URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

30. Januar 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Gesundheit – Information und Verbraucherschutz – Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 – Durchführungsbeschluss 2013/63/EU – Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – Art. 10 Abs. 3 – Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile – Begriff ‚beifügen‘ einer speziellen gesundheitsbezogenen Angabe – Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Nachweise – Umfang“

In der Rechtssache C‑524/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. Juli 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 10. August 2018, in dem Verfahren

Dr. Willmar Schwabe GmbH & Co. KG

gegen

Queisser Pharma GmbH & Co. KG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter P. G. Xuereb (Berichterstatter), T. von Danwitz, C. Vajda und A. Kumin,

Generalanwalt: G. Hogan,


Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Dr. Willmar Schwabe GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt C. Stallberg,

–        der Queisser Pharma GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt A. Meisterernst,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herbout-Borczak und C. Hödlmayr als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. September 2019

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. 2006, L 404, S. 9) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 107/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 (ABl. 2008, L 39, S. 8) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1924/2006).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Dr. Willmar Schwabe GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schwabe) und der Queisser Pharma GmbH & Co. KG wegen der angeblich irreführenden Umverpackung eines Nahrungsergänzungsmittels.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Verordnung Nr. 1924/2006

3        Die Erwägungsgründe 1, 9, 14, 16, 17, 23 und 29 der Verordnung Nr. 1924/2006 lauten:

„(1)      Zunehmend werden Lebensmittel in der Gemeinschaft mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gekennzeichnet, und es wird mit diesen Angaben für sie Werbung gemacht. Um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und ihm die Wahl zu erleichtern, müssen die im Handel befindlichen Produkte sicher sein und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen. …

(9)      Es gibt eine Vielzahl von Nährstoffen und anderen Substanzen – unter anderem Vitamine, Mineralstoffe einschließlich Spurenelementen, Aminosäuren, essenzielle Fettsäuren, Ballaststoffe, verschiedene Pflanzen- und Kräuterextrakte und andere – mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung, die in Lebensmitteln vorhanden und Gegenstand entsprechender Angaben sein können. Daher sollten allgemeine Grundsätze für alle Angaben über Lebensmittel festgesetzt werden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, dem Verbraucher die notwendigen Informationen für eine sachkundige Entscheidung zu liefern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Lebensmittelindustrie zu schaffen.

(14)      Es gibt eine Vielzahl von Angaben, die derzeit bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln und der Werbung hierfür in manchen Mitgliedstaaten gemacht werden und sich auf Stoffe beziehen, deren positive Wirkung nicht nachgewiesen wurde bzw. zu denen derzeit noch keine ausreichende Einigkeit in der Wissenschaft besteht. Es muss sichergestellt werden, dass für Stoffe, auf die sich eine Angabe bezieht, der Nachweis einer positiven ernährungsbezogenen Wirkung oder physiologischen Wirkung erbracht wird.

(16)      Es ist wichtig, dass Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden können und es ist angezeigt, alle Verbraucher vor irreführenden Angaben zu schützen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat es allerdings in seiner Rechtsprechung in Fällen im Zusammenhang mit Werbung seit dem Erlass der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung [(ABl. 1984, L 250, S. 17)] für erforderlich gehalten, die Auswirkungen auf einen fiktiven typischen Verbraucher zu prüfen. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Interesse der wirksamen Anwendung der darin vorgesehenen Schutzmaßnahmen nimmt diese Verordnung den normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren nach der Auslegung des Gerichtshofs als Maßstab, zielt mit ihren Bestimmungen jedoch darauf ab, die Ausnutzung von Verbrauchern zu vermeiden, die aufgrund bestimmter Charakteristika besonders anfällig für irreführende Angaben sind. …

(17)      Eine wissenschaftliche Absicherung sollte der Hauptaspekt sein, der bei der Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben berücksichtigt wird, und die Lebensmittelunternehmer, die derartige Angaben verwenden, sollten diese auch begründen. Eine Angabe sollte wissenschaftlich abgesichert sein, wobei alle verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigt und die Nachweise abgewogen werden sollten.

(23)      Gesundheitsbezogene Angaben sollten für die Verwendung in der Gemeinschaft nur nach einer wissenschaftlichen Bewertung auf höchstmöglichem Niveau zugelassen werden. …

(29)      Damit sichergestellt ist, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher bei der Entscheidung für eine gesunde Ernährungsweise hilfreich sind, sollte die Formulierung und Aufmachung gesundheitsbezogener Angaben bei der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit [(EFSA)] und in anschließenden Verfahren berücksichtigt werden.“

4        Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) dieser Verordnung bestimmt in Abs. 1:

„Mit dieser Verordnung werden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben harmonisiert, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten.“

5        In Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 wird eine „gesundheitsbezogene Angabe“ definiert als „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht“.

6        Kapitel II der Verordnung Nr. 1924/2006, das die Allgemeinen Grundsätze regelt, besteht aus den Art. 3 bis 7.


7        Art. 3 („Allgemeine Grundsätze für alle Angaben“) der Verordnung Nr. 1924/2006 sieht vor:

„Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Unbeschadet der [Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 2000, L 109, S. 29) und der Richtlinie 84/450] dürfen die verwendeten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben

a)      nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein;

…“

8        Art. 5 („Allgemeine Bedingungen“) dieser Verordnung bestimmt in den Abs. 1 und 2:

„(1)      Die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben ist nur zulässig, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)      Es ist anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat.

(2)      Die Verwendung nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben ist nur zulässig, wenn vom durchschnittlichen Verbraucher erwartet werden kann, dass er die positive Wirkung, wie sie in der Angabe dargestellt wird, versteht.“

9        Art. 6 („Wissenschaftliche Absicherung von Angaben“) dieser Verordnung bestimmt in den Abs. 1 und 2:

„(1)      Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben müssen sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein.

(2)      Ein Lebensmittelunternehmer, der eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe macht, muss die Verwendung dieser Angabe begründen.“

10      Kapitel IV der Verordnung Nr. 1924/2006, das die gesundheitsbezogenen Angaben regelt, besteht aus den Art. 10 bis 19.

11      Art. 10 („Spezielle Bedingungen“) der Verordnung Nr. 1924/2006 sieht in den Abs. 1, 3 und 4 vor:

„(1)      Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind.

(3)      Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

(4)      Gegebenenfalls werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren und, falls erforderlich, nach der Anhörung der Interessengruppen, insbesondere von Lebensmittelunternehmern und Verbraucherverbänden, Leitlinien für die Durchführung dieses Artikels angenommen.“

12      In Art. 13 Abs. 3 dieser Verordnung heißt es:

„Nach Anhörung der [EFSA] verabschiedet die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle spätestens am 31. Januar 2010 als Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben gemäß Absatz 1 sowie alle für die Verwendung dieser Angaben notwendigen Bedingungen.“

13      Art. 17 Abs. 5 der Verordnung lautet:

„Gesundheitsbezogene Angaben, die in den Listen nach den Artikeln 13 und 14 enthalten sind, können von jedem Lebensmittelunternehmer unter den für sie geltenden Bedingungen verwendet werden, wenn ihre Verwendung nicht nach Artikel 21 eingeschränkt ist.“

 Durchführungsbeschluss 2013/63/EU

14      Im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/63/EU der Kommission vom 24. Januar 2013 zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben (ABl. 2013, L 22, S. 25) heißt es unter Nr. 3 („Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit – Artikel 10 Absatz 3“):


„Gemäß Artikel 10 Absatz 3 dürfen einfache, werbewirksame Aussagen über die allgemeinen, nichtspezifischen Vorteile eines Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden ohne vorherige Zulassung, aber unter Einhaltung spezifischer Anforderungen gemacht werden. Solche Angaben könnten nützlich für den Verbraucher sein, da sie eine verbraucherfreundlichere Botschaft vermitteln. Sie könnten vom Verbraucher jedoch leicht missverstanden und/oder falsch ausgelegt werden und möglicherweise dazu führen, dass er glaubt, das Lebensmittel bringe weitere/bessere Vorteile für die Gesundheit mit sich, als dies tatsächlich der Fall ist. Aus diesem Grund darf nur dann auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit verwiesen werden, wenn einem solchen Verweis eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe aus den Listen der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben im EU-Register beigefügt ist. Für die Zwecke der Verordnung sollte die dem Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit beigefügte zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angabe neben oder unter diesem Verweis angebracht werden.

Die speziellen Angaben aus den Listen der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben sollten einen gewissen Bezug zu dem Verweis auf die allgemeinen Vorteile haben. … Damit die Verbraucher nicht in die Irre geleitet werden, sind die Lebensmittelunternehmer dazu verpflichtet, den Zusammenhang zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile des Lebensmittels und der beigefügten speziellen zulässigen gesundheitsbezogenen Angabe herzustellen.

Bei der wissenschaftlichen Bewertung der zum Zweck der Zulassung vorgelegten Angaben wurden einige Angaben als zu allgemein bzw. zu nichtspezifisch für eine Bewertung eingestuft. Diese Angaben konnten nicht zugelassen werden und werden daher im EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben in der Liste der nicht zugelassenen Angaben geführt. Dies schließt nicht aus, dass auf die betreffenden Angaben die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 angewandt werden können, wodurch sie rechtmäßig verwendet werden dürfen, wenn ihnen gemäß dem genannten Artikel eine spezielle Angabe aus der Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt ist.“

 Deutsches Recht

15      § 3 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. 2010 I S. 254) bestimmt in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: UWG):

„Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.“


16      § 5 UWG („Irreführende geschäftliche Handlungen“) sieht in Abs. 1 vor:

„Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.      die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

…“

17      § 11 („Vorschriften zum Schutz vor Täuschung“) Abs. 1 des Lebensmittel‑, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (BGBl. 2013 I S. 1426) lautet in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung:

„Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.      bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden,

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Queisser Pharma ein Nahrungsergänzungsmittel unter dem Namen Doppelherz® aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin vertreibt, das acht Inhaltsstoffe kombiniert, darunter Zink und die Vitamine B1 (Thiamin), B2, B5 (Pantothensäure) und B12.

19      Die Vorderseite der Umverpackung dieses Nahrungsergänzungsmittels weist Angaben verschiedener Größe, Farbe und Schriftart auf. Darunter findet sich folgende im Ausgangsverfahren in Rede stehende Angabe: „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“.

20      Auf der Rückseite der Umverpackung sind neben speziellen Ausführungen zu Ginkgo und Cholin folgende Angaben aufgedruckt:

„Für Gedächtnis, Konzentrationsvermögen und die Fähigkeit die Aufgaben des Alltags zu bewältigen, spielen regelmäßige geistige Herausforderung sowie gesunde Ernährung eine Rolle. Der Stoffwechsel von Gehirn und Nerven ist daher auf eine gute Nährstoffversorgung angewiesen.

Die Kapseln von Doppelherz enthalten 100 mg Cholin, B-Vitamine und das Spurenelement Zink. Zusätzlich enthalten sind 100 mg Ginkgoextrakt.

Vitamin B1 und Vitamin B12 tragen zum normalen Energiestoffwechsel und zur normalen Nervenfunktion bei und leisten einen Beitrag zur normalen Funktion der Psyche.

Vitamin B2 spielt wie Vitamin B1 eine Rolle im normalen Energiestoffwechsel und für die normale Nervenfunktion. Darüber hinaus trägt es dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen.

Folsäure spielt auch eine Rolle für die normale Funktion der Psyche. Darüber hinaus hat Folsäure eine Funktion bei der Zellteilung.

Pantothensäure leistet einen Beitrag zur normalen geistigen Leistungsfähigkeit und trägt wie Folsäure und Vitamin B12 zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.

Das Spurenelement Zink leistet einen Beitrag zur normalen kognitiven Funktion und trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen.

…“

21      Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts stellt Schwabe Erzeugnisse her, die mit denen von Queisser Pharma im Wettbewerb stehen, und vermarktet diese. Schwabe, die der Ansicht ist, dass die in Rn. 19 des vorliegenden Urteils genannte im Ausgangsverfahren in Rede stehende Angabe gegen Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 sowie gegen § 5 Abs. 1 UWG und § 11 Abs. 1 des Lebensmittel‑, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs verstoße, erhob beim Landgericht Düsseldorf (Deutschland) Klage, die u. a. darauf gerichtet war, Queisser Pharma unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, das Nahrungsergänzungsmittel nicht mehr zu bewerben, solange sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Angabe auf der Vorderseite der Umverpackung befindet.

22      Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 28. August 2014 ab.


23      Die Berufung von Schwabe gegen dieses Urteil wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) vom 30. Juni 2016 zurückgewiesen.

24      Schwabe legte gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf Revision zum Bundesgerichtshof (Deutschland) ein.

25      Der Bundesgerichtshof äußert Zweifel hinsichtlich der Tragweite der in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 vorgesehenen Anforderung, dass einem Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sein muss, und insbesondere hinsichtlich der Frage, ob diese Bestimmung eine räumlich unmittelbare Verbindung zwischen dem Verweis und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe verlangt. Insoweit führt er zum einen aus, dass dieses Erfordernis des „Beifügens“ dahin verstanden werden könne, dass es eine räumliche Nähe verlange, so dass die Verbraucher die zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angabe „ohne Weiteres“ wahrnehmen könnten. Sei dieses Erfordernis der unmittelbaren Nähe nicht erfüllt, könnte jedoch auch ein Hinweis auf die Angabe durch einen Sternchenhinweis genügen. Zum anderen könne dieses Erfordernis auch in der vom Berufungsgericht vertretenen Weise ausgelegt werden, wonach der Durchschnittsverbraucher, der seine Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richte, zunächst das Zutatenverzeichnis dieses Erzeugnisses lese (Urteil vom 4. Juni 2015, Teekanne, C‑195/14, EU:C:2015:361). Da sich Zutatenverzeichnisse oft auf der Rückseite von Verpackungen befänden, sei es nicht fernliegend, dass solche Verbraucher bei Erzeugnissen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Nahrungsergänzungsmittel auch die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben auf der Rückseite der Verpackung zur Kenntnis nehmen könnten.

26      Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind einem Verweis auf allgemeine, nicht spezifische gesundheitsbezogene Vorteile spezielle gesundheitsbezogene Angaben gemäß einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung Nr. 1924/2006 bereits dann „beigefügt“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung, wenn sich der Verweis auf der Vorderseite und die zugelassenen Angaben auf der Rückseite einer Umverpackung befinden und nach der Verkehrsauffassung die Angaben zwar inhaltlich eindeutig auf den Verweis bezogen sind, der Verweis aber keinen eindeutigen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis auf die rückseitigen Angaben enthält?

2.      Müssen auch bei Verweisen auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorliegen?

 Zu den Vorlagefragen

 Vorbemerkungen

27      Nach Ansicht von Schwabe beruhen die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen auf der fehlerhaften Annahme, dass die in Rn. 19 des vorliegenden Urteils genannte, im Ausgangsverfahren in Rede stehende Angabe einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 darstelle, während es sich in Wirklichkeit um eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung handele.

28      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C‑26/18, EU:C:2019:579‚ Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit kann nicht allein dadurch widerlegt werden, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens bestimmte Tatsachen bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Streitgegenstand bestimmen (Urteil vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C‑222/05 bis C‑225/05, EU:C:2007:318‚ Rn. 23).

30      Außerdem wäre eine Änderung des Gehalts von Vorabentscheidungsfragen oder eine Beantwortung der von den Parteien genannten Zusatzfragen unvereinbar mit der Verpflichtung des Gerichtshofs, sicherzustellen, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit haben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben, denn den Verfahrensbeteiligten werden nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt (Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory, C‑605/12, EU:C:2014:2298‚ Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Vor diesem Hintergrund ist auf die vorgelegten Fragen ausgehend von der Prämisse zu antworten, auf die sich das vorlegende Gericht stützt, nämlich dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Angabe einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit darstellt und daher in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 fällt.

 Zur ersten Frage

32      Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Anforderung, wonach jedem Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sein muss, erfüllt ist, wenn die Vorderseite der Umverpackung eines Nahrungsergänzungsmittels einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit enthält, während sich die spezielle gesundheitsbezogene Angabe, die diesem Verweis beigefügt sein soll, nur auf der Rückseite der Umverpackung befindet und es keinen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis auf den Bezug zwischen den beiden Angaben gibt.

33      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C‑414/16, EU:C:2018:257‚ Rn. 44, und vom 30. Januar 2019, Planta Tabak, C‑220/17, EU:C:2019:76‚ Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006, dass jedem Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe „beigefügt“ sein muss.

35      Sodann ist zu den Zielen der Verordnung Nr. 1924/2006 darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung nach Art. 1 Abs. 1 das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau bieten soll. Der Schutz der Gesundheit gehört zu den Hauptzielen dieser Verordnung. Um dieses Ziel zu erreichen, sind u. a. dem Verbraucher die für eine sachkundige Entscheidung notwendigen Informationen zu liefern (Urteil vom 14. Juli 2016, Verband Sozialer Wettbewerb, C‑19/15, EU:C:2016:563, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem ist es nach dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 wichtig, dass Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden können, und angezeigt, alle Verbraucher vor irreführenden Angaben zu schützen, wobei darauf hingewiesen wird, dass diese Verordnung namentlich den normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren als Maßstab nimmt.

36      Schließlich ist zum Zusammenhang, in den sich Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 einfügt, zunächst festzustellen, dass deren Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 den Begriff „gesundheitsbezogene“ Angabe für die Zwecke der Verordnung definiert als „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht“.

37      Zudem bestimmt Art. 10 der Verordnung Nr. 1924/2006, der zu deren Kapitel IV („Gesundheitsbezogene Angaben“) gehört, in Abs. 1, dass gesundheitsbezogene Angaben verboten sind, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 oder Art. 14 aufgenommen sind. Somit enthält Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 ein grundsätzliches Verbot gesundheitsbezogener Angaben, mit Ausnahme der Angaben, die in den Listen der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 oder Art. 14 dieser Verordnung aufgenommen sind.

38      Ferner ergibt sich aus einer systematischen Auslegung von Art. 10 der Verordnung Nr. 1924/2006, dass dessen Abs. 3 eine Ausnahme von dem in Abs. 1 aufgestellten Grundsatz vorsieht, so dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das in Abs. 3 aufgestellte Erfordernis des Beifügens eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2017, AKM, C‑138/16, EU:C:2017:218‚ Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit wird in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung zwischen zwei Kategorien gesundheitsbezogener Angaben unterschieden, nämlich zwischen der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe, die entsprechend dem in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung aufgestellten Grundsatz in die betreffenden Listen aufgenommen ist, und der „allgemeinen“ gesundheitsbezogenen Angabe, die einen Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile darstellt und der eine in diesen Listen enthaltene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sein muss.

39      Der Durchführungsbeschluss 2013/63, der von der Kommission im Rahmen der Durchführungsbefugnisse erlassen worden ist, die ihr der Unionsgesetzgeber gemäß Art. 10 Abs. 4 und Art. 25 der Verordnung Nr. 1924/2006 verliehen hat, bestimmt insoweit in Nr. 3 des Anhangs, dass gemäß Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung einfache, werbewirksame Aussagen über solche Vorteile ohne vorherige Zulassung gemacht werden dürfen, die vom Verbraucher jedoch leicht missverstanden und/oder falsch ausgelegt werden könnten, weshalb nur dann auf diese Vorteile verwiesen werden darf, wenn einem solchen Verweis „eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe aus den Listen der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben im EU-Register beigefügt ist“. Weiter heißt es dort, dass für die Zwecke der Verordnung die dem Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit beigefügte zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angabe „neben“ oder „unter“ diesem Verweis angebracht werden sollte.

40      Daraus folgt, dass das Erfordernis des „Beifügens“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass es nicht nur verlangt, dass die spezielle gesundheitsbezogene Angabe den Inhalt der allgemein formulierten gesundheitsbezogenen Angabe konkretisiert, sondern auch, dass es die Anordnung dieser beiden Angaben auf der Verpackung des betreffenden Erzeugnisses einem normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ermöglicht, den Zusammenhang zwischen diesen Angaben zu erfassen. Der Begriff „beifügen“ im Sinne dieser Bestimmung ist somit dahin auszulegen, dass er sowohl eine materielle als auch eine visuelle Dimension hat.

41      So erfordert zum einen der Begriff „beifügen“ in seiner materiellen Dimension eine inhaltliche Entsprechung zwischen der „allgemeinen“ gesundheitsbezogenen Angabe und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe, was im Wesentlichen voraussetzt, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert.

42      Zum anderen kann entgegen dem Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens das in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 aufgestellte Erfordernis des „Beifügens“ nicht allein deshalb als wirksam erfüllt angesehen werden, weil in materieller Hinsicht ein eindeutiger inhaltlicher Zusammenhang zwischen der „allgemeinen“ gesundheitsbezogenen Angabe und der speziellen, ihrer Untermauerung dienenden Angabe besteht, unabhängig davon, wo sich diese Angaben auf der betreffenden Verpackung jeweils befinden, und damit unabhängig von der visuellen Dimension dieses Erfordernisses.

43      Im 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 ist insoweit ausgeführt, dass die Formulierung und Aufmachung gesundheitsbezogener Angaben berücksichtigt werden sollte, damit sichergestellt ist, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher bei der Entscheidung für eine gesunde Ernährungsweise hilfreich sind. Daher ist in visueller Hinsicht die Anordnung der verschiedenen Angaben auf der Verpackung eines bestimmten Produkts ein Faktor, der bei der Beurteilung der Frage, ob das Erfordernis des „Beifügens“ als erfüllt angesehen werden kann, zu berücksichtigen ist.

44      Darüber hinaus ergibt sich aus dem 17. Erwägungsgrund und aus Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung, dass der Lebensmittelunternehmer, der eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe macht, die Verwendung dieser Angabe begründen muss.

45      Insoweit wird in Nr. 3 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/63 festgestellt, dass die Lebensmittelunternehmer dazu verpflichtet sind, den Zusammenhang zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile des Lebensmittels und der beigefügten zugelassenen speziellen gesundheitsbezogenen Angabe herzustellen, damit die Verbraucher nicht in die Irre geleitet werden.

46      Daraus folgt, dass die Lebensmittelunternehmer die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben, mit denen die von ihnen verwendeten Verweise auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile untermauert werden, klar und präzise darstellen müssen.

47      Somit ist die visuelle Dimension des Erfordernisses des „Beifügens“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin zu verstehen, dass sie sich auf die sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile für die Gesundheit und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher bezieht, was grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe erfordert.

48      Jedoch ist in dem besonderen Fall, in dem die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben wegen ihrer großen Zahl oder Länge nicht vollständig auf der Seite der Verpackung erscheinen können, auf der sich der Verweis befindet, den sie untermauern sollen, davon auszugehen, dass das Erfordernis eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs ausnahmsweise durch einen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis erfüllt werden könnte, wenn damit klar und für den Verbraucher vollkommen verständlich die inhaltliche Entsprechung zwischen den gesundheitsbezogenen Angaben und dem Verweis in räumlicher Hinsicht sichergestellt wird.

49      Es ist daher Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen und festzustellen, ob das sich aus Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 ergebende Erfordernis der visuellen Nähe durch die Verwendung eines – eine Verbindung herstellenden – Sternchenhinweises erfüllt wird.

50      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Anforderung, wonach jedem Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sein muss, nicht erfüllt ist, wenn die Vorderseite der Umverpackung eines Nahrungsergänzungsmittels einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit enthält, während sich die spezielle gesundheitsbezogene Angabe, die diesem Verweis beigefügt sein soll, nur auf der Rückseite der Umverpackung befindet und es keinen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis auf den Bezug zwischen den beiden Angaben gibt.

 Zur zweiten Frage

51      Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 durch wissenschaftliche Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung abgesichert sein müssen.

52      Insoweit ist zunächst festzustellen, dass – wie das vorlegende Gericht ausführt – der Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 anders als der Wortlaut von deren Art. 10 Abs. 1 nicht ausdrücklich auf die allgemeinen Anforderungen des Kapitels II der Verordnung verweist, in denen deren Art. 5 und 6 enthalten sind.

53      Der Wortlaut der Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 bringt jedoch klar zum Ausdruck, dass jede gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung wissenschaftlich abgesichert sein muss.

54      Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1924/2006 ist nämlich die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat. Auch Art. 6 dieser Verordnung enthält eine entsprechende Aussage in Abs. 1, wonach sich „[n]ährwert- und gesundheitsbezogene Angaben … auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein [müssen].“

55      Diese Auslegung wird durch die Ziele bestätigt, die mit der Verordnung Nr. 1924/2006 verfolgt werden, die, wie sich aus Rn. 35 des vorliegenden Urteils ergibt, insbesondere den Schutz der Gesundheit und ein hohes Verbraucherschutzniveau u. a. beim Schutz gegen irreführende Angaben gewährleisten soll. Außerdem muss nach dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung sichergestellt werden, dass für Stoffe, auf die sich eine Angabe bezieht, der Nachweis einer positiven ernährungsbezogenen Wirkung oder physiologischen Wirkung erbracht wird. Ferner heißt es im 17. Erwägungsgrund der Verordnung, dass eine wissenschaftliche Absicherung der Hauptaspekt sein sollte, der bei der Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben berücksichtigt wird, während im 23. Erwägungsgrund ausgeführt ist, dass gesundheitsbezogene Angaben für die Verwendung in der Union nur nach einer wissenschaftlichen Bewertung auf höchstmöglichem Niveau zugelassen werden sollten.

56      Schließlich sieht Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 ausdrücklich vor, dass eine gesundheitsbezogene Angabe den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II dieser Verordnung entsprechen muss, in dem die Art. 5 und 6 enthalten sind. Wie jedoch aus den Rn. 37 bis 39 des vorliegenden Urteils hervorgeht, sieht Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006, indem er einen Verweis auf eine „allgemeine“ gesundheitsbezogene Angabe zulässt, die nicht in eine der Listen der gemäß dieser Verordnung zugelassenen Angaben aufgenommen ist, der aber eine in diese Listen aufgenommene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, eine Ausnahme von dem in Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung aufgestellten Grundsatz vor, wonach gesundheitsbezogene Angaben mit Ausnahme derjenigen, die in solche Listen aufgenommen sind, verboten sind. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung ist somit eng auszulegen.

57      Folglich ist Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen, dass eine „allgemeine“ gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Bestimmung – wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende – den in dieser Verordnung vorgesehenen Nachweisanforderungen genügen muss.

58      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 71 und 72 seiner Schlussanträge festgestellt hat, reicht es zu diesem Zweck jedoch aus, dass Verweisen auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sind, die durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise, die überprüft und zugelassen wurden, untermauert werden, sofern die Angaben in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung enthalten sind.

59      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden durch wissenschaftliche Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung abgesichert sein müssen. Dafür reicht es aus, dass diesen Verweisen spezielle gesundheitsbezogene Angaben aus einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung beigefügt sind.

 Kosten

60      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 107/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Anforderung, wonach jedem Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sein muss, nicht erfüllt ist, wenn die Vorderseite der Umverpackung eines Nahrungsergänzungsmittels einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit enthält, während sich die spezielle gesundheitsbezogene Angabe, die diesem Verweis beigefügt sein soll, nur auf der Rückseite der Umverpackung befindet und es keinen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis auf den Bezug zwischen den beiden Angaben gibt.

2.      Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 107/2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden durch wissenschaftliche Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung abgesichert sein müssen. Dafür reicht es aus, dass diesen Verweisen spezielle gesundheitsbezogene Angaben aus einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung beigefügt sind.

Arabadjiev

Xuereb

von Danwitz

Vajda

 

Kumin

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. Januar 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Zweiten Kammer

A. Calot Escobar

 

A. Arabadjiev


*      Verfahrenssprache: Deutsch.