URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

12. September 2018(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 8 Abs. 1 – Erstattung des Preises eines Flugscheins bei Annullierung eines Fluges – Provision, die beim Kauf des Flugscheins von einem Vermittler zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen erhoben wird – Einbeziehung“

In der Rechtssache C‑601/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 6. Oktober 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Oktober 2017, in dem Verfahren

Dirk Harms,

Ann-Kathrin Harms,

Nick-Julius Harms,

Tom-Lukas Harms,

Lilly-Karlotta Harms,

Emma-Matilda Harms

gegen

Vueling Airlines SA

erlässt


DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský (Berichterstatter) sowie der Richter D. Šváby und M. Vilaras,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Vueling Airlines SA, vertreten durch B. Liebert, Rechtsanwältin,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn und Frau Harms sowie ihren vier Kindern auf der einen und der Vueling Airlines SA auf der anderen Seite wegen der Erstattung des Preises von Flugscheinen, die über die Opodo Ltd gekauft wurden.

 Rechtlicher Rahmen

3        In Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 261/2004 wird der Begriff „Flugschein“ definiert als „ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde“.

4        Art. 5 („Annullierung“) der Verordnung sieht in Abs. 1 vor:

„Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a)      vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

…“

5        Art. 8 („Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung“) der Verordnung bestimmt in Abs. 1:

„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a)      –      der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde …

–        einem Rückflug zum ersten Abflugort …

…“

6        Art. 10 („Höherstufung und Herabstufung“) der Verordnung sieht in Abs. 2 vor:

„Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a)      bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b)      bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km … und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c)      bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen … 75 % des Preises des Flugscheins.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

7        Herr Harms erwarb für seine Frau, sich selbst und ihre vier Kinder über die Website opodo.de Flugscheine für einen von der Fluggesellschaft Vueling Airlines durchgeführten Flug von Hamburg (Deutschland) über Barcelona (Spanien) nach Faro (Portugal). Opodo berechnete Herrn Harms hierfür einen Betrag von 1 108,88 Euro und stellte ihm die entsprechende Bestätigung aus, auf der dieser Betrag ohne nähere Erläuterungen angegeben war. Gleichzeitig erhielt Vueling Airlines von Opodo einen Betrag in Höhe von 1 031,88 Euro.

8        Die von Familie Harms gebuchte Flugverbindung wurde jedoch nicht nach dem von Vueling Airlines vorgesehenen Reiseplan durchgeführt, was nach Ansicht des vorlegenden Gerichts einer Annullierung des Fluges im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 gleichzusetzen ist.

9        Vor dem vorlegenden Gericht machen Herr und Frau Harms in ihrem eigenen Namen und im Namen ihrer vier Kinder geltend, dass Vueling Airlines nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 verpflichtet sei, ihnen den gesamten von Opodo in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 1 108,88 Euro zu erstatten. Vueling Airlines stellt die Begründetheit der Klage nicht in Abrede, soweit sie den ihr von Opodo überwiesenen Betrag von 1 031,88 Euro betrifft, da es sich dabei um den Preis der von Herrn Harms erworbenen Flugscheine handele. Die Erstattung der Differenz zwischen diesem Betrag und dem an Opodo gezahlten Betrag von 1 108,88 Euro lehnt sie hingegen ab, weil die Differenz von 77 Euro nicht Bestandteil des Preises der Flugscheine sei.

10      Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Hamburg (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist der Begriff der „vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde“ in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 dahin gehend auszulegen, dass damit der Betrag gemeint ist, den der Fluggast für das jeweilige Flugticket gezahlt hat, oder ist abzustellen auf den Betrag, den das beklagte Luftfahrtunternehmen tatsächlich erhalten hat, wenn in den Buchungsvorgang ein Vermittlungsunternehmen eingeschaltet ist, das die Differenz zwischen dem, was der Fluggast zahlt, und dem, was das Luftfahrtunternehmen erhält, vereinnahmt, ohne dies offenzulegen?

 Zur Vorlagefrage

11      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 261/2004 und insbesondere ihr Art. 8 Abs. 1 Buchst. a dahin auszulegen ist, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt.

12      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit ihrem Art. 5 Abs. 1 Buchst. a ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, bei Annullierung eines Fluges den betroffenen Fluggästen u. a. Unterstützungsleistungen in Form der Erstattung ihrer Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, sowie gegebenenfalls eines Rückflugs zum ersten Abflugort anzubieten.

13      Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 stellt durch die Wendung „Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde“ einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Begriff „Flugschein“ und dem Preis seines Erwerbs her, wobei ein solcher Flugschein von den betroffenen Fluggästen entweder unmittelbar beim Luftfahrtunternehmen oder über ein Vermittlungsunternehmen, etwa einen zugelassenen Vermittler im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 261/2004, erworben werden kann.

14      Erhält ein solches Vermittlungsunternehmen hierfür, wie im Ausgangsverfahren, vom Fluggast eine Provision, stellt sich die Frage, ob und inwieweit diese Provision einen Bestandteil des vom betroffenen Luftfahrtunternehmen dem Fluggast bei Annullierung des entsprechenden Fluges zu erstattenden Preises des Flugscheins darstellt.

15      Insoweit ist allgemein darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung Nr. 261/2004 nicht nur ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste gewährleistet werden soll, sondern auch ein Ausgleich zwischen ihren Interessen und denen der Luftfahrtunternehmen (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 67).

16      Im Licht dieser Ziele ist davon auszugehen, dass eine Provision, die ein Vermittlungsunternehmen beim Kauf eines Flugscheins von einem Fluggast erhält, zwar grundsätzlich als Bestandteil des dem Fluggast bei Annullierung des entsprechenden Fluges zu erstattenden Preises anzusehen ist. Für ihre Einbeziehung muss es jedoch angesichts der davon betroffenen Interessen der Luftfahrtunternehmen gewisse Grenzen geben.

17      Zum letztgenannten Punkt ergibt sich aus Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 261/2004, dass ein „Flugschein“ ein Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung darstellt, das bzw. die von einem Luftfahrtunternehmen oder einem von ihm zugelassenen Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde. Dieser Definition ist zu entnehmen, dass die verschiedenen Bestandteile eines solchen Flugscheins – darunter sein Preis – auch dann, wenn er nicht von dem Luftfahrtunternehmen selbst ausgestellt wird, jedenfalls von ihm genehmigt werden müssen und somit nicht ohne sein Wissen festgelegt werden dürfen.

18      Diese Auslegung wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, aus der hervorgeht, dass die in Art. 10 Abs. 2 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 261/2004 für den Fall, dass das Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse verlegt als die, für die der Flugschein erworben wurde, vorgesehene teilweise Erstattung des „Preises des Flugscheins“ unter Einbeziehung allein der Bestandteile des Preises zu ermitteln ist, die in dem Sinne „unvermeidbar“ sind, dass ihre Zahlung als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der vom Luftfahrtunternehmen angebotenen Leistungen erforderlich ist (Urteil vom 22. Juni 2016, Mennens, C‑255/15, EU:C:2016:472, Rn. 36).

19      Ein ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegter Bestandteil des Preises des Flugscheins kann nämlich nicht als für die Inanspruchnahme der von ihm angebotenen Leistungen erforderlich angesehen werden.

20      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 261/2004 und insbesondere ihr Art. 8 Abs. 1 Buchst. a dahin auszulegen ist, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

 Kosten

21      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 und insbesondere ihr Art. 8 Abs. 1 Buchst. a ist dahin auszulegen, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Malenovský

Šváby

Vilaras

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. September 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Achten Kammer

A. Calot Escobar

 

J. Malenovský


*      Verfahrenssprache: Deutsch.