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BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

4. Juli 2023(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung – Unzuständigkeit des Gerichts – Verweisung an den Gerichtshof“

In der Rechtssache T‑414/17 DEP,

Hypo Vorarlberg Bank AG mit Sitz in Bregenz (Österreich), vertreten durch Rechtsanwälte G. Eisenberger und A. Brenneis,

Antragstellerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch J. Kerlin, C. Flynn und D. Ceran als Bevollmächtigte,

Antragsgegner,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere (Berichterstatter), D. Petrlík und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston,

Kanzler: V. Di Bucci,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Antrag nach Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichts begehrt die Antragstellerin, die Hypo Vorarlberg Bank AG, den Betrag der vom Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) zu tragenden erstattungsfähigen Kosten, die ihr im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache T‑414/17 entstanden sind, auf 81 645,56 Euro festzusetzen und auf diesen Betrag ab Zustellung des zu erlassenden Beschlusses Verzugszinsen anzuwenden.

 Vorgeschichte der Streitigkeit

2        Mit Beschluss vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05, im Folgenden: Beschluss über die im Voraus erhobenen Beiträge für 2017) bestimmte die Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) gemäß Art. 54 Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags, den jedes beitragspflichtige Institut – darunter die Antragstellerin – für das Jahr 2017 zu entrichten hatte.

3        Mit einer am 3. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen und unter dem Aktenzeichen T‑414/17 in das Register eingetragenen Klageschrift erhob die Antragstellerin Klage gegen den Beschluss über die im Voraus erhobenen Beiträge für 2017, soweit er sie betraf.

4        Mit Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), erklärte das Gericht den Beschluss über die im Voraus erhobenen Beiträge für 2017 für nichtig, soweit er die Antragstellerin betraf, und erlegte dem SRB neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Antragstellerin auf.

5        Gegen dieses Urteil legte der SRB ein Rechtsmittel ein, das unter dem Aktenzeichen C‑663/20 P in das Register eingetragen wurde.

6        Mit Schreiben vom 3. November 2020 forderte die Antragstellerin den SRB auf, die ihr in der Rechtssache T‑414/17 entstandenen Kosten zu erstatten. Mit Schreiben vom 25. November 2020 lehnte der SRB die Zahlung der begehrten Kosten ab. Er wies insbesondere darauf hin, dass das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), noch nicht rechtskräftig sei, da gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel eingelegt worden sei.

7        Mit Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), erklärte der Gerichtshof das Rechtsmittel für offensichtlich begründet im Sinne von Art. 182 seiner Verfahrensordnung und hob das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), auf. Er beschloss ferner, den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und erklärte den Beschluss über die im Voraus erhobenen Beiträge für 2017 für nichtig, soweit er die Antragstellerin betraf. Hinsichtlich der Aufteilung der Kosten entschied der Gerichtshof, dass der SRB neben seinen eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug und mit dem Rechtsmittelverfahren die Kosten der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug trägt und dass die Kosten der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren von dieser selbst getragen werden.

8        Mit Schreiben vom 16. März 2022 forderte die Antragstellerin den SRB erneut zur Kostenerstattung auf. Diese Aufforderung war Gegenstand eines Schriftwechsels zwischen der Antragstellerin und dem SRB mit dem Ziel, zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Allerdings gelangten die Parteien zu keiner Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten.

9        Mit Antragsschrift, die am 12. Dezember 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts den vorliegenden Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt.

 Zur Zuständigkeit des Gerichts

10      Nach Art. 54 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verweist das Gericht, wenn es feststellt, dass es für eine Klage nicht zuständig ist, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, den Rechtsstreit an den Gerichtshof.

11      Nach Art. 133 der Verfahrensordnung des Gerichts und Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, „[wird] [ü]ber die Kosten … im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden“.

12      Gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

13      Da im vorliegenden Fall das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), vom Gerichtshof aufgehoben worden ist und dieser den Rechtsstreit endgültig entschieden hat, ist festzustellen, dass der Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug endgültig geregelt hat. Da zudem das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), vollständig aufgehoben wurde, gibt es keine Entscheidung des Gerichts über die in diesem Rechtszug vor ihm entstandenen Kosten mehr.

14      Weil der Gerichtshof im Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), über die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug und dem Rechtsmittelverfahren entschieden hat, ist er mithin für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Festsetzung der erstgenannten Kosten zuständig.

15      Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch entkräftet, dass der vorliegende Kostenfestsetzungsantrag nur die Kosten für das Verfahren im ersten Rechtszug betrifft. Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass er dann, wenn er nach Aufhebung einer Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheidet und in der Folge eine Entscheidung über die Kosten, einschließlich derjenigen hinsichtlich des Verfahrens im ersten Rechtszug, trifft, für die Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag zuständig ist, der die letztgenannten Kosten betrifft (vgl. Beschluss vom 30. Mai 2018, Simba Toys/EUIPO und Seven Towns, C‑30/15 P‑DEP2, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:354, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Im Übrigen kann die Antragstellerin nicht geltend machen, dass das Gericht für die Entscheidung über den vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag zuständig sei, weil es mit dem ursprünglichen Rechtsstreit befasst gewesen sei. Insoweit stützt sich die Antragstellerin zu Unrecht auf den Beschluss vom 29. Juni 2015, Reber/HABM – Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) (T‑530/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:482, Rn. 10). In Rn. 10 dieses Beschlusses hat das Gericht vielmehr ausgeführt, dass der Antrag auf Kostenfestsetzung in Bezug auf das Verfahren vor dem Gerichtshof in die Zuständigkeit des Gerichtshofs und nicht des Gerichts fällt, so dass es nicht über die Kosten in Bezug auf das Verfahren vor dem Gerichtshof zu entscheiden hat. Vorliegend begehrt die Antragstellerin die Festsetzung der Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug und nicht die Festsetzung der Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren. Außerdem hatte der Gerichtshof in der Rechtssache, in der der vorgenannte Beschluss ergangen ist, das Rechtsmittel zurückgewiesen, während er vorliegend das Urteil des Gerichts aufgehoben und den Rechtsstreit endgültig entschieden hat. Der vorgenannte Beschluss ist mithin für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich.

17      Unter diesen Umständen fällt der vorliegende Antrag auf Kostenfestsetzung in die Zuständigkeit des Gerichtshofs.

18      Folglich ist die Rechtssache nach Art. 54 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 127 der Verfahrensordnung des Gerichts an den Gerichtshof zu verweisen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

beschlossen:

Die Rechtssache T414/17 DEP wird an den Gerichtshof verwiesen.

Luxemburg, den 4. Juli 2023

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

A. Kornezov


*      Verfahrenssprache: Deutsch.