URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

12. Mai 2021(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke BavariaWeed – Absolutes Eintragungshindernis – Marke, die gegen die öffentliche Ordnung verstößt – Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T‑178/20,

Bavaria Weed GmbH mit Sitz in Herrsching am Ammersee (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Wolhändler,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Januar 2020 (Sache R 1458/2019-5) über die Anmeldung des Bildzeichens BavariaWeed als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov (Berichterstatter), der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters G. Hesse,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 6. April 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 23. Juni 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2020

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 6. Dezember 2018 meldete die Klägerin, die Bavaria Weed GmbH, nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde, nachdem die Klägerin das entsprechende Dienstleistungsverzeichnis am 11. März 2019 eingeschränkt hatte, für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 39, 42 und 44 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 35: „Vertrieb von medizinischem Cannabis; Vertrieb von medizinischem Cannabis an Apotheken und Ärzte, insbesondere über einen Online-Shop; Beschaffungsdienstleistungen in Bezug auf medizinischen Cannabis; Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel der Vermarktung von medizinischem Cannabis; Merchandising“;

–        Klasse 39: „Lagerung von medizinischem Cannabis; Verpackung und Versand von medizinischem Cannabis“;

–        Klasse 42: „Durchführen von technischen Tests bezüglich Arzneimitteln; Entwicklung pharmazeutischer Präparate und Medikamente; Dienstleistungen eines medizinischen Labors; Entwicklung von pharmazeutischen Erzeugnissen; Medizinische und pharmazeutische Forschungsdienstleistungen; Dienstleistungen zur Bewertung der Wirksamkeit von Pharmazeutika; Bewertung von pharmazeutischen Erzeugnissen; Auskünfte zu medizinischen und wissenschaftlichen Forschungsergebnissen über Arzneimittel und klinische Prüfungen; Qualitätsprüfung für pharmazeutische Erzeugnisse; Biomedizinische Forschung; Pharmazeutische Forschung und Entwicklung; Pharmazeutische Entwicklung von Arzneimitteln; Erforschung und Entwicklung von Impfstoffen und Medikamenten“;

–        Klasse 44: „Zubereitung von Rezepturen in Apotheken; Pharmazeutische Dienstleistungen; Beratungs- und Informationsdienste bezüglich pharmazeutischen Produkten; Herstellung von medizinischem Cannabis, nämlich Anbau, Veredelung und Verarbeitung von Cannabis für medizinische Zwecke; Zubereitung und Verabreichung von Medikamenten; Auskünfte zu pharmazeutischen Erzeugnissen; Auskünfte in Bezug auf Arzneimittel; Auskünfte für Patienten auf dem Gebiet der Medikamentendosierung; Beratungs- und Informationsdienste bezüglich pharmazeutischen Produkten über das Internet; Zubereitung von Medikamenten nach Rezept in Apotheken; Veredelung von medizinischem Cannabis; Ausgabe von Pharmazeutika; Zubereitung und Ausgabe von Medikamenten; Beratung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens; Beratungen in der Pharmazie; Pharmazeutische Beratung.“

4        Mit Entscheidung vom 26. Juni 2019 wies der Prüfer die Markenanmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 zurück.

5        Am 9. Juli 2019 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO eine Beschwerde gemäß den Art. 66 bis 68 der Verordnung 2017/1001 ein.

6        Mit Entscheidung vom 22. Januar 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück, da das als Marke angemeldete Zeichen gegen die öffentliche Ordnung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 verstoße.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten einschließlich der vor ihm entstandenen Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie Verstöße erstens gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 und zweitens gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001

10      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass das als Marke angemeldete Zeichen den Konsum von Marihuana fördere, bewerbe oder zumindest verharmlose und deshalb gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 verstoße. Außerdem habe die Beschwerdekammer nicht hinreichend berücksichtigt, dass die fraglichen Dienstleistungen die Nutzung von Cannabis zu therapeutischen Zwecken zum Gegenstand gehabt und daher die Gesundheitsförderung und die Linderung schwerer Krankheitssymptome bezweckt hätten.

11      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

12      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der fraglichen Anmeldung, d. h. der 6. Dezember 2018, maßgeblich ist, auf den Rechtsstreit die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung 2017/1001, die am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten ist, anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2020, Primart/EUIPO, C‑702/18 P, EU:C:2020:489, Rn. 2).

13      Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen. Ein solcher Teil kann gegebenenfalls auch ein einziger Mitgliedstaat sein (Urteil vom 12. Dezember 2019, Conte/EUIPO [CANNABIS STORE AMSTERDAM], T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 29).

14      Das dem absoluten Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, die Eintragung von Zeichen zu verhindern, deren Benutzung im Gebiet der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 30).

15      Die Prüfung, ob ein Zeichen gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, muss im Hinblick auf die Wahrnehmung dieses Zeichens bei seiner Benutzung als Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in der Union oder in einem Teil derselben vorgenommen werden (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 31).

16      Bei der Beurteilung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Eintragungshindernisses kann weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der an nichts Anstoß nimmt, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der besonders leicht Anstoß nimmt, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 32).

17      Des Weiteren können die maßgeblichen Verkehrskreise für die Prüfung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Eintragungshindernisses nicht auf die Verkehrskreise begrenzt werden, an die sich die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung bezieht, unmittelbar richten. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die von diesem Eintragungshindernis erfassten Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die von dem Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 33).

18      Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zeichen, die als gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden können, insbesondere aus sprachlichen, historischen, sozialen und kulturellen Gründen, nicht in allen Mitgliedstaaten die gleichen sind (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 34).

19      Daraus folgt, dass für die Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 sowohl auf die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Umstände abzustellen ist, als auch auf die besonderen Umstände in den einzelnen Mitgliedstaaten, die einen Einfluss auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise im Gebiet dieser Staaten haben können (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 35).

20      Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen ihres ersten Klagegrundes, das sich erstens auf die Wahrnehmung des fraglichen Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise und zweitens auf dessen Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 bezieht, ist anhand dieser Erwägungen zu prüfen.

 Zur Wahrnehmung des fraglichen Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise

21      Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl aus einem Fachpublikum wie Ärzten und Apothekern als auch aus Durchschnittsverbrauchern wie Patienten zusammengesetzt seien. Die maßgeblichen Verkehrskreise dürften für die Prüfung des Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 jedoch nicht auf die Verkehrskreise begrenzt werden, die von den Dienstleistungen, die von der Anmeldung erfasst seien, betroffen seien, sondern müssten auch andere Personen berücksichtigen, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegneten.

22      Ferner seien die maßgeblichen Verkehrskreise die englischsprachigen Verkehrskreise der Union, da der Begriff „weed“ zum Wortschatz der englischen Sprache gehöre.

23      Die Klägerin tritt dieser Definition der maßgeblichen Verkehrskreise nicht entgegen.

24      Zur Wahrnehmung dieses Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise stellte der Prüfer im vorliegenden Fall fest, dass der Begriff „weed“, der Bestandteil dieses Zeichens sei, in der englischen Umgangssprache u. a. „Marihuana“ bedeute und von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Sinne von „in oder aus Bayern angebotene Dienstleistungen im Zusammenhang mit Marihuana“ verstanden werde. Die Beschwerdekammer schloss sich dieser Beurteilung in den Rn. 17 bis 19 der angefochtenen Entscheidung an. Sie fügte hinsichtlich der Bildbestandteile des Zeichens hinzu, dass der Löwe seit 1214 Bestandteil des bayerischen Wappens sei und daher auf dieses Bundesland hinweise, und dass das Marihuanablatt ein allgemein bekanntes Symbol für Cannabis darstelle. Der Umstand, dass der Begriff „weed“ mehrere Bedeutungen habe, wie „Unkraut“, „Tabak“, „Schwächling oder „Kümmerling“, sei unerheblich, da es nach ständiger Rechtsprechung ausreiche, wenn ein Begriff lediglich in einer seiner Bedeutungen von der Eintragung ausgeschlossen sei. Sodann hat die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das Zeichen auf den Konsum von Marihuana aufmerksam mache, ihn fördere und bewerbe oder zumindest verharmlose, obwohl diese Substanz verboten und illegal sei.

25      Die Klägerin macht jedoch im Wesentlichen geltend, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen als Hinweis auf die therapeutische Nutzung von Cannabis wahrnähmen. Eine solche Wahrnehmung sei auf die betreffenden Dienstleistungen zurückzuführen, deren Gegenstand tatsächlich eine therapeutische Nutzung sei, die nunmehr in mehreren Mitgliedstaaten – einschließlich denen, in denen ein englischsprachiges Publikum ansässig sei – legal geworden sei.

26      Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2020, Constantin Film Produktion/EUIPO (C‑240/18 P, EU:C:2020:118, Rn. 40 und 43), im Wesentlichen festgestellt, dass sich die Prüfung im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 nicht auf eine abstrakte Beurteilung des Anmeldezeichens oder seiner Bestandteile beschränken kann, sondern, um zu bestimmen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen im Falle seiner Verwendung als Marke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen auffassen werden, alle Aspekte des Einzelfalls sowie der konkrete und gegenwärtige soziale Kontext zu berücksichtigen sind. Hierfür sind Aspekte wie Gesetzestexte und Verwaltungspraktiken, die öffentliche Meinung und, gegebenenfalls, die Art und Weise, in der die maßgeblichen Verkehrskreise bisher auf dieses Zeichen oder auf vergleichbare Zeichen reagiert haben, sowie jedes andere Element maßgeblich, anhand dessen die Wahrnehmung durch diese Verkehrskreise beurteilt werden kann.

27      Im vorliegenden Fall ist erstens zur Bedeutung des Zeichens für die maßgeblichen Verkehrskreise festzustellen, dass das Wort „weed“ im Zusammenhang mit der grafischen Darstellung des Cannabisblatts, das häufig als mediales Symbol für Marihuana, verstanden als psychoaktive Substanz, verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 16 und 17), sicherlich an den Freizeitkonsum dieser Substanz denken lassen wird, der in vielen Mitgliedstaaten verboten ist.

28      Es ist nämlich, wie im Übrigen durch das Oxford English Dictionary veranschaulicht wird, bekannt, dass das Wort „weed“ in seiner umgangssprachlichen Bedeutung („Slang“) „die Cannabispflanze, Cannabis sativa; insbesondere [als Gattungsbegriff], zubereitet oder verwendet insbesondere als Freizeitdroge, oder eine Cannabis-Zigarette, einen Joint“ („the cannabis plant, Cannabis sativa; in particular [as a mass noun], prepared or used especially as a recreational drug, or a cannabis cigarette, a joint“) bezeichnet.

29      Daraus folgt, dass sich das Wort „weed“ in seiner umgangssprachlichen Bedeutung auf eine Droge bezieht, die in einem Freizeitkontext verwendet wird, um ein Gefühl des Rauschs, des Hochgefühls oder des Deliriums zu erreichen. Wie das EUIPO ausführt, ist es ein Synonym für „pot“, „grass“, „herb“, „boom“ oder „dope“, oder im Deutschen „Gras“.

30      Dagegen behauptet die Klägerin nicht, dass sich das Wort „weed“ oder ein anderer Bestandteil des fraglichen Zeichens auf die therapeutische Nutzung von Cannabis beziehe, und auch in den Akten finden sich hierfür keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil ist bekannt, wie das EUIPO zutreffend darlegt, dass dieser Begriff im medizinischen Bereich nicht zur Bezeichnung von Arzneimitteln oder Behandlungen auf der Basis von Cannabis verwendet wird.

31      Zweitens ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin der bloße Umstand, dass die von dem fraglichen Zeichen erfassten Dienstleistungen legal sind – unterstellt, er trifft zu –, für sich genommen nicht geeignet, die Wahrnehmung des Zeichens durch die oben in den Rn. 27 bis 30 definierten maßgeblichen Verkehrskreise zu ändern. Die Waren und Dienstleistungen, die für die Eintragung einer Unionsmarke angegeben werden können, werden nämlich in der Regel in der Union legal vermarktet. Folgte man dem Vorbringen der Klägerin, ginge das absolute Eintragungshindernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 ins Leere, da dann ein Zeichen, das gegen die öffentliche Ordnung verstößt, bereits deswegen eingetragen werden könnte, weil sich die Eintragung auf Waren oder Dienstleistungen bezieht, deren Vermarktung in der Union rechtmäßig ist.

32      Drittens betreffen jedenfalls manche der fraglichen Dienstleistungen keinerlei therapeutische Nutzung, sondern sind sehr weit gefasst, wie „Merchandising“ in Klasse 35. Andere wie „Beratung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens“ oder „Beratungen in der Pharmazie“ betreffen nicht spezifisch die therapeutische Nutzung von Cannabis. Folglich ist ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen als Hinweis auf die medizinische Nutzung von Cannabis verstehen, wenn es zusammen mit diesen Dienstleistungen dargestellt werden sollte.

33      Zu den anderen fraglichen Dienstleistungen ist festzustellen, dass, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ausführt, ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, die vorliegend aus gegenwärtigen oder künftigen Patienten, aber auch aus anderen Personen, die dem fraglichen Zeichen im Alltag zufällig begegnen, bestehen (vgl. oben, Rn. 21), nicht notwendigerweise über genaue wissenschaftliche oder technische Kenntnisse über Suchtstoffe im Allgemeinen und über aus Cannabis gewonnene Suchtstoffe im Besonderen verfügt, auch wenn diese Situation je nach den Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet sich diese Öffentlichkeit befindet, und insbesondere je nach den Debatten, die gegebenenfalls zur Verabschiedung von Rechtsvorschriften oder Regelungen geführt haben, die die therapeutische Verwendung oder den Freizeitkonsum von Produkten mit psychotropen Wirkungen zulassen oder tolerieren, unterschiedlich sein kann (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 44). Somit wird dieser Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, wenn ihm das fragliche Zeichen in Verbindung mit den betreffenden Dienstleistungen begegnet, nicht notwendigerweise zwischen zum einen dem Konsum von Betäubungsmitteln, die mit dem Wort „weed“ in Verbindung gebracht werden, und zum anderen der therapeutischen und möglicherweise legalen Verwendung von Cannabis klar unterscheiden.

34      Wie das EUIPO zu Recht geltend macht, besteht bei der Verbindung des Begriffs „weed“ mit Dienstleistungen therapeutischer Art gerade die Gefahr, dass die Verwendung dieses Begriffs verharmlost oder sogar offiziell bestätigt wird, indem ihm ein rechtlicher Schutz für diese Dienstleistungen gewährt wird, und dass dadurch bei der breiten Öffentlichkeit sogar der Eindruck erweckt wird, der Konsum und die Herstellung der Betäubungsmittel, auf die das fragliche Zeichen anspielt, werde toleriert oder sogar gefördert.

35      Viertens kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin im geschäftlichen Verkehr Arzneimittel herstellt und vermarktet und den Drogenkonsum nicht fördert, weil die Beurteilung, die die Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang vorzunehmen hat, vom Verhalten der Klägerin unabhängig sein und ausschließlich auf der Wahrnehmung des fraglichen Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise beruhen muss (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Aus dem Vorstehenden ergibt sich somit, dass das fragliche Zeichen nicht als Hinweis auf die therapeutische Nutzung von Cannabis aufgefasst werden wird. Da das Zeichen an den Freizeitkonsum von Marihuana erinnert, hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise es als Förderung und Bewerbung oder zumindest Verharmlosung des Konsums von Marihuana als verbotene und illegale Substanz wahrnehmen würden.

 Zum Verstoß des fraglichen Zeichens gegen die öffentliche Ordnung

37      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer die Anmeldung des fraglichen Zeichens ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Begriffs der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 geprüft hat (vgl. oben, Rn. 20).

38      Sie hat in diesem Kontext im Wesentlichen festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus der Bevölkerung nicht nur aus dem Vereinigten Königreich, Irland und Malta, sondern auch aus Finnland und Schweden bestünden, die die Bedeutung des englischen Begriffs „weed“ verstehe, das fragliche Zeichen als Hinweis darauf wahrnehmen würden, dass die fraglichen Dienstleistungen eine verbotene und illegale Substanz beträfen. So würden in den Mitgliedstaaten, in denen die Herstellung oder der Konsum von Drogen verboten sei, diese im Allgemeinen nicht als bloße Ordnungswidrigkeiten, sondern als strafbare Handlungen behandelt, die sogar mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden könnten, so dass diese Verbote Teil der öffentlichen Ordnung dieser Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 seien.

39      Die Klägerin macht geltend, das fragliche Zeichen verstoße nicht gegen die öffentliche Ordnung, im Wesentlichen da es in der Union eine allgemeine Tendenz zur Legalisierung der therapeutischen Nutzung von Cannabis gebe, wie die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zum Einsatz von Cannabis in der Medizin (2018/2775[RSP]; ABl. 2020, C 449, S. 115) belege. Diese Nutzung sei bereits in mehreren Mitgliedstaaten gestattet, darunter denjenigen, in denen die maßgeblichen Verkehrskreise ansässig seien und in denen das betreffende Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als besonders anstößig wahrgenommen werde.

40      Das Gericht hatte bereits Gelegenheit zu der Feststellung, dass der Begriff „öffentliche Ordnung“ in der Verordnung 2017/1001 nicht definiert ist. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des derzeitigen Stands des Unionsrechts, das die Nutzung von Produkten aus Betäubungsmitteln nicht regelt, sowie des Wortlauts von Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung, wonach deren Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung findet, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen, schreibt das Unionsrecht keinen einheitlichen Wertmaßstab vor und erkennt an, dass die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung von einem Land zum anderen und im Lauf der Zeit variieren können, wobei es den Mitgliedstaaten im Wesentlichen weiterhin freisteht, den Inhalt dieser Erfordernisse im Einklang mit ihren nationalen Bedürfnissen zu bestimmen. So können die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, auch wenn sie weder den Schutz wirtschaftlicher Interessen noch die bloße Vermeidung von Störungen der gesellschaftlichen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, erfassen, den Schutz verschiedener Interessen umfassen, die der betreffende Mitgliedstaat als grundlegend für sein eigenes Wertesystem ansieht (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 71, vgl. auch entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den verbundenen Rechtssachen K. und H. [Aufenthaltsrecht und mutmaßliche Kriegsverbrechen], C‑331/16 sowie C‑366/16, EU:C:2017:973, Rn. 60 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Nicht jeder Verstoß gegen ein Gesetz stellt notwendigerweise einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 dar. Es muss nämlich hinzukommen, dass dieser Verstoß ein Interesse berührt, das die betreffenden Mitgliedstaaten nach ihrem eigenen Wertesystem als grundlegend ansehen (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 73).

42      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer festgestellt, Marihuana sei eine verbotene Substanz, deren Konsum in zahlreichen Mitgliedstaaten wie Bulgarien, Irland, Frankreich, Ungarn, Polen, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich, somit in einigen der Mitgliedstaaten, in denen die maßgeblichen Verkehrskreise ansässig seien, verboten sei. Wie oben in Rn. 36 ausgeführt, würden die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen als Förderung, Bewerbung oder zumindest Verharmlosung des Konsums von Marihuana als verbotene und illegale Substanz wahrnehmen.

43      Der Kampf gegen die Verbreitung von Marihuana ist jedoch von besonderer Bedeutung, weil er einem Ziel der öffentlichen Gesundheit entspricht, nämlich der Bekämpfung der schädlichen Wirkungen eines solchen Stoffs. Dieses Verbot zielt somit auf den Schutz eines Interesses ab, das diese Mitgliedstaaten nach ihrem eigenen Wertesystem als grundlegend ansehen, so dass die für den Konsum und die Verwendung dieses Stoffs geltende Regelung unter den Begriff der „öffentlichen Ordnung“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 fällt (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 74).

44      Des Weiteren ist unter Berücksichtigung der oben in Rn. 19 angeführten Rechtsprechung, wonach für die Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 gegebenenfalls nicht nur auf die besonderen Umstände in den einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auch auf die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Umstände abzustellen ist, darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung, die dem Schutz dieses grundlegenden Interesses zukommt, darüber hinaus durch Art. 83 AEUV unterstrichen wird, wonach der illegale Drogenhandel zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension gehört, in denen ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Zudem sieht Art. 168 Abs. 1 Unterabs. 3 AEUV vor, dass die Union die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen ergänzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 75).

45      Da sich die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise notwendigerweise in den oben in den Rn. 32 bis 34 und 42 bis 44 beschriebenen sozialen und rechtlichen Kontext einfügt, hat die Beschwerdekammer daher zu Recht festgestellt, dass das fragliche Zeichen gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 verstößt.

46      Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dass es in der Union eine „allgemeine Tendenz“ zur therapeutischen Nutzung von Cannabis gebe.

47      Hierzu hat das Gericht bereits entschieden, dass derzeit zwar viel über die Verwendung von Cannabisprodukten nachgedacht wird, deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol (im Folgenden: THC) sie nicht zu Betäubungsmitteln macht, aber auch, soweit es sich um Betäubungsmittel handelt, über ihre Verwendung zu therapeutischen Zwecken oder gar zum Freizeitkonsum. In dieser Hinsicht hat sich nämlich die Gesetzgebung einiger Mitgliedstaaten selbst bereits entwickelt oder ist im Begriff, sich zu entwickeln (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 48).

48      Jedoch gibt es derzeit in der Union keine einhellig akzeptierte oder auch nur vorherrschende Tendenz, die Verwendung oder den Konsum von Cannabisprodukten mit einem THC‑Gehalt von mehr als 0,2 % zu legalisieren, sei es zu therapeutischen Zwecken oder zum Freizeitkonsum (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 51).

49      Insbesondere die therapeutische Nutzung von Cannabis bleibt ein kontroverses Thema. Dies wird durch die Entschließung des Parlaments vom 13. Februar 2019 zum Einsatz von Cannabis in der Medizin belegt, in deren Abschnitt F festgestellt wird, „dass die EU-Mitgliedstaaten bei ihren jeweiligen Rechtsvorschriften bezüglich Cannabis, einschließlich des Einsatzes von Cannabis in der Medizin, sowie der zulässigen Menge von medizinischem Cannabis und den Höchstwerten bei der THC‑ und Cannabidiol (CBD)-Konzentration sehr unterschiedliche Ansätze verfolgen, was Ländern, die in diesem Bereich einen zurückhaltenderen Ansatz verfolgen, Schwierigkeiten bereiten kann“. Der Unionsgesetzgeber hat auch keine Rechtsvorschriften über die therapeutische Nutzung von Cannabis erlassen.

50      Im Übrigen bleibt die oben in Rn. 45 dargelegte Schlussfolgerung zutreffend, ungeachtet des Vortrags, den die Klägerin durch die Vorlage mehrerer Dokumente in diesem Sinne als Anlagen zur Klageschrift A.8 bis A.11 erstmals vor dem Gericht eingeführt hat, wonach die therapeutische Nutzung von Cannabis nunmehr in den oben in Rn. 38 genannten Mitgliedstaaten legal geworden sei.

51      In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 72 der Verordnung 2017/1001 gerichtet ist, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen. Somit sind das dahin gehende Vorbringen der Klägerin sowie die Anlagen A.8 bis A.11 zur Klageschrift zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2016, Karl-May-Verlag/HABM – Constantin Film Produktion [WINNETOU], T‑501/13, EU:T:2016:161, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Zweitens ist dieses Vorbringen jedenfalls unerheblich. Zum einen werden nämlich, wie oben in den Rn. 21 bis 36 ausgeführt, die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen so wahrnehmen, dass es den Konsum von Marihuana im Allgemeinen, folglich auch zu Freizeitzwecken und somit zu illegalen Zwecken, fördert, bewirbt oder zumindest verharmlost. Zum anderen genügt es, in Übereinstimmung mit den Ausführungen des EUIPO darauf hinzuweisen, dass ein Teil der von der Klägerin vorgelegten Informationen normative Entwicklungen betrifft, die nach dem Zeitpunkt der Markenanmeldung eingetreten sind oder nach diesem Zeitpunkt wirksam werden und daher für den vorliegenden Rechtsstreit nicht maßgeblich sind. Im Übrigen unterliegt in jenen Mitgliedstaaten die therapeutische Nutzung von Cannabis, wenn sie zugelassen ist, weiterhin sehr strengen und ihrem Wesen nach außergewöhnlichen Bedingungen.

53      Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf das Urteil vom 19. November 2020, B S und C A (Vermarktung von Cannabidiol [CBD]) (C‑663/18, EU:C:2020:938), auf das sie in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat, stützen. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die Art. 34 und 36 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es verbietet, in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes Cannabidiol (CBD) zu vermarkten, wenn es aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze und nicht nur aus ihren Fasern und Samen gewonnen wird, es sei denn, diese Regelung ist geeignet, die Erreichung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten nicht ersichtlich war, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende CBD, dessen THC‑Gehalt nicht mehr als 0,2 % betrug, psychotrope Wirkungen und schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hatte. Dagegen verweist das in der vorliegenden Rechtssache fragliche Zeichen, wie oben in den Rn. 27 bis 29 ausgeführt, mit seinem Wortbestandteil „weed“ auf Marihuana als Betäubungsmittel und nicht auf ein CBD ohne psychotropische Wirkung.

54      Überdies hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2020, B S und C A (Vermarktung von Cannabidiol [CBD]) (C‑663/18, EU:C:2020:938) ausgeführt, dass, da die Schädlichkeit von Suchtstoffen, einschließlich derjenigen auf Hanfbasis wie Cannabis, allgemein anerkannt ist, ihr Inverkehrbringen in allen Mitgliedstaaten verboten ist; lediglich ein streng überwachter Handel, der der Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke dient, ist davon ausgenommen, wobei diese Rechtslage im Einklang mit verschiedenen völkerrechtlichen Übereinkünften steht, an denen die Mitgliedstaaten mitgewirkt haben oder denen sie beigetreten sind (vgl. Urteile vom 16. Dezember 2010, Josemans, C‑137/09, EU:C:2010:774, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. November 2020, B S und C A [Vermarktung von Cannabidiol [(CBD)], C‑663/18, EU:C:2020:938, Rn. 59 und 60).

55      Schließlich führt der von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass das fragliche Zeichen bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keinen Anstoß errege, selbst wenn er erwiesen wäre, nicht dazu, dass das Zeichen nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Das Unionsgericht hat zwar betont, dass bestimmte Zeichen, die besonders anstößig oder beleidigend waren, als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten anzusehen waren, unabhängig davon, für welche Waren und Dienstleistungen es angemeldet worden war (Urteil vom 15. März 2018, La Mafia Franchises/EUIPO – Italien [La Mafia SE SIENTA A LA MESA], T‑1/17, EU:T:2018:146, Rn. 40). Das absolute Eintragungshindernis, das auf einem Verstoß des fraglichen Zeichens gegen die öffentliche Ordnung beruht, beschränkt sich jedoch nicht nur auf Zeichen, die für die maßgeblichen Verkehrskreise anstößig oder beleidigend sein können. Es ist vielmehr auch auf solche Zeichen anwendbar, die geeignet sind, die Verletzung eines Interesses zu fördern, zu bewerben oder zumindest zu verharmlosen, das der betreffende Mitgliedstaat nach seinem eigenen Wertesystem als grundlegend ansieht, wie im vorliegenden Fall die Bekämpfung und Vorbeugung des Konsums illegaler Betäubungsmittel. Wie oben in den Rn. 40 und 41 ausgeführt, können nämlich die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung den Schutz verschiedener Interessen umfassen, die der betreffende Mitgliedstaat nach seinem eigenen Wertesystem als grundlegend ansieht.

56      Nach alledem ist der erste Klagegrund folglich als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung

57      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung verstoßen, indem sie die Abweichung von ihrer bisherigen Entscheidungspraxis nicht angemessen begründet habe. Sie beruft sich auch auf nationale Eintragungen, die das Wort „weed“ enthalten. Zudem stehe die angefochtene Entscheidung nicht im Einklang mit der am 1. Februar 2020 in Kraft getretenen neuen Fassung der Prüfungsrichtlinien für Unionsmarken des EUIPO.

58      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

59      Als Erstes ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gemäß der Verordnung 2017/1001 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. Urteil vom 15. März 2018, La Mafia SE SIENTA A LA MESA, T‑1/17, EU:T:2018:146, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Vorliegend beruft sich die Klägerin darauf, dass die Unionsmarke spektrum cannabis für Dienstleistungen eingetragen sei, von denen einige denen ähnlich seien, die von dem in der vorliegenden Rechtssache fraglichen Zeichen erfasst werden. Zum einen ergibt sich jedoch, wie die Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, aus der Rechtsprechung, dass Verweise auf erstinstanzliche Entscheidungen des EUIPO dessen Beschwerdekammern und erst recht die Unionsgerichte nicht binden können. Insbesondere würde es der im 30. Erwägungsgrund und in den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 definierten Kontrollaufgabe der Beschwerdekammer zuwiderlaufen, deren Befugnisse auf die Befolgung von Entscheidungen erstinstanzlicher Organe des EUIPO zu beschränken (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Zum anderen enthält die Marke den Begriff „Cannabis“, und eine der Bedeutungen dieses Begriffs bezeichnet eine Substanz, deren mögliche therapeutische Verwendung derzeit diskutiert wird (Urteil vom 19. November 2009, Torresan/HABM – Klosterbrauerei Weissenohe [CANNABIS], T‑234/06, EU:T:2009:448, Rn. 19), im Gegensatz zum Begriff „weed“, der sich in seiner umgangssprachlichen Bedeutung auf Marihuana bezieht.

62      Als Zweites ist zu den nationalen Marken, die das Wort „weed“ enthalten und von der Klägerin in Anlage 12 der Klageschrift angeführt worden sind, festzustellen, dass die Klägerin die von diesen Eintragungen erfassten Waren und Dienstleistungen nicht näher bezeichnet, so dass ihre etwaige Erheblichkeit nicht dargetan worden ist. Jedenfalls ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen, selbstständigen Vorschriften und Zielsetzungen besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. Urteil vom 7. Juni 2017, Mediterranean Premium Spirits/EUIPO – G-Star Raw [GINRAW], T‑258/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:375, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ob ein Zeichen als Unionsmarke eingetragen werden kann, ist daher, wie die Beschwerdekammer im Übrigen in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, allein auf der Grundlage der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Folglich sind weder das EUIPO noch gegebenenfalls die Unionsgerichte durch eine Entscheidung gebunden, die auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittstaats ergangen ist und zulässt, dass das betreffende Zeichen als nationale Marke eingetragen wird (vgl. Urteil vom 9. März 2017, Puma/EUIPO [FOREVER FASTER], T‑104/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:153, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Als Drittes ist festzustellen, dass die Fassung der Prüfungsrichtlinien des EUIPO vom 1. Februar 2020, auf die sich die Klägerin beruft, von einem späteren Zeitpunkt stammt als die angefochtene Entscheidung, die am 22. Januar 2020 erlassen wurde, so dass sie in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar war. Jedenfalls wird gemäß Teil B („Prüfung“) Abschnitt 4 („Absolute Eintragungshindernisse“) Kapitel 7 („Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen [Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der (Verordnung 2017/1001)]“) Punkt 3 („Gute Sitten“) dieser Richtlinien „keine Beanstandung erhoben, wenn das Zeichen auf eine Droge Bezug nimmt, die zu medizinischen Zwecken dient, da die Marke im Prinzip nicht unter das Verbot von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f [der Verordnung 2017/1001] fallen würde.“ In diesem Passus geht es somit um Zeichen, die eine Bezugnahme auf die medizinische Nutzung einer Droge enthalten, was im vorliegenden Fall aus den Gründen, die in Beantwortung des ersten Klagegrundes dargelegt worden sind, nicht der Fall ist.

64      Daher ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

65      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Bavaria Weed GmbH trägt die Kosten.

Kornezov

Kowalik-Bańczyk

Hesse

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Mai 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.