Verbundene Rechtssachen C558/18 und C563/18

Miasto Łowicz
gegen
Skarb Państwa – Wojewoda Łódzki

und

Prokurator Generalny
gegen
VX u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Łodzi und des Sąd Okręgowy w Warszawie)

 Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. März 2020

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Rechtsstaatlichkeit – Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen – Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit – Disziplinarordnung für die nationalen Richter – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Art. 267 AEUV – Zulässigkeit – Auslegung, die für den Erlass des Urteils durch das vorlegende Gericht erforderlich ist – Begriff“

1.        Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit – Bedeutung

(Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV; Art. 267 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1)

(vgl. Rn. 32-36, 59)

2.        Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Allgemeine oder hypothetische Fragen – Fehlender Bezug des Ausgangsverfahrens zu der in den zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen thematisierten Bestimmung des Unionsrechts – Unzulässigkeit

(Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV; Art. 267 AEUV)

(vgl. Rn. 45, 49, 51-53, 60 und Tenor)

3.        Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Anrufung des Gerichtshofs – Zuständigkeiten der nationalen Gerichte – Umfang – Nationale Regelung, die ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht unter Androhung von Disziplinarmaßnahmen davon abhält, Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen oder aufrechtzuerhalten – Unzulässigkeit

(Art. 267 AEUV)

(vgl. Rn. 56, 57)


Zusammenfassung

Der Gerichtshof erklärt die beiden Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen Maßnahmen aus dem Jahr 2017 über eine Regelung für Disziplinarverfahren gegen Richter für unzulässig

Dass ein nationaler Richter eine Vorlagefrage gestellt hat, die sich als unzulässig erweist, kann indessen nicht zu disziplinarischen Sanktionen gegen ihn führen

Mit dem am 26. März 2020 verkündeten Urteil Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (verbundene Rechtssachen C‑558/18 und C‑563/18) hat der Gerichtshof (Große Kammer) die Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Lodz (Polen) und des Bezirksgerichts Warschau (Polen) für unzulässig erklärt. Mit diesen beiden Ersuchen haben die vorlegenden Gerichte dem Gerichtshof im Wesentlichen die Frage unterbreitet, ob die neue polnische Regelung über die Disziplinarordnung der Richter mit dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV garantierten Anspruch auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vereinbar ist.

Die erste Rechtssache (C‑558/18) ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Stadt Lodz (Polen) und dem Fiskus wegen einer Klage auf Zahlung öffentlicher Zulagen. Das vorlegende Gericht hat klargestellt, wahrscheinlich werde die Entscheidung, die es im vorliegenden Fall zu treffen habe, für den Fiskus ungünstig ausfallen. Die zweite Rechtssache (C‑563/18) betrifft ein Strafverfahren gegen drei Personen wegen in den Jahren 2002 und 2003 begangener Straftaten, wobei das vorlegende Gericht in Erwägung ziehen muss, ihnen eine außerordentliche Strafmilderung zu gewähren, weil sie mit den Strafbehörden zusammengearbeitet haben und geständig sind. In beiden Vorabentscheidungsersuchen wird die Befürchtung geäußert, dass derartige Entscheidungen zu Disziplinarverfahren gegen den Einzelrichter des jeweiligen Verfahrens führen könnten. Die vorlegenden Gerichte sprechen die kürzlich in Polen durchgeführten gesetzgeberischen Reformen an, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Disziplinarverfahren gegen Richter in Frage stellten und die Unabhängigkeit der polnischen Gerichte beeinträchtigten. Die vorlegenden Gerichte betonen insbesondere die beträchtliche Einflussmöglichkeit, die künftig dem Justizminister in Disziplinarverfahren gegen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit zukomme, und dass es an angemessenen Garantien hierbei fehle. Solche Disziplinarverfahren gäben der Legislative und der Exekutive ein Mittel an die Hand, Richter, deren Entscheidungen für sie unliebsam seien, aus dem Amt zu entfernen; dadurch würden die von den Richtern zu treffenden Entscheidungen beeinflusst.

Nachdem der Gerichtshof seine Zuständigkeit zur Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bestätigt hat, äußert er sich zur Zulässigkeit der beiden Vorabentscheidungsersuchen. Hierbei erinnert er zunächst daran, dass die begehrte Vorabentscheidung nach dem Wortlaut von Art. 267 AEUV „erforderlich“ sein muss, um dem vorlegenden Gericht den „Erlass seines Urteils“ zu ermöglichen. Er stellt außerdem klar, dass das Vorabentscheidungsverfahren nach dieser Vorschrift, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt wird, insbesondere voraussetzt, dass ein Rechtsstreit vor den nationalen Gerichten tatsächlich anhängig ist, in dessen Rahmen die Gerichte das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil zu berücksichtigen haben. Sodann verweist der Gerichtshof auf seine besondere Aufgabe in einem Vorabentscheidungsverfahren, die nämlich darin besteht, das vorlegende Gericht bei der Entscheidung des konkret bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu unterstützen, und führt weiter aus, dass zwischen diesem Rechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, ein Bezug bestehen muss. Dieser Bezug muss einem objektiven Erfordernis für die Entscheidung entsprechen, die das nationale Gericht zu treffen hat.

Vorliegend stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die Ausgangsverfahren keinen Bezug zum Unionsrecht und insbesondere nicht zu Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV aufweisen, auf den sich die Vorlagefragen beziehen. In Anbetracht dessen befindet der Gerichtshof, dass die vorlegenden Gerichte zur Entscheidungsfindung in den Ausgangsverfahren dieses Recht nicht anzuwenden haben. Zweitens erinnert der Gerichtshof daran, dass er zwar bereits zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen für zulässig erklärt hat, die sich auf die Auslegung von Verfahrensvorschriften des Unionsrechts bezogen, die das betreffende vorlegende Gericht zum Erlass seines Urteils anwenden musste(1); der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass es um dergleichen nicht in denjenigen Fragen geht, die im Rahmen der beiden vorliegenden Rechtssachen gestellt worden sind. Drittens weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine Antwort auf diese Fragen auch nicht geeignet erscheint, den vorlegenden Gerichten eine Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, die es ihnen ermöglicht, über Verfahrensfragen des nationalen Rechts zu entscheiden, bevor sie dann gegebenenfalls in den Ausgangsverfahren in der Sache entscheiden können(2). Folglich hat der Gerichtshof entschieden, dass sich aus den Vorabentscheidungsersuchen nicht ergibt, dass zwischen der unionsrechtlichen Vorschrift, auf die sich die vorgelegten Fragen beziehen, und den Ausgangsverfahren ein Bezug bestünde, der die Auslegung, um die ersucht wird, erforderlich macht, damit die vorlegenden Gerichte entsprechend den aus einer solchen Auslegung zu ziehenden Erkenntnissen ihre jeweiligen Urteile erlassen können. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die vorgelegten Fragen allgemeiner Art sind, so dass die Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig zu erklären sind.

Schließlich erinnert der Gerichtshof daran, dass es nicht zugelassen werden kann, dass nach nationalen Vorschriften nationale Richter Disziplinarverfahren gewärtigen, weil sie den Gerichtshof um Vorabentscheidung angerufen haben(3). Denn die Aussicht disziplinarischer Verfolgungsmaßnahmen könnte die nationalen Richter bei der effektiven Ausübung der Befugnis zur Anrufung des Gerichtshofs und bei der effektiven Wahrnehmung des mit der Anwendung des Unionsrechts befassten Richteramts beeinträchtigen, das ihnen die Verträge verliehen haben. Insoweit stellt der Gerichtshof klar, dass es außerdem eine ihrer Unabhängigkeit inhärente Garantie darstellt, dass Richter aus diesen Gründen derartigen Verfahren oder disziplinarischen Sanktionen nicht ausgesetzt werden.


1      Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, Weryński (C‑283/09, EU:C:2011:85).


2      Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982).


3      Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2018, Miasto Łowicz und Prokuratura Okręgowa w Płocku (verbundene Rechtssachen C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2018:923).