SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MELCHIOR WATHELET

vom 15. Januar 2014(1)

Verbundene Rechtssachen C‑533/12 P und C‑536/12 P

Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM) SA,

Französische Republik

gegen

Corsica Ferries France SAS

„Rechtsmittel – Umstrukturierungsbeihilfe – Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers – Entscheidungsspielraum der Kommission – Umfang der gerichtlichen Nachprüfung durch das Gericht – Image des Staates – Erfordernis einer sektorspezifischen und geografischen Analyse – Ausreichend gefestigte Praxis – Zahlung zusätzlicher Abfindungen“





1.        Die vorliegende Rechtssache hat die von der Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM) SA (im Folgenden: SNCM) und der Französischen Republik gegen das Urteil Corsica Ferries France/Kommission des Gerichts der Europäischen Union (im Folgenden: angefochtenes Urteil)(2) eingelegten Rechtsmittel zum Gegenstand, soweit mit diesem Urteil Art. 1 Abs. 2 und 3 der Entscheidung 2009/611/EG der Kommission vom 8. Juli 2008 über die Maßnahmen C 58/02 (ex N 118/02) Frankreichs zugunsten von SNCM (im Folgenden: streitige Entscheidung)(3) für nichtig erklärt wurde.

2.        Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Januar 2013 sind die Rechtssachen C‑533/12 P und C‑536/12 P verbunden worden.

I –    Vorgeschichte des Rechtsstreits

3.        SNCM ist ein Schifffahrtsunternehmen, das regelmäßige Schiffsverbindungen vom französischen Festland (Marseille, Toulon und Nizza) nach Korsika, Nordafrika (Algerien und Tunesien) und nach Sardinien anbietet.

4.        Im Jahr 2002 wurden die Anteile von SNCM zu 20 % von der Société nationale des chemins de fer und zu 80 % von der Compagnie générale maritime et financière (im Folgenden: CGMF) gehalten, an denen der französische Staat jeweils 100 % der Anteile hält. Bei ihrer Kapitalöffnung im Jahr 2006 brachten zwei Übernehmer, Butler Capital Partners (im Folgenden: BCP) und Veolia Transport (im Folgenden: VT), 38 % bzw. 28 % des Kapitals unter ihre Kontrolle, während CGMF einen Anteil von 25 % behielt und 9 % des Kapitals den Arbeitnehmern vorbehalten blieben. BCP hat in der Zwischenzeit ihre Anteile an VT abgetreten.

5.        Corsica Ferries France SAS (im Folgenden: Corsica Ferries) ist ein Schifffahrtsunternehmen, das regelmäßige Schiffsverbindungen vom französischen Festland (Marseille, Toulon und Nizza) und von Italien nach Korsika anbietet. Sie ist eine der bedeutenden Wettbewerberinnen von SNCM. Zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung hatte Corsica Ferries eine marktbeherrschende Stellung bei Seeverbindungen zwischen dem Festland und Korsika, und ihr Marktanteil wuchs weiter(4).

6.        Mit Schreiben vom 18. Februar 2002 meldete die Französische Republik bei der Kommission eine geplante Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von SNCM in Höhe von 76 Mio. Euro (im Folgenden: Plan von 2002) an.

7.        Mit ihrer Entscheidung 2004/166/EG vom 9. Juli 2003 über die geplante Umstrukturierungsbeihilfe Frankreichs für die Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (SNCM) (im Folgenden: Entscheidung von 2003)(5) genehmigte die Kommission unter Auflagen zwei Tranchen der Beihilfe zur Umstrukturierung von SNCM in Höhe von insgesamt 76 Mio. Euro, wovon die eine zu 66 Mio. Euro sofort und die andere in Höhe von maximal 10 Mio. Euro in Abhängigkeit vom Nettoergebnis der Veräußerungen, insbesondere der Schiffe von SNCM, ausbezahlt werden konnte. Der einzige Teil des Plans von 2002, der in Rede steht, ist der Restbetrag der Umstrukturierung, der im Ergebnis 15,81 Mio. Euro beträgt(6).

8.        Mit ihrem Beschluss 2005/36/EG vom 8. September 2004 zur Änderung der Entscheidung von 2003(7) änderte die Kommission eine der Auflagen des Art. 2 der Entscheidung von 2003. Diese Änderungen haben keine Auswirkung auf die vorliegenden Rechtsmittel.

9.        Am 13. Oktober 2003 erhob Corsica Ferries beim Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung von 2003.

10.      Mit Entscheidung vom 16. März 2005 genehmigte die Kommission auf der Grundlage der Entscheidung von 2003 die teilweise Auszahlung der zweiten Tranche der in Nr. 7 der vorliegenden Schlussanträge genannten Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 3 327 400 Euro.

11.      Mit Urteil vom 15. Juni 2005(8) erklärte das Gericht die Entscheidung von 2003 aufgrund einer hauptsächlich auf Fehler bei der Berechnung des Nettoertrags der Veräußerungen zurückzuführenden fehlerhaften Beurteilung des Minimalcharakters der Beihilfe für nichtig, wies jedoch sämtliche anderen Klagegründe, die sich auf einen Begründungsmangel und einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG (nunmehr Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV)(9) sowie gegen die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(10) stützten, zurück.

12.      In einem Schreiben vom 7. April 2006 forderten die französischen Behörden die Kommission auf, zu berücksichtigen, dass ein Teil der im Rahmen des Plans von 2002 gewährten Umstrukturierungsbeihilfe, nämlich 53,48 Mio. Euro, in Anbetracht dessen, dass es sich um eine Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen handle, nicht als Maßnahme zu qualifizieren sei, die im Rahmen eines Umstrukturierungsplans erlassen worden sei, sondern als Maßnahme, die im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, Slg. 2003, I‑7747, im Folgenden: Urteil Altmark), keine Beihilfe oder eine eigenständige und vom Plan von 2002 unabhängige Maßnahme im Sinne von Art. 86 Abs. 2 EG darstelle(11).

13.      Am 21. April 2006 wurde bei der Kommission gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(12) das Zusammenschlussvorhaben angemeldet, mit dem BCP und VT die gemeinsame Kontrolle über SNCM erlangen sollten. Die Kommission genehmigte den Zusammenschluss am 29. Mai 2006 auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

14.      Am 16. Mai 2006 unterzeichneten BCP, VT und CGMF eine Vereinbarung, nach der 75 % des Kapitals von SNCM an private Übernehmer übertragen werden. Diese Vereinbarung enthält drei staatliche Maßnahmen, die im Zentrum des Verfahrens vor dem Gericht standen und im vorliegenden Verfahren in der Diskussion sind:

–        die Veräußerung von SNCM zu einem negativen Preis von 158 Mio. Euro (Kapitalzuführung von 142,5 Mio. Euro und Übernahme der Krankenversicherungskosten in Höhe von 15,5 Mio. Euro);

–        der Kontokorrentvorschuss von CGMF in Höhe von 38,5 Mio. Euro zugunsten der entlassenen Beschäftigten von SNCM und

–        die Kapitalerhöhung von 8,75 Mio. Euro, die von CGMF gemeinsam und gleichzeitig mit der Einlage von VT und BCP in Höhe von 26,25 Mio. Euro gezeichnet wurde.

15.      Nach der Vorlage von Informationen über die Finanzgeschäfte, die anlässlich der Überführung von SNCM in private Hand erfolgt waren, durch die französischen Behörden beschloss die Kommission am 13. September 2006, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten und in diesem Rahmen die neuen Maßnahmen zugunsten von SNCM zu prüfen und dabei den Plan von 2002 einzubeziehen(13).

16.      In der streitigen Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, die im Plan von 2002 als Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen vorgesehene Kapitalzuführung von 53,48 Mio. Euro stelle eine rechtswidrige staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 88 Abs. 3 EG dar, sei jedoch nach Art. 86 Abs. 2 EG und Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, und die Maßnahmen des Privatisierungsplans von 2006 stellten keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG dar.

II – Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

17.      Mit ihrer Klage vor dem Gericht beantragte Corsica Ferries die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

18.      Mit dem angefochtenen Urteil gab das Gericht dieser Klage teilweise statt. In Bezug auf die drei die Vereinbarung vom 16. Mai 2006 begleitenden Maßnahmen und den im Plan von 2002 enthaltenen Restbetrag der Umstrukturierung entschied das Gericht,

–        die Kommission habe einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Auffassung vertreten habe, die Genehmigung der Veräußerung von SNCM zu einem negativen Preis von 158 Mio. Euro stelle keine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG dar;

–        die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Auffassung vertreten habe, die Kapitalzuführung in Höhe von 8,75 Mio. Euro durch CGMF stelle keine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG dar;

–        die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Auffassung vertreten habe, der von CGMF an SNCM geleistete Vorschuss in Höhe von 38,5 Mio. Euro stelle keine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG dar;

–        die Kommission habe ihre Untersuchung in Bezug auf den Umstrukturierungsrestbetrag in Höhe eines endgültigen Betrags von 15,81 Mio. Euro nicht wirksam untermauert und habe somit dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie diesen Restbetrag nach Art. 87 Abs. 1 EG genehmigt habe.

19.      Auf der Grundlage dieser Feststellungen erklärte das Gericht Art. 1 Abs. 2 und 3 der streitigen Entscheidung für nichtig.

III – Verfahren vor dem Gerichtshof

20.      Mit ihrem am 22. November 2012 beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittel beantragt SNCM die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils. Mit ihrem am 26. November 2012 beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittel beantragt die Französische Republik die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Am 28. Februar 2013 hat Corsica Ferries ihre Rechtsmittelbeantwortung eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat am 6. November 2013 stattgefunden, während der SNCM, die Französische Republik sowie Corsica Ferries mündliche Erklärungen abgegeben haben.

21.      Zu bemerken ist, dass die Kommission, deren Entscheidung vom Gericht teilweise für nichtig erklärt wurde, das Urteil des Gerichts nicht angefochten hat, sei es durch Einlegung eines Rechtsmittels oder durch Unterstützung von SNCM und der Französischen Republik oder aber durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof.

IV – Rechtsmittel

22.      SNCM und die Französische Republik machen vier Rechtsmittelgründe geltend, die sich jeweils auf die vier in Nr. 18 der vorliegenden Schlussanträge genannten Maßnahmen beziehen.

A –    Zum ersten Rechtsmittelgrund: Veräußerung von SNCM zu einem negativen Preis

1.      Streitige Entscheidung

23.      In den Rn. 259 bis 348 der streitigen Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, für die Feststellung, ob die Privatisierung von SNCM zu einem negativen Kaufpreis von 158 Mio. Euro Elemente einer staatlichen Beihilfe beinhaltete, sei zu prüfen, ob ein privater Kapitalgeber unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, im Rahmen des Verkaufs von SNCM Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren, oder ob er sich im Gegenteil für die Liquidation des Unternehmens entschieden hätte.

24.      Nach Ansicht der Kommission können großen Unternehmensgruppen heute, wenn sie Standorte schließen oder Tochtergesellschaften abwickeln, die sozialen Folgen solcher Schließungen oder Liquidationen nicht gleichgültig sein. Daher setzten sie in den meisten Fällen Sozialpläne ein, die Sozialpläne umfassen könnten, die über die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen hinausgingen.

25.      Die Kommission war daher der Ansicht, dass solche Maßnahmen im Fall einer Liquidation von SNCM zusätzlich zu den gesetzlichen Verpflichtungen getroffen worden wären, um dem Image der Holding und ihres letzten Aktionärs, d. h. dem französischen Staat, nicht zu schaden.

26.      Die Kommission prüfte sodann, ob die Kosten der Abfindungen, die über die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen hinausgingen, den negativen Kaufpreis überstiegen, und kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Auf dieser Grundlage stimmte die Kommission zu, dass die Entscheidung, SNCM zu einem negativen Kaufpreis von 158 Mio. Euro zu veräußern, keine staatliche Beihilfe darstellte, da sie als Entscheidung angesehen werden könne, die auch von einer marktwirtschaftlich handelnden privaten Unternehmensgruppe getroffen worden wäre, und zwar unter Berücksichtigung der sozialen Kosten, die eine Liquidation des Unternehmens mit sich bringen würde.

2.      Angefochtenes Urteil

27.      Bei der Prüfung der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers hat das Gericht bejaht, dass, um das Verhalten eines umsichtigen privaten Kapitalgebers zu definieren, auch seine Verantwortung in einer sozialen Marktwirtschaft gegenüber sämtlichen Interessenträgern des Unternehmens sowie die Veränderung des Kontexts von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt, in dem er sein Unternehmen betreibe, zu berücksichtigen seien(14).

28.      Daher könne die Zahlung zusätzlicher Abfindungen durch einen privaten Kapitalgeber eine legitime und zweckdienliche Praxis sein, um einen friedlicheren sozialen Dialog zu fördern und das Image einer Gesellschaft oder einer Unternehmensgruppe aufrechtzuerhalten(15). Fehle allerdings jegliche, wenn auch nur langfristige wirtschaftliche Vernünftigkeit, sei die Tragung von Kosten, die über die rein gesetzlichen und tarifvertraglichen Verpflichtungen hinausgingen, als staatliche Beihilfe anzusehen(16).

29.      Hierzu hat das Gericht der Kommission vorgeworfen, die wirtschaftlichen Tätigkeiten des französischen Staates, für die eventuell die Notwendigkeit des Imageschutzes bestehen könnte und im Verhältnis zu denen die wirtschaftliche Vernünftigkeit der Veräußerung zum im vorliegenden Fall vereinbarten negativen Kaufpreis zu würdigen sei, nicht eindeutig festgelegt zu haben(17).

30.      In Ermangelung einer solchen Definition hat das Gericht die Auffassung vertreten, es sei ihm unmöglich gewesen, die langfristige wirtschaftliche Vernünftigkeit des negativen Veräußerungspreises nachzuprüfen, den der französische Staat angeboten habe, um die Zahlung von zusätzlichen Abfindungen im Fall der Liquidation zu vermeiden. Es kam daher zu dem Ergebnis, dass der Kommission ein Rechtsfehler unterlaufen sei(18).

31.      Außerdem habe die Kommission nicht genügend objektive und überprüfbare Anhaltspunkte vorgebracht, die belegen könnten, dass die Zahlung von zusätzlichen Abfindungen eine gefestigte Praxis bei privaten Unternehmern sei, und sie habe nichts vorgebracht, was das Bestehen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Entstehens der sozialen Kosten, die die Zahlung dieser Abfindungen rechtfertigen würde, belegen könne(19).

32.      Bevor es dem von Corsica Ferries vorgebrachten Klagegrund, wonach die Kommission dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, dass sie die Auffassung vertreten habe, die Veräußerung von SNCM zu einem negativen Preis stelle keine staatliche Beihilfe dar, stattgeben hat(20), ist das Gericht wörtlich zu folgendem Ergebnis gekommen: „Die Kommission hat demnach nichts vorgebracht, was rechtlich hinreichend belegen könnte, inwieweit die Einbeziehung der erheblichen Kosten der zusätzlichen Abfindungen, die im Übrigen bis zu zehnmal höher sein können als die rein gesetzlichen und tarifvertraglichen Verpflichtungen, wie aus Rn. 277 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, im vorliegenden Fall durch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründet gewesen sei, dass der französische Staat daraus einen mittelbaren, wenn auch nur langfristigen materiellen Nutzen zieht. Es ist zwar unmöglich, die Gefahr von bestimmten sozialen Folgen in anderen öffentlichen Unternehmen im Fall einer Liquidation von SNCM ohne Zahlung von zusätzlichen Abfindungen auszuräumen, aber das Ausmaß der betroffenen mittelbaren sozialen Kosten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass sie anfallen, ist von der Kommission in keiner Weise untersucht worden, auch nicht in ihren schriftlichen Antworten an das Gericht. Daher ist davon auszugehen, dass die langfristige wirtschaftliche Vernünftigkeit des Verhaltens des französischen Staates nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen worden ist“(21).

3.      Würdigung

a)      Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes von SNCM

33.      SNCM wirft dem Gericht vor, den Entscheidungsspielraum verkannt zu haben, der der Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers zustehe.

34.      In den Rn. 86 und 87 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es im Zusammenhang mit dem Privatinvestortest der Kommission obliege, u. a. in geografischer und sektorspezifischer Hinsicht die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Staates festzulegen, im Verhältnis zu denen die langfristige wirtschaftliche Vernünftigkeit des Verhaltens dieses Staates zu beurteilen sei. Diese Würdigung sei unerlässlich, um das Vorhandensein einer ausreichend gefestigten Praxis unter den im Vorhinein definierten und als Bezugsgröße herangezogenen privaten Kapitalgebern anhand von objektiven und überprüfbaren Anhaltspunkten zu bestimmen und das Bestehen einer hinreichenden und ausreichend sicheren Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass der Mitgliedstaat aus dem fraglichen Verhalten einen mittelbaren materiellen Nutzen ziehe.

35.      SNCM ist der Auffassung, diese Erwägungen des Gerichts gingen weit über die Würdigung des eventuellen offensichtlichen Beurteilungsfehlers der Kommission hinaus und stellten ihre wirtschaftliche Beurteilung der ihr vorgelegten Tatsachen sowie die Qualität der Arbeit des von der Kommission benannten unabhängigen Experten in Frage. Das angefochtene Urteil verstoße in dem Sinn gegen das institutionelle Gleichgewicht, dass das Gericht sich als Experte für die wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen des Unternehmens aufgespielt habe.

36.      Ich schlage dem Gerichtshof vor, den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes von SNCM aus folgenden Gründen zurückzuweisen.

37.      Gewiss darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission nicht durch seine eigene ersetzen(22). Wie nämlich der Gerichtshof bereits entschieden hat, „[ist] [d]ie Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission ausüben, … eine beschränkte Kontrolle, in deren Rahmen nur geprüft werden darf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt“(23).

38.      Allerdings hat das Gericht entgegen dem Vorbringen von SNCM nicht die Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzt, sondern hat in deren Begründung und vor allem in der Art, wie diese untermauert ist, Lücken herausgearbeitet, die derart sind, dass sie eine ordnungsgemäße Anwendung des Art. 87 EG durch die Kommission in Frage stellen.

39.      Ich teile auch nicht die Rüge, nach der das Gericht nicht die Tatsache berücksichtigt habe, dass die Kommission einen unabhängigen Sachverständigen benannt und ihre Entscheidung auf seine Ergebnisse gestützt habe, und so die Arbeit des Sachverständigen in Zweifel gezogen habe. Wie Corsica Ferries bemerkt, hat das Gericht die Ergebnisse des Sachverständigen nicht in Frage gestellt, sondern lediglich der Kommission erneut vorgeworfen, ihre eigene Begründung nicht ausreichend untermauert oder zur Stützung ihres Ergebnisses nicht genügend objektive und überprüfbare Anhaltspunkte vorgebracht zu haben, die ihr durch die Arbeit des Sachverständigen zur Verfügung gestellt worden seien.

b)      Zum zweiten und zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes von SNCM und zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes der Französischen Republik

40.      Der erste Rechtsmittelgrund der Französischen Republik, insbesondere der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes, stellt die Frage nach der Berücksichtigung des Images des Staates als globaler wirtschaftlicher Akteur in einer Marktwirtschaft, um aus dem Begriff der staatlichen Beihilfe die Zahlung von zusätzlichen Abfindungen auszuschließen. Da sich diese Frage nur stellen kann, wenn die fraglichen Abfindungen die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen vorgegebenen Beträge übersteigen und wenn es nicht möglich gewesen ist, darzulegen, dass diese Art Zahlung eine in dem fraglichen Wirtschaftszweig gängige Praxis darstellte, erscheint es mir logischer, zunächst den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes der Französischen Republik zu behandeln, wonach das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es von der Kommission den Beweis gefordert habe, dass die Zahlung zusätzlicher Abfindungen eine ausreichend gefestigte, ja sogar gängige Praxis unter privaten Kapitalgebern darstellte.

41.      SNCM argumentiert ähnlich, indem sie dem Gericht vorwirft, für die Auslegung und Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers in den Rn. 86 und 87 des angefochtenen Urteils einen „völlig richterrechtlichen Test“ eingeführt zu haben, der von der Kommission verlange, dass sie eine sektorspezifische oder geografische Analyse durchführe (Abschnitt i), dass sie eine ausreichend gefestigte Praxis darlege (Abschnitt ii) und dass sie einen zu hohen Beweisstandard erfülle, um das Vorliegen der Wahrscheinlichkeit eines mittelbaren materiellen Nutzens darzutun (Abschnitt iii).

i)      Zum Erfordernis der Durchführung einer geografischen oder sektorspezifischen Analyse

42.      In Rn. 86 hat das Gericht entschieden, dass „es im Zusammenhang mit dem Privatinvestortest der Kommission obliegt, im Rahmen ihres weiten Ermessensspielraums u. a. in geografischer und sektorspezifischer Hinsicht die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Staates festzulegen, im Verhältnis zu denen die langfristige wirtschaftliche Vernünftigkeit des Verhaltens dieses Staates zu beurteilen ist“(24).

43.      Das Gericht wirft also der Kommission vor, nicht die Angaben geliefert zu haben, die notwendig seien, um die wirtschaftliche Vernünftigkeit der Zahlung zusätzlicher Abfindungen zu beurteilen.

44.      Wie Corsica Ferries bemerkt, zeigt die Verwendung des Adverbs „u. a.“, dass das Gericht die Möglichkeit offengelassen hat, andere Umstände zu berücksichtigen, ohne die Anwendung des Privatinvestortests auf eine geografische oder sektorspezifische Analyse zu beschränken.

45.      Außerdem gibt es nichts in der Rechtsprechung, was das Gericht an der Feststellung hinderte, dass eine geografische oder sektorspezifische Analyse von Belang sein könnte, um die langfristige wirtschaftliche Vernünftigkeit des Verhaltens des Staates zu beurteilen. Zudem könnte diese Untersuchung zu dem Ergebnis kommen, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des betreffenden Staates ein sehr ausgedehntes Gebiet und vielfältige Bereiche abdecken. Sie könnte auch insofern nützlich sein, als die Gehälter und die Abfindungen je nach den betreffenden Märkten oder Sektoren beträchtlich variieren.

46.      SNCM beruft sich auf das Urteil Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass „zu prüfen [ist], ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren“(25).

47.      Meiner Ansicht nach zielt diese Definition gerade darauf ab, größenmäßig den Typ Privatinvestor zu identifizieren, der dem Staat vergleichbar wäre, wozu eine Untersuchung „u. a. in geografischer und sektorspezifischer Hinsicht“ der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Staates, wie sie vom Gericht vorgeschlagen wird, beitragen kann.

48.      Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes von SNCM ist ebenfalls zurückzuweisen, da mit ihm ein Verstoß gegen Art. 295 EG geltend gemacht wird, wonach „[d]ieser Vertrag … die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt [lässt]“. SNCM ist der Auffassung, dass die vom Gericht in Rn. 86 des angefochtenen Urteils genannte geografische und sektorspezifische Untersuchung die Tatsache ignoriert, dass es private Holdings gibt, die weit diversifiziert sind und deren Tätigkeiten sich nicht auf einen Sektor oder ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränken. Ich sehe nicht, wie eine solche geografische und sektorspezifische Analyse der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Staates sowie die Tatsache, dass bestimmte private Holdings nicht auf einen Sektor oder ein geografisches Gebiet beschränkt sind, eine Auswirkung auf den Schutz der in den Mitgliedstaaten bestehenden Eigentumsordnung haben könnte.

ii)    Zur Darlegung einer ausreichend gefestigten Praxis

49.      In den Rn. 95 und 96 des angefochtenen Urteils hat das Gericht befunden, dass „die Kommission nicht genügend objektive und überprüfbare Anhaltspunkte vorgebracht hat, die belegen könnten, dass die Zahlung von zusätzlichen Abfindungen unter ähnlichen Umständen eine gefestigte Praxis bei privaten Unternehmern sei“ und „sich … auf die Behauptung [beschränkte], dass die Zahlung von zusätzlichen Abfindungen … eine gängige Praxis bei den großen Unternehmensgruppen geworden sei …“. Das Gericht hat ihr vorgeworfen, nicht das geringste Beweismittel für diese Behauptung vorgelegt zu haben.

50.      SNCM ist der Auffassung, das Gericht führe mit dieser Kritik an der Begründung der Kommission eine neue Anforderung ein, die über das hinausgehe, was für die ordnungsgemäße Anwendung des Privatinvestortests erforderlich sei, und Art. 345 AEUV missachte. Die Französische Republik sowie SNCM meinen, für die Einhaltung der Anforderungen des Kriteriums des privaten Kapitalgebers reiche es aus, darzulegen, dass ein einziges Privatunternehmen zusätzliche Abfindungen unter vergleichbaren Umständen gezahlt habe.

51.      Ich teile diese Kritik an dem angefochtenen Urteil nicht.

52.      Ich weise darauf hin, dass die Zahlung zusätzlicher Abfindungen im Rahmen des Privatinvestortests zu würdigen ist, um zu bestimmen, ob die Liquidationskosten von SNCM die Kosten der Veräußerung zu einem negativen Preis von 158 Mio. Euro übersteigen würden; mit anderen Worten, ob ein Privatinvestor an der Stelle des Staates diese Veräußerung vorgenommen hätte.

53.      Es ist daher erforderlich, zu bestimmen, ob die Liquidationskosten die Kosten der in Rede stehenden zusätzlichen Abfindungen mit einschließen würden. Dies wäre der Fall, wenn es sich um gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehene Abfindungen handeln würde. Da im vorliegenden Fall die zusätzlichen Abfindungen weit über diese Anforderungen hinausgehen, kann der einzige Grund, warum sie in Anbetracht des Kriteriums des privaten Kapitalgebers bei der Berechnung der Kosten der Liquidation berücksichtigt werden sollten, nur darin bestehen, dass es sich um eine ausreichend gefestigte Praxis handelt.

54.      SNCM und die Französische Republik sind der Ansicht, die Möglichkeit oder die Tatsache, dass ein einziger privater Kapitalgeber hätte beschließen können, solche zusätzlichen Abfindungen zu zahlen, oder sie gezahlt hätte, reiche aus, um sie in die Berechnung der Liquidationskosten einzubeziehen.

55.      Das erscheint mir bei Weitem unzureichend, vor allem wenn diese einzige Möglichkeit oder diese einzige Gelegenheit, in der ein privater Kapitalgeber diese Entscheidung hätte treffen können oder getroffen hätte, sich unter mehreren Beispielen privater Kapitalgeber findet, die dies nicht getan haben, denn das würde zeigen, dass − abgesehen von völlig außergewöhnlichen Fällen − die Zahlung zusätzlicher Abfindungen wirtschaftlich unvernünftig ist.

56.      Wie Corsica Ferries in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, stellt der Beweis des Bestehens einer gefestigten, gängigen oder ständigen Praxis auf dem Markt in diesem Zusammenhang kein neues oder außergewöhnliches Erfordernis dar. Die Kommission selbst hat in einer ihrer Mitteilungen im Bereich staatliche Beihilfen ausgeführt, dass staatliche Mittel Beihilfen darstellen, wenn „sie ‚unter die Einbringung haftenden Kapitals nach normalem Investitionsverhalten in einer Marktwirtschaft fallen‘“(26). Der Unterschied in der Terminologie („normale Praxis“, „gefestigte Praxis“(27), „hinreichend gefestigte Praxis“(28), „gängige Praxis“(29) oder „ständige Praxis“(30)) zeigt meiner Ansicht nach nicht das Entstehen eines neuen Beweiserfordernisses im Urteil des Gerichts auf.

57.      Im Übrigen bekräftigt die Kommission in Rn. 268 der streitigen Entscheidung, dass große Unternehmensgruppen „in den meisten Fällen Sozialpläne ein[setzen], die über die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen hinausgehen“. Die Wörter „in den meisten Fällen“ sollten sich nicht nur auf eine gefestigte Praxis, deren Bestehen selbstverständlich zu belegen ist, beziehen können.

58.      Abgesehen davon obliegt − abgesehen von der Prüfung, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt(31) − die Ermittlung einer hinreichend gefestigten Praxis nicht dem Unionsrichter, sondern der Kommission, die sich im Übrigen stillschweigend zur Aufgabe gemacht hat, darzulegen, sei es auch nur durch einfache Äußerungen, dass es sich dabei um eine hinreichend gefestigte Praxis auf dem Markt handelte(32).

59.      Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass die Kommission in Fn. 135 der streitigen Entscheidung nur ein Beispiel aus dem Jahr 1991 gegeben hatte, in dem sich aber die Frage nach der Zahlung von Beihilfen, die denen des vorliegenden Verfahrens vergleichbar waren, so nicht stellte, sowie zehn andere Fälle von Sozialplänen, die sich, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht eingeräumt hat, auf Umstrukturierungs- und nicht auf Liquidationsmaßnahmen bezogen, die außerdem in einem Industriezweig erfolgten, der mit dem Seeverkehr nichts zu tun hatte(33).

60.      Das Gericht hat also in diesen Grenzen befunden, die Kommission habe dadurch, dass sie sich auf die Behauptung beschränkt habe, dass die Zahlung von zusätzlichen Abfindungen eine gängige Praxis unter den privaten Kapitalgebern geworden sei, „ohne jedoch den geringsten Nachweis dafür zu erbringen“(34), ihre Entscheidung nicht ausreichend untermauert.

61.      An dieser Stelle kann ich auch den vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes von SNCM zurückweisen, mit dem SNCM dem Gericht vorwirft, seine Begründungspflicht dadurch verletzt zu haben, dass es die Begriffe „hinreichend gefestigte Praxis“ und „gängige Praxis“ nicht definiert habe.

62.      Abgesehen davon, dass diese Ausdrücke ziemlich eindeutig sind und auf eine Tatsachenwürdigung verweisen, brauchte das Gericht sie nicht zu definieren, und dies umso weniger, als ein oder einige Beispiele, die im Übrigen nicht überzeugend sind, nicht eine „gängige“ oder „hinreichend etablierte Praxis“ darstellen können.

63.      Meiner Auffassung nach hat das Gericht daher zu Recht befunden, die Kommission habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Zahlung von zusätzlichen Abfindungen eine hinreichend gefestigte Praxis unter den privaten Kapitalgebern gewesen sei.

iii) Zum Beweis eines Verhaltens, das durch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, einen mittelbaren materiellen Nutzen daraus zu ziehen, begründet ist

64.      In Rn. 101 des angefochtenen Urteils hat das Gericht befunden, mangels einer gefestigten Praxis der Zahlung zusätzlicher Abfindungen habe die Kommission auch nicht belegt, dass die fragliche Zahlung auf Seiten des französischen Staates durch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründet gewesen sei, daraus einen mittelbaren, wenn auch nur langfristigen materiellen Nutzen zu ziehen.

65.      SNCM bemängelt, das Gericht habe der Kommission durch diese Entscheidung eine exzessive Beweislast auferlegt, da sie den im Fall einer Verschlechterung des Images des Staates erlittenen Schaden genau hätte quantifizieren müssen, obwohl sich eine solche Quantifizierung von Natur aus auf schwer vorhersehbare Anhaltspunkte stützen müsste.

66.      Dieses Verständnis des angefochtenen Urteils ist nicht zutreffend. In Rn. 102 dieses Urteils hat das Gericht entschieden, dass „[d]ie Kommission … in der angefochtenen Entscheidung keinen Anhaltspunkt vor[brachte], der die konkrete Art des erlittenen Schadens erklären und insbesondere klarstellen könnte, gegenüber welchen Interessenträgern (Benutzer, Kunden, Lieferanten oder auch Personal) das Image der CGMF und des französischen Staates verschlechtert würde. Außerdem findet sich in der angefochtenen Entscheidung kein Anhaltspunkt dafür, dass die Kommission versucht hätte, den erlittenen Schaden zu quantifizieren, obwohl dieser Schaden notwendigerweise mit den geschätzten Kosten der zusätzlichen Abfindungen, für die er die Rechtfertigung darstellt, verglichen werden muss.“

67.      Ohne von „genauer Quantifizierung“ zu sprechen, hat das Gericht festgestellt: „Die Kommission beschränkte sich in den Randnrn. 270 f. der [streitigen] Entscheidung darauf, zu behaupten, dass sich die sozialen Spannungen innerhalb des Unternehmens, die sich ihrer Ansicht nach durch den sozialen Konflikt im Jahr 2004 gezeigt hätten, im Fall der Liquidation von SNCM in sozialen Unruhen entladen würden, die dem Ansehen der Muttergesellschaft und ihres letzten Aktionärs schaden könnten.“(35)

68.      Zudem räumte die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht ein, dass sie in keiner Weise die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Entstehens von sozialen Kosten (z. B. Streiks), die die Zahlung zusätzlicher Abfindungen rechtfertigen würde, untersucht hatte(36). Es scheint mir daher, dass das Gericht keineswegs eine exzessive Beweislast verlangt hat und lediglich festgestellt hat, dass die Begründung der Entscheidung der Kommission zu diesem Punkt unzureichend war.

c)      Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes der Französischen Republik

69.      Wie ich bereits in Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, wirft die Französische Republik dem Gericht vor, dadurch gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstoßen zu haben, dass es die Ansicht vertreten habe, die Kommission habe im Rahmen des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers das Risiko einer Beeinträchtigung des Images des Staates als globaler wirtschaftlicher Akteur in einer Marktwirtschaft nicht berücksichtigen können.

70.      Genauer gesagt trägt die Französische Republik mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes vor, das Gericht habe in den Rn. 90, 93 und 94 des angefochtenen Urteils in Wirklichkeit in Abrede gestellt, dass ein Mitgliedstaat das Risiko einer Beeinträchtigung seines Images als globaler wirtschaftlicher Akteur berücksichtigen könne – eine Möglichkeit, die es ihm jedoch in Rn. 85 seines Urteils zuerkannt habe.

71.      Die Französische Republik ist der Auffassung, die Kommission sei berechtigt gewesen, ein solches Risiko zu berücksichtigen, um zu bestimmen, ob die Zahlung zusätzlicher Abfindungen langfristigen Rentabilitätsaussichten genügte und ob unter ähnlichen Umständen ein umsichtiger privater Kapitalgeber ebenfalls hätte veranlasst werden können, solche Zahlungen zu leisten, um sein Image zu schützen.

72.      Ferner hält die Französische Republik die Zahlung zusätzlicher Abfindungen für erforderlich, um das Image des Staates zu schützen. Zur Stützung ihrer These verweist sie auf das Risiko von Solidaritätsstreiks, die sich im ganzen öffentlichen Sektor ausbreiten würden und die Wirkung hätten, die wirtschaftliche Tätigkeit der Unternehmen dieses Sektors zu lähmen.

73.      In diesem Zusammenhang trägt sie vor, eine Streikepidemie hätte für den Staat schwerwiegende wirtschaftliche Verluste zur Folge. Sie verweist auf den brutalen Abbruch vertraglicher Beziehungen zwischen den bestreikten Unternehmen und ihren Lieferanten und Kunden sowie auf die Zahlungs- und Versorgungsschwierigkeiten, die die privaten Kunden der öffentlichen Unternehmen zwingen würden, sich privaten Wettbewerbern zuzuwenden.

74.      Die Französische Republik ist daher der Ansicht, die Vermeidung dieser verhängnisvollen wirtschaftlichen Folgen stelle den mittelbaren materiellen Nutzen dar, den der Staat aus der Zahlung zusätzlicher Abfindungen habe ziehen wollen.

75.      Ich stimme dem nicht zu.

76.      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 83 seines Urteils anerkannt hat, dass „auch den Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen[steht], zusätzliche Abfindungen im Fall der Liquidation eines öffentlichen Unternehmens zu zahlen, auch wenn ihre Verpflichtungen a priori nicht das rein gesetzliche und tarifvertragliche Minimum überschreiten dürfen“.

77.      In Rn. 84 des angefochtenen Urteils hat das Gericht allerdings die Auffassung vertreten, mangels jeglicher, wenn auch nur langfristiger wirtschaftlicher Vernünftigkeit, sei die Tragung von Kosten, die über die rein gesetzlichen und tarifvertraglichen Verpflichtungen hinausgingen, als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG anzusehen, und hat in Rn. 85 dieses Urteils hinzugefügt, es könne nicht ausreichen, knapp auf das Image des Staates als globaler wirtschaftlicher Akteur zu verweisen, um die Einordnung als staatliche Beihilfe auszuschließen.

78.      In derselben Rn. 85 hat das Gericht befunden, der Schutz des Images eines Mitgliedstaats als globaler Investor in der Marktwirtschaft könne abgesehen von besonderen Umständen und ohne eine besonders überzeugende Begründung keine ausreichende Rechtfertigung darstellen, um die langfristige wirtschaftliche Vernünftigkeit der Tragung von zusätzlichen Kosten wie etwa zusätzlichen Abfindungen zu belegen.

79.      Entgegen dem Vorbringen der Französischen Republik hat das Gericht also, auch wenn es das Vorliegen „von besonderen Umständen und ohne eine besonders überzeugende Begründung“(37) verlangt, die Berücksichtigung des Images des Staates als globaler Investor in der Marktwirtschaft in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang wie dem der vorliegenden Rechtssache nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Mir scheint, dass dieser Standpunkt des Gerichts mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar ist.

80.      Zunächst ist zu bemerken, dass es kaum Rechtsprechung zum Image des Staates in der Eigenschaft als wirtschaftlicher Akteur gibt. Das erste Urteil zu diesem Punkt, das im Übrigen von der Kommission in der streitigen Entscheidung genannt wird(38), ist das Urteil Italien/Kommission, in dem der Gerichtshof akzeptiert hat, dass die Entscheidung, Verluste zu übernehmen, „nicht nur mit der Wahrscheinlichkeit eines mittelbaren materiellen Gewinns begründet werden [kann], sondern auch mit anderen Erwägungen, etwa dem Bemühen um Imagepflege des Konzerns oder um Neuorientierung seiner Tätigkeit“(39).

81.      Allerdings hat der Gerichtshof diese Feststellung in Bezug auf einen privaten Kapitalgeber gemacht, der den Fortbestand eines Unternehmens sicherstellen will, „wenn es sich in vorübergehenden Schwierigkeiten befindet“, oder „die Einstellung [der] Tätigkeit [eines Tochterunternehmens] unter möglichst günstigen Bedingungen … ermöglichen“ will(40).

82.      Auf der Grundlage dieser Analyse stellte der Gerichtshof fest: „Wenn Kapitalzuschüsse … selbst langfristig von jeder Aussicht auf Rentabilität absehen, sind sie als [staatliche] Beihilfen anzusehen.“(41) In Wirklichkeit erfolgte dem Gerichtshof zufolge der Verlustausgleich in dieser Rechtssache „unter Umständen …, die für einen privaten Kapitalgeber unter normalen Marktbedingungen nicht annehmbar gewesen wären, und … kein privater Kapitalgeber, auch kein Industriekonzern, [hätte] die … Erwägungen der Italienischen Republik oder des Königreichs Spanien berücksichtigt …“(42), d. h. soziale oder regionale Erwägungen(43) gleicher Art wie die in der vorliegenden Rechtssache von der Französischen Republik geltend gemachten.

83.      Das Image des Staates wurde ein zweites Mal im Zusammenhang mit dem Kriterium des privaten Kapitalgebers von der spanischen Regierung im Urteil Spanien/Kommission(44) geltend gemacht. Die spanische Regierung hatte versucht, die Kapitalzuführung in die staatliche Gesellschaft Hytasa, die durch den Patrimonio del Estado gehalten wurde, damit zu rechtfertigen, dass „für die Erwägung maßgebend gewesen sei, das Image der Muttergesellschaft zu bewahren. Das Image von Patrimonio del Estado wäre schwer geschädigt worden, wenn es seine Tätigkeit in einem Gebiet mit hoher Arbeitslosigkeit und sozialem Abstieg eingestellt hätte. Eine private Gesellschaft in der gleichen Situation wie Patrimonio del Estado würde sich ebenfalls durch gewerkschaftlichen oder politischen Druck beeinflussen lassen“(45).

84.      In dieser Rechtssache antwortete Generalanwalt Jacobs auf das Argument der spanischen Regierung, ihr Verhalten sei das eines privaten Kapitalgebers, da die Alternative, d. h. die Liquidation von Hytasa, für den Staat kostspieliger gewesen wäre, dass „zwischen den Verpflichtungen von Patrimonio del Estado als Eigentümer des Aktienkapitals der Hytasa und den Verpflichtungen des spanischen Staates als Erbringer von Leistungen der sozialen Sicherheit und der Arbeitslosenunterstützung zu unterscheiden [gewesen sei]“(46). Nach Ansicht des Generalanwalts „[konnte] die letztere Art von Verpflichtungen … bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Investors nicht berücksichtigt werden“(47).

85.      Er hielt das Argument, wonach die Kapitalzuführung an Hytasa gerechtfertigt gewesen sei, um das Image von Patrimonio del Estado zu schützen, daher für unerheblich. Auf dieser Grundlage kam er zu dem Ergebnis, dass „[e]s … kaum zu überzeugen [vermochte], dass eine staatseigene Holdinggesellschaft allein aus Sorge darüber, dass eines ihrer Unternehmen durch den Konkurs einen so großen Schaden an ihrem Gesamtimage erleiden würde, privaten Unternehmen als Anreiz für die Übernahme des [betroffenen] Unternehmens große Geldbeträge anbieten würde“(48).

86.      Der Gerichtshof kam zu demselben Ergebnis wie Generalanwalt Jacobs und bezweifelte wie er die wirtschaftliche Vernünftigkeit eines solchen Verhaltens des Staates(49).

87.      Das Konzept des Images des Staates kam erneut in der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Zusammenhang mit einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe des Freistaats Bayern an ein zu 45 % von diesem gehaltenes Unternehmen zur Sprache(50). Der Freistaat Bayern hatte diesem Darlehen gewährt, die nur dann zurückgezahlt werden sollten, wenn das Unternehmen im Jahr zuvor Gewinne erzielt hatte(51). Die deutsche Regierung versuchte, dieses Verhalten damit zu rechtfertigen, dass „[d]ie Liquidation des Unternehmens … dem Freistaat zusätzliche Kosten verursacht, seinem unternehmerischen Ansehen außerdem schweren Schaden zugefügt und die Synergieeffekte verhindert [hätte], die sich aus der Neuorientierung des Gesamtkonzerns ergeben sollten“(52).

88.      In seinem Beschluss wies der Präsident des Gerichtshofs den Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf vorläufigen Rechtsschutz zurück und befand u. a., dass „… die vorgebrachten allgemeinen Erwägungen insbesondere bezüglich der Wahrung des Ansehens des Freistaates oder der Reorganisation seiner Tätigkeiten im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht ausreichen [können], um einen offensichtlichen Irrtum der Kommission darzutun“(53). Zuvor hatte er bezüglich der Analyse des Kriteriums des privaten Kapitalgebers durch die Kommission festgestellt, dass „die Antragstellerin und die Streithelferin … keine hinreichend bedeutsamen konkreten Gesichtspunkte dafür vorgetragen [haben], dass der Freistaat Bayern erwarten konnte, dass die Darlehen zurückgezahlt würden“(54).

89.      Im Verfahren vor dem Gericht wiederholte die deutsche Regierung ihr auf das Image des Staates gestütztes Argument(55). Das Gericht entschied, die Klägerinnen hätten nicht dargetan, „worin das Image des Freistaates Bayern als privater Unternehmer im [fraglichen industriellen Sektor, im vorliegenden Fall dem] Stahlsektor bestehen soll und inwieweit es durch den Konkurs [des fraglichen Unternehmens] hätte beeinträchtigt werden können“(56). Es stellte daher fest: „Es ist nicht plausibel, dass der Freistaat Bayern gezwungen gewesen sein soll, an eine private Gesellschaft … einen namhaften Geldbetrag zu zahlen, um sie zur Übernahme [des fraglichen Unternehmens] zu veranlassen, um so zu verhindern, dass [dessen] Konkurs das Image des Freistaates nachhaltig beeinträchtigt“(57).

90.      Das gegen dieses Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel wurde mit Beschluss des Gerichtshofs zurückgewiesen, ohne dass dieser sich zur Erheblichkeit des Images des Staates äußerte(58).

91.      Demzufolge hat das Gericht keinen Fehler dadurch begangen, dass es zu dem Ergebnis kam, dass „der Schutz des Images eines Mitgliedstaats als globaler Investor in der Marktwirtschaft abgesehen von besonderen Umständen und ohne eine besonders überzeugende Begründung keine ausreichende Rechtfertigung darstellen kann, um die langfristige wirtschaftliche Vernünftigkeit der Tragung von zusätzlichen Kosten wie etwa zusätzlichen Abfindungen zu belegen“(59), und dass dieses auf dem Image des Staates beruhende Argument jedenfalls nicht die Dachgesellschaft CGMF betreffe, die keinen anderen Vermögenswert im Seeverkehrssektor habe(60).

92.      Ohne grundsätzlich die Möglichkeit der vom Gericht geforderten Darlegung auszuschließen, stelle ich fest, dass es mir höchst unwahrscheinlich erscheint, dass die bislang von den Staaten in Bezug auf ihr Image als globale Investoren in einer Marktwirtschaft vorgebrachten Erwägungen jemals die Qualifizierung ihrer Entscheidungen als staatliche Beihilfe in Anbetracht des Kriteriums des privaten Kapitalgebers ausschließen können.

93.      Dieses Kriterium verlangt mindestens, sei es auch nur langfristig, Aussichten auf Rentabilität der Maßnahmen der Rekapitalisierung und auf Rückzahlung der geliehenen Summen. Wie der Gerichtshof in Rn. 26 seines Urteils Spanien/Kommission ausgeführt hat, „[kann] es sich ein privater Investor, der eine von langfristigen Rentabilitätsgesichtspunkten geleitete umfassende oder sektorale Strukturpolitik verfolgt, vernünftigerweise nicht erlauben …, nach Jahren ununterbrochener Verluste eine Kapitalzuführung vorzunehmen, die sich wirtschaftlich nicht nur kostspieliger als eine Liquidation der Aktiva erweist, sondern auch noch im Zusammenhang mit dem Verkauf des Unternehmens steht, was ihm – selbst längerfristig – jede Gewinnaussicht nimmt“. Das bedeutet, dass, „[w]enn Kapitalzuschüsse eines öffentlichen Kapitalgebers … selbst langfristig von jeder Aussicht auf Rentabilität absehen, … sie als staatliche Beihilfen anzusehen [sind]“(61).

94.      Die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf ihr Image als globale Investoren in einer Marktwirtschaft vorgebrachten Befürchtungen, so nobel sie auch in anderer Hinsicht sein mögen, sind jedoch weit von denen eines privaten Kapitalgebers entfernt, und zwar gleich, ob es sich um „politische Kosten“ (neben den wirtschaftlichen und sozialen Kosten) einer Unternehmensschließung(62), um „gewerkschaftlichen oder politischen Druck“(63), um die Präsenz des Unternehmens in Schwierigkeiten „in einer sozialen Krisenregion“(64) oder im vorliegenden Fall um das Risiko von Solidaritätsstreiks handelt, die sich im gesamten öffentlichen Sektor ausbreiten würden(65). Diesen Erwägungen fehlt jede langfristige Aussicht auf Rentabilität des Unternehmens, dem die staatliche Maßnahme zugutekommt.

95.      Außerdem stimme ich völlig mit dem Gericht überein, was seine Feststellung angeht, „[d]ie praktische Wirksamkeit der [Unions]vorschriften über staatliche Beihilfen wäre stark verringert, wenn man dem Vorbringen … folgte, wonach jede staatliche Beteiligung an einem Unternehmen unter Hinweis auf das Image des betreffenden staatlichen Organs und seine anderen Beteiligungen unbeschränkte Finanzhilfen aus öffentlichen Mitteln ermöglichen würde, ohne dass diese Finanzhilfen als Beihilfen angesehen würden“(66).

96.      Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes der Französischen Republik zurückzuweisen.

d)      Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes von SNCM

97.      SNCM wirft dem Gericht vor, die streitige Entscheidung dadurch verfälscht zu haben, dass es in Rn. 93 seines Urteils die Auffassung vertreten habe, die Kommission habe nicht rechtlich hinreichend die wirtschaftlichen Tätigkeiten des französischen Staates festgelegt, im Verhältnis zu denen die wirtschaftliche Vernünftigkeit der Veräußerung zu einem negativen Preis zu beurteilen gewesen sei.

98.      Es ist nicht erstaunlich, dass SNCM dieses Argument vorbringt, da für sie der Verweis auf das Image des Staates, unter Einschluss aller wirtschaftlichen Tätigkeiten des Staates verstanden, ausreicht, um die streitige Entscheidung zu untermauern.

99.      Ich habe in meiner Antwort auf den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes darauf hingewiesen, dass dem nicht so ist. Es gibt daher keine Verfälschung der streitigen Entscheidung durch das Gericht, als es feststellte, dass die Behauptungen und die Verallgemeinerungen ohne Beweisanhaltspunkte nicht als eine ausreichende Begründung angesehen werden können.

B –    Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Kapitalzuführung in Höhe von 8,75 Mio. Euro durch CGMF

1.      Streitige Entscheidung

100. In den Rn. 355 bis 360 der streitigen Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, für die Kapitalzuführung von CGMF könne der Beihilfecharakter sofort ausgeschlossen werden, da die Einlage der privaten Übernehmer in Höhe von 26,25 Mio. Euro wesentlich und gleichzeitig gewesen sei. In den Rn. 361 bis 365 der streitigen Entscheidung stellte die Kommission ferner fest, die feste Kapitalrendite von 10 % stelle eine angemessene Vergütung für das investierte Kapital dar, und das Bestehen einer Auflösungsklausel für die Veräußerung(67) habe die Gleichbehandlung nicht in Frage stellen können. Sie kam daher zu dem Ergebnis, dass die Kapitalzuführung von CGMF in Höhe von 8,75 Mio. Euro keine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstelle.

101. Was die feste Kapitalrendite von 10 % anbelangt, prüfte die Kommission die Frage, ob diese Rendite der Beteiligung von CGMF für einen hypothetischen privaten Kapitalgeber akzeptabel gewesen wäre. Sie vertrat die Auffassung, dass die feste Rendite des investierten Kapitals CGMF von jedem Risiko bei der Umsetzung ihres Geschäftsplans freistelle und daher langfristig angemessen sei. Außerdem kam der Sachverständige der Kommission zu dem Ergebnis, dass diese Kapitalzuführung unter Risikoaspekten eher mit einer festverzinslichen Schuldverschreibung als mit einer Aktienanlage vergleichbar sei.

102. In Bezug auf die Auflösungsklausel, die in dem Vertrag für die Veräußerung von SNCM enthalten war, akzeptierte die Kommission, dass das Bestehen dieser Klausel den Grundsatz der Gleichbehandlung der Investoren nicht habe in Frage stellen können. Diese Klausel beziehe sich nämlich auf die Gesamtveräußerung von SNCM an private Übernehmer und nicht auf die gleichzeitige Investition durch private Übernehmer und den Staat in die privatisierte SNCM.

2.      Angefochtenes Urteil

103. Das Gericht hat zunächst festgestellt, die Kommission habe in ihrer Antwort auf eine seiner Fragen anerkannt, dass die Gleichzeitigkeit von öffentlichen und privaten Investitionen für sich allein genommen sogar bei bedeutenden privaten Investitionen nicht für die Schlussfolgerung ausreichen könne, dass keine Beihilfe im Sinne des Vertrags vorliege, ohne die anderen relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

104. Sodann hat es geprüft, ob die Kommission alle relevanten Gesichtspunkte, und insbesondere die Frage der Erträge und die der Auswirkung der Auflösungsklausel, bei ihrer Würdigung der Vergleichbarkeit der Investitionsbedingungen der gleichzeitigen Kapitalzuführungen berücksichtigt hatte. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall gewesen sei(68).

105. In Rn. 124 des angefochtenen Urteils vertrat das Gericht die Auffassung, dass die Kommission nicht ohne eine vertiefte Untersuchung der Auswirkung der Ertragsunterschiede der Beteiligungen von CGMF und der privaten Übernehmer im Rahmen der Prüfung der Gleichbehandlung habe auskommen können.

106. Zur Auflösungsklausel befand das Gericht in Rn. 130 des angefochtenen Urteils, diese habe zumindest jeden Unsicherheitsfaktor für die privaten Übernehmer im Fall des Eintretens eines der auslösenden Faktoren beseitigen können und habe folglich einen realen Geldwert gehabt. Diese Klausel habe daher die jeweilige Risikoskala für die Kapitalzuführungen der privaten Übernehmer und von CGMF verändern und somit die Vergleichbarkeit der Investitionsbedingungen in Frage stellen können. Daher habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auch nicht darauf verzichten können, eine vertiefte Untersuchung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Klausel über die Auflösung der Veräußerung vorzunehmen.

3.      Würdigung

107. SNCM ist der Ansicht, das Gericht habe dadurch, dass es entschieden habe, die Kommission habe nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt, die streitige Entscheidung verfälscht. Die Kommission habe die Auffassung vertreten, dass der feste Ertrag von 10 % der Investition des Staates in SNCM für einen privaten Kapitalgeber eine angemessene langfristige Kapitalrendite darstelle. SNCM meint, ein fester Ertrag auf einem besonders hohen Niveau sei daher für diese Art von Investition sichergestellt, was zeige, dass eine Rendite von 10 % für einen hypothetischen privaten Kapitalgeber akzeptabel gewesen wäre. Wenn die Auflösungsklausel ausgeübt würde, was rückwirkend den Veräußerungsvertrag zunichtemachen würde, würde die Investition des Staates annulliert und seine Rendite wäre daher null, was zeige, dass die Auswirkung der Auflösungsklausel neutral gewesen sei und keine vertiefte Untersuchung der Kommission erfordert habe.

108. Zum Bestehen der Auflösungsklausel selbst tragen SNCM und die Französische Republik vor, beim Erwerb von SNCM hätten die privaten Übernehmer die Versicherung erhalten, ihre Kapitalzuführung im Fall des Eintritts eines der Ereignisse, die die Durchführung dieser Auflösungsklausel erlaubten, zurückzuerlangen. Für sie stellt die Auflösungsklausel das Gleichgewicht der Investitionsbedingungen der späteren Kapitalzuführungen der privaten Übernehmer und des französischen Staates nicht in Frage.

109. Meiner Ansicht nach durfte das Gericht in Rn. 131 des angefochtenen Urteils nicht zu dem Ergebnis kommen, dass die Kommission es versäumt habe, sämtliche relevanten Gesichtspunkte, insbesondere die Erträge, in ihre Beurteilung der Vergleichbarkeit der Investitionsbedingungen für die gleichzeitigen Kapitalzuführungen, private und öffentliche, einfließen zu lassen, und dieses Versäumnis erst recht nicht als Beurteilungsfehler qualifizieren.

110. Allerdings bleibt sein Ergebnis, der Rüge stattzugeben, dass die Analyse der Kommission, mit der die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zwischen den privaten Übernehmern und CGMF festgestellt wurde, nicht zutreffend sei, aus anderen Rechtsgründen richtig(69).

111. Die Kommission hat nämlich in ihrer Entscheidung die Frage der festen Rendite und die Frage der Auswirkung der Klausel über die Auflösung der Veräußerung zwar angesprochen, die Begründung ihrer Ergebnisse zu diesen beiden Punkten konnte jedoch nicht als ausreichend dargetan angesehen werden.

112. Zur Frage der Renditen vertrat die Kommission in den Rn. 361 bis 363 der streitigen Entscheidung die Auffassung, die feste Rendite sei derart gewesen, dass ein privater Kapitalgeber bereit gewesen wäre, sich an der Kapitalzuführung zugunsten von SNCM unter diesen Bedingungen zu beteiligen. Nach Ansicht der Kommission verletzt die Tatsache, dass die Auflösungsklausel nur von den privaten Übernehmern geltend gemacht werden kann, nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen dem öffentlichen Kapitalgeber und den privaten Kapitalgebern.

113. Dieses Ergebnis konnte wegen fehlender ausreichender Begründung vom Gericht in Zweifel gezogen werden, das im Gegensatz zum Fall des französischen Staates feststellte, dass die Rentabilität der Kapitalzuführung der privaten Kapitalgeber nicht durch die Vereinbarung festgelegt worden sei und dass „die feste Verzinsung [für den französischen Staat] insoweit nicht gewährleistet [war], als der feste Ertrag im Fall der Inanspruchnahme der Klausel über die Auflösung der Veräußerung … nicht mehr ausgezahlt wird“(70). Das Gericht hat auch auf ein Missverhältnis zwischen der Kapitalzuführung der privaten Übernehmer hingewiesen, deren Gegenleistung ihm zufolge in „umfangreiche[n], vielfältige[n] Verpflichtungen des französischen Staates“ bestehe(71).

114. Zur Frage der Auflösungsklausel stellt das Gericht die fehlende Begründung der streitigen Entscheidung fest, die „sich auf die Feststellung [beschränkt], dass sie die Gleichbehandlung der gleichzeitigen Investoren nicht in Frage stellen könne, … aber keine Untersuchung wirtschaftlicher Natur [enthält]“(72). Die Argumentation der Kommission ist in Rn. 364 in vier Zeilen gedrängt dargestellt, in denen die Kommission ohne weitere Erläuterung feststellt, dass die fragliche Klausel „sich auf den Gesamtverkauf der SNCM an private Übernehmer und nicht auf die gleichzeitige Investition (35 Mio. Euro) durch private Übernehmer (26,25 Mio. Euro) und den Staat (8,75 Mio. Euro) in die privatisierte SNCM [bezieht]“.

115. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass der Erfolg, den die fragliche Rüge beim Gericht hatte, wegen eines Begründungsmangels gerechtfertigt ist, da die Kommission ihre Entscheidung über die Gleichbehandlung der öffentlichen und privaten Investitionen in SNCM nicht oder nicht ausreichend untermauert hat.

C –    Zum dritten Rechtsmittelgrund: Kontokorrentvorschuss von CGMF in Höhe von 38,5 Mio. Euro zugunsten der freigesetzten Beschäftigten von SNCM

1.      Streitige Entscheidung

116. In den Rn. 366 bis 379 der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die auf einem Treuhandkonto deponierten personenbezogenen Beihilfemaßnahmen, die über die in der Sozialgesetzgebung und den geltenden Tarifverträgen vorgesehenen Abfindungen hinausgingen, in Höhe von 38,5 Mio. Euro im Fall eines von den Übernehmern durchgeführten Personalabbaus durchgeführt würden und dass sie nicht der Umsetzung der Personalabbaupläne entsprächen, die im Zusammenhang mit dem Plan von 2002 vorgesehen gewesen seien.

117. Diese Beihilfen, so die Kommission, könnten nur an Personen ausgezahlt werden, deren Arbeitsvertrag mit SNCM zuvor gekündigt worden sei. Diese Maßnahmen stellten demnach keine Kosten dar, die auf der normalen Anwendung der Sozialgesetzgebung im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverträgen beruhten. Die Kommission kam zum Ergebnis, dass diese vom Staat als Träger öffentlicher Gewalt und nicht vom Staat als Anteilseigner gewährten personenbezogenen Beihilfen demnach unter die Sozialpolitik der Mitgliedstaaten fielen und deswegen keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEIV darstellten.

2.      Angefochtenes Urteil

118. In den Rn. 142 bis 147 des angefochtenen Urteils befand das Gericht, die angefochtene Entscheidung sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, da die Kommission die Art und die Wirkungen des Bestehens des Treuhandkontos nicht korrekt bestimmt habe.

119. Erstens war das Gericht der Auffassung, die Tatsache, dass sich die fragliche Maßnahme nicht aus rein gesetzlichen und tarifvertraglichen Verpflichtungen ableite, könne nicht von vornherein deren Beihilfecharakter ausschließen. Zweitens sei das Bestehen des Treuhandkontos geeignet, einen Anreiz für die Beschäftigten von SNCM zu schaffen, das Unternehmen zu verlassen, ohne Verhandlungen über ihr Ausscheiden aus dem Unternehmen zu führen, insbesondere im Hinblick auf die etwaige Gewährung zusätzlicher Abfindungen, was einen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil für SNCM mit sich bringe.

3.      Würdigung

120. SNCM wirft dem Gericht vor, die streitige Entscheidung dadurch verfälscht zu haben, dass es die Ansicht vertreten habe, die Kommission habe angenommen, der Umstand, dass sich die fragliche Maßnahme nicht aus rein gesetzlichen und tarifvertraglichen Verpflichtungen ableite, sei von Natur aus geeignet, ihren Beihilfecharakter auszuschließen. SNCM meint auch, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in den Spielraum eingegriffen habe, den die Kommission bei der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte habe. SNCM und die Französische Republik werfen dem Gericht schließlich vor, sein Urteil dadurch nicht begründet zu haben, dass es die fragliche Maßnahme als staatliche Beihilfe qualifiziert habe, ohne hilfsweise zu überprüfen, ob diese Maßnahme dem Test des umsichtigen privaten Kapitalgebers genüge oder nicht, wie die Kommission indessen in Rn. 378 der streitigen Entscheidung ausgeführt habe.

121. Ich schlage dem Gerichtshof vor, den dritten Rechtsmittelgrund aus folgenden Gründen zurückzuweisen.

a)      Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes von SNCM

122. Was die von SNCM geltend gemachte angebliche Verfälschung der Entscheidung der Kommission betrifft, bin ich der Meinung, dass das Gericht in Rn. 143 des angefochtenen Urteils die Position der Kommission richtig verstanden hat, wonach es, um den Beihilfecharakter der fraglichen Maßnahme auszuschließen, prüfen musste, „ob die Maßnahme … SNCM von Kosten entlastet, die unter ihre laufende Geschäftsführung fallen, d. h. in diesem Fall von Kosten, die auf der normalen Anwendung der Sozialgesetzgebung für den Sektor im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverträgen beruhen“(73).

123. Die in den Rn. 371 bis 377 der streitigen Entscheidung dargestellte Begründung der Kommission soll dartun, dass sich die fragliche Maßnahme aus Verpflichtungen ableitet, die über die in der Sozialgesetzgebung und den geltenden Tarifverträgen vorgesehenen Abfindungen hinausgehen. Damit ist klar, insbesondere in Anbetracht von Rn. 377 der streitigen Entscheidung der Kommission, dass diese der Auffassung war, die Tatsache, dass sich die fragliche Maßnahme nicht aus den strengen gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen ableite, sei geeignet, den Beihilfecharakter auszuschließen.

124. Ich bin daher der Meinung, dass das Gericht in keiner Weise die Entscheidung der Kommission in dem vom dritten Rechtsmittelgrund vorgeschlagenen Sinn verfälscht hat.

b)      Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes von SNCM

125. SNCM trägt vor, in Rn. 144 des angefochtenen Urteils habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in den Spielraum eingegriffen habe, den die Kommission bei der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte habe.

126. In dieser Randnummer stellt das Gericht fest, dass „das Bestehen des Treuhandkontos geeignet [ist], einen Anreiz für die Beschäftigten von SNCM zu schaffen, das Unternehmen zu verlassen oder es zumindest ohne Verhandlungen über ihr Ausscheiden aus dem Unternehmen zu verlassen, insbesondere im Hinblick auf die etwaige Gewährung von zusätzlichen Abfindungen …, alles Dinge, die einen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil für SNCM mit sich bringen“.

127. Die Frage, ob das Treuhandkonto geeignet war, die Beschäftigten von SNCM zu veranlassen, das Unternehmen ohne Verhandlungen über ihr Ausscheiden zu verlassen, und ob es SNCM einen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil verschafft, ist selbstverständlich eine Frage der Tatsachenfeststellung, die nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens fällt.

128. Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes von SNCM ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

c)      Zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes von SNCM und zum dritten Rechtsmittelgrund der Französischen Republik

129. Nach Ansicht von SNCM und der Französischen Republik hat das Gericht seine Entscheidung, indem es die fragliche Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft hat, ohne zu überprüfen, ob diese Maßnahme dem Test des umsichtigen privaten Kapitalgebers genügt oder nicht, nicht begründet.

130. Im Wesentlichen wird mit diesem Argument vorgetragen, für diese Maßnahme sei, selbst wenn das Bestehen des Treuhandkontos die Wirkung gehabt habe, die SNCM obliegenden Lasten zu verringern, dank der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers eine Befreiung möglich.

131. SNCM und die Französische Republik sind (wie die Kommission in Rn. 378 der streitigen Entscheidung) der Auffassung, dass, wenn der Wert des Treuhandkontos, d. h. 38,5 Mio. Euro, zum negativen Preis der Veräußerung, d. h. 158 Mio. Euro, hinzugerechnet werde, der Gesamtpreis der Veräußerung, d. h. 196,5 Mio. Euro, immer noch unter den Liquidationskosten liege. Dies zeige, dass ein privater Kapitalgeber ebenfalls diese Maßnahme getroffen hätte, die daher keine staatliche Beihilfe darstelle.

132. Aus Rn. 70 der Entscheidung und Fn. 66 geht indessen eindeutig hervor, dass das Treuhandkonto eingerichtet wurde, um zusätzliche Abfindungen zu zahlen. Bei meiner Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes habe ich mich bereits zur Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers auf diese Art von Abfindungen geäußert.

133. Aus den in den Nrn. 51 bis 63 und 79 bis 96 der vorliegenden Schlussanträge genannten Gründen bin ich der Auffassung, dass die Kommission ihren Standpunkt, ein privater Kapitalgeber hätte solche zusätzlichen Abfindungen unter vergleichbaren Umständen gezahlt und erst recht nicht den Wert des Treuhandkontos zum Preis der Veräußerung hinzugerechnet, nicht ausreichend untermauert hat.

134. SNCM führt auch an, das Gericht habe in keiner Weise seine in Rn. 144 des angefochtenen Urteils zusammengefasste Analyse des Treuhandkontos untermauert oder begründet. Meiner Meinung nach gehen die Gründe, aus denen das Gericht der Auffassung war, das Treuhandkonto verschaffe SNCM einen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil, klar aus seiner Argumentation hervor.

135. Wie Corsica Ferries bemerkt, hat das Gericht in Rn. 137 des angefochtenen Urteils den gleichen Standpunkt wie die Kommission vertreten, nämlich dass „der Begriff der Beihilfe nicht zwangsläufig impliziert, dass eine gesetzliche Verpflichtung abgenommen wird, sondern eher, dass Belastungen vermindert werden, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat“. Dies wäre der Fall für SNCM im Fall eines erneuten Personalabbaus.

136. Dies geht noch eindeutiger aus den Rn. 374 und 375 der streitigen Entscheidung hervor, wo die Kommission bejahte, dass die Einrichtung des Treuhandkontos dem Staat die Kosten zusätzlicher Abfindungen für die Beschäftigten aufbürde, die nach einem Verkauf von SNCM an die privaten Übernehmer entlassen würden.

137. Ich meine daher, dass das Gericht seine Entscheidung insoweit ausreichend begründet hat, und komme zu dem Ergebnis, dass der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes von SNCM und der dritte Rechtsmittelgrund der Französischen Republik zurückzuweisen sind.

D –    Zum vierten Rechtsmittelgrund: Umstrukturierungsrestbetrag von 15,81 Mio. Euro

1.      Streitige Entscheidung

138. In Rn. 434 der streitigen Entscheidung entschied die Kommission, dass die in Form einer Kapitalzuführung in Höhe von 15,81 Mio. Euro(74) gewährte staatliche Beihilfe nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

2.      Angefochtenes Urteil

139. In Rn. 149 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, die Untersuchung dieses Umstrukturierungsrestbetrags durch die Kommission habe auf der Prämisse beruht, dass der Plan von 2006 frei von Elementen einer staatlichen Beihilfe sei. In den Rn. 152 und 153 dieses Urteils kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Untersuchung der Kommission zu diesem Umstrukturierungsrestbetrag nicht wirksam untermauert gewesen sei, da diese einen Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, die geeignet gewesen seien, diese Prämisse in Frage zu stellen.

3.      Würdigung

140. SNCM und die Französische Republik räumen ein, dass der Erfolg ihres vierten Rechtsmittelgrundes von der Entscheidung des Gerichtshofs abhängt, den anderen mit ihren Rechtsmitteln vorgebrachten Rechtsmittelgründen stattzugeben oder nicht.

141. Angesichts meiner vorhergehenden Würdigung und meines dem Gerichtshof gemachten Vorschlags, die ersten drei Rechtsmittelgründe von SNCM und der Französischen Republik zurückzuweisen, bin ich der Auffassung, dass das Gericht der Klage von Corsica Ferries auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung richtigerweise stattgegeben hat.

142. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, den vierten Rechtsmittelgrund von SNCM und der Französischen Republik zurückzuweisen.

V –    Ergebnis

143. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

–        die Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        der Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM) SA und der Französischen Republik ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Corsica Ferries France SAS zu gleichen Teilen aufzuerlegen.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – Urteil vom 11. September 2012 (T‑565/08).


3 – ABl. 2009, L 225, S. 180.


4 – Vgl. Rn. 40 der streitigen Entscheidung.


5 – ABl. 2004, L 61, S. 13.


6 – Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Nettoliquiditätsbedarf von SNCM (19,75 Mio. Euro) und dem Reinerlös aus der Veräußerung von Aktiva gemäß der Entscheidung von 2003, und zwar 3,94 Mio. Euro aus dem Verkauf eines Schiffs und der Beteiligung an drei Gesellschaften. Vgl. Fn. 201 der streitigen Entscheidung.


7 – ABl. 2005, L 19, S. 70.


8 – Urteil Corsica Ferries France/Kommission (T‑349/03, Slg. 2005, II‑2197).


9 – Im Folgenden werde ich mich auf die Artikel des EG-Vertrags beziehen, die zum Zeitpunkt der streitigen Entscheidung in Kraft waren.


10 – ABl. 1999, C 288, S. 2.


11 – Vgl. Rn. 17 der streitigen Entscheidung.


12 – ABl. L 24, S. 1.


13 – ABl. 2006, C 303, S. 53.


14 – Vgl. Rn. 82 des angefochtenen Urteils.


15 – Ebd. (Rn. 83).


16 – Ebd. (Rn. 84).


17 – Ebd. (Rn. 90 bis 93).


18 – Ebd. (Rn. 93 und 94).


19 – Ebd. (Rn. 95 bis 108).


20 – Ebd. (Rn. 109).


21 – Ebd. (Rn. 108).


22 – Vgl. Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing (C‑525/04 P, Slg. 2007, I‑9947, Rn. 57), und vom 2. September 2010, Kommission/Scott (C‑290/07 P, Slg. 2010, I‑7763, Rn. 66).


23 – Urteil Kommission/Scott (Rn. 66). Vgl. auch Urteil vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a. (C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, Slg. 2009, I‑9291, Rn. 163).


24 – Hervorhebung nur hier.


25 – Urteil vom 8. Mai 2003 (C‑328/99 und C‑399/00, Slg. 2003, I‑4035, Rn. 38).


26 – Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten – Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. 1993 C 307, S. 3, Nr. 14).


27 – Rn. 101 des angefochtenen Urteils.


28 – Ebd. (Rn. 87).


29 – Ebd. (Rn. 96).


30 – Ebd.


31 – Vgl. Urteil Kommission/Scott (Rn. 66).


32 – Vgl. Rn. 267, 268 und 272 der streitigen Entscheidung.


33 – Vgl. Rn. 97 des angefochtenen Urteils.


34 – Ebd. (Rn. 96).


35 – Ebd. (Rn. 102).


36 – Ebd. (Rn. 105).


37 – Vgl. Rn. 85 des angefochtenen Urteils.


38 – Vgl. Fn. 137 der streitigen Entscheidung.


39 – Urteil vom 21. März 1991 (C‑303/88, Slg. 1991, I‑1433, Rn. 21).


40 – Ebd.


41 – Ebd. (Rn. 22).


42 – Ebd. (Rn. 24).


43 – Ebd. (Rn. 18).


44 – Urteil vom 14. September 1994 (C‑278/92 bis C‑280/92, Slg. 1994, I‑4103).


45 – Nr. 24 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache, in der das Urteil Spanien/Kommission ergangen ist.


46 – Ebd. (Nr. 29).


47 – Ebd.


48 – Ebd. (Nr. 30).


49 – Urteil Spanien/Kommission (Rn. 25 und 26).


50 – Vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Mai 1996, Deutschland/Kommission (C‑399/95 R, Slg. 1996, I‑2441).


51 – Ebd. (Rn. 14).


52 – Ebd. (Rn. 32).


53 – Ebd. (Rn. 70).


54 – Ebd. (Rn. 66).


55 – Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, T‑129/95, T‑2/96 und T‑97/96, Slg. 1999, II‑17, Rn. 122).


56 – Ebd. (Rn. 126).


57 – Ebd. (Rn. 127).


58 – Vgl. Beschluss vom 25. Januar 2001, Lech-Stahlwerke/Kommission (C‑111/99 P, Slg. 2001, I‑727).


59 – Rn. 85 des angefochtenen Urteils.


60 – Ebd. (Rn. 91).


61 – Urteil Italien/Kommission (Rn. 22).


62 – Urteil Spanien/Kommission (Rn. 24).


63 – Nr. 24 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache, in der das Urteil Spanien/Kommission ergangen ist.


64 – Urteil Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission (Rn. 122).


65 – Vgl. Rn. 58 bis 61 der Rechtsmittelschrift der Französischen Republik.


66 – Urteil Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission (Rn. 125). Vgl. in demselben Sinne Rn. 85 a. E. des angefochtenen Urteils.


67 – Teil III.5 der Vereinbarung vom 16. Mai 2006 betrifft die Auflösungsklausel bei Veräußerung, die von den Übernehmern bei Eintreten eines der folgenden Ereignisse in Anspruch genommen werden kann: (i) Nichtvergabe des Vertrags über den öffentlichen Seeverkehrsdienst nach Korsika für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2007 oder (ii) Zustellung einer Entscheidung der Kommission an die französische Regierung, mit der alle oder ein Teil der vom französischen Staat an SNCM gezahlten Summen zu einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren staatlichen Beihilfe erklärt würden.


68 – Rn. 120 bis 131 des angefochtenen Urteils.


69 – Vgl. Urteile vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission (C‑30/91 P, Slg. 1992, I‑3755, Rn. 28), vom 15. Dezember 1994, Finsider/Kommission (C‑320/92 P, Slg. 1994, I‑5697, Rn. 37), vom 12. November 1996, Ojha/Kommission (C‑294/95 P, Slg. 1996, I‑5863, Rn. 52), und vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission (C‑210/98 P, Slg. 2000, I‑5843, Rn. 58).


70 – Rn. 124 des angefochtenen Urteils.


71 – Ebd. (Rn. 125).


72 – Ebd. (Rn. 127).


73 – Rn. 371 der streitigen Entscheidung.


74 – Vgl. Fn. 6 der vorliegenden Schlussanträge.