URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

11. Juli 2019(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste – Verpflichtung des Rates zu prüfen, ob die Entscheidung einer Behörde eines Drittstaats unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz getroffen wurde“

In der Rechtssache T‑274/18,

Oleksandr Viktorovych Klymenko, wohnhaft in Moskau (Russland), Prozessbevollmächtigter: M. Phelippeau, Rechtsanwalt,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Vitro und P. Mahnič, als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2018/333 des Rates vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2018, L 63, S. 48) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2018, L 63, S. 5), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, gegen die sich die restriktiven Maßnahmen richten,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter) sowie der Richter D. Spielmann und Z. Csehi,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die vorliegende Rechtssache fügt sich in den Rahmen der restriktiven Maßnahmen ein, die gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine nach der Unterdrückung der Demonstrationen auf dem Platz der Unabhängigkeit in Kiew (Ukraine) vom Februar 2014 ergriffen wurden.

2        Der Kläger, Herr Oleksandr Viktorovych Klymenko, hatte das Amt des Ministers für Steuern und Zölle der Ukraine inne.

3        Am 5. März 2014 erließ der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26). Am selben Tag erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1).

4        In den Erwägungsgründen 1 und 2 des Beschlusses 2014/119 heißt es:

„(1)      Der Rat hat am 20. Februar 2014 jede Gewaltanwendung in der Ukraine auf das Schärfste verurteilt. Er forderte die sofortige Beendigung der Gewalt in der Ukraine und die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten. Er rief die Regierung der Ukraine zu größter Zurückhaltung auf und appellierte an die Oppositionsführer, sich von denjenigen zu distanzieren, die zu radikalen Handlungen, einschließlich Gewaltanwendung, übergehen.

(2)      Der Rat hat am 3. März 2014 beschlossen, im Hinblick auf die Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine restriktive Maßnahmen für das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten auf Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie auf für Menschenrechtsverletzungen verantwortliche Personen zu konzentrieren.“

5        Art. 1 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2014/119 bestimmt:

„(1)      Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)      Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“

6        Die Modalitäten dieses Einfrierens von Geldern werden in Art. 1 Abs. 3 bis 6 des Beschlusses 2014/119 festgelegt.

7        Dem Beschluss 2014/119 entsprechend schreibt die Verordnung Nr. 208/2014 den Erlass der betreffenden restriktiven Maßnahmen vor und legt deren Modalitäten mit im Wesentlichen demselben Wortlaut wie der Beschluss fest.

8        Die Namen der von dem Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 betroffenen Personen sind in der Liste im Anhang dieses Beschlusses und in Anhang I dieser Verordnung (im Folgenden: Liste) u. a. mit der Begründung für ihre Aufnahme verzeichnet. Ursprünglich stand der Name des Klägers nicht auf der Liste.

9        Der Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014 wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2014, L 111, S. 91) bzw. mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2014, L 111, S. 33) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom April 2014) geändert.

10      Mit den Rechtsakten vom April 2014 wurde der Name des Klägers mit den Identifizierungsinformationen „ehemaliger Minister für Steuern und Zölle“ und mit folgender Begründung in die Liste aufgenommen:

„Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland.“

11      Mit am 30. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T‑494/14 in das Register eingetragene Klage, die insbesondere auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom April 2014, soweit sie ihn betrafen, gerichtet war.

12      Am 29. Januar 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/143 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 24, S. 16) und die Verordnung (EU) 2015/138 zur Änderung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 24, S. 1).

13      Mit dem Beschluss 2015/143 wurden mit Wirkung ab dem 31. Januar 2015 die Kriterien für die Aufnahme vom Einfrieren von Geldern betroffener Personen präzisiert. Insbesondere wurde dabei Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 durch folgenden Text ersetzt:

„(1)      Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

Für die Zwecke dieses Beschlusses zählen zu Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich erklärt wurden, Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind

a)      wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine oder wegen Beihilfe hierzu oder

b)      wegen Amtsmissbrauchs als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird, oder wegen Beihilfe hierzu.“

14      Die Verordnung 2015/138 änderte die Verordnung Nr. 208/2014 entsprechend dem Beschluss 2015/143.

15      Am 5. März 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/364 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 62, S. 25) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 62, S. 1) (im Folgenden: Rechtsakte vom März 2015). Der Beschluss 2015/364 ersetzte zum einen Art. 5 des Beschlusses 2014/119, indem er die Anwendung der restriktiven Maßnahmen, was den Kläger betraf, bis zum 6. März 2016 verlängerte, und änderte zum anderen den Anhang des Beschlusses 2014/119. Die Durchführungsverordnung 2015/357 änderte dementsprechend Anhang I der Verordnung Nr. 208/2014.

16      Mit den Rechtsakten vom März 2015 wurde der Name des Klägers mit den Identifizierungsinformationen „ehemaliger Minister für Steuern und Zölle“ und mit folgender neuer Begründung auf der Liste belassen:

„Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und wegen Amtsmissbrauchs durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird.“

17      Mit am 15. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T‑245/15 in das Register eingetragene Klage, die insbesondere auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2015, soweit sie ihn betrafen, gerichtet war.

18      Am 4. März 2016 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2016/318 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2016, L 60, S. 76) und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2016, L 60, S. 1) (im Folgenden Rechtsakte vom März 2016).

19      Durch die Rechtsakte vom März 2016 wurden die restriktiven Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf den Kläger, bis zum 6. März 2017 verlängert, und zwar ohne dass die Begründung für seine Benennung gegenüber derjenigen in den Rechtsakten vom März 2015 geändert worden wäre.

20      Mit Schriftsatz, der am 28. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, passte der Kläger die Klageschrift in der Rechtssache T‑245/15 gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts an, um damit auch die Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2016, soweit sie ihn betrafen, zu beantragen.

21      Mit Beschluss vom 10. Juni 2016, Klymenko/Rat (T‑494/14, EU:T:2016:360), gab das Gericht gemäß Art. 132 der Verfahrensordnung der oben in Rn. 11 erwähnten Klage statt, indem es diese für offensichtlich begründet und demgemäß die Rechtsakte vom März 2014, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig erklärte.

22      Am 3. März 2017 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2017/381 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2017, L 58, S. 34) und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2017, L 58, S. 1) (im Folgenden: Rechtsakte vom März 2017).

23      Durch die Rechtsakte vom März 2017 wurde die Anwendung der restriktiven Maßnahmen bis zum 6. März 2018 verlängert, und zwar ohne dass die Begründung für die Benennung des Klägers gegenüber derjenigen in den Rechtsakten vom März 2015 und vom März 2016 geändert worden wäre.

24      Mit Schriftsatz, der am 27. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, passte der Kläger die Klageschrift in der Rechtssache T‑245/15 erneut an, um damit auch die Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2017, soweit sie ihn betrafen, zu beantragen.

25      Mit Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T‑245/15, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2017:792), wies das Gericht sämtliche oben in den Rn. 17, 20 und 24 genannten Anträge des Klägers zurück.

26      Zwischen Dezember 2017 und Februar 2018 gab es mehrere Schriftwechsel zwischen dem Rat und dem Kläger über eine mögliche Verlängerung der betreffenden restriktiven Maßnahmen gegenüber Letzterem. Insbesondere übermittelte der Rat dem Kläger mehrere Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine zu dem gegen ihn geführten Strafverfahren, das die Grundlage für diese Verlängerung bilden sollte.

27      Am 5. März 2018 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2018/333 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2018, L 63, S. 48) und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2018, L 63, S. 5) (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte).

28      Durch die angefochtenen Rechtsakte wurde die Anwendung der restriktiven Maßnahmen bis zum 6. März 2019 verlängert, und zwar ohne dass die Begründung für die Benennung des Klägers gegenüber derjenigen in den Rechtsakten vom März 2015, März 2016 und März 2017 geändert worden wäre.

29      Mit Schreiben vom 8. März 2018 unterrichtete der Rat den Kläger über die Aufrechterhaltung der gegen ihn getroffenen restriktiven Maßnahmen. Er nahm zu den Ausführungen des Klägers in den vorangegangen Schriftwechseln Stellung und übermittelte ihm die angefochtenen Rechtsakte. Ferner teilte er ihm vor dem Erlass eines Beschlusses über die etwaige Belassung des Namens des Klägers auf der Liste die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme mit.

 Verfahren und Anträge der Parteien

30      Mit Klageschrift, die am 30. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte erhoben.

31      Da der Kläger innerhalb der gesetzten Frist keine Erwiderung eingereicht hat, ist das schriftliche Verfahren am 19. September 2018 abgeschlossen worden.

32      Mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), hob der Gerichtshof das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T‑215/15, EU:T:2017:479), auf und erklärte die Rechtsakte vom März 2015, soweit sie den Kläger in der Rechtssache betrafen, in der jenes Urteil ergangen ist, für nichtig.

33      Aufgrund der möglichen Auswirkungen der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), hat das Gericht (Sechste Kammer) in der vorliegenden Rechtssache beschlossen, im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung eine schriftliche Frage an die Parteien zu richten und sie aufzufordern, schriftlich klarzustellen, welche Konsequenzen nach ihrer Ansicht im vorliegenden Fall aus diesem Urteil zu ziehen sind. Die Parteien sind dem fristgerecht nachgekommen.

34      Nach Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn keine der Parteien innerhalb der Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, beschließen, über die Klage ohne mündliches Verfahren zu entscheiden. Da sich das Gericht im vorliegenden Fall für durch die Aktenstücke hinreichend unterrichtet hält und kein entsprechender Antrag gestellt worden ist, hat es beschlossen, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

35      Der Kläger beantragt im Wesentlichen,

–        die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;

–        den Rat zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

36      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen;

–        hilfsweise, sofern die angefochtenen Rechtsakte, soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig erklärt werden sollten, anzuordnen, dass die Wirkungen des Beschlusses 2018/333 bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2018/326 fortbestehen.

 Rechtliche Würdigung

37      Zur Stützung der Klage macht der Kläger in der Klageschrift fünf Klagegründe geltend, mit denen er erstens die Verletzung der Begründungspflicht, zweitens die Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, drittens das Fehlen einer Rechtsgrundlage, viertens einen Fehler bei der Tatsachenfeststellung und fünftens die Verletzung des Eigentumsrechts rügt. In seiner Antwort auf die oben in Rn. 33 erwähnte Frage macht der Kläger geltend, dass im vorliegenden Fall die Grundsätze, die sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), ergäben, zur Folge hätten, dass die angefochtenen Handlungen nur für nichtig erklärt werden könnten.

38      Der Rat tritt in seiner Klagebeantwortung den oben in Rn. 37 genannten Klagegründen des Klägers entgegen. In seiner Antwort auf die oben in Rn. 33 erwähnte Frage führt er aus, das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), habe keinen Einfluss auf die vorliegende Rechtssache, da der Kläger in der Klageschrift keinen Klagegrund vorgebracht habe, der dem Klagegrund gleiche, dem der Gerichtshof in jenem Urteil stattgegeben habe, und dass ein solcher Klagegrund sich nicht auf zwingendes Recht beziehe. Hilfsweise macht der Rat geltend, dass dieser Klagegrund jedenfalls im vorliegenden Fall nicht begründet sei.

39      Vorab sind daher die sich u. a. aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), ergebenden Grundsätze in Erinnerung zu rufen, die sich auf die vorliegende Rechtssache entscheidend auswirken können.

 Vorbemerkungen

40      Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Gerichte der Europäischen Union bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gehören (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C‑530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten gerichtlichen Kontrolle erfordert, dass sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Gründe prüft, die der Entscheidung zugrunde liegen, den Namen einer Person in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen aufzunehmen oder dort zu belassen, vergewissert, dass diese Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit dieser Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C‑530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Der Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen, wie sie in dem Beschluss 2014/119 und in der Verordnung Nr. 208/2014 in jeweils geänderter Fassung vorgesehen sind und die gegenüber einer Person, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte eines Drittstaats verantwortlich identifiziert worden ist, erlassen wurden, beruhen im Wesentlichen auf der Entscheidung einer – insoweit zuständigen – Behörde dieses Staates, ein Ermittlungsverfahren gegen diese Person einzuleiten und durchzuführen, das sich auf eine Straftat der Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C‑530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 25).

43      Auch wenn der Rat aufgrund des Aufnahmekriteriums, wie es oben in Rn. 13 wiedergegeben ist, restriktive Maßnahmen auf den Beschluss eines Drittstaats stützen kann, setzt die Verpflichtung dieses Organs, die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu beachten, voraus, dass er sich vergewissern muss, dass die Behörden des Drittstaats, die diese Entscheidung erlassen haben, diese Rechte gewahrt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C‑530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 26, 27 und 35).

44      Hierzu stellt der Gerichtshof klar, dass das Erfordernis einer Prüfung durch den Rat, dass die Entscheidungen von Drittstaaten, auf die er sich stützen will, unter Wahrung der genannten Rechte getroffen wurden, gewährleisten soll, dass der Erlass oder die Aufrechterhaltung der Maßnahmen des Einfrierens von Geldern nur auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage erfolgt und dass damit die betroffenen Personen oder Einrichtungen geschützt werden. Der Rat darf nämlich erst dann davon ausgehen, dass der Erlass oder die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nachdem er selbst überprüft hat, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass der Entscheidung durch den betreffenden Drittstaat, auf die er den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, gewahrt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C‑530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 28 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Auch wenn im Übrigen mit dem Umstand, dass der Drittstaat zu den Staaten gehört, die der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) beigetreten sind, untrennbar verknüpft ist, dass die durch die EMRK gewährleisteten Grundrechte – die nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind – durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überwacht werden, wird dadurch jedoch das oben in Rn. 44 angeführte Prüfungserfordernis nicht überflüssig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C‑530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 36).

46      Der Gerichtshof hält den Rat auch für verpflichtet, in der Begründung, die sich auf den Erlass oder die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen eine Person oder eine Einrichtung bezieht, die Gründe für seine Ansicht, dass die Entscheidung des Drittstaats, auf die er sich stützen will, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz getroffen wurde, wenn auch nur knapp, darzustellen. Der Rat muss daher, um seiner Begründungspflicht nachzukommen, in dem Beschluss, mit dem restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er überprüft hat, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die er diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung dieser Rechte erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C‑530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 29 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Der Rat muss letztlich, wenn er den Erlass oder die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen wie die im vorliegenden Fall auf die Entscheidung eines Drittstaats stützt, ein Strafverfahren wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte gegen die betroffene Person einzuleiten und durchzuführen, sich zum einen vergewissern, dass die Behörden dieses Drittstaats zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung die Verteidigungsrechte und das Recht der Person, die Gegenstand des fraglichen Strafverfahrens ist, auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt haben, und zum anderen in dem Beschluss, mit dem restriktive Maßnahmen verhängt werden, angeben, aus welchen Gründen er der Ansicht ist, dass diese Entscheidung des Drittstaats unter Wahrung dieser Rechte erlassen wurde.

48      Im vorliegenden Fall macht der Kläger in seiner Antwort auf die oben in Rn. 33 erwähnte Frage geltend, dass der Rat in den angefochtenen Rechtsakten ebenso wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), ergangen sei, nichts dafür vorgetragen habe, was belege, dass die ukrainische Justizverwaltung im Rahmen des ihn betreffenden Verfahrens die Verteidigungsrechte und das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt habe. Das Gericht sei daher nicht in der Lage, sich von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte zu überzeugen, die infolgedessen für nichtig zu erklären seien. Außerdem enthielten die angefochtenen Rechtsakte keine – nicht einmal knappe – Begründung, weshalb der Rat der Ansicht sei, dass diese Rechtsakte unter Wahrung der genannten Rechte erlassen worden seien. Dieses Vorbringen unterstreiche auch den ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht werde.

49      Der Rat macht demgegenüber geltend, das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), habe keinen Einfluss auf die vorliegende Rechtssache, da der Kläger in der Klageschrift keinen Klagegrund geltend gemacht habe, mit dem er einen Verstoß gegen die Verpflichtung des Rates rüge, zu prüfen, ob die Entscheidung einer Behörde eines Drittstaats, ein Strafverfahren wegen einer Straftat der Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte einzuleiten und durchzuführen, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden sei. Ein solcher Klagegrund betreffe aber nicht zwingendes Recht, so dass er vom Gericht nicht von Amts wegen geprüft werden könne. Im Übrigen habe der Kläger zwar einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK sowie eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf angeführt, jedoch auf das Verfahren Bezug genommen, das vor dem Rat im Hinblick auf die Verlängerung der ihn betreffenden restriktiven Maßnahmen gegen ihn durchgeführt worden sei, und nicht darauf, dass der Rat nicht die ihm in der Ukraine zustehenden Rechte geprüft habe.

50      Unter diesen Umständen ist über die Unzulässigkeitseinrede zu entscheiden, die der Rat im Wesentlichen hinsichtlich des Vorbringens des Klägers in seiner Antwort auf die oben in Rn. 33 erwähnte Frage erhoben hat.

 Zur vom Rat erhobenen Einrede der Unzulässigkeit

51      Die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit besteht im Wesentlichen in dem Vorbringen, der Kläger mache, soweit er sich auf das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), stütze, einen neuen Klagegrund geltend, ohne die hierfür in Art. 84 der Verfahrensordnung vorgesehenen Voraussetzungen zu beachten und ohne dass dieser Klagegrund zwingendes Recht betreffe.

52      Art. 84 der Verfahrensordnung lautet:

„(1)      Das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens ist unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

(2)      Neue Klage- und Verteidigungsgründe sind gegebenenfalls im zweiten Schriftsatzwechsel vorzubringen und als solche kenntlich zu machen. Werden die rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, die ein Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe rechtfertigen, nach dem zweiten Schriftsatzwechsel oder nachdem entschieden wurde, dass ein solcher Schriftsatzwechsel nicht zugelassen wird, bekannt, so hat die betreffende Hauptpartei die neuen Klage- und Verteidigungsgründe vorzubringen, sobald sie von diesen Gesichtspunkten Kenntnis erlangt.

…“

53      Hierzu ist zum Ersten festzustellen, dass das Vorbringen eines neuen Klagegrundes grundsätzlich die Anforderungen von Art. 84 der Verfahrensordnung erfüllen muss. Diese Anforderungen gelten jedoch nicht, wenn ein Klagegrund, auch wenn er als neu eingestuft werden kann, zwingendes Recht betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, La Ferla/Kommission und ECHA, T‑392/13, EU:T:2016:478‚ Rn. 65, sowie vom 20. Juli 2017, Badica und Kardiam/Rat, T‑619/15, EU:T:2017:532‚ Rn. 40 bis 43).

54      Nach ständiger Rechtsprechung kann ein sich auf zwingendes Recht beziehender Klagegrund im Rahmen einer Nichtigkeitsklage von den Parteien nämlich in jedem Verfahrensstadium geltend gemacht werden, da ein solcher Klagegrund vom Gericht von Amts wegen geprüft werden kann, ja sogar muss (Urteile vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T‑44/00, EU:T:2004:218‚ Rn. 210, und vom 14. April 2015, Ayadi/Kommission, T‑527/09 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:205‚ Rn. 44, vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 20. Februar 1997, Kommission/Daffix, C‑166/95 P, EU:C:1997:73‚ Rn. 23 bis 25, und vom 3. Mai 2018, Malta/Kommission, T‑653/16, EU:T:2018:241‚ Rn. 47 und 48). Nach dieser Rechtsprechung stellt ein auf eine fehlende oder unzureichende Begründung eines Rechtsakts der Union gestützter Klagegrund einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts dar.

55      Im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), vertrat der Gerichtshof nach der Feststellung, dass das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T‑215/15, EU:T:2017:479), für nichtig zu erklären sei, die Auffassung, dass die Sache entscheidungsreif sei, und erklärte die streitigen Rechtsakte für nichtig. Hierzu wies er darauf hin, dass sich aus ihrer Begründung keineswegs ergebe, dass der Rat die Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz der betroffenen Person durch die ukrainische Justizverwaltung geprüft habe, um dann auf die in den Rn. 25 bis 30 und 34 bis 42 seines Urteils dargelegten Gründe zu verweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C‑530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 43 bis 46).

56      Insbesondere in Rn. 30 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), wird klargestellt, dass „[der Rat, u]m seiner Begründungspflicht zu genügen, in der Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen verhängt werden,... erkennen lassen [muss], dass er geprüft hat, dass die Entscheidung des Drittstaats, auf die er diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung [der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz] ergangen ist“.

57      Im Übrigen führt Rn. 30 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), die Rn. 37 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), an, in der der Gerichtshof klar festgestellt hatte, dass „[sich d]er Begründung … [der angefochtenen] Verordnungen … somit nicht entnehmen [lässt], ob der Rat seiner diesbezüglichen Prüfungspflicht genügt hat“, um in Rn. 38 jenes Urteils zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass das Gericht zu Recht befunden habe, dass die streitigen Rechtsakte „unzureichend begründet wurden“.

58      Daraus ergibt sich, dass der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), letztlich festgestellt hat, dass die streitigen Rechtsakte in Bezug auf die Art und Weise, in der der Rat die Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch die ukrainischen Behörden im Rahmen des Strafverfahrens wegen Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte geprüft hat, das die Grundlage der vom Rat gegen den Kläger in der Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen ist, erlassenen und aufrechterhaltenen restriktiven Maßnahmen war, nicht ausreichend begründet waren.

59      Zwar stimmt die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), die Frage der Wahrung der in Rede stehenden Rechte durch die ukrainischen Behörden unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Begründungspflicht durch den Rat zu sehen, nicht mit dem Vorbringen überein, das der Kläger in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T‑215/15, EU:T:2017:479), ergangen ist, in Bezug auf die Verpflichtung des Rates zu prüfen, ob das in der Ukraine garantierte Niveau des Schutzes der Grundrechte dem in der Union bestehenden Niveau entspricht, geltend gemacht hatte. Wie sich aus Rn. 166 jenes Urteils und im Übrigen auch aus Rn. 41 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ergibt, wurde dieses Vorbringen nicht im Rahmen des Klagegrundes vorgetragen, mit dem der Kläger den Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt hatte, sondern im Rahmen des Klagegrundes, der darauf gestützt war, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

60      In Anbetracht der oben in den Rn. 55 bis 58 dargelegten Umstände ist es jedoch offensichtlich, dass der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), sein Augenmerk auf die Begründungspflicht gelegt hat.

61      Daher ist, da der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), die streitigen Rechtsakte auf der Grundlage eines Gesichtspunkts zwingenden Rechts für nichtig erklärt hat, die oben in Rn. 49 wiedergegebene Einrede der Unzulässigkeit des Rates zurückzuweisen.

62      Zum Zweiten ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Lauf des Verfahrens zwar grundsätzlich unzulässig ist, jedoch ist ein Klagegrund oder eine Rüge, der oder die eine Erweiterung eines oder einer bereits vorher – unmittelbar oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundes oder Rüge darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem oder dieser aufweist für zulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513‚ Rn. 46, und vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB, T‑240/14 P, EU:T:2016:104‚ Rn. 30).

63      Im vorliegenden Fall macht der Kläger in den Nrn. 83 und 84 der Klageschrift im Wesentlichen geltend, dass das Strafverfahren, auf das sich der Rat für die Aufrechterhaltung der gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen gestützt habe, mittlerweile vier Jahre andauere, ohne dass sich die Generalstaatsanwaltschaft in der Sache geäußert hätte, und dass diese festgefahrene Situation belege, dass die ukrainischen Behörden ihn unter diesem Druck belassen wollten und weiterhin das Bestehen eines solchen Verfahrens für die sich aus diesen Maßnahmen ergebende Verhängung des Einfrierens von Geldern geltend machten. Dieser Umstand führe dazu, dass das oben erwähnte Verfahren gegen Art. 6 EMRK verstoße und den Rat veranlassen müsse, die Frage nach der Berechtigung der behaupteten Verfolgungsmaßnahmen aufzuwerfen.

64      Es ist festzustellen, dass das oben in Rn. 48 wiedergegebene Vorbringen des Klägers in seiner Antwort auf die oben in Rn. 33 erwähnte Frage einen engen Zusammenhang mit den oben in Rn. 63 angeführten Randnummern der Klageschrift aufweist. Unabhängig von der Frage, ob es sich um einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts handelt, kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger verwehrt wäre, das Gericht zu ersuchen, im vorliegenden Fall den gleichen Lösungsweg zu verfolgen wie der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031).

65      Zum Dritten ist darauf hinzuweisen, dass es vom Grundsatz des Verbots des Vorbringens neuer Klage- und Verteidigungsgründe eine Ausnahme gibt, da dieses Vorbringen dann zulässig ist, wenn, wie von Art. 84 der Verfahrensordnung vorgesehen, solche Klage- und Verteidigungsgründe auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (vgl. oben, Rn. 52).

66      Insoweit ist entschieden worden, dass zwar eine Rechtsprechung des Unionsrichters, die nur einen Rechtszustand bestätigt, den der Kläger bei Klageerhebung grundsätzlich kannte, nicht als neuer Gesichtspunkt angesehen werden kann, der das Vorbringen eines neuen Klagegrundes ermöglicht, dass dies aber anders ist, wenn es sich um eine Rechtsprechung handelt, die neue Klarstellungen liefert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, Stavytskyi/Rat, T‑242/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:166‚ Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Im vorliegenden Fall gab es, als der Kläger die vorliegende Klage erhoben hat, eine Rechtsprechung des Gerichts, nach der zum einen der im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885), gewählte Lösungsansatz nicht auf den Kontext der vom Rat angesichts der Lage in der Ukraine erlassenen restriktiven Maßnahmen übertragbar sei und zum anderen dies nur dann der Fall sei, wenn sich die politische Entscheidung des Rates, die neue ukrainische Regierung zu unterstützen, insofern als offensichtlich fehlerhaft erweisen würde, dass sich die etwaige fehlende Übereinstimmung zwischen dem Schutz der Grundrechte in der Ukraine und dem in der Union bestehenden Grundrechtsschutz auf die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen hätte auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat, T‑215/15, EU:T:2017:479‚ Rn. 166 bis 178, und vom 8. November 2017, Klymenko/Rat, T‑245/15, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2017:792‚ Rn. 218 bis 232). Mit dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), hat der Gerichtshof diese Rechtsprechung des Gerichts jedoch aufgehoben, was als ein rechtlicher Gesichtspunkt anzusehen ist, der es rechtfertigen kann, einen neuen Klagegrund oder eine neue Rüge vorzubringen.

68      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Vorbringen, das der Kläger auf die Grundsätze stützt, wie sie sich insbesondere aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), ergeben und wie sie oben in den Rn. 40 bis 47 wiedergegeben sind, zulässig ist.

69      Im Übrigen ist klarzustellen, dass mit der oben in Rn. 33 angesprochenen Frage das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewahrt worden ist. Nach der Rechtsprechung ist nämlich, wenn das Gericht die Parteien einer Rechtssache dazu auffordert, sich schriftlich zu den Konsequenzen zu äußern, die aus einem in einer anderen Rechtssache ergangenen Urteil zu ziehen sind, davon auszugehen, dass sie sich bewusst sind, dass das Gericht die Möglichkeit in Betracht zieht, im vorliegenden Fall die in jenem Urteil gewählte Lösung sogar von Amts wegen anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Dezember 2013, Forgital Italy/Rat, T‑438/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:648‚ Rn. 59 und 60).

 Begründetheit

70      Das Vorbringen, das der Kläger auf das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), stützt, ist oben in Rn. 48 zusammengefasst worden.

71      Der Rat macht geltend, er habe, obwohl er hierzu in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte keine besonderen Feststellungen getroffen habe, bei deren Erlass gewusst, dass in der Ukraine eine gerichtliche Kontrolle stattgefunden habe, wie sich das aus mehreren Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft ergebe. Diese Schreiben bestätigten nämlich, dass es mehrere gerichtliche Entscheidungen gegeben habe, die in der Ukraine gegen den Kläger ergangen seien, wie u. a. die Erteilung der Genehmigung zur Inhaftnahme zum Zwecke der Vorführung vor dem Gericht durch den Ermittlungsrichter des Gerichts des Bezirks Petschersk in Kiew. Im Übrigen werde die Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in der Ukraine beispielsweise durch den vom Kläger eingeräumten Umstand belegt, dass ihm die ukrainischen Behörden Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gewährt hätten, auf das sich der Rat für die Aufrechterhaltung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen gestützt habe.

72      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger Gegenstand neuer restriktiver Maßnahmen ist, die mit den angefochtenen Rechtsakten auf der Grundlage des Aufnahmekriteriums erlassen wurden, das in Art.1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 genannt und im Beschluss 2015/143 präzisiert bzw. in Art. 3 der Verordnung Nr. 208/2014 genannt und in der Verordnung 2015/138 präzisiert worden ist (siehe oben, Rn. 13 und 14). Nach diesem Kriterium werden die Gelder von Personen eingefroren, die insbesondere als für die Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte verantwortlich identifiziert wurden, einschließlich der Personen, die Gegenstand von Ermittlungen seitens der ukrainischen Behörden sind.

73      Es steht fest, dass sich der Rat bei seiner Entscheidung, den Namen des Klägers auf der Liste zu belassen, auf den Umstand stützte, dass dieser Gegenstand einer „strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte“ war, deren Existenz durch die Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft, von denen der Kläger eine Kopie erhalten hatte, nachgewiesen sei (siehe oben, Rn. 26).

74      Die Aufrechterhaltung der gegen den Kläger erlassenen restriktiven Maßnahmen beruhte somit ebenso wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), ergangen ist, auf der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat der Veruntreuung von Vermögenswerten des ukrainischen Staates einzuleiten und durchzuführen.

75      Zum Ersten ist festzustellen, dass die Begründung der angefochtenen Rechtsakte hinsichtlich des Klägers (vgl. oben, Rn. 16 und 28) nicht den geringsten Hinweis enthält, dass der Rat die Wahrung seiner Verteidigungsrechte und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch die ukrainische Justizverwaltung geprüft hat, und dass dieses Fehlen einer Begründung daher einen ersten Hinweis darauf darstellt, dass der Rat eine solche Überprüfung nicht vorgenommen hat.

76      Zum Zweiten lässt keine im Schreiben vom 8. März 2018 (vgl. oben, Rn. 29) enthaltene Information den Schluss zu, dass dem Rat in Bezug auf das den Kläger betreffende Strafverfahren Hinweise auf die Einhaltung der fraglichen Rechte durch die ukrainischen Behörden vorlagen, und erst recht nicht, dass der Rat solche Umstände gewürdigt hätte, um zu prüfen, ob diese Rechte beim Erlass der Entscheidung, ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte gegen den Kläger einzuleiten und durchzuführen, von den ukrainischen Justizbehörden hinreichend gewahrt wurden. In diesem Schreiben beschränkte sich der Rat nämlich, wie schon in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031‚ Rn. 24), ergangen ist, im Wesentlichen auf den Hinweis, dass die dem Kläger zuvor übermittelten Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. oben, Rn. 26) belegten, dass dieser weiterhin Gegenstand eines Strafverfahrens wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte sei.

77      Zum Dritten ist darauf hinzuweisen, dass der Rat verpflichtet war, die Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu überprüfen, und zwar unabhängig von etwaigen vom Kläger beigebrachten Beweisen zum Nachweis dessen, dass im vorliegenden Fall seine persönliche Lage durch die von ihm in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems in der Ukraine angeführten Probleme beeinträchtigt worden sei. In der Klagebeantwortung hat der Rat jedoch im Wesentlichen ausgeführt, dass eine angebliche Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers durch die ukrainischen Behörden nur vor den Gerichten dieses Landes geltend gemacht werden könne.

78      Zum Vierten hat sich der Rat in seiner Antwort auf die Frage zum Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), inhaltlich darauf beschränkt, die oben in Rn. 71 wiedergegebenen Argumente vorzutragen.

79      Hierzu ist erstens festzustellen, dass der Rat einräumt, dass in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte die Frage der Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Hinblick auf die Entscheidung über die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens, das die Aufnahme und das Belassen des Namens des Klägers in die bzw. auf der Liste gerechtfertigt habe, nicht behandelt wird.

80      Zweitens behauptet der Rat, es gehe aus den Akten der vorliegenden Rechtssache eindeutig hervor, dass im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen eine gerichtliche Kontrolle in der Ukraine ausgeübt worden sei. Insbesondere zeige das Vorliegen mehrerer im Rahmen des gegen den Kläger gerichteten Strafverfahrens erlassener gerichtlicher Entscheidungen, dass der Rat, als er sich auf die in den Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft erwähnte Entscheidung der ukrainischen Behörden gestützt habe, zum einen habe überprüfen können, dass diese unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz getroffen worden sei, und zum anderen, dass er sich vergewissert habe, dass eine Reihe im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangener gerichtlicher Entscheidungen unter Wahrung dieser Rechte getroffen worden sei.

81      Sämtliche vom Rat erwähnten gerichtlichen Entscheidungen stehen jedoch im Zusammenhang mit dem Strafverfahren, mit dem die Aufnahme des Namens des Klägers in die bzw. dessen Belassen auf der Liste begründet wurde, und sind insoweit nur inzidente Entscheidungen, da sie entweder vorläufig sind oder lediglich Verfahrenscharakter haben. Es trifft zwar zu, dass diese Entscheidungen die Auffassung des Rates stützen können, dass es eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage gebe, nämlich die, dass der Kläger im Einklang mit dem Aufnahmekriterium Gegenstand eines Strafverfahrens war, das u. a. eine Straftat der Veruntreuung von öffentlichen Geldern oder Vermögenswerten des ukrainischen Staates betraf. Solche Entscheidungen können jedoch nicht, wie der Rat behauptet, für sich genommen wesensmäßig belegen, dass die Entscheidung der ukrainischen Justizverwaltung, dieses Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen, auf dem im Wesentlichen die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger beruht, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz getroffen wurde.

82      Jedenfalls ist der Rat zum einen nicht in der Lage, auch nur ein Aktenstück des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Rechtsakte geführt hat, zu bezeichnen, aus dem sich ergeben würde, dass er die von ihm nunmehr angeführten Entscheidungen der ukrainischen Gerichte geprüft hätte und dass er daraus habe ableiten können, dass die Verteidigungsrechte des Klägers und sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in ihrem Wesensgehalt gewahrt worden sind.

83      Zum anderen versucht der Rat nicht einmal zu erläutern, weshalb das Vorliegen dieser Entscheidungen den Schluss zulassen sollte, dass der Schutz der fraglichen Rechte gewährleistet war, obwohl sich, wie der Kläger u. a. in seinem Schreiben vom 26. Januar 2018 an den Rat vorgebracht hatte, dieses seit März 2014 anhängige Verfahren noch im Stadium der Voruntersuchung befand und einem ukrainischen Gericht nicht in der Sache, sondern allenfalls im Hinblick auf Verfahrensfragen vorgelegt worden war.

84      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über Streitigkeiten in Bezug auf seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Dieses Recht ergibt sich aus dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der im Übrigen in Art. 47 der Grundrechtecharta verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, C‑385/07 P, EU:C:2009:456‚ Rn. 177 und 179).

85      Außerdem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits festgestellt, dass ein Verstoß gegen diesen Grundsatz insbesondere dann festgestellt werden kann, wenn die Ermittlungsphase eines Strafverfahrens durch eine Reihe von Phasen der Untätigkeit gekennzeichnet war, die den für die Untersuchung zuständigen Behörden anzulasten sind (vgl. in diesem Sinne EGMR, 6. Januar 2004, Rouille/Frankreich, CE:ECHR:2004:0106JUD005026899, §§ 29 bis 31, 27. September 2007, Reiner u. a./Rumänien, CE:ECHR:2007:0927JUD000150502‚ §§ 57 bis 59, und 12. Januar 2012, Borisenko/Ukraine, CE:ECHR:2012:0112JUD002572502‚ §§ 58 bis 62).

86      Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Rat, wenn eine Person seit mehreren Jahren restriktiven Maßnahmen unterliegt, und zwar wegen der Existenz ein und desselben von der Generalstaatsanwaltschaft geführten Strafverfahrens, verpflichtet ist, sich vertieft mit der Frage zu beschäftigen, ob die ukrainischen Behörden möglicherweise die Grundrechte dieser Person verletzt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2019, Stavytskyi/Rat, T‑290/17, EU:T:2019:37, Rn. 132).

87      Daher hätte der Rat im vorliegenden Fall zumindest angeben müssen, aus welchen Gründen er entgegen dem oben in Rn. 83 wiedergegebenen Vorbringen des Klägers davon ausgehen konnte, dass dessen Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, also ersichtlich ein Grundrecht, hinsichtlich der Frage, ob seine Sache innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt worden war, vor der ukrainischen Justizverwaltung gewahrt war.

88      Drittens ist zu der Erwähnung des Umstands durch den Rat, wonach der Kläger eingeräumt habe, dass er am 21. April 2017 Zugang zu den Akten gehabt habe, die der Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf seine Person vorgelegen hätten, festzustellen, dass es sich um eine notwendige, aber sicher nicht hinreichende Voraussetzung für die Annahme handelt, dass die Verteidigungsrechte des Klägers und sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt wurden.

89      Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die dem Rat beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte zur Verfügung stehenden Informationen ihm die Prüfung ermöglichten, ob die Entscheidung der ukrainischen Justizverwaltung, auf der die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegenüber dem Kläger im Wesentlichen beruht, unter Wahrung dieser Rechte erlassen wurde.

90      Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass, wie im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), ausgeführt worden ist, die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Rat oder das Gericht, wenn es um den Erlass eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern wie desjenigen geht, der den Kläger betrifft, nicht die Begründetheit der in der Ukraine gegen die von diesen Maßnahmen betroffenen Person eingeleiteten Ermittlungen zu überprüfen hat, sondern nur die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder anhand des oder der Dokumente, auf die dieser Beschluss gestützt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C‑220/14 P, EU:C:2015:147‚ Rn. 77, vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C‑599/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:785‚ Rn. 69, und vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C‑598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786‚ Rn. 72), nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet ist zu prüfen, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die der Rat den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C‑530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Nach alledem ist nicht erwiesen, dass der Rat vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte geprüft hat, ob die ukrainische Justizverwaltung die Verteidigungsrechte des Klägers und dessen Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt hatte.

92      Unter diesen Umständen sind die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen, ohne dass die übrigen von ihm geltend gemachten Klagegründe und Argumente geprüft zu werden brauchen.

93      Hinsichtlich des vom Rat hilfsweise gestellten Antrags (vgl. oben, Rn. 36 dritter Gedankenstrich), die Wirkungen des Beschlusses 2018/333 bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels bzw., für den Fall, dass ein Rechtsmittel eingelegt werden sollte, bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufrechtzuerhalten, genügt der Hinweis, dass der Beschluss 2018/333 nur bis zum 6. März 2019 Wirkungen entfaltete. Folglich hat die Nichtigerklärung dieses Beschlusses durch das vorliegende Urteil keine Auswirkungen auf die Zeit nach diesem Datum, so dass über die Frage der Aufrechterhaltung der Wirkungen dieses Beschlusses nicht entschieden zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Arbuzov/Rat, T‑258/17, EU:T:2018:331, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Kosten

94      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und beschlossen:

1.      Der Beschluss (GASP) 2018/333 des Rates vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Oleksandr Viktorovych Klymenko auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, gegen die sich diese restriktiven Maßnahmen richten.

2.      Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

Berardis

Spielmann

Csehi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Juli 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.