Rechtssache C‑1/17
Petronas Lubricants Italy SpA
gegen
Livio Guida
(Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Torino)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge – Art. 20 Abs. 2 – Arbeitgeber, der vor den Gerichten des Mitgliedstaats verklagt wird, in dem er seinen Wohnsitz hat – Widerklage des Arbeitgebers – Bestimmung des zuständigen Gerichts“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Juni 2018
1. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge – Recht, eine Widerklage zu erheben – Widerklage, die sich auf eine Forderung stützt, die der Arbeitgeber erworben hat, nachdem die Klage selbst erhoben worden war – Einbeziehung
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 20 Abs. 2)
2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge – Recht, eine Widerklage zu erheben – Voraussetzung – Gemeinsame vertragliche oder faktische Grundlage von Widerklage und Klage
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 20 Abs. 2)
1. Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dem Arbeitgeber das Recht einräumt, vor dem Gericht, bei dem die von einem Arbeitnehmer erhobene Klage selbst ordnungsgemäß anhängig ist, eine Widerklage zu erheben, die sich auf eine Forderungsabtretung stützt, die der Arbeitgeber und der ursprüngliche Forderungsinhaber vertraglich vereinbart haben, nachdem die Klage selbst erhoben worden war.
Was Widerklagen angeht, wurde die in Art. 6 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene Regel in Art. 20 Abs. 2 dieser Verordnung aufgenommen (Urteil vom 22. Mai 2008, Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline, C‑462/06, EU:C:2008:299, Rn. 22). Aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ergibt sich jedoch, dass die Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer der für ihn günstigeren Zuständigkeitsvorschriften das Recht unberührt lassen muss, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst anhängig ist. Daraus folgt, dass, solange die Wahl des Arbeitnehmers, was das für die Prüfung seiner Klage zuständige Gericht angeht, beachtet wurde, das Ziel der Privilegierung dieses Arbeitnehmers erreicht ist, und die Möglichkeit, diese Klage zusammen mit einer Widerklage nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 zu prüfen, nicht beschränkt werden kann.
Da dem Arbeitgeber das Gericht, bei dem die vom Arbeitnehmer erhobene Klage selbst anhängig ist, nicht im Voraus bekannt ist, kann schließlich dem Umstand, dass er die Forderungen, auf denen die Widerklage beruht, erst im Anschluss an die Anrufung dieses Gerichts erworben hat, keine Relevanz zukommen.
(vgl. Rn. 26-28, 33, 34 und Tenor)
2. Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 29, 30)