Language of document : ECLI:EU:C:2024:263

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

21. März 2024(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verbraucherkredite – Richtlinie 2008/48/EG – Art. 3 Buchst. g, Art. 10 Abs. 2 Buchst. g sowie Art. 23 – Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher – Fehlende Angabe der relevanten Kosten – Sanktion – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 – Nr. 1 Buchst. o des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG – Nebenleistungen zu einem Kreditvertrag – Klauseln, die einem Verbraucher, der diese Leistungen erwirbt, Priorität bei der Prüfung seines Kreditantrags und der Bereitstellung des Darlehensbetrags sowie die Möglichkeit einräumen, gegen Zahlung zusätzlicher Kosten die monatlichen Kreditraten gestundet zu bekommen oder neu zu staffeln“

In der Rechtssache C‑714/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 21. November 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 22. November 2022, in dem Verfahren

S. R. G.

gegen

Profi Credit Bulgaria EOOD

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) sowie des Richters S. Rodin und der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2023,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Profi Credit Bulgaria EOOD, vertreten durch H. Hinov und M. Voynova, Advokati, sowie K. Vonidova-Milcheva,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch N. Nikolova, I. Rubene und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29), von Nr. 1 Buchst. o des Anhangs der Richtlinie 93/13 sowie von Art. 3 Buchst. g, Art. 10 Abs. 2 Buchst. g und Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt u. a. in ABl. 2009, L 207, S. 14).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen S. R. G., wohnhaft in Bulgarien, und der Profi Credit Bulgaria EOOD, einem Kreditinstitut bulgarischen Rechts, über die Unwirksamkeit eines Kreditvertrags und die sich daraus ergebenden Folgen für die Rückerstattung von Beträgen, die aufgrund der nach diesem Vertrag gezahlten Zinsen und Kosten geschuldet werden.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 93/13

3        Art. 3 der Richtlinie 93/13 lautet:

„(1)      Eine Vertragsklausel, die nicht im [E]inzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

(2)      Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im [E]inzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im [V]oraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder eine einzelne Klausel im [E]inzelnen ausgehandelt worden sind, schließt die Anwendung dieses Artikels auf den übrigen Vertrag nicht aus, sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten Standardvertrag handelt.

Behauptet ein Gewerbetreibender, dass eine Standardvertragsklausel im [E]inzelnen ausgehandelt wurde, so obliegt ihm die Beweislast.

(3)      Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“

4        Art. 4 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„(1)      Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

(2)      Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

5        Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

6        Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

7        Der Anhang der Richtlinie 93/13 trägt die Überschrift „Klauseln gemäß Artikel 3 Absatz 3“. In Nr. 1 Buchst. o dieses Anhangs heißt es:

„1.      Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass

o)      der Verbraucher allen seinen Verpflichtungen nachkommen muss, obwohl der Gewerbetreibende seine Verpflichtungen nicht erfüllt“.

 Richtlinie 2008/48

8        In den Erwägungsgründen 19, 20, 43 und 47 der Richtlinie 2008/48 heißt es:

„(19)      Damit der Verbraucher in voller Sachkenntnis entscheiden kann, sollten ihm vor dem Abschluss des Kreditvertrags ausreichende Informationen über die Bedingungen und Kosten des Kredits sowie über die Verpflichtungen, die er mit dem Vertrag eingeht, gegeben werden, die er mitnehmen und prüfen kann. Im Interesse einer größtmöglichen Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote sollten diese Informationen sich insbesondere auf den effektiven Jahreszins beziehen, der innerhalb der gesamten Gemeinschaft auf die gleiche Art zu berechnen ist. …

(20)      Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sollten sämtliche Kosten umfassen, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern, Entgelte für Kreditvermittler und alle sonstigen Entgelte, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat, mit Ausnahme der Notargebühren. …

(43)      Im Interesse der Förderung der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts und zwecks Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Gemeinschaft ist die Vergleichbarkeit der Angaben zu den effektiven Jahreszinsen in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten. … In der vorliegenden Richtlinie sollten daher die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher eindeutig und umfassend definiert werden.

(47)      Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen über die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und für deren Anwendung sorgen. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, doch sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

9        In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2008/48 heißt es:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

g)      ‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind; Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, sind ebenfalls enthalten, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;

i)      ‚effektiver Jahreszins‘ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind, soweit zutreffend einschließlich der Kosten gemäß Artikel 19 Absatz 2;

…“

10      Art. 10 („Zwingende Angaben in Kreditverträgen“) der Richtlinie 2008/48 bestimmt in Abs. 2:

„Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:

g)      der effektive Jahreszins und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages; anzugeben sind alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen[;]

…“

11      Art. 19 („Berechnung des effektiven Jahreszinses“) der Richtlinie 2008/48 sieht in seinem Abs. 2 vor:

„Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher maßgebend, mit Ausnahme der Kosten, die er bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen hat, sowie der Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die er beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt.

Die Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem sowohl Zahlungen als auch in Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden, die Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungen getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte werden als Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher berücksichtigt, es sei denn, die Eröffnung des Kontos ist fakultativ und die mit dem Konto verbundenen Kosten sind im Kreditvertrag oder in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und getrennt ausgewiesen.“

12      In Art. 22 („Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie“) der Richtlinie 2008/48 heißt es:

„…

(3)      Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können, insbesondere durch die Einbeziehung der Inanspruchnahme von Kreditbeträgen oder von Kreditverträgen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Kreditverträge, deren Eigenart oder Zweck es erlauben würde, sie ihrer Anwendung zu entziehen.

(4)      Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verbrauchern der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht dadurch entzogen wird, dass das Recht eines Drittstaats als das auf den Kreditvertrag anzuwendende Recht gewählt wird, wenn dieser Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aufweist.“

13      Art. 23 („Sanktionen“) der Richtlinie 2008/48 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

 Bulgarisches Recht

 Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge

14      Art. 26 Abs. 1 des Zakon za zadalzheniyata i dogovorite (Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge, DV Nr. 275 vom 22. November 1950) bestimmt:

„Verträge, die gegen das Gesetz verstoßen oder es umgehen, sowie Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen, einschließlich Verträge über zu erwartende Erbschaft, sind nichtig.“

 ZPK

15      Art. 10a des Zakon za potrebitelskia kredit (Verbraucherkreditgesetz, DV Nr. 18 vom 5. März 2010, im Folgenden: ZPK) sieht vor:

„(1)      Der Kreditgeber darf vom Verbraucher Gebühren und Provisionen für zusätzliche Leistungen verlangen, die im Zusammenhang mit dem Verbraucherkreditvertrag stehen.

(2)      Der Kreditgeber darf keine Gebühren und Provisionen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Auszahlung und der Verwaltung des Kredits verlangen.

(3)      Der Kreditgeber darf Gebühren und/oder Provisionen für dieselbe Tätigkeit nur einmal verlangen.

(4)      Die Art und die Höhe der Gebühren und/oder Provisionen sowie die Tätigkeit, für die sie verlangt werden, müssen im Verbraucherkreditvertrag klar und eindeutig bestimmt sein.“

16      In Art. 11 ZPK heißt es:

„(1)      Der Verbraucherkreditvertrag ist in einer verständlichen Sprache abzufassen und muss enthalten:

10.      den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags; anzugeben sind alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen, wie sie in Anhang 1 definiert werden;

…“

17      Art. 19 ZPK sieht vor:

„(1)      Der effektive Jahreszins des Kredits entspricht der Summe der aktuellen und künftigen Kosten des Kredits für den Verbraucher (Zinsen, sonstige direkte oder indirekte Kosten, Provisionen oder Vergütungen jeder Art, …), ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags.

(2)      Der effektive Jahreszins des Kredits wird anhand der Formel … berechnet …

(3)      Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses des Kredits werden die Kosten nicht berücksichtigt:

1.      die der Verbraucher bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Verbraucherkreditvertrag zu tragen hat;

2.      die er – mit Ausnahme des Kaufpreises für die Ware oder die Dienstleistung – beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt;

3.      für die Führung eines Kontos im Zusammenhang mit dem Verbraucherkreditvertrag, wobei die Kosten … im Kreditvertrag oder in jedem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und getrennt angegeben werden müssen.

(4)      … Der effektive Jahreszins darf nicht mehr als das Fünffache des gesetzlichen Verzugszinssatzes in [bulgarischen Leva (BGN)] bzw. in Fremdwährung betragen, der mit Beschluss des Ministerrats der Republik Bulgarien bestimmt wurde.

(5)      … Vertragsklauseln, die über die Kosten in Abs. 4 hinausgehen, gelten als nichtig.

(6)      … Bei Zahlungen aus Verträgen, die Klauseln enthalten, die gemäß Abs. 5 für nichtig erklärt wurden, werden die über die Schwelle des Abs. 4 hinaus gezahlten Beträge auf die folgenden Zahlungen auf den Kredit angerechnet.“

18      Art. 21 ZPK bestimmt:

„(1)      Jede Klausel in einem Verbraucherkreditvertrag, die die Umgehung der Anforderungen dieses Gesetzes bezweckt oder bewirkt, ist nichtig.

(2)      Jede Klausel in einem Verbraucherkreditvertrag mit festem Zinssatz, die eine höhere als die in Art. 32 Abs. 4 für den Kreditgeber vorgesehene Entschädigung festlegt, ist nichtig.“

19      Art. 22 ZPK sieht vor:

„… Bei Nichterfüllung der Anforderungen des Art. 10 Abs. 1, des Art. 11 Abs. 1 Nrn. 7 bis 12 und 20 und Abs. 2 sowie des Art. 12 Abs. 1 Nrn. 7 bis 9 ist der Verbraucherkreditvertrag unwirksam.“

20      Art. 23 ZPK legt fest:

„Wird der Verbraucherkreditvertrag für unwirksam erklärt, schuldet der Verbraucher nur den Nettobetrag (die Hauptforderung) des Darlehens; er schuldet weder Zinsen noch sonstige Kreditkosten.“

21      In Art. 1 Nr. 1 der Zusatzbestimmungen zum ZPK heißt es:

„Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter:

‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ sämtliche Kosten des Kredits, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Gebühren, Vergütung der Kreditvermittler und Kosten jeder Art im Zusammenhang mit dem Verbraucherkreditvertrag, die der Verbraucher zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind, einschließlich der Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, wenn der Abschluss des Vertrags über die betreffende Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird. Die Gesamtkosten des Verbraucherkredits umfassen nicht die Notargebühren.“

 GPK

22      Der Grazhdanski protsesualen kodeks (Zivilprozessordnung, DV Nr. 59 vom 20. Juli 2007, im Folgenden: GPK) bestimmt in Art. 7 Abs. 3:

„… Das Gericht prüft von Amts wegen das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln in einem Verbrauchervertrag. Es gibt den Parteien Gelegenheit, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen.“

23      In Art. 78 GPK heißt es:

„(1)      Die vom Kläger entrichteten Gebühren, Verfahrenskosten und Anwaltshonorare, falls er einen Anwalt hatte, hat der Beklagte in dem Verhältnis zu tragen, in dem der Forderung stattgegeben wurde.

(2)      Hat der Beklagte das Verfahren durch sein Verhalten nicht ausgelöst und erkennt er den Antrag als begründet an, werden die Kosten dem Kläger auferlegt.

(3)      Auch der Beklagte hat Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten entsprechend dem Teil der Klage, der abgewiesen wurde.

(4)      Der Beklagte hat auch im Fall der Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Erstattung der Kosten.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

24      Am 10. Oktober 2019 schlossen die Parteien des Ausgangsverfahrens einen Verbraucherkreditvertrag über ein Darlehen in Höhe von 5 000 BGN (etwa 2 500 Euro) für einen Zeitraum von 36 Monaten zu einem Jahreszins von 41 % und einem effektiven Jahreszins von 49,02 %. Der nach diesem Vertrag zurückzuzahlende Gesamtbetrag belief sich auf 8 765,02 BGN (ca. 4 400 Euro).

25      Dieser Vertrag sah vor, dass der Kunde die Möglichkeit hatte, eine oder mehrere Nebenleistungen zu erwerben, deren Nutzungsregeln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) dieses Vertrags im Einzelnen aufgeführt waren. So konnte sich der Kunde nach Punkt 15 der AGB dafür entscheiden, keine Nebenleistung oder eine oder mehrere dieser Leistungen zu erwerben. In Punkt 15.1 der AGB hieß es in einer Beschreibung der Dienstleistung „Fast“, dass dem Kunden, der diese Dienstleistung erwerbe, Vorrang bei der Prüfung seines Kreditantrags und der Bereitstellung der Mittel eingeräumt werde, wobei Letztere innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des unterzeichneten Kreditvertrags beim Kreditgeber erfolgen sollte. In Punkt 15.2 der AGB wurde die Dienstleistung „Flexi“ so beschrieben, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen die Änderung des ursprünglichen Tilgungsplans erlaube. Die letztgenannte Dienstleistung räumte die Möglichkeit ein, Monatsraten u. a. im Fall von Arbeitsunfähigkeit, Kündigung des Arbeitsvertrags, unbezahltem Urlaub, Verlust oder Beschädigung von Vermögensgegenständen infolge einer Katastrophe oder des Todes einer zum Einkommen des Haushalts beitragenden Person gestundet zu bekommen. Nach Punkt 15.2.2.1 der AGB musste, um diese Dienstleistung „Flexi“ in Anspruch nehmen zu können, eine Zusatzvereinbarung zum Vertrag unterzeichnet werden.

26      S. R. G. entschied sich dafür, die Nebenleistungen „Fast“ und „Flexi“ zu einem Preis von 1 250 BGN (ca. 625 Euro) bzw. 2 500 BGN (ca. 1 250 Euro) zu erwerben. Da diese Preise im Tilgungsplan als Bestandteile des in Rede stehenden Kreditvertrags enthalten waren, erhöhten sie den zu erstattenden Gesamtbetrag auf 12 515,02 BGN (ca. 6 257 Euro).

27      Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts steht im Ausgangsverfahren fest, dass diese Nebenleistungen bei Abschluss des in Rede stehenden Kreditvertrags freiwillig beantragt wurden, ohne dass behauptet wird, dass S. R. G. hinsichtlich der Art dieses Vertrags irregeführt worden wäre und dass Profi Credit Bulgaria der Gewährung dieses Kredits nicht zugestimmt hätte, wenn diese Leistungen nicht erworben worden wären.

28      S. R. G. erhob beim vorlegenden Gericht eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass sie Profi Credit Bulgaria nicht einen Betrag in Höhe von insgesamt 7 515,02 BGN (ca. 3 775 Euro) schulde, wovon 3 765,02 BGN (ca. 1 900 Euro) dem Gesamtbetrag der vertraglichen Zinsen einschließlich des Jahreszinses und des effektiven Jahreszinses für die gesamte Laufzeit des in Rede stehenden Kreditvertrags und 3 750 BGN (ca. 1 875 Euro) dem für die Nebenleistungen „Fast“ und „Flexi“ zu entrichtenden Gesamtbetrag entsprächen.

29      Nach Ansicht von S. R. G. sind die Vertragsklauseln, die die Verpflichtung zur Zahlung dieser Zinsen und zur Vergütung dieser Leistungen begründeten, nichtig, da sie gegen die guten Sitten verstießen. Zum einen macht sie geltend, dass diese Leistungen, für deren Vergütung ein Betrag verlangt werde, der die Hälfte des Darlehensbetrags übersteige, in Wirklichkeit zur Tätigkeit der Kreditverwaltung gehörten. Nach Art. 10a Abs. 2 ZPK könne der Kreditgeber für diese Tätigkeit jedoch keine Gebühren und Provisionen verlangen. Zum anderen hätte der Preis für diese Leistungen in den effektiven Jahreszins einbezogen werden müssen, da er Kosten darstelle, die im Kreditvertrag und im fraglichen Tilgungsplan enthalten seien. Der Kreditgeber habe es jedoch bewusst unterlassen, diesen Preis in den effektiven Jahreszins einzubeziehen, um Art. 19 Abs. 4 ZPK zu umgehen, wonach der effektive Jahreszins nicht mehr als das Fünffache des gesetzlichen Verzugszinssatzes in BGN bzw. in Fremdwährung betragen dürfe.

30      Profi Credit Bulgaria trägt dagegen vor, S. R. G. habe sich in Kenntnis der Informationen, die sie ihr vor Abschluss des in Rede stehenden Kreditvertrags geliefert habe, dafür entschieden, die Nebenleistungen „Fast“ und „Flexi“ zu erwerben, und S. R. G. habe diese Leistungen in Anspruch genommen. Zu den Zinssätzen und der Berechnung des effektiven Jahreszinses macht sie geltend, dieser Kreditvertrag sehe vor, dass diese Berechnung auf der Grundlage der ursprünglichen Beträge der Zinsen und sonstigen Kosten vorgenommen werde und bis zum Ende der Vertragslaufzeit angewandt werde.

31      In diesem Zusammenhang stellt sich das vorlegende Gericht erstens Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2008/48, insbesondere zur Bestimmung des effektiven Jahreszinses, zu den Folgen einer unrichtigen Angabe dieses Zinses in einem Kreditvertrag und zur Verhältnismäßigkeit der Sanktion, die die bulgarische Regelung für den Fall einer unrichtigen Angabe dieses Zinses vorsieht.

32      Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass nach Art. 22 ZPK in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Nr. 10 und Art. 23 ZPK ein Verbraucherkreditvertrag, der den effektiven Jahreszins nicht angebe, nichtig sei und der Verbraucher nur den Nettobetrag des Darlehens ohne Zinsen oder Kosten schulde. Daher stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob im vorliegenden Fall die für die Nebenleistungen „Fast“ und „Flexi“ vereinbarte Vergütung Kosten darstellt, die gemäß Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 in die Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses hätten einbezogen werden müssen, und ob die unrichtige Angabe dieses Zinses im fraglichen Kreditvertrag einer fehlenden Angabe dieses Zinses gleichgestellt werden kann. Es fragt sich außerdem, ob eine nationale Regelung, die einen Vertrag, der einen falschen effektiven Jahreszins angibt, mit Nichtigkeit sanktioniert und dadurch dem Kreditgeber seinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Zinsen und Kosten nimmt, im Sinne dieser Richtlinie verhältnismäßig ist.

33      Zweitens stellt sich das vorlegende Gericht unter Hinweis auf seine Verpflichtung, die Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen zu prüfen, Fragen zur Auslegung der Richtlinie 93/13 und insbesondere die Frage, ob Klauseln eines Kreditvertrags, die Nebenleistungen wie jene betreffen, um die es in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit geht, zum Hauptgegenstand dieses Kreditvertrags gehören und ob sie gegebenenfalls missbräuchlich sind.

34      Drittens und letztens stellt sich das vorlegende Gericht ebenfalls im Hinblick auf die Richtlinie 93/13 – in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578) – die Frage nach der Aufteilung der Kosten, insbesondere die Frage, ob eine etwaige Verpflichtung von S. R. G., einen Teil der Kosten zu tragen, wenn ihrem Antrag teilweise stattgegeben werden sollte, gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie verstoßen würde.

35      Unter diesen Umständen hat der Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass die Gebühren für Nebenleistungen, die zu einem Verbraucherkreditvertrag vereinbart wurden, wie die Gebühren für die Möglichkeit der Stundung und der Reduzierung von Raten, einen Teil des effektiven Jahreszinses für den Kredit darstellen?

2.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass die falsche Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Kreditvertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher als Kreditnehmer als fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses im Kreditvertrag anzusehen ist und das nationale Gericht die im nationalen Recht für die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Verbraucherkreditvertrag vorgesehenen Rechtsfolgen anwenden muss?

3.      Ist Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass eine im nationalen Recht vorgesehene Sanktion in Gestalt der Nichtigkeit des Verbraucherkreditvertrags, wonach lediglich der gewährte Kapitalbetrag zurückzuzahlen ist, verhältnismäßig ist, wenn der effektive Jahreszins im Verbraucherkreditvertrag nicht genau angegeben ist?

4.      Ist Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass die Gebühren für ein Paket von Nebenleistungen, die in einer gesonderten Zusatzvereinbarung zu einem Verbraucherkreditvertrag als Hauptvertrag vorgesehen sind, als Teil des Hauptgegenstands des Vertrags anzusehen sind und daher nicht Gegenstand der Prüfung der Missbräuchlichkeit sein können?

5.      Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. o des Anhangs der Richtlinie dahin auszulegen, dass eine Klausel in einem Vertrag über Nebenleistungen zu einem Verbraucherkredit missbräuchlich ist, wenn dem Verbraucher darin die abstrakte Möglichkeit gewährt wird, seine Zahlungen gestundet zu bekommen und neu zu staffeln, wofür er auch dann Gebühren schuldet, wenn er diese Möglichkeit nicht in Anspruch nimmt?

6.      Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, nach der es möglich ist, dem Verbraucher einen Teil der Verfahrenskosten in folgenden Fällen aufzuerlegen: 1) wenn dem Antrag auf Feststellung, dass Beträge infolge der festgestellten Missbräuchlichkeit einer Klausel nicht geschuldet werden, teilweise stattgegeben wird …; 2) wenn die Rechtsausübung durch den Verbraucher bei der Bezifferung der Forderung praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist und 3) immer wenn eine missbräuchliche Klausel vorliegt, einschließlich der Fälle, in denen sich das Vorliegen der missbräuchlichen Klausel weder ganz noch teilweise auf die Höhe der Forderung des Kreditgebers unmittelbar auswirkt oder die Klausel nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand des Verfahrens steht?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

36      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich das vorlegende Gericht bei der Formulierung der ersten Frage zwar darauf beschränkt, jene Nebenleistung zum Verbraucherkreditvertrag zu erwähnen, die eine Stundung oder Verringerung der Monatsraten ermöglicht, doch geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass sich die mit dieser Frage aufgeworfene Problematik auf die beiden in Rn. 25 des vorliegenden Urteils genannten Nebenleistungen bezieht, um die es im Ausgangsverfahren geht.

37      Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche und vollständige Antwort zu geben, ist daher davon auszugehen, dass diese Frage diese beiden Nebenleistungen betrifft und dass das vorlegende Gericht mit ihr im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass die Kosten für Nebenleistungen zu einem Verbraucherkreditvertrag, die dem Verbraucher, der diese Leistungen erwirbt, Priorität bei der Prüfung seines Kreditantrags und der Bereitstellung des Darlehensbetrags sowie die Möglichkeit einer Stundung oder Verringerung der Monatsraten einräumen, unter den Ausdruck „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung und folglich unter den Begriff „effektiver Jahreszins“ im Sinne von Art. 3 Buchst. i fallen.

38      Gemäß Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 umfasst der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind. Nach dieser Bestimmung sind Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag ebenfalls enthalten, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird.

39      Nach Art. 3 Buchst. i der Richtlinie 2008/48 entspricht der effektive Jahreszins den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags, soweit zutreffend einschließlich der Kosten gemäß Art. 19 Abs. 2 dieser Richtlinie.

40      Der Unionsgesetzgeber hat zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes der Verbraucher den Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ weit definiert (Urteil vom 16. Juli 2020, Soho Group, C‑686/19, EU:C:2020:582, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung): Er bezeichnet sämtliche Kosten, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 84).

41      Um diesen Schutz zu gewährleisten, haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2008/48 sicherzustellen, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können (Urteil vom 11. September 2019, Lexitor, C‑383/18, EU:C:2019:702, Rn. 30).

42      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass zur Beantwortung der ersten Frage zum einen zu prüfen ist, ob der Erwerb der betreffenden Nebenleistungen eine zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt gewährt wird, oder aufgrund der vorgesehenen Vertragsbedingungen erforderlich ist, und zum anderen, ob es sich tatsächlich um Nebenleistungen zu dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrag handelt und nicht um eine Konstruktion zur Verschleierung der tatsächlichen Kosten dieses Kredits, wie S. R. G. im Wesentlichen vorträgt.

43      Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass es allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, eine solche Prüfung unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Informationen vorzunehmen. Bei dieser Prüfung kann sich das vorlegende Gericht nicht allein darauf stützen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Nebenleistungen bei Abschluss dieses Kreditvertrags freiwillig in Anspruch genommen wurden oder dass, wie Profi Credit Bulgaria in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die aufgrund dieses Vertrags geschuldeten Beträge und die Kosten für diese Leistungen im ursprünglichen Tilgungsplan getrennt ausgewiesen wurden.

44      Das vorlegende Gericht muss sich auch mit sämtlichen Bestimmungen des Kreditvertrags des Ausgangsverfahrens und seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie dem rechtlichen Kontext und den tatsächlichen Umständen befassen, in die dieser Vertrag eingebettet ist, um festzustellen, ob der Abschluss des Vertrags vom Erwerb der betreffenden Nebenleistungen abhing oder aufgrund dieser Vertragsbedingungen erforderlich war und ob eine vertragliche Konstruktion wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in Wirklichkeit darauf abzielte, dass die Vergütung für den Darlehensbetrag teilweise durch Klauseln über diese Nebenleistungen ausgelagert wird, so dass sie nicht vollständig in diesem Vertrag enthalten ist und folglich weder unter den Ausdruck „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ noch unter den Begriff „effektiver Jahreszins“ Sinne der Richtlinie 2008/48 fällt.

45      Insbesondere ist es nach der in Rn. 41 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Nichtaufnahme des Preises dieser Nebenleistungen in den effektiven Jahreszins in Wirklichkeit darauf abzielte, das in Art. 19 Abs. 4 ZPK aufgestellte Verbot zu umgehen, wonach dieser Zinssatz nicht mehr als das Fünffache des gesetzlichen Verzugszinssatzes in BGN bzw. in Fremdwährung betragen darf, der mit Beschluss des Ministerrats der Republik Bulgarien bestimmt wurde.

46      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass die Kosten für Nebenleistungen zu einem Verbraucherkreditvertrag, die dem Verbraucher, der diese Leistungen erwirbt, Priorität bei der Prüfung seines Kreditantrags und der Bereitstellung des Darlehensbetrags sowie die Möglichkeit einer Stundung oder Verringerung der Monatsraten einräumen, unter den Ausdruck „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung und folglich unter den Begriff „effektiver Jahreszins“ im Sinne von Art. 3 Buchst. i fallen, wenn sich der Erwerb dieser Leistungen als zwingend erweist, damit der betreffende Kredit gewährt wird, oder wenn diese eine Konstruktion zur Verschleierung der tatsächlichen Kosten des Kredits darstellen.

 Zur zweiten und zur dritten Frage

47      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich das vorlegende Gericht in seiner dritten Frage zwar auf Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2008/48 bezogen hat, aus dem Vorabentscheidungsersuchen, wie es von diesem Gericht klargestellt worden ist, aber hervorgeht, dass sich seine Zweifel auf Art. 23 dieser Richtlinie beziehen.

48      Da der Gerichtshof im Übrigen befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Nutzen sein können, indem er aus dem gesamten von diesem Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C‑485/19, EU:C:2021:313, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist die dritte Frage im Hinblick auf Art. 23 der Richtlinie 2008/48 zu beantworten.

49      Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. g und Art. 23 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass ein Verbraucherkreditvertrag, wenn er keinen effektiven Jahreszins angibt, der alle in Art. 3 Buchst. g dieser Richtlinie vorgesehenen Kosten umfasst, als zins- und kostenfrei gilt, so dass seine Nichtigerklärung nur die Rückerstattung des Darlehensbetrags durch den betreffenden Verbraucher zur Folge hat.

50      Für die Beantwortung dieser Fragen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 eine vollständige Harmonisierung der in einen Kreditvertrag zwingend aufzunehmenden Angaben enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 56). Zu diesem Zweck sieht Art. 10 Abs. 2 Buchst. g dieser Richtlinie vor, dass im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form der effektive Jahreszins und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags, anzugeben sind.

51      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kommt der Angabe des effektiven Jahreszinses im Kreditvertrag wesentliche Bedeutung zu, insbesondere da sie es dem Verbraucher ermöglicht, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 67 und 70).

52      Zum anderen ergibt sich aus Art. 23 der Richtlinie 2008/48 im Licht ihres 47. Erwägungsgrundes, dass die Wahl der Sanktionen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften anzuwenden sind, zwar den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, dass die so vorgesehenen Sanktionen aber wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Dies impliziert, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 61 bis 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Angesichts der besonderen Bedeutung, die der Angabe des effektiven Jahreszinses in einem solchen Vertrag für den Verbraucher zukommt, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein nationales Gericht von Amts wegen die nationalen Bestimmungen anwenden darf, wonach das Unterbleiben dieser Angabe zur Folge hat, dass der gewährte Kredit als zins‑ und kostenfrei gilt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť, C‑76/10, EU:C:2010:685, Rn. 77).

54      Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass in einem Fall, in dem ein Kreditvertrag einen geschätzten effektiven Jahreszins angab, dessen genauer Betrag nach Gewährung des Kredits festgelegt werden sollte, eine solche Sanktion der Verwirkung des Anspruchs des Kreditgebers auf Zinsen und Kosten als verhältnismäßig im Sinne von Art. 23 der Richtlinie 2008/48 anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 18 und 69 bis 71).

55      Im vorliegenden Fall ist angesichts der besonderen Bedeutung der Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Verbraucherkreditvertrag dafür, dass die Verbraucher ihre Rechte und Pflichten kennen können, und des Erfordernisses, in die Berechnung dieses Zinssatzes alle in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 genannten Kosten einzubeziehen, davon auszugehen, dass die Angabe eines effektiven Jahreszinses, der nicht alle diese Kosten getreu wiedergibt, dem Verbraucher in gleicher Weise die Möglichkeit nimmt, den Umfang seiner Verpflichtung zu bestimmen, wie die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses. Folglich spiegelt eine Sanktion der Verwirkung des Anspruchs des Kreditgebers auf Zinsen und Kosten im Fall der Angabe eines effektiven Jahreszinses, der nicht alle diese Kosten enthält, die Schwere eines solchen Verstoßes wider und hat abschreckenden und verhältnismäßigen Charakter.

56      Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. g und Art. 23 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Verbraucherkreditvertrag, wenn er keinen effektiven Jahreszins angibt, der alle in Art. 3 Buchst. g dieser Richtlinie vorgesehenen Kosten umfasst, als zins- und kostenfrei gilt, so dass seine Nichtigerklärung nur die Rückerstattung des Darlehensbetrags durch den betreffenden Verbraucher zur Folge hat.

 Zur vierten Frage

57      Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass Klauseln, die Nebenleistungen zu einem Verbraucherkreditvertrag betreffen und dem Verbraucher, der diese Leistungen erwirbt, Priorität bei der Prüfung seines Kreditantrags und der Bereitstellung des Darlehensbetrags sowie die Möglichkeit einer Stundung oder Verringerung der Monatsraten einräumen, zum Hauptgegenstand dieses Vertrags im Sinne dieser Bestimmung gehören und daher der Beurteilung ihrer Missbräuchlichkeit entzogen sind.

58      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Nebenleistungen zwar nach der Formulierung dieser Frage in einer Zusatzvereinbarung zu dem betreffenden Kreditvertrag vorgesehen waren, dies jedoch aus dem Vorabentscheidungsersuchen nicht klar hervorgeht. Da die Klauseln über diese Leistungen jedoch untrennbar mit diesem Vertrag verbunden sind, können sie ohne ihn nicht selbständig bestehen, und die Kosten für diese Leistungen sind im Tilgungsplan des Darlehens enthalten. Diese Klauseln sind daher im Kontext des genannten Vertrags und im Hinblick auf dessen Gegenstand zu prüfen, unabhängig davon, ob sie in dem Vertrag selbst oder in einer Zusatzvereinbarung dazu enthalten sind.

59      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eine Ausnahme von dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems des Verbraucherschutzes vorgesehenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln begründet und daher eng auszulegen ist (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Zur Kategorie der Vertragsklauseln, die den „Hauptgegenstand des Vertrags“ im Sinne dieser Bestimmung betreffen, hat der Gerichtshof entschieden, dass darunter diejenigen Klauseln fallen, die die Hauptleistungen des Vertrags festlegen und ihn als solche charakterisieren. Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Die Hauptleistungen eines Kreditvertrags bestehen darin, dass sich der Kreditgeber in erster Linie verpflichtet, dem Kreditnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, während sich der Kreditnehmer in erster Linie verpflichtet, den Betrag – im Allgemeinen zuzüglich Zinsen – zu den vorgesehenen Fälligkeitsterminen zurückzuzahlen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C‑565/21, EU:C:2023:212, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      In Anbetracht des Gebots, Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eng auszulegen, hat der Gerichtshof entschieden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Pflicht zur Vergütung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, der Gewährung und der Bearbeitung des Kredits oder anderen ähnlichen Dienstleistungen, die mit der Tätigkeit des Kreditgebers anlässlich der Kreditvergabe verbunden sind, zu den sich aus einem Kreditvertrag ergebenden Hauptpflichten gehört, wie sie in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils bestimmt wurden (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C‑565/21, EU:C:2023:212, Rn. 22 und 23).

63      Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Klauseln im Sinne dieser Bestimmung der Beurteilung in Bezug auf ihre Missbräuchlichkeit nur entzogen sind, wenn das zuständige nationale Gericht nach einer Einzelfallbeurteilung zu der Auffassung gelangen sollte, dass sie vom Gewerbetreibenden klar und verständlich abgefasst wurden (Urteil vom 5. Juni 2019, GT, C‑38/17, EU:C:2019:461, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Im vorliegenden Fall geht hinsichtlich der Einstufung der Klauseln über die Kosten für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Nebenleistungen aus der Vorlageentscheidung hervor, dass diese Leistungen die dem Verbraucher, der sie erwirbt, bei der Prüfung seines Kreditantrags und der Bereitstellung des Darlehensbetrags eingeräumte Priorität sowie die Möglichkeit der Stundung und Verringerung der Monatsraten betreffen.

65      In Anbetracht der in den Rn. 61 und 62 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist daher nicht ersichtlich, dass diese Leistungen den eigentlichen Kern des betreffenden Vertragsverhältnisses berühren, d. h. zum einen die Bereitstellung eines Geldbetrags durch den Kreditgeber und zum anderen die Rückzahlung dieses Betrags, im Allgemeinen zuzüglich Zinsen, zu den vorgesehenen Fälligkeitsterminen, was zu prüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist.

66      Wenn das vorlegende Gericht nach der Prüfung, die es im Rahmen der ersten Frage vorzunehmen hat, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kosten für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Nebenleistungen in die „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne von Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 und damit in den effektiven Jahreszins im Sinne von Art. 3 Buchst. i dieser Richtlinie hätten einbezogen werden müssen, bedeutet dies überdies nicht, dass die Klauseln über diese Kosten automatisch unter den in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausschluss fallen.

67      Wie der Gerichtshof in Rn. 47 des Urteils vom 26. Februar 2015, Matei (C‑143/13, EU:C:2015:127), entschieden hat, kann die genaue Tragweite des Begriffs „Hauptgegenstand“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nämlich nicht durch den Begriff der „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne von Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 bestimmt werden. Daher ist der Umstand, dass Kosten verschiedener Art in die Gesamtkosten eines Verbraucherkredits eingeschlossen sind, für die Feststellung, ob diese Kosten unter die Hauptleistungen des Kreditvertrags fallen, nicht entscheidend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C‑84/19, C‑222/19 und C‑252/19, EU:C:2020:631, Rn. 69).

68      Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass Klauseln, die Nebenleistungen zu einem Verbraucherkreditvertrag betreffen und dem Verbraucher, der diese Leistungen erwirbt, Priorität bei der Prüfung seines Kreditantrags und der Bereitstellung des Darlehensbetrags sowie die Möglichkeit einer Stundung oder Verringerung der Monatsraten einräumen, grundsätzlich nicht zum Hauptgegenstand dieses Vertrags im Sinne dieser Bestimmung gehören und daher der Beurteilung ihrer Missbräuchlichkeit nicht entzogen sind.

 Zur fünften Frage

69      Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. o des Anhangs dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass eine Klausel eines Verbraucherkreditvertrags, die es dem betreffenden Verbraucher ermöglicht, die monatlichen Kreditraten gestundet zu bekommen oder neu zu staffeln, wenn er zusätzliche Kosten bezahlt, selbst wenn nicht feststeht, dass dieser Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, missbräuchlich ist.

70      Der Anhang der Richtlinie 93/13, auf den Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie verweist, enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste von Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können; dazu gehören nach Nr. 1 Buchst. o dieses Anhangs Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass der Verbraucher allen seinen Verpflichtungen nachkommen muss, obwohl der Gewerbetreibende seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

71      Aus dem Wortlaut dieser Nr. 1 Buchst. o geht hervor, dass sie sich nicht auf eine Klausel eines Kreditvertrags bezieht, die es dem betreffenden Verbraucher ermöglicht, die monatlichen Kreditraten gegen Zahlung zusätzlicher Kosten gestundet zu bekommen oder neu zu staffeln, da eine solche Klausel eine etwaige Verpflichtung vorsieht, die der Gewerbetreibende grundsätzlich als Gegenleistung für die Kosten zu erfüllen hat und die einer erhöhten Flexibilität entspricht, die dem Verbraucher bei der Erfüllung dieses Vertrags gewährt wird.

72      Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine solche Klausel nicht als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 angesehen werden könnte, wenn sie nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

73      Was die Frage betrifft, ob eine bestimmte Vertragsklausel missbräuchlich ist, sieht Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vor, dass die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt wird.

74      Jedenfalls ist es im Rahmen der Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel Sache des vorlegenden Gerichts, die Klausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, und Sache des Gerichtshofs, aus den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht anwenden kann oder muss, wenn es Vertragsklauseln an diesen Bestimmungen misst (Urteil vom 10. September 2020, A [Untervermietung einer Sozialwohnung], C‑738/19, EU:C:2020:687, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Daher ist es im vorliegenden Fall Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die Klausel, die es dem betreffenden Verbraucher ermöglicht, die monatlichen Kreditraten gegen Zahlung zusätzlicher Kosten gestundet zu bekommen oder neu zu staffeln, unabhängig davon, ob der Verbraucher solche Leistungen tatsächlich in Anspruch nimmt, in Anbetracht aller den Abschluss des Kreditvertrags begleitenden Umstände als missbräuchlich anzusehen ist.

76      Zu diesem Zweck stellen sowohl die Transparenz dieser Klausel, wie sie in Art. 5 der Richtlinie 93/13 verlangt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C‑609/19, EU:C:2021:469, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung), als auch der Ermessensspielraum, über den der Kreditgeber bei einem Antrag auf Änderung des Kredittilgungsplans verfügt, Kriterien dar, die bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel und insbesondere des durch sie möglicherweise verursachten vertraglichen Missverhältnisses zu berücksichtigen sind.

77      In letzterer Hinsicht ist es auch Sache des vorlegenden Gerichts, die Höhe der durch den Erwerb der betreffenden Leistung verursachten zusätzlichen Kosten und die Höhe des gewährten Darlehens gegeneinander abzuwägen, wobei auch alle mit dem im Ausgangsverfahren fraglichen Kreditvertrag verbundenen Kosten zu berücksichtigen sind. Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis festgestellt werden kann, ohne dass weitere Gesichtspunkte geprüft zu werden brauchen, wenn eine quantitative wirtschaftliche Beurteilung dieses Missverhältnis erkennen lässt. Im Fall eines Kreditvertrags kann eine solche Feststellung insbesondere dann getroffen werden, wenn die als Gegenleistung für zinsunabhängige Kosten erbrachten Dienstleistungen vernünftigerweise nicht zu den Leistungen gehören, die im Rahmen des Abschlusses oder der Durchführung des Kreditvertrags erbracht werden, oder wenn die Beträge, die dem Verbraucher als Kosten für die Bereitstellung und die Durchführung des Darlehens auferlegt werden, gegenüber dem Darlehensbetrag eindeutig unverhältnismäßig erscheinen (Urteil vom 23. November 2023, Provident Polska, C‑321/22, EU:C:2023:911, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine Klausel eines Verbraucherkreditvertrags, die es dem betreffenden Verbraucher ermöglicht, die monatlichen Kreditraten gestundet zu bekommen oder neu zu staffeln, wenn er zusätzliche Kosten zahlt, selbst wenn nicht feststeht, dass dieser Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, missbräuchlich sein kann, wenn u. a. diese Kosten im Verhältnis zum Betrag des gewährten Darlehens eindeutig unverhältnismäßig sind.

 Zur sechsten Frage

79      Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Verbraucher verpflichtet werden kann, einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen, wenn nach der Feststellung der Nichtigkeit einer Vertragsklausel wegen Missbräuchlichkeit seinem Antrag auf Rückerstattung von Beträgen, die er aufgrund dieser Klausel rechtsgrundlos gezahlt hat, nur teilweise stattgegeben wird.

80      Insbesondere stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob die Auslegung, zu der der Gerichtshof in Rn. 99 des Urteils vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578), gelangt ist, nur dann Anwendung findet, wenn es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, den Umfang des Rechts eines Verbrauchers auf Erstattung von Beträgen zu bestimmen, die er aufgrund einer für missbräuchlich erklärten Klausel gezahlt hat, oder ob diese Auslegung auch in allen Fällen gilt, in denen seinem Antrag auf Erstattung dieser Beträge nur teilweise stattgegeben wird.

81      Das vorlegende Gericht führt aus, wenn es dem Antrag von S. R. G. nicht in vollem Umfang stattgebe, indem es entscheide, dass die Klauseln über die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Nebenleistungen zum Hauptgegenstand des Vertrags im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 gehörten, dass die Kosten für diese Leistungen nicht in den effektiven Jahreszins nach der Richtlinie 2008/48 einzubeziehen seien oder dass dem Antrag auf Verwirkung des Anspruchs des Kreditgebers auf Zinsen und Kosten nur teilweise stattzugeben sei, müsste es auch über die Teilung der Kosten nach Art. 78 GPK entscheiden.

82      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verteilung der Kosten eines vor den nationalen Gerichten betriebenen Verfahrens vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität in den Bereich der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fällt (Urteil vom 22. September 2022, Servicios prescriptor y medios de pagos EFC, C‑215/21, EU:C:2022:723, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Auch wenn der Effektivitätsgrundsatz es im Allgemeinen nicht ausschließt, dass dem Verbraucher bestimmte Prozesskosten entstehen, wenn er eine Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erhebt (Urteil vom 7. April 2022, Caixabank, C‑385/20, EU:C:2022:278, Rn. 51), ist auch darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13 dem Verbraucher das Recht gibt, sich an ein Gericht zu wenden, um die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel feststellen und sie für unanwendbar erklären zu lassen, ein Recht, dessen Wirksamkeit gewahrt werden muss. Daher darf die Regelung über die Verteilung der Kosten eines solchen Verfahrens den Verbraucher nicht davon abhalten, dieses Recht auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Servicios prescriptor y medios de pagos EFC, C‑215/21, EU:C:2022:723, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      In Rn. 99 des Urteils vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578), hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung entgegenstehen, nach der es möglich ist, dem Verbraucher einen Teil der Verfahrenskosten entsprechend der Höhe der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, die ihm infolge der Nichtigerklärung einer Vertragsklausel wegen ihrer Missbräuchlichkeit erstattet werden, aufzuerlegen, da eine solche Regelung ein erhebliches Hindernis schafft, das geeignet ist, die Verbraucher davon abzuhalten, das von der Richtlinie 93/13 gewährte Recht auf eine effektive gerichtliche Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln auszuüben.

85      Nach den Verfahrensregeln über die Kostenfestsetzung, um die es in der Rechtssache ging, in der jenes Urteil ergangen ist, war es, wie seiner Rn. 94 zu entnehmen ist, möglich, den Gewerbetreibenden nicht zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen, wenn der von einem Verbraucher erhobenen Klage auf Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Vertragsklausel vollumfänglich stattgegeben wurde, aber der Klage auf Erstattung der aufgrund dieser Klausel gezahlten Beträge nur teilweise stattgegeben wurde.

86      Aus der auf dieses Urteil zurückgehenden Rechtsprechung ergibt sich, dass es in einem Fall, in dem einem Antrag auf Nichtigerklärung einer Vertragsklausel wegen Missbräuchlichkeit vollumfänglich stattgegeben wird, nicht möglich ist, dem Verbraucher je nach der Höhe der ihm erstatteten rechtsgrundlos gezahlten Beträge einen Teil der Verfahrenskosten wegen des bloßen Umstands aufzuerlegen, dass die Erstattung der in Anwendung dieser Klausel gezahlten Beträge aufgrund des Bestehens einer widersprüchlichen Praxis, die ihn daran hindern kann, seinen Antrag auf Erstattung dieser Beträge korrekt zu beziffern, nur teilweise erfolgt.

87      Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verbraucher möglicherweise einen Teil der Kosten tragen muss, die ihm für die Erhebung einer Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel entstanden sind, wenn seinem Antrag auf Rückerstattung der aufgrund dieser Klausel rechtsgrundlos gezahlten Beträge im Anschluss an die Feststellung der Nichtigkeit dieser Klausel teilweise stattgegeben wird, insbesondere wenn dieser Verbraucher seine Ansprüche auf Rückerstattung bösgläubig geltend macht. Wird indessen, nachdem der Nichtigkeitsklage stattgegeben worden ist, dem Erstattungsantrag nur teilweise stattgegeben, weil es für diesen Verbraucher praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, den Umfang seines Anspruchs auf Erstattung dieser Beträge zu bestimmen, so ist eine Verfahrensregelung, nach der dieser Verbraucher einen Teil der Kosten eines solchen Verfahrens zu tragen hat, geeignet, den Verbraucher von der Ausübung der ihm durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte abzuhalten.

88      Nach alledem ist auf die sechste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Verbraucher verpflichtet werden kann, einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen, wenn nach der Feststellung der Nichtigkeit einer Vertragsklausel wegen Missbräuchlichkeit seinem Antrag auf Rückerstattung von Beträgen, die er aufgrund dieser Klausel rechtsgrundlos gezahlt hat, nur teilweise stattgegeben wird, weil es in der Praxis unmöglich oder übermäßig schwierig ist, den Umfang des Anspruchs dieses Verbrauchers auf Rückerstattung dieser Beträge zu bestimmen.

 Kosten

89      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates

ist dahin auszulegen, dass

die Kosten für Nebenleistungen zu einem Verbraucherkreditvertrag, die dem Verbraucher, der diese Leistungen erwirbt, Priorität bei der Prüfung seines Kreditantrags und der Bereitstellung des Darlehensbetrags sowie die Möglichkeit einer Stundung oder Verringerung der Monatsraten einräumen, unter den Ausdruck „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung und folglich unter den Begriff „effektiver Jahreszins“ im Sinne von Art. 3 Buchst. i fallen, wenn sich der Erwerb dieser Leistungen als zwingend erweist, damit der betreffende Kredit gewährt wird, oder wenn diese eine Konstruktion zur Verschleierung der tatsächlichen Kosten des Kredits darstellen.

2.      Art. 10 Abs. 2 Buchst. g und Art. 23 der Richtlinie 2008/48

sind dahin auszulegen, dass

sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Verbraucherkreditvertrag, wenn er keinen effektiven Jahreszins angibt, der alle in Art. 3 Buchst. g dieser Richtlinie vorgesehenen Kosten umfasst, als zins- und kostenfrei gilt, so dass seine Nichtigerklärung nur die Rückerstattung des Darlehensbetrags durch den betreffenden Verbraucher zur Folge hat.

3.      Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

ist dahin auszulegen, dass

Klauseln, die Nebenleistungen zu einem Verbraucherkreditvertrag betreffen und dem Verbraucher, der diese Leistungen erwirbt, Priorität bei der Prüfung seines Kreditantrags und der Bereitstellung des Darlehensbetrags sowie die Möglichkeit einer Stundung oder Verringerung der Monatsraten einräumen, grundsätzlich nicht zum Hauptgegenstand dieses Vertrags im Sinne dieser Bestimmung gehören und daher der Beurteilung ihrer Missbräuchlichkeit nicht entzogen sind.

4.      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13

ist dahin auszulegen, dass

eine Klausel eines Verbraucherkreditvertrags, die es dem betreffenden Verbraucher ermöglicht, die monatlichen Kreditraten gestundet zu bekommen oder neu zu staffeln, wenn er zusätzliche Kosten zahlt, selbst wenn nicht feststeht, dass dieser Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, missbräuchlich sein kann, wenn u. a. diese Kosten im Verhältnis zum Betrag des gewährten Darlehens eindeutig unverhältnismäßig sind.

5.      Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes

dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Verbraucher verpflichtet werden kann, einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen, wenn nach der Feststellung der Nichtigkeit einer Vertragsklausel wegen Missbräuchlichkeit seinem Antrag auf Rückerstattung von Beträgen, die er aufgrund dieser Klausel rechtsgrundlos gezahlt hat, nur teilweise stattgegeben wird, weil es in der Praxis unmöglich oder übermäßig schwierig ist, den Umfang des Anspruchs dieses Verbrauchers auf Rückerstattung dieser Beträge zu bestimmen.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Bulgarisch.