Rechtssache C255/16

Strafverfahren

gegen

Bent Falbert u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Københavns byret)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften – Nationale Regelung, mit der ein Verbot, Glücksspiele, Lotterien und Wetten ohne Erlaubnis anzubieten, präzisiert oder eingeführt wird und ein Verbot, für ohne Erlaubnis angebotene Glücksspiele, Lotterien und Wetten zu werben, eingeführt wird“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Dezember 2017

Rechtsangleichung – Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft – Richtlinie 98/34 – Technische Vorschrift – Begriff – Nationale Bestimmung, die eine Bestrafung für das Anbieten von Glücksspielen, Lotterien oder Wetten ohne Erlaubnis vorsieht – Nichteinbeziehung – Nationale Bestimmung, die eine Bestrafung für die Werbung für unerlaubte Glücksspiele, Lotterien oder Wetten vorsieht – Einbeziehung

(Richtlinie 98/34 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 98/48 geänderten Fassung, Art. 1 und 8 Abs. 1)

Art. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine nationale Vorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die eine Bestrafung für das Anbieten von Glücksspielen, Lotterien oder Wetten im Inland ohne Erlaubnis vorsieht, keine technische Vorschrift im Sinne dieser Bestimmung darstellt, die nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie einer Mitteilungspflicht unterliegt.

Dagegen stellt eine nationale Vorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die eine Bestrafung für die Werbung für unerlaubte Glücksspiele, Lotterien oder Wetten vorsieht, eine technische Vorschrift im Sinne dieser Bestimmung dar, die nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie der Mitteilungspflicht unterliegt, soweit sich aus den Vorarbeiten zu dieser Vorschrift des nationalen Rechts eindeutig ergibt, dass sie ausdrücklich und gezielt die Ausdehnung eines bereits bestehenden Werbeverbots auf Online-Glücksspieldienstleistungen bezweckte, was festzustellen Sache des nationalen Gerichts ist.

(vgl. Rn. 37 und Tenor)