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BESCHLUSS DER PRÄSIDENTIN
DER SECHSTEN KAMMER DES GERICHTS

7. Juli 2023(*)

„Streichung“

In der Rechtssache T-67/23,

UH, vertreten durch Rechtsanwälte M. Burianski, R. Janjuah und W. Häring,

Klägerin,

gegen

Europäische Zentralbank, vertreten durch E. Yoo, V. Hümpfner und K. Klausch als Bevollmächtigte,

Beklagte,


 

1        Mit ihrer Klage gemäβ Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses der Beklagten vom 24. März 2023 zum Entzug der Zulassung der Klägerin als Kreditinstitut (ECB-SSM-2023-DE-7, WHD-2022-1).

2        Mit Schreiben, das am 1. Juni 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 125 der Verfahrensordnung des Gerichts mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknimmt. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

3        Mit Schreiben, das am 19. Juni 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen die Rücknahme der Klage erhebt. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

4        Nach Art. 136 Abs. 4 der Verfahrensordnung trägt im Fall der Klagerücknahme, wenn keine Kostenanträge gestellt werden, jede Partei ihre eigenen Kosten.

5        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen und mangels Kostenanträgen zu beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DIE PRÄSIDENTIN DER SECHSTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-67/23 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten, einschließlich der im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten.


Luxemburg, den 7. Juli 2023

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

V. Di Bucci

 

 M. J. Costeira


* Verfahrenssprache: Deutsch.