URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

23. September 2020(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke Freude an Farbe – Ältere Unionsbildmarke Glemadur Freude an Farbe – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑402/19,

Brillux GmbH & Co. KG mit Sitz in Münster (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Schiffer,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Synthesa Chemie GesmbH mit Sitz in Perg (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Haberl,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. März 2019 (Sache R 1434/2018-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Synthesa Chemie und Brillux

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie des Richters V. Kreuschitz und der Richterin G. Steinfatt (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 27. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 12. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 19. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 30. März 2016 meldete die Klägerin, die Brillux GmbH & Co. KG, beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) die internationale Registrierung der nachstehend wiedergegebenen Bildmarke mit Benennung der Europäischen Union mit der Nr. 1316404 an, die am 14. Oktober 2016 im internationalen Register eingetragen wurde:

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2        Der Schutz der Bildmarke Freude an Farbe in der Union wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 16, 19, 35 und 37 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt:

–        Klasse 2: „Anstrichmittel; Farben; Lacke; Firnisse; Rostschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannten Waren; Beizen für Holz; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler und Dekorateure; spachtelbare Farben zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit, soweit in Klasse 02 enthalten; streichfähige Makulatur“;

–        Klasse 16: „Druckereierzeugnisse und gedruckte Veröffentlichungen; Broschüren; Bücher; Diagramme; grafische Darstellungen; Handbücher; Kalender; Prospekte; Rundschreiben [Newsletter]; Zeitschriften [Magazine]; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Abdeckpapier; Pinsel; Klebstoffe für Papierwaren; Roller zum Aufbringen von Anstrichmitteln und anderen Beschichtungsmitteln; Farbmesskarten und ‑blätter“;

–        Klasse 19: „Baumaterialien, nicht aus Metall; Rohre [nicht aus Metall] für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); Fassadenverkleidungsplatten aus mörtelbeschichtetem Schaumstoff, mit oder ohne Dekorbeschichtung; Fassadenmörtel: Verputzmittel; Streichputz; Edelputz; Putzfüllmittel; Estrich; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes (Verputzmittel); Abschlussleisten und Eckschutzschienen (nicht aus Metall, für Bauzwecke); Wandverkleidungsteile nicht aus Metall“;

–        Klasse 35: „Werbung, Marketing, Unternehmensberatung; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit Farben, Lacken, Anstrichmitteln, Putzen, Maler‑, Stuckateur- und Heimwerkerbedarfsartikeln, Wand- und Bodenbelägen, Pinseln und sonstigen Auftragsgeräten für Anstrichmittel, Baumaterialien sowie Werkzeugen für Maler und Stuckateure“;

–        Klasse 37: „Bauwesen; Reparaturwesen, nämlich Sanierung und Wartung von Gebäuden; handwerkliche Tätigkeiten, nämlich Sanierung und Wartung und Reparatur von Gebäuden sowie handwerkliche Tätigkeiten eines Malers, Stuckateurs, Trockenbauers und Maurers“.

3        Die internationale Registrierung wurde am 27. Oktober 2016 im Blatt der WIPO der internationalen Marken Nr. 2016/42 veröffentlicht und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gemäß Art. 3 Abs. 4 Satz 4 des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen am 27. Juni 1989 in Madrid (ABl. 2003, L 296, S. 22), in der am 12. November 2007 geänderten Fassung mitgeteilt.

4        Die internationale Registrierung wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 2016/205 vom 28. Oktober 2016 veröffentlicht.

5        Am 24. Februar 2017 legte die Streithelferin, die Synthesa Chemie GesmbH, nach Art. 156 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) (jetzt Art. 196 der Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) in Verbindung mit Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) gegen den Schutz der internationalen Registrierung in der Europäischen Union für die oben in Rn. 2 genannten Waren und Dienstleistungen Widerspruch ein.

6        Der Widerspruch wurde auf die am 16. September 2015 unter der Nr. 13979752 mit der Farbangabe Rot, Weiß, Gelb, Orange, Dunkelblau, Hellblau und Grün eingetragene ältere Unionsbildmarke gestützt, die nachstehend wiedergegeben ist:

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7        Die ältere Marke kennzeichnet u. a. folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 16, 19, 35 und 37:

–        Klasse 2: „Farben, Firnisse, Lacke, Lasuren, Glasuren, Anstrichmittel, Rostschutzmittel; Grundierfarben; Färbemittel, Farbstoffe, Farbpasten, Beizen; Dickungsmittel für Farben; Fixiermittel, Sikkative für Farben; Naturharze im Rohzustand; Verdünnungs- und Bindemittel für Farben, Lacke und Anstrichmittel; Lösungsmittel zum Verdünnen von Farben; Holzkonservierungsmittel, Holzbeizen und Holzkonservierungsöle; Anstrichmittel, auch strukturierbar; bakterizide und/oder fungizide Anstrichmittel; Korrosionsschutzmittel; Metallschutzmittel; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler“;

–        Klasse 16: „Papier, Pappe; Druckereierzeugnisse; Kataloge; Broschüren; Prospekte; Aufkleber; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterialien; Farb- und/oder Musterkarten, Farb- und/oder Musterfächer, Farb- und/oder Musterkartensammlungen, Farb- und/oder Mustertafeln, Farb- und Mustertafelsammlungen; farbiges Papier“;

–        Klasse 19: „Baumaterialien, nicht aus Metall oder überwiegend nicht aus Metall, insbesondere Profil- und Eckschienen, Abschlussprofile; Ausricht- und Ausgleichsteile, Distanzhalter für Bauzwecke, Sohlbänke, sämtliche nicht aus Metall oder überwiegend nicht aus Metall; Natur- und Kunststeine; Mörtel [Baumaterialien]; Quarz; Putz [Verputzmittel]; Verputzmittel; Wand- und Deckenplatten (nicht aus Metall oder überwiegend nicht aus Metall, für Bauzwecke); Gewebeeinbettungsmassen für Bauzwecke; Spachtelmassen als Baumaterialien; Gewebe für das Bauwesen, nicht aus Metall oder überwiegend nicht aus Metall, insbesondere stabilisierende Gewebe“;

–        Klasse 35: „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Verbraucherinformationsdienste; Im- und Export-Dienstleistungen sowie Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels, auch über das Internet, in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Baustoffe und Baumaterialien, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger; Im- und Export-Dienstleistungen sowie Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels, auch über das Internet, in den Bereichen: sanitäre Anlagen, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Wandbekleidungen, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse“;

–        Klasse 37: „Malerarbeiten, insbesondere Abtönen von Farben; Bauwesen; Bauberatung; Dämmungsarbeiten an Gebäuden; Gerüstbau; Tapezierarbeiten; Beratung zur Anwendung von Farben, Putz und sonstigen Anstrichmitteln im Baubereich“.

8        Als Widerspruchsgrund wurde das in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) genannte Eintragungshindernis geltend gemacht.

9        Am 5. Juni 2018 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch wegen Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken für alle erfassten Waren und Dienstleistungen statt.

10      Am 25. Juli 2018 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) ein.

11      Mit Entscheidung vom 29. März 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück; sie bestätigte, dass Verwechslungsgefahr bestehe. Die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen seien entweder identisch oder ähnlich. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sei zuerst auf den Teil des relevanten Publikums abzustellen, der kein Deutsch spreche, wie etwa Verbraucher in Spanien, in Frankreich und in Italien, da das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise für die Stattgabe des Widerspruchs ausreichend wäre. Für diese Verbraucher hätten die deutschen Wörter „Freude an Farbe“ und das Wortelement „Glemadur“ keine Bedeutung und seien daher normal kennzeichnungskräftig. Die Bildelemente der einander gegenüberstehenden Marken seien rein dekorativer Natur und spielten beim Zeichenvergleich eine eher untergeordnete Rolle. Da ein begrifflicher Vergleich der Zeichen mangels Bedeutung für den nicht deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise ausgeschlossen sei, sei bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zu berücksichtigen, dass sie in schriftbildlicher Hinsicht unterdurchschnittlich ähnlich und in klanglicher Hinsicht durchschnittlich ähnlich seien. Die Beschwerdekammer gelangte zu dem Ergebnis, dass die einander gegenüberstehenden Marken daher „[i]nsgesamt … ähnlich“ seien.

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

13      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

14      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin ihre Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

15      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.

16      Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer zu Unrecht den Schluss gezogen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe, denn der Vergleich zwischen diesen sei fehlerhaft. Trotz der zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen vorhandenen Ähnlichkeiten sei jegliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.

17      Der einzige Klagegrund besteht aus drei Teilen. Die Klägerin rügt als Erstes, dass die Beschwerdekammer ihre Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Wahrnehmung durch die nicht deutschsprachigen Verbraucher gestützt habe. Als Zweites habe die Beschwerdekammer bei der Beurteilung des im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Eindrucks fälschlicherweise dem deutschen Ausdruck „Freude an Farbe“ mehr Bedeutung beigemessen als dem Wortbestandteil „Glemadur“ und den Bildbestandteilen. Als Drittes werde weder im Tenor noch in den Gründen der angefochtenen Entscheidung klar angegeben, in welchen Teilen der Union angeblich Verwechslungsgefahr wegen mangelnden Verständnisses des deutschen Wortelements „Freude an Farbe“ bestehe.

 Vorbemerkungen

18      Wie das EUIPO in seiner Klagebeantwortung zutreffend ausführt, hat sich die Beschwerdekammer fälschlicherweise auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gestützt, obwohl die in zeitlicher Hinsicht materiell anwendbaren Bestimmungen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. 2015, L 341, S. 21) geänderten Fassung waren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich weiterhin das zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke, gegen die ein Widerspruch gerichtet ist, geltende materielle Recht anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C‑591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 12). Da die Klägerin die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union am 30. März 2016 beim Internationalen Büro der WIPO beantragt hatte und diese Registrierung dem EUIPO am 27. Oktober 2016 mitgeteilt wurde, ist im vorliegenden Fall die Verordnung Nr. 207/2009 in der durch die Verordnung 2015/2424 geänderten Fassung zugrunde zu legen.

19      Des Weiteren ist vorab darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 156 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 196 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) gegen internationale Registrierungen, in denen die Europäische Union benannt ist, ebenso Widerspruch erhoben werden kann wie gegen veröffentlichte Anmeldungen von Unionsmarken.

20      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Unionsmarke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

21      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Feststellung, dass die einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen ähnlich oder identisch seien, nicht bestreitet.

22      Darüber hinaus stellt die Klägerin die Definition der relevanten Verkehrskreise nicht in Frage, nämlich die breite Öffentlichkeit und die Fachverkehrskreise in der Union, die eine durchschnittliche bis hohe Aufmerksamkeit an den Tag legen.

 Begründetheit

 Zum ersten Teil des einzigen Klagegrundes: Fehler im Hinblick auf die Relevanz des Deutschen als Handelssprache für die maßgeblichen nicht deutschsprachigen Verkehrskreise

23      Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer einen Fehler begangen habe, indem sie zur Prüfung des Bestehens von Verwechslungsgefahr die Perspektive derjenigen Verbraucher eingenommen habe, die kein Deutsch verstünden und denen möglicherweise die beschreibende Bedeutung der deutschen Wortelemente „Freude an Farbe“ nicht direkt ersichtlich sei.

24      Zum einen gebe es keine Anhaltspunkte dafür, warum gerade in Spanien, in Frankreich und in Italien Deutsch nicht als Handelssprache bekannt sein solle, da Deutsch nach Englisch die zweitwichtigste Handelssprache in der Union sei. Zum anderen sei es gängige Praxis der nationalen Markenämter, etwa die Unterscheidungskraft von Markenanmeldungen im Hinblick auf alle üblichen Handelssprachen zu prüfen; denn Ziel sei es, Import und Export zu erleichtern. Daher sei die Beschwerdekammer zu Unrecht davon ausgegangen, dass Deutsch in der Union zum Beispiel in Frankreich nicht verstanden und nicht im Rahmen einer Markenprüfung berücksichtigt werde.

25      Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

26      Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der älteren Marke, bei der es sich um eine Unionsmarke handelt, darauf hinzuweisen, dass die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der gesamten Union zu berücksichtigen ist. Jedoch reicht es nach ständiger Rechtsprechung für die Ablehnung der Eintragung einer Unionsmarke aus, dass in einem Teil der Union ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast‑Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Wie die Streithelferin zutreffend ausgeführt hat, gelten diese Grundsätze nach Art. 151 Abs. 1 und Art. 156 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 für internationale Anmeldungen mit Benennung der Europäischen Union entsprechend.

27      Für ein solches Eintragungshindernis ist es nicht erforderlich, dass die Verwechslungsgefahr in allen Mitgliedstaaten und in allen Sprachzonen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2008, Armacell/HABM, C‑514/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:511, Rn. 56). Selbst innerhalb eines Mitgliedstaats genügt es für das Vorliegen von Verwechslungsgefahr, dass ihr nur ein relevanter und abtrennbarer Teil des Verkehrs unterliegt, etwa aufgrund seiner unterschiedlichen Kenntnisse oder seines Aufmerksamkeitsgrads (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2015, Chair Entertainment Group/HABM – Libelle [SHADOW COMPLEX], T‑717/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:242, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung reicht es für die Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marke aus, wenn für einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der den begrifflichen Unterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Marken wegen seiner fehlenden Kenntnis einer bestimmten Sprache nicht wahrnimmt, Verwechslungsgefahr besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2014, Advance Magazine Publishers/HABM – Montres Tudor [GLAMOUR], T‑1/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:615, Rn. 36 und 37).

28      Eine Sprachkenntnis kann nur für die jeweilige Muttersprache in einem Gebiet unterstellt werden. Fremdsprachenkenntnisse können ausnahmsweise als offenkundige Tatsache gelten und müssen im Übrigen von der beweispflichtigen Partei dargelegt und nachgewiesen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2018, Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/EUIPO– Pink Lady America [WILD PINK], T‑164/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:678, Rn. 53 ff.).

29      Wie die Streithelferin zu Recht ausführt, ist das Vorbringen der Klägerin, wonach Deutsch nach Englisch die meistgesprochene Sprache in der Union sei, eine bloße Behauptung. Die Streithelferin hat die Behauptung der Klägerin bestritten, wonach der nicht deutschsprachige Durchschnittsverbraucher die deutsche Sprache derart beherrsche, dass er die begriffliche Bedeutung von „Freude an Farbe“ verstehe. Die von der Klägerin behaupteten Deutschkenntnisse haben nicht den Charakter einer offenkundigen Tatsache, der eine Ausnahme begründet, wie das EUIPO zutreffend ausführt, wobei es beispielhaft auf ein Grundverständnis des Englischen verweist, das von der Rechtsprechung als offenkundige Tatsache für die Niederlande, Finnland und die skandinavischen Länder (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2012, Kraft Foods Global Brands/HABM – fenaco [SUISSE PREMIUM], T‑60/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:252, Rn. 50) anerkannt wurde, nicht aber für Spanien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2012, Bimbo/HABM – Panrico [BIMBO DOUGHNUTS], T‑569/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:535, Rn. 63).

30      Die Klägerin kann sich also nicht lediglich auf die Behauptung beschränken, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass Deutsch gerade in Spanien, in Frankreich und in Italien nicht als Handelssprache bekannt sein solle. Es oblag ihr, Anhaltspunkte vorzulegen, um zu belegen, dass Deutsch im betreffenden Sektor eine Handelssprache ist, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen, d. h. nicht nur den Fachverkehrskreisen, sondern auch der breiten Öffentlichkeit mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit innerhalb der Union, verwendet wird. Wie das EUIPO zutreffend ausführt, umfassen die maßgeblichen Verkehrskreise auch jede Person, die die von ihr verwendete Farbe im Fachhandel kauft. Für die Verbraucher der betroffenen Waren und Dienstleistungen ist eine Mehrsprachenkompetenz indes weder typisch noch erforderlich.

31      Jedenfalls gehört, wie das EUIPO zu Recht vorbringt, der deutsche Begriff „Freude“ nicht zur deutschen Handelssprache.

32      Unter diesen Umständen ist der erste Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des einzigen Klagegrundes: Fehler bei der Gewichtung der Merkmale der einander gegenüberstehenden Marken und bei der Beurteilung des Gesamteindrucks

33      Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe die Relevanz und die Gewichtung der jeweiligen Wort- und Bildelemente der einander gegenüberstehenden Marken bei der Bewertung des von diesen hervorgerufenen Gesamteindrucks nicht richtig beurteilt.

34      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken bedeutet nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die betreffenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42). Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43).

36      Eine etwaige schwache Unterscheidungskraft eines Elements einer zusammengesetzten Marke bedeutet nicht zwangsläufig, dass es nicht ein beherrschendes Element sein kann, da es sich insbesondere durch seine Position im Zeichen oder seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, EU:T:2007:387, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Daher ist in einem ersten Schritt der von der älteren Marke und der von der streitigen Marke hervorgerufene Gesamteindruck jeweils gesondert festzustellen und in einem zweiten Schritt ein Vergleich zwischen den beiden Gesamteindrücken vorzunehmen.

–       Zum von der älteren Marke hervorgerufenen Gesamteindruck

38      Hinsichtlich der älteren Marke hat die Beschwerdekammer folgende Feststellungen getroffen.

39      Nach der angefochtenen Entscheidung haben sowohl die deutschen Wörter „Freude an Farbe“ als auch das Wortelement „Glemadur“ aus Sicht des relevanten nicht deutschsprachigen Teils des Publikums keine Bedeutung und sind für sämtliche Waren und Dienstleistungen normal kennzeichnungskräftig. Die ältere Marke bestehe aus einem Bildelement, nämlich einer Kombination überlappender farbiger Rechtecke, welche als Darstellung einer Farbkarte aufgefasst werden könne und daher für einen Teil der Waren und Dienstleistungen, wie etwa Farben, Lacke, Anstrichmittel, Firnisse, Malerarbeiten und Beratung zur Anwendung von Farben, nicht kennzeichnungskräftig sei. In Bezug auf die verbleibenden Waren und Dienstleistungen, wie etwa Dämmungsarbeiten an Gebäuden und Gerüstbau, werde das Bildelement lediglich als ein rein dekoratives und nicht kennzeichnungskräftiges Element aufgefasst. In der grafischen Ausgestaltung des Zeichens, das das Wortelement „Glemadur“ und die deutschen Wörter „Freude an Farbe“ umfasse, nähmen letztere im Verhältnis zu den anderen Elementen der Marke keine dominante Position ein; aber als Wortelemente komme ihnen gegenüber den Bildelementen größere Aufmerksamkeit durch das relevante Publikum zu.

40      Die Beschwerdekammer hat weiter ausgeführt, dass in phonetischer Hinsicht die deutschen Wörter „Freude an Farbe“ und das Wortelement „Glemadur“ zu berücksichtigen seien.

41      Nach der angefochtenen Entscheidung ist eine begriffliche Beurteilung nicht möglich, da das Gesamtzeichen aus Sicht des nicht deutschsprachigen Teils des relevanten Publikums keine Bedeutung habe.

42      Die Klägerin bringt vor, die Beschwerdekammer habe den Gesamteindruck der älteren Marke fehlerhaft beurteilt, da sie sich ausschließlich auf das deutsche Wortelement „Freude an Farbe“ konzentriert habe, ohne die anderen Bestandteile der Marke, insbesondere das Wortelement „Glemadur“, ausreichend zu würdigen.

43      Erstens bestimme das Wortelement „Glemadur“ durch seine Größe, seine besondere Schrifttype und seine den schreienden Charakter unterstreichende rote Farbgebung den von der älteren Marke hervorgerufenen Gesamteindruck. Zweitens stelle „Glemadur“ im Hinblick auf die grafische Gestaltung ebenfalls das ins Auge stechende Element dar, das unter einem Farbfächer in klassischen Farben als Markendach sowie über dem auf einer Linie geschriebenen deutschen Slogan „Freude an Farbe“ in besonderer Schreibweise in Rot in der Mitte der Marke zentral angeordnet sei. Drittens werde, auch wenn die beiden Wortelemente gleichermaßen ohne Bedeutung seien, „Glemadur“ sehr wohl als Name der Waren bzw. des Herstellers erkannt werden und in den Augen der Verbraucher gegenüber den restlichen Markenelementen in Erinnerung bleiben. Viertens werde die Dominanz des Wortelements „Glemadur“ bestätigt, was den klanglichen Eindruck betreffe. Die klangliche Erinnerung, die die Verbraucher an die ältere Marke hätten, werde bestimmt durch deren auffälligsten und prägnanten Bestandteil, nämlich das Wortelement „Glemadur“. Es sei sogar wahrscheinlich, dass dieses Wort als bloßer Begriff, quasi als reine Wortmarke, im Gedächtnis verbleibe.

44      Das EUIPO teilt die Beurteilung der Klägerin, wonach das Wortelement „Glemadur“ eine zentrale Position habe und maßgeblich am Gesamteindruck teilnehme. Jedoch habe der deutsche Ausdruck „Freude an Farbe“ gegenüber den anderen Elementen eine unabhängige Stellung, da er eine andere Schriftart als das Wortelement „Glemadur“ aufweise und sich in weißer Farbe vor einem roten Balken befinde.

45      Die Streithelferin meint, dass die gedankliche Zuordnung von Waren und Dienstleistungen zu einer Marke zunächst über die Wortbestandteile erfolge. Darüber hinaus trägt sie vor, dass der deutsche Ausdruck „Freude an Farbe“ bei der älteren Marke zentral und auffallend unter dem Herstellernamen positioniert sei und auch die Schriftgröße nur unwesentlich kleiner sei als die des Wortelements „Glemadur“.

46      In Anbetracht dieser bildlichen Struktur des Zeichens ist das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die bildlichen Aspekte, die dem Wortelement „Glemadur“ gegenüber dem zweiten in der älteren Marke enthaltenen Wortelement, nämlich den deutschen Wörtern „Freude an Farbe“, Dominanz verliehen, nicht überzeugend. Daher ist der Schluss zu ziehen, dass für die Beurteilung des Gesamteindrucks dieser Marke den beiden Wortelementen gleiche Bedeutung zukommt. Da die Bildelemente, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, einen rein dekorativen Charakter haben, wirken sie sich auf den Gesamteindruck nicht entscheidend aus.

–       Zum von der streitigen Marke hervorgerufenen Gesamteindruck

47      Nach der angefochtenen Entscheidung besteht die streitige Marke aus den in einer grauen Standardschrift dargestellten deutschen Wörtern „Freude an Farbe“ und einer sich darunter befindlichen im Verhältnis zu den Wörtern sehr großen wellenförmigen Fläche von Pixeln oder Partikeln in unterschiedlichen Schwarz- und Grautönen. Die Beschwerdekammer ist der Auffassung, das Bildelement der streitigen Marke habe wie das Bildelement der älteren Marke dekorativen Charakter.

48      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, insbesondere die Wichtigkeit des Bildbestandteils der streitigen Marke verkannt zu haben, der besonders kennzeichnungsstark sei. Es handele sich um eine Farbexplosion, das Ergebnis einer kreativen Schöpfung. Der stark stilisierte Charakter der Farbexplosion in der streitigen Marke, die Schattierungen, die Positionierung und die bedeutende Größe des Bildbestandteils seien geeignet, die Aufmerksamkeit des Publikums von dem im oberen Teil der Marke in zwei Zeilen angeordneten deutschen Wortbestandteil „Freude an Farbe“ abzulenken. Der Bildbestandteil habe einen erheblichen Einfluss auf den optischen Gesamteindruck.

49      Das EUIPO räumt ein, dass das Bildelement aufgrund seiner Positionierung und Größe auf bildlicher Ebene heraussteche und gar auffällig sein könne. Jedoch könne dies gerade der Zweck dekorativer Elemente sein. Jedenfalls habe die deutsche Wortfolge „Freude an Farbe“ gegenüber den anderen Elementen eine unabhängige Stellung, da sie das einzige Wortelement der streitigen Marke sei.

50      Die Streithelferin führt aus, dass der deutsche Ausdruck „Freude an Farbe“ das einzige Wortelement der streitigen Marke bilde. Das Bildelement dieser Marke werde durch seine künstlerische Gestaltung ebenfalls als ein rein dekoratives, verzierendes Element wahrgenommen werden.

51      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Reduzierung des von dem Bildelement hervorgerufenen Eindrucks auf ein rein dekoratives Element im Hinblick auf die streitige Marke nicht gerechtfertigt ist. Seine künstlerische Gestaltung wird nicht bestritten, und selbst wenn man die Beurteilung der Klägerin, dass dieses Element besonders kennzeichnungskräftig sei, nicht teilt, ist daran zu erinnern, dass eine etwaige schwache Unterscheidungskraft eines Elements einer zusammengesetzten Marke nicht zwangsläufig bedeutet, dass es nicht ein beherrschendes Element sein kann, da es insbesondere aufgrund seiner Positionierung im Zeichen oder seiner Größe nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass es sich der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängt und sich in sein Gedächtnis einprägen kann (siehe oben, Rn. 36).

52      Zwar zieht das Bildelement durch seine Größe, seine bedeutende Positionierung und die Anordnung der Partikel, die sich als ein organisches Ganzes darstellen, eine gewisse Aufmerksamkeit auf sich, doch hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass dieses Element den Gesamteindruck der streitigen Marke dominiert. Der Gesamteindruck der streitigen Marke wird durch die Nennung der drei deutschen Wörter „Freude an Farbe“ bestimmt, die ein Wortelement bilden, das sich auch durch den Kontrast zwischen einem klaren Schriftzug und den den Hintergrund der streitigen Marke kennzeichnenden ungeordneten Partikeln aufdrängt.

–       Zum Vergleich der Zeichen

53      Die Beschwerdekammer hat die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken gewichtet und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die schriftbildliche Ähnlichkeit unterdurchschnittlich und die klangliche Ähnlichkeit durchschnittlich sei.

54      Zudem deute die Tatsache, dass sich das einzige Wortelement der streitigen Marke, nämlich der deutsche Ausdruck „Freude an Farbe“, vollumfänglich in der älteren Marke wiederfinde, auf eine Ähnlichkeit der Marken hin. Der hier maßgebliche nicht deutschsprachige Durchschnittsverbraucher werde zur Bezugnahme auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen eher den Namen der Marke nennen als ihr Bildelement zu beschreiben.

55      Die Klägerin macht geltend, dass die beiden Marken äußerst unterschiedlich seien. In dem für die Verwechslungsgefahr entscheidenden Moment, nämlich demjenigen, in dem der Verbraucher auf die streitige Marke treffe und diese mit seiner Erinnerung an die ältere Marke abgleichen müsse, gleiche er eine Marke mit distinkter und besonders pixelierter Verzierung und einen nicht verstandenen Slogan mit dem abstrakten Begriff „Glemadur“, der am ehesten in Erinnerung behalten werde, ab. Das nicht deutschsprachige Publikum werde weder die konkrete Bedeutung von „Freude an Farbe“ erfassen, noch die Aussprache der Worte nachvollziehen können. Der deutsche Slogan „Freude an Farbe“, den das Publikum begrifflich nicht verstehen könne, werde, wie er in der streitigen Marke vorkomme, nicht wiedererkannt werden. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden, wenn sie ihre Erinnerung an die einander gegenüberstehenden Marken verglichen, keine eventuellen Ähnlichkeiten erkennen können. Die klangliche Erinnerung, die die Verbraucher an die ältere Marke hätten, werde durch den auffälligsten und prägnanten Bestandteil, nämlich das Wortelement „Glemadur“, bestimmt. Es sei sogar wahrscheinlich, dass dieses Element als bloßer Begriff, quasi als reine Wortmarke, im Gedächtnis verbleibe.

56      Nach Ansicht des EUIPO werden die maßgeblichen nicht deutschsprachigen Verkehrskreise die deutsche Wortfolge „Freude an Farbe“, ein Wortelement mit einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft, nicht vergessen. Das EUIPO bringt im Wesentlichen vor, die Erwägungen zu den weiteren Elementen gingen insoweit ins Leere, als sie die beachtliche unabhängige Stellung des genannten Wortelements nicht in Frage stellten.

57      Die Streithelferin bringt vor, dass die einander gegenüberstehenden Marken in schriftbildlicher Hinsicht ähnlich seien. Ihre Bildelemente spielten bei der Bewertung des Zeichenvergleichs lediglich eine untergeordnete Rolle.

58      Im Hinblick auf den Zeichenvergleich führen die Beschwerdekammer und die Klägerin zu Recht aus, dass sich den Verbrauchern selten die Gelegenheit biete, zwei Marken nebeneinander zu begutachten. Viel häufiger müssen sie ein Zeichen mit ihrer Erinnerung an eine davor erfasste Marke vergleichen. In diesen typischen Situationen muss sich der Verbraucher auf das unvollkommene Bild verlassen, das er von den Marken im Gedächtnis behalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2011, Deutsche Bahn/HABM– DSB [IC4], T‑274/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:451, Rn. 73 und 79). Selbst die Verbraucher, die einen hohen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legen, müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von den Marken verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2013, Equinix [Germany]/HABM– Acotel [ancotel.], T‑443/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:605, Rn. 54).

59      Daher ist zu prüfen, inwieweit die wahrgenommenen Ähnlichkeiten zwischen den einander gegenüberstehenden Marken den maßgeblichen nicht deutschsprachigen Verkehrskreisen, die im vorliegenden Verfahren unstreitig eine durchschnittliche bis hohe Aufmerksamkeit an den Tag legen, im Gedächtnis bleiben werden.

60      Zunächst ist hinsichtlich der Merkbarkeit der streitigen Marke auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach die Verkehrskreise zur Bezugnahme auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen eher den Namen der Marke nennen werden, als ihr Bildelement zu beschreiben (Urteil vom 9. September 2008, Honda Motor Europe/HABM – Seat [MAGIC SEAT], T‑363/06, EU:T:2008:319, Rn. 30).

61      Darüber hinaus ist das deutsche Wortelement „Freude an Farbe“ durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Obwohl diese Wortfolge aus drei Wörtern einer Fremdsprache besteht, die für die Mehrheit der nicht deutschsprachigen Verkehrskreise in der Union nicht leicht auszusprechen ist, kann sie dennoch im Gedächtnis behalten werden. Insoweit stellt das EUIPO zu Recht fest, dass es einfacher sei, sich die groß geschriebenen deutschen Wörter „Freude an Farbe“, die jeweils mit einem „F“ beginnen, zu merken, als die konkrete Darstellung der unzähligen Partikel des Bildbestandteils. Ferner führt das EUIPO zutreffend aus, dass der Verkehr auch bei unbekannten Wörtern dazu geneigt sei, diese an ähnliche Wörter der eigenen Sprache anzuknüpfen. Die Rechtsprechung hat nämlich den Grundsatz anerkannt, dass der Verkehr ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen wird, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (vgl. Urteil vom 19. Mai 2011, PJ Hungary/HABM– Pepekillo [PEPEQUILLO], T‑580/08, EU:T:2011:227, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Im Fall der streitigen Marke hat der nicht deutschsprachige Verbraucher daher keine Alternative dazu, sich den deutschen Satz „Freude an Farbe“ zu merken. Er wird nicht die konturlose abstrakte Abbildung in Erinnerung behalten, die die deutschen Wörter „Freude an Farbe“ begleitet und die für das nicht deutschsprachige Publikum für sich genommen keinerlei Bedeutung hat. In diesem Zusammenhang führt das EUIPO zu Recht den Umstand an, dass das Bildelement zwar aufgrund seiner Größe auffällig sei, aber nicht eher in Erinnerung bleibe als das Wortelement. Es ist nämlich schwierig, in einem lediglich aus einer großen Anzahl von Partikeln bestehenden Bildelement ein greifbares oder kohärentes Konzept zu erkennen, so dass dieses, wie die Klägerin vorbringt, von den maßgeblichen Verkehrskreisen zwangsläufig als eine Farbexplosion identifiziert und im Gedächtnis behalten würde.

63      Zum Vorbringen der Klägerin, dass in der älteren Marke das Wortelement „Glemadur“ die Wahrnehmung des Zeichens auf klanglicher und bildlicher Ebene dominiere, da die charakteristische Schrifttype des Elements „Glemadur“ ins Auge springe und seine rote Farbgebung den schreienden Charakter verstärke, ist darauf hinzuweisen, dass diese Feststellung nicht dazu führt, dass das – längere – deutsche Wortelement „Freude an Farbe“ verdrängt wird, sondern dass es einen Eindruck gleicher Dominanz hervorruft. Der Umstand, dass es sich für das nicht deutschsprachige Publikum als schwieriger erweisen kann, die deutsche Wortfolge „Freude an Farbe“ auszusprechen, als das Wortelement „Glemadur“, hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass dieses Publikum diese Wortfolge nicht im Gedächtnis behalten wird, selbst wenn es ihm gegebenenfalls nicht gelingt, sie korrekt auszusprechen.

64      Darüber hinaus führt die Beschwerdekammer zu Recht aus, dass der Umstand, dass sich das einzige Wortelement der streitigen Marke vollumfänglich in der älteren Marke wiederfinde, auf die Ähnlichkeit der Zeichen hindeute. Nach der Rechtsprechung stellt nämlich der Umstand, dass eine Marke ausschließlich aus der älteren Marke besteht, an die ein anderes Wort angefügt wurde, einen Hinweis auf die Ähnlichkeit zwischen diesen beiden Marken dar (vgl. Urteile vom 12. November 2008, ecoblue/HABM – Banco Bilbao Vizcaya Argentaria [Ecoblue], T‑281/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:489, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. April 2016, Fon Wireless/EUIPO – Henniger [Neofon], T‑777/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:253, Rn. 37).

65      Dies kann durch die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung nicht entkräftet werden.

66      Zwar ist im Allgemeinen bei einer Marke, die aus Wort- und Bildbestandteilen besteht, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kennzeichnungskraft der Wortbestandteile die der Bildbestandteile übertrifft, jedoch folgt daraus nicht, dass den Wortbestandteilen einer Marke immer eine größere Kennzeichnungskraft beizumessen wäre als den Bildbestandteilen. In einer zusammengesetzten Marke kann der Bildbestandteil insbesondere aufgrund seiner Form, seiner Größe, seiner Farbe oder seiner Positionierung im Zeichen den gleichen Rang wie der Wortbestandteil haben (Urteil vom 8. Februar 2019, Serendipity u. a./EUIPO – CKL Holdings [CHIARA FERRAGNI], T‑647/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:73, Rn. 37). Unter diesem Blickwinkel ist nämlich die Rechtsprechung bereits zu dem Ergebnis gelangt, dass der in hohem Maße stilisierte Charakter, die Farbe, die Positionierung und die Größe des Bildbestandteils geeignet sein werden, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise von dem im unteren Teil angeordneten Wortbestandteil abzulenken (Urteil vom 8. Februar 2019, CKL Holdings [CHIARA FERRAGNI], T‑647/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:73, Rn. 40).

67      In der vorliegenden Rechtssache ist jedoch festzustellen, dass die beachtliche und unabhängige Stellung des deutschen Wortbestandteils „Freude an Farbe“, auf die sich das EUIPO zur Begründung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken beruft, nicht in Frage gestellt wird. Das Bildelement einer Explosion nuancierter Partikel in der streitigen Marke und das Wortelement „Glemadur“ in der älteren Marke präsentieren sich nicht auf eine so dominante Weise, dass sie die Relevanz des deutschen Wortelements „Freude an Farbe“ für den Gesamteindruck jedes dieser beiden Zeichen neutralisieren könnten. Die anderen Bestandteile der beiden Marken können nämlich die Wirkung, die das identische Wortelement der beiden Marken auf den Gesamteindruck hat, nicht zunichtemachen, da das Wortelement „Glemadur“ in der älteren Marke das deutsche Wortelement „Freude an Farbe“ nicht überwiegt und in der streitigen Marke das Bildelement abstrakt und konturlos ist und daher trotz seiner Größe zu schwach ist, um den Gesamteindruck der Marke zu dominieren.

68      Schließlich ist die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung zu bestätigen, dass die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, impliziert. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17). Im vorliegenden Fall bestätigt daher die Identität oder die Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, die von der Klägerin nicht bestritten wird, das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen der streitigen Marke und der älteren Marke.

69      Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, darzutun, dass die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie zu dem Schluss gelangt ist, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

70      Daher ist es jedenfalls nicht erforderlich, die Begründetheit des Vorbringens der Klägerin hinsichtlich der Feststellung der angefochtenen Entscheidung zu prüfen, dass eine mittelbare Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen sei, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise Unterschiede zwischen den Zeichen erkennten, weil die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich in Verbindung gebracht würden.

71      Nach alledem und angesichts des Umstands, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen entweder ähnlich oder identisch sind, ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

72      Folglich ist der zweite Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des einzigen Klagegrundes: Unzureichende Bestimmung der von der Verwechslungsgefahr betroffenen Mitgliedstaaten

73      Im dritten Teil ihres einzigen Klagegrundes wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, nicht bestimmt zu haben, in welchen Ländern der Union die vermeintliche Verwechslungsgefahr bestehe.

74      Die Klägerin führt zwei Belange an, für die sie diese Information benötige. Als Erstes nennt sie die Möglichkeit, mittels Umwandlung einen nationalen Schutz ihrer internationalen Marke zu erlangen. Als Zweites weist sie darauf hin, dass es erforderlich sein könne, die betroffenen Gebiete genau anzugeben, damit sie in der Lage sei, ihr Recht auf Untersagung der Benutzung ihres Zeichens auszuüben.

75      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

76      Erstens ist hier Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits die Frage, ob der Schutz der Bildmarke Freude an Farbe in der Union zugelassen werden kann oder ob er zu versagen ist.

77      Aus dem einheitlichen Charakter der Unionsmarken ergibt sich, dass diese in der gesamten Union einheitlichen Schutz genießen, ohne dass eine räumliche Beschränkung vorgesehen wäre. Daher geht das Vorbringen, wonach es erforderlich sei, das Gebiet zu bestimmen, in dem eine Verwechslungsgefahr bestehe, ins Leere, da eine solche Spezifizierung für die im Widerspruchsverfahren zu erlassende Entscheidung nicht von Belang ist. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr und für die Verweigerung des Schutzes einer internationalen Marke in der Union reicht es aus, einen nicht unerheblichen Teil der Verbraucher in der Union zu identifizieren, für den eine solche Verwechslungsgefahr besteht; dabei kann dieser Teil durch die Sprachkenntnis oder andere Kriterien bestimmt werden, räumliche Kriterien werden nicht verlangt.

78      Zweitens steht, wie zu Recht vom EUIPO im Wesentlichen vorgebracht wird, nicht fest, dass die Verwechslungsgefahr ausweislich der angefochtenen Entscheidung auf die nicht deutschsprachigen Verkehrskreise und das diesen entsprechende Gebiet beschränkt ist. Die Beschwerdekammer hat nämlich nicht ausgeschlossen, dass auch für die deutschsprachigen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr bestehe. Die angefochtene Entscheidung hat schlicht keine Feststellungen zu einer etwaigen, die deutschsprachigen Verkehrskreise betreffenden Verwechslungsgefahr getroffen; sie hat sich auf die Prüfung einer Verwechslungsgefahr für die nicht deutschsprachigen Verkehrskreise beschränkt, was ausreichend war.

79      Drittens ist im Hinblick auf einen nationalen Schutz mittels einer Umwandlung festzustellen, dass, wie das EUIPO zu Recht ausführt, gemäß Art. 112 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 139 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 113 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 140 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001) eine Umwandlung ausgeschlossen ist, wenn einem Widerspruch stattgegeben wurde. Daher geht die Rüge der Klägerin ins Leere.

80      Hinsichtlich eines etwaigen Antrags bei der zuständigen nationalen Behörde ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Zweck des Widerspruchsverfahrens ist, im Voraus mögliche Konflikte auf nationaler Ebene zu regeln (Urteil vom 16. September 2004, Metro-Goldwyn-Mayer Lion/HABM – Moser Grupo Media [Moser Grupo Media], T‑342/02, EU:T:2004:268, Rn. 35). Ebenso besteht das Ziel des Widerspruchsverfahrens auch nicht darin, die Verwaltung der sich gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 9 der Verordnung 2017/1001) aus einer Marke ergebenden Rechte vorzubereiten, um Benutzungsverbote zu erteilen, die eventuell räumlich beschränkt sein können. Zudem geht in einer Situation, in der der Schutz in der Union wegen Verwechslungsgefahr verweigert wird, ein auf die Rechte aus einer geschützten Marke gestütztes Argument in jedem Fall ins Leere.

81      Aus alledem ergibt sich, dass das Vorbringen der Klägerin zur räumlichen Bestimmung der Verwechslungsgefahr zurückzuweisen ist. Somit ist der dritte Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen und daher die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

82      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Brillux GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Collins

Kreuschitz

Steinfatt

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. September 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.