BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Dritte Kammer)

8. Juli 2009

Rechtssache F-62/08

Roberto Sevenier

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst – Entlassung auf Antrag – Antrag auf Rücknahme“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA, insbesondere auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. September 2007, mit der der Antrag des Klägers auf Rücknahme seines Entlassungsantrags vom 19. Oktober 1983 und Befassung des Invaliditätsausschusses abgelehnt wird

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten. Der vom Rat der Europäischen Union zur Unterstützung der Anträge der Kommission eingereichte Streithilfeantrag hat sich erledigt. Der Rat trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Frist für die Einlegung einer Beschwerde – Berechnung

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 1 und 2; Verordnung Nr. 1182/71 des Rates, Art. 3)

2.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Nicht fristgemäß angefochtene stillschweigende Ablehnung eines Antrags

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

1.      In Ermangelung besonderer Bestimmungen in Bezug auf die Fristen in Art. 90 des Statuts ist auf die Verordnung Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine Bezug zu nehmen, die, wie ihr Art. 1 klarstellt, für alle Rechtsakte des Rates gilt, „soweit nicht anderes bestimmt ist“. In diesem Zusammenhang sieht Art. 3 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung vor, dass eine nach Monaten bemessene Frist „am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages der Frist [beginnt] und … mit Ablauf der letzten Stunde des Tages … des letzten Monats …, der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt, [endet]“. Diese Bestimmungen sind unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung auszulegen, wonach der Tag des Fristbeginns der Tag ist, in den das Ereignis fällt, so dass, wenn ein Ereignis, das den Beginn einer Frist von einer Woche darstellt, auf einen Montag fällt, die Frist am folgenden Montag endet.

(vgl. Randnrn. 27 und 28)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 11. November 2004, Toeters und Verberk, C‑171/03, Slg. 2004, I‑10945, Randnrn. 31 bis 37

Gericht erster Instanz: 11. Juni 1998, Fichtner/Kommission, T‑173/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑293 und II‑873, Randnr. 28

2.      Art. 91 Abs. 3 des Statuts sieht zwar vor: „ergeht … nach einer stillschweigenden Ablehnung, aber innerhalb der Frist für die Klage, eine ausdrückliche Entscheidung über die Ablehnung einer Beschwerde, so beginnt die Frist für die Klage erneut zu laufen“; diese Bestimmung kann jedoch im Stadium des Antrags und vor Einreichung einer Beschwerde keine Anwendung finden. Diese Spezialbestimmung, die die Einzelheiten der Berechnung der Klagefristen betrifft, ist nämlich wörtlich und eng auszulegen. Daher kann die ausdrückliche Ablehnung eines Antrags nach einer stillschweigenden Ablehnung dieses Antrags, da sie als eine rein bestätigende Maßnahme anzusehen ist, es dem betroffenen Beamten nicht ermöglichen, das Vorverfahren dadurch fortzusetzen, dass sie ihm eine neue Frist für die Einlegung einer Beschwerde eröffnet.

(vgl. Randnr. 33)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 17. November 2000, Martinelli/Kommission, T‑200/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑253 und II‑1161, Randnr. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung