Klage, eingereicht am 20. September 2013 – ZZ/Kommission

(Rechtssache F-92/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, die Anrechnung der vor dem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage der neuen ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts vorzunehmen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts für rechtswidrig und damit unanwendbar zu erklären;

die Entscheidung vom 15. Februar 2013, die von ihr vor dem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Rahmen von deren Übertragung auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union unter Anwendung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 anzurechnen, aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.