Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. Mai

2013 – Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-67/11)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Aufhebung einer Entscheidung der Kommission − Durchführung des Urteils des Gerichts – Durch die Nichtdurchführung entstandener Schaden – Voraussetzungen – Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und J. Baquero Cruz im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst − Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag des Klägers auf Durchführung der Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Juni 2010 (F-56/09, Marcuccio/Kommission) durch die Kommission und auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll, abgelehnt wurde

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der der Europäischen Kommission entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache F-67/11 R, Marcuccio/Kommission, verurteilt.

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1 ABl. C 319 vom 29.10.2011, S. 29.