BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
29. Juni 2021(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑37/21
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. Dezember 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 2021, in dem Verfahren
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gegen
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erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, R. Kanitz, M. Hellmann und J. Heitz als Bevollmächtigte,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun, K. Simonsson und G. Wilms als Bevollmächtigte,
nach Anhörung des Generalanwalts E. Tanchev
folgenden
Beschluss
1 Das Amtsgericht Hamburg (Deutschland) hat dem Gerichtshof am 24. Juni 2021 über e‑Curia mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑37/21 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 29. Juni 2021
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |