SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

ELEANOR SHARPSTON

vom 17. März 2016(1)

Rechtssache C‑155/15

George Karim

gegen

Migrationsverket

(Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Stockholm [Oberverwaltungsgericht Stockholm, Schweden])

„Asyl – Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz – Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats – Auslegung von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Tragweite des Rechts auf eine Überprüfung – Bedeutung von Art. 19 Abs. 2“





 Einführung

1.        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Stockholm (Oberverwaltungsgericht Stockholm; im Folgenden: vorlegendes Gericht) und die Rechtssache Ghezelbash (C‑63/15) stehen in einem Zusammenhang. In beiden Rechtssachen möchte ein Asylbewerber eine Entscheidung anfechten, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, erlassen wurde und der zufolge er in einen anderen Staat überstellt werden soll, der gegenüber dem ersten Mitgliedstaat der Übernahme der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags zugestimmt hat. Die Rechtssachen werfen eine wichtige Frage auf. Ist die Verordnung Nr. 604/2013(2) (im Folgenden: Dublin‑III-Verordnung) ebenso wie die ihr vorangegangene Verordnung Nr. 343/2003(3) (im Folgenden: Dublin‑II-Verordnung) lediglich ein zwischenstaatlicher Mechanismus, der dem einzelnen Asylbewerber nicht die Anfechtung einer solchen Entscheidung ermöglicht? Oder kann der Asylbewerber nunmehr ein Überprüfungsverfahren nach Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung einleiten, um eine Überstellungsentscheidung mit der Begründung anzufechten, dass die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats fehlerhaft angewandt worden seien?

2.        Da sich die den Anträgen der beiden Asylbewerber zugrunde liegenden Sachverhalte unterscheiden, stellen sich nicht dieselben konkreten Fragen. Ich werde daher am selben Tag jeweils eigene Schlussanträge stellen. Meine Schlussanträge in der Rechtssache Ghezelbash enthalten (in den Nrn. 54 bis 84) meine eingehende Würdigung der Auslegung von Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung. In den nachstehenden Nrn. 20 bis 35 übertrage ich diese Ausführungen auf den Fall von Herrn Karim.

3.        Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) umfasst eine Reihe von Maßnahmen, darunter auch Verordnungen, die bezwecken, den für die Prüfung eines Asylantrags einer Einzelperson zuständigen Mitgliedstaat rasch zu bestimmen. Diese Maßnahmen werden zusammen als „Dublin-System“ bezeichnet(4). Besteht bei einem Drittstaatsangehörigen ein Bezug zu mehr als einem Mitgliedstaat (z. B., weil er über einen Mitgliedstaat in die Europäische Union einreist, seinen Asylantrag aber in einem zweiten Staat stellt), muss bestimmt werden, welcher Staat für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (im Folgenden: Kapitel-III-Kriterien) sind in der Dublin‑III-Verordnung in streng hierarchischer Rangfolge festgelegt. Ist nach Ansicht des Mitgliedstaats, in dem der Asylantrag gestellt wird, aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat für die Entscheidung über den Antrag zuständig, kann der erste Staat den zweiten Staat um Wiederaufnahme (oder Aufnahme) des Antragstellers ersuchen. Nach Klärung dieser Frage sind für die Prüfung des Asylantrags die Vorschriften des betreffenden GEAS-Rechtsakts maßgeblich(5).

4.        Der Gerichtshof hat im Urteil Abdullahi(6) im Rahmen der Prüfung von Art. 19 Abs. 2 der Dublin‑II-Verordnung entschieden, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers zugestimmt habe, der Rechtsbehelf begrenzt sei. Letztlich könne der Antragsteller einer solchen Entscheidung nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend mache, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass er tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(7) ausgesetzt zu werden.

5.        Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts stellen sich jetzt folgende Fragen: Gilt das Urteil Abdullahi auch bezogen auf die Dublin‑III-Verordnung? Ist es Einzelpersonen, die sich in einer Lage wie Herr Karim befinden, verwehrt, die Anwendung der Kapitel‑III-Kriterien durch die zuständigen Behörden in einem Überprüfungsverfahren nach Art. 27 Abs. 1 der genannten Verordnung zu rügen? Welche Konsequenzen ergeben sich für einen Asylbewerber, wenn Art. 19 Abs. 2(8) der Dublin‑III-Verordnung Anwendung findet?

 Rechtlicher Rahmen

6.        Die einschlägigen Bestimmungen der Charta und der rechtliche Rahmen des Dublin‑Systems sind in den Nrn. 6 bis 8 bzw. 9 bis 25 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Ghezelbash dargelegt. Auf die Schweizerische Eidgenossenschaft findet das Dublin-System kraft eines bilateralen Abkommens zwischen der (damaligen) Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft(9) Anwendung. Demzufolge hat die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß Art. 5 Abs. 2 dieses Abkommens im vorliegenden Verfahren schriftliche Stellungnahmen beim Gerichtshof abgegeben.

7.        Folgende weitere Regelungen sind einschlägig.

8.        Art. 13 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung gehört zu Kapitel III, in dem die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats festgelegt sind. Die Bestimmung lautet: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen … festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“

9.        In Kapitel V („Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats“) heißt es in dessen Art. 18:

„(1)      Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a)      einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b)      einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c)      einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d)      einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

…“

10.      Art. 19 sieht vor:

„(1)      Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2)      Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

…“

11.      Bei der Eurodac-Datenbank handelt es sich um ein Instrument zur Durchführung des Dublin-Systems. Sie dient der Speicherung der Fingerabdrücke u. a. von Asylbewerbern. Mit ihr sollen die Identität von Asylbewerbern festgestellt werden sowie außerdem, ob sie bereits einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat der Union gestellt haben; ferner bezweckt sie die Sicherstellung der effektiven Anwendung der Dublin-Verordnungen(10).

 Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

12.      Herr Karim ist syrischer Staatsangehöriger. Am 3. März 2014 beantragte er Asyl in Schweden. Eine Kontrollabfrage bei der Eurodac-Datenbank(11) ergab, dass er bereits am 14. Mai 2013 einen Antrag in Slowenien gestellt hatte. Daraufhin ersuchten die schwedischen Behörden am 20. März 2014 die entsprechenden slowenischen Behörden nach Art. 18 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung um Übernahme der Zuständigkeit für die Prüfung des von Herrn Karim gestellten Antrags. Am 3. April 2014 gaben die slowenischen Behörden dem Gesuch statt. Am darauffolgenden Tag richtete Schweden eine Mitteilung an Slowenien, der zufolge Schweden über zusätzliche Informationen verfüge, wonach Herr Karim das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 der Verordnung verlassen habe. Der Pass von Herrn Karim enthalte zwar weder Ein- noch Ausreisestempel Sloweniens zum Beleg seiner Einreise nach bzw. seiner Ausreise aus Slowenien, wohl aber einen Stempel (vom 20. Juli 2013), der seine Einreise in den Libanon erkennen lasse. Am 12. Mai 2014 bestätigte Slowenien seine Bereitschaft zur Bearbeitung des Asylantrags von Herrn Karim. Am darauffolgenden Tag lehnten die schwedischen Behörden dann seinen Asylantrag ab und erließen folglich auch eine Überstellungsentscheidung.

13.      Die von Herrn Karim beim Förvaltningsrätt i Stockholm, migrationsdomstolen (Oberverwaltungsgericht Stockholm, Berufungsgericht für Einwanderungssachen) erhobene Klage wurde mit folgender Begründung abgewiesen: i) Die Klage sei nicht auf den einzigen vom Gerichtshof im Urteil Abdullahi restriktiv zugelassenen Grund gestützt, und ii) Slowenien habe zugestimmt, den Antrag von Herrn Karim zu bearbeiten – infolgedessen sei es für die Anordnung seiner Überstellung unerheblich, ob er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für drei Monate verlassen habe. Beim vorlegenden Gericht ist nunmehr ein Rechtsmittel gegen diese Gerichtsentscheidung anhängig.

14.      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hat sich die bisher für Rechtsmittel geltende Regelung des Art. 19 Abs. 2 der Dublin‑II-Verordnung durch Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung geändert. Das Gericht stützt sich zur Begründung dieser Auffassung insbesondere darauf, dass der 19. Erwägungsgrund Teil der Präambel der Dublin‑III-Verordnung sei und sich der Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 von dem seiner Vorgängerbestimmung wesentlich unterscheide. Außerdem seien andere, zusätzliche Bestimmungen über u. a. rechtliche Beratung in die Dublin‑III-Verordnung eingeführt worden, und der Gerichtshof habe die Tragweite des in Art. 27 Abs. 1 vorgesehenen Rechts auf eine Überprüfung bisher noch nicht klargestellt.

15.      Dementsprechend ersucht das vorlegende Gericht gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung folgender Fragen:

1.       Bestimmen die wirksame Rechtsmittel betreffenden neuen Vorschriften der Dublin‑III-Verordnung (19. Erwägungsgrund und Art. 27 Abs. 1 und 5), dass ein Asylbewerber auch den in Kapitel III der Verordnung vorgesehenen Kriterien für seine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, der seiner Aufnahme zugestimmt hat, entgegentreten kann? Oder kann ein wirksames Rechtsmittel darauf beschränkt werden, dass nur ein Anspruch auf Prüfung besteht, ob in dem Mitgliedstaat, in den der Antragsteller überstellt werden soll, systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen (entsprechend dem Urteil Abdullahi des Gerichtshofs)?

2.       Falls der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass es möglich sein muss, der Anwendung der in Kapitel III der Verordnung vorgesehenen Kriterien entgegenzutreten, wird außerdem um die Beantwortung folgender Frage gebeten: Bestimmt Art. 19 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung, dass diese Verordnung nicht angewandt werden darf, wenn der Asylbewerber nachweist, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat?

16.      Die Regierungen Frankreichs, Griechenlands, der Niederlande, der Tschechischen Republik und der Schweiz sowie die Europäische Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht. In der Sitzung vom 15. Dezember 2015 haben diese Verfahrensbeteiligten – mit Ausnahme der Tschechischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft – sowie außerdem Herr Karim, das Migrationsverk (Einwanderungsbehörde) und Schweden mündlich verhandelt.

 Würdigung

 Vorbemerkungen

17.      Wie in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ghezelbash dargelegt, liegt dem GEAS die Annahme zugrunde, dass alle beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge(12) und in der Europäischen Menschenrechtskonvention finden, und dass sich die Mitgliedstaaten hinsichtlich des von ihnen garantierten Schutzes gegenseitig vertrauen können und sollten. Die Dublin‑III-Verordnung wurde im Licht dieses Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen. Unter praktischen Gesichtspunkten besteht das übergeordnete Ziel des Dublin-Systems darin, auf diese Weise die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen(13).

18.      Nach Angaben des vorlegenden Gerichts stellte Herr Karim seinen ursprünglichen Asylantrag am 14. Mai 2013 in Slowenien. Dem vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren liegt jedoch der am 3. März 2014 in Schweden gestellte Asylantrag zugrunde. Für diesen Antrag gilt die Dublin‑III-Verordnung(14). Unter Anwendung der in Art. 13 Abs. 1 genannten Kapitel‑III-Kriterien bestimmten die schwedischen Behörden Slowenien als zuständigen Mitgliedstaat und nahmen vorschriftsmäßig Kontakt mit den entsprechenden slowenischen Behörden auf, die die Zuständigkeit für die Prüfung des von Herrn Karim gestellten Antrags übernahmen.

19.      Herr Karim macht geltend, dass er aus zwei Gründen nicht an Slowenien überstellt werden dürfe. Erstens sei die Pflicht Sloweniens zur Prüfung seines Antrags aufgrund von Art. 19 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung erloschen. Zweitens dürfe er aus humanitären Gründen nicht dorthin überstellt werden, da die Aufnahmeregelungen für Antragsteller in Slowenien systemische Schwachstellen aufwiesen, so dass die Gefahr einer Verletzung seiner Menschenrechte bestehe. Das vorlegende Gericht ersucht weder um weitere Hinweise zum zweiten Aspekt seines Vorbringens (der wohl ohnehin von der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Abdullahi sowie von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin‑III-Verordnung erfasst sein dürfte)(15), noch hat es insoweit irgendwelche Feststellungen getroffen. Ich werde diesem Aspekt des Antrags von Herrn Karim in meinen Schlussanträgen nicht weiter nachgehen.

 Erste Frage

20.      Mit der ersten Frage wird eine ähnliche Problematik angesprochen wie mit der ersten Frage in der Rechtssache Ghezelbash. Auch hier ersucht das vorlegende Gericht im Wesentlichen um Hinweise zur Auslegung und zur Tragweite von Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit dem 19. Erwägungsgrund der Dublin‑III-Verordnung. Es möchte wissen, ob in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat unter Anwendung der Kapitel‑III-Kriterien einen anderen Mitgliedstaat, in den der Asylbewerber zuvor eingereist war, als zuständigen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags bestimmt und dieser Staat seine Zuständigkeit anerkennt, der Antragsteller die Überstellungsentscheidung mit der Begründung anfechten kann, dass diese Kriterien fehlerhaft angewandt worden seien, oder ob eine Anfechtung nach Art. 27 Abs. 1 nur in den vom Gerichtshof im Urteil Abdullahi bezeichneten Fällen möglich ist.

21.      Nach Auffassung von Herrn Karim und der Tschechischen Republik können Asylbewerber Überstellungsentscheidungen nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung gestützt auf die Kapitel‑III-Kriterien entgegentreten. In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ghezelbash nenne ich diesen Auslegungsvorschlag die „dritte Variante“. Die Tschechische Republik hebt jedoch hervor, dass ihrer Meinung nach einem Antragsteller kein allgemeines Recht auf Wahl des Mitgliedstaats zustehe, der seinen Asylantrag bearbeiten solle.

22.      Das Migrationsverk, Frankreich, Griechenland, Schweden und die Kommission sind anderer Meinung. Das Recht auf eine Überprüfung in Art. 27 Abs. 1 beschränke sich auf Fälle, in denen entweder die im Urteil Abdullahi genannten Kriterien erfüllt seien oder die einem Antragsteller durch die Dublin‑III-Verordnung ausdrücklich garantierten Rechte, wie etwa sein Recht auf Achtung des Familienlebens, berührt würden. Diesen Auslegungsvorschlag nenne ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ghezelbash die „zweite Variante“.

23.      Die Niederlande meinen, dass das Recht auf eine Überprüfung allein auf Fälle beschränkt sei, in denen die im Urteil Abdullahi genannten Gründe vorlägen (in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ghezelbash „erste Variante“ genannt).

24.      Ebenso wie in der Rechtssache Ghezelbash bin ich der Ansicht, dass das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof im Urteil Abdullahi gelangt ist, nicht ohne Weiteres übernommen werden kann, um die erste Vorlagefrage im Sinne der ersten Variante zu beantworten.

25.      Erstens findet der ganz konkrete (und sehr komplexe) Sachverhalt der Rechtssache Abdullahi(16) kaum eine Entsprechung im Herrn Karim betreffenden Fall. Nach den Feststellungen beantragte Herr Karim zwar zum ersten Mal Asyl in Slowenien, so dass es sich bei seinem Antrag in Schweden also um einen zweiten Antrag handelt; es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei ihm vor seiner Antragstellung in Schweden ein Bezug zu mehr als einem Mitgliedstaat der Union bestand. In der vorliegenden Rechtssache stellt sich vielmehr die Frage, ob er das Unionsgebiet für mindestens drei Monate verlassen hatte, bevor er seinen zweiten Antrag stellte, und ob infolgedessen die ihm gegenüber bestehenden Pflichten Sloweniens aufgrund von Art. 19 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung erloschen sind. Diese Streitfrage ergab sich in der Rechtssache Abdullahi, die eine andere Situation mit Beteiligung nicht zweier, sondern dreier Mitgliedstaaten betraf, nicht.

26.      Zweitens unterscheidet sich der Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung, mit dessen Auslegung der Gerichtshof vorliegend befasst ist, wesentlich von dem des Art. 19 Abs. 2 der Dublin‑II-Verordnung, zu dem die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Abdullahi ergangen ist. Deshalb ist die Begründung des Urteils Abdullahi nicht ohne Weiteres übertragbar.

27.      Wie in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ghezelbash dargelegt, ist in der Dublin‑III-Verordnung die Tragweite der Überprüfung im Sinne der Verordnung nicht ausdrücklich festgelegt. Klar ist jedoch, dass das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung einzulegen, anders als bei Art. 19 Abs. 2 der Dublin‑II-Verordnung obligatorisch vorgesehen ist. Vor Erlass einer solchen Entscheidung hat der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber aufhält, die Kapitel-III-Kriterien anzuwenden und zu prüfen, ob er selbst oder ein anderer Mitgliedstaat der zuständige Staat ist. Erteilt der zweite Staat seine Zustimmung zur Übernahme der Prüfung, kann der erste Mitgliedstaat eine Überstellungsentscheidung erlassen. Ein Antragsteller kann eine Überprüfung erst beantragen, nachdem der ersuchende Staat eine Überstellungsentscheidung erlassen hat. Eine Überprüfung kann daher nicht allein damit begründet werden, dass der ersuchte Mitgliedstaat der Übernahme der Zuständigkeit zugestimmt habe(17).

28.      Mangels Formulierungen, denen sich entnehmen ließe, ob eine Überprüfung so weit reicht, dass auch die Anwendung der Dublin‑III-Verordnung ganz generell erfasst wird, oder ob die Tragweite sich auf den im Urteil Abdullahi aufgeführten Grund beschränkt, sind die Ziele und der Zusammenhang der Verordnung zu berücksichtigen(18).

29.      Im 19. Erwägungsgrund der Dublin‑III-Verordnung (der als Rechtsnorm in Art. 27 Abs. 1 zum Ausdruck kommt) heißt es ausdrücklich, dass, um einen wirksamen Schutz der Rechte zu gewährleisten, Rechtsgarantien und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen sowohl die „Anwendung dieser Verordnung“ als auch die „Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen [sollten], in den der Antragsteller [möglicherweise] überstellt wird“.

30.      Meines Erachtens spricht der zweite Teil dieser Garantie den Fall an, der jetzt in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin‑III-Verordnung kodifiziert ist. Erweist es sich demnach als unmöglich, einen Antragsteller an den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta mit sich bringen, muss der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortsetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann(19).

31.      Nach natürlichem Verständnis ist der erste Teil der Garantie dahin auszulegen, dass sich die Tragweite von Art. 27 Abs. 1 u. a. auf das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Dublin‑III-Verordnung erstreckt.

32.      In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ghezelbash habe ich eine detaillierte Würdigung der dem Gerichtshof vorgetragenen drei Varianten für die korrekte Auslegung von Art. 27 Abs. 1 vorgenommen und bin zu dem Ergebnis gelangt, dass die dritte Variante zu bevorzugen ist, der zufolge eine Überstellungsentscheidung gemäß Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung mit der Begründung angefochten werden kann, dass die zuständigen Behörden die Kapitel-III-Kriterien fehlerhaft angewandt haben. Ich verweise den Gerichtshof auf diese detaillierte Würdigung (in den Nrn. 54 bis 84 meiner Schlussanträge in jener Rechtssache) und gelange hier zu derselben Empfehlung wie in der Rechtssache Ghezelbash. Ich möchte nur zwei Punkte hinzufügen.

33.      Erstens will Herr Karim (ebenso wie Herr Ghezelbash) der seiner Ansicht nach fehlerhaften Anwendung der Kapitel-III-Kriterien entgegentreten. Wenn er seinen Standpunkt bezüglich der Überstellungsentscheidung sachdienlich vortragen können soll, muss es ihm erlaubt sein, die fehlerhafte Anwendung dieser Kriterien im Wege einer Überprüfung geltend zu machen.

34.      Zweitens weise ich darauf hin, dass sich Herr Karim (ebenso wie Herr Ghezelbash) nicht auf eine Verletzung eines spezifischen, ihm durch die Dublin‑III-Verordnung verliehenen verfahrens- oder materiell-rechtlichen Rechts beruft, wie etwa die in den Art. 4 und 5 niedergelegten Rechte oder die in den Art. 9 bis 11 normierten Rechte auf Familienzusammenführung. Nach der zweiten Variante stünde ihm daher kein Recht auf eine Überprüfung zu. Umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erhält er nur, wenn die dritte Variante (und nicht die zweite Variante) als Maßstab für die korrekte Auslegung von Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung beibehalten wird.

35.      Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass die Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Antragsteller unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ein Gericht im Rahmen einer Überprüfung um Prüfung der Frage ersuchen kann, ob die zuständigen Behörden beim Erlass einer Entscheidung, ihn zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz an einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen, die Kriterien des Kapitels III fehlerfrei angewandt haben.

 Zweite Frage

36.      Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art. 19 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung dahin zu verstehen ist, dass die Verordnung keine Anwendung findet, wenn der Asylbewerber nachweist, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat.

37.      Nach Ansicht des Migrationsverk bedeutet Art. 19 Abs. 2, dass die Verordnung nicht anwendbar sei, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlasse. In solchen Fällen müsse ein neuer Antrag nach Maßgabe der Verordnung gestellt werden.

38.      Die schweizerische Regierung schlägt lediglich eine Antwort auf die zweite Frage vor. Aus der Systematik der Dublin‑III-Verordnung folge, dass Antragsteller nicht die Möglichkeit haben sollten, der Anwendung der Kapitel-III-Kriterien entgegenzutreten. Andernfalls wäre das gesamte Dublin‑System gefährdet. Art. 19, der die Übertragung der Zuständigkeit betreffe, bezwecke den Schutz der Interessen des ersuchten Mitgliedstaats. Dieser Staat trage die Beweislast für die Feststellung, dass der Antragsteller das Unionsgebiet für mindestens drei Monate verlassen habe. Art. 19 Abs. 2 sei nicht auf den Schutz der Individualinteressen des Asylbewerbers gerichtet. Dementsprechend könne diese Bestimmung in einem eine Überstellungsentscheidung betreffenden Überprüfungsverfahren vor einem nationalen Gericht nicht herangezogen werden.

39.      Meines Erachtens sind die erste und die zweite Frage zwangsläufig eng miteinander verknüpft. Herr Karim macht geltend, dass die Pflichten Sloweniens als zuständiger Mitgliedstaat aufgrund Art. 19 Abs. 2 erloschen seien, da er das Unionsgebiet im Sinne der genannten Bestimmung für mehr als drei Monate verlassen habe. Herr Karim hat zwar keine schriftlichen Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht, ich verstehe seinen Standpunkt jedoch im Wesentlichen dahin, dass Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (das einschlägige Kapitel-III-Kriterium) nicht anwendbar sei mit der Folge, dass Slowenien nicht der zuständige Mitgliedstaat sein könne. Zuständig sei daher Schweden.

40.      Nach dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 erlöschen die Pflichten des ersuchten Mitgliedstaats (hier Slowenien) zur Wiederaufnahme eines Asylbewerbers, der sich in einer Lage wie Herr Karim befindet, wenn dieser Staat nachweisen kann, dass die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Diese Bestimmung ermöglicht dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung, ob er tatsächlich der zuständige Mitgliedstaat im Sinne der Dublin‑III-Verordnung ist, wobei alle möglicherweise relevanten Beweismittel und Indizien nach Art. 22 Abs. 2 berücksichtigt werden.

41.      Im vorliegenden Fall teilten die schwedischen Behörden Slowenien die von Herrn Karim erhobene Behauptung mit, er habe sich für mindestens drei Monate außerhalb der Union aufgehalten. Die slowenischen Behörden blieben bei ihrer Zustimmung zur Übernahme der Zuständigkeit nach Maßgabe der Dublin‑III-Verordnung.

42.      Die Bestätigung Sloweniens, an der Zustimmung, der zuständige Mitgliedstaat zu sein, festhalten zu wollen, stellt keine Überstellungsentscheidung dar und kann deshalb für sich allein genommen nicht Gegenstand einer Überprüfung durch die schwedischen Gerichte nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung sein.

43.      Denkbar ist jedoch, dass der Beweiswert und das Gewicht, das die schwedischen Behörden den von Herrn Karim vorgelegten Informationen bei der Entscheidung, ihn an Slowenien zu überstellen, beigemessen haben, insoweit einer Überprüfung unterliegen könnten, als dies für die Frage maßgeblich ist, ob die schwedischen Behörden beim Erlass der Überstellungsentscheidung selbst die Kapitel-III-Kriterien fehlerfrei angewandt haben.

44.      Die Intensität eines Überprüfungsverfahrens ist in der Verordnung nicht festgelegt und muss daher unter Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes nach den nationalen Verfahrensvorschriften bestimmt werden.

45.      Sollte schließlich Herr Karim dartun können, dass er das Unionsgebiet für mindestens drei Monate verlassen hat, stellt ein anschließender bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gestellter Asylantrag einen neuen Antrag dar, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 auslöst. Insoweit meine ich, dass die eigentliche Problematik nicht – wie die Formulierung der zweiten Vorlagefrage des nationalen Gerichts vielleicht nahelegen mag – lautet, ob die Dublin‑III-Verordnung „nicht mehr anwendbar ist“. Die Verordnung ist anwendbar, aber das Ergebnis der Anwendung fiele bei diesem Sachverhalt insofern anders aus, als Schweden der zuständige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags von Herrn Karim bliebe.

 Ergebnis

46.      Nach alledem bin ich der Meinung, dass der Gerichtshof die vom Kammarrätt i Stockholm (Oberverwaltungsgericht Stockholm, Schweden) aufgeworfenen Fragen wie folgt beantworten sollte:

–        Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass ein Antragsteller unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ein Gericht im Rahmen einer Überprüfung um Prüfung der Frage ersuchen kann, ob die zuständigen Behörden beim Erlass einer Entscheidung, ihn zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz an einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen, die Kriterien des Kapitels III fehlerfrei angewandt haben.

–        Kann ein Asylbewerber nachweisen, dass er die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 erfüllt, weil er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, stellt ein anschließender bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gestellter Asylantrag einen neuen Antrag dar, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 auslöst.


1 – Originalsprache: Englisch.


2–      Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180, S. 31).


3–      Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1).


4–      Die einschlägigen Rechtsakte sind nunmehr i) die Dublin‑III-Verordnung, die die Dublin‑II-Verordnung ersetzt hat, ii) die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222, S. 3) – diese Verordnung wurde zum Teil aufgehoben durch die Dublin‑III-Verordnung und wesentlich geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (ABl. L 39, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) – sowie iii) die Eurodac-Verordnung. Zur Letzteren siehe näher unten, Nr. 11 sowie Fn. 10 und 11.


5–      Zu diesen Rechtsakten gehören die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (ABl. L 180, S. 60, im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. L 337, S. 9, im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie). Diese Richtlinie hat die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12) mit Wirkung vom 21. Dezember 2013 aufgehoben und ersetzt.


6–      Urteil Abdullahi (C‑394/12, EU:C:2013:813, Rn. 60 und 62). In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof Art. 19 Abs. 2 der Dublin‑II-Verordnung ausgelegt.


7–      ABl. 2010, C 83, S. 389 (im Folgenden: Charta).


8–      In vollem Wortlaut unten in Nr. 10 wiedergegeben.


9–      Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. 2008, L 53, S. 5) trat am 1. März 2008 in Kraft.


10–      Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist[,] und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT‑Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung) (ABl. L 180, S. 1). Diese Verordnung gilt mit Wirkung vom 19. Juli 2015 und ist derzeit in Kraft. Zum maßgebenden Zeitpunkt fand sie jedoch keine Anwendung.


11–      Zum maßgebenden Zeitpunkt war Rechtsgrundlage für die Eurodac-Datenbank die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316, S. 1).


12–      Am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnet und am 22. April 1954 in Kraft getreten (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545), in der Fassung, die durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt wurde.


13–      Urteil N. S. u. a. (C‑411/10 und C 493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 und 79).


14–      Die Verordnung trat am 1. Januar 2014 in Kraft.


15–      Siehe näher hierzu unten, Nr. 30.


16–      Eine zusammenfassende Darstellung und eine Erörterung des Urteils Abdullahi finden sich in den Nrn. 48 bis 53 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Ghezelbash.


17–      Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Ghezelbash, Nrn. 57 bis 59.


18–      Urteil Petrosian u. a. (C‑19/08, EU:C:2009:41, Rn. 34).


19–      Siehe Fn. 49 und Nr. 60 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Ghezelbash.