SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

EVGENI TANCHEV

vom 10. Dezember 2020(1)

Rechtssache C416/20 PPU

TR,

Beteiligte:

Generalstaatsanwaltschaft Hamburg

(Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Art. 4a – Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann – Richtlinie (EU) 2016/343 – Art. 8 und 9 – Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren – Flucht der verfolgten Person“






1.        Dieses Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Vollstreckung von zwei Europäischen Haftbefehlen und die jeweilige Rolle der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats (hier der rumänischen Gerichte) und der Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats (hier der deutschen Gerichte) bei der Prüfung, ob der Ausstellungsmitgliedstaat die Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren(2) eingehalten hat. Mit ihm wird die Frage aufgeworfen, ob die Justizbehörden im Vollstreckungsmitgliedstaat verpflichtet sind, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, weil der Ausstellungsmitgliedstaat Rechte der betroffenen Person aus der Richtlinie 2016/343 verletzt hat.

2.        Die Rechtssache betrifft einen rumänischen Staatsangehörigen, der wegen verschiedener in Rumänien begangener Straftaten verurteilt wurde. In diesem Kontext haben rumänische Gerichte drei Europäische Haftbefehle ausgestellt, um seine Verhaftung und Übergabe durch die deutschen Behörden zu erwirken, damit in Rumänien die in den genannten Urteilen gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen vollstreckt werden können. Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage bezieht sich auf zwei dieser drei Haftbefehle und geht speziell dahin, ob die Rechtmäßigkeit der Übergabe einer Person, die gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten(3) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009(4) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584) in Haft genommen wurde, davon abhängt, dass der Ausstellungsmitgliedstaat – hier Rumänien – die Bestimmungen der Richtlinie 2016/343 und insbesondere deren Art. 8 und 9 eingehalten hat.

3.        Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union im Bereich der Grundrechte das vorlegende Gericht nicht dazu verpflichten, die Vollstreckung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Haftbefehle nach den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 abzulehnen. Daran hat sich durch die Richtlinie 2016/343 nichts geändert.

I.      Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

1.      Rahmenbeschluss 2002/584

4.        In den Erwägungsgründen 1, 5, 6 und 10 des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es:

„(1)      Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999, insbesondere in Nummer 35 dieser Schlussfolgerungen, sollten im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander die förmlichen Verfahren zur Auslieferung von Personen, die sich nach einer rechtskräftigen Verurteilung der Justiz zu entziehen suchen, abgeschafft und die Verfahren zur Auslieferung von Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtig sind, beschleunigt werden.

(5)      … Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht … die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. …

(6)      Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.

(10)      Grundlage für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls ist ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Anwendung dieses Mechanismus darf nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Artikel 6 Absatz 1 [EU] enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Rat gemäß Artikel 7 Absatz 1 [EU] mit den Folgen von Artikel 7 Absatz 2 [EU] festgestellt wird.

…“

5.        Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 lautet:

„(1)      Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)      Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)      Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EU] niedergelegt sind, zu achten.“

6.        Art. 3 des Rahmenbeschlusses enthält eine Reihe von Gründen, aus denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist. Nach dem vom vorlegenden Gericht geschilderten Sachverhalt ist in der vorliegenden Rechtssache keiner dieser Gründe einschlägig. Art. 4 des Rahmenbeschlusses enthält eine Reihe von Gründen, aus denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann. In der vorliegenden Rechtssache ist auch von diesen Gründen keiner einschlägig.

7.        Vor der Änderung durch den Rahmenbeschluss 2009/299 sah der Rahmenbeschluss 2002/584 in Art. 5 Nr. 1 für den Fall, dass ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer in einem Abwesenheitsurteil verhängten Strafe oder Maßregel der Sicherung ausgestellt wurde und dass die betroffene Person weder persönlich vorgeladen noch auf andere Weise vom Termin und vom Ort der Verhandlung unterrichtet worden war, vor, dass ihre Übergabe an Zusicherungen der ausstellenden Justizbehörden geknüpft werden konnte, wonach diese Person die Möglichkeit haben wird, im Ausstellungsmitgliedstaat eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen und bei der Gerichtsverhandlung anwesend zu sein. Durch den Rahmenbeschluss 2009/299 wurde Art. 5 Nr. 1 gestrichen und ein neuer Art. 4a eingefügt, der für Entscheidungen in Abwesenheit gilt.

8.        Der erste Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/299 lautet:

„Das Recht eines Angeklagten, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, ist Teil des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten[(5)] in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Gerichtshof hat aber auch darauf hingewiesen, dass das Recht des Angeklagten, persönlich zu der Verhandlung zu erscheinen, nicht absolut ist und dass der Angeklagte unter bestimmten Bedingungen aus freiem Willen ausdrücklich oder stillschweigend, aber eindeutig auf das besagte Recht verzichten kann.“

9.        Art. 4a („Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die Person nicht persönlich erschienen ist“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 sieht vor:

„(1)      Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls auch verweigern, wenn die Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die Person im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats

a)      rechtzeitig

i)      entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,

und

ii)      davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint,

oder

b)      in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist;

…“

2.      Richtlinie 2016/343

10.      In den Erwägungsgründen 9, 33, 35, 44 und 47 der Richtlinie 2016/343 heißt es:

„(9)      Mit dieser Richtlinie soll das Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren gestärkt werden, indem gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung festgelegt werden.

(33)      Das Recht auf ein faires Verfahren ist eines der Grundprinzipien einer demokratischen Gesellschaft. Das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen, in der Verhandlung anwesend zu sein, beruht auf diesem Recht und sollte in der gesamten Union sichergestellt werden.

(35)      Das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der Verhandlung gilt nicht absolut. Unter bestimmten Voraussetzungen sollten Verdächtige und beschuldigte Personen ausdrücklich oder stillschweigend, aber unmissverständlich erklären können, auf dieses Recht zu verzichten.

(44)      Nach dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für den Fall der Verletzung eines durch Unionsrecht garantierten individuellen Rechts angemessene, wirksame Rechtsbehelfe vorzusehen. Ein wirksamer Rechtsbehelf bei einem Verstoß gegen ein in dieser Richtlinie festgelegtes Recht sollte die Verdächtigen oder beschuldigten Personen so weit wie möglich in die Lage versetzen, in der sie sich ohne den Verstoß befinden würden, damit das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Verteidigung gewahrt werden.

(47)      Diese Richtlinie wahrt die in der Charta [der Grundrechte der Europäischen Union, im Folgenden: Charta] und der EMRK anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter … das Recht … auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte. Berücksichtigt werden sollte insbesondere Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), dem zufolge die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta niedergelegt sind, und dem zufolge die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind.“

11.      Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2016/343 sieht vor:

„Diese Richtlinie enthält gemeinsame Mindestvorschriften für

b)      das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren.“

12.      Art. 8 („Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung“) der Richtlinie 2016/343 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, in der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein.

(2)      Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person führen kann, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann, sofern

a)      der Verdächtige oder die beschuldigte Person rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde oder

b)      der Verdächtige oder die beschuldigte Person, nachdem er bzw. sie über die Verhandlung unterrichtet wurde, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird, der entweder von dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person oder vom Staat bestellt wurde.

(3)      Eine Entscheidung, die im Einklang mit Absatz 2 getroffen wurde, kann gegen die betreffende Person vollstreckt werden.

(4)      Wenn Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, Verhandlungen in Abwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person zu führen, es jedoch nicht möglich ist, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Voraussetzungen zu erfüllen, weil der Verdächtige oder die beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen nicht aufgefunden werden kann, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass gleichwohl eine Entscheidung ergehen und vollstreckt werden kann. In einem solchen Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, wenn sie über die Entscheidung unterrichtet werden, insbesondere wenn sie festgenommen werden, auch über die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten, sowie über das Recht, gemäß Artikel 9 eine neue Verhandlung zu verlangen oder einen sonstigen Rechtsbehelf einzulegen, unterrichtet werden.

…“

13.      Art. 9 („Recht auf eine neue Verhandlung“) der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, wenn sie bei der sie betreffenden Verhandlung nicht anwesend waren und die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, das Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs haben, die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts, einschließlich neuer Beweismittel, ermöglicht und zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen kann. In diesem Zusammenhang stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht haben, anwesend zu sein, im Einklang mit den Verfahren des nationalen Rechts effektiv mitzuwirken und ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.“

14.      In Art. 10 („Rechtsbehelfe“) der Richtlinie heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen im Falle einer Verletzung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Rechte über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen.

…“

B.      Deutsches Recht

15.      Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden: IRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994(6), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019(7), sieht in Abs. 1 Nr. 3 von § 83, mit dem Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 umgesetzt wird, vor, dass eine auf einem Europäischen Haftbefehl beruhende Auslieferung nicht zulässig ist, wenn die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist. Unter bestimmten, in § 83 Abs. 2, 3 und 4 IRG genannten Umständen ist die Auslieferung einer nicht zu der Verhandlung erschienenen Person jedoch abweichend von dem in § 83 Abs. 1 Nr. 3 aufgestellten Grundsatz zulässig.

16.      In § 83 IRG heißt es:

„…

(2)      Die Auslieferung ist abweichend von [§ 83] Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn

1.      die verurteilte Person

a)      rechtzeitig

aa)      persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder

bb)      auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und

b)      dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,

2.      die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder

…“

II.    Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage

17.      Nach den Angaben im Vorlagebeschluss ist TR ein rumänischer Staatsangehöriger, der von rumänischen Gerichten wegen verschiedener in Rumänien begangener Straftaten verurteilt wurde. In diesem Kontext haben rumänische Gerichte drei Europäische Haftbefehle zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen erlassen, die von zwei verschiedenen rumänischen Gerichten in drei verschiedenen Urteilen verhängt wurden.

18.      Zwei dieser Haftbefehle sind für die vorliegende Rechtssache relevant. In den Fällen, auf die sich diese beiden Haftbefehle beziehen, haben die rumänischen Behörden erfolglos versucht, TR zu den erstinstanzlichen Verhandlungen zu laden. In beiden Fällen wurden Versuche unternommen, ihn unter seiner letzten bekannten Wohnanschrift in Rumänien persönlich zu laden. An seiner Wohnanschrift wurden amtliche Mitteilungen der Ladungen hinterlassen, so dass diese nach rumänischem Recht als nach Ablauf von zehn Tagen zugestellt galten.

19.      Obwohl TR nicht persönlich geladen wurde, hatte er Kenntnis vom erstinstanzlichen Verfahren, bestellte und bevollmächtigte in beiden Fällen einen von ihm ausgewählten Verteidiger und wurde in beiden Fällen auch von seinem Wahlverteidiger vertreten. TR war jedoch nicht selbst bei den Verhandlungen anwesend und wurde in Abwesenheit verurteilt.

20.      In beiden Fällen wurde Berufung eingelegt. In mindestens einem der Fälle wurde die Berufung von dem Rechtsanwalt eingelegt, den TR als seinen erstinstanzlichen Verteidiger ausgewählt und bevollmächtigt hatte. Die Umstände der Berufungsverfahren gehen aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht ganz klar hervor, doch wurde TR jedenfalls durch einen gerichtlich bestellten Pflichtverteidiger vertreten.

21.      TR reiste im Oktober 2018 nach Deutschland und war für kurze Zeit, vom 29. Oktober 2018 bis zum 30. Januar 2019, in Bad Nauheim in Hessen amtlich gemeldet. Nach einer Aussage seiner Lebensgefährtin soll er dann zunächst in Hessen und etwa seit Mai 2019 in Hamburg gelebt haben, ohne sich anmelden zu können, „da er von den rumänischen Behörden im Zusammenhang mit einer Brandstiftung gesucht werde“ und deshalb auf der Flucht sei. Das vorlegende Gericht hat diese Aussage als glaubwürdig angesehen(8).

22.      Nachdem TR sich in Bad Nauheim abgemeldet hatte, war er bis zu seiner Festnahme nicht amtlich gemeldet. Bei der Festnahme führte er ein Ausweispapier einer anderen Person mit sich, das nach seinen Angaben einem seiner Brüder gehörte. Eine Erklärung für das Mitführen dieses Ausweispapiers hatte er nicht. Nach polizeilichen Erkenntnissen nutzte er zudem regelmäßig die Personalien eines weiteren Bruders.

23.      Aufgrund dieser Gegebenheiten kam das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis, dass TR wegen der Urteile, auf denen die beiden in dieser Rechtssache relevanten Europäischen Haftbefehle beruhen, aus Rumänien geflüchtet und in Deutschland untergetaucht sei.

24.      Mit Beschluss vom 28. Mai 2020 sah das vorlegende Gericht die in § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG aufgestellten Voraussetzungen für eine Auslieferung von TR als erfüllt an. Dabei nahm es an, dass TR in Kenntnis der den Europäischen Haftbefehlen zugrunde liegenden Verfahren nach Deutschland geflüchtet sei und auf diese Weise seine persönliche Ladung verhindert habe. Ferner ging das vorlegende Gericht aufgrund der von den rumänischen Behörden übermittelten Informationen davon aus, dass der Beschuldigte in beiden erstinstanzlichen Verfahren durch Wahlverteidiger und in beiden Berufungsverfahren durch gerichtlich bestellte Pflichtverteidiger vertreten worden sei. Die Auslieferung von TR gemäß den beiden Europäischen Haftbefehlen sei daher nach den deutschen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584 zulässig.

25.      Mit Beschluss vom 24. Juni 2020 gab das vorlegende Gericht dem Antrag von TR auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Beschlusses vom 28. Mai 2020 statt. Die Rechtsanwältin von TR machte geltend, mangels einer Zusicherung, dass die Verfahren gegen TR wieder aufgenommen würden, sei seine Auslieferung nach den Art. 8 und 9 der Richtlinie 2016/343 nicht zulässig. Sie warf die Frage auf, ob § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG mit der Richtlinie 2016/343 vereinbar sei.

26.      Das vorlegende Gericht hat nunmehr zu prüfen, ob sein Beschluss vom 28. Mai 2020 weiter Bestand haben kann oder ob die Auslieferung von TR für unzulässig zu erklären ist.

27.      Unter diesen Umständen hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind bei Entscheidungen über die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung einer in Abwesenheit verurteilten Person aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an einen anderen Mitgliedstaat die Bestimmungen der Richtlinie 2016/343, insbesondere in deren Art. 8 und 9, in dem Sinne auszulegen, dass die Zulässigkeit der Auslieferung – insbesondere in einem sogenannten Fluchtfall – von der Erfüllung der in der Richtlinie genannten Voraussetzungen durch den ersuchenden Staat abhängt?(9)

28.      Am 23. September 2020 hat der Gerichtshof beschlossen, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren nach Art. 107 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung zu unterwerfen.

29.      Darüber hinaus hat der Gerichtshof beschlossen, Rumänien gemäß Art. 109 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung aufzufordern, schriftlich alle sachdienlichen Angaben zum vorliegenden Verfahren zu machen.

30.      Zu der Vorlagefrage haben die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, Rumänien und die Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben. TR, die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen haben in der Sitzung vom 19. November 2020 mündliche Erklärungen abgegeben.

III. Würdigung

A.      Vorbemerkungen

31.      Nach dem Wortlaut seiner Frage ersucht das vorlegende Gericht zwar um eine Auslegung der Richtlinie 2016/343, doch in Wirklichkeit möchte es wissen, ob sich die Bestimmungen der Richtlinie 2016/343 und speziell ihre Art. 8 und 9 auf die Anwendung der Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, in Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 auswirken. Deshalb halte ich es für sinnvoll, mich zuerst mit dem Rahmenbeschluss und insbesondere dessen Art. 4a sowie den Umständen zu befassen, unter denen der Gerichtshof eine Pflicht der vollstreckenden Justizbehörde anerkannt hat, das „Übergabeverfahren [zu] beenden“, bevor ich mich einer Analyse der Richtlinie 2016/343 und schließlich dem Zusammenspiel von beiden zuwende.

B.      Der Rahmenbeschluss

1.      Allgemeines

32.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs haben der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die im Unionsrecht anerkannten Grundrechte beachten(10).

33.      Dazu hat der Gerichtshof entschieden, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der den „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit bildet, nach Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bedeutet, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten. Die Ablehnung der Vollstreckung eines solchen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde ist nur in den abschließend aufgezählten Ausnahmefällen möglich, in denen sie nach Art. 3 des Rahmenbeschlusses abzulehnen ist oder nach den Art. 4 und 4a des Rahmenbeschlusses abgelehnt werden kann. Außerdem kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nur an eine der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses erschöpfend aufgeführten Bedingungen geknüpft werden(11).

2.      Explizite Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung nach den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584

34.      Wie in Nr. 33 der vorliegenden Schlussanträge erwähnt, enthält der Rahmenbeschluss 2002/584 drei Bestimmungen, die Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls betreffen. Keiner der Gründe, aus denen nach Art. 3 die Vollstreckung abzulehnen ist, oder der Gründe, aus denen nach Art. 4 die Vollstreckung abgelehnt werden kann, ist im vorliegenden Fall einschlägig. Die hier relevante Bestimmung ist Art. 4a des Rahmenbeschlusses, der Gründe enthält, aus denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann. Art. 4a sieht in Bezug auf Europäische Haftbefehle, die zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt wurden, vor, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern „kann“, wenn die in Rede stehende Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, eine von mehreren Ausnahmen kommt zur Anwendung. Nach diesen Ausnahmen muss die Übergabe erfolgen, wenn eine der vier in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist. Diese Rechtsänderung gegenüber der zuvor geltenden unionsrechtlichen Regelung(12) sollte die Übergabe erleichtern(13). Ferner wurde die vollstreckende Justizbehörde der Entscheidung darüber enthoben, ob eine von der ausstellenden Justizbehörde gegebene Zusicherung als „ausreichend“ zu erachten ist. Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 verwehrt es der vollstreckenden Justizbehörde somit nicht, eine Person zu übergeben, die zu ihrer Verhandlung nicht persönlich erschienen ist. Er erlaubt ihr dies lediglich, aber nur dann, wenn keine der Ausnahmen von den in Art. 4a genannten Gründen, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann, vorliegt. Sind die Kriterien für eine oder mehrere dieser Ausnahmen erfüllt, muss die vollstreckende Justizbehörde die betreffende Person übergeben, auch wenn sie zu ihrer Verhandlung nicht persönlich erschienen ist.

3.      Die Vollstreckung der beiden Europäischen Haftbefehle ist nach den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 zulässig

35.      Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts wurde TR in beiden erstinstanzlichen Verfahren durch einen von ihm ausgewählten und bevollmächtigten Verteidiger vertreten. Diese Verfahren erfüllen daher offenbar die Voraussetzungen von Art. 4a Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584; käme es allein auf sie an, müssten die beiden Europäischen Haftbefehle vollstreckt werden.

36.      In beiden Fällen wurden jedoch Rechtsmittel eingelegt. Aus den Unterlagen, die dem Gerichtshof vorliegen, geht nicht klar hervor, ob in diesen beiden rumänischen Fällen in den Rechtsmittelverfahren eine „Verhandlung …, die zu der Entscheidung geführt hat“, im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nach dessen Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Tupikas(14) stattfand und ob sie damit „die justizielle[n] Entscheidung[en], durch die endgültig über den Sachverhalt entschieden wird“(15), im Sinne dieser Rechtsprechung waren. Falls die „Verhandlungen, die zu den Entscheidungen geführt haben“, nach der Auslegung des Gerichtshofs in der Rechtsmittelinstanz stattfanden, müssen diese Verhandlungen die Voraussetzungen in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d erfüllen, damit die Europäischen Haftbefehle zu vollstrecken sind. Fanden die „Verhandlungen, die zu den Entscheidungen geführt haben“, nicht in der Rechtsmittelinstanz statt – etwa weil die Rechtsmittel allein Rechtsfragen betrafen –, dann müssten die Europäischen Haftbefehle vollstreckt werden. Aus dem Vorlagebeschluss geht nicht klar hervor, ob sich dies anhand der von den rumänischen ausstellenden Justizbehörden gelieferten Informationen klären lässt.

37.      Nach der Darstellung des Falles, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof gegeben hat, ist es jedoch mit einer Situation befasst, in der die Übergabe von TR – aus der Sicht des vorlegenden Gerichts und nach seiner Beurteilung der tatsächlichen Umstände sowie unter Berücksichtigung der Angaben in den Europäischen Haftbefehlen sowie der Antworten der rumänischen Behörden auf seine Anfragen – nach Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 fakultativ und nach nationalem Recht zulässig ist. Das vorlegende Gericht kommt ferner aufgrund seiner Beurteilung dieser Umstände zu dem Ergebnis, dass die Rechte von TR aus der Richtlinie 2016/343 verletzt zu werden drohten, wenn er im Ausstellungsmitgliedstaat (Rumänien) keine neue Verhandlung bekomme; eine dahin gehende Zusicherung hätten die ausstellenden (rumänischen) Justizbehörden jedoch abgelehnt. Es möchte daher wissen, ob es, wenn seines Erachtens die Rechte von TR aus der Richtlinie 2016/343 verletzt zu werden drohen, die nationalen Bestimmungen, wonach die Europäischen Haftbefehle zu vollstrecken wären, außer Acht lassen und die fakultative(16) Übergabe von TR verweigern muss.

4.      Das Urteil Melloni des Gerichtshofs

38.      Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, sich im Kontext einer Ausnahme vom Grundsatz der fakultativen Übergabe bei Verurteilungen in Abwesenheit damit zu befassen, ob Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 mit den Anforderungen von Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 der Charta vereinbar ist. In der Rechtssache, in der das Urteil Melloni(17) ergangen ist, wurde die verurteilte Person sowohl in erster Instanz als auch im Rechtsmittelverfahren von Anwälten vertreten, die sie ausgewählt und bevollmächtigt hatte. Ihre Übergabe von den vollstreckenden (spanischen) Justizbehörden an den Ausstellungsmitgliedstaat (Italien) war daher nach den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 zwingend, nicht fakultativ.

39.      Auch wenn der Tenor des Urteils Melloni des Gerichtshofs so formuliert ist, als würde er sich auf alle Übergaben gemäß Art. 4a Abs. 1 erstrecken(18), muss das Urteil so verstanden werden, dass es nur Fälle betrifft, in denen die Übergabe – anders als im vorliegenden Fall – zwingend und nicht fakultativ ist, d. h. Anwendungsfälle von einer oder mehreren der Ausnahmen in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d. Das Urteil kann nicht so verstanden werden, dass es sich auf fakultative Übergaben erstreckt, die der Vollstreckungsmitgliedstaat nach seinem Ermessen gestatten kann, wenn die Anforderungen von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d nicht erfüllt sind. Das geht auch aus der detaillierten Analyse des Gerichtshofs in den Rn. 47 bis 54 dieses Urteils klar hervor.

40.      Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass eine der Ausnahmen in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d anwendbar ist, d. h., dass die den Europäischen Haftbefehlen zugrunde liegenden Verfahren mit den Verfahrensgarantien in einer dieser Ausnahmen im Einklang standen, wäre die Feststellung im Urteil Melloni, dass „Art. 4a Abs. 1 … mit den sich aus den Art. 47 und 48 Abs. 2 der Charta … ergebenden Erfordernissen vereinbar [ist]“, einschlägig. Daraus wäre zu folgern, dass das Grundrecht von TR auf ein faires Verfahren, einschließlich seines Rechts, bei der Verhandlung anwesend zu sein, nicht verletzt wurde.

41.      Wie in den Nrn. 36 und 37 dieser Schlussanträge erörtert, ist es möglich (aber keineswegs klar), dass eine der Ausnahmen in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a oder b anwendbar sein könnte. Da das vorlegende Gericht seine Frage auf die Prämisse stützt, dass für die Vollstreckung der in Rede stehenden Europäischen Haftbefehle die fakultativen Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung gelten, werde ich von dieser Annahme ausgehen.

5.      Ausnahmefälle, in denen der Gerichtshof anerkannt hat, dass die vollstreckende Justizbehörde „das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingerichtete Übergabeverfahren beenden kann“

42.      Der Gerichtshof hat in einer Reihe von Fällen, in denen es um die Verletzung von Grundrechten der Betroffenen ging, anerkannt, dass „die vollstreckende Justizbehörde unter bestimmten Umständen das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingerichtete Übergabeverfahren beenden kann“(19).

43.      Als Grundlage für diese ausnahmsweise Abweichung von den Regeln des Rahmenbeschlusses 2002/584 hat der Gerichtshof dessen Art. 1 Abs. 3 herangezogen, wonach der Rahmenbeschluss „nicht die Pflicht [berührt], die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EU] niedergelegt sind, zu achten“. Der Gerichtshof hat ferner in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens unter außergewöhnlichen Umständen eingeschränkt werden können(20).

44.      Demgegenüber hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach dem zehnten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Anwendung des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls nur ausgesetzt werden darf, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, und dass dies im Einklang mit dem in Art. 7 EUV vorgesehenen Verfahren geschehen muss(21).

45.      Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof gewisse Standards für die Prüfung festgelegt, die von der vollstreckenden Justizbehörde vorzunehmen ist, wenn die Gefahr besteht, dass die Grundrechte der betroffenen Person im Fall ihrer Übergabe vom Ausstellungsmitgliedstaat verletzt werden. Im Kontext eines möglichen Verstoßes gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Art. 4 der Charta durch den Ausstellungsmitgliedstaat verlangen diese Standards, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie über „objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben“ verfügt, die Mängel belegen, nähere Untersuchungen anstellen muss und dann „konkret und genau prüfen muss, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt“, dass die betroffene Person einer echten Gefahr  der Verletzung dieses Grundrechts ausgesetzt sein wird(22). Ist dies der Fall, muss die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde „um zusätzliche Informationen bitten“ und ihre Entscheidung über die Übergabe der betreffenden Person aufschieben, bis sie „die zusätzlichen Informationen erhalten hat, die es ihr gestatten, das Vorliegen einer solchen Gefahr auszuschließen“. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss die vollstreckende Justizbehörde darüber entscheiden, „ob das Übergabeverfahren zu beenden ist“(23).

46.      Die Ermittlung der Gefahr einer Grundrechtsverletzung muss auf individueller Grundlage erfolgen. Im Kontext einer potenziellen Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung hat der Gerichtshof im Urteil Generalstaatsanwaltschaft entschieden, dass zu diesem Zweck „nur die Haftbedingungen in den Haftanstalten …, in denen [die betroffene Person] … wahrscheinlich … inhaftiert sein wird“, zu prüfen sind und „nur die konkreten und genauen Haftbedingungen der betroffenen Person …, die relevant sind, um zu bestimmen, ob diese einer echten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung … ausgesetzt sein wird“(24).

47.      Im Kontext einer potenziellen Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren hat der Gerichtshof im Urteil Minister for Justice and Equality(25) im Wesentlichen den gleichen Standard angewandt wie im Urteil Aranyosi und Căldăraru(26), nachdem er zuvor festgestellt hatte, dass eine echte Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein unabhängiges Gericht und damit des „Wesensgehalts des Grundrechts auf ein faires Verfahren“, das in Art. 47 Abs. 2 der Charta garantiert wird, sowie eine echte Gefahr der Verletzung von Art. 4 der Charta es der vollstreckenden Justizbehörde gestatten können, ausnahmsweise, auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, davon abzusehen, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten(27).

48.      Die gemeinsamen Bestandteile dieser Rechtsprechung sind somit erstens das Vorliegen externer „Angaben“ – die „objektiv, zuverlässig, genau und gebührend aktualisiert“ sein müssen und in den Fällen, die Art. 4 der Charta betrafen, aus Urteilen des EGMR bestanden und in dem Fall, der Art. 47 Abs. 2 der Charta betraf, in einem begründeten Vorschlag der Kommission(28) –, die Mängel belegen müssen, die zu einer echten Gefahr der Verletzung des fraglichen Grundrechts führen können, und zweitens eine individuelle Feststellung, dass für die betroffene Person im Fall ihrer Übergabe aufgrund ihrer individuellen Gegebenheiten eine echte Gefahr der Verletzung ihres Grundrechts bestehen kann.

C.      Der Inhalt des durch Art. 47 Abs. 2 der Charta und Art. 6 Abs. 1 der EMRK gewährleisteten Grundrechts, bei der Verhandlung anwesend zu sein

49.      Art. 47 der Charta trägt die Überschrift „Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“. In Art. 47 Abs. 2 heißt es: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ Aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte(29) geht hervor, dass Art. 47 Abs. 2 der Charta Art. 6 Abs. 1 der EMRK entspricht, der sich auf das Recht auf ein faires Verfahren bezieht(30). Art. 52 („Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze“) der Charta bestimmt in Abs. 3: „Soweit diese Charte Rechte enthält, die den durch die [EMRK] garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.“

50.      Das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein, gehört zum Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs und des EGMR kann ein Angeklagter jedoch auf sein Recht, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, ausdrücklich oder stillschweigend durch sein Verhalten verzichten(31), etwa wenn er versucht, sich dem Verfahren zu entziehen. Wie der EGMR ausgeführt hat, „liegt eine Rechtsverweigerung vor, wenn eine in Abwesenheit verurteilte Person nicht später erwirken kann, dass ein Gericht nach ihrer Anhörung über die Begründetheit der Anklage in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht erneut entscheidet, sofern nicht erwiesen ist, dass sie auf ihr Recht zum Erscheinen und zur Verteidigung verzichtet hat … oder die Absicht hatte, sich der Justiz zu entziehen“(32).

51.      Der EGMR hat weiter ausgeführt, dass sich, wenn die in Abwesenheit verurteilte Person nicht amtlich geladen worden war, die Frage stellt, ob davon ausgegangen werden kann, dass sie hinreichende Kenntnis von ihrer Verfolgung und der Verhandlung hatte, um darüber entscheiden zu können, auf ihr Recht, vor Gericht zu erscheinen, zu verzichten oder sich der Justiz zu entziehen, und er hat festgestellt, dass „bestimmte nachgewiesene Tatsachen einen eindeutigen Anhaltspunkt dafür liefern können, dass der Angeklagte Kenntnis von seiner strafrechtlichen Verfolgung und von Art und Grund der Anklage hat und nicht an der Verhandlung teilnehmen oder sich der Verfolgung entziehen will“(33).

52.      Diese Rechtsprechung des EGMR betrifft jedoch erstinstanzliche Rechtssachen. In Rechtsmittelsachen ist der Schutz des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung erheblich geringer. In der Rechtsprechung des EGMR wird insbesondere zwischen Fällen entschieden, bei denen das Rechtsmittelverfahren nur Rechtsfragen betrifft, und Fällen, in denen das Rechtsmittelgericht sowohl den Sachverhalt als auch Rechtsfragen prüfen und die Schuld oder Unschuld umfassend würdigen kann. Im erstgenannten Fall können die Anforderungen von Art. 6 der EMRK erfüllt sein, selbst wenn dem Rechtsmittelführer keine Gelegenheit zur persönlichen Anhörung gegeben wird, sofern im ersten Rechtszug eine öffentliche Verhandlung stattfand(34). Im letztgenannten Fall ist es, insbesondere wenn das Rechtsmittelgericht eine höhere Strafe verhängen soll, wahrscheinlicher, dass die Anwesenheit des Angeklagten unerlässlich ist(35).

53.      Der Sachverhaltsdarstellung im Vorlagebeschluss lässt sich nicht entnehmen, welcher Art die Rechtsmittelverfahren in den TR betreffenden Rechtssachen sind. Es ist deshalb unklar, nach welchem Standard sein Recht auf Anwesenheit in diesen Verhandlungen und die Angemessenheit der Bemühungen der rumänischen Behörden, ihn hierzu zu laden, im Hinblick auf das durch Art. 47 Abs. 2 der Charta und Art. 6 Abs. 1 der EMRK gewährleistete Grundrecht von TR auf Anwesenheit in der Verhandlung beurteilt werden sollten.

54.      Die Sachverhaltsangaben im Vorlagebeschluss stützen jedoch eindeutig die Schlussfolgerung des vorlegenden Gerichts, dass TR sowohl den erstinstanzlichen als auch den Rechtsmittelverhandlungen absichtlich fernblieb und sich der Verhaftung entzog. TR hatte offenbar auch Kenntnis von den gegen ihn eingeleiteten Verfahren sowie von Art und Grund der erhobenen Vorwürfe. Legt man diese – vom vorlegenden Gericht zu ziehende – Schlussfolgerung zugrunde, wäre das durch Art. 47 Abs. 2 der Charta gewährleistete Grundrecht von TR auf Anwesenheit in der Verhandlung durch seine in der Rechtsmittelinstanz bestätigte Verurteilung in Abwesenheit und durch die anschließende Weigerung des Ausstellungsmitgliedstaats, ihm eine neue Verhandlung zu garantieren, nicht verletzt worden.

55.      Da nach den Sachverhaltsangaben im Vorlagebeschluss offenbar kein Grundrecht verletzt wurde, stellt sich nicht die Frage, ob die vollstreckende Justizbehörde im Einklang mit den Urteilen Aranyosi und Căldăraru, Generalstaatsanwaltschaft und Minister for Justice and Equality des Gerichtshofs die „Übergabeverfahren … beenden“ kann.

56.      Es bleibt jedoch zu prüfen, ob der Schutz, den die Richtlinie 2016/343 über den durch Art. 47 Abs. 2 der Charta und Art. 6 Abs. 1 der EMRK garantierten Schutz hinaus bietet, das Ermessen des Vollstreckungsmitgliedstaats bei der Umsetzung der Gründe, aus denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, in Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 beschränkt.

D.      Der Status der in der Richtlinie 2016/343 enthaltenen zusätzlichen Garantien des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung

57.      Nach dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 soll mit ihr das Recht auf ein faires Verfahren gestärkt werden, indem gemeinsame Mindestvorschriften u. a. für das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung festgelegt werden. Durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften zum Schutz der Verfahrensrechte Verdächtiger und beschuldigter Personen zielt die Richtlinie darauf ab, das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu stärken und auf diese Weise die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zu erleichtern(36).

58.      Aus der Struktur der Richtlinie 2016/343 und den Rechtsbehelfen, die sie vorsieht, geht klar hervor, dass sie sich, was das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung anbelangt, an den Mitgliedstaat richtet, in dem eine Verhandlung stattfindet oder stattgefunden hat. Nur dieser Mitgliedstaat kann für die in Art. 9 genannte Abhilfe in Form einer neuen Verhandlung sorgen.

59.      Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 richtet sich hingegen logischerweise an die Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem die Verhandlung stattfand und die betreffende Person verurteilt wurde. Nur diese Mitgliedstaaten können die betreffende Person dem Mitgliedstaat übergeben, in dem sie verurteilt wurde.

60.      Der Rahmenbeschluss 2002/584 und die Richtlinie 2016/343 haben nicht nur verschiedene Adressaten, sondern auch verschiedene Regelungsgegenstände.

61.      Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, beschränkt sich der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/343, soweit hier relevant, auf Mindestanforderungen an Verfahren in Abwesenheit in den Mitgliedstaaten. Eine Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs auf Auslieferungs- oder Übergabeverfahren bedürfte einer Rechtfertigung. Die Einhaltung der für inländische Verfahren geltenden Mindestvorschriften ist einer Prüfung in Auslieferungs- oder Übergabeverfahren, die in einem anderen Mitgliedstaat stattfinden, nicht zugänglich: Solche Verfahren laufen häufig unter dem mit der möglichen Inhaftierung der betroffenen Person zwangsläufig verbundenen Zeitdruck ab und innerhalb der natürlichen Grenzen für die Befähigung der vollstreckenden Justizbehörde, die Vereinbarkeit von Bestimmungen eines anderen Rechtssystems, die häufig in einer fremden Sprache abgefasst sind, mit den einschlägigen unionsrechtlichen Standards zu prüfen. Eine solche Prüfung ginge über die Tragweite von Auslieferungsverfahren hinaus und liefe dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der den Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit bildet, zuwider. Das Auslieferungsrecht muss daher notwendigerweise auf eine selektive Prüfung beschränkt bleiben.

62.      Wie im Vorlagebeschluss dargelegt, wird eine das Ermessen des Vollstreckungsmitgliedstaats bei der Umsetzung von Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 beschränkende Anwendung der Richtlinie 2016/343 auch nicht durch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie gestützt. Wie das vorlegende Gericht im Vorlagebeschluss ausführt, geht aus dem Protokoll der Tagung des Koordinierungsausschusses für den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (vgl. Ratsdokument 12955/14 vom 9. September 2014, S. 2 ff.) klar hervor, dass sich die Kommission für eine Angleichung der Anforderungen der Richtlinie 2016/343 und des Auslieferungsrechts in Gestalt von Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 aussprach, da es trotz der unterschiedlichen Regelungsbereiche der jeweiligen Normen in beiden Fällen um Mindestanforderungen an ein nationales Strafverfahren im Unionsgebiet gehe und diese Normen daher untrennbar miteinander verbunden seien:

„According to the Commission, the rules that apply in case of the absence of a person at his or her trial are intrinsically linked to the right of that person to be present at the trial. This right and the criteria to judge suspects or accused persons in their absence would be two sides of the same coin.“ (Nach Ansicht der Kommission sind die im Fall der Abwesenheit einer Person von ihrer Verhandlung geltenden Regeln untrennbar mit dem Recht dieser Person auf Anwesenheit in der Verhandlung verbunden. Dieses Recht und die Kriterien für die Aburteilung Verdächtiger oder beschuldigter Personen in ihrer Abwesenheit seien zwei Seiten derselben Medaille.) (S. 3).

63.      Mit dieser Ansicht vermochte sich die Kommission indes nicht durchzusetzen, da die Vertreter der Mitgliedstaaten auf die unterschiedlichen Regelungsbereiche und ‑ziele verwiesen und deshalb eine Erstreckung des Richtlinienentwurfs auf das Auslieferungsrecht einstimmig ablehnten:

„It was reminded that the Framework Decision was concluded in another legal context (with unanimity voting) and that it had another aim than the present draft Directive (mutual recognition versus establishing minimum rules). Hence, it would not be desirable to transpose the text of the Framework Decision into the draft Directive.“ (Es wurde daran erinnert, dass der Rahmenbeschluss in einem anderen rechtlichen Kontext [Einstimmigkeit] verabschiedet worden sei und ein anderes Ziel als der vorliegende Richtlinienentwurf habe [gegenseitige Anerkennung versus Festlegung von Mindestvorschriften]. Daher sei es nicht wünschenswert, den Text des Rahmenbeschlusses in den Richtlinienentwurf zu übernehmen.) (S. 2).

64.      Es ist darauf hinzuweisen, dass das Grundrecht auf Anwesenheit in der Verhandlung gemäß Art. 47 Abs. 2 der Charta und Art. 6 Abs. 1 der EMRK, wie es vom Gerichtshof und vom EGMR ausgeformt wurde, erheblich geringere Tragweite hat als das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung gemäß Art. 8 der Richtlinie 2016/343. Nur die Gefahr einer Verletzung des engeren Grundrechts auf Anwesenheit in der Verhandlung kann die vollstreckende Justizbehörde dazu berechtigen, das Übergabeverfahren zu beenden, nicht aber dieses Recht in seiner weiter gehenden Ausprägung nach der Richtlinie.

65.      Während eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren, einschließlich einer Verletzung des Grundrechts auf Anwesenheit in der Verhandlung nach seiner Auslegung durch den EGMR, es zu rechtfertigen vermag, „das Übergabeverfahren zu beenden“, können meines Erachtens die Gefahr, dass ein anderer Mitgliedstaat womöglich nicht jeden Aspekt der Richtlinie 2016/343 in vollem Umfang beachtet, und selbst die Kenntnis davon als solche die Beendigung des Übergabeverfahrens nicht rechtfertigen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Beschränkungen des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens eng auszulegen sind(37).

66.      In einem Fall, in dem der Vollstreckungsmitgliedstaat nach Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 über ein Ermessen verfügt, bin ich der Ansicht, dass ein solcher bekannter oder möglicher Mangel bei der Einhaltung einer Richtlinie durch den Ausstellungsmitgliedstaat auch aus unionsrechtlicher Sicht das Ermessen des Vollstreckungsmitgliedstaats bei der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht beschränkt.

67.      Die Abhilfe für die betroffene Person, deren in der Richtlinie 2016/343 vorgesehenes Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in einer Weise verletzt wird, die nicht zugleich eine Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechts auf ein faires Verfahren darstellt, besteht in einer neuen Verhandlung in dem Mitgliedstaat, in dem sie in Abwesenheit verurteilt wurde. Dies ist der in Art. 9 der Richtlinie 2016/343 vorgesehene Rechtsbehelf.

68.      Das bedeutet nicht, dass es dem Vollstreckungsmitgliedstaat verwehrt wäre, zu berücksichtigen, ob Personen, die in Abwesenheit verurteilt wurden, im Ausstellungsmitgliedstaat alle Rechte in Anspruch nehmen können, die ihnen nach der Richtlinie 2016/343 zustehen. Es bedeutet nur, dass eine solche Erwägung im Ermessen des betreffenden Mitgliedstaats steht, sofern kein durch die Richtlinie 2016/343 geschütztes Grundrecht verletzt wurde.

IV.    Ergebnis

69.      Nach alledem bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof die Frage des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg wie folgt beantworten sollte:

Sofern keine echte Gefahr einer Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht, schränken die Art. 8 und 9 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren das Ermessen des Vollstreckungsmitgliedstaats bei seiner Umsetzung von Vorschriften über die fakultative Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gemäß Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung nicht ein.


1      Originalsprache: Englisch.


2      ABl. 2016, L 65, S. 1.


3      ABl. 2002, L 190, S. 1.


4      ABl. 2009, L 81, S. 24.


5      Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet in Rom am 4. November 1950 (im Folgenden: EMRK).


6      BGBl. I S. 1537.


7      BGBl. I S. 2128.


8      Vgl. Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a unter (2) (a) (bb), zweiter Absatz, des Vorlagebeschlusses („nach vorläufiger Bewertung glaubhafte und belastbare Angaben“).


9      In der Frage des vorlegenden Gerichts ist zwar von der „Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung“ die Rede, doch geht aus dem Vorlagebeschluss klar hervor, dass er die Übergabe der in Rede stehenden Person zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe sowie die Rechtmäßigkeit einer solchen Übergabe nach den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts betrifft. Bei der Bezugnahme auf „Strafverfolgung“ anstelle von „Strafvollstreckung“ handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler.


10      Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).


11      Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 79 und 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


12      Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vor dessen Änderung durch den Rahmenbeschluss 2009/299.


13      Vgl. in diesem Sinne den dritten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/299: „In Fällen, in denen die betroffene Person vom Verfahren nicht in Kenntnis gesetzt werden konnte, bieten diese Rahmenbeschlüsse keine zufrieden stellenden Lösungen. … Gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten … kann die vollstreckende Behörde verlangen, dass die ausstellende Behörde eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, wonach die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, die Möglichkeit haben wird, im Ausstellungsmitgliedstaat eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen und anwesend zu sein, wenn die Entscheidung ergeht. Die Frage, ob diese Zusicherung als ausreichend zu erachten ist, ist von der vollstreckenden Behörde zu entscheiden, und es ist daher schwierig, genau zu wissen, wann eine Vollstreckung verweigert werden kann.“


14      Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C‑270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 81). Dort hat der Gerichtshof entschieden, dass die „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“, im Kontext von Verfahren, die mehrere Instanzen umfassten, „das Verfahren [ist], das zur letzten [Entscheidung] geführt hat, sofern das fragliche Gericht rechtskräftig über die Schuld des Betroffenen entschieden … hat, nachdem es die belastenden und die entlastenden Umstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft … hat“.


15      A. a. O., Rn. 83.


16      Fakultativ gemäß Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584.


17      Urteil vom 26. Februar 2013 (C‑399/11, EU:C:2013:107).


18      In Nr. 2 des Tenors heißt es: „Art. 4a Abs. 1 … ist mit den sich aus den Art. 47 und 48 Abs. 2 der Charta … ergebenden Erfordernissen vereinbar.“


19      Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198), vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44), und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn) (C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 57). Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Openbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU, EU:C:2020:925, Nrn. 39, 40 und 44).


20      Vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 (Beitritt der Europäischen Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 191 und die dort angeführte Rechtsprechung).


21      Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 81), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 70).


22      Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Tenor und Rn. 104), in Bezug auf eine Verletzung von Art. 4 der Charta in Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aufgrund der Bedingungen in rumänischen und ungarischen Hafteinrichtungen, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn) (C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60 und 62).


23      Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Tenor und Rn. 104).


24      Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn) (C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, zweiter und dritter Gedankenstrich des Tenors).


25      Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586).


26      Der in der englischen Fassung des Urteils Minister for Justice and Equality zum Ausdruck gebrachte Standard verlangt „material that is objective, reliable, specific and properly updated“, während im Urteil Aranyosi und Căldăraru diesem Standard entsprechende „evidence“ verlangt wurde. Die Anhaltspunkte für die Verletzung eines Grundrechts waren im Urteil Aranyosi und Căldăraru schlüssiger als im Urteil Minister for Justice and Equality, da es sich im erstgenannten Fall um Urteile des EGMR, in denen eine Verletzung von Art. 3 der EMRK bejaht wurde, handelte und im letztgenannten Fall um einen begründeten Vorschlag der Kommission, in dem eine Verletzung der Unabhängigkeit der Justiz in Polen festgestellt wurde.


27      Vgl. die eingehende Analyse in den Rn. 47 bis 59 des Urteils vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586).


28      Begründeter Vorschlag der Kommission vom 20. Dezember 2017, übermittelt nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union zur Rechtsstaatlichkeit in Polen (COM[2017] 835 final).


29      ABl. 2007, C 303, S. 17.


30      Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 33), und Nr. 48 meiner Schlussanträge in dieser Rechtssache.


31      Vgl. Urteile vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 49), und vom 13. Februar 2020, Spetsializirana prokuratura (C‑688/18, EU:C:2020:94, Rn. 37); EGMR, 1. März 2006, Sejdovic gegen Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 86) („Weder der Wortlaut noch der Sinn von Art. 6 des Übereinkommens hindert eine Person daran, aus freiem Willen ausdrücklich oder stillschweigend auf den Anspruch auf die Garantien eines fairen Verfahrens zu verzichten.“); vgl. auch EGMR, 30. November 2000, Kwiatkowska gegen Italien (CE:ECHR:2000:1130DEC005286899), mit gleicher Zielrichtung.


32      EGMR, 1. März 2006, Sejdovic gegen Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 82) (Hervorhebung nur hier).


33      EGMR, 1. März 2006, Sejdovic gegen Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, §§ 98 und 99). In der Entscheidung vom 26. Januar 2017, Lena Atanasova gegen Bulgarien (CE:ECHR:2017:0126JUD005200907, § 52), kam der EGMR zu dem Ergebnis, dass die Angeklagte auf ihr durch Art. 6 Abs. 1 der EMRK garantiertes Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hatte. Nach seinen Feststellungen war sie ordnungsgemäß über das Strafverfahren und die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet worden, hatte den Sachverhalt bestätigt und sich zu Verhandlungen über ihre Verurteilung bereit erklärt. In der Folge war sie unter der Anschrift, die sie den Behörden zuvor angegeben hatte, nicht mehr erreichbar, ohne dass sie den Wechsel ihrer Anschrift mitgeteilt hatte. Die Behörden hatten sich angemessen bemüht, ihre Anwesenheit in der Verhandlung sicherzustellen.


34      EGMR, 22. Februar 1984, Sutter gegen Schweiz (CE:ECHR:1984:0222JUD000820978, § 30).


35      EGMR, 6. Juli 2004, Dondarini gegen San Marino (CE:ECHR:2004:0706JUD005054599, § 27).


36      Zehnter Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343.


37      Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:517, Nr. 73) und Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C‑34/17, EU:C:2018:282, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).