URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)

10. November 2021(*)

„Schiedsklausel – Internationale Zivilbedienstete internationaler Missionen der Europäischen Union – Einstellung auf Vertragsbasis – Aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge – Antrag auf Umdeutung sämtlicher Vertragsverhältnisse in einen unbefristeten Vertrag – Klage aus vertraglicher Haftung – Klage aus außervertraglicher Haftung“

In der Rechtssache T‑602/15 RENV,

Liam Jenkinson, wohnhaft in Killarney (Irland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Vitro und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Europäische Kommission, vertreten durch B. Mongin, D. Bianchi und G. Gattinara als Bevollmächtigte,

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD), vertreten durch S. Marquardt, R. Spáč und E. Orgován als Bevollmächtigte,

und

Eulex Kosovo mit Sitz in Pristina (Kosovo), vertreten durch Rechtsanwältin E. Raoult,

Beklagte,

wegen erstens eines auf Art. 272 AEUV gestützten Antrags zum einen auf Umdeutung sämtlicher Dienstverträge des Klägers in einen unbefristeten Arbeitsvertrag und zum anderen auf Ersatz der vertraglichen Schäden, die dem Kläger dadurch entstanden sein sollen, und zweitens Anträgen gemäß den Art. 268 und 340 AEUV auf Feststellung der außervertraglichen Haftung des Rates, der Kommission und des EAD bzw. der Mission Eulex Kosovo

erlässt

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, der Richterin V. Tomljenović, des Richters F. Schalin, der Richterin P. Škvařilová-Pelzl (Berichterstatterin) und des Richters I. Nõmm,

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2020

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, Herr Liam Jenkinson, irischer Staatsbürger, war zunächst vom 20. August 1994 bis zum 5. Juni 2002 im Rahmen mehrerer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge bei der Überwachungsmission in Jugoslawien angestellt, die mit einer am 13. Juli 1991 in Belgrad unterzeichneten Vereinbarung eingerichtet worden war, damals den Namen „Überwachungsmission der Europäischen Gemeinschaft (ECMM)“ trug und anschließend durch die Gemeinsame Aktion 2000/811/GASP des Rates vom 22. Dezember 2000 über die Überwachungsmission der Europäischen Union (ABl. 2000, L 328, S. 53) in „Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM)“ umbenannt wurde. Das Mandat der ECMM und später der EUMM wurde mehrfach verlängert, zuletzt durch die Gemeinsame Aktion 2006/867/GASP des Rates vom 30. November 2006 zur Verlängerung und Änderung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM) (ABl. 2006, L 335, S. 48) bis zum 31. Dezember 2007.

2        Anschließend war der Kläger vom 17. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2009 auf der Grundlage mehrerer aufeinanderfolgender befristeter Verträge bei der mit der Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP des Rates vom 11. März 2002 über die Polizeimission der Europäischen Union (ABl. 2002, L 70, S. 1) eingerichteten Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina angestellt. Das Mandat der EUPM wurde mehrfach verlängert, zuletzt durch den Beschluss 2011/781/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (ABl. 2011, L 319, S. 51) bis zum 30. Juni 2012.

3        Schließlich war der Kläger vom 5. April 2010 bis zum 14. November 2014 durch elf aufeinanderfolgende befristete Verträge bei der Mission Eulex Kosovo angestellt, wobei die ersten neun Verträge mit dem Leiter der Mission Eulex Kosovo und die zwei letzten Verträge mit der Mission selbst geschlossen wurden (im Folgenden: die elf befristeten Verträge). Die Mission Eulex Kosovo wurde mit der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. 2008, L 42, S. 92) eingerichtet. Sie wurde mehrmals verlängert, u. a. bis zum 14. Juni 2016 durch den Beschluss 2014/349/GASP des Rates vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP (ABl. 2014, L 174, S. 42).

4        Während der Durchführung des zehnten befristeten Vertrags, der mit der Mission Eulex Kosovo für den Zeitraum vom 15. Juni bis zum 14. Oktober 2014 geschlossen worden war, wurde der Kläger mit Schreiben des Leiters der Mission Eulex Kosovo vom 26. Juni 2014 (im Folgenden: Schreiben vom 26. Juni 2014) darüber informiert, dass die Stelle, die er seit seiner Einstellung bei der Mission innegehabt habe, aufgrund einer Entscheidung der Mitgliedstaaten vom 24. Juni 2014 über die Umstrukturierung der Mission Eulex Kosovo nach dem 14. November 2014 gestrichen werde und sein Vertrag nach diesem Zeitpunkt folglich nicht mehr verlängert werde. Anschließend wurde ein elfter und letzter befristeter Vertrag zwischen dem Kläger und der Mission Eulex Kosovo für den Zeitraum vom 15. Oktober bis zum 14. November 2014 geschlossen (im Folgenden: letzter befristeter Vertrag).

5        Mit Ausnahme des letzten befristeten Vertrags enthielten alle befristeten Verträge, die der Kläger in Bezug auf seine Tätigkeiten bei der Mission Eulex Kosovo abgeschlossen hatte, eine Schiedsklausel, die auf die belgischen Gerichte verwies. Art. 21 des letzten befristeten Vertrags enthielt eine Schiedsklausel, die vorsah, dass der Gerichtshof der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 272 AEUV für alle Rechtsstreitigkeiten betreffend den Vertrag zuständig ist.

II.    Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof

6        Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 23. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage gegen den Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mission Eulex Kosovo erhoben.

7        Das Gericht entschied mit Beschluss vom 9. November 2016, Jenkinson/Rat u. a. (T‑602/15, im Folgenden: ursprünglicher Beschluss, EU:T:2016:660), über die von den Beklagten erhobenen Einreden der Unzulässigkeit, erklärte sich für eine Entscheidung über die beiden Teile des Hauptantrags für offensichtlich unzuständig und wies den Hilfsantrag als offensichtlich unzulässig zurück. Folglich wies es die Klage insgesamt ab.

8        Nachdem der Kläger ein Rechtsmittel gegen den ursprünglichen Beschluss eingelegt hatte, hob der Gerichtshof den ursprünglichen Beschluss mit Urteil vom 5. Juli 2018, Jenkinson/Rat u. a. (C‑43/17 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2018:531), auf und verwies die Rechtssache zurück an das Gericht.

9        Nach dem Rechtsmittelurteil ist den Beklagten gemäß Art. 217 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Frist für die Einreichung einer Klagebeantwortung gesetzt worden.

10      Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 31. Oktober von der Kommission und am 19. November 2018 vom Rat und dem EAD eingereicht worden sind, haben diese Parteien Einreden der Unzulässigkeit erhoben.

11      Am 19. November 2018 hat die Mission Eulex Kosovo eine Klagebeantwortung eingereicht.

12      Am 28. Januar 2019 hat der Kläger eine Stellungnahme zu den Unzulässigkeitseinreden des Rates, der Kommission und des EAD eingereicht.

13      Am 5. Februar 2019 hat der Kläger eine Erwiderung eingereicht.

14      Mit Schriftsatz, der am 12. Februar 2019 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 66 der Verfahrensordnung das Weglassen bestimmter personenbezogener Daten (außer dem Wohnsitzstaat), die sich in Anlage 2 der Erwiderung befinden, gegenüber der Öffentlichkeit beantragt.

15      Am 21. März 2019 hat die Mission Eulex Kosovo eine Gegenerwiderung eingereicht.

16      Mit Beschluss der Ersten Kammer vom 29. März 2019 ist die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinreden dem Endurteil vorbehalten worden. Anschließend haben der Rat, die Kommission und der EAD Klagebeantwortungen eingereicht.

17      Am 18. Juni 2019 hat der Kläger die Erlaubnis zur Einreichung einer Erwiderung auf die Klagebeantwortungen des Rates, der Kommission und des EAD beantragt. Der Antrag beinhaltete auch einen Antrag auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme, die darauf gerichtet war, der Kommission aufzugeben, die Abschrift des Vertrags vorzulegen, den sie mit den verschiedenen Leitern der Mission Eulex Kosovo (oder zumindest mit dem von Oktober bis November 2014 amtierenden Leiter der Mission) geschlossen hatte.

18      Am 21. Juni 2019 hat die Erste Kammer beschlossen, die Einreichung der Erwiderung nicht zu erlauben. Da die Kommission zudem am 9. Juli 2019 eine Abschrift der Verträge vorgelegt hat, die sie mit den im Zeitraum 15. Juni 2014 bis 14. Juni 2015 amtierenden Leitern der Mission geschlossen hatte, war nicht auf die vom Kläger beantragte prozessleitende Maßnahme einzugehen. Der Kläger hat zu den genannten Verträgen fristgerecht Stellung genommen.

19      Am 6. September 2019 hat das Gericht (Erste Kammer) auf Vorschlag der Berichterstatterin beschlossen, den Kläger im Wege einer prozessleitenden Maßnahme (im Folgenden: erste prozessleitende Maßnahme) aufzufordern, zu bestimmten Informationen und Schriftstücken, die sich entweder in der Gegenerwiderung oder in ihrer Anlage befinden, und zu den irischen Rechtsvorschriften, falls sie auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar sind, Stellung zu nehmen. Der Kläger hat die im Rahmen der oben genannten prozessleitenden Maßnahme gestellten Fragen in zwei Schritten am 16. und am 27. September 2019 beantwortet.

20      Mit Schriftsatz, der am 27. September 2019 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 66 der Verfahrensordnung die Anonymisierung sämtlicher personenbezogener Daten sowie Familien‑, Finanz- und Steuerdaten in den verschiedenen, von der Mission Eulex Kosovo vorgelegten Formularen sowie in Anlage 2 der Antwort vom 16. September 2019 auf die erste prozessleitende Maßnahme beantragt.

21      Wegen der teilweisen Neubesetzung des Gerichts ist die vorliegende Rechtssache einer neuen, der Zweiten Kammer angehörenden Berichterstatterin zugewiesen worden.

22      Auf Vorschlag der Zweiten Kammer hat das Gericht am 16. Januar 2020 die Rechtssache gemäß Art. 28 seiner Verfahrensordnung an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

23      Da ein Mitglied des Spruchkörpers verhindert war, hat sich der Präsident des Gerichts mit Beschluss vom 21. Januar 2020 gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verfahrensordnung selbst dazu bestimmt, den Spruchkörper zu vervollständigen.

24      Am 13. März 2020 hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) auf Vorschlag der Berichterstatterin beschlossen, den Kläger und die Beklagten im Wege einer prozessleitenden Maßnahme (im Folgenden: zweite prozessleitende Maßnahme) aufzufordern, mehrere Fragen zu beantworten. Dem ist der Kläger mit Schreiben vom 30. April 2020 (im Folgenden: Antwort vom 30. April 2020) nachgekommen, und die Beklagten haben ihre Antwort mit vier gesonderten Schreiben vom 29. Mai 2020 übermittelt.

25      In seiner Antwort vom 30. April 2020 auf die Frage, mit der er aufgefordert wurde, die Rechtsgrundlage des zweiten Hauptantrags ausdrücklich und eindeutig zu benennen, hat der Kläger erklärt, mit diesem Klageantrag werde die außervertragliche Haftung der Organe auf der Grundlage der Art. 268 und 340 AEUV geltend gemacht. Die Beklagten sind aufgefordert worden, zu dieser Antwort gegebenenfalls Stellung zu nehmen.

26      Am 11. Juni 2020 hat der Kläger zu den Antworten der Beklagten auf die ihnen im Rahmen der zweiten prozessleitenden Maßnahme gestellten Fragen Stellung genommen (im Folgenden: Stellungnahme vom 11. Juni 2020).

27      Mit vier gesonderten Schreiben vom 12. Juni 2020 haben die Beklagten zur Antwort des Klägers vom 30. April 2020 Stellung genommen.

28      Mit Schreiben vom 25. Juni 2020, dessen Aufnahme in die Verfahrensakte angeordnet worden ist, hat die Mission Eulex Kosovo zur Stellungnahme vom 11. Juni 2020 Stellung genommen.

29      Am 1. Dezember 2020 hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) auf Vorschlag der Berichterstatterin beschlossen, den Kläger und die Beklagten im Wege einer prozessleitenden Maßnahme (im Folgenden: dritte prozessleitende Maßnahme) aufzufordern, mehrere Fragen zu beantworten. Dem sind die Kommission mit Schreiben vom 23. Dezember 2020, der Kläger mit Schreiben vom 24. Dezember 2020 und der Rat, der EAD sowie die Mission Eulex Kosovo mit drei gesonderten Schreiben vom 5. Januar 2021 nachgekommen.

30      Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 hat der Kläger zur Antwort der Mission Eulex Kosovo auf die ihr im Rahmen der dritten prozessleitenden Maßnahme gestellte erste Frage Stellung genommen (im Folgenden: Stellungnahme vom 14. Januar 2021).

III. Anträge

31      Der Kläger beantragt,

„mit den Hauptanträgen

1.      hinsichtlich der sich aus dem privatrechtlichen Vertrag ergebenden Rechte,

–        sein Vertragsverhältnis in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umzudeuten;

–        festzustellen, dass die Beklagten gegen ihre vertraglichen Pflichten und insbesondere gegen die Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist bei Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags verstoßen haben;

folglich, zum Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge auf Kosten einer andauernden Ungewissheit und durch den Verstoß gegen die Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist für die Beendigung des Vertrags entstanden ist:

–        die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine auf der Grundlage seines Dienstalters in den von der Europäischen Union errichteten Missionen berechnete Kündigungsentschädigung in Höhe von 176 601,55 [Euro] zu zahlen …;

–        hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine unter Berücksichtigung der Dauer seiner Tätigkeit für die [Mission Eulex Kosovo] berechnete Kündigungsentschädigung in Höhe von 45 985,15 [Euro] zu zahlen;

–        zu entscheiden, dass die Entlassung des Klägers missbräuchlich war, und die Beklagten daher zu verurteilen, ihm eine nach billigem Ermessen auf 50 000 [Euro] festgesetzte Entschädigung zu zahlen;

–        festzustellen, dass die Beklagten bei Vertragsende die gesetzlichen Sozialunterlagen nicht haben ausstellen lassen, und

–        sie zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von 100 [Euro] pro Verzögerungstag ab Erhebung der vorliegenden Klage zu zahlen;

–        sie zu verurteilen, dem Kläger die anlässlich des Vertragsendes auszustellenden Sozialunterlagen zu übermitteln;

–        die Beklagten zur Zahlung von Zinsen auf die [vorgenannten] Beträge nach dem belgischen gesetzlichen Zinssatz zu verurteilen;

2.      hinsichtlich des Ermessensmissbrauchs und der Diskriminierung,

–        zu erklären, dass [der Rat, die Kommission und der EAD] den Kläger während der Zeit seiner Beschäftigung bei den von ihnen errichteten Missionen im Hinblick auf seine Besoldung, seine Ruhegehaltsansprüche und damit zusammenhängende Vergünstigungen und seine Sicherheit einer zukünftigen Beschäftigung ohne sachlichen Grund diskriminierend behandelt haben;

–        festzustellen, dass er als Bediensteter auf Zeit [des Rates oder der Kommission oder des EAD] hätte eingestellt werden müssen;

–        [den Rat, die Kommission und den EAD] zu verurteilen, ihn für die durch die [vorgenannten] Verstöße gegen das Unionsrecht verursachten Verluste an Einkünften, Ruhegehältern, Zulagen und Vergünstigungen zu entschädigen[;]

sie zu verurteilen, ihm Zinsen auf diese Beträge nach dem belgischen gesetzlichen Zinssatz zu zahlen;

–        den Parteien eine Frist zu setzen für die Festlegung dieser Entschädigung unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe, in der der Kläger einzustellen gewesen wäre, der durchschnittlichen Erhöhung der Bezüge, der Entwicklung seiner Laufbahn und der Zulagen, die er dann aufgrund dieses Vertrags als Bediensteter auf Zeit hätte erhalten müssen, und das Ergebnis mit den Bezügen zu vergleichen, die er tatsächlich erhalten hat;

hilfsweise,

–        festzustellen, dass die Beklagten gegen ihre Pflichten verstoßen haben;

–        sie zu verurteilen, den Kläger für den hieraus entstandenen Schaden, der nach billigem Ermessen auf 150 000 [Euro] geschätzt wird, zu entschädigen;

in jedem Fall,

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.“

32      Der Rat beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen ihn gerichtet ist;

–        hilfsweise, die Klage für unzulässig zu erklären, soweit sie nicht fristgerecht erhoben worden ist;

–        höchst hilfsweise, die Klage für unbegründet zu erklären;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

33      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen sie gerichtet ist;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

34      Der EAD beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie nicht fristgerecht erhoben worden ist;

–        jedenfalls die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen ihn gerichtet ist;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

35      Die Mission Eulex Kosovo beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie nicht fristgerecht erhoben worden ist;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

IV.    Rechtliche Würdigung

36      Zunächst ist aus den vom Kläger dargelegten Gründen seinen Anträgen nach Art. 66 der Verfahrensordnung auf Weglassen und Anonymisieren personenbezogener Daten, wie sie oben in den Rn. 14 und 20 genannt sind, stattzugeben.

A.      Vorbemerkungen

37      Der geordneten Rechtspflege halber sind vorab in einem ersten Schritt die Rechtsgrundlage und der Gegenstand der Klage sowie der drei ersten Klageanträge des Klägers genau zu bestimmen. In einem zweiten Schritt wird die Tragweite des Rechtsmittelurteils in Erinnerung gerufen.

1.      Zur Rechtsgrundlage und zum Gegenstand der Klage sowie der drei ersten Klageanträge des Klägers

38      Mit seinen drei ersten Klageanträgen, wie sie der Gerichtshof in Rn. 3 des Rechtsmittelurteils zusammengefasst hat, beantragt der Kläger förmlich,

–        sein Vertragsverhältnis in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umzudeuten, festzustellen, dass die Beklagten gegen ihre vertraglichen Pflichten und insbesondere die Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist bei Beendigung eines unbefristeten Vertrags verstoßen haben, zu entscheiden, dass seine Entlassung missbräuchlich war und die Beklagten daher zur Zahlung einer Entschädigung für den durch die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge, den Verstoß gegen die Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist und eine missbräuchliche Entlassung entstandenen Schaden zu verurteilen (im Folgenden: erster Klageantrag);

–        zu erklären, dass der Rat, die Kommission und der EAD ihn während der Zeit seiner Beschäftigung bei den oben in den Rn. 1 bis 3 genannten internationalen Missionen der Union (im Folgenden: Missionen) im Hinblick auf seine Besoldung, seine Ruhegehaltsansprüche und weitere Vergünstigungen diskriminierend behandelt haben, festzustellen, dass er als Bediensteter auf Zeit eines bzw. einer von ihnen hätte eingestellt werden müssen, und sie daher zu verurteilen, ihn für den dadurch entstandenen Schaden zu entschädigen (im Folgenden: zweiter Klageantrag), und

–        hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, ihn auf der Grundlage ihrer außervertraglichen Haftung für den aus dem Verstoß gegen ihre Pflichten entstandenen Schaden zu entschädigen (im Folgenden: dritter Klageantrag).

39      Als Erstes ist zunächst zu entscheiden, ob die Klage als Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV anzusehen ist, wie der Rat, der EAD und die Mission Eulex Kosovo implizit vortragen, indem sie geltend machen, die Klage sei unzulässig, da sie verspätet erhoben worden sei.

40      Hierzu ist festzustellen, dass die verfahrenseinleitende Klageschrift zwar verschiedene Angaben enthält, die so verstanden werden können, dass sich die Klage zumindest teilweise auf die Bestimmungen von Art. 263 AEUV stützt. So findet sich oben auf der ersten Seite der Klageschrift die Überschrift „Nichtigkeits- und Schadensersatzklage“, und auf S. 158 der Klageschrift macht der Kläger geltend, dass „die Entscheidung, [seinen Vertrag] nicht zu verlängern, rechtswidrig ist und für nichtig erklärt werden muss“. Zudem trägt das Verzeichnis der Anlagen zur Klageschrift die Überschrift „Verzeichnis der Anlagen zur Nichtigkeitsklage …“, und die Anlagen der Klageschrift werden als „Anlage Nr. … der Nichtigkeitsklage“ bezeichnet.

41      Dennoch ist, abgesehen davon, dass der Kläger sowohl in seiner Stellungnahme zu den Einreden der Unzulässigkeit als auch in seiner Erwiderung förmlich bestreitet, eine Nichtigkeitsklage erhoben zu haben, der Klageschrift eindeutig zu entnehmen, dass er trotz der terminologischen Ungenauigkeiten, wie oben in Rn. 40 dargelegt, nicht die Absicht hatte, eine Klage nach Art. 263 AEUV zu erheben.

42      Erstens enthalten nämlich die drei ersten Klageanträge des Klägers, die den Gegenstand des Rechtsstreits förmlich bestimmen, keinen Antrag auf Nichtigerklärung einer Handlung, insbesondere des Schreibens vom 26. Juni 2014 oder einer ihm durch das Schreiben angezeigten Entscheidung. Vielmehr enthalten diese Klageanträge, wie unten in den Rn. 50 bis 62 genauer dargelegt, nur Anträge auf Umdeutung aufeinanderfolgender befristeter Verträge in einen unbefristeten Vertrag und Anträge auf Schadensersatz aus vertraglicher und außervertraglicher Haftung.

43      Zweitens wird vom Kläger entgegen dem, was der Rat und der EAD in ihren Unzulässigkeitseinreden und die Mission Eulex Kosovo in ihrer Klageerwiderung vortragen, nicht bestritten, dass die Nichtverlängerung seines Vertrags berechtigt war. Wie der Kläger nämlich sowohl in seiner Stellungnahme zu den Einreden der Unzulässigkeit als auch in seiner Erwiderung förmlich dargelegt hat, stellt er nicht generell in Frage, dass die Mission Eulex Kosovo berechtigt war, das Arbeitsverhältnis zu beenden, und er beantragt auch nicht, auf seiner Stelle wiederverwendet zu werden.

44      Drittens versucht der Kläger an keiner Stelle seiner Schriftsätze die Rechtswidrigkeit einer Handlung darzutun, um deren Nichtigerklärung zu beantragen. Allenfalls beruft er sich, wie er in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts erklärt hat, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist, im Rahmen des zweiten Hauptantrags auf die Rechtswidrigkeit der Gemeinsamen Aktion 2008/124, um Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung zu erhalten.

45      Nach alledem ist festzustellen, dass die vorliegende Klage nicht auf der Grundlage von Art. 263 AEUV erhoben worden ist. Folglich ist die Einrede der Unzulässigkeit, die der Rat, der EAD und die Mission Eulex Kosovo auf eine Verspätung der von ihnen behaupteten Nichtigkeitsklage gegen das Schreiben vom 26. Juni 2014 stützen, als sachlich unzutreffend und rechtlich unbegründet zurückzuweisen.

46      Als Zweites ist zu prüfen, ob, wie der Kläger im schriftlichen Verfahren geltend gemacht hat, die Klage eine Rechtswidrigkeitseinrede nach Art. 277 AEUV beinhaltet, die gegenüber der Gemeinsamen Aktion 2008/124 erhoben wird.

47      In seiner Stellungnahme zu den Einreden der Unzulässigkeit und in seiner Erwiderung weist der Kläger nämlich darauf hin, dass sich seine Klagegründe im vorliegenden Fall zwar auf den Verstoß des auf Verträge anwendbaren Rechts stützten, er jedoch keine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV erhoben habe, „sondern eine Schadensersatzklage, die sich in erster Linie auf Art. 272 [AEUV] und in zweiter Linie auf die Art. 277 (Einrede der Rechtswidrigkeit) und 268 AEUV (außervertragliche Haftung der Union) stützt“.

48      Wie bereits oben in Rn. 44 dargelegt, ist den Schriftsätzen des Klägers zu entnehmen, dass er sich allenfalls deshalb auf die Rechtswidrigkeit der Gemeinsamen Aktion 2008/124 berufen hat, um die Begründetheit seines Antrags auf Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung im Rahmen des zweiten Hauptantrags darzutun. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Gemeinsamen Aktion 2008/124 gemäß Art. 277 AEUV erhoben hat, wird dieser Antrag durch kein rechtliches oder tatsächliches Vorbringen in der Klageschrift untermauert, und somit wäre, da der Kläger kein einziges Argument zur Stützung dieser Einrede vorbringt, festzustellen, dass die Einrede den Voraussetzungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung nicht genügt, und die Einrede für unzulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. Juli 2016, Alesa/Kommission, T‑99/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:413, Rn. 87 bis 91, und Urteil vom 3. März 2021, Barata/Parlament, T‑723/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:113, Rn. 59 bis 62).

49      Als Drittes sind die Rechtsgrundlage und der Gegenstand der drei ersten Klageanträge des Klägers zu bestimmen.

50      Was den ersten Hauptantrag betrifft, ist er zum einen gemäß Art. 272 AEUV an den Unionsrichter gerichtet, im Rahmen einer Schiedsklausel, die diesen für zuständig erklärt und im letzten befristeten Vertrag enthalten ist, der zwischen dem Kläger und der Mission Eulex Kosovo abgeschlossen wurde.

51      Der Begründung der Klageschrift ist unter der Überschrift „Gerichtliche Zuständigkeit“ nämlich zu entnehmen, dass sich der Kläger unter Wiedergabe der genannten Schiedsklausel auf diese beruft und die Schiedsklausel unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 272 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union als zuständig für die Entscheidung eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit dem genannten Vertrag benennt.

52      Was zum anderen den Gegenstand der Forderungen betrifft, die im Rahmen des ersten Klageantrags erhoben werden und der oben in Rn. 38 wiedergegebenen Zusammenfassung durch den Gerichtshof zu entnehmen sind, ersucht der Kläger das Gericht, die aufeinanderfolgenden befristeten Verträge in einen unbefristeten Vertrag umzudeuten und festzustellen, dass die Umstände, unter denen die Mission Eulex Kosovo diesen unbefristeten Vertrag beendete, gegen das Arbeitsrecht verstoßen, das auf diese Art von Vertrag anwendbar ist. Insoweit stützt sich der Kläger im Wortlaut des ersten Klageantrags, wie er oben in Rn. 31 wiedergegeben ist, u. a. auf die formellen und materiellen Vorschriften, die für die Beendigung eines unbefristeten Vertrags gelten, und auf die Vorschriften im Bereich der Kündigungsentschädigung.

53      Somit befindet sich der Klagegegenstand in Bezug auf den ersten Hauptantrag innerhalb des Rahmens, der durch den Arbeitsvertrag bzw. die Arbeitsverträge des Klägers bestimmt wird, wie er bzw. sie im Licht des anwendbaren Arbeitsrechts zu verstehen und auszulegen sind.

54      Nach alledem ist festzustellen, dass der erste Hauptantrag, der angesichts der Rechtsvorschriften, die auf das in Rede stehende Vertragsverhältnis anwendbar sind, darauf gerichtet ist, zum einen eine Umdeutung der aufeinanderfolgenden befristeten Verträge in einen unbefristeten Vertrag zu erreichen und zum anderen infolge dieser Umdeutung und aufgrund des Verstoßes der Beklagten gegen ihre vertraglichen Pflichten den Ersatz aller geltend gemachten vertraglichen Schäden wegen missbräuchlicher Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge und Verletzung der Rechte des Klägers im Rahmen eines unbefristeten Vertrags sowie Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Beendigung dieser Art von Vertrag zu verlangen.

55      Was den zweiten Hauptantrag betrifft, hat erstens der Kläger in seiner Antwort vom 30. April 2020 erklärt, der Klageantrag richte sich auf „die Geltendmachung der außervertraglichen Haftung der Organe auf der Grundlage der Art. 268 und 340 [AEUV] im Zusammenhang mit der Schaffung eines rechtlichen Rahmens … für die Beschäftigung internationaler Vertragsbediensteter bei den Missionen, der aus den in der Klage dargelegten Gründen rechtswidrig [sei]“.

56      Zweitens ist festzustellen, dass, auch wenn die Klageschrift diese Rechtsgrundlage nicht ausdrücklich benennt, ihrer Begründung jedoch eindeutig zu entnehmen ist, dass der genannte Klageantrag auf den Ersatz von Schäden gerichtet ist, die mit den Entscheidungen der Organe in Bezug auf die Strategie zur Einstellung internationaler Zivilbediensteter bei den internationalen Missionen der Union, für die der Kläger gearbeitet hat, verbunden sind.

57      Wie der Gerichtshof nämlich selbst in Rn. 3 des Rechtsmittelurteils zusammengefasst hat, möchte der Kläger mit dem zweiten Klageantrag erreichen, dass das Gericht erklärt, der Rat, die Kommission und der EAD hätten ihn während der Zeit seiner Beschäftigung bei den oben in den Rn. 1 bis 3 genannten drei Missionen im Hinblick auf seine Besoldung, seine Ruhegehaltsansprüche und weitere Vergünstigungen diskriminierend behandelt, feststellt, dass er als Bediensteter auf Zeit eines bzw. einer von ihnen hätte eingestellt werden müssen, und sie daher verurteilt, ihn für den dadurch entstandenen Schaden zu entschädigen.

58      Darüber hinaus richtet sich der im zweiten Klageantrag enthaltene Schadensersatzantrag nicht gegen die Mission Eulex Kosovo als Vertragspartei, mit der der Kläger den letzten befristeten Vertrag geschlossen hatte, der die Schiedsklausel zur Zuständigkeit des Unionsrichters enthält.

59      Schließlich hat der Kläger in seiner Stellungnahme zu den Einreden der Unzulässigkeit in Bezug auf den zweiten Klageantrag, wie oben in Rn. 55 dargelegt, nicht nur ausdrücklich die Bestimmungen der Art. 268 und 340 AEUV genannt, sondern außerdem unter Beibehaltung dieser Bestimmungen die in der Klageschrift enthaltene Begründung erläutert, um seinen Antrag auf Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung der betreffenden Beklagten zu untermauern.

60      Nach alledem ist festzustellen, dass sich der zweite Hauptantrag auf die Bestimmungen der Art. 268 und 340 AEUV stützt und darauf gerichtet ist, vom Rat, der Kommission und dem EAD Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung für die Schäden zu erhalten, die dem Kläger durch deren Strategie zur Einstellung internationaler Zivilbediensteter bei den Missionen, für die er gearbeitet hat, entstanden sein sollen.

61      In Bezug auf den dritten Hilfsantrag steht fest, dass er sich auf die Bestimmungen der Art. 268 und 340 AEUV stützt. Dieser Klageantrag richtet sich auf die Anerkennung der außervertraglichen Haftung der „europäischen Organe“ für den vom Kläger geltend gemachten Schaden im Fall der Zurückweisung der zwei ersten Hauptanträge durch das Gericht.

62      Somit geht aus den oben in den Rn. 45, 48, 54, 60 und 61 dargelegten Erwägungen in Bezug auf die Bestimmung des Gegenstands der vorliegenden Klage hervor, dass die Klage im Hinblick auf den ersten Hauptantrag gemäß der Schiedsklausel erhoben wurde, die im letzten befristeten Vertrag enthalten ist und den Unionsrichter für zuständig erklärt, und im Hinblick auf den zweiten Hauptantrag sowie den dritten Hilfsantrag eine Klage aus außervertraglicher Haftung vorliegt, die nach den Art. 268 und 340 AEUV erhoben wurde.

2.      Zur Zuständigkeit des Gerichts nach dem Rechtsmittelurteil

63      In Nr. 1 des Tenors des Rechtsmittelurteils hat der Gerichtshof den ursprünglichen Beschluss in vollem Umfang aufgehoben. Darüber hinaus hat er die Rechtssache in Nr. 2 des Tenors an das Gericht zurückverwiesen, da es ihm nicht erlaubt war, eine Sachentscheidung über die Rechtssache zu treffen. Folglich hat das Gericht über alle Klageanträge zu entscheiden.

64      Insoweit ist als Erstes in Bezug auf den ersten Klageantrag darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Rn. 49 und 50 des Rechtsmittelurteils festgestellt hat, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es sich für die Entscheidung über den genannten Antrag für offensichtlich unzuständig erklärt hat, obwohl es auf der Grundlage von Rn. 10 des Urteils vom 1. Juli 1982, Porta/Kommission (109/81, EU:C:1982:253), das in Rn. 44 des Rechtsmittelurteils erwähnt wird, hätte überprüfen müssen, ob und gegebenenfalls inwieweit es auch die Arbeitsverträge berücksichtigen konnte, die dem letzten befristeten Vertrag vorausgingen.

65      Aus den Rn. 45 bis 47 des Rechtsmittelurteils geht hervor, dass das Begehren des Klägers, soweit es sich auf das Bestehen eines einzigen und fortgesetzten Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage einer Folge von befristeten Verträgen bezieht, die Umdeutung sämtlicher Verträge betrifft und auf allen diesen Verträgen einschließlich des letzten befristeten Vertrags beruht. Der Gerichtshof hat daraus in Rn. 48 des Rechtsmittelurteils gefolgert, dass die Klage Forderungen betrifft, die auch auf den letzten befristeten Vertrag gestützt werden.

66      Somit muss das Gericht die im ersten Klageantrag enthaltenen Begehren unter Berücksichtigung der Arbeitsverträge prüfen, die dem letzten befristeten Vertrag vorausgingen.

67      Als Zweites ist die Zuständigkeit des Gerichts für eine Entscheidung über die im zweiten und dritten Klageantrag enthaltenen Schadensersatzanträge des Klägers nicht von den Schiedsklauseln abhängig, die in den verschiedenen befristeten Verträgen des Klägers enthalten sind, da die Schadensersatzanträge nicht im Rahmen einer Schiedsklausel nach Art. 272 AEUV, sondern gemäß den Art. 268 und 340 Abs. 2 AEUV gestellt werden.

68      Zudem ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass das Gericht und, im Fall eines Rechtsmittels, der Gerichtshof für die Überprüfung von Rechtsakten der Personalverwaltung in Bezug auf Operationen „im Einsatzgebiet“ zuständig sind. Dem Gerichtshof zufolge ergibt sich diese Zuständigkeit, was Streitsachen im Bereich der außervertraglichen Haftung betrifft, aus Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a., C‑455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 58). Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass Beschlüsse über die Umverteilung der Mitglieder einer Mission im Einsatzgebiet, obgleich sie im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) erlassen wurden, keine Rechtsakte nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV darstellen und folglich gemäß den vorstehend genannten allgemeinen Bestimmungen des AEU-Vertrags in Bezug auf Streitsachen im Bereich der außervertraglichen Haftung in die Zuständigkeit des Unionsrichters fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a., C‑455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 59).

69      Vorliegend geht aus den oben in den Rn. 55 bis 61 festgestellten jeweiligen Zielen der im zweiten und dritten Klageantrag enthaltenen Schadensersatzanträge des Klägers hervor, dass sie, soweit sie sich auf den rechtlichen Rahmen der Einstellung internationaler Zivilbediensteter bei Missionen auf Vertragsbasis im Allgemeinen und zu den besonderen Einstellungsbedingungen des Klägers beziehen, Rechtsakte der Personalverwaltung betreffen. Somit ist das Gericht angesichts der oben in Rn. 68 angeführten Rechtsprechung für die Prüfung der genannten Anträge auf der Grundlage von Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV zuständig.

70      Nach alledem beruht die Zuständigkeit des Gerichts für die Prüfung der im ersten Klageantrag enthaltenen Begehren auf der im letzten befristeten Vertrag enthaltenen Schiedsklausel, die den Unionsrichter für zuständig erklärt, und für die Prüfung der im zweiten Haupt- und im dritten Hilfsantrag enthaltenen Begehren auf Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV.

B.      Zur Zulässigkeit

71      Die Beklagten erheben mehrere Einreden der Unzulässigkeit. Sie machen – getrennt oder gemeinsam – zum einen geltend, dass der Hilfsantrag auf Schadensersatz nicht hinreichend klar sei, und zum anderen, dass die Umstände, Entscheidungen und etwaigen Unregelmäßigkeiten, auf die sich der Kläger berufe, ihnen nicht zuzurechnen seien.

72      Der Kläger hält diese zwei Einreden der Unzulässigkeit für unbegründet.

73      Was vorab die erste Unzulässigkeitseinrede betrifft, mit der die fehlende Klarheit des Hilfsantrags auf Schadensersatz beanstandet wird und die ausschließlich den dritten Klageantrag betrifft, so ist ihre etwaige Prüfung, da der dritte Klageantrag im Verhältnis zu den zwei ersten Klageanträgen hilfsweise gestellt wird, für den Fall vorzubehalten, dass die zwei ersten Klageanträge zurückzuweisen sind.

74      Was die zweite Unzulässigkeitseinrede betrifft, mit der geltend gemacht wird, dass die Umstände, Entscheidungen und etwaigen Unregelmäßigkeiten, auf die sich der Kläger berufe, den Beklagten nicht zuzurechnen seien, berufen sich die Beklagten im Wesentlichen darauf, dass sie (der Rat, der EAD und die Kommission) keine Vertragsbeziehung mit dem Kläger eingegangen seien bzw. (die Mission Eulex Kosovo) nicht vor dem 5. April 2010 eine solche Vertragsbeziehung eingegangen seien. Folglich seien die beanstandeten Verhaltensweisen ihnen weder ganz noch teilweise zuzurechnen.

75      Erstens beziehen sich die Argumente, die zur Stützung der vorliegenden Unzulässigkeitseinrede geltend gemacht werden, alle, zumindest im Wesentlichen, auf den Antrag auf Umdeutung der aufeinanderfolgenden befristeten Verträge in einen unbefristeten Vertrag und auf den Antrag auf Ersatz des vertraglichen Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll. Wie jedoch oben in Rn. 54 dargelegt, stellt der Kläger diese Anträge im Rahmen des ersten Hauptantrags. Folglich richtet sich die Unzulässigkeitseinrede nicht gegen die Klage insgesamt, sondern nur gegen den ersten Klageantrag.

76      Zweitens ist festzustellen, dass, wenn das Gericht im Rahmen einer Schiedsklausel nach Art. 272 AEUV mit einer arbeitsrechtlichen Klage befasst ist, die u. a. die Frage betrifft, ob ein Vertragsverhältnis in einen unbefristeten Vertrag umzudeuten ist, die Prüfung einer etwaigen Beteiligung der Beklagten an diesem Vertragsverhältnis und gegebenenfalls des betreffenden Zeitraums eine Frage darstellt, die eng mit der Prüfung der Begründetheit der Klage verbunden ist.

77      Drittens kann nichts anderes für die Prüfung der Frage gelten, ob und inwieweit jede bzw. jeder der Beklagten für die vertraglichen Schäden verantwortlich ist, die der Kläger im Rahmen des ersten Klageantrags geltend macht, und dies erst recht, soweit sich der Antrag auf Umdeutung in einen unbefristeten Vertrag und der anschließende Schadensersatzantrag nicht nur auf das Arbeitsverhältnis beziehen, das der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeiten bei der Mission Eulex Kosovo eingegangen ist, sondern auch auf die Arbeitsverhältnisse, die im Rahmen der oben in den Rn. 1 und 2 genannten ersten zwei Missionen begründet wurden. Was zum einen die Mission Eulex Kosovo betrifft, wurde ihr erst 2014 die Rechtsfähigkeit verliehen, nachdem durch den Beschluss 2014/349 Art. 15a in die Gemeinsame Aktion 2008/124 aufgenommen wurde. Zum anderen wurden die zwei ersten Missionen mittlerweile eingestellt, wie oben in den Rn. 1 und 2 dargelegt. Folglich wären, wenn dem Antrag auf Umdeutung sämtlicher Arbeitsverhältnisse des Klägers bei den drei Missionen zwischen dem 20. August 1994 und dem 14. November 2014 in einen einzigen unbefristeten Arbeitsvertrag sowie dem Antrag auf Ersatz des geltend gemachten vertraglichen Schadens stattzugeben wäre, jedenfalls bis zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an die Mission Eulex Kosovo am 12. Juni 2014 die Unionsorgane zu bestimmen, die in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten zur Verantwortung zu ziehen sind.

78      Somit ist gegebenenfalls nach der Prüfung der Begründetheit des ersten Klageantrags im Hinblick auf das anwendbare Recht festzustellen, inwieweit die im Rahmen dieses Klageantrags gestellten Anträge des Klägers in Bezug auf jede bzw. jeden der Beklagten begründet sind.

79      Angesichts der vorstehenden Erwägungen und der Umstände des vorliegenden Falls ist es im Interesse einer geordneten Rechtspflege zweckmäßig, zunächst die im Rahmen des ersten Klageantrags gestellten Anträge zu prüfen, bevor gegebenenfalls die genannten Unzulässigkeitseinreden geprüft werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 52).

C.      Zur Begründetheit

1.      Zum Hauptantrag auf Umdeutung des Vertragsverhältnisses in einen unbefristeten Vertrag und auf Ersatz eines vertraglichen Schadens (erster Klageantrag)

a)      Zum Antrag auf Umdeutung der aufeinanderfolgenden befristeten Verträge in einen einzigen unbefristeten Vertrag

80      Was die Prüfung der Begründetheit des im ersten Klageantrag enthaltenen Antrags betrifft, soweit er auf die Umdeutung der aufeinanderfolgenden befristeten Verträge des Klägers in einen unbefristeten Vertrag gerichtet ist, beantragt der Kläger in dem Teil, der sich auf den Klagegegenstand bezieht, und in den Klageanträgen mit dem ersten Klageantrag allgemein formuliert, „sein Vertragsverhältnis in einen unbefristeten Vertrag umzudeuten“. Darüber hinaus ist der Begründung der Klageschrift, die diesem Antrag zugrunde liegt, zu entnehmen, dass der Kläger unter „Vertragsverhältnis“ sämtliche aufeinanderfolgenden befristeten Verträge versteht, die er im Rahmen seiner Tätigkeiten bei den oben in den Rn. 1 bis 3 genannten Missionen geschlossen hat. Folglich beziehen sich der Antrag auf Umdeutung des Vertragsverhältnisses in einen unbefristeten Vertrag und der Antrag auf Ersatz des geltend gemachten vertraglichen Schadens in erster Linie auf alle Verträge, die im Rahmen seiner Tätigkeiten bei den Missionen geschlossen wurden, und hilfsweise auf die elf befristeten Verträge im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten bei der Mission Eulex Kosovo.

81      Aus dem Rechtsmittelurteil geht jedoch hervor, dass sich die gerichtliche Zuständigkeit des Gerichts aus der im letzten befristeten Vertrag enthaltenen Schiedsklausel ergibt, die den Unionsrichter für zuständig erklärt, und dass, wie oben in den Rn. 64 bis 66 festgestellt, sich diese Zuständigkeit auf alle Anträge erstreckt, die auf den letzten befristeten Vertrag gestützt werden oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen stehen.

82      Da der letzte befristete Vertrag zu den elf befristeten Verträgen zählt, die sich auf die Tätigkeiten des Klägers bei der Mission Eulex Kosovo beziehen, ist somit in einem ersten Schritt der Antrag des Klägers auf Umdeutung der elf befristeten Verträge in einen einzigen unbefristeten Vertrag zu prüfen. Falls dieser Antrag nämlich zurückgewiesen werden müsste, wäre das Gericht nicht dafür zuständig, den Antrag auf Umdeutung der zwei ersten Reihen von befristeten Verträgen, die der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeiten bei den oben in den Rn. 1 und 2 genannten zwei ersten Missionen geschlossen hat, in einen unbefristeten Vertrag zu prüfen, da die zuletzt genannten befristeten Verträge keine Schiedsklausel enthielten, die den Unionsrichter für zuständig erklärt.

83      Für die Prüfung des Antrags auf Umdeutung der elf befristeten Verträge in einen einzigen unbefristeten Vertrag ist zu ermitteln, welches Recht auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Mission Eulex Kosovo bzw. im Hinblick auf die neun ersten befristeten Verträge zwischen dem Kläger und den Missionsleitern anwendbar ist, und in einem nächsten Schritt ist dieses Recht anzuwenden.

1)      Zur Frage, welches Recht auf die elf befristeten Verträge anwendbar ist

84      Im Hinblick auf das Recht, das auf sein Vertragsverhältnis im Rahmen der Mission Eulex Kosovo anwendbar ist, macht der Kläger einen Verstoß zum einen gegen verschiedene belgische Rechtsvorschriften oder hilfsweise irische Rechtsvorschriften geltend und zum anderen gegen mehrere Regeln und allgemeine Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere Grundsätze und Regeln, die in der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43) festgelegt oder entwickelt wurden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6), insbesondere gemäß ihrem Art. 8 Abs. 4, sei belgisches Recht auf den vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden. Was den beanstandeten Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts betrifft, beruft sich der Kläger auf die Unionsrechtsprechung, wonach die Grundsätze der Richtlinie 1999/70 den Unionsorganen entgegengehalten werden könnten, wenn sich darin die Grundregeln des EU-Vertrags und der allgemeinen Rechtsgrundsätze niederschlügen, die unmittelbar für diese Organe gälten. Der Kläger macht außerdem einen Verstoß gegen den europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis des Europäischen Bürgerbeauftragten (im Folgenden: Kodex für gute Verwaltungspraxis) geltend, der im Wesentlichen alle Rechte der Arbeitnehmer übernehme, die durch die Rechtsvorschriften der Union und die nationalen Rechtstexte geschützt seien.

85      Der Kläger trägt zum einen vor, seine Beschäftigung auf der Grundlage aufeinanderfolgender befristeter Verträge sei missbräuchlich gewesen und die nach belgischem Recht vor Abschluss dieser Verträge einzuhaltenden Formvorschriften seien nicht gewahrt worden. Folglich beantrage er die Umdeutung seines Vertragsverhältnisses in einen unbefristeten Vertrag. Zum anderen seien aufgrund dieser Umdeutung alle sozialen Rechte verletzt, die ihm als Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zuständen, insbesondere in den Bereichen soziale Sicherheit und Ruhegehalt, aber auch in den Bereichen Information, Konsultation, Meldung und Vertragsbeendigung. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, seinen Vertrag nicht zu verlängern, werde von ihm nicht in Frage gestellt, und er beantrage nicht, auf seiner Stelle wiederverwendet zu werden.

86      Dem Argument, auf sein Vertragsverhältnis sei das eigenständige Recht der Mission Eulex Kosovo anzuwenden, tritt der Kläger entgegen und macht geltend, dass die Rechtsakte, auf die sich die Mission Eulex Kosovo berufe, nicht auf ihn anwendbar seien.

87      Auf eine Frage im Rahmen der ersten prozessleitenden Maßnahme, mit der er aufgefordert worden ist, gegebenenfalls zu den irischen Rechtsvorschriften Stellung zu nehmen, die nach Auffassung der Mission Eulex Kosovo auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar sind, hat der Kläger zum einen erklärt, unter den Umständen des vorliegenden Falls gebe es keine objektiven Gründe, die die Verwendung befristeter Verträge jenseits der in Section 9 des Protection of Employees (Fixed – Term Work) Act 2003 (Gesetz von 2003 zum Schutz von Arbeitnehmern bei befristeter Beschäftigung, im Folgenden: Gesetz von 2003) vorgesehenen Obergrenze von vier Jahren rechtfertigten, weshalb das Vertragsverhältnis im Einklang mit dieser Vorschrift in einen unbefristeten Vertrag umzudeuten sei. Zum anderen hat er die Auffassung vertreten, dass der Verstoß gegen Section 8 des Gesetzes von 2003, der die Pflicht des Arbeitgebers zur vorherigen Unterrichtung des Arbeitnehmers bei einer Verlängerung eines befristeten Vertrags betrifft, „ipso facto zur Umdeutung der befristeten Verträge in einen unbefristeten Vertrag führt“.

88      Die Mission Eulex Kosovo, weitgehend unterstützt durch den Rat, die Kommission und den EAD, tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

89      Die Mission Eulex Kosovo und der EAD machen insbesondere geltend, auf das im Rahmen der elf befristeten Verträge begründete Vertragsverhältnis sei das eigenständige Recht der Mission Eulex Kosovo anzuwenden, wie es sich seit Einsetzung dieser Mission 2008 entwickelt habe. Gegenstand dieses eigenständigen Rechts sei die Schaffung eines Rahmens für die Arbeitsverträge, die die Mission mit den Vertragsbediensteten schließe, unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Verträge, u. a. ihrer vorübergehenden Natur. Die Mission macht geltend, sofern das Gericht dieses eigenständige Recht nicht anwende, sei nach der Verordnung Rom I und den Bestimmungen der elf befristeten Verträge angesichts des ständigen steuerrechtlichen Wohnsitzes des Beklagten in Irland das irische Arbeitsrecht auf das fragliche Vertragsverhältnis anzuwenden. Der Rat schließt sich ausdrücklich diesen Argumenten der Mission Eulex Kosovo an.

i)      Vorbemerkungen

90      Dem Vorbringen der Parteien ist zu entnehmen, dass sie sich auf unterschiedliche Rechtsquellen berufen, die ihrer Meinung nach auf den vorliegenden Fall anwendbar sind.

91      Insoweit ist erstens das Vorbringen des EAD und der Mission Eulex Kosovo zu prüfen, wonach im vorliegenden Fall ein eigenständiges Recht anzuwenden sei, das sich seit Einsetzung der Mission 2008 entwickelt habe und dazu diene, einen Rahmen für die mit den Vertragsbediensteten geschlossenen Arbeitsverträge unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Verträge zu schaffen.

92      Hierzu genügt die Feststellung, dass vom Unionsgesetzgeber keine Vorschriften gemäß den Bestimmungen des Primärrechts, insbesondere Art. 336 AEUV, erlassen wurden, die darauf gerichtet sind, z. B. in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) oder in einem beliebigen anderen Rechtsakt einen Rahmen für die Arbeitsbedingungen der Vertragsbediensteten einer GASP-Mission wie der Mission Eulex Kosovo zu schaffen.

93      Zudem ist dem Wortlaut der Rechtsakte, die nach der Einrichtung der genannten Mission erlassen wurden, nicht zu entnehmen, dass sie Bestimmungen enthalten, die geeignet sind, den Rechtsstreit zu entscheiden, der dem ersten Klageantrag zugrunde liegt, d. h. dem Antrag auf Umdeutung der elf befristeten Verträge in einen einzigen unbefristeten Vertrag und dem Antrag auf Ersatz der vertraglichen Schäden, die im Rahmen des fraglichen Arbeitsverhältnisses entstanden sein sollen.

94      Folglich berufen sich der EAD und die Mission Eulex Kosovo zu Unrecht darauf, dass auf den vorliegenden Rechtsstreit ein eigenständiges Recht anwendbar sei.

95      Was zweitens den vom Kläger geltend gemachten Verstoß gegen den Kodex für gute Verwaltungspraxis betrifft, ist dem Wortlaut des Kodex, insbesondere seinen Art. 1 und 3, zu entnehmen, dass es sich um einen Leitfaden für gute Verwaltungspraxis handelt, den die Organe, Einrichtungen und Stellen der Union, ihre Verwaltungen und ihre Bediensteten im Rahmen ihrer Beziehungen zur Öffentlichkeit beachten müssen. Nach Art. 3 Abs. 2 des Kodex gelten die im Kodex aufgestellten Grundsätze nicht für die Beziehungen zwischen den genannten Stellen und ihren Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union. Folglich kann sich der Kläger in seinem Verhältnis zu einer der Beklagten als seiner Arbeitgeberin nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Kodex berufen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 7. Juli 2010, Tomas/Parlament, F‑116/07, F‑13/08 und F‑31/08, EU:F:2010:77, Rn. 85 und 86). Somit ist die Rüge, die sich auf einen Verstoß gegen den Kodex richtet, als unbegründet zurückzuweisen.

96      Was drittens die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts betrifft, auf die sich der Kläger beruft, zählt das Rechtsmissbrauchsverbot, wonach sich niemand missbräuchlich auf Rechtsnormen berufen darf, zwar zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dessen Wahrung der Unionsrichter zu sichern hat (vgl. Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 49).

97      Zudem hat der Unionsgesetzgeber durch die Richtlinie 1999/70, genau genommen die Durchführung der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: Rahmenvereinbarung über befristete Verträge), die im Anhang der Richtlinie enthalten ist, einen rechtlichen Rahmen geschaffen, dessen Ziel darin besteht, den Rechtsmissbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse zu verhindern.

98      Die Ahndung von Rechtsmissbrauch durch Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse entspricht den Zielen, die die Union und die Mitgliedstaaten eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, in Art. 151 AEUV vereinbart haben und zu denen die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie ihr angemessener sozialer Schutz zählen (Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 60).

99      Der ständigen Rechtsprechung ist jedoch auch zu entnehmen, dass das Gericht, wenn es im Rahmen einer Schiedsklausel nach Art. 272 AEUV angerufen wird, den Rechtsstreit aufgrund des materiellen nationalen Rechts zu entscheiden hat, das auf den Vertrag anwendbar ist (vgl. Urteil vom 4. Mai 2017, Meta Group/Kommission, T‑744/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:304, Rn. 64; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 1986, Kommission/Zoubek, 426/85, EU:C:1986:501, Rn. 4).

100    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Mitgliedstaaten gemäß dem Unionsrecht dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der Richtlinien auf eine Auslegung derselben zu stützen, die es erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten sicherzustellen. Sodann haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit diesen Richtlinien auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinien stützen, die mit den genannten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2018, Bastei Lübbe, C‑149/17, EU:C:2018:841, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101    Angesichts der im letzten befristeten Vertrag enthaltenen Schiedsklausel, die den Unionsrichter für zuständig erklärt, hat das Gericht somit im Zusammenhang mit der Durchführung des auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren nationalen Rechts dafür Sorge zu tragen, dass der allgemeine Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs durch Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse gewahrt wird.

ii)    Regeln für die Bestimmung der nationalen Rechtsvorschriften, die auf das fragliche Vertragsverhältnis anzuwenden sind

102    Was die Prüfung der Begründetheit des ersten Klageantrags betrifft, der sich zum einen auf die Umdeutung der befristeten Verträge in einen einzigen unbefristeten Vertrag und zum anderen aufgrund der Umdeutung auf Ersatz der geltend gemachten vertraglichen Schäden richtet, sind angesichts der oben in Rn. 99 angeführten Rechtsprechung die Rechtsvorschriften zu bestimmen, die auf das fragliche Vertragsverhältnis anwendbar sind. Insoweit ergibt sich aus dem Gegenstand des diesem Klageantrag zugrunde liegenden Rechtsstreits, dass die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften dem Arbeitsrecht entstammen.

103    Bei der Bestimmung der materiellen nationalen Rechtsvorschriften, die auf einen arbeitsrechtlichen Rechtsstreit wie den vorliegenden anwendbar sind, greift der Unionsrichter auf das internationale Privatrecht und insbesondere gemäß Art. 28 der Verordnung Rom I in Bezug auf Verträge wie die elf befristeten, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden, auf die Bestimmungen von Art. 8 der Verordnung Rom I zurück, die Individualarbeitsverträge betreffen.

104    Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Rom I bestimmt, dass „Individualarbeitsverträge … dem von den Parteien nach Artikel 3 gewählten Recht [unterliegen]“, was „jedoch nicht dazu führen [darf], dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht [des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat,] nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf“. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Rom I bestimmt: „Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.“

105    Das auf den Vertrag anzuwendende Recht ist somit grundsätzlich das Recht, das in dem Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Die vertraglichen Vereinbarungen, in denen der übereinstimmende Wille der Parteien zum Ausdruck kommt, müssen jedem anderen Kriterium vorgehen, das nur bei Schweigen des Vertrags angewendet werden kann (vgl. Urteil vom 18. Februar 2016, Calberson GE/Kommission, T‑164/14, EU:T:2016:85, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106    Haben die Parteien keine Wahl getroffen, muss der Unionsrichter das auf den Individualarbeitsvertrag anwendbare Recht unter Verwendung der in Art. 8 Abs. 2 bis 4 der Verordnung Rom I vorgesehenen objektiven Kriterien bestimmen. Art. 8 Abs. 2 bestimmt, dass, soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates unterliegt, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemäß Art. 8 Abs. 3 unterliegt der Vertrag in Fällen, in denen das anzuwendende Recht nicht nach Abs. 2 bestimmt werden kann, dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. Nach Art. 8 Abs. 4 ist, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in den Abs. 2 oder 3 bezeichneten Staat aufweist, das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

107    Falls in der vorliegenden Rechtssache festgestellt wird, dass die elf befristeten Verträge keine Bestimmungen enthalten, die geeignet sind, den mit dem ersten Klageantrag verbundenen Rechtsstreit unmittelbar zu entscheiden, werden die Vorschriften des internationalen Privatrechts angewandt, um das auf den vorliegenden Fall anwendbare materielle nationale Recht zu bestimmen.

iii) Zum Fehlen einer in den elf befristeten Verträgen enthaltenen Bestimmung, die geeignet ist, den mit dem ersten Klageantrag verbundenen Rechtsstreit unmittelbar zu entscheiden

108    Wie oben in Rn. 92 festgestellt, enthalten die infolge der Einrichtung der Mission Eulex Kosovo erlassenen Rechtsakte keine Bestimmung, die geeignet ist, den Rechtsstreit zu entscheiden, der dem ersten Klageantrag zugrunde liegt, und Gleiches gilt für die elf befristeten Verträge.

109    So wurde in den Präambeln der neun ersten befristeten Verträge jeweils darauf hingewiesen, dass die Mitteilung C(2009) 9502 der Kommission vom 30. November 2009 „Besondere Vorschriften für Sonderberater der Kommission, die mit der Durchführung operativer GASP-Aktionen beauftragt sind, sowie für internationales Personal auf Vertragsbasis“ (im Folgenden: Mitteilung C[2009] 9502) die Beschäftigungsbedingungen des internationalen Personals enthält. In Art. 23 der neun ersten befristeten Verträge wurde auf diese Mitteilung verwiesen, die sich im Anhang der fünf ersten befristeten Verträge befand und im sechsten, siebten, achten und neunten befristeten Vertrag durch einen Hyperlink in Art. 23 abgerufen werden konnte. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Mitteilung Bestandteil der genannten Verträge ist. Es steht fest, dass nach Ziff. 2 Abs. 3 Unterpunkt 1 und Ziff. 4a der Mitteilung C(2009) 9502 der Beschäftigungsvertrag dem Arbeitsrecht des Herkunftsstaats des Bediensteten unterlag, d. h. dem Arbeitsrecht des Staates, in dem der Bedienstete vor Aufnahme seiner Funktionen bei der Mission seinen ständigen (steuerrechtlichen) Wohnsitz hatte. Demgegenüber enthielt die Mitteilung keine Bestimmung, die geeignet ist, den Rechtsstreit zu entscheiden, der dem ersten Klageantrag zugrunde liegt.

110    Im zehnten und elften befristeten Vertrag enthielt die Präambel den Hinweis, dass gemäß Art. 10 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 „die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten in den Verträgen zwischen [der Mission] E[ulex] K[osovo] und den betreffenden Personen geregelt werden“. Im Gegensatz zu den neun ersten befristeten Verträgen enthielten der zehnte und der elfte befristete Vertrag keine Bestimmung, die auf die Anwendung eines materiellen nationalen Arbeitsrechts verwies. Die einzigen Verweise auf die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die in den zuletzt genannten befristeten Verträgen enthalten waren, befanden sich in ihren Art. 12 und 13 und betrafen zum einen die Regelung der Sozialversicherung und des Ruhegehalts und zum anderen die für den Kläger geltende Steuerregelung, weshalb sie für einen Rechtsstreit, dessen Gegenstand wie im vorliegenden Fall auf die Sphäre des Arbeitsrechts begrenzt ist, nicht maßgeblich sind. Somit sind im zehnten und elften befristeten Vertrag keine Bestimmungen enthalten, anhand deren sich ermitteln lässt, welches Recht auf den Rechtsstreit anwendbar ist, der dem ersten Klageantrag zugrunde liegt.

111    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass aufgrund des Umstands, dass die elf befristeten Verträge keine Bestimmung enthalten, die eine Entscheidung des dem ersten Klageantrag zugrunde liegenden Rechtsstreits ermöglicht oder das auf diese Verträge anwendbare Recht benennt, für die Entscheidung des Rechtsstreits das materielle nationale Recht bestimmt werden muss, das auf die genannten befristeten Verträge anwendbar ist. Hierzu sind die neun ersten befristeten Verträge, die mit dem Leiter der Mission Eulex Kosovo geschlossen wurden, und anschließend die zwei letzten befristeten Verträge, die mit der Mission Eulex Kosovo geschlossen wurden, gesondert zu prüfen.

iv)    Zum materiellen nationalen Recht, das auf die neun ersten befristeten Verträge anwendbar ist, die zwischen dem Kläger und dem Leiter der Mission Eulex Kosovo geschlossen wurden

112    Erstens, wie bereits oben in Rn. 109 festgestellt, wurde in den Präambeln der neun ersten befristeten Verträge ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mitteilung C(2009) 9502 die Beschäftigungsbedingungen des internationalen Personals enthält.

113    Was die Frage betrifft, ob die Mitteilung C(2009) 9502 dem Kläger entgegengehalten werden kann, was dieser bestreitet, ist festzustellen, dass der Kläger, nachdem er zunächst behauptet hatte, dass ihm diese Mitteilung vor Beginn des ersten befristeten Vertrags nicht bekannt gewesen sei, in seiner Antwort auf die erste prozessleitende Maßnahme eingeräumt hat, dass ihm die Mitteilung vor Unterzeichnung des ersten befristeten Vertrags im Anhang einer an ihn gerichteten E‑Mail der Personalabteilung der Mission Eulex Kosovo vom 9. Februar 2010 übermittelt worden sei.

114    Was ferner das Vorbringen des Klägers betrifft, Ziff. 5 („Schlussbestimmungen“) der Mitteilung C(2009) 9502 lege in Buchst. b fest, dass die Mitteilung nach dem 1. Januar 2011 als dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einrichtung des EAD nicht mehr anwendbar sei, kann sich die Anwendung der Mitteilung nach diesem Zeitpunkt zwar entgegen dem Vorbringen der Mission Eulex Kosovo nicht auf die politische Übereinkunft stützen, die 2013 im Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) getroffen worden sei und auf deren Grundlage die Mitteilung bis zu ihrer Ersetzung durch eine politische Übereinkunft weiterhin angewandt worden sei. Eine solche Begründung würde nämlich implizieren, dass die Mitteilung C(2009) 9502 rückwirkend nach ihrem Außerkrafttreten in die befristeten Verträge aufgenommen wurde, bevor die politische Übereinkunft erzielt wurde. Die Mission Eulex Kosovo hat jedoch keine Gründe vorgebracht, die eine solche rückwirkende Anwendung rechtlich stützen könnten.

115    Allerdings ist das Gericht der Auffassung, dass, wie auch die Mission Eulex Kosovo geltend macht, die Mitteilung C(2009) 9502 durch den gemeinsamen Willen der Vertragsparteien in die befristeten Verträge 3 bis 9, die nach dem Außerkrafttreten der Mitteilung geschlossen wurden, gemäß deren Art. 23 Abs. 1 aufgenommen wurde. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann die Mitteilung C(2009) 9502 somit ihm und dem Leiter der Mission Eulex Kosovo entgegengehalten werden, da sie Bestandteil der zwischen ihnen geschlossenen neun ersten befristeten Verträge ist.

116    Zweitens sah Art. 1.1 der neun ersten befristeten Verträge vor, dass der Arbeitnehmer durch Unterzeichnung des Beschäftigungsvertrags die Bestimmungen und Grundsätze anerkennt und akzeptiert, die in den genannten Verträgen, ihren Anhängen, standardisierten Arbeitsverfahren und dem Verhaltenskodex der Mission Eulex Kosovo festgelegt sind. In Art. 23 der neun ersten befristeten Verträge wurde auf die Mitteilung C(2009) 9502 verwiesen und festgestellt, dass sie Bestandteil der genannten Verträge ist.

117    Wie ausdrücklich aus allen der neun ersten befristeten Verträge hervorgeht, die zwischen dem Kläger und dem Leiter der Mission Eulex Kosovo geschlossen wurden und alle am Anfang der ersten Seite die Angabe „Contract of employment for international staff“ enthalten, wurde der Kläger als „internationaler Bediensteter“ im Sinne von Ziff. 4a der Mitteilung C(2009) 9502 eingestellt.

118    Wie ferner Ziff. 4a Abs. 3 der Mitteilung C(2009) 9502 ausdrücklich zu entnehmen ist, bleiben „[i]n Bezug auf das … Arbeitsrecht … für Internationale Bedienstete die Regelungen des Heimatlandes/ständigen (steuerrechtlichen) Wohnsitzes anzuwenden“. Darüber hinaus bestimmt Ziff. 4a Abs. 10, dass „[d]er Arbeitsvertrag … dem Arbeits- und Sozialrecht des Staates [unterliegt], dessen Staatsangehörigkeit der Bedienstete besitzt/wo er seinen ständigen (steuerrechtlichen) Wohnsitz vor Arbeitsantritt unterhielt“. Außerdem sieht Ziff. 4a Abs. 11 vor, dass „die Beendigung des Vertragsverhältnisses … sowie die finanzielle Haftung … dem anwendbaren nationalen Sozial- und Arbeitsrecht [unterliegen]“, welches gemäß den in Abs. 10 genannten Kriterien ermittelt wird. Schließlich bestimmt Ziff. 4a Abs. 6 der Mitteilung C(2009) 9502 für den Fall dass das Heimatland und der vor Aufnahme der Arbeit festgestellte „ständige (steuerrechtliche) Wohnsitz“ auseinanderfallen, dass Letzterer ausschlaggebend ist.

119    Angesichts der vorstehenden Erwägungen stellt das Gericht zu den neun ersten befristeten Verträgen fest, dass die Vertragsparteien im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Rom I das irische Recht als anwendbares nationales Arbeitsrecht gewählt haben, indem sie durch einen Verweis auf die Mitteilung C(2009) 9502 erstens das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger besaß (gemäß Ziff. 4a Abs. 10 der Mitteilung C[2009] 9502), und zweitens das Recht seines Heimatlands und seines ständigen (steuerrechtlichen) Wohnsitzes vor Arbeitsantritt bei der Mission Eulex Kosovo (gemäß Ziff. 4a Abs. 3 und 10 der Mitteilung C[2009] 9502) benannt haben.

120    Erstens steht nämlich fest, dass der Kläger irischer Staatsangehöriger ist. Nach Ziff. 4a Abs. 10 der Mitteilung C(2009) 9502 ist ausdrücklich das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Bedienstete besitzt, auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.

121    Zweitens ist im Hinblick auf das Heimatland und den Wohnsitz des Klägers vor Arbeitsantritt bei der Mission Eulex Kosovo zu ermitteln, wo er sich zwischen dem 31. Dezember 2009 als dem Zeitpunkt, der dem Ende seiner Beschäftigung bei der Mission EUPM in Bosnien und Herzegowina entspricht (siehe oben, Rn. 2), und dem 5. April 2010 als dem Zeitpunkt seines Arbeitsantritts bei der Mission Eulex Kosovo (siehe oben, Rn. 3) aufhielt.

122    In seiner Antwort vom 16. September 2019 auf die erste prozessleitende Maßnahme hat der Kläger eingeräumt, dass sein im Rahmen seiner Vertragsbeziehung mit der Mission Eulex Kosovo benanntes und geltend gemachtes Heimatland Irland ist. So hat er anerkannt, dass aus den verschiedenen, von der Mission Eulex Kosovo im Stadium der Gegenerwiderung vorgelegten Dokumenten hervorgeht, dass er durchgängig, sowohl bei Abschluss seines ersten befristeten Vertrags mit der genannten Mission als auch während seines gesamten Beschäftigungsverhältnisses bei dieser Mission, u. a. in seinen Anträgen auf Reisekostenerstattung für Reisen an seinen Heimatort („Statement of Home Travel Expenses“), erklärt hatte, dass sein Heimatland Irland sei. Er hat außerdem erklärt, dass Irland während der gesamten Dauer seiner Beschäftigung bei den oben in den Rn. 1 bis 3 genannten Missionen sein Heimatland geblieben sei.

123    Aus dem Akteninhalt folgt, dass das Heimatland und der Wohnsitzstaat des Klägers zum Zeitpunkt seines Arbeitsantritts bei der Mission Eulex Kosovo Irland war. Im Übrigen hat der Kläger in seiner Antwort vom 16. September 2019 auf die erste prozessleitende Maßnahme außerdem erklärt, dass Irland schon sein Heimatland gewesen sei, bevor er 1994 den ersten befristeten Vertrag mit der ersten Mission, für die er gearbeitet habe, geschlossen habe. Somit ist nach dem Kriterium, das an das Heimatland anknüpft, das irische Recht das Arbeitsrecht, das im vorliegenden Fall auf die neun ersten befristeten Verträge zwischen dem Kläger und dem Leiter der Mission Eulex Kosovo anwendbar ist.

124    An diesem Ergebnis ändert auch das oben in Rn. 118 genannte Kriterium in Ziff. 4a Abs. 6 der Mitteilung C(2009) 9502 nichts. Den Schriftsätzen des Klägers ist nämlich nicht zu entnehmen, dass er sich auf einen steuerrechtlichen Wohnsitz berufen hat, der sich in einem anderen Land als seinem Heimatland befindet.

v)      Zum materiellen nationalen Recht, das auf den zehnten und elften befristeten Vertrag zwischen dem Kläger und der Mission Eulex Kosovo anwendbar ist

125    Wie oben in Rn. 110 ausgeführt, enthalten der zehnte und elfte befristete Vertrag im Gegensatz zu den neun ersten befristeten Verträgen keine Bestimmung zu der von den Vertragsparteien vorzunehmenden Wahl des Rechts, dem das durch die zwei letzten Verträge jeweils begründete Arbeitsverhältnis unterliegt.

126    In den Präambeln des zehnten und elften befristeten Vertrags zwischen dem Kläger und der Mission Eulex Kosovo, vertreten durch ihren Leiter, wurde nämlich darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 10 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 davon auszugehen ist, dass die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten in den Verträgen zwischen der Mission Eulex Kosovo und den betreffenden Personen geregelt werden.

127    Dennoch ist, auch wenn Art. 1 des zehnten und elften befristeten Vertrags im Wesentlichen mit dem oben in Rn. 116 genannten Art. 1.1 der neun ersten befristeten Verträge identisch ist, zum einen festzustellen, dass sich aus den Bestimmungen dieser zwei befristeten Verträge nicht die Vorschriften ermitteln lassen, die auf die Beschäftigungsbedingungen anwendbar sind, die diese Verträge betreffen, insbesondere im Hinblick auf die arbeitsrechtliche Streitigkeit, die dem ersten Klageantrag zugrunde liegt. Zum anderen enthielt Art. 23 des zehnten und elften befristeten Vertrags keinen Verweis mehr auf die Mitteilung C(2009) 9502 und auch nicht auf Dokumente im Anhang mit Hinweisen zur Bestimmung des auf sie anwendbaren Arbeitsrechts. Somit haben die Parteien nicht festgelegt, welches Arbeitsrecht auf den zehnten und elften befristeten Vertrag anwendbar ist.

128    Folglich ist das anwendbare Arbeitsrecht, da die Vertragsparteien in Bezug auf die zuletzt genannten befristeten Verträge keine entsprechende Wahl getroffen haben, anhand der Anknüpfungskriterien des internationalen Privatrechts zu bestimmen, d. h. im vorliegenden Fall, wie oben in Rn. 106 dargelegt, anhand der in Art. 8 Abs. 2 bis 4 der Verordnung Rom I vorgesehenen objektiven Kriterien.

129    Gemäß den sukzessiven Kriterien von Art. 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung Rom I wäre grundsätzlich kosovarisches Recht anwendbar. Wie jedoch der Kläger und die Mission Eulex Kosovo zu Recht geltend machen, waren nach Art. 2 Abs. 4 des Law No. 03/L-212 on Labour (Gesetz Nr. 03/L-212 über das Arbeitsrecht) des Kosovo, wie er in der Anlage zur Klagebeantwortung der Mission Eulex Kosovo wiedergegeben ist, die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht auf die Beschäftigungsverhältnisse bei internationalen Missionen wie der Mission Eulex Kosovo anwendbar. Somit schließt das kosovarische Arbeitsrecht selbst seine Anwendung auf Beschäftigungsverhältnisse wie die in Rede stehenden aus.

130    Jedenfalls weisen der zehnte und der elfte befristete Vertrag zum irischen Recht eine engere Verbindung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Rom I auf, sodass auf die genannten Verträge irisches Recht anzuwenden ist.

131    Erstens bestand nämlich trotz des sukzessiven Abschlusses des zehnten und elften befristeten Vertrags seit dem ersten der elf befristeten Verträge de facto ein kontinuierliches Arbeitsverhältnis.

132    Diese Kontinuität ergibt sich u. a. zunächst aus der Bezeichnung des vom Kläger seit Abschluss des sechsten befristeten Vertrags eingenommenen Dienstpostens bei der Mission im zehnten und elften befristeten Vertrag als „IT Officer (Regional Infrastructure Support) (EK 10453)“, d. h. als Technischer Verantwortlicher auf regionaler Ebene. Wie der Kläger selbst in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2020 dargelegt hat und aus Anlage 1 dieser Stellungnahme hervorgeht, nahm er jedenfalls im Rahmen des von ihm seit dem 15. Juni 2012 eingenommenen Dienstpostens mit der Identifikationsnr. EK 10453 bei der Mission Eulex Kosovo Aufgaben als Leiter und Vorgesetzter aller Mitarbeiter des IT‑Helpdesk und Supportteams wahr. Diese Feststellung kann nicht dadurch widerlegt werden, dass sich die dem Kläger im Rahmen des sechsten bis elften befristeten Vertrags übertragenen Aufgaben im fraglichen Zeitraum, d. h. vom 15. Juni 2012 bis zum 14. November 2014, möglicherweise verändert haben.

133    Wie nämlich ausdrücklich der Beschreibung der Aufgaben durch den Kläger selbst in Teil III der Mitarbeiterbewertung, die den Zeitraum vom 16. April bis zum 14. November 2014 umfasst, zu entnehmen ist, veränderten sich seine Aufgaben im Rahmen der Umstrukturierung der Mission Eulex Kosovo, insbesondere aufgrund der Auflösung des Referats Regionaler IT‑Support. Eine solche Veränderung der vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben ist typisch für die Funktionen eines Vorgesetzten und Leiters einer Dienststelle. Daher hat sie keinen Einfluss auf die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Mission während der elf befristeten Verträge.

134    Sodann ist allen sechs Mitarbeiterbewertungen, die im Lauf des Arbeitsverhältnisses zwischen der Mission Eulex Kosovo bzw. dem Leiter der Mission und dem Kläger erstellt wurden, zu entnehmen, dass dem Kläger ein neuer befristeter Vertrag angeboten wurde. Die Mitarbeiterbewertungen sind von der Mission Eulex Kosovo auf eine entsprechende Aufforderung im Rahmen der dritten prozessleitenden Maßnahme übermittelt worden.

135    Schließlich steht fest, dass dem Kläger eine stufenweise Beförderung aufgrund seines im Lauf der sukzessiven elf befristeten Verträge bei der Mission Eulex Kosovo kumulierten Dienstalters gewährt wurde.

136    Angesichts dieser Kontinuität und der bestehenden Verbindungen zwischen den elf befristeten Verträgen sind aufgrund des Schweigens des zehnten und elften befristeten Vertrags in Bezug auf die von den Vertragsparteien vorgenommene Wahl des auf die arbeitsrechtliche Streitigkeit des ersten Klageantrags anwendbaren Rechts die Parameter zu berücksichtigen, die in den neun ersten befristeten Verträgen enthalten sind.

137    Wie oben in Rn. 123 ausgeführt, hatten sich die Vertragsparteien in den neun ersten befristeten Verträgen dafür entschieden, dass ihr Vertragsverhältnis irischem Recht unterliegen solle. Somit ist trotz des Schweigens des zehnten und elften befristeten Vertrags im Einklang mit der oben in Rn. 105 angeführten Rechtsprechung gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Rom I festzustellen, dass angesichts der Gesamtheit der Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Klägers im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Mission Eulex Kosovo aufgrund der elf befristeten Verträge kennzeichnen, auch die zwei letzten befristeten Verträge dem irischen Recht unterliegen als dem Recht des Landes, dessen Staatsangehöriger der Kläger war und das zum Zeitpunkt seines Arbeitsantritts bei der Mission Eulex Kosovo sein Heimatland war.

138    Was zweitens die Regelungen der Sozialversicherung und des Ruhegehalts zum einen und zum anderen die für den Kläger geltende Steuerregelung betrifft, sahen die zwei letzten befristeten Verträge in ihren Art. 12.1 und 13.1 vor, dass der Arbeitnehmer dem geltenden nationalen Recht im Land seines ständigen (steuerrechtlichen) Wohnsitzes vor Arbeitsantritt bei der Mission Eulex Kosovo unterliegt. Auch wenn sich der Anknüpfungspunkt, der auf diese verschiedenen Regelungen anwendbar ist, nicht unmittelbar auf den Gegenstand einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit bezieht, wie sie dem ersten Klagegrund zugrunde liegt, ist angesichts der oben in den Rn. 121 bis 124 dargelegten Erwägungen festzustellen, dass erneut auf irisches Recht als anwendbares nationales Recht verwiesen wird.

139    Nach alledem ist irisches Recht auf die gesamte Vertragsbeziehung anzuwenden, die aufgrund der elf befristeten Verträge zwischen dem Kläger und dem Leiter der Mission Eulex Kosovo bzw. später der Mission Eulex Kosovo bestand. Somit ist auf der Grundlage irischen Rechts – und nicht belgischen Rechts, auf das sich der Kläger zunächst berufen hat – über den Gegenstand des Rechtsstreits zu entscheiden, der dem ersten Klageantrag zugrunde liegt.

2)      Materielle arbeitsrechtliche Bestimmungen des irischen Rechts, die im vorliegenden Fall anwendbar sind und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge umsetzen

140    Wie oben in den Rn. 96 bis 98 dargelegt, hat der Unionsgesetzgeber durch die Durchführung der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 im Hinblick auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs einen rechtlichen Rahmen geschaffen, dessen Ziel darin besteht, den Rechtsmissbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse zu verhindern.

141    Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge, der „Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch“ betrifft, bestimmt:

„1.      Um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse zu vermeiden, ergreifen die Mitgliedstaaten nach der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschriebenen oder in dem Mitgliedstaat üblichen Anhörung der Sozialpartner und/oder die Sozialpartner, wenn keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung bestehen, unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)      sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen;

b)      die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse;

c)      die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse.

2.      Die Mitgliedstaaten, nach Anhörung der Sozialpartner, und/oder die Sozialpartner legen gegebenenfalls fest, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse:

a)      als ‚aufeinanderfolgend‘ zu betrachten sind;

b)      als unbefristete Verträge oder Verhältnisse zu gelten haben.“

142    Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge dient der Umsetzung eines der Ziele der Rahmenvereinbarung, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2012, Kücük, C‑586/10, EU:C:2012:39, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

143    Somit verpflichtet diese Bestimmung der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vermeidung der missbräuchlichen Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse dazu, effektiv und mit verbindlicher Wirkung mindestens eine der dort aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen, sofern ihr innerstaatliches Recht keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen enthält. Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2012, Kücük, C‑586/10, EU:C:2012:39, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

144    Die Richtlinie 1999/70 ist durch das Gesetz von 2003 in die irische Rechtsordnung umgesetzt worden. Dieses Gesetz ist am 14. Juli 2003 in Kraft getreten.

145    Section 9 des Gesetzes von 2003 setzt Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung für befristete Verträge um. Ihre Subsection 1 sieht vor, dass der Arbeitgeber den befristeten Vertrag eines Arbeitnehmers, der zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Gesetzes oder danach bei ihm oder bei einem mit ihm verbundenen Arbeitgeber mindestens drei Jahre ununterbrochen beschäftigt ist, nur einmal für höchstens ein Jahr befristet verlängern darf. Nach Section 9 (3) dieses Gesetzes sind Bedingungen in einem Arbeitsvertrag, die gegen Subsection 1 verstoßen, unwirksam, und der betreffende Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Dauer geschlossen.

146    Gemäß Section 9 (4) des Gesetzes von 2003 kann ein Arbeitgeber jedoch aus sachlichen Gründen von den Verpflichtungen abweichen, die sich aus Section 9 (1) bis (3) ergeben. Was unter „sachlichen Gründen“ zu verstehen ist, wird in Section 7 des Gesetzes ausgeführt. Section 7 bestimmt: „Ein Grund wird nur dann als sachlicher Grund für die Zwecke einer Bestimmung dieses Teils angesehen, wenn er auf anderen Erwägungen als der Stellung des betreffenden Arbeitnehmers als befristet beschäftigter Arbeitnehmer beruht und die damit für diesen Arbeitnehmer verbundene ungünstigere Behandlung (die eine Verlängerung des befristeten Vertrags eines Arbeitnehmers für einen weiteren befristeten Zeitraum beinhalten kann) dazu dient, ein legitimes Ziel des Arbeitgebers zu erreichen, und die ungünstigere Behandlung für diesen Zweck geeignet und notwendig ist.“ Mit anderen Worten: Damit ein Grund als sachlich angesehen wird, muss er auf Erwägungen gestützt werden, die außerhalb des Arbeitnehmers liegen, und die ungünstigere Behandlung, die der befristete Vertrag für den Arbeitnehmer impliziert, muss geeignet und notwendig sein, um ein legitimes Ziel des Arbeitgebers zu erreichen.

3)      Zur Anwendung des irischen Arbeitsrechts auf den Antrag auf Umdeutung der elf befristeten Verträge in einen unbefristeten Vertrag

147    In seiner Antwort auf die erste prozessleitende Maßnahme, mit der er u. a. aufgefordert worden ist, zu einer etwaigen Anwendung irischen Rechts Stellung zu nehmen, hat der Kläger im Wesentlichen seinen Antrag auf Umdeutung der elf befristeten Verträge in einen unbefristeten Vertrag aufrechterhalten. Er hat insoweit geltend gemacht, dass kein sachlicher – allgemeiner oder finanzieller – Grund vorliege, der den Abschluss der elf befristeten Verträge rechtfertigen könne, und dass nach der Rechtsprechung, da seine Beschäftigung bei der Mission Eulex Kosovo dazu gedient habe, einen anhaltenden und dauerhaften Bedarf zu decken, der Abschluss dieser Verträge missbräuchlich gewesen sei, sodass die genannten befristeten Verträge in einen einzigen unbefristeten Vertrag umzuwandeln seien.

148    Was konkret die sachlichen Gründe betrifft, auf die sich die Mission Eulex Kosovo beruft, um den Abschluss der elf befristeten Verträge zu rechtfertigen, bestreitet der Kläger, dass die Mission prinzipiell auf die Dauer ihres Mandats beschränkt gewesen sei, zumal die Dauer der fraglichen befristeten Verträge nicht der Dauer des Mandats entsprochen habe. Es sei möglich gewesen, für das Vertragsverhältnis des Klägers eine unbefristete Dauer vorzusehen, da die Organisation des Entscheidungsprozesses in Bezug auf die Verlängerung der Missionen es durchaus erlaubt habe, unter Einhaltung der für einen unbefristeten Vertrag geltenden Kündigungsfrist zu kündigen.

149    Die Mission Eulex Kosovo, unterstützt durch die übrigen Beklagten, macht im Wesentlichen geltend, es habe sachliche Gründe gegeben, die den Abschluss der elf befristeten Verträge rechtfertigten.

150    Aufgrund der im letzten befristeten Vertrag enthaltenen Schiedsklausel obliegt dem Gericht im vorliegenden Fall die Prüfung der Begründetheit des Antrags des Klägers auf Umdeutung der elf befristeten Verträge in einen einzigen unbefristeten Vertrag im Hinblick auf Section 9 des Gesetzes von 2003, die Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge umsetzt. Es lässt sich weder aus den Akten der vorliegenden Rechtssache noch aus dem Vorbringen der Parteien entnehmen, dass das Gesetz von 2003 nicht mit der Richtlinie 1999/70 oder gar dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs vereinbar ist.

151    Als Erstes steht fest, dass der Kläger auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 von der Mission Eulex Kosovo eingestellt wurde. Gemäß diesem Artikel konnte die Mission Eulex Kosovo je nach Bedarf internationales und örtliches ziviles Personal auf Vertragsbasis einstellen. Da die Gemeinsame Aktion jedoch keine genauere Regelung zur Art des Vertrags enthielt, oblag es dem Leiter der Mission und später der Mission, nachdem ihr 2014 Rechtsfähigkeit verliehen worden war, die Art des dem Kläger angebotenen Vertrags festzulegen. So wurde während der gesamten Vertragsbeziehung zum Kläger entschieden, ihm den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Verträge anzubieten.

152    Als Zweites obliegt es nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte den betreffenden Stellen, stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse zurückgreifen, mögen diese auch augenscheinlich zur Deckung eines Vertretungsbedarfs geschlossen worden sein. Auch wenn sich die Beurteilung des geltend gemachten sachlichen Grundes auf die Verlängerung des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrags beziehen muss, können sich das Vorliegen, die Zahl und die Dauer derartiger aufeinanderfolgender Verträge, die in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossen wurden, im Rahmen dieser umfassenden Prüfung als relevant erweisen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2012, Kücük, C‑586/10, EU:C:2012:39, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

153    Es steht fest, dass der Kläger auf der Grundlage der elf befristeten Verträge, die nacheinander zwischen dem 5. April 2010 und dem 14. November 2014 geschlossen wurden, als Technischer Verantwortlicher („IT Officer“) bei der Mission Eulex Kosovo beschäftigt war. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass während der Durchführung des achten befristeten Vertrags, der am 14. Juni 2013 endete, der dritte Jahrestag der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses stattfand. Im Einklang mit Section 9 (1) des Gesetzes von 2003 betrug die Dauer des neunten befristeten Vertrags, der am 15. Juni 2013 begann und am 14. Juni 2014 endete, nicht mehr als ein Jahr. Somit galt ab dem zuletzt genannten Zeitpunkt das Verbot, neue befristete Verträge abzuschließen. Folglich müsste der zehnte befristete Vertrag grundsätzlich in einen unbefristeten Vertrag umgedeutet werden, sofern nicht gemäß Section 9 (4) des Gesetzes von 2003 sachliche Gründe vorliegen, die den Vertragsabschluss rechtfertigen können.

154    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff des sachlichen Grundes in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge dahin zu verstehen, dass er genau bezeichnete, konkrete Umstände meint, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung diese Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (vgl. Urteil vom 26. Januar 2012, Kücük, C‑586/10, EU:C:2012:39, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

155    Im Licht dieser Rechtsprechung ist Section 7 des Gesetzes von 2003 anzuwenden und zu prüfen, ob im vorliegenden Fall sachliche Gründe im Sinne von Section 9 des Gesetzes von 2003 für den Abschluss der elf aufeinanderfolgenden befristeten Verträge nach dem 14. Juni 2014 vorlagen, d. h. nach dem neunten befristeten Vertrag.

156    Der rechtliche Rahmen und der globale berufliche Kontext, in denen der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben bei der Mission Eulex Kosovo ausführte, waren vorübergehender Natur. Dies ergibt sich nicht nur aus der Dauer der Mandate der Mission und den Zeiträumen, die von den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Beträgen zur Deckung der Ausgaben erfasst waren, sondern auch aus der regelmäßigen (Neu‑)Definition ihrer Zuständigkeiten und Tätigkeitsfelder und der Dauer der Mandate der Missionsleiter. Die vorübergehende Natur zeigt sich zudem in den Einstellungsvoraussetzungen und ‑modalitäten für das Personal der Mission Eulex Kosovo.

157    Was erstens die Dauer der Mandate der Mission betrifft, erließ der Rat auf der Grundlage des EU-Vertrags in seiner damals geltenden Fassung und insbesondere seines Art. 14 die Gemeinsame Aktion 2006/304/GASP vom 10. April 2006 zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo (ABl. 2006, L 112, S. 19). Am 11. Dezember 2006 erließ der Rat auf der Grundlage derselben Bestimmungen des EU-Vertrags die Gemeinsame Aktion 2006/918/GASP zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304 (ABl. 2006, L 349, S. 57), in der er das Krisenbewältigungskonzept der Union im Kosovo genehmigte. Ferner wurde die Mission Eulex Kosovo im Hinblick auf die genannten Gemeinsamen Aktionen ebenfalls auf der Grundlage von u. a. Art. 14 des EU-Vertrags durch die Gemeinsame Aktion 2008/124 eingerichtet. Im zehnten Erwägungsgrund der Gemeinsamen Aktion 2008/124 wird darauf hingewiesen, dass Art. 14 Abs. 1 des EU-Vertrags die Angabe einer Finanzierung für die gesamte Dauer der Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion fordert.

158    Art. 14 Abs. 1 des EU-Vertrags in seiner zum Zeitpunkt der Einrichtung der Mission Eulex Kosovo geltenden Fassung bestimmte, dass gemeinsame Aktionen vom Rat angenommen werden und spezifische Situationen betreffen, in denen eine operative Aktion der Union für notwendig erachtet wird. In den gemeinsamen Aktionen waren ihre Ziele, ihr Umfang, die der Union zur Verfügung zu stellenden Mittel sowie die Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum für ihre Durchführung festzulegen.

159    So sah Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der ursprünglichen Fassung der Gemeinsamen Aktion 2008/124 vor, dass die Aktion nach 28 Monaten ab dem Zeitpunkt der Billigung des Einsatzplans (OPLAN) für die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, Eulex Kosovo, enden sollte. Angesichts des Zeitpunkts der Billigung des Einsatzplans endete das ursprüngliche Mandat dieser Aktion am 14. Juni 2010. Es wurde vom Rat anschließend mehrfach und fortlaufend für Zeiträume von jeweils zwei Jahren verlängert.

160    So wurde das Mandat u. a. zunächst bis zum 14. Juni 2012 (Art. 1 Abs. 10 des Beschlusses 2010/322/GASP des Rates vom 8. Juni 2010 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/124 [ABl. 2010, L 145, S. 13]), anschließend bis zum 14. Juni 2014 (Art. 1 Abs. 7 des Beschlusses 2012/291/GASP des Rates vom 5. Juni 2012 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/124 [ABl. 2012, L 146, S. 46]) und dann bis zum 14. Juni 2016 (Art. 1 Abs. 9 des Beschlusses 2014/349) verlängert.

161    Was zweitens die von den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Beträgen erfassten Zeiträume betrifft, die in den sukzessiven Fassungen von Art. 16 („Finanzierung“) der Gemeinsamen Aktion 2008/124 enthalten sind, oblag es gemäß Art. 16 Abs. 1 letzter Unterabsatz in seinen verschiedenen Fassungen seit der Fassung des Beschlusses 2010/322 dem Rat, die genannten Beträge zur Deckung der Kosten der Mission Eulex Kosovo festzulegen. Diese von den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Beträgen gedeckten Zeiträume veranschaulichen den temporären Haushaltsrahmen, in den die Intervention eingebettet war, die die Union im Kosovo durch die Mission Eulex Kosovo durchführte.

162    So wurden zwischen der Einrichtung der Mission und dem ersten Halbjahr 2015 die als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Beträge zur Deckung der mit der Mission verbundenen Kosten, die zunächst gemäß der Gemeinsamen Aktion 2008/124 bis zum 14. Juni 2009 (Art. 16 und 20 der Gemeinsamen Aktion 2008/124) und dann gemäß der Gemeinsamen Aktion 2009/445/GASP des Rates vom 9. Juni 2009 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124 (ABl. 2009, L 148, S. 33) bis zum 14. Juni 2010 (Art. 1 Abs. 1 der Gemeinsamen Aktion 2009/445) festgelegt worden waren, anschließend durch Beschlüsse des Rates bis zum 14. Oktober 2010 (Art. 1 Abs. 6 des Beschlusses 2010/322), dann bis zum 14. Oktober 2011 (Art. 1 des Beschlusses 2010/619/GASP des Rates vom 15. Oktober 2010 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124 [ABl. 2010, L 272, S. 19]), dann bis zum 14. Dezember 2011 (Art. 1 des Beschlusses 2011/687/GASP des Rates vom 14. Oktober 2011 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124 [ABl. 2011, L 270, S. 31]), dann bis zum 14. Juni 2012 (Art. 1 des Beschlusses 2011/752/GASP des Rates vom 24. November 2011 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124 [ABl. 2011, L 310, S. 10]), dann bis zum 14. Juni 2013 (Art. 1 Abs. 5 des Beschlusses 2012/291), dann bis zum 14. Juni 2014 (Beschluss 2013/241/GASP des Rates vom 27. Mai 2013 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124 [ABl. 2013, L 141, S. 47]), dann bis zum 14. Oktober 2014 (Art. 1 Abs. 6 des Beschlusses 2014/349) und schließlich bis zum 14. Juni 2015 (Art. 1 Abs. 3 des Beschlusses 2014/685/GASP des Rates vom 29. September 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124 [ABl. 2014, L 284, S. 51]) festgelegt.

163    Was drittens die Definition der Zuständigkeiten und Tätigkeitsfelder der Mission Eulex Kosovo betrifft, unterlagen sie Anpassungen, die von der Entwicklung der Lage in dem Gebiet und den Beziehungen zwischen der Union und den kosovarischen Behörden abhängig waren.

164    Zunächst ist diese geopolitische und diplomatische Unwägbarkeit zum einen in Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV berücksichtigt, wonach der Rat im Fall einer Änderung der Umstände mit erheblichen Auswirkungen auf eine Angelegenheit, die Gegenstand eines Beschlusses des Rates zur Einrichtung eines operativen Vorgehens der Union ist, die Grundsätze und Ziele dieses Beschlusses überprüft und die erforderlichen Beschlüsse erlässt. Gleiches galt für die Bestimmungen von Art. 14 Abs. 2 des EU-Vertrags in seiner bei Errichtung der Mission Eulex Kosovo im Jahr 2008 geltenden Fassung, der durch Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ersetzt worden ist. Zum anderen findet die Unwägbarkeit auch in den Erwägungsgründen der verschiedenen Beschlüsse des Rates zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/124 ihren Niederschlag, in denen wiederholt darauf hingewiesen wird, dass die Mission Eulex Kosovo in einer Lage durchgeführt werden muss, die sich möglicherweise verschlechtern und den Zielen zunächst der GASP und später des auswärtigen Handelns nach Art. 21 EUV abträglich sein könnte.

165    Sodann war der Rat gemäß Art. 19 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in der Fassung des Beschlusses 2010/322 verpflichtet, bis spätestens sechs Monate vor dem Ende der Geltungsdauer dieser Gemeinsamen Aktion zu beurteilen, ob die Mission fortgesetzt werden soll. Den Erwägungsgründen jedes dieser Beschlüsse zur Verlängerung der Gemeinsamen Aktion ist zu entnehmen, dass sich der Rat auf die entsprechenden Empfehlungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) (dritter Erwägungsgrund des Beschlusses 2010/332) und später auf die Strategischen Überprüfungen (dritter Erwägungsgrund des Beschlusses 2012/291 und vierter Erwägungsgrund des Beschlusses 2014/349) bezogen hat.

166    Die Strategische Überprüfung der Mission Eulex Kosovo (CMDP, EEAS 00115/14), die im Lauf des Januars 2014 erfolgte (im Folgenden: Strategische Überprüfung), ist von der Mission Eulex Kosovo in einer nicht vollständig freigegebenen Fassung als Anlage A5 ihrer Antwort auf die zweite prozessleitende Maßnahme vorgelegt worden. Der Rat hat auf der Grundlage dieses Dokuments durch den Beschluss 2014/349 entschieden, die Gemeinsame Aktion 2008/124 zu ändern und bis zum 14. Juni 2016 zu verlängern. Wie die Mission Eulex Kosovo geltend macht, ergibt sich aus dieser Strategischen Überprüfung zum einen, dass die kosovarischen Behörden 2013 den Wunsch geäußert hatten, dass im Hinblick auf das Ende des Mandats der Gemeinsamen Aktion, das damals auf den 14. Juni 2014 festgelegt worden war, der Prozess zur Beendigung der überwachten Unabhängigkeit des Kosovo eingeleitet werde. Im Schreiben des Kabinetts des Premierministers des Kosovo, das im Juli 2013 verfasst wurde und sich in Anhang I der Strategischen Überprüfung befindet, schlugen die Behörden eine Übergangsstrategie vor, die die Mission dabei unterstützen sollte, ihre Exekutivbefugnisse in koordinierter Weise auf die betreffenden kosovarischen Institutionen zu übertragen und ihr Mandat im Lauf des Juni 2014 zu beenden. Die Behörden hatten in diesem Schreiben einige Tätigkeitsbereiche der Mission Eulex Kosovo aufgezählt, die ihrer eigenen Beurteilung zufolge den kosovarischen Institutionen übertragen werden könnten.

167    Zum anderen wurde in der Strategischen Überprüfung u. a. angesichts der Wünsche der kosovarischen Behörden empfohlen, das Tätigkeitsfeld der Mission Eulex Kosovo neu zu definieren. Insoweit wurde in Rn. 45 der Strategischen Überprüfung insbesondere empfohlen, auf der Ebene des lokalen Justizwesens eine Restpräsenz beizubehalten. Ebenso wurde in Rn. 75 der Strategischen Überprüfung im Hinblick auf die Verlängerung des Mandats der Mission ab Juni 2014 bis Juni 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der neuen Aktivitäten, die der Mission übertragen worden seien, die Mission viel kleiner sein werde und insoweit vorgeschlagen werde, einen Übergangszeitraum von drei bis vier Monaten zu vereinbaren, der im Lauf des Monats September oder Oktober 2014 enden solle.

168    Schließlich ist der überarbeiteten Fassung des OPLAN vom 20. Juni 2014 (9633/6/14 REV 6), den die Mission Eulex Kosovo in einer nicht vollständig freigegebenen Fassung als Anlage A7 ihrer Antwort auf die zweite prozessleitende Maßnahme übermittelt hat, zu entnehmen, dass die an der Gemeinsamen Aktion 2008/124 vorgenommenen Änderungen auf der Abwägung der Wünsche der kosovarischen Behörden und der in der Strategischen Überprüfung enthaltenen Feststellung beruhten, dass trotz der erzielten Fortschritte die angestrebten Ziele im Lauf des Juni 2014 nicht vollständig erreicht würden. Folglich wurde im Abschnitt 1.2 („Situation Update“) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall der Verlängerung des Mandats bis Juni 2016 eine Partnerschaft einzurichten sei, die sowohl dem Anliegen der kosovarischen Behörden, die Herausforderungen selbst zu bewältigen, als auch dem Wunsch Rechnung trage, einen Übergang in den Tätigkeitsbereichen sicherzustellen, in denen die vereinbarten Ziele erreicht worden seien. Es wurde ausdrücklich klargestellt, dass „Eigenverantwortung und Rechenschaftspflicht auf lokaler Ebene ein entscheidendes Merkmal des künftigen Mandats darstellen“. Was die Durchführung der Umstrukturierung der Mission Eulex Kosovo betrifft, die am 15. Oktober 2014 in Kraft treten sollte, ist dem Abschnitt 4.2.1 („Transition Phase“) zu entnehmen, dass die Mission im Lauf der am 15. Juni 2014 beginnenden und am 14. Oktober 2014 endenden Übergangsphase gemäß dem Organigramm in Anhang 1 der genannten Fassung des OPLAN umzustrukturieren sei. Anhang 1 sieht in Bezug auf die technischen Dienste vor, dass die Zahl der „Information Technology Officers“ des Referats „Information Technology and Software Development“, dem der Kläger angehörte, von sechs auf vier reduziert werden sollte.

169    Was die Grundsätze betrifft, die für die Übergangsphase in Bezug auf die Auswirkungen der Beschlüsse zur Umstrukturierung der Mission Eulex Kosovo auf die Beschäftigungsbedingungen für ihr Personal galten, war vorgesehen, dass im Fall der Streichung von Dienstposten die Verträge der Vertragsbediensteten auf diesen Dienstposten jedenfalls bei Vertragsablauf nicht zu verlängern seien.

170    Viertens wird auch anhand der Dauer der sukzessiven Mandate der Missionsleiter deutlich, wie sich der temporäre Entscheidungsrahmen auswirkte, in den die Intervention eingebettet war, die die Union im Kosovo durch die Mission Eulex Kosovo durchführte.

171    So galt das Mandat des ersten Missionsleiters gemäß Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses Eulex/1/2008 des PSK vom 7. Februar 2008 über die Ernennung des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (2008/125/GASP) (ABl. 2008, L 42, S. 99) bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 2008/124. Das Mandat endete am 14. Oktober 2010 infolge der Aufhebung des Beschlusses Eulex/1/2008 durch Art. 2 des Beschlusses Eulex/1/2010 des PSK vom 27. Juli 2010 über die Ernennung des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (2010/431/GASP) (ABl. 2010, L 202, S. 10).

172    Das Mandat des zweiten Missionsleiters lief zunächst aufgrund des Beschlusses Eulex/1/2010 vom 15. Oktober 2010 bis zum 14. Oktober 2011 und wurde anschließend dreimal verlängert, und zwar erst bis zum 14. Juni 2012 (Beschluss Eulex Kosovo 1/2011 des PSK vom 27. Juli 2010 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO [2011/688/GASP] [ABl. 2011, L 270, S. 32]), dann bis zum 14. Oktober 2012 (Beschluss Eulex Kosovo/1/2012 des PSK vom 12. Juni 2012 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO [2012/310/GASP] [ABl. 2012, L 154, S. 24]) und schließlich bis zum 31. Januar 2013 (Beschluss Eulex Kosovo/2/2012 des PSK vom 12. Oktober 2012 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO [2012/631/GASP] [ABl. 2012, L 282, S. 45]).

173    Das Mandat des dritten Missionsleiters lief zunächst vom 1. Februar 2013 bis zum 14. Juni 2014 (Beschluss Eulex Kosovo/3/2012 des PSK vom 4. Dezember 2012 über die Ernennung des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (2012/751/GASP) (ABl. 2012, L 334, S. 46) und wurde anschließend bis zum 14. Oktober 2014 (Beschluss Eulex Kosovo/1/2014 des PSK vom 17. Juni 2014 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO [2014/371/GASP] [ABl. 2014, L 180, S. 17]) verlängert.

174    Im Hinblick auf den Abschluss des letzten befristeten Vertrags für den Zeitraum vom 15. Oktober bis zum 14. November 2014 ist zu ergänzen, dass ein vierter Missionsleiter für den Zeitraum vom 15. Oktober 2014 bis zum 14. Juni 2015 ernannt worden war (Beschluss Eulex Kosovo/2/2014 des PSK vom 9. Oktober 2014 zur Ernennung des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO [2014/707/GASP] [ABl. 2014, L 295, S. 59]).

175    Den vorstehenden Feststellungen ist zu entnehmen, dass die Dauer der Mandate der Leiter der Mission Eulex Kosovo nicht nur begrenzt war, sondern auch für variable und nicht vorhersehbare Zeiträume festgelegt wurde. Abgesehen davon, dass die neun ersten befristeten Verträge zwischen dem Kläger und dem damals amtierenden Missionsleiter geschlossen wurden, musste sich gemäß Ziff. 4 Abs. 7 und 8 der Mitteilung C(2009) 9502, die zunächst Bestandteil der Bestimmungen zur Regelung der Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Missionsleiter war, die Dauer des Beschäftigungsvertrags nach den Vertragsbedingungen für den GASP-Sonderberater richten, mit dem der Kläger den Vertrag abgeschlossen hatte. Es steht fest, dass jeder der Missionsleiter, mit denen der Kläger jeweils einen der neun ersten befristeten Verträge abschloss, in seiner Eigenschaft als zum damaligen Zeitpunkt amtierender Missionsleiter GASP-Sonderberater war. Da die Mission Eulex Kosovo keine Rechtsfähigkeit besaß, war es gerechtfertigt, dass die Beschäftigungsverträge der internationalen Vertragsbediensteten von den Leitern der Mission geschlossen wurden. Die Dauer der Mandate der Missionsleiter war jedoch, wie die Mission Eulex Kosovo hervorhebt, aufgrund von Ziff. 4 der Mitteilung C(2009) 9502 begrenzt. Unter diesen Umständen konnten die Missionsleiter grundsätzlich keine Beschäftigungsverträge abschließen, deren Dauer die Dauer ihres eigenen Vertrags überschritt.

176    Aus den Feststellungen oben in den Rn. 157 bis 175 geht somit hervor, dass im Zeitraum zwischen der Einrichtung der Mission Eulex Kosovo und dem zweiten Halbjahr 2014 die Dauer des Mandats der Mission als zivile Mission zur Krisenbewältigung ursprünglich auf 28 Monate festgelegt wurde und anschließend dreimal für zwei Jahre verlängert wurde. Außerdem wurden sowohl die Zeiträume, die durch die als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Beträge zur Deckung der Ausgaben der Mission erfasst waren, als auch die Mandate der verschiedenen Missionsleiter als aufeinanderfolgende Zeiträume festgelegt, die nicht vorhersehbar und uneinheitlich waren. Was zudem die Definition der Zuständigkeiten und Tätigkeitsfelder der Mission betrifft, unterlag sie Anpassungen, die von der Entwicklung bei der Durchführung ihres Mandats, der Lage im Einsatzgebiet und den Beziehungen zwischen der Union und den kosovarischen Behörden abhängig waren.

177    Darüber hinaus ist zu den Einstellungsvoraussetzungen und ‑modalitäten für das Personal der Mission Eulex Kosovo festzustellen, dass Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 bestimmt: „Das Personal der E[ulex] K[osovo] wird in erster Linie von Mitgliedstaaten oder Organen der [Union] abgeordnet.“ Gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 hatte jeder Mitgliedstaat und jedes Unionsorgan die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum oder vom Ort des Einsatzes, Gehälter, medizinischer Versorgung und Zulagen, zu tragen. Art. 9 Abs. 3 Satz 1 sah vor, dass auch die Mission Eulex Kosovo je nach Bedarf u. a. internationales ziviles Personal auf Vertragsbasis einstellen konnte, wenn die Erfüllung der notwendigen Aufgaben nicht durch das von den Mitgliedstaaten abgeordnete Personal gewährleistet war.

178    Somit war die Einstellung des Personals der Mission Eulex Kosovo prioritär durch Abordnung von Personal der Mitgliedstaaten oder der Unionsorgane vorzunehmen. Die Mission konnte internationales und örtliches Personal nur subsidiär einstellen, wenn das abgeordnete Personal nicht in der Lage war, die Erfüllung bestimmter notwendiger Aufgaben bei ihr wahrzunehmen.

179    Diese Beschäftigungsbedingungen des Personals der Mission Eulex Kosovo waren durch die vorübergehende Natur des Mandats der Mission gerechtfertigt, da das Mandat, wie u. a. oben in den Rn. 163, 166 und 177 dargelegt, unabhängig von seiner Dauer und seinem Gegenstand jederzeit von den kosovarischen Behörden geändert oder sogar beendet werden konnte. Diese Situation, die für eine im Rahmen der GASP eingerichtete Mission zur Bewältigung einer internationalen Krise, wie die Mission Eulex Kosovo, kennzeichnend ist, rechtfertigte den Umstand, dass die Einstellung des Personals der Mission prioritär durch Abordnung von Personal der Mitgliedstaaten oder der Unionsorgane erfolgte. Falls nämlich das Mandat der Mission nicht verlängert oder während der Durchführung unterbrochen worden wäre, hätte man die Abordnung des von den Mitgliedstaaten oder Unionsorganen entsandten Personals sofort beenden können, ohne dass dies für die Mission mit dem Risiko administrativer oder finanzieller Konsequenzen verbunden gewesen wäre, die mit ihrer vorübergehenden Natur nicht vereinbar waren.

180    Da der Kläger nicht von einem Mitgliedstaat oder Unionsorgan abgeordnet worden war, unterlagen die Aufgaben, die ihm übertragen werden konnten, unabhängig von ihrem konkreten Gegenstand zwangsläufig und unmittelbar nicht nur den Unwägbarkeiten der internationalen Beziehungen, von denen die fortgesetzte Präsenz der Mission Eulex Kosovo in dem Gebiet, ihre Zuständigkeiten und ihr Tätigkeitsfeld abhängig waren, und ihrer Finanzierung, sondern auch den naturgemäß veränderlichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten, nationales Personal abzuordnen, das den Bedarf der Mission decken konnte. Diese Beschäftigungsbedingungen und ‑modalitäten des Personals der Mission, die eng und unmittelbar mit der vorübergehenden Natur der Mission verbunden sind, stellen auch sachliche Gründe dar, die die Entscheidung rechtfertigen können, dem internationalen zivilen Personal befristete Verträge anzubieten.

181    Folglich macht der Kläger angesichts der vorübergehenden Natur aller dieser Parameter zu Unrecht erstens geltend, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Tätigkeiten bei der Mission Eulex Kosovo ein unbefristeter Vertrag mit einer Kündigungsklausel für den Fall der Beendigung des Mandats der Mission hätte angeboten werden können, und zweitens, dass der von ihm besetzte Posten auf die Deckung eines anhaltenden und dauerhaften Bedarfs ausgerichtet gewesen sei. Die Beschäftigungsaussichten des gesamten Personals der Mission, einschließlich des zivilen internationalen Personals, waren nämlich alle von der Entscheidung abhängig, die Mission in Anbetracht der geopolitischen Faktoren aufrechtzuerhalten, und im Falle einer solchen Entscheidung an die Definition der Zuständigkeiten und Tätigkeitsfelder der Mission im Rahmen ihres Mandats geknüpft. Somit ist es die Natur der betreffenden Einheit, die dazu bestimmt ist, früher oder später aufgelöst zu werden, und in diesem speziellen Kontext von den Finanzierungen abhängig ist, die ihr die Haushaltsbehörde in Abhängigkeit von ihren Zuständigkeiten und ihrem Tätigkeitsfeld gewährt, so wie sie durch die politische Behörde festgelegt werden, welche zwangsläufig die vorübergehende Natur der Beschäftigungsbedingungen ihres Personals bestimmt sowie grundsätzlich bis zum neunten befristeten Vertrag die Dauer des Mandats des Missionsleiters, mit dem die Verträge zunächst geschlossen wurden.

182    Folglich konnte die Dauer der Verträge, die durch oder im Namen der Mission Eulex Kosovo mit dem zivilen internationalen Personal geschlossen wurden, in keinem Fall die Dauer der jeweiligen Mandate der Mission und vor allem grundsätzlich nicht die Dauer der Zeiträume überschreiten, die durch die als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Beträge erfasst waren.

183    Im vorliegenden Fall war das Datum der Beendigung jedes der neun ersten befristeten Verträge, die zwischen dem Kläger und dem Missionsleiter geschlossen wurden, sowie des zehnten befristeten Vertrags, der zwischen dem Kläger und der Mission geschlossen wurde, stets zeitgleich mit dem Ende eines Mandats der Mission oder der Zeiträume, die durch die als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Beträge erfasst waren, oder des Mandats des Missionsleiters, sodass die Verwendung der genannten befristeten Verträge ein notwendiges und geeignetes Mittel darstellte, wie den nachstehenden Feststellungen zu entnehmen ist:

–        Das Ende des ersten befristeten Vertrags wurde auf den 14. Juni 2010 festgelegt und entsprach somit dem Ende des Mandats der Mission, wie es in den Gemeinsamen Aktionen 2008/124 und 2009/445 festgelegt war, und dem Ende des Zeitraums, der durch den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden und in der Gemeinsamen Aktion 2009/445 festgelegten Betrag erfasst war;

–        das Ende des zweiten befristeten Vertrags wurde auf den 14. Oktober 2010 festgelegt und entsprach somit dem Ende des Zeitraums, der durch den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden und im Beschluss 2010/322 festgelegten Betrag erfasst war;

–        das Ende des dritten befristeten Vertrags wurde auf den 14. Oktober 2011 festgelegt und entsprach somit dem Ende des Zeitraums, der durch den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden und im Beschluss 2010/619 festgelegten Betrag erfasst war, und dem Ende des Mandats des Missionsleiters, das im Beschluss 2010/431 festgelegt war;

–        das Ende des vierten befristeten Vertrags wurde auf den 14. Dezember 2011 festgelegt und entsprach somit dem Ende des Zeitraums, der durch den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden und im Beschluss 2011/687 festgelegten Betrag erfasst war;

–        das Ende des fünften befristeten Vertrags wurde auf den 14. Juni 2012 festgelegt und entsprach somit dem Ende des Mandats der Mission, wie es im Beschluss 2010/322 festgelegt war, dem Ende des Zeitraums, der durch den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden und im Beschluss 2011/752 festgelegten Betrag erfasst war, und dem Ende des Mandats des Missionsleiters, das im Beschluss 2011/688 festgelegt war;

–        das Ende des sechsten befristeten Vertrags wurde auf den 14. Oktober 2012 festgelegt und entsprach somit dem Ende des Mandats des Missionsleiters, das im Beschluss 2012/310 festgelegt war;

–        das Ende des siebten befristeten Vertrags wurde auf den 31. Januar 2013 festgelegt und entsprach somit dem Ende des Mandats des Missionsleiters, das im Beschluss 2012/631 festgelegt war;

–        das Ende des achten befristeten Vertrags wurde auf den 14. Juni 2013 festgelegt und entsprach somit dem Ende des Zeitraums, der durch den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden und im Beschluss 2012/291 festgelegten Betrag erfasst war;

–        das Ende des neunten befristeten Vertrags wurde auf den 14. Juni 2014 festgelegt und entsprach somit dem Ende des Mandats der Mission, wie es im Beschluss 2012/291 festgelegt war, dem Ende des Zeitraums, der durch den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden und im Beschluss 2013/241 festgelegten Betrag erfasst war, und dem Ende des Mandats des Missionsleiters, das im Beschluss 2012/751 festgelegt war;

–        das Ende des zehnten befristeten Vertrags wurde auf den 14. Oktober 2014 festgelegt und entsprach somit dem Ende des Zeitraums, der durch den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden und im Beschluss 2014/349 festgelegten Betrag erfasst war.

184    Angesichts der vorübergehenden Natur des Kontextes, in dem sich das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Mission Eulex Kosovo entwickelte, und des engen Zusammenhangs dieser vorübergehenden Natur mit den genau bezeichneten, konkreten Umständen, die das Mandat der Mission Eulex Kosovo und seine Durchführung kennzeichneten, ist nach alledem festzustellen, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls sachliche Gründe vorlagen, die nach dem 14. Juni 2014, d. h. nach dem neunten befristeten Vertrag, die Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge in Bezug auf die Beschäftigung des Klägers als internationaler ziviler Bediensteter bei der genannten Mission rechtfertigten. Somit war es entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht missbräuchlich, dass ihm der Abschluss der zehn ersten befristeten Verträge angeboten wurde.

185    Was die sachlichen Gründe betrifft, die gemäß Section 9 des Gesetzes von 2003 den Abschluss des elften befristeten Vertrags zwischen dem Kläger und der Mission Eulex Kosovo rechtfertigen können, wurde der Kläger mit Schreiben vom 26. Juni 2014 ausdrücklich darüber informiert, dass die Stelle als Technischer Verantwortlicher („IT Officer“), die er seit seiner Einstellung bei der Mission innegehabt habe, aufgrund einer Entscheidung der Mitgliedstaaten vom 24. Juni 2014 über die Umstrukturierung der Mission Eulex Kosovo nach dem 14. November 2014 gestrichen werde und sein Vertrag nach diesem Zeitpunkt folglich nicht mehr verlängert werde. Diese Information wurde dem Kläger somit knapp fünf Monate vor dem Ende seiner Beschäftigungsperspektive bei der genannten Mission, d. h. dem 14. November 2014, und knapp vier Monate vor dem Ende des zehnten befristeten Vertrags, das auf den 14. Oktober 2014 festgelegt worden war, förmlich mitgeteilt. Zudem nannte das Schreiben ausdrücklich die Gründe, aus denen ihm nach dem 14. November 2014 kein neuer Beschäftigungsvertrag bei der Mission für die Funktionen angeboten werden könne, die er bislang im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Mission ausgeübt habe.

186    In diesem speziellen Kontext, der unmittelbar und eng mit der im Juni 2014 beschlossenen Umstrukturierung der Mission Eulex Kosovo verbunden war, bot die Mission Eulex Kosovo dem Kläger am Ende des zehnten befristeten Vertrags am 14. Oktober 2014 gemäß dem Wortlaut des Schreibens vom 26. Juni 2014 den Abschluss eines letzten befristeten Vertrags für den Zeitraum vom 15. Oktober bis zum 14. November 2014 an. Dem Kläger waren somit die Gründe, aus denen ihm ein letzter befristeter Vertrag angeboten worden war, und die Bedingungen, unter denen dieses Angebot erfolgte, bestens bekannt, und er war darüber informiert, dass angesichts der Umstrukturierung der Mission und der damit verbundenen Streichung der von ihm bis dahin besetzten Stelle keine Aussichten auf eine Verlängerung seines Vertrags für die von ihm ausgeübten Funktionen bestanden. Dieser spezielle Umstand veranschaulicht sehr deutlich die ausgesprochen vorübergehende und aleatorische Dimension, die das Wesen einer GASP-Mission wie der Mission Eulex Kosovo und somit ihre Existenz kennzeichnet. Im Übrigen unterschieden sich die Bestimmungen des genannten Vertrags abgesehen von der in Art. 21 enthaltenen Schiedsklausel, die den Unionsrichter für zuständig erklärte, nicht von den Bestimmungen im zehnten befristeten Vertrag.

187    Aus den Erwägungen oben in den Rn. 185 und 186 geht hervor, dass neben den sachlichen Gründen, die mit der vorübergehenden Natur und der kontinuierlichen Entwicklung des Mandats der Mission Eulex Kosovo in Bezug auf ihre Dauer, ihren Inhalt und ihre Finanzierung verbunden waren und den Abschluss der zehn ersten befristeten Verträge rechtfertigten, andere sachliche, auf einem speziellen Kontext beruhende Gründe vorlagen, die noch konkreter und substantiierter die Entscheidung der Mission rechtfertigten, dem Kläger den Abschluss des letzten befristeten Vertrags für eine Dauer von nur einem Monat anzubieten. Angesichts dieser sachlichen Gründe war das Angebot ein notwendiges und geeignetes Mittel, um die Bedürfnisse zu erfüllen, die zur Eingehung des Vertragsverhältnisses geführt hatten. Der Zeitpunkt der Beendigung des genannten befristeten Vertrags fiel nämlich mit dem Zeitpunkt zusammen, an dem die vom Kläger besetzte Stelle im Rahmen der vom Rat beschlossenen Umstrukturierung der Mission und ihrer Durchführung durch die Mission gestrichen werden sollte, d. h. dem 15. November 2014.

188    Folglich lagen sachliche Gründe vor, die gemäß Section 9 des Gesetzes von 2003 den Abschluss der elf befristeten Verträge rechtfertigten. Somit war es nicht missbräuchlich, dem Kläger den Abschluss des letzten befristeten Vertrags anzubieten. Folglich ist angesichts der oben in den Rn. 184 und 187 dargelegten Erwägungen der Antrag auf Umdeutung der elf befristeten Verträge in einen einzigen unbefristeten Vertrag als unbegründet zurückzuweisen. Auch der Antrag auf Umdeutung der zwischen dem Kläger und den zwei ersten, oben in den Rn. 1 und 2 genannten Missionen geschlossenen befristeten Verträge ist im Einklang mit den oben in Rn. 82 dargelegten Erwägungen zurückzuweisen.

189    Dieses Ergebnis kann durch die ergänzenden Argumente des Klägers nicht in Frage gestellt werden. Dies gilt erstens für das Vorbringen, das Vertragsverhältnis werde automatisch in einen unbefristeten Vertrag umgedeutet, da die Unterzeichnung der elf befristeten Verträge stets nach deren Inkrafttreten erfolgt sei.

190    Zwar steht nämlich fest, dass die elf befristeten Verträge alle nach ihrem Inkrafttreten unterzeichnet wurden, doch genügt die Feststellung, dass sich die Regel, auf die sich der Kläger beruft, auf die Bestimmungen von Art. 9 des belgischen Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Arbeitsverträge (Moniteur belge vom 22. August 1978, S. 9277) stützt. Wie oben in Rn. 139 dargelegt, ist das irische Recht das auf den vorliegenden Streit anwendbare nationale Recht, und dieses enthält – auch in Ansätzen – kein vergleichbares Formerfordernis. Somit ist dieses Argument unbegründet.

191    Zweitens ist das Vorbringen zurückzuweisen, wonach der Kläger nicht vor Unterzeichnung des ersten befristeten Vertrags über seine fiskalischen und sozialen Grundrechte informiert worden sei, da er nicht alle Dokumente erhalten habe, die Vertragsbestandteil gewesen seien, insbesondere die Mitteilung C(2009) 9502. Da keine informierte Zustimmung erteilt worden sei und es an Informationen hinsichtlich des für die elf befristeten Verträge geltenden rechtlichen Rahmens gefehlt habe, seien diese Verträge unwirksam, sodass auch aus diesem Grund das Vertragsverhältnis in einen einzigen unbefristeten Vertrag umzudeuten sei.

192    Die Mission Eulex Kosovo bestreitet, dass ein Willensmangel vorgelegen hat.

193    Was die beanstandete fehlende Information des Klägers über seine fiskalischen und sozialen Rechte vor Unterzeichnung des ersten befristeten Vertrags betrifft, wurde ihm, wie bereits oben in Rn. 113 dargelegt, die Mitteilung C(2009) 9502 vor Unterzeichnung dieses Vertrags wirksam übermittelt.

194    Es steht jedoch fest, dass in der Mitteilung, die Bestandteil der neun ersten befristeten Verträge zwischen dem Kläger und dem Leiter der Mission Eulex Kosovo war, ausdrücklich nicht nur die Vorschriften, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar waren, sondern alle sozialen und fiskalischen Rechte des Klägers erwähnt wurden. Außerdem ist zunächst festzustellen, dass die Personalabteilung der Mission in der E‑Mail vom 9. Februar 2010, in der die Mitteilung C(2009) 9502 übermittelt wurde (siehe oben, Rn. 113), auf das Verfahren und die Modalitäten hinwies, die u. a. für die Feststellung der Besoldungsgruppe des Klägers und seines Gehalts zwecks Abfassung seines Stellenangebots anwendbar waren. Anschließend sandte der Kläger zu diesem Zweck das ordnungsgemäß ausgefüllte und auf den 22. Februar 2010 datierte Formular zur Angabe des Wohnsitzes an die Mission zurück. Daraufhin informierte die Mission den Kläger mit E‑Mail vom 18. März 2010 zum einen auf der Grundlage der von ihm nach Erhalt der E‑Mail vom 9. Februar 2010 übermittelten Dokumente über die Laufbahngruppe seines Dienstpostens, seine Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, sein Gehalt und seine sonstigen Bezüge, seine Arbeitsstunden und Arbeitszeiten bei der Mission, seine Urlaubsansprüche und seine Risikoversicherung. Zum anderen forderte die Mission den Kläger auf, das Stellenangebot anzunehmen, das der E‑Mail vom 18. März 2010 angehängt war, und den genauen Zeitpunkt seiner Ankunft anzugeben, wobei die Mission darauf hinwies, dass es ihm freistehe, vorab weitere, ihm hilfreich erscheinende Informationen anzufordern. Der Kläger sandte das Stellenangebot, in dem sein Dienstposten, seine Besoldungsgruppe, seine Dienstaltersstufe, sein Gehalt und das Datum der Beendigung seines ersten befristeten Vertrags genannt waren, unterzeichnet und auf den 25. März 2010 datiert zurück.

195    Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass der Kläger den ersten befristeten Vertrag mit der Mission Eulex Kosovo in voller Kenntnis seiner Beschäftigungsbedingungen sowie seiner sozialen und fiskalischen Rechte abschloss. Zudem hat der Kläger in seinen Schriftsätzen nicht vorgetragen, dass die Dokumente, die den zehn anderen sukzessive mit der Mission abgeschlossenen befristeten Verträgen beigefügt waren, ihm nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Was den letzten befristeten Vertrag betrifft, so ist bereits oben in Rn. 138 dargelegt worden, dass die Angaben zu den fiskalischen und sozialen Rechten des Klägers in den Vertragsbestimmungen enthalten waren. Dem letzten befristeten Vertrag beigefügt waren nur die Beschreibung seines Dienstpostens, die Gehaltstabelle und das Formular zur Identifikation des Bediensteten („Beneficiary form“ oder „Designation form“).

196    Drittens ist auch das Vorbringen des Klägers zum Verstoß gegen Section 8 (2) des Gesetzes von 2003 unbegründet.

197    Wie oben in Rn. 87 dargelegt, macht der Kläger geltend, der Verstoß gegen Section 8 des Gesetzes von 2003 führe ipso facto zur Umdeutung der befristeten Verträge in einen unbefristeten Vertrag. Ebenso hat der Kläger auf eine neue Frage im Rahmen der dritten prozessleitenden Maßnahme ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Antrag auf Schadensersatz aus vertraglicher Haftung im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses auf der Umdeutung seiner Vertragsbeziehung innerhalb der Missionen auf der Grundlage der „Anwendung von [Section 9 des Gesetzes von] 2003“ beruhe.

198    Nach Section 8 (2) des Gesetzes von 2003 muss der Arbeitgeber, wenn er die Verlängerung eines befristeten Vertrags anbietet, dem Arbeitnehmer spätestens bis zum Zeitpunkt der Verlängerung schriftlich die sachlichen Gründe mitteilen, die es rechtfertigen, dass der Vertrag verlängert wird und kein unbefristeter Vertrag angeboten wird. Section 8 (4) des Gesetzes von 2003 bestimmt, dass, wenn der Arbeitgeber es unterlassen hat, diese Information schriftlich zu übermitteln, oder wenn die Information vage und missverständlich ist, gerechte und faire Konsequenzen aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu ziehen sind.

199    Vorab ist zum einen festzustellen, dass die Bestimmungen von Section 8 (4) des Gesetzes von 2003 zwar vorsehen, dass im Fall eines Verstoßes gegen die in Section 8 (2) festgelegte Verpflichtung zur schriftlichen Vorabinformation gerechte und faire Konsequenzen aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu ziehen sind, der irische Gesetzgeber jedoch nicht festgelegt hat, dass diese Konsequenzen aus einer Umdeutung der fraglichen befristeten Verträge in einen unbefristeten Vertrag bestehen können. Diese Bestimmungen unterscheiden sich insoweit von den Bestimmungen der Section 9 (3) des Gesetzes von 2003, in denen der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen hat, dass der betreffende befristete Vertrag im Fall eines Verstoßes gegen Section 9 (1) und (2) in einen unbefristeten Vertrag umgedeutet wird.

200    Zum anderen folgt aus der Rechtsprechung der irischen Gerichte und insbesondere dem Urteil des Labour Court (Arbeitsgericht, Irland) vom 24. Februar 2009, National University of Ireland Maynooth/Dr. Ann Buckley (FTD092), zu dem die Parteien im Rahmen der dritten prozessleitenden Maßnahme um Stellungnahme ersucht wurden, dass bei der Anwendung von Section 8 (4) des Gesetzes von 2003 die von den genannten Gerichten zu ziehenden gerechten und fairen Konsequenzen im Fall eines Verstoßes gegen Section 8 (2) des Gesetzes von 2003 und bei Vorliegen sachlicher Gründe für den Abschluss eines befristeten Vertrags die Form einer finanziellen Entschädigung annehmen.

201    Was sodann den behaupteten Verstoß gegen Section 8 (2) des Gesetzes von 2003 im vorliegenden Fall betrifft, lässt sich zwar die Auffassung vertreten, dass die Anforderungen an eine schriftliche, eindeutige und unmissverständliche Vorabinformation bei Abschluss des elften befristeten Vertrags, dessen Durchführung am 15. Oktober 2014 begann, eingehalten wurden. Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 legte die Mission Eulex Kosovo nämlich eindeutig und unmissverständlich dar, dass sie dem Kläger aufgrund der Streichung seines Dienstpostens ab dem 15. November 2014 nach Ablauf des zehnten befristeten Vertrags nur noch einen letzten befristeten Vertrag anbieten könne. Wie oben in den Rn. 185 bis 187 dargelegt, war der angeführte Grund, da er unmittelbar mit den Faktoren verbunden ist, die die vorübergehende Natur der Mission kennzeichnen, ein sachlicher Grund im Sinne von Section 7 des Gesetzes von 2003.

202    Entgegen dem Vorbringen der Mission Eulex Kosovo ist jedoch, wie der Kläger in seiner Antwort auf die dritte prozessleitende Maßnahme geltend gemacht hat, weder den Bestimmungen des zweiten bis zehnten befristeten Vertrags, einschließlich ihrer Anlagen, noch den sechs Mitarbeiterbewertungen zu entnehmen, dass die Mission dem Kläger förmlich und ausdrücklich im Einklang mit Section 8 (2) des Gesetzes von 2003 schriftlich und vor dem Inkrafttreten der verlängerten befristeten Verträge die sachlichen Gründe mitgeteilt hatte, die sie dazu bewogen, ihm den Abschluss der genannten befristeten Verträge anzubieten und keinen unbefristeten Vertrag anzubieten. Die Mission Eulex Kosovo beruft sich insoweit auf Informationen, die in den genannten Mitarbeiterbewertungen und den Anlagen zu den befristeten Verträgen enthalten seien und die für die Mission Eulex Kosovo typischen vorübergehenden Faktoren beträfen, d. h. insbesondere die begrenzte Dauer der Mandate der Mission und ihrer sukzessiven Leiter und die zeitliche Begrenzung des ihr in wiederkehrenden Abständen zugewiesenen Budgets.

203    Es steht jedoch zum einen fest, dass die Verträge 2 bis 10 nicht vor ihrem jeweiligen Inkrafttreten unterzeichnet wurden. Folglich konnten die in ihnen enthaltenen schriftlichen Informationen entgegen den Bestimmungen von Section 8 (2) des Gesetzes von 2003 dem Kläger nicht vor dem jeweiligen Inkrafttreten der Verträge förmlich und ausdrücklich zur Kenntnis gebracht werden.

204    Zum anderen ist in Bezug auf die sechs Mitarbeiterbewertungen festzustellen, dass einige von ihnen Arbeitszeiträume betrafen, die mehrere befristete Verträge umfassten, sodass der in Section 8 (2) des Gesetzes von 2003 vorgesehenen Informationspflicht bei der Verlängerung jedes der befristeten Verträge 2 bis 9 auf diesem Weg offensichtlich nicht nachgekommen werden konnte. Dies gilt z. B. für die vierte Mitarbeiterbewertung, die den Zeitraum vom 15. Juni 2012 bis zum 14. Juni 2013 betraf, der den sechsten, siebten und achten befristeten Vertrag umfasste. Der Kläger wurde somit offensichtlich nicht über die sachlichen Gründe informiert, die das Angebot zum Abschluss des siebten und achten befristeten Vertrags rechtfertigten.

205    Weiterhin ist zu den sechs Mitarbeiterbewertungen festzustellen, dass die zweite Mitarbeiterbewertung, die den Zeitraum vom 15. Oktober 2010 bis zum 20. Juli 2011 betraf, zwar den Hinweis „aktueller Zeitpunkt des Endes der Mission: 14. Oktober 2011“ enthielt. Diese Information war jedoch falsch. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der zweiten Mitarbeiterbefragung am 8. August 2011 war das Mandat der Mission nämlich, wie oben in Rn. 160 dargelegt, infolge des Beschlusses 2010/322 bis zum 14. Juni 2012 verlängert worden. Wie oben den Rn. 162 und 172 zu entnehmen ist, entsprach das Datum des 14. Oktober 2011 sowohl dem Ende eines Zeitraums, der durch den als finanzieller Bezugsrahmen zur Finanzierung der Mission dienenden Betrag erfasst war, als auch dem Ende des Mandats des damals amtierenden Missionsleiters.

206    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass, abgesehen vom Fehlen umfassender Informationen zur Verlängerung der befristeten Verträge 2 bis 10, die Informationen, auf die sich die Mission Eulex Kosovo in diesem Zusammenhang berief, in einigen Aspekten missverständlich und sogar falsch waren, sodass sie nicht den Anforderungen an eine ausdrückliche Vorabinformation gemäß Section 8 (2) des Gesetzes von 2003 entsprachen.

207    Folglich beanstandet der Kläger zu Recht den Verstoß gegen Section 8 (2) des Gesetzes von 2003.

208    Was hingegen die gerechten und fairen Konsequenzen betrifft, die aus dem Verstoß auf der Grundlage von Section 8 (4) des Gesetzes von 2003 zu ziehen sind, ergibt sich aus den Vorschriften, die das Verfahren vor den Unionsgerichten regeln, insbesondere aus Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 76 und Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung, dass der Rechtsstreit grundsätzlich von den Parteien bestimmt und begrenzt wird und der Unionsrichter nicht ultra petita entscheiden darf (vgl. Urteil vom 17. September 2020, Alfamicro/Kommission, C‑623/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:734, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Genauer gesagt hat das Gericht, wenn es als vertraglich bestimmtes Gericht gemäß Art. 272 AEUV mit einer Rechtsstreitigkeit befasst ist, nur in dem rechtlichen und tatsächlichen Rahmen zu entscheiden, den die Parteien des Rechtsstreits bestimmen (vgl. Urteil vom 17. September 2020, Alfamicro/Kommission, C‑623/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:734, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

209    Wie oben in Rn. 197 dargelegt, hat der Kläger im vorliegenden Fall, soweit er sich auf den Verstoß gegen Section 8 des Gesetzes von 2003 beruft, zum einen ausdrücklich erklärt, dass er die seiner Meinung nach durch den Verstoß ipso facto ausgelöste Umdeutung der befristeten Verträge in einen unbefristeten Vertrag beantragt. Zum anderen hat er eindeutig hervorgehoben, dass sein Antrag auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses auf der Umdeutung seiner Vertragsbeziehung zu den Missionen, bei denen er nacheinander gearbeitet habe, auf der Grundlage der Anwendung von Section 9 des Gesetzes von 2003 beruhe. Aus den oben in den Rn. 199 und 200 dargelegten Erwägungen geht hervor, dass einem solchen Antrag auf Umdeutung nicht allein wegen eines Verstoßes gegen Section 8 des Gesetzes von 2003 stattgegeben werden kann. Dies gilt erst recht, wenn vorliegend, wie oben in Rn. 188 festgestellt, im Einklang mit Section 9 des Gesetzes von 2003 sachliche Gründe für den Abschluss der elf aufeinanderfolgenden befristeten Verträge vorlagen.

210    Nach alledem ist der Antrag auf Umdeutung der aufeinanderfolgenden befristeten Verträge in einen einzigen unbefristeten Vertrag zurückzuweisen.

b)      Zum Antrag auf Ersatz aller vertraglichen Schäden

211    Der Kläger stützt seinen im ersten Klageantrag enthaltenen Antrag auf Ersatz der vertraglichen Schäden auf die Umdeutung der befristeten Verträge in einen einzigen unbefristeten Vertrag wegen missbräuchlicher Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge durch die Beklagten und Verstoß gegen vertragsformalistische Vorschriften, die nach belgischem oder irischem Recht anwendbar seien. Er beruft sich insoweit auf den Verstoß gegen die sozialen Rechte, die ihm als Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zugestanden hätten, insbesondere in den Bereichen soziale Sicherheit und Ruhegehalt, aber auch in den Bereichen Information, Konsultation, Meldung und Vertragsbeendigung. Er beantragt daher, dass ihm rückwirkend alle Rechte gewährt werden, die ihm aufgrund des Abschlusses eines solchen Vertrags zugestanden hätten.

212    Die Beklagten treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.

213    Insoweit sind erstens im Einklang mit dem Ergebnis oben in den Rn. 82 und 188 die Rüge, die Mission Eulex Kosovo habe missbräuchlich auf befristete Verträge zurückgegriffen, und somit auch der Antrag auf Umdeutung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Mission Eulex Kosovo und nacheinander den oben in den Rn. 1 und 2 genannten zwei ersten Missionen in einen unbefristeten Vertrag zurückzuweisen.

214    Zweitens hat, wie oben in den Rn. 189 bis 195 dargelegt, der Kläger Unrecht, wenn er beanstandet, die Mission Eulex Kosovo habe gegen die formellen Vorschriften, die für den Abschluss der elf befristeten Verträge gelten, sowie die Vorschriften über die Information des Arbeitnehmers verstoßen, und geltend macht, die Verträge seien unwirksam, da seinerseits ein Willensmangel vorgelegen habe.

215    Folglich ist der im ersten Klageantrag enthaltene Antrag auf Ersatz der vom Kläger geltend gemachten vertraglichen Schäden als unbegründet zurückzuweisen.

216    Angesichts der Feststellungen oben in den Rn. 188 und 215 sind die im ersten Klageantrag enthaltenen Anträge als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über die von den Beklagten erhobene und oben in Rn. 74 genannte Einrede der Unzulässigkeit dieser Anträge zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 52, und vom 1. Dezember 1999, Boehringer/Rat und Kommission, T‑125/96 und T‑152/96, EU:T:1999:302, Rn. 143 und 146).

2.      Zum Hauptantrag auf Ersatz der außervertraglichen Schäden (zweiter Klageantrag)

217    Was den zweiten Hauptantrag betrifft, beantragt der Kläger zum einen, festzustellen, dass der Rat, die Kommission und der EAD dadurch, dass sie im Lauf seiner Beschäftigung bei den internationalen Missionen der Union entschieden hätten, ihn als internationales ziviles Personal auf Vertragsbasis und nicht als Bediensteter auf Zeit auf der Grundlage der BSB einzustellen, gegen verschiedene Rechtsvorschriften verstoßen hätten, insbesondere einige Bestimmungen des „Vertrags“, und ihn diskriminierend behandelt hätten. Zum anderen beantragt der Kläger angesichts der verschiedenen finanziellen und statusbezogenen Nachteile, die ihm durch diese rechtswidrigen Verhaltensweisen entstanden seien, die drei Beklagten zu verurteilen, ihn in Höhe eines Betrags zu entschädigen, den die Parteien innerhalb einer vom Gericht festzulegenden Frist zu bestimmen hätten.

218    Der Rat, die Kommission, der EAD und die Mission Eulex Kosovo treten dem Vorbringen des Klägers entgegen. In ihren Stellungnahmen zur Antwort des Klägers auf die zweite prozessleitende Maßnahme, der zufolge sich sein Schadensersatzantrag im Rahmen des zweiten Klageantrags auf die Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV stütze, berufen sich die Kommission und der EAD auf die Unzulässigkeit des Antrags.

219    Vorab ist daran zu erinnern, dass, wie oben in Rn. 60 dargelegt, sich der zweite Hauptantrag auf die Bestimmungen der Art. 268 und 340 AEUV stützt und darauf gerichtet ist, vom Rat, der Kommission und dem EAD Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung für die Schäden zu erhalten, die dem Kläger durch deren Strategie zur Einstellung internationaler Zivilbediensteter bei den Missionen entstanden sein sollen.

220    In erster Linie ist das Gericht ungeachtet der von der Kommission und dem EAD gerügten Unzulässigkeit des zweiten Klageantrags der Auffassung, dass aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Interesse einer geordneten Rechtspflege im Einklang mit der oben in Rn. 79 genannten Rechtsprechung zunächst die Begründetheit des im zweiten Klageantrag enthaltenen Antrags zu prüfen ist, um den Parteien des Ausgangsverfahrens eine abschließende und sachdienliche Antwort in Bezug auf diesen Klageantrag zu geben.

221    Art. 340 Abs. 2 AEUV bestimmt: „Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.“ Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV für ein rechtswidriges Verhalten eines Organs vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (vgl. Urteile vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 47).

222    Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ. Daraus folgt, dass, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, die Klage insgesamt abzuweisen ist, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T‑49/07, EU:T:2010:499, Rn. 93, und Beschluss vom 17. Februar 2012, Dagher/Rat, T‑218/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:82, Rn. 34).

223    Darüber hinaus erfordert die Voraussetzung des rechtswidrigen Verhaltens eines Unionsorgans, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliegt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

224    Was vorliegend als Erstes den behaupteten Verstoß gegen Rechtsvorschriften, u. a. des Primärrechts betrifft, ist erstens festzustellen, dass der Kläger, ohne die Bestimmungen genau zu benennen, in Fn. 63 der Klageschrift auf einen Auszug aus einem Werk zum allgemeinen materiellen Recht der Union verweist, in dem auf die Art. 39 und 42 EG Bezug genommen wird. Diese Artikel waren Teil von Kapitel I („Die Arbeitskräfte“) des Titels III („Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr“) des dritten Teils („Die Politiken der Gemeinschaft“) des EG-Vertrags, und innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet (Art. 75 AEUV [vormals Art. 39 EG]). Gemäß Art. 48 AEUV (vormals Art. 42 EG) beschließt der Gesetzgeber die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen. Da das vorliegend in Rede stehende Beschäftigungsverhältnis ausschließlich außerhalb des Unionsgebiets eingegangen und durchgeführt wurde, betrifft die vorliegende Rechtssache in keiner Weise die Ausübung des dem Kläger zustehenden Rechts auf Arbeitnehmerfreizügigkeit, sodass das Vorbringen, die von den drei Beklagten vorgenommene Diskriminierung „verstoße gegen den Vertrag“, offensichtlich unbegründet ist.

225    Was zweitens die Rüge betrifft, der Rat, die Kommission und der EAD hätten ihr Ermessen missbraucht, macht der Kläger geltend, sie hätten ein System zur Beschäftigung von Personal bei den Missionen eingeführt und verwendet, das gegen primärrechtliche Bestimmungen verstoße. Die Organe seien sich der rechtlichen, finanziellen und rufschädigenden Risiken bewusst gewesen, die die Verträge zwischen den verschiedenen GASP-Missionen und den internationalen Zivilbediensteten mit sich gebracht hätten. Der Kläger verweist insoweit zum einen auf den Tätigkeitsbericht für das Jahr 2012 des Dienstes für außenpolitische Instrumente („Service for Foreign Policy Instruments“) der Kommission und zum anderen auf Dokumente, die die Gruppe der Referenten für Außenbeziehungen (RELEX) für den Rat erstellt habe.

226    Insoweit ist festzustellen, dass Art. 28 EUV, der Art. 14 des EU-Vertrags in seiner bei Errichtung der Mission Eulex Kosovo geltenden Fassung ersetzt und geändert hat (siehe oben, Rn. 158), in Abs. 1 Unterabs. 1 bestimmt, dass der Rat, wenn eine internationale Situation ein operatives Vorgehen der Union verlangt, die erforderlichen Beschlüsse erlässt und in den Beschlüssen ihre Ziele, ihr Umfang, die der Union zur Verfügung zu stellenden Mittel sowie die Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum für ihre Durchführung festgelegt sind. Im konkreten Rahmen der GASP obliegt es dem Rat, über die der Union zur Verfügung zu stellenden Mittel und die Bedingungen für die Durchführung der Beschlüsse zu entscheiden, die er im Zusammenhang mit dem betreffenden operativen Vorgehen der Union erlässt. Da diese Bestimmung keine Einschränkung in Bezug auf die von ihr erfassten Mittel enthält, ist davon auszugehen, dass sich die Mittel u. a. auf die personellen Ressourcen beziehen, die dem operativen Vorgehen zur Verfügung gestellt werden.

227    Auf der Grundlage dieser besonderen Bestimmungen zur GASP, wie sie bereits in Art. 14 des EU-Vertrags in seiner im Jahr 2008 geltenden Fassung enthalten waren, legte der Rat in Art. 9 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 fest, dass die Mission Eulex Kosovo je nach Bedarf auch internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen konnte. Was die Beschäftigungsbedingungen der internationalen Zivilbediensteten betrifft, hat der Rat zunächst entschieden, wie Art. 10 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in seiner ursprünglichen Fassung zu entnehmen ist, dass „die Beschäftigungsbedingungen für internationales … Personal sowie dessen Rechte und Pflichten in den Verträgen zwischen der Mission und den betreffenden Personen geregelt werden“. Diese Bestimmung blieb unverändert bis zum Erlass des Beschlusses 2014/349, der sie modifizierte, indem er die Aufnahme von Art. 15a in die Gemeinsame Aktion 2008/124 vorsah, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Mission Eulex Kosovo Rechtsfähigkeit verliehen worden war. So bezieht sich die Bestimmung seitdem auf Verträge, die zwischen der Mission Eulex Kosovo und den Personalmitgliedern geschlossen werden.

228    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die normativen Bestimmungen zur Mission Eulex Kosovo unter Zugrundelegung primärrechtlicher Bestimmungen, die sich speziell auf die GASP beziehen, ausdrücklich eine Rechtsgrundlage geschaffen haben, die es dem Missionsleiter und später der Mission ermöglichte, internationale Zivilbedienstete auf Vertragsbasis einzustellen.

229    Darüber hinaus beruft sich der Kläger vergeblich zum einen auf den Tätigkeitsbericht für das Jahr 2012 des Dienstes für außenpolitische Instrumente der Kommission, der einen Vorschlag zur Anwendung der BSB auf Vertragsbedienstete der GASP-Missionen enthalte, der formuliert worden sei, um „rechtliche, finanzielle und rufschädigende Risiken zu vermeiden“, und zum anderen auf Dokumente, die die Gruppe RELEX für den Rat erstellt habe und die Vorschläge für einen neuen gesetzlichen Rechtsrahmen für internationales Zivilpersonal enthielten. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, dass diese Vorschläge tatsächlich existiert haben, hat der Kläger nicht dargelegt, inwiefern der Umstand, dass sie nicht aufrechterhalten wurden, für sich genommen einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstellt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

230    Was als Zweites den beanstandeten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot betrifft, macht der Kläger erstens zu Unrecht geltend, es habe eine Diskriminierung zwischen den verschiedenen Vertragsbediensteten der Mission Eulex Kosovo stattgefunden, da unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften angewandt worden seien, auf die die Vertragsbestimmungen, gestützt auf die Mitteilung C(2009) 9502, verwiesen hätten. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung nämlich, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2013, Manova, C‑336/12, EU:C:2013:647, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Angesichts dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass ungeachtet des Umstands, dass die internationalen Zivilbediensteten ihre Verträge individuell mit der Mission Eulex Kosovo abgeschlossen hatten, die Zivilbediensteten nach den gleichen Modalitäten behandelt wurden, die in den sie betreffenden Verträgen identisch aufgeführt waren (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. September 2014, Bitiqi u. a./Kommission u. a., T‑410/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:871, Rn. 35). Somit ist dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen.

231    Zweitens macht der Kläger ebenfalls zu Unrecht geltend, er habe aufgrund einer Ungleichbehandlung und Diskriminierung im Vergleich zu seinen europäischen Kollegen, die als den BSB unterliegende Bedienstete beschäftigt gewesen seien, einen Nachteil erlitten, da ihm seiner Meinung nach als beim EAD beschäftigter Bediensteter der gleiche Status hätte gewährt werden müssen und gemäß dem Beschluss zur Errichtung der ECMM das Personal nicht anders als in Form von „europäischem Personal“ habe eingestellt werden sollen.

232    Wie oben in den Rn. 224 bis 230 dargelegt, hat nämlich zum einen der Gesetzgeber keinen Rechtsfehler begangen, als er im Rahmen der normativen Bestimmungen zur Mission Eulex Kosovo eine Rechtsgrundlage vorgesehen hat, die es dem Missionsleiter und später der Mission ermöglichte, internationale Zivilbedienstete auf Vertragsbasis einzustellen. Was zum anderen das Vorbringen betrifft, dem Beschluss zur Errichtung der ECMM sei zu entnehmen, dass das Personal nur als „europäisches Personal“ habe eingestellt werden sollen, ist zum einen festzustellen, dass der Kläger weder den genannten Beschluss noch sonstige Informationen vorgelegt hat, die dieses Vorbringen stützen. Jedenfalls enthält die in Belgrad am 13. Juli 1991 unterzeichnete Vereinbarung zur Einrichtung der später in EUMM umbenannten ECMM keine Bestimmung, mit der sich belegen lässt, dass die im Anschluss erfolgte Beschäftigung von Vertragsbediensteten bei der Mission Eulex Kosovo rechtswidrig war.

233    Als Drittes beruft sich der Kläger auch vergeblich zum einen auf das Urteil des Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Arbeitsgericht Brüssel, Belgien) vom 30. Juni 2014 in der Rechtssache RG no 12/3600/A und zum anderen auf das Urteil vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission (T‑45/01, EU:T:2004:289), die nicht nur über die Diskriminierungsproblematik im Zusammenhang mit „nicht europäischen“ Verträgen Aufschluss gäben, sondern auch die finanziellen Folgen veranschaulichten, die für europäische Organe damit verbunden seien.

234    Erstens legt der Kläger nämlich nicht dar, inwiefern diese zwei Entscheidungen im vorliegenden Fall den im zweiten Klageantrag enthaltenen Schadensersatzantrag begründen können.

235    Zweitens lag dem Urteil des Tribunal du travail francophone de Bruxelles vom 30. Juni 2014 in der Rechtssache RG no 12/3600/A ein Sachverhalt zugrunde, der keinen offenkundigen und relevanten Bezug zum vorliegenden Sachverhalt aufweist. Jener Rechtsstreit bezog sich nämlich in erster Linie auf einen Schadensersatzantrag wegen Beendigung des befristeten Vertrags eines internationalen Zivilbediensteten der Mission Eulex Kosovo, der wegen schwerer Verfehlung entlassen worden war. In dem Urteil hatte das Tribunal du travail francophone de Bruxelles festgestellt, dass der fragliche Arbeitsvertrag vorzeitig beendet worden sei und kein schwerwiegender Grund, keine Arbeitsunfähigkeit und keine höhere Gewalt vorlägen, was einen Verstoß gegen die geltenden französischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen darstelle, sodass der Beklagte zu entschädigen sei. Da der Kläger nicht näher dargelegt hat, welche Schlussfolgerungen aus diesem Urteil zu ziehen sind, kann das Gericht sie nicht erkennen.

236    Gleiches gilt für das vom Kläger angeführte Urteil vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission (T‑45/01, EU:T:2004:289), dessen Lehren sich nicht entsprechend auf den vorliegenden Fall übertragen lassen. In Rn. 142 des Urteils hat das Gericht nämlich festgestellt, dass die Kommission dadurch, dass sie den Klägern unter Verstoß gegen die Satzung des gemeinsamen Unternehmens, für das sie arbeiteten, keine Verträge als Bedienstete auf Zeit angeboten hat, bei der Ausübung ihrer verwaltungsmäßigen Befugnisse die Rechte der Betroffenen verletzt hat, die ihnen aus dieser Satzung zustanden. Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch nicht nachgewiesen, dass er nach den unionsrechtlichen Bestimmungen einen Anspruch darauf hatte, bei den oben in den Rn. 1 bis 3 genannten Missionen nach den BSB (oder einer gleichwertigen Satzung) beschäftigt zu werden.

237    Angesichts der oben in den Rn. 224 bis 236 dargelegten Erwägungen hat der Kläger nicht bewiesen, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliegt, die bezweckt, ihm Rechte zu verleihen.

238    Da somit eine der kumulativen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union nicht vorliegt, ist gemäß der oben in Rn. 216 angeführten Rechtsprechung der im zweiten Klageantrag enthaltene Schadensersatzantrag als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über die oben in den Rn. 74 und 218 genannten Unzulässigkeitseinreden der Beklagten zu entscheiden ist.

3.      Zum Hilfsantrag auf Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung (dritter Klageantrag)

239    Für den Fall, dass das Gericht die in den zwei ersten Klageanträgen enthaltenen Hauptanträge zurückweist, stellt der Kläger einen Schadensersatzantrag, der sich auf die außervertragliche Haftung der „europäischen Organe“ stützt. Er trägt vor, die Beklagten hätten im Rahmen des ihm von ihnen aufgezwungenen Vertragsverhältnisses die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Besitzstandswahrung und des Schutzes des berechtigten Vertrauens sowie das Recht auf eine gute Verwaltung, den Grundsatz der Verwaltungstransparenz und die Fürsorgepflicht, den Grundsatz des Schutzes des Einzelnen und den Kodex für gute Verwaltungspraxis verletzt. Wenn die zwei ersten Hauptanträge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen würden, beweise dies einen Verstoß der Beklagten gegen diese Grundsätze, das genannte Recht und den Kodex. In diesem Fall wäre es ihm nämlich „unmöglich, festzustellen, welchen Rechtsvorschriften seine Verträge unterliegen und innerhalb welcher Fristen und in welchem Maß diese Rechtsvorschriften oder Verstöße gegen diese Vorschriften geltend gemacht werden können“. Wenn das Gericht die zwei ersten Hauptanträge als unzulässig oder unbegründet zurückweise, entstehe ihm dadurch ein Schaden, den er auf 150 000 Euro veranschlage.

240    In seiner Stellungnahme zu den Unzulässigkeitseinreden der Beklagten trägt der Kläger vor, der Klageschrift sei eindeutig zu entnehmen, dass er hilfsweise angesichts der Verletzung von Grundrechten die außervertragliche Haftung der Organe auslösen wolle. Er sei nicht in der Lage, detaillierter auszuführen, welche seiner Rechte verletzt worden seien, da die Verletzung nur dann nachgewiesen werden könne, wenn das Gericht seine in den zwei ersten Klageanträgen enthaltenen Hauptanträge zurückweise. Diese besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache und der für sie geltende rechtliche Rahmen seien bei der Prüfung der Frage, ob die Bestimmungen von Art. 76 der Verfahrensordnung beachtet worden seien, zu berücksichtigen. Der Kläger ist aus den gleichen Gründen wie denjenigen, die er in Bezug auf den zweiten Klageantrag dargelegt hat, der Auffassung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union für die Entscheidung über den dritten Klageantrag zuständig sei. Angesichts der fehlenden Klarheit, Kohärenz und Vorhersehbarkeit des geschaffenen rechtlichen Rahmens könne die Kommission dem Kläger nicht vorwerfen, den jeweiligen Anteil der Haftung der einzelnen, im dritten Klageantrag genannten Organe nicht bestimmt zu haben.

241    Für den Fall, dass der dritte Klageantrag für zulässig erklärt wird, wogegen sich der Rat, die Kommission und der EAD unter Berufung auf die fehlende Klarheit des klägerischen Vorbringens wenden, beantragen sie, ihn als unbegründet zurückzuweisen.

242    Das Gericht ist der Auffassung, dass die Zulässigkeit des im dritten Klageantrag enthaltenen Antrags auf Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung zu prüfen ist.

243    Nach Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Insbesondere genügt eine Klage auf Ersatz von Schäden, die von einem Unionsorgan verursacht sein sollen, diesen Anforderungen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (vgl. Urteil vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T‑16/04, EU:T:2010:54, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 5. Oktober 2015, Grigoriadis u. a./Parlament u. a., T‑413/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:786, Rn. 30).

244    Weder die Klageschrift, selbst wenn man sie insgesamt betrachtet, noch die späteren Schriftsätze des Klägers ermöglichen es, das Vorliegen eines hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen den beanstandeten Verstößen der Beklagten und dem Schaden, den der Kläger im Rahmen des im dritten Klageantrag enthaltenen Schadensersatzantrags geltend macht, mit dem erforderlichen Grad an Klarheit und Präzision zu erkennen.

245    Der Kläger beruft sich nämlich im Wesentlichen auf das Vorliegen eines Schadens, der auf der Zurückweisung seiner zwei ersten Hauptanträge durch das Gericht beruhen soll. Auf diesen Schaden stützt er seinen Antrag, mit dem die außervertragliche Haftung der Beklagten gemäß den Art. 268 und 340 AEUV ausgelöst werden soll.

246    Zwar stützt der Kläger somit seinen Schadensersatzantrag auf ein Verhalten des Gerichts, um den geltend gemachten Schaden zu benennen, doch macht er tatsächlich die außervertragliche Haftung der Beklagten aufgrund ihres seiner Meinung nach rechtswidrigen Verhaltens geltend, das er im Rahmen der ersten zwei Klageanträge beanstandet und das ihm vertragliche und außervertragliche Schäden verursacht haben soll. Das Gericht kann insoweit nicht nachvollziehen, wie seine Entscheidung, die zwei ersten Hauptanträge als unbegründet zurückzuweisen, dem Kläger einen Schaden verursacht haben könnte, der den Beklagten zuzurechnen ist.

247    Der hilfsweise gestellte dritte Klageantrag entspricht somit nicht den Anforderungen nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung und ist daher wegen fehlender Klarheit (siehe oben, Rn. 73 und 241) als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

248    Angesichts der oben in den Rn. 216, 238 und 247 dargelegten Erwägungen sind der erste und der zweite Klageantrag als unbegründet sowie der dritte Klageantrag als unzulässig zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass, im Einklang mit der oben in Rn. 216 angeführten Rechtsprechung, über die anderen Unzulässigkeitseinreden der Beklagten entschieden werden muss.

V.      Kosten

249    Gemäß Art. 219 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht in seiner Entscheidung nach Aufhebung und Zurückverweisung über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof.

250    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

251    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten.

252    In seinem Rechtsmittelurteil hat der Gerichtshof die Kostenentscheidung vorbehalten. Somit hat das Gericht im vorliegenden Urteil gemäß Art. 219 der Verfahrensordnung über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof zu entscheiden.

253    Da die Beklagten im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C‑43/17 P unterlegen sind, sind ihnen die eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers in diesem Verfahren sowie dem Verfahren vor dem Gericht vor dem Rechtsmittel in der Rechtssache T‑602/15 aufzuerlegen, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem sie die Einreden der Unzulässigkeit jeweils mit gesonderten Schriftsätzen in dem zuletzt genannten Verfahren erhoben haben.

254    Da der Kläger in Bezug auf die Begründetheit im Verfahren in der an das Gericht zurückverwiesenen Rechtssache T‑602/15 RENV unterlegen ist, hat er seine eigenen Kosten, einschließlich der mit der Einreichung der Klageschrift verbundenen und der den Beklagten im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstandenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) und die Mission Eulex Kosovo tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Kläger im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C43/17 P sowie im ursprünglichen Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T602/15 ab dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sie im ursprünglichen Verfahren jeweils mit gesonderten Schriftsätzen Einreden der Unzulässigkeit erhoben haben.

3.      Herr Liam Jenkinson wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens in der an das Gericht zurückverwiesenen Rechtssache T602/15 RENV einschließlich der mit der Einreichung der Klageschrift verbundenen und der den Beklagten im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstandenen Kosten zu tragen.

Van der Woude

Tomljenović

Schalin

Škvařilová-Pelzl

 

      Nõmm

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. November 2021.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis



*      Verfahrenssprache: Französisch.