Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 1. August 2016 – Mario Animali u. a./Europäische Kommission

(Rechtssache F-23/13)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehälter – Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – Übertragung von nach anderen Ruhegehalts- bzw. Rentenversicherungssystemen erworbenen Ruhegehalts- bzw. Rentenversicherungsansprüchen auf das Versorgungssystem der Union – Entscheidung, mit der die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre unter Anwendung der neuen ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts angerechnet werden – Art. 81 der Verfahrensordnung – Offensichtlich unbegründete Klage)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mario Animali u. a. (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal, dann Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas und J.-N. Louis und schließlich Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich C. Ehrbar und G. Gattinara, dann J. Currall und G. Gattinara und schließlich G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die endgültige Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre für die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Kläger auf das Versorgungssystem der Union nach den neuen ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts übermittelt wird

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 ABl. C 156 vom 1.6.2013, S. 55.