Language of document : ECLI:EU:C:2010:656

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS 

29. Oktober 2010(*)

„Verbindung“

In der Rechtssache C‑509/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. November 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Dezember 2009, in dem Verfahren

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gegen

X

und in der Rechtssache C‑161/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich) mit Entscheidung vom 29. März 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 6. April 2010, in dem Verfahren

Olivier Martinez,

Robert Martinez

gegen

MGN LIMITED

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts P. Cruz Villalón

folgenden

Beschluss

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 2 und 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) sowie des Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178, S. 1).

2        Da diese Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie nach Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssachen C‑509/09 und C‑161/10 werden zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Luxemburg, den 29. Oktober 2010

Der Kanzler

 

      Der Präsident

A. Calot Escobar

 

      V. Skouris


* Verfahrenssprachen: Deutsch und Französisch.