URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

29. April 2020(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke CIMPRESS – Ältere Unionsbildmarke impress – Ältere nationale Wortmarke Impress-Media – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑37/19,

Cimpress Schweiz GmbH mit Sitz in Winterthur (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Eckhartt, P. Böhner und A. von Mühlendahl,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Impress Media GmbH mit Sitz in Mönchengladbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Remmertz,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Oktober 2018 (verbundene Sachen R 1716/2017-2 und R 1786/2017-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Impress Media und Cimpress Schweiz

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos sowie der Richterin I. Reine (Berichterstatterin) und des Richters L. Truchot,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 21. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 4. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Antrags der Streithelferin auf Ersetzung gemäß Art. 174 der Verfahrensordnung des Gerichts, der am 19. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, und der Stellungnahme des EUIPO, die am 26. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,

auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2019

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 6. August 2014 meldete die Klägerin, die Cimpress Schweiz GmbH, damals Vistaprint Schweiz, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen CIMPRESS.

3        Es wurden u. a. folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 38 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 16: „Gedruckte Produkte, nämlich Visitenkarten, Schreibwaren, Mappen, Kundenspezifische Broschüren und Informationsfaltblätter mit von Dritten gelieferten Informationen, Informationskarten für Gestelle, Adressetiketten, Hüllen [Papier- und Schreibwaren], Geschäftsbriefpapier, Postkarten, Rubbelbilder, Plakate, Fähnchen, Kalender, Memo-Blöcke, Notizkarten, Telefonkarten, Geschenkanhänger, Bankschecks, Anzeigekarten [Papeteriewaren], Festtagskarten, Dankeskarten, Einladungskarten und Schilder; Visitenkartenhüllen; Notizblockhalter; Gummistempel; Stempelfarbkissen; Füllfederhalter, Kugelschreiber; Fotoalben“;

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Einzelhandel und Online-Einzelhandel; Direktversandwerbung; Verfassen von Webe- und Marketingtexten für Dritte“;

–        Klasse 38: „Telekommunikationsdienste; elektronische Postdienste; Übermittlung von elektronischen Grußkarten und Nachrichten an Dritte über E-Mail“;

–        Klasse 42: „Grafikdesign; Ermöglichung der zeitweiligen Nutzung von Online-Softwaretools für den Entwurf und die Bestellung von elektronischen und gedruckten Erzeugnissen; Ermöglichung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Online-Software zur Verwendung beim Speichern, Bearbeiten, Ändern und Drucken digitaler Bilder; Bereitstellung von nicht herunterladbarer Online-Software zur Erstellung von Websites; Computerdienstleistungen, nämlich Bereitstellung von gehosteter Anwendungssoftware Dritter zur Verwendung bei der webbasierten Herausgabe und Veröffentlichung und Verbreitung von Text, Ton, Bildern, Videos und Grafikarbeiten; Bereitstellung von nicht herunterladbarer Online-Software und ‑Softwareanwendungen zur Erstellung und Unterstützung der Präsenz im Internet und in sozialen Medien in Form des Aufbaus kundenspezifischer Seiten zur Verwendung auf Websites sozialer Netze; Hosting von Webseiten im Internet; Designdienstleistungen für Logos; Dienstleistungen eines Infografikers, einschließlich die Wiederherstellung von Visitenkarten“.

4        Am 11. September 2014 wurde die Änderung der Firma der Klägerin im Register des EUIPO eingetragen.

5        Die Markenanmeldung wurde am 7. Januar 2015 veröffentlicht.

6        Am 17. März 2015 legte die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO, die Impress Media GmbH, gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) u. a. für alle oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke ein.

7        Der Widerspruch war auf folgende ältere Unionsmarke und folgende ältere nationale Marke gestützt:

–        die nachstehend wiedergegebene Unionsbildmarke, die am 11. April 2000 angemeldet und am 19. Februar 2004 unter der Nr. 1 605 427 eingetragen wurde und „(Halbfertige) Druckerzeugnisse“ der Klasse 16 sowie „Werbung; Vertrieb und Vermarktung von (halbfertigen) Druckerzeugnissen über Direktvertriebswege und über das Internet“ der Klasse 35 bezeichnet:

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–        die am 10. August 2001 unter der Nr. 30 092 171 für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 38 eingetragene deutsche Wortmarke Impress-Media:

–        Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druck- und Druckereierzeugnisse, Druckvorstufenerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Werbeprospekte, Bücher und andere Druckschriften soweit in Klasse 16 enthalten; auch über das Internet abrufbar“;

–        Klasse 35: „Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung, insbesondere wirtschaftliche, technische, kaufmännische und organisatorische Beratung auf dem Gebiet Druck, Druckerzeugnisse und Druckvorstufenerzeugnisse, auch über das Internet abrufbar“;

–        Klasse 38: „Dienstleistungen eines Online-Anbieters, insbesondere Sammeln, Bereitstellen und Übermittlung von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern, Bereitstellung von Systemen zur Beratung und Geschäftsvermittlung im Druckbereich, insbesondere wirtschaftliche, technische, kaufmännische und organisatorische Beratung auf dem Gebiet Druck, Druckerzeugnisse und Druckvorstufenerzeugnisse“.

8        Der Widerspruch wurde mit dem Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) begründet.

9        Mit Entscheidung vom 13. Juni 2017 vertrat die Widerspruchsabteilung die Auffassung, dass die Widersprechende die Benutzung der älteren nationalen Marke Impress-Media nicht hinreichend nachgewiesen habe, so dass der Widerspruch nur in Bezug auf die ältere Unionsbildmarke der Widersprechenden zu prüfen sei. Insoweit gab sie dem gegen die Anmeldung eingelegten Widerspruch teilweise, und zwar in Bezug auf folgende Waren und Dienstleistungen, statt:

–        Klasse 16: „Gedruckte Produkte, nämlich Visitenkarten, Schreibwaren, Mappen, Kundenspezifische Broschüren und Informationsfaltblätter mit von Dritten gelieferten Informationen, Informationskarten für Gestelle, Adressetiketten, Hüllen [Papier- und Schreibwaren], Geschäftsbriefpapier, Postkarten, Rubbelbilder, Plakate, Fähnchen, Kalender, Memo-Blöcke, Notizkarten, Telefonkarten, Geschenkanhänger, Bankschecks, Anzeigekarten [Papeteriewaren], Festtagskarten, Dankeskarten, Einladungskarten und Schilder“;

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Direktversandwerbung; Verfassen von Werbe- und Marketingtexten für Dritte“;

–        Klasse 42: „Grafikdesign; Ermöglichung der zeitweiligen Nutzung von Online-Softwaretools für den Entwurf und die Bestellung von elektronischen und gedruckten Erzeugnissen; Ermöglichung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Online-Software zur Verwendung beim Speichern, Bearbeiten, Ändern und Drucken digitaler Bilder; Computerdienstleistungen, nämlich Bereitstellung von gehosteter Anwendungssoftware Dritter zur Verwendung bei der webbasierten Herausgabe und Veröffentlichung und Verbreitung von Text, Bildern und Grafikarbeiten; Designdienstleistungen für Logos; Dienstleistungen eines Infografikers, einschließlich die Wiederherstellung von Visitenkarten“.

10      Am 2. August 2018 legte die Widersprechende beim EUIPO gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein, soweit mit dieser der Widerspruch zurückgewiesen und festgestellt worden war, dass die ernsthafte Benutzung der älteren nationalen Wortmarke nicht belegt worden sei (Beschwerde R 1716/2017-2).

11      Am 10. August 2018 legte auch die Klägerin beim EUIPO gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein, soweit mit dieser dem Widerspruch stattgegeben worden war (Beschwerde R 1786/2017-2).

12      Mit Entscheidung vom 30. Oktober 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) vertrat die zweite Beschwerdekammer des EUIPO im Rahmen der von der Widersprechenden eingelegten Beschwerde R 1716/2017-2 entgegen der Widerspruchsabteilung die Auffassung, dass die Benutzung der älteren nationalen Wortmarke Impress-Media für „Druck- und Druckereierzeugnisse, Druckvorstufenerzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Magazine, Werbeprospekte, Bücher und andere Druckschriften soweit in Klasse 16 enthalten“ sehr wohl nachgewiesen worden sei. In diesem Zusammenhang hob sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung insoweit auf, als diese den Widerspruch auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 für „Einzelhandel und Online-Einzelhandel“ der Klasse 35 zurückgewiesen hatte. Somit gab sie dem Widerspruch auf der Grundlage der älteren Unionsbildmarke für alle folgenden von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen statt:

–        Klasse 16: „Gedruckte Produkte, nämlich Visitenkarten, Schreibwaren, Mappen, Kundenspezifische Broschüren und Informationsfaltblätter mit von Dritten gelieferten Informationen, Informationskarten für Gestelle, Adressetiketten, Hüllen [Papier- und Schreibwaren], Geschäftsbriefpapier, Postkarten, Rubbelbilder, Plakate, Fähnchen, Kalender, Memo-Blöcke, Notizkarten, Telefonkarten, Geschenkanhänger, Bankschecks, Anzeigekarten, Festtagskarten, Dankeskarten, Einladungskarten und Schilder“;

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Einzelhandel und Online-Einzelhandel; Direktversandwerbung; Verfassen von Werbe- und Marketingtexten für Dritte“;

–        Klasse 42: „Grafikdesign; Ermöglichung der zeitweiligen Nutzung von Online-Softwaretools für den Entwurf und die Bestellung von elektronischen und gedruckten Erzeugnissen; Ermöglichung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Online-Software zur Verwendung beim Speichern, Bearbeiten, Ändern und Drucken digitaler Bilder; Computerdienstleistungen, nämlich Bereitstellung von gehosteter Anwendungssoftware Dritter zur Verwendung bei der webbasierten Herausgabe und Veröffentlichung und Verbreitung von Text, Bildern und Grafikarbeiten; Designdienstleistungen für Logos; Dienstleistungen eines Infografikers, einschließlich die Wiederherstellung von Visitenkarten“.

13      Für die übrigen erfassten Waren und Dienstleistungen wies die Beschwerdeabteilung auf der Grundlage der älteren Unionsbildmarke und – soweit ihre Benutzung nachgewiesen worden war – der älteren nationalen Wortmarke den Widerspruch hingegen zurück. In der mündlichen Verhandlung hat das EUIPO bestätigt, dass bei der Aufzählung der Waren der Klasse 16, für die der Widerspruch zurückgewiesen worden sei, ein Schreibfehler aufgetreten sei, da diese Aufzählung auch „Fotoalben“ hätte enthalten müssen. Somit wurde der Widerspruch für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

–        Klasse 16: „Visitenkartenhüllen; Notizblockhalter; Gummistempel; Stempelfarbkissen; Füllfederhalter, Kugelschreiber; Fotoalben“;

–        Klasse 35: „Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“;

–        Klasse 38: „Telekommunikationsdienste; elektronische Postdienste; Übermittlung von elektronischen Grußkarten und Nachrichten an Dritte über E-Mail“;

–        Klasse 42: „Bereitstellung von nicht herunterladbarer Online-Software zur Erstellung von Websites; Computerdienstleistungen, nämlich Bereitstellung von gehosteter Anwendungssoftware Dritter zur Verwendung bei der webbasierten Herausgabe und Veröffentlichung und Verbreitung von Ton und Videos; Bereitstellung von nicht herunterladbarer Online-Software und ‑Softwareanwendungen zur Erstellung und Unterstützung der Präsenz im Internet und in sozialen Medien in Form des Aufbaus kundenspezifischer Seiten zur Verwendung auf Websites sozialer Netze; Hosting von Webseiten im Internet“.

14      Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde R 1786/2017-2 wies die Zweite Beschwerdekammer in ihrer Gesamtheit als unbegründet zurück.

II.    Anträge der Parteien

15      Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–        die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als mit ihr die Eintragung der angemeldeten Marke zurückgewiesen wurde,

–        die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen,

–        dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten einschließlich der im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.

16      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen,

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Zum Antrag auf Ersetzung

17      Mit Schriftsatz vom 19. November 2019 hat der Prozessbevollmächtigte von Impress Media unter Vorlage einer von der Impress GmbH ausgestellten Vollmacht vorgetragen, dass diese nunmehr die Inhaberin der Rechte an der älteren Unionsbildmarke und der älteren nationalen Wortmarke sei, auf die der Widerspruch gestützt werde, und dass sie an die Stelle von Impress Media treten möchte.

18      Gemäß Art. 174 der Verfahrensordnung des Gerichts kann in dem Fall, in dem das von dem Rechtsstreit betroffene Recht des geistigen Eigentums von einem im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO Beteiligten auf einen Dritten übertragen worden ist, der Rechtsnachfolger beantragen, an die Stelle der ursprünglichen Partei im Verfahren vor dem Gericht zu treten.

19      Gemäß Art. 176 Abs. 1 bis 3 der Verfahrensordnung ergeht die Entscheidung über den Ersetzungsantrag durch mit Gründen versehenen Beschluss des Präsidenten oder in der das Verfahren beendenden Entscheidung, nachdem der Ersetzungsantrag den Parteien zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Gemäß Art. 176 Abs. 5 muss der Rechtsnachfolger, wenn dem Ersetzungsantrag stattgegeben wird, den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zum Zeitpunkt der Ersetzung befindet. Er ist an die Verfahrensschriftstücke gebunden, die von der Partei eingereicht wurden, an deren Stelle er tritt.

20      Im vorliegenden Fall hat der Bevollmächtigte von Impress Media, der früheren Inhaberin der Rechte an den älteren Marken, auf die der Widerspruch gestützt wurde, dem Gericht die Übertragung dieser Rechte auf Impress mitgeteilt und als ihr Bevollmächtigter deren Eintritt in das vorliegende Verfahren an die Stelle von Impress Media beantragt. Hierzu hat er beim Gericht u. a. eine Abschrift der notariellen Urkunde über die Übertragung des Vermögens der Impress Media auf Impress, einen Auszug aus der Datenbank des EUIPO, der die Übertragung der Rechte an der älteren Unionsbildmarke auf Impress bescheinigt, und einen Auszug aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts (Deutschland), der die Übertragung der Rechte an der älteren nationalen Wortmarke auf Impress bescheinigt, vorgelegt.

21      Da die Klägerin, das EUIPO und Impress Media mitgeteilt haben, dass sie gegen den genannten Antrag keine Einwände hätten, ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte in der vorliegenden Rechtssache Impress als Streithelferin anstelle von Impress Media zuzulassen.

B.      Zur Reichweite des ersten Klageantrags

22      Mit ihrem ersten Klageantrag in der Fassung der Klageschrift beantragt die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

23      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf eine Frage des Gerichts jedoch angegeben, dass ihr erster Klageantrag dahin auszulegen sei, dass sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur insoweit beantrage, als mit ihr die Eintragung der angemeldeten Marke zurückgewiesen worden sei.

C.      Zu den Aufhebungsanträgen

1.      Zum ersten Antrag, der darauf gerichtet ist, die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als mit ihr die Eintragung der angemeldeten Marke zurückgewiesen wurde

24      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 rügt. Zum einen habe sich die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen geirrt, und zum anderen habe sie bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr mehrere Fehler begangen.

25      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

26      In Anbetracht dessen, dass dem Widerspruch nur auf der Grundlage der älteren Unionsbildmarke Impress teilweise stattgegeben wurde, ist die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen der angemeldeten Marke mit dieser älteren Marke auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen.

a)      Vorbemerkungen

27      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

28      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch das relevante Publikum und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Ferner setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass sowohl eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken als auch eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 7. Juli 2017, Axel Springer/EUIPO – Stiftung Warentest [TestBild], T‑359/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:477, Rn.18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Anhand dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen.

b)      Zum relevanten Publikum und zu seinem Aufmerksamkeitsgrad

31      Nach der von der Beschwerdekammer in Rn. 51 der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Definition setzt sich im vorliegenden Fall das relevante Publikum aus „gewerblichen Kunden mit besonderen Fachkenntnissen sowie Endverbrauchern“ zusammen, deren Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich bis erhöht sei. In Rn. 63 dieser Entscheidung hat sie weiter ausgeführt, dass „das angesprochene Fachpublikum nicht aus Experten der Druckindustrie besteht, sondern aus kleinen und mittleren Unternehmen, die Druckerzeugnisse und Werbedienstleistungen benötigen“.

32      In der Klageschrift beanstandet die Klägerin weder, dass das relevante Publikum sowohl aus dem Fachpublikum als auch Endverbrauchern besteht, noch deren Aufmerksamkeitsgrad. In der mündlichen Verhandlung hat sie allerdings erklärt, dass dieses Publikum ausschließlich aus Fachleuten bestehe. Dies ergebe sich aus den Unterlagen, die die Streithelferin selbst im Verwaltungsverfahren vorgelegt habe, um die ernsthafte Benutzung der Marken darzutun, auf die der Widerspruch gestützt werde.

33      Zudem vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die Folgerung der Beschwerdekammer in Rn. 63 der angefochtenen Entscheidung, wonach das Fachpublikum nicht aus einem Fachpublikum der Druckindustrie bestehe, sondern aus kleinen und mittleren Unternehmen, die Druckerzeugnisse und Werbedienstleistungen benötigten, unverständlich sei und Rn. 51 dieser Entscheidung widerspreche.

34      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

35      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Insoweit ist erstens festzustellen, dass die hier in Rede stehenden Druckerzeugnisse der Klasse 16 sowohl für den Endverbraucher bestimmte gängige Konsumartikel als auch an ein Fachpublikum gerichtete Waren sind. Im vorliegenden Fall richten sich die Dienstleistungen der Klasse 35, insbesondere die Dienstleistungen des Einzelhandels, nicht nur an ein Fachpublikum, sondern auch an den Endverbraucher (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2019, Laverana/EUIPO – Agroecopark [VERA GREEN], T‑106/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:143, Rn. 30). In Bezug auf bestimmte Dienstleistungen der Klasse 42 ist entschieden worden, dass bestimmte Verbraucher der breiten Öffentlichkeit vereinzelt EDV-Dienste der Entwicklung, der Programmierung und des Hostings im Internet in Anspruch nehmen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2017, Construlink/EUIPO – Wit-Software [GATEWIT], T‑351/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:101, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Zwar trifft es zu, dass sich die im Verwaltungsverfahren von der Streithelferin zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marken, auf die der Widerspruch gestützt wurde, vorgelegten Unterlagen an ein Fachpublikum richteten. Diese Unterlagen schließen jedoch nicht aus, dass dieselben Waren und Dienstleistungen auch vom Endverbraucher erworben werden können.

38      Zweitens ist hinsichtlich der Zusammensetzung des Fachpublikums festzustellen, dass dieses in Rn. 63 der angefochtenen Entscheidung konkret mit der Angabe definiert wird, es bestehe aus kleinen und mittleren Unternehmen, die Druckerzeugnisse und Werbedienstleistungen benötigten. Die Erwähnung der „besonderen Fachkenntnisse“ dieses Publikums in Rn. 51 der Entscheidung bedeutet keineswegs, dass es sich dabei um Kenntnisse von Fachleuten des Druckereibereichs handelte. In der mündlichen Verhandlung hat das EUIPO darauf hingewiesen, dass diese Begriffe im Gegenteil so zu verstehen seien, dass sie sich auf Personen bezögen, die besondere Kenntnisse in ihrem Bereich im weiteren Sinne hätten. Desgleichen ist in Bezug auf die in Rn. 63 der angefochtenen Entscheidung genannten „allgemeinen und Fachverbraucher“ in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden, dass diese den in Rn. 51 der Entscheidung genannten gewerblichen Kunden mit besonderen Fachkenntnissen entsprächen. Folglich widersprechen sich diese Randnummern nicht.

39      Des Weiteren hat die Klägerin weder etwas vorgetragen noch ein Beweisstück zur Akte gegeben, das dem Gericht den Schluss erlaubte, dass die von der Beschwerdekammer in Rn. 63 der angefochtenen Entscheidung gewählte engere Definition des Fachpublikums fehlgeht. Dagegen hat das EUIPO zutreffend ausgeführt, dass die Waren der Klasse 16 keine in der Druckindustrie zum Einsatz kommenden Rohmaterialien sind und dass die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 ebenso wenig auf diesen Sektor zugeschnitten sind.

40      Das Vorbringen der Klägerin, zum einen sei die Definition des relevanten Publikums falsch und zum anderen sei diese Definition widersprüchlich und unverständlich, ist daher zu verwerfen.

c)      Zu dem Teil des relevanten Publikums, dessen Einschätzung bei der Beurteilung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr maßgeblich war

41      Nach Ansicht der Beschwerdekammer war zur Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen von der Perspektive des polnischsprachigen Teils des relevanten Publikums auszugehen.

42      Die Klägerin trägt vor, dass die Praxis, nach der es für die Zurückweisung einer Unionsmarkenanmeldung ausreiche, dass nur in einem Teil der Union Verwechslungsgefahr bestehe, eine Fehlmonopolisierung bestimmter Begriffe der englischen Sprache erlaube, obwohl sie in bestimmten Mitgliedstaaten beschreibend oder nicht unterscheidungskräftig seien. Ihrer Ansicht nach hätte die Ähnlichkeit der Zeichen aus der Perspektive des deutschsprachigen Publikums geprüft werden müssen, da die Streithelferin hauptsächlich in Deutschland tätig sei. In der mündlichen Verhandlung hat sie hinzugefügt, dass die Streithelferin bei der Widerspruchsabteilung nicht beantragt habe, die Verwechslungsgefahr aus der Perspektive des polnischsprachigen Publikums zu prüfen, und ihren Widerspruch insoweit nicht substantiiert habe. Somit habe das EUIPO rechtsfehlerhaft von Amts wegen auf eine Tatsache abgestellt, die die Streithelferin im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen habe.

43      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

44      Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung – wie die Klägerin einräumt – für die Ablehnung der Eintragung einer Unionsmarke ausreicht, dass nur in einem Teil der Union ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. März 2018, Hotelbeds Spain/EUIPO – Guidigo Europe [Guidego what to do next], T-346/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:134, Rn. 21). Dabei handelt es sich – wie die Streithelferin vorträgt – um eine Folge der Einheitlichkeit der Unionsmarke, die in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 niedergelegt ist, nach dem diese Marke einheitliche Wirkung für die gesamte Union hat.

45      In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die Streithelferin hauptsächlich in Deutschland tätig ist, da das Ziel der Verordnung 2017/1001 nach ihrem dritten Erwägungsgrund gerade darin besteht, es den Unternehmen zu ermöglichen, ihre Tätigkeiten an die Dimensionen des Unionsmarkts anzupassen, und mithin diese Tätigkeiten über das nationale Hoheitsgebiet hinaus ohne Rücksicht auf Grenzen auszudehnen.

46      Des Weiteren waren die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer im Hinblick auf die oben in Rn. 44 angeführte Rechtsprechung beide verpflichtet, zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 im vorliegenden Fall zu prüfen, ob zumindest für einen Teil der Union Verwechslungsgefahr besteht, auch wenn die Streithelferin kein spezielles nationales Hoheitsgebiet oder ein Publikum, das eine besondere Sprache beherrscht, angegeben hatte (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 2018, Marriott Worldwide/EUIPO – Graf [Darstellung eines geflügelten Stieres], T‑151/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:144, Rn. 20). Daher ist das in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgetragene Argument, nach dem das EUIPO nicht auf die Wahrnehmung des polnischsprachigen Publikums habe abstellen dürfen, ohne dass ein dahin gehendes Argument zur Stützung des Widerspruchs vorgetragen worden sei, zu verwerfen, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht.

47      Zweitens ist hinsichtlich des angeblich beschreibenden Charakters der älteren Marken festzustellen, dass die ältere Unionsbildmarke wirksam als Unionsmarke eingetragen wurde und ihre Gültigkeit im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens vor dem EUIPO oder einer Klage beim Gericht nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2013, Apollo Tyres/HABM – Endurance Technologies [ENDURACE], T‑109/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:211, Rn. 80).

48      Drittens unterscheidet sich das relative Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 von den absoluten Eintragungshindernissen ihres Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c. Daher hindert der Umstand, dass der Widerspruch gegen die Eintragung einer Unionsmarke wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen wird, für sich genommen nicht daran, dass in Bezug auf die Marke, auf die der Widerspruch gestützt wird, im Übrigen ein Antrag auf Nichtigerklärung gestellt wird, der gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 59 Abs. 1 Buchst. a auf ihre fehlende Unterscheidungskraft oder gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung in Verbindung mit deren Art. 59 Abs. 1 Buchst. a auf ihren beschreibenden Charakter gestützt wird. Die Klägerin kann daher nicht behaupten, dass die oben in Rn. 44 angeführte Rechtsprechung zu einer unzulässigen Monopolisierung von Begriffen führe, die in einem Teil der Union beschreibend oder nicht unterscheidungskräftig sind.

49      Folglich hat die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen, indem sie das Vorliegen von Verwechslungsgefahr aus der Perspektive des polnischsprachigen Publikums geprüft hat.

d)      Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen

50      Die Beschwerdekammer ist nach einer eingehenden Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 42, die oben in Rn. 12 aufgeführt sind, mit den durch die ältere Unionsbildmarke bezeichneten entweder identisch oder diesen ähnlich seien.

51      Der Akte lässt sich nichts entnehmen, was die Beurteilung der Beschwerdekammer, die oben in Rn. 50 wiedergegeben ist und im Übrigen von den Parteien nicht bestritten wird, in Frage stellen könnte.

e)      Zum Vergleich der Zeichen

52      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken bedeutet nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis des relevanten Publikums hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Ferner stellt die höhere oder geringere Unterscheidungskraft gemeinsamer Bestandteile einer angemeldeten Marke und einer älteren Marke einen der im Rahmen der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit relevanten Faktoren dar (vgl. Urteil vom 26. März 2015, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM – Lifestyle Equities [Royal County of Berkshire POLO CLUB], T‑581/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:192, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Im Übrigen ist zwischen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Bestandteils einer zusammengesetzten Marke, die an die Eignung dieses Bestandteils anknüpft, den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck zu dominieren, und der Prüfung der Unterscheidungskraft der älteren Marke, die mit dem Umfang des einer solchen Marke gewährten Schutzes in Zusammenhang steht, zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft eines Bestandteils einer zusammengesetzten Marke wird bereits im Stadium der Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen geprüft, und der Grad der Unterscheidungskraft der älteren Marke ist eines der Elemente, die im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. April 2006, L’Oréal/HABM, C‑235/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:271, Rn. 43, und Urteil vom 24. März 2011, Ferrero/HABM, C‑552/09 P, EU:C:2011:177, Rn. 58).

1)      Zur Unterscheidungskraft der Bestandteile der in Rede stehenden Marken

55      Nach Ansicht der Beschwerdekammer sind die Begriffe „impress“ und „cimpress“ für den polnischsprachigen Teil des relevanten Publikums bedeutungslos. Selbst wenn das hier angesprochene Fachpublikum, d. h. kleine und mittlere Unternehmen, die Druckerzeugnisse und Werbedienstleistungen benötigten, über Englischkenntnisse verfügte, könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass das polnischsprachige Publikum einen Fachbegriff der Druckereibranche wie „impress“ verstehen werde. Es sei eher unwahrscheinlich, dass der Begriff „impress“ vom polnischsprachigen Publikum als bedeutungsvoll oder gar beschreibend wahrgenommen werde. Dieses Publikum werde daher die Wortelemente „impress“ und „cimpress“ in Verbindung mit den betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht als kennzeichnungsschwach einstufen.

56      Außerdem werde der polnischsprachige Teil des relevanten Publikums dem Bildelement der älteren Unionsbildmarke, d. h. dem Buchstaben „p“ innerhalb einer schwarzen Ellipse unter einem kleinen sechsstrahligen Stern in Schwarz, keine Bedeutung zuordnen.

57      Die Klägerin beanstandet die Beurteilung der Beschwerdekammer und macht im Wesentlichen geltend, der polnischsprachige Teil des relevanten Publikums werde die Bedeutung des Wortelements „impress“ wahrnehmen. Dieser Begriff gehöre zum englischen Grundwortschatz. Zudem ergebe sich aus zwei Studien über die Englischkenntnisse in den Mitgliedstaaten von 2012 und 2018, dass einem erheblichen Teil dieses Teils des relevanten Publikums der Begriff „impress“ so weit vertraut sei, dass die Bezugnahme auf Druckerzeugnisse ohne Weiteres vollzogen werde. Dies gelte nicht nur für das Fachpublikum, sondern auch für den Endverbraucher. Die Klägerin schließt daraus, dass für diesen Teil des relevanten Publikums das Wortelement „impress“ beschreibend oder nicht unterscheidungskräftig sei.

58      Jedenfalls sei die Behauptung, dass das polnischsprachige Publikum Fachbegriffe der englischen Sprache nicht verstehe, weder begründet noch auf Belege gestützt.

59      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

60      Was erstens das gerügte Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Sprachkenntnisse des polnischsprachigen Publikums anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen sind. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die sich aus Art. 296 AEUV ergebende, wonach die Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C‑447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 63 bis 65).

61      Insoweit ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 62 und 63 der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach der polnischsprachige Teil des relevanten Publikums den Begriff „impress“ nicht verstehen werde. Zwar könne er einen Fachbegriff der Druckereibranche darstellen, doch richteten sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen im Gegensatz zu spezialisierten Waren wie z. B. Tinten, Farbpigmenten oder Lösungsmitteln für Tinte nicht an Fachleute dieser Branche. Ferner sei im Englischen das gewöhnliche Wort für drucken „to print“ und nicht „to impress“, weshalb es eher unwahrscheinlich sei, dass es vom polnischsprachigen Teil des relevanten Publikums verstanden werde.

62      Folglich hat zum einen die Klägerin verstehen können, aus welchen Gründen die Beschwerdekammer ausgeschlossen hat, dass der polnischsprachige Teil des relevanten Publikums den Begriff „impress“ verstehen werde, und kann zum anderen das Gericht hinsichtlich dieser Frage seine Kontrollaufgabe wahrnehmen. Daher kann der Beschwerdekammer insoweit kein Begründungsmangel vorgeworfen werden.

63      Ferner kann nach der Rechtsprechung das Verständnis eines Zeichens vermutet werden, wenn ein Zeichen für ein Gebiet beantragt wird, in dem die Sprache des Zeichens die Muttersprache der Bevölkerung des Gebiets ist. Dagegen muss das Verständnis für die Gebiete nachgewiesen werden, in denen die relevante Sprache nicht die Muttersprache der Bevölkerung ist, sofern es keine offenkundige Tatsache ist, dass das in diesen Gebieten angesprochene Publikum über hinreichende Kenntnisse verfügt (Urteil vom 26. November 2008, New Look/HABM [NEW LOOK], T‑435/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:534, Rn. 22).

64      Zudem ist – ohne dass über die Frage, ob die Kenntnis des polnischsprachigen Publikums vom englischen Grundwortschatz eine offenkundige Tatsache ist, entschieden zu werden braucht – festzustellen, dass der englische Begriff „impress“ nicht zum Grundwortschatz dieser Sprache gehört. Das Verständnis dieses Publikums von diesem Begriff kann nicht vermutet und muss daher nachgewiesen werden.

65      In diesem Zusammenhang kann die Klägerin der Beschwerdekammer nicht vorwerfen, ihre Behauptung, dass der englische Begriff „impress“ vom polnischsprachigen Teil des relevanten Publikums nicht verstanden werde, nicht belegt zu haben. Vielmehr hatte die Klägerin darzutun, dass dieser Begriff von diesem Teil des relevanten Publikums verstanden würde.

66      Was zweitens die tatsächlichen Sprachkenntnisse des polnischsprachigen Teils des relevanten Publikums anbelangt, stützt sich die Klägerin auf die Ergebnisse zweier Studien mit dem Titel „Europeans and their languages – Special Eurobarometer 386“ bzw. „EF English Proficiency Index“, die sie in den Anlagen K7 und K8 zur Klageschrift vorgelegt hat, im Verwaltungsverfahren vor dem EUIPO aber nicht übermittelt hatte.

67      Ohne dass über die Zulässigkeit der Anlagen K7 und K8 zur Klageschrift entschieden zu werden braucht, ist festzustellen, dass sich jedenfalls mit keiner dieser Anlagen das Vorbringen der Klägerin stützen lässt, dass der polnischsprachige Teil des relevanten Publikums über hinreichende Sprachkenntnisse verfüge, um den englischen Begriff „impress“ zu verstehen. Als Erstes nämlich ist S. 14 des die Ergebnisse der ersten Studie enthaltenden Berichts (Anlage K7 zur Klageschrift) aus dem Juni 2002 zu entnehmen, dass nur 22 % der Bevölkerung in Polen bestätigen, über hinreichende Kenntnisse zweier Sprachen zu verfügen, um in diesen Sprachen ein Gespräch führen zu können, wobei auf S. 21 des Berichts klargestellt wird, dass Englisch nur einen Anteil von 33 % der beherrschten Fremdsprachen ausmacht. Als Zweites gehört Polen laut S. 29 letzter Absatz des betreffenden Berichts zu den Ländern, in denen die Wahrscheinlichkeit, dass die Bevölkerung hinreichende passive Englischkenntnisse hat, um Nachrichten im Fernsehen oder Radio zu verstehen, am geringsten ist (17 %). In Anbetracht dessen sind diese Ergebnisse im vorliegenden Fall nicht beweiskräftig.

68      Was die Ergebnisse der zweiten Studie in dem Bericht aus dem Jahr 2018 (Anlage K8 zur Klageschrift) anbelangt, trifft es zu, dass Polen nunmehr zu den Ländern der Welt gezählt wird, die im Englischen ein hohes Niveau an Sprachkenntnissen aufweisen, nämlich 62,45 Punkte. Außerdem ist S. 46 dieses Berichts zu entnehmen, dass dieses „hohe“ Niveau an Kenntnissen der Fähigkeit von Personen des betreffenden Hoheitsgebiets entspricht, Aufgaben auszuführen, die ein bestimmtes Niveau im Englischen erfordern, wie einen Vortrag am Arbeitsplatz, das Verstehen einer Fernsehsendung oder das Lesen einer Zeitung.

69      In dem Bericht in Anlage K8 zur Klageschrift heißt es allerdings auch, dass die zweite Studie anhand von Englischtests im Internet durchgeführt wurde und die befragte Bevölkerung zu 86 % aus Personen unter 35 Jahren bestand. Daher lässt sich aus den Ergebnissen der fraglichen Studie, auch wenn sie hinsichtlich dieses Teils der Bevölkerung beweiskräftig sein können, dagegen nicht schließen, dass der übrige polnischsprachige Teil des relevanten Publikums, der die Bevölkerung über 35 Jahre umfasst und bedeutend ist, das Englische so hinreichend verstehen wird, dass er die Bedeutung des Begriffs „impress“ erfasst. Folglich lässt sich auch mit dieser Studie nicht dartun, dass die Beschwerdekammer hinsichtlich der Wahrnehmung des englischen Begriffs „impress“ durch das polnischsprachige Publikum einen Fehler begangen hat.

70      Ferner trifft es zwar zu, dass ein großer Teil der Verbraucher in der Europäischen Union über Kenntnisse des englischen Grundwortschatzes verfügt (vgl. in diesem Sinne hinsichtlich der englischen Begriffe „star“, „snack“ und „food“, Urteil vom 11. Mai 2010, Wessang/HABM – Greinwald [star foods], T‑492/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:186, Rn. 52), doch ist – wie oben in Rn. 64 ausgeführt – festzustellen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der englische Begriff „impress“ zu diesem Grundwortschatz gehört. Die Klägerin hat keinerlei Beleg beigebracht, der diese Folgerung entkräften könnte. Demnach hat die Beschwerdekammer zu Recht ausgeschlossen, dass der polnischsprachige Teil des relevanten Publikums diesen Begriff versteht, da dieses sowohl aus Fachleuten als auch aus Endverbrauchern bestehende Publikum keine hinreichenden Kenntnisse hat, um die Bedeutung dieses Begriffs wahrzunehmen.

71      Drittens ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung zur Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Markenbestandteils seine mehr oder weniger große Eignung zu prüfen ist, dazu beizutragen, die Waren, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 22. September 2016, Sun Cali/EUIPO – Abercrombie & Fitch Europe [SUN CALI], T‑512/15, EU:T:2016:527, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem ist der beschreibende Charakter einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zum einen in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen und zum anderen auf die Wahrnehmung der Marke durch das relevante Publikum zu beurteilen (vgl. Beschluss vom 17. Januar 2013, Abbott Laboratories/HABM, C‑21/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:23, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Insoweit würde, selbst wenn der Begriff „impress“ für das relevante Publikum oder für einen bedeutenden Teil desselben eine wie auch immer geartete Bedeutung hätte, dies für sich allein nicht ausreichen, um anzunehmen, dass dieses Wortelement keine Unterscheidungskraft hat oder beschreibend ist. Zusätzlich wäre zu prüfen, ob diese Bedeutung für dieses Publikum einen Bezug im Sinne der oben in Rn. 71 angeführten Rechtsprechung zu den fraglichen Waren und Dienstleistungen aufweist, so dass das relevante Publikum dieses Element nicht als eine Marke wahrnehmen wird.

73      Die Klägerin hat jedoch keinen Beleg beigebracht, mit dem sich nachweisen ließe, dass der Begriff „impress“ so wahrgenommen wird, dass er eine den betroffenen Waren und Dienstleistungen aus der Branche Druckerei, Werbung und Lieferung spezieller Software entsprechende Bedeutung hat. Ebenso wenig hat sie erläutert, inwiefern dieser Begriff, soweit er „beeindrucken“ bedeutete, nicht zur Angabe der betrieblichen Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen geeignet sei.

74      Vielmehr ist – wie das EUIPO hervorhebt – der englische Begriff, der gewöhnlich verwendet wird, wenn von „drucken“ die Rede ist, nicht „to impress“, sondern „to print“, so dass selbst für den Teil des relevanten Publikums, der ein höheres Niveau an Englischkenntnissen hat, der Begriff „impress“ nicht notwendigerweise einen Bezug zu den fraglichen Waren und Dienstleistungen aufweisen würde.

75      Folglich ist die Beschwerdekammer fehlerfrei im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen, dass das Wortelement „impress“ für das polnischsprachige relevante Publikum keine Bedeutung hat und daher eine mittlere Unterscheidungskraft aufweist.

76      Zudem hat die Klägerin auch die oben in Rn. 56 angeführte Beurteilung der Beschwerdekammer hinsichtlich der Unterscheidungskraft des Bildelements der älteren Bildmarke, d. h. des Buchstabens „p“ innerhalb einer schwarzen Ellipse unter einem kleinen sechsstrahligen Stern in Schwarz, nicht beanstandet.

77      Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht im Wesentlichen angenommen, dass die Bestandteile der älteren Unionsbildmarke jeweils eine mittlere Unterscheidungskraft aufweisen.

2)      Zum bildlichen, klanglichen und begrifflichen Vergleich

78      Nach Ansicht der Beschwerdekammer weisen die in Rede stehenden Zeichen eine hochgradige bildliche Ähnlichkeit auf, weil der Begriff „impress“ der älteren Unionsbildmarke vollständig in der angemeldeten Marke enthalten sei. Aus demselben Grund und in Anbetracht dessen, dass das Bildelement dieser älteren Marke in aller Wahrscheinlichkeit nicht ausgesprochen werde, seien diese Zeichen auch klanglich stark ähnlich. In begrifflicher Hinsicht seien diese Zeichen für das relevante Publikum aller Wahrscheinlichkeit nach ohne Bedeutung, so dass kein Vergleich durchgeführt werden könne. Ferner sei selbst unter der Annahme hinreichender Englischkenntnisse dieses Publikums der Schluss zu ziehen, dass dieses Publikum die fraglichen Zeichen als ähnlich betrachten würde.

79      Die Klägerin beanstandet die Ausführungen der Beschwerdekammer zur Ähnlichkeit der Zeichen im Wesentlichen mit der Begründung, dass die angemeldete Marke einen anderen Eindruck als die ältere Unionsbildmarke erzeuge. Die Beschwerdekammer hätte allenfalls eine geringfügige Ähnlichkeit feststellen können, die durch die Bedeutung des in diesen Zeichen vorhandenen Begriffs „impress“ verringert werde.

80      Das EUIPO und die Streithelferin treten den Argumenten der Klägerin im Wesentlichen entgegen.

81      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich die Argumentation der Klägerin ausschließlich auf einen Fehler stützt, den die Beschwerdekammer hinsichtlich der Wahrnehmung des Begriffs „impress“ durch das relevante Publikum begangen haben soll. Diese Argumentation ist jedoch bereits oben in Rn. 75 verworfen worden.

82      Darüber hinaus enthält die Akte keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdekammer die bildliche und klangliche Ähnlichkeit der Zeichen unzutreffend beurteilt hätte. Vielmehr verleiht der Umstand, dass das Wortelement „impress“ der älteren Unionsbildmarke vollständig in der angemeldeten Marke enthalten ist und lediglich zwei geringfügige Unterschiede aufweist, nämlich den Buchstaben „c“ am Anfang des Wortes „cimpress“ und das Bildelement über dem Wort „impress“ in der älteren Marke, beiden Marken in bildlicher Hinsicht einen insgesamt ähnlichen Eindruck. Desgleichen genügt das Vorhandensein des Buchstabens „c“ am Anfang der angemeldeten Marke für sich allein nicht, um jegliche klangliche Ähnlichkeit auszuschließen.

83      Was den Vergleich in begrifflicher Hinsicht anbelangt, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein begrifflicher Vergleich der angemeldeten Marke mit der älteren Marke nicht möglich ist, wenn beide für das relevante Publikum keine Bedeutung haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Novartis/EUIPO – Meda [Zymara], T‑214/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:637, Rn. 149, und vom 5. Oktober 2017, Forest Pharma/EUIPO – Ipsen Pharma [COLINEB], T‑36/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:690, Rn. 96). Da weder die angemeldete Marke noch die ältere Bildmarke für das relevante Publikum eine Bedeutung haben, ist die Beschwerdekammer folglich zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die in Rede stehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht nicht verglichen werden können.

84      Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdekammer zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die in Rede stehenden Zeichen in bildlicher und in klanglicher Hinsicht eine starke Ähnlichkeit aufweisen und dass der Vergleich in begrifflicher Hinsicht im Wesentlichen neutral ausfällt.

f)      Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

85      Nach Ansicht der Beschwerdekammer liegt aufgrund der hochgradigen bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen für sämtliche der oben in Rn. 12 aufgeführten Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr vor, ohne dass die Anwesenheit des Buchstabens „c“ am Anfang der angemeldeten Marke oder das Bildelement der älteren Unionsbildmarke ausreichten, um diese Folgerung zu entkräften. Diese Verwechslungsgefahr liege unabhängig von der Frage vor, ob es sich um Endverbraucher oder Fachkreise handele, und zwar ungeachtet des mehr oder weniger hohen Aufmerksamkeitsgrads dieses Publikums.

86      Die Klägerin beanstandet die Beurteilung der Beschwerdekammer aus vier Gründen. Erstens habe sich die Beschwerdekammer zu Unrecht auf eine hochgradige Ähnlichkeit der Zeichen gestützt. Zweitens habe sie nach einer ziemlich detaillierten Würdigung des Ähnlichkeitsgrads der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen die Ergebnisse dieser Würdigung ganz pauschal auf die Verwechslungsgefahr angewandt. Drittens habe die ältere Unionsbildmarke nur durch ihr Bildelement das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft. Das Wortelement „impress“ dieser älteren Marke sei insgesamt nicht unterscheidungskräftig. Viertens habe die Beschwerdekammer entgegen der genaueren Definition des Aufmerksamkeitsgrads in Rn. 51 der angefochtenen Entscheidung die Verwechslungsgefahr ausgehend vom „mehr oder weniger hohen“ Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Publikums beurteilt. Diese Folgerung werde der erforderlichen umfassenden Abwägung aller tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles nicht gerecht.

87      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

88      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, impliziert. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, VENADO mit Rahmen u. a., T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

89      Insoweit ist erstens festzustellen, dass die Argumente der Klägerin, mit denen eine unzutreffende Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen beanstandet wird, bereits oben in Rn. 84 verworfen worden sind. Die Beschwerdekammer hat sich daher fehlerfrei auf die hochgradige bildliche und klangliche Ähnlichkeit dieser Zeichen gestützt.

90      Zweitens ist in Bezug auf die Vornahme einer pauschalen Würdigung sämtlicher betroffener Waren und Dienstleistungen unabhängig davon, ob sie identisch oder ähnlich sind, festzustellen, dass die Klägerin nichts vorträgt, womit sich die Stichhaltigkeit der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Frage stellen lässt. Sie erläutert nicht, warum trotz einer hochgradigen bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit die Beschwerdekammer in Anbetracht der Ähnlichkeit oder sogar Identität der betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht zu dem Ergebnis kommen durfte, dass für diese Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr vorliegt. Im Gegenteil ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung, dass die Beschwerdekammer die oben in Rn. 88 angeführte Rechtsprechung angewandt und alle erheblichen Gesichtspunkte des vorliegenden Falles berücksichtigt hat.

91      Drittens ist hinsichtlich der angeblich fehlenden Unterscheidungskraft des Wortelements „impress“ der älteren Unionsbildmarke festzustellen, dass dieses Vorbringen bereits oben in Rn. 77 verworfen worden ist. Somit hat die Beschwerdekammer zu Recht annehmen können, dass diese ältere Marke eine mittlere Unterscheidungskraft aufweist.

92      Jedenfalls ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass die Anerkennung einer schwachen Unterscheidungskraft der älteren Marke für sich genommen nicht der Feststellung entgegensteht, dass Verwechslungsgefahr besteht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. April 2006, L’Oréal/HABM, C‑235/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:271, Rn. 42 bis 45). Zwar ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Unterscheidungskraft der älteren Marke zu berücksichtigen, doch stellt sie nur einen der dabei zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Unterscheidungskraft geht, kann eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (vgl. Urteile vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, EU:T:2005:102, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, EU:T:2007:387, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93      Viertens ist hinsichtlich der angeblich fehlenden erforderlichen umfassenden Abwägung aller tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles festzustellen, dass die relative Knappheit der Begründung der Beschwerdekammer nicht bedeutet, dass sie keine umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf der Grundlage aller relevanten Umstände vorgenommen hat, wie es die oben in Rn. 88 angeführte Rechtsprechung verlangt. Die Beschwerdekammer hat die hochgradige bildliche und klangliche Ähnlichkeit der Zeichen sowie die Ähnlichkeit oder sogar Identität der Waren und Dienstleistungen berücksichtigt. Daraufhin hat sie das Vorliegen von Verwechslungsgefahr festgestellt, und zwar selbst für das Fachpublikum oder für das Publikum, das einen hohen Aufmerksamkeitsgrad aufbringt.

94      Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 26). Daher hat die Beschwerdekammer in Anbetracht der hohen Ähnlichkeit der Zeichen und des Umstands, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen zum Teil ähnlich und zum Teil identisch sind, zu Recht festgestellt, dass die Gefahr besteht, dass das einen mittleren Aufmerksamkeitsgrad aufbringende relevante Publikum annehmen kann, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen von demselben Unternehmen stammen, wenn sie unter den einander gegenüberstehenden Marken angeboten werden, so dass Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 vorliegt.

95      Das Gleiche gilt für das einen hohen Aufmerksamkeitsgrad aufbringende relevante Publikum. Selbst wenn es die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, nämlich den Buchstaben „c“ am Anfang der angemeldeten Marke und das Bildelement der älteren Unionsbildmarke, wahrnehmen könnte, wird es unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese Unterschiede minimal sind, denken können, dass diese Marken auf dasselbe Unternehmen hinweisen.

96      Folglich ist das Vorbringen der Klägerin insoweit zu verwerfen, als es das Vorliegen einer Gefahr von Verwechslungen mit der älteren Unionsbildmarke betrifft.

2.      Zum zweiten Antrag, der darauf gerichtet ist, die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen

97      Mit ihrem zweiten Antrag begehrt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und die Zurückweisung des Widerspruchs. Dies ist so zu verstehen, dass sie im Wesentlichen beantragt, die angefochtene Entscheidung gemäß Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 abzuändern und die Entscheidung zu erlassen, die ihrer Ansicht nach die Beschwerdekammer über den Widerspruch hätte erlassen müssen.

98      Da der einzige Grund, auf den die Klägerin ihre Klage gestützt hat, für unbegründet erklärt worden ist, ist jedoch auch der zweite Antrag zurückzuweisen.

99      Folglich ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

100    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin neben ihren eigenen Kosten die Kosten des EUIPO und der Streithelferin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Impress GmbH ersetzt die Impress Media GmbH als Streithelferin.

2.      Die Klage wird abgewiesen.

3.      Die Cimpress Schweiz GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Impress.

Da Silva Passos

Reine

Truchot

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. April 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.