Spieler),

wie in Art. 12 Abs. 8 und 9 FFAR vorgesehen, bzw.

6a)     Spielervermittlern wird verboten, im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Transfervereinbarung und/oder eines Arbeitsvertrags gemeinsam mit einem verbundenen Spielervermittler Spielervermittlungsdienstleistungen oder sonstige Dienstleistungen zu erbringen gegenüber und dafür vergütet zu werden von

a)    dem abgebenden Verein und dem aufnehmenden Verein,

b)    dem abgebenden Verein und dem Spieler,

c)    allen beteiligten Parteien (abgebender Verein, aufnehmender Verein und Spieler),

wenn der Begriff des verbundenen Spielervermittlers eine Kooperation entsprechend der in den FFAR vorgesehenen Definition „Connected Football Agent“ (S. 6, Ziff. iv FFAR) umfasst,

wie in Art. 12 Abs. 10 FFAR in Verbindung mit der Definition „Connected Football Agent“ (S. 6, Ziff. iv FFAR) vorgesehen,

7)    Spielervermittlern wird verboten, Kontakt aufzunehmen zu oder einen Vermittlungsvertrag abzuschließen mit einem Verein, einem Spieler, einer Mitgliedsvereinigung des Sport-Weltverbands oder einer eine sog. Single-Entity-League betreibenden juristischen Person, die Spielervermittler engagieren dürfen und die mit einem anderen Spielervermittler einen Exklusivvertrag abgeschlossen haben,

wie in Art. 16 Abs. 1 Buchst. b und c FFAR vorgesehen,

8)    die Namen und Detailinformationen aller Spielervermittler, die Namen der Kunden, die sie vertreten, die Spielervermittlungsdienstleistungen, die sie für jeden einzelnen Auftraggeber erbringen und/oder die Details aller Transaktionen, an denen Spielervermittler mitwirken, inklusive des Betrags der an Spielervermittler zu zahlenden Vergütung müssen auf eine Plattform des Sport-Weltverbands hochgeladen werden und anderen Vereinen, Spielern oder Spielervermittlern werden diese Informationen teilweise zugänglich gemacht,

wie in Art. 19 FFAR vorgesehen,

9)    es wird verboten, Vergütungen für Spielervermittlungsdienstleistungen in anderer Weise zu vereinbaren als ausschließlich auf Grundlage der Vergütung eines Spielers oder der Transfersumme,

wie in Art. 15 Abs. 1 FFAR vorgesehen,

10)    es wird vermutet, dass sonstige Leistungen, die ein Spielervermittler oder ein mit ihm verbundener Spielervermittler 24 Monate vor oder nach der Erbringung einer Spielervermittlungsdienstleistung einem Kunden erbringt, der in die Transaktion involviert ist, für die Spielervermittlungsdienstleistungen erbracht wurden, Teil der Spielervermittlungsdienstleistungen sind, und soweit die Vermutung nicht widerlegt werden kann, werden Vergütungen für die sonstigen Leistungen als Teil der Vergütung für die Spielervermittlungsdienstleistung angesehen,

wie in Art. 15 Abs. 3 und 4 FFAR vorgesehen,

11)    die Höhe der prozentual zu berechnenden Spielervermittlervergütung soll sich nur nach dem tatsächlich an den Spieler gezahlten Gehalt bemessen,

wie in Art. 14 Abs. 7 und 12 FFAR vorgesehen,

12)    Spielervermittler werden verpflichtet, folgende Informationen gegenüber dem Sport-Weltverband offenzulegen:

a)    innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss: jede Vereinbarung mit einem Kunden, die keine Vertretungsvereinbarung ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf sonstige Dienstleistungen, und die auf der Plattform angeforderten Informationen,

b)    innerhalb von 14 Tagen nach Zahlung einer Vergütung: die auf der Plattform angeforderten Informationen,

c)    innerhalb von 14 Tagen nach Zahlung einer Vergütung in Bezug auf jede Vereinbarung mit einem Kunden, die keine Vertretungsvereinbarung ist: die auf der Plattform angeforderten Informationen,

d)    innerhalb von 14 Tagen nach Zustandekommen: jede vertragliche oder anderweitige Vereinbarung zwischen Spielervermittlern zur Zusammenarbeit bei der Erbringung von jeglichen Dienstleistungen oder zur Teilung der Einnahmen oder Gewinne aus irgendeinem Teil ihrer Spielervermittlungsdienste,

e)    vorausgesetzt, dass sie ihre Geschäfte über eine Agentur abwickeln, innerhalb von 14 Tagen nach der ersten Transaktion unter Beteiligung der Agentur: die Anzahl der Spielervermittler, die ihre Geschäfte über dieselbe Agentur abwickeln und die Namen aller Beschäftigten,

wie in Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. ii – v, Buchst. k Ziff. ii FFAR vorgesehen,

13)     Vereinen wird untersagt, für die Hinvermittlung eines Spielers mit Spielervermittlern Vergütungen oder Vergütungsbestandteile zu vereinbaren oder an Spielervermittler Vergütungen oder Vergütungsbestandteile zu zahlen, deren Bemessungsgrundlage (auch) von zukünftigen Transferentschädigungen abhängig ist, die der Verein aus einem Weitertransfer des Spielers erhält,

wie in Art. 18ter Abs. 1 1. Alternative des FIFA-Reglements zu Status und Transfer von Spielern und in Art. 16 Abs. 3 Buchst. e FFAR vorgesehen.

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1     Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).