Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 2009 - Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen/Kommission
(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Fehlendes individuelles Betroffensein - Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rosenfeld und G.-B. Lehr)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Gross und B. Martenczuk)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und J. Möller)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/708/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe C 34/06 (ex N 29/05 und ex CP 13/04), die die Bundesrepublik Deutschland für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein Westfalen gewähren will (ABl. 2008, L 236, S. 10)
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihr eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 64 vom 8.3.2008.