Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 1. Oktober 2014 – DF/Kommission
(Rechtssache F-91/13)1
(Öffentlicher Dienst – Dienstbezüge – Auslandszulage – Reisekosten – Abordnung des Klägers in das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt – In Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Voraussetzung)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: DF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und V. Joris, dann J. Currall)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der der Kläger aufgefordert wurde, die Auslandszulage und die Reisekosten, die er während seiner Abordnung in Deutschland vom 1. September 2009 bis zum 31. August 2012 bezogen hatte, zurückzuerstatten, sowie auf Rückzahlung des bereits von seinen Bezügen abgezogenen Betrags und auf Schadensersatz
Tenor des Urteils
Die Europäische Kommission wird verurteilt, an DF 1 500 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, ein Viertel der Kosten von DF zu tragen.
DF trägt drei Viertel seiner Kosten.
________________________1 ABl. C 367 vom 14.12.2013, S. 40.