Language of document : ECLI:EU:C:2023:756

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

5. Oktober 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Beantwortung, die keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt – Energie – Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung – Verordnung (EU) 2017/1369 – Art. 6 Abs. 1 Buchst. a – Verpflichtung der Lieferanten und Händler eines Produkts, in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung auf die Energieeffizienzklasse dieses Produkts und auf das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Energieeffizienzklassen hinzuweisen – Unmittelbare Anwendbarkeit dieser Verpflichtung – Spielraum der Lieferanten und Händler, um der genannten Verpflichtung nachzukommen, wenn kein delegierter Rechtsakt auf der Grundlage dieser Verordnung erlassen wurde“

In der Rechtssache C‑761/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Bochum (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. November 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Dezember 2022, in dem Verfahren

Verband Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e. V.

gegen

Roller GmbH & Co. KG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richter N. Piçarra und M. Gavalec,

Generalanwältin: T. Ćapeta,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. 2017, L 198, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Verband Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e. V. und der Roller GmbH & Co. KG (im Folgenden: Roller), in dem begehrt wird, Roller zu verurteilen, Werbung für Haushaltsbacköfen und ‑dunstabzugshauben zu unterlassen, bei der nicht auf das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Energieeffizienzklassen hingewiesen wird.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 2010/30/EU

3        Die Erwägungsgründe 5 und 8 der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. 2010, L 153, S. 1) lauteten:

„(5)      Eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten sollte die Wahl des Endverbrauchers auf Produkte lenken, die während des Gebrauchs unmittelbar oder mittelbar weniger Energie und andere wichtige Ressourcen verbrauchen. Die Hersteller werden daher Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch der von ihnen hergestellten Produkte an Energie und anderen wichtigen Ressourcen zu verringern. Diese Unterrichtung sollte mittelbar auch die effiziente Nutzung dieser Produkte fördern, um zur Erreichung des EU-Ziels einer Steigerung der Energieeffizienz um 20 % beizutragen. Fehlt eine derartige Unterrichtung, werden die Marktmechanismen allein nicht in der Lage sein, zur rationellen Nutzung der Energie und anderer wichtiger Ressourcen bei diesen Produkten beizutragen.

(8)      Informationen sind für das Funktionieren der Marktmechanismen von besonderer Bedeutung, weshalb es erforderlich ist, ein einheitliches Etikett für sämtliche Produkte eines Typs einzuführen, den potenziellen Käufern ferner zusätzliche genormte Informationen über den Energieverbrauch und den Verbrauch sonstiger wichtiger Ressourcen durch diese Produkte zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen dafür zu treffen, dass den potenziellen Endverbrauchern, die das Produkt – und somit das Etikett – nicht in Augenschein nehmen können, diese Informationen ebenfalls zur Kenntnis gelangen. Damit dies effizient und erfolgreich geschieht, sollte das Etikett für Endverbraucher leicht erkennbar, einfach und prägnant sein. Für diesen Zweck sollte die bisherige Gestaltung des Etiketts beibehalten werden und als Rahmen für die an die Endverbraucher gerichteten Informationen über die Energieeffizienz des Produkts dienen. Der Energieverbrauch sowie die anderen Angaben über die Produkte sind gemäß harmonisierten Normen und Verfahren zu messen.“

4        Art. 10 dieser Richtlinie bestimmte:

„(1)      Die [Europäische] Kommission legt Einzelheiten in Bezug auf das Etikett und das Datenblatt in delegierten Rechtsakten gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 bezüglich jedes Produkttyps gemäß diesem Artikel fest.

…“

 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014

5        Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und ‑dunstabzugshauben (ABl. 2014, L 29, S. 1) wurde gemäß ihrem zweiten Bezugsvermerk auf Art. 10 der Richtlinie 2010/30 gestützt.

6        In Art. 3 („Pflichten der Lieferanten und Zeitplan“) dieser Verordnung heißt es:

„Die Lieferanten stellen sicher, dass

1.      in Bezug auf die Etiketten, Produktdatenblätter und technische Dokumentation

a)      im Fall von Haushaltsbacköfen

i)      jeder Haushaltsbackofen mit einem gedruckten Etikett/mit gedruckten Etiketten geliefert wird, das/die für jeden Garraum des Backofens Informationen gemäß dem in Anhang III Nummer 1 festgelegten Format enthält/enthalten;

iv)      in jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltsbackofenmodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält;

v)      in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsbackofenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;

b)      im Fall von Haushaltsdunstabzugshauben

i)      jede Haushaltsdunstabzugshaube mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, das Informationen gemäß dem in Anhang III Nummer 2 festgelegten Format enthält;

iv)      in jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltsdunstabzugshaubenmodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält;

v)      in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsdunstabzugshaubenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;

3.      In Bezug auf die Gestaltung der Etiketten gilt Folgendes:

a)      Bei den ab dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebrachten Haushaltsbacköfen muss die Gestaltung des Etiketts für den Garraum des Backofens den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen.

b)      Bei Haushaltsdunstabzugshauben muss die Gestaltung des Etiketts den Vorgaben in Anhang III Nummer 2 entsprechen, wobei folgender Zeitplan gilt:

iv)      bei Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A+++, A++, A+, A, B, C und D, die ab dem 1. Januar 2020 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.4 (Etikett 4) entsprechen.

…“

7        Art. 4 („Pflichten der Händler“) der Delegierten Verordnung sieht vor:

„Die Händler stellen sicher, dass

1.      im Fall von Haushaltsbacköfen

c)      in jeglicher Werbung für jede Form oder jedes Medium des Fernabsatzes und der Fernvermarktung in Bezug auf ein bestimmtes Backofenmodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält;

d)      in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Backofenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;

2.      im Fall von Haushaltsdunstabzugshauben

c)      in jeglicher Werbung für jede Form oder jedes Medium des Fernabsatzes und der Fernvermarktung in Bezug auf ein bestimmtes Haushaltsdunstabzugs[hauben]modell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält;

d)      in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsdunstabzugs[hauben]modell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.“


8        Anhang III der Delegierten Verordnung trägt die Überschrift „Etikett“. Nr. 1.1.1 („Gestaltung des Etiketts – für jeden Garraum eines Haushaltselektrobackofens“) dieses Anhangs enthält folgende Abbildung:

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9        Nr. 1.1.2 („Angaben auf dem Etikett – Haushaltselektrobacköfen“) des Anhangs III der Delegierten Verordnung Nr. 65/2014 enthält Erläuterungen zu den in der Abbildung in Nr. 1.1.1 des Anhangs verwendeten römischen Zahlen und bestimmt:

„Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:

IV.      die gemäß Anhang I ermittelte Energieeffizienzklasse des Garraums; die Spitze des Pfeils mit dem Kennzeichnungsbuchstaben ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;

…“

10      In Nr. 1.1.3 („Gestaltung des Etiketts – Haushaltselektrobacköfen“) des Anhangs III der Delegierten Verordnung heißt es:

„Die Gestaltung des Etiketts für jeden Garraum eines Haushaltselektrobackofens muss folgender Vorlage entsprechen:

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Dabei gilt:

(5)      Skala der Energieeffizienzklassen

–        Pfeil: Höhe: 5,5 mm, Zwischenraum: 1 mm – Farben:

–        Höchste Effizienzklasse: X‑00‑X‑00;

–        Zweite Effizienzklasse: 70‑00‑X‑00;

–        Dritte Effizienzklasse: 30‑00‑X‑00;

–        Vierte Effizienzklasse: 00‑00‑X‑00;

–        Fünfte Effizienzklasse: 00‑30‑X‑00;

–        Sechste Effizienzklasse: 00‑70‑X‑00;

–        Letzte Effizienzklasse: 00‑X‑X‑00.

–        Text: Calibri fett 18 pt, Großbuchstaben, weiß; „+“-Symbol: Calibri fett 12 pt, weiß, auf gleicher Höhe.

(6)      Energieeffizienzklasse

–        Pfeil: Breite: 20 mm, Höhe: 10 mm, 100 % schwarz.

–        Text: Calibri fett 24 pt, Großbuchstaben, weiß; „+“-Symbol: Calibri fett 18 pt, weiß, auf gleicher Höhe.

…“

11      Nr. 2.1.4 („Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A+++ bis D – Etikett 4“) des Anhangs III der Delegierten Verordnung enthält folgende Abbildung:

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12      Nr. 2.2 („Angaben auf dem Etikett – Haushaltsdunstabzugshauben“) des Anhangs III der Delegierten Verordnung enthält Erläuterungen zu den in der Abbildung in Nr. 2.1.4 des Anhangs verwendeten römischen Zahlen und bestimmt:

„Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:

III.      die gemäß Anhang I ermittelte Energieeffizienzklasse der Haushaltsdunstabzugshaube; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse der Haushaltsdunstabzugshaube angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;

…“

13      In Nr. 2.3 („Gestaltung des Etiketts – Haushaltsdunstabzugshauben“) des Anhangs III der Delegierten Verordnung Nr. 65/2014 heißt es:

„Die Gestaltung des Etiketts muss folgender Vorlage entsprechen:

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Dabei gilt:

(5)      Skala der Energieeffizienzklassen

–        Pfeil: Höhe: 4 mm, Zwischenraum: 0,75 mm – Farben:

–        Höchste Effizienzklasse: X‑00‑X‑00;

–        Zweite Effizienzklasse: 70‑00‑X‑00;

–        Dritte Effizienzklasse: 30‑00‑X‑00;

–        Vierte Effizienzklasse: 00‑00‑X‑00;

–        Fünfte Effizienzklasse: 00‑30‑X‑00;

–        Sechste Effizienzklasse: 00‑70‑X‑00;

–        Letzte Effizienzklasse: 00‑X‑X‑00.

–        Text: Calibri fett 10 pt, Großbuchstaben, weiß; „+“-Symbol: Calibri fett 7 pt, weiß, auf gleicher Höhe.

(6)      Energieeffizienzklasse

–        Pfeil: Breite: 15 mm, Höhe: 8 mm, 100 % schwarz.

–        Text: Calibri fett 17 pt, Großbuchstaben, weiß; „+“-Symbol: Calibri fett 12 pt, weiß, auf gleicher Höhe.

…“

 Verordnung 2017/1369

14      Die Erwägungsgründe 2 und 10 der Verordnung 2017/1369 lauten:

„(2)      Die Energieverbrauchskennzeichnung versetzt Kunden in die Lage, sachkundige Entscheidungen auf der Grundlage des Energieverbrauchs von energieverbrauchsrelevanten Produkten zu treffen. Informationen über effiziente und nachhaltige energieverbrauchsrelevante Produkte leisten einen wesentlichen Beitrag zur Energieeinsparung und zur Senkung von Energiekosten und fördern zugleich Innovationen und Investitionen in die Herstellung energieeffizienterer Produkte. Die Verbesserung der Effizienz der energieverbrauchsrelevanten Produkte durch sachkundige Entscheidungen der Kunden und die Harmonisierung der einschlägigen Anforderungen auf Unionsebene kommt auch Herstellern, der Industrie und der Wirtschaft in der Union insgesamt zugute.

(10)      Die Bereitstellung korrekter, sachdienlicher und vergleichbarer Informationen über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten erleichtert dem Kunden die Entscheidung für Produkte, die während des Gebrauchs weniger Energie und andere wichtige Ressourcen verbrauchen. Ein standardisiertes, verbindliches Etikett für energieverbrauchsrelevante Produkte ist ein wirksames Mittel, um potenziellen Kunden vergleichbare Informationen zur Energieeffizienz von energieverbrauchsrelevanten Produkten zur Verfügung zu stellen. Das Etikett sollte durch ein Produktdatenblatt ergänzt werden. Das Etikett sollte leicht erkennbar, einfach und prägnant sein. Zu diesem Zweck sollte die bisherige Farbskala des Etiketts von Dunkelgrün bis Rot als Grundlage für die an die Kunden gerichteten Informationen über die Energieeffizienz von Produkten beibehalten werden. Damit das Etikett für Kunden, die Energie- und Kosteneinsparungen anstreben, einen echten Nutzen hat, sollten die Stufen der Skala auf dem Etikett erheblichen Energie- und Kosteneinsparungen für die Kunden entsprechen. Bei den meisten Produktgruppen sollte auf dem Etikett gegebenenfalls zusätzlich zur Skala auch der absolute Energieverbrauch angegeben werden, sodass die Kunden die direkten Auswirkungen ihrer Wahl auf ihre Energierechnung vorhersehen können. Bei energieverbrauchsrelevanten Produkten, die selbst keine Energie verbrauchen, kann eine solche Angabe allerdings nicht gemacht werden.“

15      Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 bestimmt:

„Der [Lieferant] und der Händler müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)      Sie weisen in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hin“.

16      In Art. 16 der Verordnung 2017/1369 heißt es:

„(1)      Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung detaillierter Anforderungen an die Etiketten für spezifische Produktgruppen zu ergänzen.

(3)      In den delegierten Rechtsakten für spezifische Produktgruppen ist insbesondere Folgendes festzulegen:

j)      Vorgaben dazu, wie die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen in der visuell wahrnehmbaren Werbung und in technischem Werbematerial anzugeben sind, auch hinsichtlich der Lesbarkeit und Sichtbarkeit;

…“

17      Art. 20 Abs. 4 der Verordnung 2017/1369 lautet:

„Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/30/EU und gemäß der Richtlinie 96/60/EG [der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. 1996, L 266, S. 1)] erlassene delegierte Rechtsakte bleiben in Kraft, bis sie durch einen gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt für die betreffende Produktgruppe aufgehoben werden.

Die Verpflichtungen nach der vorliegenden Verordnung gelten für Produktgruppen, die unter gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/30/EU erlassene delegierte Rechtsakte und unter die Richtlinie 96/60/EG fallen.“

 Delegierte Verordnungen (EU) 2019/2013, 2019/2014, 2019/2015, 2019/2016, 2019/2017 und 2019/2018

18      Die Anhänge VII und VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (ABl. 2019, L 315, S. 1), der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (ABl. 2019, L 315, S. 29), der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (ABl. 2019, L 315, S. 68), der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (ABl. 2019, L 315, S. 102), der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (ABl. 2019, L 315, S. 134) sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (ABl. 2019, L 315, S. 155) enthalten folgende Abbildungen, wobei die monochrome Abbildung nur in Anhang VII dieser delegierten Verordnungen wiedergegeben wird:

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 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

19      Roller betreibt ca. 150 Möbelgeschäfte in ganz Deutschland und bezeichnet sich als Deutschlands größten Möbel-Discounter.

20      Zu Beginn des Jahres 2022 bewarb sie auf ihrer Website in der Rubrik „Angebotsküchen“ eine Küchenzeile zum Preis von 1 699,00 Euro. Neben den Angaben zu den Küchenmöbeln informierte sie auch über die in die Küchenzeile eingebauten elektrischen Geräte. Insbesondere gab sie die Energieeffizienzklasse des Einbau-Backofens mit „A“ und die der Dunstesse mit „C“ an. Diese Angabe erfolgte in einem farblich unterlegten grafischen Pfeil, der bei dem Einbau-Backofen in Gelb und bei der Dunstesse in Orange ausgeführt war. Die auf dem Etikett der betreffenden Geräte vorhandenen Spektren der Energieeffizienzklassen fehlten jedoch.

21      Der Verband Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie ist ein eingetragener rechtsfähiger Verein. Nach seiner Satzung verfolgt er seit über 40 Jahren u. a. den Zweck, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und durch Beteiligung an der Rechtsforschung, Aufklärung und Belehrung im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen bzw. den lauteren Wettbewerb zu fördern.

22      Am 10. Februar 2022 mahnte der Verband Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie Roller fruchtlos wegen Verstoßes u. a. gegen die Verordnung 2017/1369 ab, weil sie in ihrer Werbung das Spektrum der Energieeffizienzklassen für die betreffenden Geräte nicht angegeben habe.

23      Der Verband Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie erhob daraufhin beim Landgericht Bochum (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Klage u. a. auf künftige Unterlassung solcher Werbung.

24      Der Verband Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie ist insbesondere der Ansicht, dass Händler wie Roller nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 verpflichtet seien, in der visuell wahrnehmbaren Werbung für Haushaltsbacköfen und ‑dunstabzugshauben auf die Energieeffizienzklasse der betreffenden Geräte und das Spektrum der Effizienzklassen auf dem Etikett der betreffenden Warengruppen hinzuweisen, d. h. sowohl für Haushaltsbacköfen als auch für Haushaltsdunstabzugshauben auf das Spektrum der Effizienzklassen von A+++ bis D.

25      Vor dem vorlegenden Gericht macht Roller geltend, sie sei nicht verpflichtet, in ihrer Werbung für Haushaltsbacköfen und ‑dunstabzugshauben das Spektrum der Energieeffizienzklassen der betreffenden Produktgruppen anzugeben. Eine solche Verpflichtung sei nämlich für diese Produktgruppen nach wie vor nicht durch einen auf der Grundlage der Verordnung 2017/1369 erlassenen delegierten Rechtsakt konkretisiert worden und ergebe sich auch nicht unmittelbar aus Art. 6 dieser Verordnung.

26      Das vorlegende Gericht führt aus, in Bezug auf Haushaltsbacköfen und ‑dunstabzugshauben sei noch kein delegierter Rechtsakt auf der Grundlage der Verordnung 2017/1369 erlassen worden, und die auf der Grundlage der durch die Verordnung 2017/1369 aufgehobenen Richtlinie 2010/30 erlassene Delegierte Verordnung Nr. 65/2014 enthalte keine Verpflichtung, das Spektrum der Energieeffizienzklassen der betreffenden Produktgruppe in der visuell wahrnehmbaren Werbung und dem entsprechenden technischen Werbematerial anzugeben.

27      In diesem Kontext möchte das vorlegende Gericht ferner wissen, ob sich unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 ableiten lässt, dass Händler wie Roller in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung und ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse der betreffenden Geräte und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Energieeffizienzklassen hinweisen müssen, oder ob die Anwendung einer solchen Verpflichtung bis zum Inkrafttreten eines auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts „suspendiert“ ist. Für den Fall, dass die Händler an diese Verpflichtung gebunden sind, möchte das vorlegende Gericht zudem wissen, ob sie bei der Darstellung der Energieeffizienzklasse und des Energieeffizienzspektrums über einen gewissen Spielraum verfügen und welche Möglichkeiten sie bei seiner Ausübung haben.

28      Unter diesen Umständen hat das Landgericht Bochum das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Folgt bereits unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 eine Verpflichtung für Lieferanten oder Händler energieverbrauchskennzeichnungsrelevanter Produkte, in ihrer Werbung auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen, ohne dass die genannte Norm unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung durch einen delegierten Rechtsakt stehen würde?

2.      Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:

a)      Ist die Folge einer bereits unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 anzunehmenden Verpflichtung für Lieferanten oder Händler energieverbrauchskennzeichnungsrelevanter Produkte, in ihrer Werbung auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen, dass Lieferanten oder Händlern bis zum Inkrafttreten der neuen delegierten Rechtsakte ein gewisser Spielraum für die Art der Darstellung zusteht?

Für den Fall, dass Buchst. a bejaht wird:

b)      Welche unionsrechtskonforme(n) Möglichkeit(en) der Darstellung der gebotenen Hinweise zu Energieeffizienzklasse und Spektrum der Energieeffizienzklassen stehen Lieferanten und Händlern bis zum Inkrafttreten der neuen delegierten Rechtsakte insoweit zur Verfügung? Ist die von der Beklagten gewählte Verbindung von Energieeffizienzklasse und farblicher Gestaltung gemäß Anlage K 1 zur Klageschrift gegebenenfalls ausreichend?

3.      Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird:

Ist bis zum Inkrafttreten der neuen delegierten Rechtsakte die Verpflichtung für Lieferanten oder Händler energieverbrauchskennzeichnungsrelevanter Produkte, in ihrer Werbung auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen, insoweit vollständig suspendiert?

 Zu den Vorlagefragen

29      Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof u. a. dann, wenn die Antwort auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

30      Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

31      Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 dahin auszulegen ist, dass die Lieferanten und Händler eines Produkts verpflichtet sind, in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder ihrem technischen Werbematerial für ein bestimmtes Produktmodell auf dessen Energieeffizienzklasse und auf das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen, wenn diese Produktgruppe Gegenstand eines auf der Grundlage der Richtlinie 2010/30 erlassenen delegierten Rechtsakts und nicht eines auf der Grundlage der Verordnung 2017/1369 erlassenen delegierten Rechtsakts ist. Falls dies zu bejahen sein sollte, möchte das vorlegende Gericht wissen, in welcher Weise die Lieferanten und Händler die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen in der betreffenden Werbung oder dem betreffenden Werbematerial angeben können.

32      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Lieferanten und Händler eines Produkts nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell dieses Produkts auf dessen Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hinweisen müssen.

33      Überdies geht aus Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. j der Verordnung 2017/1369 hervor, dass der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung u. a. durch die Festlegung von Vorgaben dazu zu ergänzen, wie die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen in der visuell wahrnehmbaren Werbung und in technischem Werbematerial anzugeben sind, „auch hinsichtlich der Lesbarkeit und Sichtbarkeit“.

34      Somit ergibt sich die Verpflichtung der Lieferanten und Händler eines Produkts, in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen hinzuweisen, aus Art. 6 der Verordnung 2017/1369, während die auf der Grundlage ihres Art. 16 erlassenen delegierten Rechtsakte nur präzisieren sollen, in welcher Weise die Lieferanten und Händler einen solchen Hinweis vornehmen müssen.

35      Daraus ist zu schließen, dass sich die Verpflichtung zu einem solchen Hinweis unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 ergibt, so dass sie den Lieferanten und Händlern auch dann obliegt, wenn für die betreffende Produktgruppe kein delegierter Rechtsakt auf der Grundlage von Art. 16 der Verordnung erlassen wurde.

36      Zwar ist, wenn kein solcher delegierter Rechtsakt erlassen wurde, unter dem „relevanten delegierten Rechtsakt“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 nach deren Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 Unterabs. 1 der delegierte Rechtsakt zu verstehen, der für die betreffende Produktgruppe u. a. auf der Grundlage der Richtlinie 2010/30, der Vorgängerin der Verordnung 2017/1369, erlassen wurde.

37      Art. 20 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung 2017/1369 sieht jedoch vor, dass die Verpflichtungen nach dieser Verordnung u. a. für Produktgruppen gelten, die unter die gemäß der Richtlinie 2010/30 erlassenen delegierten Rechtsakte fallen.

38      Auch wenn ein delegierter Rechtsakt auf der Grundlage der Richtlinie 2010/30 erlassen wurde, ohne die Verpflichtung der Lieferanten und Händler eines Produkts vorzusehen, in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder ihrem technischen Werbematerial auf dessen Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen, kann diese Verpflichtung daher gleichwohl den Lieferanten und Händlern dieses Produkts nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 entgegengehalten werden.

39      Enthält der auf der Grundlage von Art. 10 der Richtlinie 2010/30 erlassene delegierte Rechtsakt keine solche Verpflichtung, kann er definitionsgemäß nicht präzisieren, in welcher Weise die Lieferanten und Händler in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse des betreffenden Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen hinweisen müssen.

40      Im vorliegenden Fall war die Produktgruppe der Haushaltsbacköfen und ‑dunstabzugshauben Gegenstand der auf der Grundlage von Art. 10 der Richtlinie 2010/30 erlassenen Delegierten Verordnung Nr. 65/2014. Wie das vorlegende Gericht in seiner Antwort auf ein Auskunftsersuchen des Gerichtshofs dargelegt hat, sieht diese Delegierte Verordnung für die betreffenden Lieferanten und Händler aber keine Verpflichtung vor, in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung und ihrem technischen Werbematerial auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen. Außerdem sieht sie zwar, wie sich aus ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iv und v und Buchst. b Ziff. iv und v sowie aus ihrem Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und d und Abs. 2 Buchst. c und d ergibt, die Verpflichtung vor, in der Werbung und im Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse hinzuweisen, doch wird in keiner anderen ihrer Bestimmungen präzisiert, wie ein solcher Hinweis vorzunehmen ist.

41      Unter diesen Umständen verfügen, solange für die Produktgruppe der Haushaltsbacköfen und ‑dunstabzugshauben kein delegierter Rechtsakt auf der Grundlage von Art. 16 der Verordnung 2017/1369 erlassen wird, die Lieferanten und Händler dieser Produkte über einen gewissen Spielraum, in welcher Weise sie in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung und ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen hinweisen.

42      Der Ausübung dieses Spielraums sind jedoch Grenzen gesetzt.

43      Erstens geht nämlich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und Buchst. b Ziff. i sowie Abs. 3 Buchst. a und b der Delegierten Verordnung Nr. 65/2014 im Wesentlichen hervor, dass alle Haushaltsbacköfen und ‑dunstabzugshauben mit einem Etikett geliefert werden müssen, das Informationen gemäß dem in Anhang III Nrn. 1 und 2 der Delegierten Verordnung festgelegten Format enthält. Insbesondere die Nrn. 1.1.1 bis 1.1.3, 2.1.4, 2.2 und 2.3 dieses Anhangs enthalten Angaben dazu, wie der Hinweis auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen in Bezug auf Positionierung, Format, Schrifttyp, Schriftgröße und Farbe zu gestalten ist. Daher müssen die betreffenden Lieferanten und Händler bei der Ausübung des oben in Rn. 41 angesprochenen Spielraums eine solche Gestaltung im Rahmen des aufgrund von Art, Größe und kommerziellen Erfordernissen ihrer Werbung und ihres Werbematerials Möglichen berücksichtigen.

44      Zweitens müssen nach Art. 16 Abs. 3 Buchst. j der Verordnung 2017/1369 in den auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten Vorgaben dazu gemacht werden, wie die Energieeffizienzklasse des betreffenden Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen in der visuell wahrnehmbaren Werbung und in technischem Werbematerial anzugeben sind, „auch hinsichtlich der Lesbarkeit und Sichtbarkeit“. Daraus folgt, dass sich die Lieferanten und Händler eines Produkts, wenn sie mangels eines auf der Grundlage der Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts den oben in Rn. 41 angesprochenen Spielraum wahrnehmen, gleichwohl vergewissern müssen, dass die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen lesbar und sichtbar in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung und ihrem technischen Werbematerial erscheinen. Ein solches Erfordernis kann sie dazu veranlassen, davon Abstand zu nehmen, diese Klasse und dieses Spektrum in gleicher Weise darzustellen wie auf dem Etikett der Produktgruppe, falls eine solche Gestaltung aufgrund von Art, Größe und kommerziellen Erfordernissen der betreffenden Werbung oder des betreffenden Werbematerials nicht zu einem lesbaren und/oder sichtbaren Ergebnis führen würde.

45      Drittens ergibt sich aus den Erwägungsgründen 5 und 8 der Richtlinie 2010/30 sowie aus den Erwägungsgründen 2 und 10 der Verordnung 2017/1369, dass das Ziel, mittels eines einheitlichen, von einem Fachmann auf einem bestimmten Produkt anzubringenden Energieetiketts genaue, sachdienliche und vergleichbare Informationen über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten zu geben, zum Schutz des betreffenden Verbrauchers beiträgt. Die Information des Verbrauchers über die Energieeffizienz der betreffenden Geräte während ihres Gebrauchs sowie über den Energieverbrauch energieverbrauchsrelevanter Produkte, die es dem Verbraucher ermöglicht, sachkundige Entscheidungen zu treffen, stellt das wesentliche Ziel dieser Unionsrechtsakte dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 64, und vom 25. Juli 2018, Dyson, C‑632/16, EU:C:2018:599, Rn. 33).

46      Daher müssen die Lieferanten und Händler eines Produkts bei der Ausübung des oben in Rn. 41 angesprochenen Spielraums dafür Sorge tragen, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen erkennen kann, damit er über den Energieverbrauch dieses Produkts informiert ist, ihn mit dem Verbrauch von Produkten derselben Gruppe, die in anderer visuell wahrnehmbarer Werbung oder anderem technischen Werbematerial angeboten werden, vergleichen und auf diese Weise gegebenenfalls sachkundige Kaufentscheidungen treffen kann.

47      Viertens geht aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1369 auch hervor, dass der Unionsgesetzgeber hinsichtlich des Spektrums der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Energieeffizienzklassen die bisherige Farbskala des Etiketts von Dunkelgrün bis Rot als Grundlage für die an die Kunden gerichteten Informationen beibehalten wollte. Überdies ist allgemein bekannt, dass der Grundsatz, wonach die den verschiedenen Energieeffizienzklassen und ihrem Spektrum zugeordneten Buchstaben in einem Pfeilsymbol erscheinen, dessen farblicher Hintergrund dem des betreffenden Buchstabens entspricht, wie sich u. a. aus Anhang III Nrn. 1 und 2 der Delegierten Verordnung Nr. 65/2014 ergibt, allen Rechtsakten der Union im Bereich der Energieverbrauchskennzeichnung gemeinsam ist. Da die Verbraucher mit dieser Farbskala und dem Pfeilsymbol seit Langem vertraut sind, müssen die betreffenden Lieferanten und Händler, wenn sie sich im Rahmen der Ausübung des oben in Rn. 41 angesprochenen Spielraums in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung und ihrem technischen Werbematerial für eine grafische Darstellung dieser Klassen und dieses Spektrums entscheiden, zumindest die genannte Skala und das genannte Symbol respektieren. Das Erfordernis der Farbigkeit kann jedoch objektiv nicht zur Anwendung kommen, wenn die betreffende Werbung oder das betreffende Werbematerial einfarbig gedruckt wird.

48      Aus den oben in den Rn. 43 bis 47 dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass bis zum Erlass eines delegierten Rechtsakts für die Produktgruppe der Haushaltsbacköfen und ‑dunstabzugshauben auf der Grundlage von Art. 16 der Verordnung 2017/1369 die Lieferanten und Händler eines Produkts dieser Gruppe, um es dem betreffenden Verbraucher zu ermöglichen, klare Informationen über den Energieverbrauch des Produkts zu erhalten sowie ohne Weiteres Vergleiche anzustellen und sachkundige Kaufentscheidungen zu treffen, in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung und ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse dieses Produkts und das Spektrum der Effizienzklassen in gleicher Weise hinweisen müssen wie auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe, sofern eine solche Gestaltung angesichts von Art, Größe und kommerziellen Erfordernissen der Werbung und des Werbematerials lesbar und sichtbar bleibt.

49      Ist eine solche Gestaltung nicht möglich, müssen sich die Lieferanten und Händler jedenfalls für eine äquivalente Gestaltung entscheiden, die den oben in den Rn. 46 und 48 genannten Anforderungen an die Information des Verbrauchers sowie den in Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. j der Verordnung 2017/1369 angesprochenen Erfordernissen der Lesbarkeit und Sichtbarkeit entspricht.

50      Als Beispiel und unbeschadet anderer denkbarer Lösungen können sie die Energieeffizienzklasse des betreffenden Produkts und das Spektrum der Energieeffizienzklassen lesbar und sichtbar mittels einer für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlichen Wendung (wie etwa: „Die Energieeffizienzklasse dieses Modells/Produkts ist [einschlägiger Buchstabe] innerhalb eines Spektrums von [erster Buchstabe] bis [letzter Buchstabe]“) angeben oder den Buchstaben der betreffenden Energieeffizienzklasse in einem Pfeil mit der Hintergrundfarbe des entsprechenden Buchstabens des Spektrums der Energieeffizienzklassen wiedergeben und neben diesem Pfeil den Umfang des Spektrums mittels einer Angabe oder eines äquivalenten Symbols präzisieren, die oder das für einen solchen Verbraucher leicht verständlich ist. Positionierung, Schriftart und Schriftgröße dieser Hinweise sind so zu wählen, dass sie lesbar und sichtbar sind und somit für den Verbraucher klar aus der betreffenden Werbung oder dem betreffenden Werbematerial hervorgehen. Falls sich die Lieferanten und Händler für das Pfeilsymbol entscheiden, können sie sich von der oben in Rn. 18 wiedergegebenen grafischen Gestaltung leiten lassen, die die Kommission in den für andere Produktgruppen auf der Grundlage von Art. 16 der Verordnung 2017/1369 erlassenen delegierten Verordnungen gewählt hat.

51      Aus den vorstehenden Gründen sind die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

–        Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 ist dahin auszulegen, dass die Lieferanten und Händler eines Produkts verpflichtet sind, in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder ihrem technischen Werbematerial für ein bestimmtes Produktmodell auf dessen Energieeffizienzklasse und auf das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen, wenn diese Produktgruppe Gegenstand eines auf der Grundlage der Richtlinie 2010/30 erlassenen delegierten Rechtsakts und nicht eines auf der Grundlage der Verordnung 2017/1369 erlassenen delegierten Rechtsakts ist.

–        Sieht dieser delegierte Rechtsakt nicht vor, in welcher Weise die Lieferanten und Händler einen solchen Hinweis vornehmen müssen, und ist für die betreffende Produktgruppe noch kein delegierter Rechtsakt auf der Grundlage von Art. 16 der Verordnung 2017/1369 erlassen worden, müssen sie in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung und ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse dieses Produkts und das Spektrum der Effizienzklassen in gleicher Weise hinweisen wie auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe, sofern eine solche Gestaltung angesichts von Art, Größe und kommerziellen Erfordernissen der Werbung und des Werbematerials lesbar und sichtbar bleibt.

–        Ist eine solche Gestaltung nicht möglich, müssen sich die Lieferanten und Händler jedenfalls für eine äquivalente Gestaltung entscheiden, die den Anforderungen an die Information des Verbrauchers sowie den aus der Verordnung 2017/1369 resultierenden Erfordernissen der Lesbarkeit und Sichtbarkeit entspricht.

 Kosten

52      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU

ist dahin auszulegen, dass

die Lieferanten und Händler eines Produkts verpflichtet sind, in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder ihrem technischen Werbematerial für ein bestimmtes Produktmodell auf dessen Energieeffizienzklasse und auf das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen, wenn diese Produktgruppe Gegenstand eines auf der Grundlage der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen erlassenen delegierten Rechtsakts und nicht eines auf der Grundlage der Verordnung 2017/1369 erlassenen delegierten Rechtsakts ist.

Sieht dieser delegierte Rechtsakt nicht vor, in welcher Weise die Lieferanten und Händler einen solchen Hinweis vornehmen müssen, und ist für die betreffende Produktgruppe noch kein delegierter Rechtsakt auf der Grundlage von Art. 16 der Verordnung 2017/1369 erlassen worden, müssen sie in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung und ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse dieses Produkts und das Spektrum der Effizienzklassen in gleicher Weise hinweisen wie auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe, sofern eine solche Gestaltung angesichts von Art, Größe und kommerziellen Erfordernissen der Werbung und des Werbematerials lesbar und sichtbar bleibt.

Ist eine solche Gestaltung nicht möglich, müssen sich die Lieferanten und Händler jedenfalls für eine äquivalente Gestaltung entscheiden, die den Anforderungen an die Information des Verbrauchers sowie den aus der Verordnung 2017/1369 resultierenden Erfordernissen der Lesbarkeit und Sichtbarkeit entspricht.

Luxemburg, den 5. Oktober 2023

Der Kanzler

 

Der Kammerpräsident

A. Calot Escobar

 

M. Safjan


*      Verfahrenssprache: Deutsch.