URTEIL DES GERICHTS (Neunte erweiterte Kammer)

29. September 2021(*)

„Außenbeziehungen – Internationale Übereinkünfte – Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen EG-Marokko – Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Union und Marokko – Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens – Briefwechsel zum partnerschaftlichen Abkommen – Genehmigungsbeschluss – Verordnung über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Parteifähigkeit – Unmittelbare Betroffenheit – Individuelle Betroffenheit – Räumlicher Geltungsbereich – Zuständigkeit – Auslegung internationalen Rechts durch den Gerichtshof – Grundsatz der Selbstbestimmung – Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen – Möglichkeit der Geltendmachung – Begriff der Zustimmung – Durchführung – Wertungsspielraum – Grenzen – Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Beschlusses“

In den verbundenen Rechtssachen T‑344/19 und T‑356/19,

Front populaire pour la libération de la Saguia el-Hamra et du Rio de oro (Front Polisario), Prozessbevollmächtigter: G. Devers, Rechtsanwalt,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch F. Naert, P. Plaza García und V. Piessevaux als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,

Streithelfer in den Rechtssachen T‑344/19 und T‑356/19,

durch

Französische Republik, vertreten durch A.‑L. Desjonquères, C. Mosser, J.‑L. Carré und T. Stéhelin als Bevollmächtigte,

Streithelferin in den Rechtssachen T‑344/19 und T‑356/19,

durch

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre, A. Bouquet und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

Streithelferin in den Rechtssachen T‑344/19 und T‑356/19,

und durch

Chambre des pêches maritimes de la Méditerranée mit Sitz in Tanger (Marokko),

Chambre des pêches maritimes de l’Atlantique Nord mit Sitz in Casablanca (Marokko),

Chambre des pêches maritimes de l’Atlantique Centre mit Sitz in Agadir (Marokko),

Chambre des pêches maritimes de l’Atlantique Sud mit Sitz in Dakhla (Westsahara),

Prozessbevollmächtigte: G. Forwood, N. Colin und A. Hublet, Rechtsanwälte,

Streithelferinnen in der Rechtssache T‑344/19,

betreffend in der Rechtssache T‑344/19 eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2019/441 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem Abkommen (ABl. 2019, L 77, S. 4) und in der Rechtssache T‑356/19 eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2019/440 des Rates vom 29. November 2018 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. 2019, L 77, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin J. Costeira, des Richters D. Gratsias (Berichterstatter), der Richterin M. Kancheva, des Richters B. Berke und der Richterin T. Perišin,

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2021

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

A.      Internationaler Kontext

1        Die Entwicklungen des internationalen Kontexts der Westsahara-Frage lassen sich wie folgt zusammenfassen.

2        Am 14. Dezember 1960 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNO) die Resolution 1514 (XV) „Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker“, in der es u. a. heißt: „Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung; kraft dieses Rechts bestimmen sie frei ihren politischen Status und verfolgen frei ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung. … Alsbaldige Schritte sind in den Treuhandgebieten und den Gebieten ohne Selbstregierung sowie in allen anderen Gebieten, welche noch nicht die Unabhängigkeit erlangt haben, zu unternehmen, um den Völkern dieser Gebiete alle Hoheitsbefugnisse zu übertragen, ohne irgendwelche Bedingungen oder Vorbehalte, im Einklang mit ihrem frei geäußerten Willen und Wunsch … Alle Staaten haben die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen … auf der Grundlage der Gleichheit, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten und der Achtung vor den souveränen Rechten aller Völker und ihrer territorialen Integrität gewissenhaft und genau einzuhalten.“

3        Die Westsahara ist ein Gebiet im Nordwesten Afrikas, das Ende des 19. Jahrhunderts eine Kolonie des Königreich Spaniens wurde und zum Zeitpunkt der Resolution 1514 (XV) eine spanische Provinz war. 1963 nahm die UNO sie als Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung im Sinne von Art. 73 der am 26. Juni 1945 in San Francisco unterzeichneten Charta der Vereinten Nationen (im Folgenden auch: UN-Charta) in die „Vorläufige Liste der Gebiete, auf die die Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker [Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung] anwendbar ist“, auf. Sie ist bis heute in der Liste der Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung verzeichnet, die der Generalsekretär der UNO auf der Grundlage der ihm gemäß Art. 73 Buchst. e der UN-Charta übermittelten Informationen erstellt hat.

4        Am 20. Dezember 1966 verabschiedete die Generalversammlung der UNO die Resolution 2229 (XXI) „Die Frage der Gebiete Ifni und Spanisch-Sahara“, in der sie das „unveräußerliche Recht de[s] [Volkes] … von Spanisch-Sahara auf Selbstbestimmung gemäß der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung [bekräftigt]“ und das Königreich Spanien als Verwaltungsmacht auffordert, „so bald wie möglich … die Modalitäten für die Organisation eines Referendums festzulegen, das unter der Aufsicht der [UNO] durchgeführt wird, damit die einheimische Bevölkerung dieses Gebiets ihr Recht auf Selbstbestimmung frei ausüben kann“.

5        Am 24. Oktober 1970 verabschiedete die Generalversammlung der UNO die Resolution 2625 (XXV), mit der sie die „Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen“, deren Wortlaut der Resolution als Anlage beigefügt ist, billigte. Diese Erklärung „verkündet feierlich“ insbesondere den „Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker“. Zu diesem Grundsatz heißt es dort u. a.:

„Kraft des in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsatzes der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker haben alle Völker das Recht, frei und ohne Einmischung von außen über ihren politischen Status zu entscheiden und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu gestalten, und jeder Staat ist verpflichtet, dieses Recht im Einklang mit den Bestimmungen der Charta zu achten.

Die Gründung eines souveränen und unabhängigen Staates, die freie Assoziation mit einem unabhängigen Staat, die freie Eingliederung in einen solchen Staat oder der Eintritt in einen anderen, durch ein Volk frei bestimmten politischen Status sind Möglichkeiten der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts durch das betreffende Volk.

Das Gebiet einer Kolonie oder eines anderen Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung hat nach der Charta einen vom Hoheitsgebiet des Staates, von dem es verwaltet wird, gesonderten und unterschiedlichen Status; dieser gesonderte und unterschiedliche Status nach der Charta bleibt so lange bestehen, bis das Volk der Kolonie oder des Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung sein Recht auf Selbstbestimmung im Einklang mit der Charta und insbesondere mit ihren Zielen und Grundsätzen ausgeübt hat.“

6        Der Front populaire pour la libération de la Saguia el-Hamra et du Rio de oro (Front Polisario) ist eine am 10. Mai 1973 in der Westsahara gegründete Organisation. Gemäß Art. 1 seiner Satzung versteht er sich als eine „nationale Befreiungsbewegung“, deren Mitglieder „für die völlige Unabhängigkeit und die Wiedererlangung der Souveränität des saharauischen Volkes über das gesamte Gebiet der Demokratischen Arabischen Republik Sahara kämpfen“.

7        Das Königreich Spanien teilte der UNO am 20. August 1974 mit, dass es beabsichtige, in der Westsahara unter der Aufsicht der UNO ein Referendum zu organisieren.

8        Am 13. Dezember 1974 verabschiedete die Generalversammlung der UNO die Resolution 3292 (XXIX), mit der sie beschloss, ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) insbesondere zu folgenden Fragen einzuholen:

„I. Handelte es sich bei der Westsahara (Río de Oro und Sakiet el Hamra) zum Zeitpunkt der Kolonialisierung durch das Königreich Spanien um ein Niemandsland (terra nullius)?

Falls die erste Frage verneint wird:

II. Welche rechtlichen Bindungen bestanden zwischen diesem Gebiet und dem Königreich Marokko sowie der mauretanischen Einheit?“

9        Am 16. Oktober 1975 erstellte der IGH das erbetene Gutachten (vgl. Westsahara, Gutachten, I.C.J. Reports 1975, S. 12, im Folgenden: Westsahara-Gutachten). Darin kommt er in Rn. 162 zu folgendem Ergebnis:

„Nach den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen und den ihm erteilten Auskünften bestanden während der spanischen Kolonialherrschaft zwischen dem Sultan von Marokko und bestimmten der im Gebiet der Westsahara lebenden Stämmen Rechtsbeziehungen in Form von Treueverhältnissen, gab es auch Rechte, u. a. bestimmte Rechte an Grund und Boden, die Rechtsbeziehungen zwischen der mauretanischen Einheit, so wie der Gerichtshof sie versteht, und dem Gebiet der Westsahara begründeten, bestand zwischen dem Gebiet der Westsahara und dem Königreich von Marokko bzw. der mauretanischen Einheit aber kein Verhältnis einer territorialen Souveränität. Der Gerichtshof hat also nicht das Vorliegen von Rechtsbeziehungen festgestellt, die geeignet wären, die Anwendung der Resolution 1514 (XV) [der Generalversammlung der UNO] auf die Entkolonialisierung der Westsahara, insbesondere die Anwendung des Grundsatzes der Selbstbestimmung auf der Basis eines frei und unverfälscht geäußerten Willens der Bevölkerung des Gebiets zu ändern.“

10      In Rn. 163 des Westsahara-Gutachtens heißt es:

„Der Gerichtshof ist der Auffassung, hinsichtlich der Frage I …, dass die Westsahara (Rio de Oro und Sakiet El Hamra) zum Zeitpunkt der Kolonisierung durch Spanien kein Niemandsland (terra nullius) war; hinsichtlich der Frage II …, dass das Gebiet zum Königreich Marokko Rechtsbeziehungen hatte, die die in Rn. 162 des vorliegenden Gutachtens genannten Merkmale aufwiesen.“

11      In einer am Tag der Veröffentlichung des Westsahara-Gutachtens gehaltenen Rede erklärte der König von Marokko, dass „alle Welt … anerkannt [hat], dass die [Westsahara] [zum Königreich Marokko] gehört“, und es „[seine] Sache [ist], dieses Gebiet friedlich zurückzuerlangen“, und rief deshalb zu einem Marsch auf.

12      Am 22. Oktober 1975 verabschiedete der vom Königreich Spanien angerufene Sicherheitsrat der UNO die Resolution 377 (1975), in der er den „Generalsekretär der [UNO] auf[fordert], sofortige Konsultationen mit den betroffenen und beteiligten Parteien aufzunehmen“, und „[an Letztere] appelliert, Zurückhaltung und Mäßigung zu üben“. Am 2. November 1975 verabschiedete der Sicherheitsrat der UNO die Resolution 379 (1975), in der er „alle betroffenen und beteiligten Parteien eindringlich auf[fordert], jede einseitige oder sonstige Handlung zu unterlassen, die die Spannung in der Region noch verschärfen könnte“, und „den Generalsekretär ersucht, seine Konsultationen fortzusetzen und zu intensivieren“. Am 6. November 1975, nachdem der vom König von Marokko angekündigte Marsch, an dem 350 000 Personen teilnahmen, begonnen hatte und die Teilnehmer die Grenze zwischen dem Königreich Marokko und der Westsahara überschritten hatten, verabschiedete der Sicherheitsrat der UNO die Resolution 380 (1975), in der er „mit Bedauern zur Kenntnis [nimmt], dass es zu dem … angekündigten Marsch gekommen ist“, und „[das Königreich] Marokko auf[fordert], alle Teilnehmer des Marsches unverzüglich aus dem Gebiet der Westsahara zurückzuziehen“.

13      Am 26. Februar 1976 setzte das Königreich Spanien den Generalsekretär der UNO davon in Kenntnis, dass es ab diesem Tag seine Präsenz in der Westsahara beenden werde und sich für die Verwaltung dieses Gebiets international nicht mehr als verantwortlich ansehe. In der oben in Rn. 3 erwähnten Liste der Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung wird hinsichtlich der Westsahara auf diese Erklärung Bezug genommen, die in einer Fußnote wiedergegeben ist.

14      In der Zwischenzeit war in der Region zwischen dem Königreich Marokko, der Islamischen Republik Mauretanien und dem Front Polisario ein bewaffneter Konflikt ausgebrochen. Ein Teil der Bevölkerung der Westsahara floh vor diesem Konflikt und fand Zuflucht in Lagern auf algerischem Hoheitsgebiet nahe der Grenze zur Westsahara.

15      Am 14. April 1976 schloss das Königreich Marokko mit der Islamischen Republik Mauretanien einen Vertrag über die Aufteilung des Gebiets der Westsahara und annektierte den Teil dieses Gebiets, der ihm in diesem Vertrag zuerkannt worden war. Die Islamische Republik Mauretanien schloss am 10. August 1979 mit dem Front Polisario einen Friedensvertrag, mit dem sie hinsichtlich der Westsahara auf jegliche Gebietsansprüche verzichtete. Das Königreich Marokko übernahm die Kontrolle des von den mauretanischen Kräften geräumten Gebiets und annektierte es.

16      Am 21. November 1979 verabschiedete die Generalversammlung der UNO die Resolution 34/37 über die Frage der Westsahara, in der sie „das unveräußerliche Recht des Volkes der Westsahara auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit gemäß der Charta der [UNO] … sowie der Ziele [ihrer] Resolution 1514 (XV) [bekräftigt]“, „die Verschärfung der Lage, die durch die anhaltende Besetzung der Westsahara durch Marokko … entstanden ist [zutiefst bedauert]“, „Marokko eindringlich [bittet], sich an den Friedensbemühungen zu beteiligen und die Besetzung des Gebiets der Westsahara zu beenden“, und „zu diesem Zweck [empfiehlt], dass [der Front Polisario] als Vertreter des Volkes der Westsahara ohne Einschränkungen an allen Bemühungen um eine gerechte, dauerhafte und endgültige politische Lösung der Frage der Westsahara gemäß den Resolutionen und Erklärungen der [UNO] … mitwirken sollte“. Auf diese Resolution folgte die Resolution 35/19 vom 11. November 1980, in deren Punkt 10 die Generalversammlung „Marokko und den Front Polisario als den Vertreter des Volkes der Westsahara eindringlich auf[fordert], direkte Verhandlungen aufzunehmen, um zu einer endgültigen Regelung der Frage der Westsahara zu gelangen“.

17      Der Konflikt zwischen dem Königreich Marokko und dem Front Polisario dauerte an, bis die beiden Parteien am 30. August 1988 den u. a. vom Generalsekretär der UNO unterbreiteten Vorschlägen für die Konfliktbeilegung grundsätzlich zustimmten, die insbesondere einen Waffenstillstand und die Organisation eines Referendums über die Selbstbestimmung unter der Aufsicht der UNO vorsahen.

18      Am 27. Juni 1990 verabschiedete der Sicherheitsrat der UNO die Resolution 658 (1990), in der er den „Bericht des Generalsekretärs [der UNO] [billigt], der die [oben in Rn. 17 dargelegten] Vorschläge für die Konfliktbeilegung sowie einen Abriss des Plans für deren Umsetzung enthält“, und „die beiden Parteien auf[fordert], uneingeschränkt mit dem Generalsekretär [der UNO] und dem amtierenden Präsidenten der Konferenz der Staatschefs und der Regierungen der Organisation für Afrikanische Einheit im Rahmen ihrer Bemühungen um eine schnelle Regelung der Frage der Westsahara zusammenzuarbeiten“. Am 29. April 1991 verabschiedete der Sicherheitsrat der UNO die Resolution 690 (1991), mit der eine Mission der Vereinten Nationen für die Organisation eines Referendums in der Westsahara (MINURSO) eingesetzt wurde.

19      Am 6. Dezember 1995 verabschiedete die Generalversammlung der UNO die Resolution 50/33 „Aktivitäten ausländischer wirtschaftlicher und sonstiger Interessen, welche die Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Volker in unter Kolonialherrschaft stehenden Gebieten behindern“, in der es u. a. heißt: „Die Generalversammlung … bekräftigt das unveräußerliche Recht der Völker der Kolonialgebiete und der Gebiete ohne Selbstregierung auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit und auf die Nutzung der natürlichen Ressourcen ihrer Gebiete sowie ihr Recht, über diese Ressourcen zu ihrem eigenen Wohl zu verfügen“, „bestätigt den Wert ausländischer Wirtschaftsinvestitionen, die in Zusammenarbeit mit der Bevölkerung der Gebiete ohne Selbstregierung und entsprechend ihren Wünschen mit dem Ziel erfolgen, einen wertvollen Beitrag zur sozioökonomischen Entwicklung dieser Gebiete zu leisten“, „erklärt erneut, dass die in Verletzung der einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen erfolgende missbräuchliche Ausbeutung und Plünderung der Meeres- und der sonstigen natürlichen Ressourcen der Kolonialgebiete und Gebiete ohne Selbstregierung durch ausländische Wirtschaftsinteressen eine Bedrohung der Unversehrtheit und des Wohlstands dieser Gebiete darstellt“, und „bittet alle Regierungen und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, sicherzustellen, dass die ständige Souveränität der Völker der Kolonialgebiete und der Gebiete ohne Selbstregierung über ihre natürlichen Ressourcen voll respektiert und geschützt wird.“

20      Bis heute sind die Parteien trotz der unter der Schirmherrschaft der UNO organisierten Konsultationen und Gespräche nicht zu einer Regelung der Situation in der Westsahara gelangt. Das Königreich Marokko kontrolliert den größten Teil des Gebiets der Westsahara, während der Front Polisario den übrigen Teil kontrolliert; beide Zonen sind durch einen von der Armee des Königreichs Marokko errichteten und überwachten Sandwall voneinander getrennt. Eine große Zahl von Flüchtlingen lebt noch immer in den vom Front Polisario verwalteten Lagern auf algerischem Hoheitsgebiet.

B.      Assoziationsabkommen und Fischereiabkommen von 2006

1.      Assoziationsabkommen

21      Am 1. März 2000 trat das am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. 2000, L 70, S. 2, im Folgenden: Assoziationsabkommen) in Kraft.

22      Art. 1 Abs. 1 des Assoziationsabkommens lautet:

„Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Marokko andererseits wird eine Assoziation gegründet.“

23      Art. 94 des Assoziationsabkommens lautet:

„Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet des Königreichs Marokko andererseits.“

24      Im Rahmen des Assoziationsabkommens und in Anwendung seines Art. 16 unterzeichneten die Union und das Königreich Marokko in Brüssel am 13. Dezember 2010 das Abkommen in Form eines Briefwechsels mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nrn. 1, 2 und 3 und ihrer Anhänge sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. 2012, L 241, S. 4, im Folgenden: Liberalisierungsabkommen). Am 8. März 2012 erließ der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2012/497/EU zum Abschluss des Liberalisierungsabkommens (ABl. 2012, L 241, S. 2).

2.      Fischereiabkommen von 2006

25      Am 22. Mai 2006 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 764/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. 2006, L 141, S. 1). In Art. 1 dieser Verordnung hieß es: „Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.“

26      Seiner Präambel und seinen Art. 1 und 3 zufolge sollte mit dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden: Fischereiabkommen von 2006) die u. a. im Rahmen des Assoziationsabkommens begründete Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Marokko in der Fischerei durch die Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den marokkanischen Fischereizonen und die wirksame Umsetzung der marokkanischen Fischereipolitik vertieft werden. Zu diesem Zweck wurden mit dem Abkommen u. a. Regeln für die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, für die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den marokkanischen Fischereizonen haben, und für die Regelungen zur Fischereiüberwachung in diesen Zonen eingeführt.

27      Art. 11 des Fischereiabkommens von 2006 sah vor, dass dieses hinsichtlich des Königreichs Marokko „für das Gebiet Marokkos und die Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Marokkos“ galt. Gemäß Art. 2 Buchst. a dieses Abkommens bezeichnete der Ausdruck „marokkanische Fischereizone“ im Sinne dieses Abkommens, des Protokolls sowie des Anhangs „die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Marokkos“.

28      Gemäß seinem Art. 17 trat das Fischereiabkommen von 2006 am 28. Februar 2007 in Kraft (ABl. 2007, L 78, S. 31).

29      An die Stelle des ursprünglichen Protokolls zum Fischereiabkommen von 2006 trat ein anderes Protokoll, das 2013 wiederum durch ein am 18. November 2013 in Brüssel unterzeichnetes neues Protokoll ersetzt wurde, das mit dem Beschluss 2013/785/UE des Rates vom 16. Dezember 2013 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (ABl. 2013, L 349, S. 1) im Namen der Union genehmigt wurde und am 15. Juli 2014 in Kraft trat (ABl. 2014, L 228, S. 1, im Folgenden: Protokoll von 2013).

30      Gemäß seinem Art. 1 trug das Protokoll von 2013 „zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Assoziationsabkommens bei und soll[te] die ökologische, ökonomische und soziale Tragfähigkeit der Fischereiressourcen sicherstellen“.

C.      Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Assoziationsabkommen

1.      Rechtssachen T512/12 und C104/16 P

31      Mit Klageschrift, die am 19. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter der Nummer T‑512/12 eingetragen wurde, erhob der Kläger, der Front Polisario, Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/497 (Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C‑104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 38, im Folgenden: Urteil Rat/Front Polisario).

32      Zur Stützung seiner Klage in dieser Rechtssache machte der Kläger eine Reihe von Verstößen des Rates gegen seine Verpflichtungen nach dem Völkerrecht geltend, weil dieser mit seinem Beschluss 2012/497 die Anwendung des Liberalisierungsabkommens auf das Gebiet der Westsahara genehmigt habe (Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 44).

33      Mit Urteil vom 10. Dezember 2015, Front Polisario/Rat (T‑512/12, EU:T:2015:953), erklärte das Gericht den Beschluss 2012/497, soweit damit die Anwendung des Liberalisierungsabkommens auf die Westsahara genehmigt wird, mit der Begründung für nichtig, dass der Rat seine Verpflichtung verletzt habe, vor dem Erlass des Beschlusses 2012/497 alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen, weil er nicht untersucht habe, ob die Erzeugung der in die Europäische Union ausgeführten Waren mit Ursprung in diesem Gebiet nicht zum Nachteil von dessen Bevölkerung erfolge und die Grundrechte der Betroffenen nicht verletzt würden (Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 47 und 48).

34      Am 19. Februar 2016 legte der Rat ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 10. Dezember 2015, Front Polisario/Rat (T‑512/12, EU:T:2015:953), ein.

35      Mit dem Urteil Rat/Front Polisario hob der Gerichtshof das Urteil vom 10. Dezember 2015, Front Polisario/Rat (T‑512/12, EU:T:2015:953), auf und wies die vom Kläger beim Gericht erhobene Klage als unzulässig ab.

36      Zum einen folgte der Gerichtshof dabei dem zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Rechtsfehler des Gerichts bei der Prüfung der Klagebefugnis des Klägers geltend gemacht wurde, und insbesondere der Rüge, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass das Liberalisierungsabkommen auf das Gebiet der Westsahara Anwendung finde (Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 126).

37      Als Erstes befand der Gerichtshof, dass die Westsahara als Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung im Sinne von Art. 73 der Charta der Vereinten Nationen nach dem Grundsatz der Selbstbestimmung, der in den Beziehungen zwischen der Union und dem Königreich Marokko anwendbar ist, einen gegenüber jedem Staat einschließlich des Königreichs Marokko gesonderten und unterschiedlichen Status hat. Er schloss daraus, dass der Ausdruck „Gebiet des Königreichs Marokko“ in Art. 94 des Assoziationsabkommens nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Westsahara in den räumlichen Geltungsbereich des Assoziationsabkommens fällt (Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 86 bis 93).

38      Als Zweites befand der Gerichtshof, dass auch die in Art. 29 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (United Nations Treaty Series, Bd. 1155, S. 331, im Folgenden: Wiener Übereinkommen) niedergelegte Regel des Gewohnheitsrechts zu berücksichtigen ist, nach der ein Vertrag jede Vertragspartei, sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, hinsichtlich ihres gesamten Hoheitsgebiets bindet. Folglich war die Annahme, die Westsahara falle in den räumlichen Geltungsbereich des Assoziationsabkommens, grundsätzlich auch mit dieser Regel des Gewohnheitsrechts nicht vereinbar. Allerdings ergibt sich aus dieser Regel des Gewohnheitsrechts auch, dass ein Vertrag einen Staat hinsichtlich eines anderen Hoheitsgebiets binden kann, wenn eine solche Absicht aus dem Vertrag ersichtlich oder anderweitig festgestellt ist (Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 94 bis 98).

39      Als Drittes stellte der Gerichtshof fest, dass auch der völkerrechtliche Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen zu berücksichtigen ist, da das Volk der Westsahara als an dem Assoziationsabkommen nicht beteiligter „Dritter“ im Sinne dieses Grundsatzes bei Einschluss des Gebiets der Westsahara in den Geltungsbereich des Assoziationsabkommens von der Durchführung des Abkommens betroffen sein kann und dieser zustimmen müsste. Da jedoch die Erklärung einer solchen Zustimmung nicht ersichtlich ist, ist die Annahme, das Gebiet der Westsahara falle in den Geltungsbereich des Assoziationsabkommens, nicht mit dem in den Beziehungen zwischen der Union und dem Königreich Marokko anwendbaren Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen vereinbar (Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 100 bis 107).

40      Als Viertes leitete der Gerichtshof aus der Feststellung, dass das Liberalisierungsabkommen als dem Assoziationsabkommen untergeordneter Vertrag anzusehen ist, ab, dass das Liberalisierungsabkommen nicht dahin verstanden werden konnte, dass das Gebiet der Westsahara in seinen räumlichen Geltungsbereich fällt, so dass es der Aufnahme einer Klausel, die dieses Gebiet ausdrücklich davon ausschließt, hierfür nicht bedurfte. Die Praxis des Rates und der Europäischen Kommission nach dem Abschluss des Assoziationsabkommens konnte nach Ansicht des Gerichtshofs diese Sichtweise nicht in Frage stellen, da andernfalls angenommen werden müsste, dass die Union das Assoziations- und das Liberalisierungsabkommen in einer Weise durchführen wollte, die nicht mit den Grundsätzen der Selbstbestimmung und der relativen Wirkung von Verträgen und demnach mit dem Grundsatz der Durchführung der Verträge nach Treu und Glauben zu vereinbaren wäre (vgl. Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 110 bis 125).

41      Zum anderen entschied der Gerichtshof den Rechtsstreit endgültig. Insoweit entschied er, dass der Kläger, da das Liberalisierungsabkommen nach den in den Beziehungen zwischen der Union und dem Königreich Marokko anwendbaren einschlägigen Völkerrechtssätzen dahin auszulegen ist, dass es auf das Gebiet der Westsahara keine Anwendung findet, in Anbetracht seines Vorbringens jedenfalls nicht als zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/497 befugt anzusehen ist, ohne dass die übrigen Unzulässigkeitseinreden des Rates und der Kommission geprüft zu werden brauchten (vgl. Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 128 bis 134).

2.      Rechtssache C266/16

42      Mit Entscheidung vom 27. April 2016 legte der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Queen’s Bench [Kammer für Verwaltungsstreitsachen], Vereinigtes Königreich) dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung über die Gültigkeit des durch die Verordnung Nr. 764/2006, den Beschluss 2013/785/EU und die Verordnung (EU) Nr. 1270/2013 des Rates vom 15. November 2013 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (ABl. 2013, L 328, S. 40) genehmigten und durchgeführten Fischereiabkommens von 2006 vor (Urteil vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK, C‑266/16, EU:C:2018:118, Rn. 1, im Folgenden: Urteil Western Sahara Campaign UK).

43      Die erste Vorlagefrage ging der Sache nach dahin, ob die Verordnung Nr. 764/2006, der Beschluss 2013/785 und die Verordnung Nr. 1270/2013 mit Blick auf Art. 3 Abs. 5 EUV ungültig sind, weil das Fischereiabkommen von 2006 und das Protokoll von 2013 die Ausbeutung der Ressourcen der an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer zulassen. Die zweite Vorlagefrage ging dahin, ob jemand, der wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach innerstaatlichem Recht klagebefugt ist, geltend machen kann, dass die Rechtsakte, mit denen dieses Abkommen und dieses Protokoll geschlossen und durchgeführt worden sind, wegen Verstoßes der Union gegen das Völkerrecht ungültig sind (Urteil Western Sahara Campaign UK, Rn. 41, 54 und 86).

44      Dazu führte der Gerichtshof in Rn. 59 des Urteils Western Sahara Campaign UK aus, dass das Fischereiabkommen von 2006 nach dem ersten Absatz seiner Präambel dem Wunsch der Union und des Königreichs Marokko entspricht, die enge Zusammenarbeit zu vertiefen, die sich insbesondere im Rahmen des Assoziationsabkommens entwickelt hat, und das Fischereiabkommen von 2006 zu einer ganzen Reihe von internationalen Übereinkünften gehört, die im Rahmen des Assoziationsabkommens geschlossen wurden. Angesichts der Existenz dieses Bündels internationaler Übereinkünfte ist der Begriff „Gebiet Marokkos“ in Art. 11 des Fischereiabkommens von 2006 zu verstehen wie der Begriff „Gebiet des Königreichs Marokko“ in Art. 94 des Assoziationsabkommens (Urteil Western Sahara Campaign UK, Rn. 61).

45      Der Gerichtshof verwies auf seine Entscheidung im Urteil Rat/Front Polisario, wonach mit dem Ausdruck „Gebiet des Königreichs Marokko“ der räumliche Bereich gemeint ist, in dem das Königreich Marokko sämtliche Befugnisse ausübt, die souveränen Einheiten nach dem Völkerrecht zustehen, nicht aber andere Gebiete wie etwa das Gebiet der Westsahara und wonach dessen Einbeziehung in den Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens die in den Beziehungen zwischen der Union und dem Königreich Marokko anwendbaren Grundsätze der Selbstbestimmung und der relativen Wirkung von Verträgen verstoßen würde. Folglich fällt, so der Gerichtshof, das Gebiet der Westsahara nicht unter den Begriff „Gebiet Marokkos“ im Sinne von Art. 11 des Fischereiabkommens von 2006 (Urteil Western Sahara Campaign UK, Rn. 62 bis 64).

46      Als Zweites wies der Gerichtshof zur Auslegung des Ausdrucks „Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Marokkos“ darauf hin, dass nach Art. 2 Abs. 1 sowie den Art. 55 und 56 des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay geschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (United Nations Treaty Series, Bd. 1833, 1834 und 1835, S. 3, im Folgenden: Seerechtsübereinkommen) der Küstenstaat seine Souveränität oder Hoheitsbefugnisse lediglich über die angrenzenden Gewässer seines Küstenmeers bzw. seiner ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) ausüben darf. Da das Gebiet der Westsahara nicht zum Gebiet des Königreichs Marokko gehört, sind folglich die daran angrenzenden Gewässer nicht Teil der marokkanischen Fischereizone im Sinne von Art. 2 Buchst. a des Fischereiabkommens von 2006 (Urteil Western Sahara Campaign UK, Rn. 65 bis 69).

47      Als Drittes wäre es dem Gerichtshof zufolge mit dem Grundsatz der Selbstbestimmung und dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen nicht zu vereinbaren, die unmittelbar an die Küste des Gebiets der Westsahara angrenzenden Gewässer als „Gewässer unter der Hoheit … Marokkos“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a des Fischereiabkommens von 2006 in dessen Anwendungsbereich einzubeziehen (Urteil Western Sahara Campaign UK, Rn. 71).

48      Als Viertes wies der Gerichtshof zu dem Ausdruck „Gewässer unter … der Gerichtsbarkeit Marokkos“ in Art. 2 Buchst. a des Fischereiabkommens von 2006 darauf hin, dass der Rat und die Kommission u. a. in Betracht gezogen haben, dass das Königreich Marokko als eine „De-facto-Verwaltungsmacht“ oder eine Besatzungsmacht des Gebiets der Westsahara anzusehen und dass eine solche Einstufung für die Bestimmung des Anwendungsbereichs des Fischereiabkommens von 2006 relevant sein könnte. Nach Ansicht des Gerichtshofs brauchte jedoch nicht geprüft zu werden, ob eine etwaige gemeinsame Absicht der Parteien des Fischereiabkommens von 2006, dem genannten Ausdruck eine solche besondere Bedeutung beizulegen, mit den Regeln des Völkerrechts, die die Union binden, vereinbar wäre, da eine solche gemeinsame Absicht hier nicht festgestellt werden konnte, weil das Königreich Marokko kategorisch ausgeschlossen hatte, Besatzungs- oder Verwaltungsmacht des Gebiets der Westsahara zu sein (Urteil Western Sahara Campaign UK, Rn. 72).

49      Als Fünftes stellte der Gerichtshof zum räumlichen Anwendungsbereich des Protokolls von 2013 fest, dass der Ausdruck „marokkanische Fischereizone“ sowohl im Fischereiabkommen von 2006 als auch im Protokoll von 2013 zur Bestimmung des räumlichen Anwendungsbereichs verwendet wird. Mit diesem Ausdruck sind, so der Gerichtshof, die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko gemeint, so dass die an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer nicht darunter fallen (Urteil Western Sahara Campaign UK, Rn. 75 bis 79).

50      An sechster Stelle stellte der Gerichtshof fest, dass die im Protokoll von 2013 vorgesehenen geografischen Koordinaten der Basislinien und der Fischereizone des Königreichs Marokko erst am 16. Juli 2014 übermittelt wurden. Er hat daraus geschlossen, dass diese geografischen Koordinaten, da das Protokoll von 2013 am 15. Juli 2014 in Kraft getreten ist, nicht zu dem von den Vertragsparteien vereinbarten Text dieses Protokolls gehören. Selbst wenn sie, so der Gerichtshof, vor dem Inkrafttreten des Protokolls von 2013 übermittelt worden wären, hätten sie jedenfalls die in Rn. 79 seines Urteils vorgenommene Auslegung des Ausdrucks „marokkanische Fischereizone“ nicht in Frage stellen und den Anwendungsbereich des Protokolls von 2013 nicht auf die an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer ausdehnen können (Urteil Western Sahara Campaign UK, Rn. 80 bis 82).

51      Deshalb antwortete der Gerichtshof auf die erste Vorlagefrage, dass deren Prüfung, bei der festgestellt wurde, dass auf die an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer weder das Fischereiabkommen von 2006 noch das Protokoll von 2013 Anwendung findet, nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Rechtsakte, mit denen diese Abkommen geschlossen wurden, mit Blick auf Art. 3 Abs. 5 EUV berühren könnte. In Anbetracht dieser Antwort auf die erste Frage war die zweite Frage nach Ansicht des Gerichtshofs nicht zu beantworten (Urteil Western Sahara Campaign UK, Rn. 85 und 87).

3.      Beschlüsse in den Rechtssachen T180/14, T275/18 und T376/18

52      Mit Beschlüssen vom 19. Juli 2018, Front Polisario/Rat (T‑180/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:496), vom 30. November 2018, Front Polisario/Rat (T‑275/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:869), und vom 8. Februar 2019, Front Polisario/Rat (T‑376/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:77), wies das Gericht die vom Kläger gegen Handlungen des Rates betreffend den Abschluss oder die Änderung verschiedener internationaler Übereinkünfte zwischen der Union und dem Königreich Marokko erhobenen Klagen als unzulässig ab.

53      In den ersten beiden der in der vorstehenden Rn. 52 angeführten Beschlüsse stellte das Gericht unter Bezugnahme auf die Urteile Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK fest, dass dem Kläger die Klagebefugnis fehle, da die streitigen Übereinkünfte auf die Westsahara oder die an sie angrenzenden Gewässer nicht anwendbar seien (Beschlüsse vom 19. Juli 2018, Front Polisario/Rat, T‑180/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:496, Rn. 69 bis 71, und vom 30. November 2018, Front Polisario/Rat, T‑275/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:869, Rn. 41 und 42).

54      Im dritten der oben in Rn. 52 angeführten Beschlüsse befand das Gericht, dass der Beschluss des Rates vom 16. April 2018 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Königreich Marokko im Hinblick auf die Änderung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko und auf den Abschluss eines Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens gemäß Art. 218 Abs. 3 und 4 AEUV nur die Benennung des Verhandlungsführers oder des Leiters des Verhandlungsteams der Union und die Erteilung von Richtlinien für diese zum Gegenstand habe. Dies sei demnach eine Handlung, die Rechtswirkungen nur in den Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten sowie zwischen den Unionsorganen entfalte. Folglich wirke sich dieser Beschluss nicht auf die Rechtsstellung des Klägers aus, und dieser könne daher nicht als von diesem Beschluss unmittelbar betroffen angesehen werden (Beschluss vom 8. Februar 2019, Front Polisario/Rat, T‑376/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:77, Rn. 28 und 29).

D.      Angefochtener Beschluss und streitiges Abkommen

55      Im Anschluss an das Urteil Western Sahara Campaign UK ermächtigte der Rat mit Beschluss vom 16. April 2018 die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Königreich Marokko zur Änderung des Fischereiabkommens von 2006 und u. a. zur Einbeziehung der an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer in dessen Anwendungsbereich.

56      Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurden am 24. Juli 2018 ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Union und dem Königreich Marokko, ein neues Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens, einschließlich des Anhangs und der Anlagen zu diesem Protokoll, sowie der Briefwechsel zu diesem Abkommen paraphiert.

57      Am 14. Januar 2019 unterzeichneten die Union und das Königreich Marokko in Brüssel das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden: Fischereiabkommen), das dazugehörige Durchführungsprotokoll (im Folgenden: Durchführungsprotokoll) und den Briefwechsel zu diesem Abkommen (im Folgenden: Briefwechsel) (im Folgenden zusammen: streitiges Abkommen).

58      Am 4. März 2019 erließ der Rat den Beschluss (EU) 2019/441 über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem Abkommen (ABl. 2019, L 77, S. 4, im Folgenden: angefochtener Beschluss). Mit Art. 1 Abs. 1 dieses Beschlusses werden „[d]as [Fischereiabkommen], das … Durchführungsprotokoll und der Briefwechsel … im Namen der Union genehmigt“.

59      Gemäß Art. 17 des Fischereiabkommens sind dieses Abkommen, das Durchführungsprotokoll und der Briefwechsel am 18. Juli 2019 in Kraft getreten (ABl. 2019, L 195, S. 1).

60      In den Erwägungsgründen 3 bis 5 und 7 bis 12 des angefochtenen Beschlusses führt der Rat aus:

„(3)      In seinem Urteil in der Rechtssache C‑266/16 … hat der Gerichtshof in seiner Antwort auf eine Vorlagefrage zur Vorabentscheidung über die Gültigkeit und Auslegung des Abkommens und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls festgestellt, dass weder das Abkommen noch das dazugehörige Durchführungsprotokoll auf die an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer Anwendung findet.

(4)      Die Union greift dem Ergebnis des politischen Prozesses über den endgültigen Status der Westsahara, der unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen stattfindet, nicht vor und hat ihr Engagement für die Beilegung des Streits in der Westsahara – die derzeit von den Vereinten Nationen in der Liste der nichtselbstverwalteten Gebiete geführt und heute weitgehend vom Königreich Marokko verwaltet wird – wiederholt bekräftigt. Sie unterstützt voll und ganz die Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und seines Persönlichen Gesandten, den Parteien dabei zu helfen, zu einer gerechten, dauerhaften und für beide Seiten annehmbaren politischen Lösung zu gelangen, die der Bevölkerung der Westsahara im Rahmen von Vereinbarungen gemäß den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Zielen und Grundsätzen und im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates …

(5)      Die Unionsflotten sollten ihre seit Inkrafttreten des Abkommens ausgeübten Fangtätigkeiten fortsetzen können und der Geltungsbereich des Abkommens sollte so festgelegt werden, dass auch die an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer einbezogen werden. Die Fortsetzung der Fischereipartnerschaft ist ebenfalls von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass dieses Gebiet weiterhin die im Rahmen des Abkommens gewährte sektorale Unterstützung, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht, einschließlich der Menschenrechte, und zugunsten der betreffenden Bevölkerung, erhalten kann.

(7)      Ziel des Fischereiabkommens ist es, der Union und dem Königreich Marokko eine engere Zusammenarbeit bei der Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik, einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in dem im Fischereiabkommen festgelegten Fanggebiet sowie zur Unterstützung der Bemühungen des Königreichs Marokko zur Entwicklung des Fischereisektors und der Blauen Wirtschaft zu ermöglichen. Es trägt zum Erreichen der Ziele der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union bei.

(8)      Die Kommission hat die potenziellen Auswirkungen des Fischereiabkommens auf die nachhaltige Entwicklung, insbesondere hinsichtlich der Vorteile für die betreffende Bevölkerung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete, bewertet.

(9)      Aus dieser Bewertung geht hervor, dass das Fischereiabkommen aufgrund der positiven sozioökonomischen Auswirkungen – insbesondere im Hinblick auf Beschäftigung und Investitionen – und seiner Auswirkungen auf die Entwicklung des Fischereisektors und des Fischverarbeitungssektors für die betreffende Bevölkerung der Westsahara von großem Nutzen sein dürfte.

(10)      Ebenso geht daraus hervor, dass das Fischereiabkommen auch die beste Garantie für eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen der an die Westsahara angrenzenden Gewässer ist, da die Fangtätigkeit auf der Einhaltung der besten wissenschaftlichen Gutachten und Empfehlungen auf diesem Gebiet beruht und von geeigneten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen flankiert wird.

(11)      Unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des Gerichtshofs hat die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst in diesem Zusammenhang alle angemessenen und durchführbaren Maßnahmen ergriffen, um die betreffende Bevölkerung in geeigneter Weise einzubeziehen, um sich deren Zustimmung zu vergewissern. Umfangreiche Konsultationen wurden in der Westsahara und im Königreich Marokko durchgeführt und die daran beteiligten sozioökonomischen und politischen Akteure sprachen sich eindeutig für den Abschluss des Fischereiabkommens aus. Allerdings haben die Front Polisario und andere Beteiligte einer Teilnahme am Konsultationsprozess nicht zugestimmt.

(12)      Diejenigen, die einer Teilnahme an Konsultationen nicht zustimmten, haben die Anwendung des Fischereiabkommens und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls auf die an die Westsahara angrenzenden Gewässer abgelehnt, da sie im Wesentlichen der Auffassung waren, dass solche Rechtsakte den Standpunkt des Königreichs Marokko bezüglich des Gebiets der Westsahara bekräftigten. In den Bestimmungen des Fischereiabkommens und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls deutet jedoch nichts darauf hin, dass mit ihm die Souveränität oder Hoheitsrechte des Königreichs Marokko über die Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer anerkannt würden. Darüber hinaus wird die Union ihre Anstrengungen zur Unterstützung des unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen eingeleiteten Prozesses der friedlichen Beilegung des Streits verstärken.“

61      Nach Art. 1 Buchst. h des Fischereiabkommens bezeichnet der Ausdruck „Fischereizone“ für die Zwecke dieses Abkommens „die Gewässer des östlichen Mittelatlantiks zwischen 35°47′18″ und 20°46′13″ nördlicher Breite, einschließlich der angrenzenden Gewässer der Westsahara, die sich über alle Bewirtschaftungsgebiete erstrecken; diese Begriffsbestimmung berührt nicht die möglichen Verhandlungen über die Abgrenzung der Gewässer von Küstenstaaten, die an die Fischereizone angrenzen, und generell die Rechte von Drittländern“.

62      In Art. 6 Abs. 1 des Fischereiabkommens heißt es: „Um einen Rechtsrahmen für nachhaltige Fischerei zu gewährleisten, müssen Unionsschiffe, die in der Fischereizone tätig sind, die marokkanischen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften für die Fischereitätigkeiten in diesem Gebiet einhalten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes festgelegt ist. …“

63      Art. 12 Abs. 1 bis 4 des Fischereiabkommens lautet:

„(1)      Die finanzielle Gegenleistung ist im Protokoll festgelegt.

(2)      Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 umfasst:

a)      Ausgleichszahlungen für den Zugang von Unionsschiffen zu der Fischereizone;

b)      von den Reedern der Unionsschiffe entrichtete Gebühren;

c)      eine Unterstützung des Fischereisektors durch die Union für die Durchführung einer nachhaltigen Fischereipolitik und der Meerespolitik, die einer jährlichen und mehrjährigen Programmplanung unterliegt.

(3)      Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Union erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll.

(4)      Die Vertragsparteien prüfen die ausgewogene geografische und soziale Verteilung des sich aus diesem Abkommen ergebenden sozioökonomischen Nutzens, insbesondere in Bezug auf die Infrastruktur, die grundlegenden sozialen Dienste, die Gründung von Unternehmen, die Berufsbildung und Projekte für die Entwicklung und Modernisierung des Fischereisektors, um sicherzustellen, dass diese Verteilung den betreffenden Bevölkerungsgruppen entsprechend der Fischereitätigkeiten zugutekommt.“

64      Art. 13 Abs. 1 des Fischereiabkommens lautet: „Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Er ist für die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens verantwortlich und kann Änderungen des Protokolls verabschieden.“

65      Gemäß Art. 14 des Fischereiabkommens gilt „[d]ieses … für die Gebiete, in denen einerseits der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union andererseits sowie die in Artikel 6 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Gesetze und Rechtsvorschriften angewandt werden“.

66      Nach Art. 16 des Fischereiabkommens sind „[d]as [Durchführungsprotokoll] und der Briefwechsel … integraler Bestandteil dieses Abkommens“.

67      Art. 6 Abs. 1 und 2 des Durchführungsprotokolls sieht vor:

„(1)      Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des Fischereiabkommens und die Gebühren gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b des Fischereiabkommens unterliegen einer gerechten geografischen und sozialen Verteilung des sozioökonomischen Nutzens, um sicherzustellen, dass sie den betreffenden Bevölkerungsgruppen nach Artikel 12 Absatz 4 des Fischereiabkommens zugutekommt.

(2)      Die Behörden des Königreichs Marokko legen spätestens drei Monate nach Beginn der Anwendung dieses Protokolls die Methode für die geografische und soziale Verteilung nach Absatz 1 und den Schlüssel für die Aufteilung der zugewiesenen Beträge vor, die vom Gemischten Ausschuss geprüft wird.“

68      In Art. 7 Abs. 1 und 2 des Durchführungsprotokolls heißt es:

„(1)      Die Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c des Fischereiabkommens trägt zur Entwicklung und Umsetzung der sektorbezogenen Politik im Rahmen der nationalen Entwicklungsstrategie für den Fischereisektor bei.

(2)      Der Gemischte Ausschuss legt spätestens drei Monate nach Beginn der Anwendung dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm sowie detaillierte Durchführungsbestimmungen fest, insbesondere

a)      Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags für die Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Fischereiabkommens;

…“

69      In den in Anlage 2 zum Durchführungsprotokoll enthaltenen technischen Datenblättern Nrn. 3 bis 6 ist als südliche Grenze des jeweiligen Bewirtschaftungsgebiets 20°46′13″ nördlicher Breite genannt. Das technische Datenblatt Nr. 6, das die industrielle pelagische Fischerei mit pelagischem oder halbpelagischem Schleppnetz und Ringwade betrifft, bezieht sich auf Schiffe ohne Froster (Trawler und Wadenfänger), die ihre Fänge im Hafen von Dakhla anlanden.

70      Der zweite Absatz des Briefwechsels lautet:

„Nach Abschluss der Verhandlungen kamen die Europäische Union und das Königreich Marokko wie folgt überein:

1.      In Bezug auf die Westsahara bekräftigen die Vertragsparteien ihre Unterstützung für den VN-Prozess und für die Bemühungen des Generalsekretärs, im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen und auf der Grundlage der Resolutionen des Sicherheitsrates eine endgültige politische Lösung zu finden.

2.      Das Fischereiabkommen wird unbeschadet der jeweiligen Standpunkte geschlossen:

–        Für die Europäische Union berührt die Bezugnahme auf die Gesetze und Vorschriften Marokkos im Fischereiabkommen nicht ihren Standpunkt zum Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung der Westsahara, dessen angrenzenden Gewässer von der Fischereizone im Sinne von Artikel 1 Buchstabe h des Fischereiabkommens erfasst werden, und dessen Recht auf Selbstbestimmung;

–        für das Königreich Marokko ist die Region der Sahara fester Bestandteil seines nationalen Hoheitsgebiets, in dem es seine Hoheitsgewalt wie im übrigen nationalen Hoheitsgebiet vollständig ausübt. Marokko ist der Auffassung, dass jede Lösung für diesen regionalen Streit auf der Grundlage seiner Autonomieinitiative erfolgen sollte.

E.      Angefochtene Verordnung

71      Am 29. November 2018 erließ der Rat die Verordnung (EU) 2019/440 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. 2019, L 77, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung). Gemäß ihrem Art. 2 ist diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten, die zusammen mit der Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses am 20. März 2019 erfolgt ist.

72      Art. 1 Abs. 1 des Durchführungsprotokolls sieht folgende Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Durchführungsprotokolls vor:

Fischereikategorie

Schiffstyp

Mitgliedstaat

Zahl der Lizenzen oder Quote

Handwerkliche pelagische Fischerei Nord

Wadenfänger < 150 Bruttoraumzahl (BRZ)

Spanien

22

Handwerkliche Fischerei Nord

Grundleinenfänger < 40 BRZ

Spanien

25



Portugal

7


Grundleinenfänger ≥ 40 BRZ < 150 BRZ

Portugal

3

Handwerkliche Fischerei Süd

Angeln < 150 BRZ pro Schiff

Insgesamt ≤ 800 BRZ

Spanien

10

Grundfischerei

Grundleinenfänger ≤= 150 BRZ

Spanien

7



Portugal

4


Trawler ≤ 750 BRZ

Insgesamt ≤ 3 000 BRZ

Spanien

5



Italien

0

Thunfischfang

Angelfänger

Spanien

23



Frankreich

4

Industrielle pelagische Fischerei

85 000 Tonnen (t) im ersten Jahr

90 000 t im zweiten Jahr

100 000 t im dritten und vierten Jahr

Aufteilung der fangberechtigten Schiffe:

 

10 Schiffe ≥ 3 000 BRZ und < 7 765 BRZ


4 Schiffe ≥ 150 BRZ und < 3 000 BRZ

 

4 Schiffe < 150 BRZ


 

10 Schiffe ≥ 3 000 BRZ und < 7 765 BRZ


4 Schiffe ≥ 150 BRZ und < 3 000 BRZ

 

4 Schiffe < 150 BRZ

Erstes Jahr: 85 000 t

 



Deutschland

6 871,2 t



Litauen

21 986,3 t



Lettland

12 367,5 t



Niederlande

26 102,4 t



Irland

3 099,3 t



Polen

4 807,8 t



Vereinigtes Königreich

4 807,8 t



Spanien

496,2 t



Portugal

1 652,2 t



Frankreich

2 809,3 t



Zweites Jahr: 90 000 t

 



Deutschland

7 275,4 t



Litauen

23 279,6 t



Lettland

13 095,0 t



Niederlande

27 637,9 t



Irland

3 281,6 t



Polen

5 090,6 t



Vereinigtes Königreich

5 090,6 t



Spanien

525,4 t



Portugal

1 749,4 t



Frankreich

2 974,5 t



Drittes und viertes Jahr: 100 000 t jährlich

 



Deutschland

8 083,8 t



Litauen

25 866,3 t



Lettland

14 550,0 t



Niederlande

30 708,8 t



Irland

3 646,3 t



Polen

5 656,3 t



Vereinigtes Königreich

5 656,3 t



Spanien

583,8 t



Portugal

1 943,8 t



Frankreich

3 305,0 t


II.    Verfahren und Anträge der Parteien

73      Mit am 10. und 12. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Klageschriften hat der Kläger die vorliegenden Klagen erhoben, die unter dem Aktenzeichen T‑344/19 bzw. T‑356/19 in das Register eingetragen worden sind.

74      Der Rat hat die Klagebeantwortungen am 19. (Rechtssache T‑344/19) und am 20. September 2019 (Rechtssache T‑356/19) eingereicht.

75      Nach einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern ist der Berichterstatter mit Beschluss vom 16. Oktober 2019 gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts der Neunten Kammer des Gerichts zugeteilt worden, der die vorliegenden Rechtssachen demgemäß zugewiesen worden sind.

76      Am 8. November 2019 hat der Kläger die Erwiderung in der Rechtssache T‑344/19 eingereicht. In der Rechtssache T‑356/19 hat er innerhalb der gesetzten Frist keine Erwiderung eingereicht.

77      Mit Beschlüssen vom 13. November 2019 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts den Anträgen des Königreichs Spanien, der Französischen Republik und der Kommission auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates in den beiden Rechtssachen stattgegeben.

78      Mit Beschluss vom 10. Dezember 2019, Front Polisario/Rat (T‑344/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:862), hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts dem in der Rechtssache T‑344/19 gestellten Antrag der marokkanischen Seefischereikammern, d. h. der Chambre des pêches maritimes de la Méditerranée, der Chambre des pêches maritimes de l’Atlantique Nord, der Chambre des pêches maritimes de l’Atlantique Centre und der Chambre des pêches maritimes de l’Atlantique Sud (im Folgenden zusammen: CPMM), stattgegeben.

79      Am 8. Januar 2020 hat die Kommission ihre Streithilfeschriftsätze eingereicht. Das Königreich Spanien und die Französische Republik haben ihre Streithilfeschriftsätze am 9. Januar 2020 eingereicht.

80      Am 9. Januar 2020 hat der Rat die Gegenerwiderung in der Rechtssache T‑344/19 eingereicht.

81      Am 4. März 2020 haben die CPMM ihren Streithilfeschriftsatz in der Rechtssache T‑344/19 eingereicht.

82      Am 9. März 2020 hat der Kläger seine Stellungnahmen zu den Streithilfeschriftsätzen des Königreich Spaniens, der Französischen Republik und der Kommission in der Rechtssache T‑344/19 sowie zu den Streithilfeschriftsätzen des Königreich Spaniens und der Französischen Republik in der Rechtssache T‑356/19 vorgelegt. Am 20. Juni 2020 hat er seine Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz der CPMM in der Rechtssache T‑344/19 vorgelegt.

83      In der Rechtssache T‑356/19 ist innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden. Am 22. September 2020 hat der Kläger die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T‑344/19 beantragt.

84      Am 23. November 2020 hat das Gericht auf Vorschlag der Neunten Kammer gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung entschieden, die Rechtssachen an eine mit einer höheren Richterzahl tagende Kammer zu verweisen.

85      Am 9. Dezember 2020 hat das Gericht gemäß Art. 106 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Eröffnung des mündlichen Verfahrens beschlossen. Zudem hat es die Parteien aufgefordert, zur Verbindung der Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung Stellung zu nehmen.

86      Mit zwei prozessleitenden Maßnahmen vom 18. Dezember 2020 in der Rechtssache T‑344/19 hat das Gericht zum einen den Parteien Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt sowie den Kläger, den Rat und die Kommission aufgefordert, ihm zusätzliche Auskünfte vorzulegen, und zum anderen die Parteien aufgefordert, in der Sitzung ihre Auffassung zu mehreren für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Grundsatzfragen darzulegen.

87      Am 25. Januar 2021 haben der Kläger, der Rat und die Kommission ihre schriftlichen Antworten vorgelegt und die gewünschten Auskünfte erteilt. Die Hauptparteien haben ihre Stellungnahmen zur Verbindung der Rechtssachen am 25. Januar 2021 vorgelegt.

88      Mit Entscheidung vom 28. Januar 2021 hat der Präsident der Neunten erweiterten Kammer des Gerichts die Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden.

89      Am 25. Februar 2021 hat der Kläger gestützt auf Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung neue Beweisangebote vorgelegt. Die Kommission hat ihre Stellungnahme dazu am 12. März 2021 vorgelegt, der Rat und die CPMM haben ihre Stellungnahmen am 15. März 2021 vorgelegt.

90      Die mündliche Verhandlung hat am 3. März 2021 stattgefunden. In der Sitzung hat das Gericht das Königreich Spanien und die Kommission aufgefordert, schriftlich bestimmte tatsächliche Klarstellungen vorzunehmen.

91      Am 9. März 2021 hat die Kommission beantragt, gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses im Fall seiner Nichtigerklärung bis zu einem späteren Zeitpunkt oder im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über dieses aufrechtzuerhalten.

92      Das Königreich Spanien und die Kommission sind der Aufforderung des Gerichts zu tatsächlichen Klarstellungen am 10. bzw. 12. März 2021 nachgekommen. Der Kläger hat seinerseits in Beantwortung dieser Aufforderung am 12. März 2021 spontan neue Gesichtspunkte vorgetragen. Das Königreich Spanien und die Kommission haben am 25. März 2021, der Rat und die CPMM haben am 29. März bzw. am 2. April 2021 ihre Stellungnahmen dazu vorgelegt. Zudem haben das Königreich Spanien und der Rat am 25. bzw. 29. März 2021 Stellungnahmen zu dem oben in Rn. 91 bezeichneten Antrag der Kommission vorgelegt, während der Kläger und die Französische Republik ihre Stellungnahmen zu diesem Antrag am 2. April 2021 vorgelegt haben. Das mündliche Verfahren ist am 9. April 2021 für abgeschlossen erklärt und die Rechtssachen sind zur Beratung gestellt worden.

93      Nach dem Tod von Richter Berke am 1. August 2021 haben die drei Richter, deren Unterschriften das vorliegende Urteil trägt, die Beratung gemäß Art. 22 und Art. 24 Abs. 1 der Verfahrensordnung fortgesetzt.

94      Der Kläger beantragt

–        in der Rechtssache T‑344/19, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        in der Rechtssache T‑356/19, für den Fall, dass das Gericht die angefochtene Verordnung als Durchführungsmaßnahme ansehen sollte, die der unmittelbaren Betroffenheit des Klägers durch den angefochtenen Beschluss entgegenstünde, diese Verordnung für nichtig zu erklären;

–        dem Rat und den Streithelfern die Kosten aufzuerlegen.

95      Der Rat beantragt,

–        die Klagen abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

96      Das Königreich Spanien beantragt,

–        die Klagen abzuweisen;

–        über die Kosten zu entscheiden.

97      Die Französische Republik beantragt, die Klagen abzuweisen.

98      Die Kommission führt aus, sie unterstütze die Anträge des Rates. Darüber hinaus beantragt sie in der Rechtssache T‑344/19, die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses im Fall seiner Nichtigerklärung bis zu einem späteren Zeitpunkt oder im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über dieses aufrechtzuerhalten.

99      In der Rechtssache T‑344/19 beantragen die CPMM,

–        die Klagen abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Zur Klage in der Rechtssache T344/19

100    Mit seiner Klage in der Rechtssache T‑344/19 beantragt der Kläger, der nach seinem Vorbringen „im Namen des saharauischen Volkes“ handelt, die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, weil der Rat durch die Genehmigung des streitigen Abkommens ohne die Zustimmung dieses Volkes die unions- und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union im Rahmen ihrer Beziehungen mit dem Königreich Marokko verletzt habe. Dieses Abkommen gelte für die Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer, sehe die Nutzung der natürlichen Ressourcen dieses Gebiets durch die Fischereifahrzeuge der Union vor und fördere die Annexionspolitik dieses Drittstaats in Bezug auf dieses Gebiet. Insbesondere stehe der Abschluss dieses Abkommens nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK, mit der eine solche räumliche Geltung ausgeschlossen worden sei.

101    Ohne eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, macht der Rat, unterstützt vom Königreich Spanien sowie von der Französischen Republik, der Kommission und den CPMM, in erster Linie geltend, die vorliegende Klage sei aus zwei Gründen unzulässig, denn zum einen sei der Kläger vor den Unionsgerichten nicht parteifähig und zum anderen sei er in Bezug auf den angefochtenen Beschluss nicht klagebefugt. Im Rahmen dieser Unzulässigkeitseinwände stellen der Rat, unterstützt von der Französischen Republik, der Kommission und den CPMM, u. a. die Bedeutung und die Ausschließlichkeit der Rolle in Frage, die der Kläger in Bezug auf das Volk der Westsahara für sich in Anspruch nimmt. Die CPMM ziehen zudem die Gültigkeit der Vollmacht in Zweifel, die der Kläger seinem Anwalt erteilt habe. Hilfsweise beantragen der Rat, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Kommission und die CPMM, das Vorbringen des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Der Rat, unterstützt vom Königreich Spanien und von der Französischen Republik, macht der Sache nach geltend, er habe mit der Genehmigung des Fischereiabkommens der Rechtsprechung des Gerichtshofs Folge geleistet. Die Kommission und die CPMM schließen sich diesem Vorbringen an und machen geltend, jedenfalls sei diese Rechtsprechung für die Prüfung der Klage u. a. deshalb nicht relevant, weil sie die Auslegung der Abkommen zwischen der Union und dem Königreich Marokko und nicht deren Gültigkeit betreffe. Zudem tragen der Rat, die Französische Republik, die Kommission und die CPMM vor, der Kläger könne sich im vorliegenden Fall für sein Vorbringen nicht auf die von ihm angeführten völkerrechtlichen Grundsätze stützen.

102    Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Klage auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichtet ist, mit dem das Fischereiabkommen sowie das Durchführungsprotokoll und der Briefwechsel, die gemäß Art. 16 dieses Abkommens integraler Bestandteil desselben sind, abgeschlossen worden sind.

103    Zum anderen entscheidet das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat (T‑279/19), über eine vom Kläger erhobene Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2019/217 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. 2019, L 34, S. 1). Wie aus den Gründen dieses Urteils in der Rechtssache T‑279/19 hervorgeht, beruhen die Klagegründe und die Unzulässigkeitseinwände des Rates, der als Beklagter u. a. von der Französischen Republik und der Kommission unterstützt wird, zum großen Teil auf denselben rechtlichen Grundlagen und demselben Vorbringen wie die im vorliegenden Fall angeführten Klagegründe und Unzulässigkeitseinwände. Daher wird das Gericht Letztere im Licht der Ausführungen in dem genannten Urteil prüfen.

1.      Zur Zulässigkeit bestimmter Anlagen zur Erwiderung

104    In der Gegenerwiderung stellt der Rat auf der Grundlage von Art. 85 der Verfahrensordnung die Zulässigkeit der Anlagen C.1 bis C.3, C.5, C.6, C.8, C.9, C.12, C.14, C.15, C.17, C.21, C.22, C.24 bis C.40 und C.42 bis C.53 mit der Begründung in Frage, dass die verspätete Vorlage dieser Beweise nicht gerechtfertigt sei. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 85 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Hauptparteien für ihr Vorbringen noch in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung Beweise oder Beweisangebote vorlegen können, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist. Diese Bestimmung ist jedoch im Zusammenhang mit Art. 92 Abs. 7 der Verfahrensordnung zu sehen, der ausdrücklich vorsieht, dass Gegenbeweis und Erweiterung des Beweisantritts vorbehalten bleiben. Folglich sind nach ständiger Rechtsprechung der Gegenbeweis und die Erweiterung der Beweisangebote im Anschluss an einen Gegenbeweis der Gegenpartei von der Präklusionsvorschrift des Art. 85 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht erfasst (vgl. Urteil vom 18. September 2017, Uganda Commercial Impex/Rat, T‑107/15 und T‑347/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:628, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105    Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass, wie aus den entsprechenden Teilen der Erwiderung hervorgeht, die Beweise, die in den vom Rat beanstandeten Anlagen enthalten sind, es erlauben, auf das Vorbringen des Rates in der Klagebeantwortung zu antworten, mit dem dieser zum einen geltend macht, die Konsultationen, die die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) zur Einholung der Zustimmung des Volkes der Westsahara durchgeführt hätten, seien wirksam, und zum anderen dem Kläger die Parteifähigkeit und die Klagebefugnis abspricht. Somit findet die Präklusionsvorschrift des Art. 85 Abs. 2 der Verfahrensordnung auf diese Beweise keine Anwendung, die daher zulässig sind. Folglich ist der vom Rat diesen gegenüber erhobene Unzulässigkeitseinwand zurückzuweisen.

2.      Zur Zulässigkeit der Klage

106    Vor der Prüfung der Unzulässigkeitseinwände des Rates und der von den CPMM geäußerten Zweifel ist darauf hinzuweisen, dass der Gegenstand der vorliegenden Klage weitere Zulässigkeitsfragen aufwirft, über die das Gericht von Amts wegen zu entscheiden hat. Diese Fragen betreffen zum einen die Prämisse, auf die der Kläger seine Klagebefugnis stützt, dass nämlich der Geltungsbereich des streitigen Abkommens die Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer einschließt, und zum anderen die Tragweite des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

a)      Zum räumlichen Geltungsbereich des streitigen Abkommens

107    Aus den in der Klageschrift angeführten Klagegründen und Argumenten geht hervor, dass der vorliegenden Klage die Prämisse zugrunde liegt, dass das streitige Abkommen für die Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer gilt. Die Zulässigkeit der Klage stützt der Kläger darauf, dass er wegen dieser räumlichen Geltung dieses Abkommens als Vertreter des Volkes der Westsahara unmittelbar und individuell von dem angefochtenen Beschluss betroffen sei.

108    Daher ist vorab zu prüfen, ob die Prämisse, auf die der Kläger seine Klagebefugnis gegenüber dem angefochtenen Beschluss stützt, zutrifft.

109    Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Buchst. h des Fischereiabkommens die Fischereizone für die Zwecke dieses Abkommens „die Gewässer des östlichen Mittelatlantiks zwischen 35°47′18″ und 20°46′13″ nördlicher Breite, einschließlich der angrenzenden Gewässer der Westsahara“ bezeichnet, wobei die Rechte von Drittstaaten, insbesondere von Küstenstaaten, die an die Fischereizone angrenzen, unberührt bleiben (siehe oben, Rn. 61).

110    Wie zudem oben in Rn. 69 dargelegt, ist in den in Anlage 2 zum Durchführungsprotokoll enthaltenen technischen Datenblättern Nrn. 3 bis 6 als südliche Grenze des von diesen Datenblättern erfassten Bewirtschaftungsgebiets 20°46′13″ nördlicher Breite genannt; das technische Datenblatt Nr. 6 bezieht sich auf Schiffe, die ihre Fänge in dem in der Westsahara gelegenen Hafen von Dakhla anlanden.

111    Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die dort genannten geografischen Koordinaten sowohl die unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko stehenden als auch die an die Westsahara angrenzenden Gewässer umfassen, was überdies durch die in Nr. 66 der Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Western Sahara Campaign UK (C‑266/16, EU:C:2018:1) wiedergegebenen Karten und durch die Nrn. 66 bis 69 dieser Schlussanträge veranschaulicht wird. In ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichts hat die Kommission bestätigt, dass die Abgrenzung der Fischereizonen auf diesen Karten im Wesentlichen den Grenzen der Bewirtschaftungsgebiete entspricht, die in den oben in Rn. 110 erwähnten Datenblättern bezeichnet sind.

112    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 des Fischereiabkommens zum einen eine „finanzielle Gegenleistung“ vorsieht, die nach Abs. 2 dieses Artikels u. a. „eine Unterstützung des Fischereisektors durch die Union“ umfasst, und zum anderen gemäß dessen Abs. 4 die Vertragsparteien dieses Abkommens verpflichtet, „die ausgewogene geografische und soziale Verteilung des sich aus diesem Abkommen ergebenden sozioökonomischen Nutzens“ zu prüfen, „um sicherzustellen, dass diese Verteilung den betreffenden Bevölkerungsgruppen entsprechend der Fischereitätigkeiten zugutekommt“ (siehe oben, Rn. 63)

113    Die in der vorstehenden Rn. 112 genannten Bestimmungen werden insbesondere in den Art. 6 und 7 des Durchführungsprotokolls näher ausgeführt. Nach Art. 6 Abs. 2 dieses Protokolls legen die Behörden des Königreichs Marokko die Methode für die angesprochene geografische und soziale Verteilung des sozioökonomischen Nutzens und den Schlüssel für die Aufteilung der zugewiesenen Beträge vor, die von dem mit Art. 13 des Fischereiabkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss geprüft wird. Gemäß Art. 7 Abs. 2 des Durchführungsprotokolls legt dieser Ausschuss spätestens drei Monate nach Beginn der Anwendung dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm sowie detaillierte Durchführungsbestimmungen fest.

114    Als Drittes gilt das Fischereiabkommen gemäß seinem Art. 14 („Geltungsbereich“) für die Gebiete, in denen zum einen der EU-Vertrag und der AEU-Vertrag und zum anderen „die in Artikel 6 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Gesetze und Rechtsvorschriften“, d. h. die marokkanischen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften für die Fischereitätigkeiten im Sinne des letztgenannten Artikels, angewandt werden (siehe oben, Rn. 62 und 65).

115    Als Viertes heißt es in Nr. 1 des zweiten Absatzes des Briefwechsels, dass die Union und das Königreich Marokko „[i]n Bezug auf die Westsahara … ihre Unterstützung für den VN-Prozess [bekräftigen]“. Gemäß Nr. 2 des zweiten Absatzes des Briefwechsels wird „[d]as Fischereiabkommen … unbeschadet [ihrer] jeweiligen Standpunkte geschlossen“, und zwar „[f]ür die Union … zum Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung der Westsahara“ und „für das Königreich Marokko [zur] Region der Sahara [als] fester Bestandteil seines nationalen Hoheitsgebiets, in dem es seine Hoheitsgewalt … vollständig ausübt“ (siehe oben, Rn. 70).

116    Als Fünftes heißt es in den Erwägungsgründen 3 und 5 des angefochtenen Beschlusses (siehe oben, Rn. 60), dass im Anschluss an den Erlass des Urteils Western Sahara Campaign UK, mit dem der Gerichtshof „festgestellt [hat], dass weder das [Fischereiabkommen von 2006] noch das … Durchführungsprotokoll [von 2013] auf die an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer Anwendung findet“, der Abschluss des streitigen Abkommens darauf abziele, dass die Unionsflotten „ihre [bisherigen] Fangtätigkeiten fortsetzen können und [diese Gewässer in den] Geltungsbereich des Abkommens … einbezogen werden“ und dass zur „Fortsetzung der Fischereipartnerschaft … dieses Gebiet weiterhin die im Rahmen des Abkommens gewährte sektorale Unterstützung, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht, einschließlich der Menschenrechte, und zugunsten der betreffenden Bevölkerung, erhalten kann“.

117    Folglich geht zum einen aus den Bestimmungen des streitigen Abkommens in seiner Gesamtheit und aus den Erwägungsgründen des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hervor, dass es Gegenstand dieses Abkommens, bestätigt durch die Absicht seiner Vertragsparteien, ist, den Fischereiflotten der Union die Ausübung ihrer Fangtätigkeiten in einem Bereich zu ermöglichen, der sowohl die unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko stehenden als auch die an die Westsahara angrenzenden Gewässer umfasst. Zum anderen ergibt sich daraus auch, dass dieses Abkommen sowohl für das Staatsgebiet des Königreichs Marokko als auch für das Gebiet der Westsahara gilt, zumindest für den von diesem Drittstaat kontrollierten Teil dieses Gebiets, in dem nach Art. 6 Abs. 1 des Fischereiabkommens die marokkanischen „Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften“ gelten. Dies gilt insbesondere für die Abkommensbestimmungen über die finanzielle Gegenleistung, die die Unterstützung des Fischereisektors umfasst und die den „Bevölkerungsgruppen“ dieses Gebiets entsprechend den Fischereitätigkeiten in den angrenzenden Gewässern zugutekommen kann.

118    Diese Analyse wird nicht durch die Auslegung des Geltungsbereichs zum einen des Assoziations- und des Liberalisierungsabkommens sowie zum anderen des Fischereiabkommens von 2006 und des Protokolls von 2013 in Frage gestellt, die der Gerichtshof in den Rn. 86 bis 126 des Urteils Rat/Front Polisario bzw. den Rn. 59 bis 82 des Urteils Western Sahara Campaign UK (siehe oben, Rn. 36 bis 40 und 44 bis 51) vorgenommen hat.

119    Wie sich nämlich aus den Rn. 86 bis 126 des Urteils Rat/Front Polisario und den Rn. 59 bis 82 des Urteils Western Sahara Campaign UK ergibt, kann ein Übereinkommen zwischen der Union und dem Königreich Marokko, das im Rahmen des durch das Assoziationsabkommen gebildeten Systems von Übereinkünften geschlossen worden ist, nicht dahin ausgelegt werden, dass sein räumlicher Geltungsbereich, wie er in Art. 94 des Assoziationsabkommens festgelegt ist, stillschweigend das Gebiet der Westsahara umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 187). Aus den Rn. 73 und 79 des Urteils Western Sahara Campaign UK ergibt sich zudem, dass ein Fischereiabkommen zwischen diesen beiden Vertragsparteien und das in diesem Rahmen dazu geschlossene Durchführungsprotokoll, die auf die „marokkanische Fischereizone“, definiert als die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko, Bezug nehmen, nicht dahin ausgelegt werden, dass die an die Westsahara angrenzenden Gewässer in diese marokkanische Fischereizone einbezogen sind.

120    Dagegen hat sich der Gerichtshof in den Urteilen Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK nicht zu den Folgen geäußert, die aus einer Bestimmung eines Übereinkommens zwischen der Union und dem Königreich Marokko zu ziehen wären, die ausdrücklich eine Erstreckung seines Geltungsbereichs auf das Gebiet der Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer vorsähe. Insbesondere hat der Gerichtshof, wie die Kommission und die Französische Republik geltend machen, nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass eine solche ausdrückliche Einbeziehung dieses Gebiets und dieser Gewässer in den genannten Geltungsbereich wirksam wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 187 und 188).

121    Zudem kann das aus Art. 31 Abs. 3 Buchst. c des Wiener Übereinkommens folgende Erfordernis, dass die Bestimmungen eines Vertrags unter Berücksichtigung jedes in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbaren einschlägigen Völkerrechtssatzes auszulegen sind, nicht als Grundlage für eine Auslegung solcher Bestimmungen gegen ihren Wortlaut dienen, wenn deren Bedeutung klar ist und im Übrigen feststeht, dass diese Bedeutung derjenigen entspricht, die die Vertragsparteien ihnen geben wollten. Abgesehen davon, dass die Anwendung dieses Erfordernisses mit dem in Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens niedergelegten Grundsatz vereinbar sein muss, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Zieles und Zweckes auszulegen ist, kann diese Anwendung keine Änderung des Wesensgehalts der Rechte und Pflichten, auf die sich die Union und das Königreich Marokko im Rahmen des streitigen Abkommens geeinigt haben, zur Folge haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 190 bis 192).

122    Daraus, dass mit dem streitigen Abkommen insbesondere ein rechtlicher Rahmen für die Einbeziehung der an die Westsahara angrenzenden Gewässer in die den Schiffen der Union zugängliche Fischereizone und daraus folgend die Anwendung der von der Union entsprechend der Fangtätigkeit dieser Schiffe gewährten finanziellen Gegenleistung auf das Gebiet der Westsahara geschaffen werden soll, ist zwingend zu schließen, dass die Vertragsparteien von Art. 94 des Assoziationsabkommens abweichen wollten, soweit der räumliche Geltungsbereich der für diese Tätigkeiten und diese Gegenleistung geltenden rechtlichen Regelung betroffen ist. Dieser Artikel begrenzt nämlich den Geltungsbereich des Assoziationsabkommens für das Königreich Marokko auf dessen Hoheitsgebiet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 189).

123    Die Prämisse, auf die der Kläger seine Klagebefugnis gegenüber dem angefochtenen Beschluss stützt, d. h., dass mit diesem ein Abkommen zwischen der Union und dem Königreich Marokko genehmigt wird, das ausdrücklich für das Gebiet der Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer gilt, trifft somit zu.

b)      Zur Tragweite des Antrags auf Nichtigerklärung

124    Das Gericht weist darauf hin, dass der Kläger im Rahmen der vorliegenden Klage mit seinen Klagegründen und Argumenten die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses allein mit der Begründung in Frage stellt, dass mit diesem die Geltung des streitigen Abkommens für das Gebiet der Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer genehmigt werde, was der Kläger der Sache nach auf eine dahin gehende Frage des Gerichts bestätigt hat. Mit diesen Klagegründen und Argumenten zieht der Kläger somit nicht die Rechtmäßigkeit der Geltung dieser Rechtsinstrumente für das Gebiet des Königreichs Marokko oder die unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit dieses Drittstaats stehenden Gewässer in Zweifel, die somit im Rahmen der vorliegenden Klage nicht in Frage gestellt wird.

125    Wie sich jedoch aus der Klageschrift, insbesondere ihren einleitenden und ihren abschließenden Teilen, ergibt, begehrt der Kläger mit seinen Anträgen die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, ohne deren Tragweite ausdrücklich auf die mit diesem Beschluss erfolgte Genehmigung der Geltung des streitigen Abkommens für die Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer zu begrenzen.

126    Auf eine in der Sitzung gestellte Frage zur Tragweite seines Antrags hat der Kläger ausgeführt, seine Klage sei in erster Linie auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichtet, soweit mit diesem die Geltung des streitigen Abkommens für die Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer genehmigt werde, und hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dass diese Frage der räumlichen Geltung nicht von der Gesamtheit dieses Abkommens getrennt werden könne, auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses in seiner Gesamtheit.

127    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts nur möglich ist, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen. Insoweit ist wiederholt entschieden worden, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass sein Wesensgehalt verändert würde. Daher ist es für die Prüfung der Abtrennbarkeit von Teilen eines Unionsrechtsakts erforderlich, die Bedeutung dieser Bestimmungen zu prüfen, um beurteilen zu können, ob ihre Nichtigerklärung den Sinn und den Wesensgehalt dieses Aktes verändern würde (vgl. Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C‑204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

128    Wie sich aus den vorstehenden Rn. 109 bis 117 ergibt, hat der Rat mit dem angefochtenen Beschluss im Namen der Union deren Zustimmung zu einem Abkommen mit dem Königreich Marokko zum Ausdruck gebracht, dessen Bestimmungen unterschiedslos zum einen für das Gebiet dieses Drittlands und die unter dessen Hoheit oder Gerichtsbarkeit stehenden Gewässer und zum anderen für die Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer gelten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass zwar das Fischereiabkommen die letztgenannten Gewässer ausdrücklich in die Fischereizone einbezieht, dass aber deren Definition und die der Bewirtschaftungsgebiete im Sinne der technischen Datenblätter in Anlage 2 zum Durchführungsprotokoll keine Abgrenzung der Fischereitätigkeiten je nachdem, ob sie in diesen oder in den marokkanischen Gewässern stattfinden, beinhalten. Auch in den Bestimmungen dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls über die finanzielle Gegenleistung, insbesondere die Unterstützung des Fischereisektors, wird nicht unterschieden zwischen dem Teil, der Fischereitätigkeiten im Gebiet Marokkos, und dem Teil, der Fischereitätigkeiten in dem vorgenannten Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung zugutekommt.

129    Daraus ist zu schließen, dass die mit dem angefochtenen Beschluss im Namen der Union erteilte Zustimmung zur Geltung des streitigen Abkommens für die Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer nicht von der mit diesem Beschluss erteilten Zustimmung zu diesem Abkommen in seiner Gesamtheit getrennt werden kann. Somit würde eine Nichtigerklärung dieses Beschlusses nur insoweit, als mit ihm die Geltung dieses Abkommens für dieses Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung und für die genannten Gewässer genehmigt wird, den Geist und den Wesensgehalt dieses Rechtsakts verändern.

130    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger grundsätzlich nicht berechtigt ist, den ursprünglichen Gegenstand der Klage zu ändern, indem er die in der Klageschrift gestellten Anträge durch erstmals in der Sitzung gestellte Anträge ersetzt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C‑104/89 und C‑37/90, EU:C:2000:38, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T‑28/03, EU:T:2005:139, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall entspricht aber nur der vom Kläger in der Sitzung hilfsweise gestellte Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses in seiner Gesamtheit dem Wortlaut der Anträge aus der Klageschrift.

131    Daher ist der vom Kläger in der Sitzung in erster Linie gestellte Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses insoweit, als mit diesem die Geltung des streitigen Abkommens auf die Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer genehmigt wird, als unzulässig zurückzuweisen. Zu prüfen ist somit lediglich der in der Klageschrift gestellte und in der Sitzung als Hilfsantrag wiederholte Antrag des Klägers, der auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses in seiner Gesamtheit gerichtet ist.

c)      Zum ersten Unzulässigkeitseinwand des Rates, mit dem dieser dem Kläger die Parteifähigkeit abspricht

132    Zur Stützung seines ersten Unzulässigkeitseinwands macht der Rat geltend, der Kläger sei keine vor den Unionsgerichten parteifähige juristische Person im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV. Als Erstes habe der Kläger keine Rechtspersönlichkeit nach dem innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats. Als Zweites sei der Kläger kein Völkerrechtssubjekt. Als Drittes erfülle der Kläger nicht die von den Unionsgerichten aufgestellten Kriterien für die Zuerkennung der Parteifähigkeit an eine Entität ohne Rechtspersönlichkeit, insbesondere die Voraussetzung, dass die betreffende Entität von der Union als ein gesondertes Subjekt mit Rechten und Pflichten behandelt werde.

133    Das Vorbringen der Französischen Republik, der Kommission und der CPMM entspricht der Sache nach dem des Rates. Die CPMM machen darüber hinaus geltend, der Kläger verfüge angesichts seiner Beziehungen zu der von der UNO und von der Union nicht anerkannten Demokratischen Arabischen Republik Sahara (DARS) nicht über die nötige Eigenständigkeit, um als eine verantwortliche Entität in Rechtsbeziehungen zu handeln.

134    Der Kläger stützt seine Parteifähigkeit darauf, dass er eine nationale Befreiungsbewegung sei, die ihre Rechte und Pflichten aufgrund des gesonderten und unterschiedlichen Status der Westsahara und des Rechts des saharauischen Volkes auf Selbstbestimmung unmittelbar aus dem Völkerrecht ableite. Dieser Status werde u. a. durch seine Fähigkeit zum Abschluss von Übereinkünften und durch seine Anerkennung als alleiniger Vertreter dieses Volkes durch die Generalversammlung der UNO bestätigt. Als Völkerrechtssubjekt erfülle er erst recht die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien dafür, dass eine Entität ohne Rechtspersönlichkeit als eine juristische Person im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV angesehen werden könne.

135    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV jede natürliche oder juristische Person unter den Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 dieses Artikels gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben kann.

136    Sodann setzt der Begriff der juristischen Person im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV nach der Rechtsprechung zwar grundsätzlich das Bestehen einer Rechtspersönlichkeit voraus, das anhand des nationalen Rechts zu prüfen ist, nach dem die in Rede stehende juristische Person gegründet worden ist, er stimmt jedoch nicht unbedingt mit den Begriffen überein, die in den verschiedenen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten verwendet werden. Demgemäß hat die Rechtsprechung bereits Entitäten die Parteifähigkeit vor den Unionsgerichten unabhängig davon zuerkannt, ob sie nach nationalem Recht als juristische Person gegründet wurden (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

137    So wurde entschieden, wenn die betreffende Entität zum einen hinreichend repräsentativ für die Personen war, deren aus dem Unionsrecht fließende Rechte sie zu verteidigen behauptete, und über die nötige Autonomie und Verantwortlichkeit zum Handeln im Rahmen von durch dieses Recht bestimmten Rechtsbeziehungen verfügte und wenn sie zum anderen von den Organen als Gesprächspartner bei Verhandlungen über diese Rechte anerkannt worden war (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

138    Ebenfalls in diesem Sinne wurde entschieden, wenn die Unionsorgane diese Entität als ein gesondertes Subjekt mit eigenen Rechte und Pflichten behandelt hatten. Denn es ist ein Gebot der Kohärenz und der Gerechtigkeit, einer solchen Entität die Parteifähigkeit zuzuerkennen, damit sie die ihre Rechte beschränkenden Maßnahmen der Organe oder die von diesen ihr gegenüber erlassenen nachteiligen Entscheidungen anfechten kann (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

139    Dem ist hinzuzufügen, dass es diese Rechtsprechung nicht ausschließt, in Zusammenhängen, die sich von denen der in den vorstehenden Rn. 137 und 138 genannten Urteile unterscheiden, einer Entität die Parteifähigkeit vor den Unionsgerichten unabhängig davon zuzuerkennen, ob sie nach innerstaatlichem Recht über Rechtspersönlichkeit verfügt, insbesondere wenn die Erfordernisse eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes dies gebieten, da eine restriktive Auslegung des Begriffs der juristischen Person auszuschließen ist (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

140    Schließlich lässt sich der Rechtsprechung auch entnehmen, dass Völkerrechtsubjekte wie Drittstaaten juristische Personen im Sinne des Unionsrechts sind (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

141    Im vorliegenden Fall sind sich, wie in der mit Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat (T‑279/19), entschiedenen Rechtssache, die Parteien zwar darüber einig, dass der Kläger keine Rechtspersönlichkeit nach dem Recht eines Mitgliedstaats besitzt, sie sind jedoch unterschiedlicher Auffassung in der Frage, ob der Kläger Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe des Völkerrechts besitzt, insbesondere darüber, wie sich die Rolle des Klägers im Rahmen des Selbstbestimmungsprozesses der Westsahara hierauf auswirkt und ob seine Repräsentativität für das Volk dieses Gebiets beschränkt ist oder nicht (Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 88 und 89).

142    Somit ist im Licht der oben in den Rn. 136 bis 140 angeführten Rechtsprechung zum Begriff der juristischen Person zu prüfen, ob die Rolle und die Repräsentativität des Klägers geeignet sind, ihm die Parteifähigkeit vor den Unionsgerichten zu verschaffen (Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 90).

143    Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 89 des Urteils Rat/Front Polisario, auf das sich der Kläger im Rahmen der vorliegenden Klage beruft, ausgeführt hat, dass der Grundsatz der Selbstbestimmung zu den in den Beziehungen zwischen der Union und dem Königreich Marokko anwendbaren einschlägigen Völkerrechtssätzen gehört, die das Gericht hätte berücksichtigen müssen. In Rn. 105 dieses Urteils hat der Gerichtshof auf das Gutachten des IGH über die Westsahara verwiesen, wonach die Bevölkerung dieses Gebiets nach allgemeinem Völkerrecht das Recht auf Selbstbestimmung hat, wie in den Rn. 90 und 91 dieses Urteils dargelegt worden ist. Zudem hat er ausgeführt, dass die Generalversammlung der UNO in Punkt 7 ihrer Resolution 34/37 über die Frage der Westsahara empfohlen hatte, dass der Kläger „als Vertreter des Volkes der Westsahara ohne Einschränkungen an allen Bemühungen um eine gerechte, dauerhafte und endgültige politische Lösung der Frage der Westsahara … mitwirken sollte“.

144    Aus diesen Erwägungen ergibt sich somit, dass das Völkerrecht dem Volk der Westsahara das Selbstbestimmungsrecht zuerkennt, was von den Unionsgerichten zu berücksichtigen ist, und dass auf der Grundlage dieses Rechts dem Kläger als Vertreter dieses Volkes von der Vollversammlung der UNO das Recht zuerkannt worden ist, „ohne Einschränkungen“ an den Bemühungen um eine Lösung der Frage des endgültigen Status dieses Gebiets mitzuwirken. Darüber hinaus ist dieses Recht, wie dargelegt, in der Resolution 35/19 bekräftigt worden (siehe oben, Rn. 16), und der Kläger hat es im Rahmen der unter der Schirmherrschaft der UNO geführten Verhandlungen, an denen das Königreich Marokko und er selbst seit 1988 beteiligt sind, ausgeübt (siehe oben, Rn. 17, 18 und 20) (Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 92).

145    Im Rahmen des vorliegenden Unzulässigkeitseinwands stellen der Rat, die Französische Republik, die Kommission und die CPMM indes nicht die Ausübung des Rechts zur Mitwirkung am Selbstbestimmungsprozess der Westsahara durch den Kläger als Vertreter des Volkes dieses Gebiets in Frage, das ihm von den Organen der UNO zuerkannt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 93).

146    Zudem unterliegt der Kläger, wie er darlegt, in seiner Eigenschaft als Vertreter des Volkes der Westsahara einer Reihe völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere gemäß dem mit der Islamischen Republik Mauretanien geschlossenen Friedensvertrag (siehe oben, Rn. 15), den zwischen dem Königreich Marokko und ihm erreichten Übereinkünften über bestimmte Fragen bezüglich der Vorschläge des Generalsekretärs der UNO sowie den vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und dem am 8. Juni 1977 unterzeichneten Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I), denen er am 23. Juni 2015 beigetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 94).

147    Außerdem bestreiten der Rat, die Französische Republik, die Kommission und die CPMM nicht, dass der Kläger, wie er geltend macht, an den Arbeiten des von der Generalversammlung der UNO eingesetzten Sonderausschusses zur Untersuchung der Lage hinsichtlich der Anwendung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker zur Frage der Westsahara und an den gemeinsamen Arbeiten der im Rahmen des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Vereinten Nationen geschaffenen Wirtschaftskommission für Afrika (ECA) und des Technischen Sonderausschusses der Afrikanischen Union zu Finanzen, Währungsangelegenheiten, wirtschaftlicher Planung und Integration mitgewirkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 95).

148    Der Kläger ist demnach auf internationaler Ebene als Vertreter des Volkes der Westsahara anerkannt, selbst wenn sich, wie der Rat, die Französische Republik, die Kommission und die CPMM geltend machen, diese Anerkennung in dem begrenzten Rahmen des Selbstbestimmungsprozesses dieses Gebiets bewegt. Zudem bedeutet seine Teilnahme an diesem Prozess, dass er über die erforderliche Autonomie und Verantwortlichkeit verfügt, um in diesem Rahmen zu handeln, was im Übrigen durch seine zu den Akten gereichte Satzung bestätigt wird. Der vom Rat, der Französischen Republik, der Kommission und den CPMM angeführte und im Übrigen nicht bestrittene Umstand, dass die Rechte und Pflichten des Klägers nicht den Rechten und Pflichten von Staaten oder internationalen Organisationen nicht gleichwertig sind, ist insoweit nicht ausschlaggebend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 96 und 97).

149    Als Zweites macht der Kläger zu Recht geltend, dass die Unionsorgane seine Rolle und seine Repräsentativität zur Kenntnis genommen hätten. Zum einen hat der Gerichtshof selbst in Rn. 105 des Urteils Rat/Front Polisario die Anerkennung dieser Repräsentativität durch die Vollversammlung der UNO zur Kenntnis genommen (siehe oben, Rn. 143). Zum anderen macht der Kläger Angaben, aus denen hervorgeht, dass er in regelmäßigem Gedankenaustausch mit der Kommission über Fragen zur Situation der Westsahara steht. Zudem hatte der EAD im Rahmen der im elften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses (siehe oben, Rn. 60) angesprochenen Konsultationen dem Kläger einen Gedankenaustausch über das streitige Abkommen vorgeschlagen, wie aus dem Bericht der Kommission über die Vorteile des Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Union und dem Königreich Marokko und dem dazugehörigen Durchführungsprotokoll für die Bevölkerung der Westsahara und über die Konsultation dieser Bevölkerung hervorgeht, der dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2018 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Union und Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und Briefwechsels zu diesem Abkommen (SWD[2018] 433 final, im Folgenden: Bericht vom 8. Oktober 2018) beigefügt war. Der Kläger macht somit zu Recht geltend, dass ihn die Unionsorgane als legitimen Ansprechpartner zu Fragen ansehen, die dieses Gebiet betreffen können, und zwar auch, um seine Haltung zum Abschluss des streitigen Abkommens zum Ausdruck zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 98).

150    Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 106 des Urteils Rat/Front Polisario festgestellt hat, dass das Volk der Westsahara in Anbetracht der Ausführungen in Rn. 105 dieses Urteils (siehe oben, Rn. 143) als „Dritter“ im Sinne des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen anzusehen ist und als solcher im Fall des Einschlusses des Gebiets der Westsahara in den Geltungsbereich des Assoziationsabkommens von der Durchführung des Abkommens betroffen sein kann, so dass diese jedenfalls seiner Zustimmung bedürfte (Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 99).

151    In den Rn. 63 und 64 des Urteils Western Sahara Campaign UK ist der Gerichtshof zudem unter Bezugnahme auf die Erwägungen im Urteil Rat/Front Polisario, insbesondere in dessen Rn. 105 und 106, zu dem Schluss gelangt, dass der Geltungsbereich des Fischereiabkommens von 2006 nicht dahin ausgelegt werden konnte, dass er das Gebiet der Westsahara einschloss, sollte nicht gegen den Grundsatz der Selbstbestimmung und den Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen verstoßen werden. In den Rn. 69 bis 73 desselben Urteils hat der Gerichtshof, gestützt auf die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens, aus dieser Schlussfolgerung abgeleitet, dass es den genannten Grundsätzen zuwiderlaufen würde, die an dieses Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung angrenzenden Gewässer als im Sinne dieses Fischereiabkommens unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko stehend anzusehen.

152    Mit der vorliegenden Klage will der Kläger aber das Selbstbestimmungsrecht des Volkes der Westsahara verteidigen, weil er der Ansicht ist, dass der angefochtene Beschluss dieses Recht dadurch verletze, dass mit ihm der Abschluss eines Abkommens mit dem Königreich Marokko genehmigt werde, das entgegen der Entscheidung des Gerichtshofs ohne seine Zustimmung auf dieses Gebiet und die daran angrenzenden Gewässer Anwendung finde (siehe oben, Rn. 100). Folglich ist festzustellen, dass es in dieser besonderen Situation die Erfordernisse eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls gebieten, dem Kläger die Fähigkeit zur Erhebung einer Klage beim Gericht zur Verteidigung dieses Rechts zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 100).

153    In Anbetracht aller dieser Umstände ist der Kläger als juristische Person im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV einzustufen, die über die Parteifähigkeit vor den Unionsgerichten für die Erhebung der vorliegenden Klage verfügt, unbeschadet seiner Verpflichtung, darzutun, dass er die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere in Bezug auf den angefochtenen Beschluss klagebefugt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 101).

154    Das Vorbringen des Rates, der Französischen Republik, der Kommission und der CPMM stellt diese Schlussfolgerung nicht in Frage.

155    Erstens sind die Gesichtspunkte, die für das Vorbringen angeführt werden, der Kläger sei nicht der alleinige Vertreter des Volkes der Westsahara und seine Repräsentativität für dieses Volk sei auf den Selbstbestimmungsprozess dieses Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung begrenzt, jedenfalls angesichts der in den vorstehenden Rn. 143 bis 149 dargelegten Umstände nicht ausschlaggebend. Gleiches gilt für das Vorbringen, er sei von den Organen der UNO nicht ausdrücklich als eine nationale Befreiungsbewegung definiert worden und er habe keinen Beobachterstatus bei diesen Organen erhalten, sowie für das Vorbringen, er habe nur eine allenfalls „funktionale“ oder „transitorische“ Rechtspersönlichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 103).

156    Zweitens kann das Vorbringen der CPMM, der Kläger sei nicht unabhängig von der DARS, nur zurückgewiesen werden, da dieser als autonome politische Organisation und nicht als Vertreter der DARS Teilnehmer am Selbstbestimmungsprozess ist und der von den CPMM zur Stützung ihres Vorbringens angeführte Text ihm jedenfalls diese Autonomie zuerkennt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 104).

157    Was drittens das Vorbringen angeht, zwischen dem Kläger und den Mitgliedstaaten bestehe keinerlei Rechtsbeziehung, aus der sich für ihn Rechte und Pflichten ergäben und die seitens der Union oder der Mitgliedstaaten eine Form „völkerrechtlicher Anerkennung“ darstelle, genügt der Hinweis, dass das Gericht im vorliegenden Fall mit einer in seine Zuständigkeit fallende Klage gegen eine Handlung der Union befasst ist, dass der Kläger geltend macht, er sei als Vertreter des Volkes der Westsahara unmittelbar und individuell betroffen, und dass er mit der vorliegenden Klage das von den Organen zu achtende Selbstbestimmungsrecht dieses Volkes zu verteidigen beabsichtigt. Folglich kann in diesem Stadium nicht ausgeschlossen werden, dass eine Rechtsbeziehung zwischen der Union und dem Kläger besteht, was im Rahmen der Prüfung seiner unmittelbaren und individuellen Betroffenheit durch den angefochtenen Beschluss zu untersuchen sein wird. Da die Unionsorgane die Rolle und die Repräsentativität des Klägers zur Kenntnis genommen haben und ihn als legitimen Ansprechpartner in der Frage der Westsahara ansehen, ist jedenfalls der Umstand, dass er kein Adressat irgendeiner Rechtswirkungen entfaltenden Unionshandlung ist, nicht entscheidend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 105 bis 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

158    Viertens wandelt sich das Gericht entgegen dem Vorbringen der Kommission mit der Feststellung, dass der Kläger vor ihm parteifähig ist, nicht zu einem „quasi internationalen“ Gericht. Denn zunächst ist der vorliegende Rechtsstreit keine internationale „Streitigkeit“, in der der Kläger Partei ist, sondern es handelt sich um eine Nichtigkeitsklage gegen eine Handlung der Union. Da sodann das Gericht nur zu prüfen hat, ob der Kläger die im Unionsrecht geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, insbesondere die Voraussetzungen, die sich aus dem Begriff der juristischen Person ergeben, erfolgt die Zulassung seiner Klage im strikten Rahmen der Ausübung der dem Gericht durch das Unionsrecht zugewiesenen Aufgaben. Schließlich kann, da die Ausübung der den Unionsorganen übertragenen Zuständigkeiten im internationalen Bereich gleichwohl nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist, die Anerkennung der Parteifähigkeit des Klägers nicht zur Folge haben, dass das Gericht sich an die Stelle der für die Außenbeziehungen der Union zuständigen Organe setzt und eine „politische“ Entscheidung erlässt. Im Übrigen kann das Gericht Erwägungen der internationalen Politik und der Opportunität keinen Vorrang vor den Zuständigkeitsregeln des Art. 263 Abs. 4 AEUV einräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 109 bis 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

159    Nach alledem ist der Unzulässigkeitseinwand des Rates, mit dem dieser dem Kläger die Parteifähigkeit abspricht, zurückzuweisen.

d)      Zur Gültigkeit der Vollmacht, die der Kläger seinem Anwalt erteilt hat

160    Die CPMM bezweifeln die Gültigkeit der Vollmacht, die der Kläger seinem Anwalt erteilt hat. Es sei fraglich, ob diese Vollmacht rechtswirksam vom „politischen Sekretär“ des Klägers, wie im vorliegenden Fall geschehen, unterschrieben werden könne. Das Gericht müsse die Ordnungsgemäßheit dieser Vollmacht überprüfen. Falls diese nicht gegeben sei, müsse die Klage nach Art. 51 Abs. 3 der Verfahrensordnung für unzulässig erklärt werden.

161    Auf eine entsprechende Frage im Rahmen der prozessleitenden Maßnahme vom 18. Dezember 2020 hat der Kläger ausgeführt, erstens sei er keine „juristische Person des Privatrechts“ im Sinne von Art. 51 Abs. 3 der Verfahrensordnung. Zweitens habe allen Klagen, die er seit 2012 erhoben habe, eine von seinem „politischen Sekretär“ unterschriebene Vollmacht zugrunde gelegen, ohne dass deren Gültigkeit je angezweifelt worden sei. Drittens sei das „Sekretariat der politischen Organisation“, an dessen Spitze der Unterzeichner der Vollmacht stehe, Teil der „wesentlichen Strukturen des Front“ und sei Gegenstand der Art. 119 bis 130 seiner Satzung. Viertens gingen aus den online verfügbaren Dokumenten der Unterzeichner der Vollmacht und seine Aufgaben eindeutig hervor. Aus alledem ergebe sich nach der Rechtsprechung die unzweifelhafte Absicht des Klägers, die vorliegende Klage zu erheben. Zur Stützung dieses Vorbringens legt der Kläger den vollen Text seiner Satzung, die auf seinem vom 16. bis 23. Dezember 2015 abgehaltenen 14. Kongress verabschiedet worden sei, sowie die von ihm in Bezug genommenen online verfügbaren Dokumente.

162    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass sich das vom Kläger vorgelegte und von den CPMM angesprochene Dokument vom 20. Mai 2019, wie die vom Kläger in der mit Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat (T‑279/19), vorgelegte Vollmacht, als eine Vollmacht zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage in seinem Namen darstellt, die der Kläger einem Anwalt in seinem Namen erteilt hat und die von dem als „politischer Sekretär“ dieser Organisation bezeichneten A unterschrieben ist. Die CPMM äußern im Übrigen dieselben Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Vollmacht wie die Confédération marocaine de l’agriculture et du développement rural (Comader), Streithelferin in der mit diesem Urteil entschiedenen Rechtssache, und der Kläger hat in der vorliegenden Rechtssache dazu Erklärungen desselben Inhalts wie in jener Rechtssache abgegeben (Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 115, 116 und 123).

163    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass unabhängig von den Voraussetzungen nach Art. 51 Abs. 3 der Verfahrensordnung jede Entität nicht nur ihre Parteifähigkeit dartun muss, sondern auch, dass sie tatsächlich entschieden hat, die Klage zu erheben, und dass den Anwälten, die als ihre Vertreter auftreten, tatsächlich Vollmacht hierzu erteilt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 120 bis 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

164    Im vorliegenden Fall geht aus den vorstehenden Rn. 143 bis 159 hervor, dass der Kläger über die Parteifähigkeit vor den Unionsgerichten verfügt. Gleichwohl ist zu prüfen, ob zweifelsfrei feststeht, dass er tatsächlich beschlossen hat, Klage zu erheben, da diese Frage jedenfalls vom Gericht von Amts wegen geprüft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 117 und 119).

165    Zum einen geht aus den Erläuterungen des Klägers und den zu ihrer Stützung vorgelegten, inhaltlich nicht bestrittenen Dokumenten hervor, dass der Ausdruck „politischer Sekretär“ so zu verstehen ist, dass er die Person an der Spitze des Organs bezeichnet, das in seiner Satzung „Sekretariat der politischen Organisation“ genannt wird. Zudem ergibt sich aus diesen Dokumenten ausdrücklich, dass die Person, die die dem Anwalt vom Kläger erteilte Vollmacht unterschrieben hat, zum Zeitpunkt der Klageerhebung tatsächlich die Funktionen eines „politischen Sekretärs“ des Klägers innehatte, was ebenfalls nicht bestritten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 125).

166    Zum anderen hat nach Art. 92 Nr. 7 der Satzung des Klägers das nationale Sekretariat, das nach Art. 76 dieser Satzung das „höchste Organ“ des Klägers zwischen zwei Kongressen ist, u. a. die Aufgabe, „den Front in seinen Beziehungen zu politischen Parteien, Regierungen, Befreiungsbewegungen und anderen Organisationen zu vertreten“. Nach Art. 120 dieser Satzung setzt „.[d]as Sekretariat der politischen Organisation … die Beschlüsse des nationalen Sekretariats und seines Präsidiums im Zusammenhang mit der Natur und den Aufgaben der politischen Organisation um und verfolgt sie weiter“ (Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 126).

167    Aus diesen Artikeln der Satzung des Klägers lässt sich somit, wie dieser in der Sitzung bestätigt hat, ableiten, dass die Umsetzung der Beschlüsse des nationalen Sekretariats in seinen Beziehungen zu Regierungen und anderen Organisationen, darunter die Union, in die Zuständigkeit des Sekretariats der politischen Organisation fallen kann und dass A daher ermächtigt war, die Vollmacht des Anwalts des Klägers zu unterschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 127).

168    Dem ist hinzuzufügen, dass zwar die Rolle des „politischen Sekretärs“ als Vertreter bei internationalen Organisationen wie der Union und vor Gerichten wie dem Gericht der Europäischen Union nicht aus der Aufzählung der Aufgaben des Sekretariats der politischen Organisation in den Art. 122 und 131 der Satzung des Klägers hervorgeht, dass aber deren Art. 120 diesem Organ die Zuständigkeit für die Umsetzung und die Weiterverfolgung der Beschlüsse und Programme des nationalen Sekretariats zuweist und aus diesen Art. 122 und 131 nicht hervorgeht, dass die in ihnen enthaltene Aufzählung seiner Aufgaben abschließend wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 128 und 129 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

169    Aus diesen Erwägungen ist demnach abzuleiten, dass A, „politischer Sekretär“ des Klägers, ermächtigt war, den Beschluss des „höchsten Organs“ des Klägers, des nationalen Sekretariats, zur Erhebung der vorliegenden Klage umzusetzen. Darüber hinaus hat der Anwalt des Klägers, der Mitglied der Anwaltschaft eines Mitgliedstaats ist und als solches einer Standesordnung unterliegt, in der Antwort vom 25. Januar 2021 auf die Fragen des Gerichts erklärt, dass der Kläger „sehr wohl die Absicht [hatte], Klage zu erheben“, und dass er „rückhaltlos entschlossen [ist], die tatsächliche Beachtung der Urteile des Gerichtshofs durchzusetzen“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 130 und 131 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

170    Nach alledem sind die Zweifel der CPMM an der Gültigkeit der Vollmacht, die der Kläger seinem Anwalt erteilt hat, zu verwerfen.

e)      Zum zweiten Unzulässigkeitseinwand des Rates, mit dem dieser dem Kläger die Klagebefugnis abspricht

171    Im Rahmen seines zweiten Unzulässigkeitseinwands macht der Rat, unterstützt vom Königreich Spanien sowie von der Französischen Republik, der Kommission und den CPMM, geltend, der Kläger, der nicht Adressat des angefochtenen Beschlusses ist, sei von diesem weder unmittelbar noch individuell betroffen.

172    Demgegenüber sieht sich der Kläger von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen, weil das streitige Abkommen für das Gebiet der Westsahara Anwendung finde und daher dessen Bevölkerung betreffe.

173    Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Handlung wie der angefochtene Beschluss, mit der eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft genehmigt wird, mit einer Klage anfechtbar ist. Zum anderen ist zu beachten, dass in Art. 263 AEUV deutlich zwischen dem Klagerecht der Unionsorgane und der Mitgliedstaaten einerseits und dem Klagerecht natürlicher und juristischer Personen andererseits unterschieden wird, wobei Letztere nach Abs. 4 dieses Artikels Klage erheben können gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen (Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 135 und 136 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

174    Im vorliegenden Fall ist weder der angefochtene Beschluss noch das streitige Abkommen an den Kläger gerichtet. Angesichts des besonderen Platzes, den die von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte in ihrer Rechtsordnung einnehmen, und der Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses, nämlich Art. 218 Abs. 6 Unterabs. 2 Buchst. a Ziff. i AEUV, wonach der Erlass eines solchen Beschlusses der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedarf, kann die Klage des Klägers gegen den angefochtenen Beschluss nicht weniger strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliegen, als sie für eine Klage gegen Gesetzgebungsakte gelten. Er muss somit seine unmittelbare und individuelle Betroffenheit durch den angefochtenen Beschluss dartun, was er im Übrigen nicht bestreitet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 137 bis 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

175    Für die Entscheidung über den vorliegenden Unzulässigkeitseinwand ist zunächst die unmittelbare Betroffenheit des Klägers zu prüfen.

1)      Zur unmittelbaren Betroffenheit des Klägers

176    Der Rat macht geltend, der Kläger erfülle nicht die nach der Rechtsprechung geltenden Kriterien für die unmittelbare Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person durch die angefochtene Handlung. Was zum einen das erste dieser Kriterien angehe, sei die angefochtene Handlung nicht an den Kläger gerichtet und erzeuge diesem gegenüber keine Rechtswirkungen. Als Erstes erzeuge der angefochtene Beschluss vielmehr Rechtswirkungen nur gegenüber der Union oder ihren Organen, nicht aber gegenüber Dritten. Als Zweites entfalte er seine Wirkungen nicht außerhalb des Geltungsbereichs der Verträge. Als Drittes würde das Gericht, wenn es sich für die Feststellung der unmittelbaren Betroffenheit des Klägers auf die Wirkungen des streitigen Abkommens in einem Gebiet außerhalb der Union stützen würde, über die Rechtmäßigkeit der Rechte und Pflichten des Königreichs Marokko aus diesem Abkommen entscheiden, das dieses Drittland frei und souverän geschlossen habe, und damit seine Befugnisse überschreiten. Was zum anderen das zweite dieser Kriterien angehe, entfalteten dieses Abkommen und der Briefwechsel selbst keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten und bedürften der Durchführung durch das Durchführungsprotokoll, das seinerseits zusätzlicher Durchführungsmaßnahmen bedürfe. In der Gegenerwiderung fügt der Rat hinzu, für den Fall, dass der angefochtene Beschluss Wirkungen außerhalb des Unionsgebiets entfalte, könne das streitige Abkommen nur die Wirtschaftsbeteiligten betreffen, die in den von ihm erfassten Wirtschaftszweigen tätig seien.

177    Der Kläger macht demgegenüber geltend, er sei von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar betroffen. Er erfülle die beiden Kriterien für die unmittelbare Betroffenheit. Zum einen ergebe sich aus dem Urteil Rat/Front Polisario, dass, da mit dem angefochtenen Beschluss ein Abkommen geschlossen werde, das das Gebiet der Westsahara und ihre natürlichen Ressourcen ohne Zustimmung des Volkes dieses Gebiets in seinen Geltungsbereich einbeziehe, dieses Abkommen Letzteres als daran nicht beteiligten Dritten unmittelbar betreffe. Allein deshalb wirke sich dieses Abkommen auf die Rechtsstellung des Klägers als des alleinigen Vertreters dieses Volkes aus. Zum anderen könne die angefochtene Verordnung, die vor dem angefochtenen Beschluss erlassen worden sei und nur die in Art. 3 Abs. 1 des Durchführungsprotokolls vorgesehenen Fangmöglichkeiten aufteile, nicht als Durchführungsmaßnahme angesehen werden, die seiner unmittelbaren Betroffenheit entgegenstehe.

178    Das Vorbringen des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Kommission und der CPMM entspricht der Sache nach dem des Rates.

179    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehene Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von dem mit der Klage angefochtenen Beschluss unmittelbar betroffen sein muss ist, nach ständiger Rechtsprechung nur vorliegt, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind. Als Erstes muss sich die beanstandete Maßnahme der Union auf die Rechtsstellung der betreffenden Person unmittelbar auswirken. Als Zweites darf sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lassen, ihre Umsetzung muss vielmehr rein automatisch erfolgen und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergeben (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).

180    Somit ist in zwei gesonderten Schritten zu prüfen, ob der Kläger jedes dieser beiden Kriterien erfüllt.

i)      Zur Erfüllung des ersten Kriteriums für die unmittelbare Betroffenheit durch den Kläger, wonach sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf seine Rechtsstellung auswirken muss

181    Was das erste Kriterium für die unmittelbare Betroffenheit angeht, lässt sich das Vorbringen des Rates, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Kommission und der CPMM, mit dem sie das Vorliegen unmittelbarer Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses auf die Rechtsstellung des Klägers in Abrede stellen, der Sache nach in drei Teile gliedern. Der erste Teil ist auf die immanenten Rechtswirkungen eines Beschlusses zum Abschluss einer internationalen Übereinkunft im Namen der Union gestützt. Der zweite betrifft die spezifischen Rechtswirkungen des angefochtenen Beschlusses unter Berücksichtigung seiner räumlichen Geltung. Der dritte Teil betrifft das Fehlen einer Änderung der Rechtsstellung des Klägers, da diesem nur eine auf die Mitwirkung am Selbstbestimmungsprozess der Westsahara begrenzte Rolle zukomme (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 146).

–       Zum ersten Teil des Vorbringens des Rates, der die immanenten Rechtswirkungen eines Beschlusses zum Abschluss einer internationalen Übereinkunft im Namen der Union betrifft

182    Der Rat, unterstützt von der Französischen Republik, macht zum einen der Sache nach geltend, ein Beschluss zum Abschluss einer internationalen Übereinkunft im Namen der Union erzeuge keine Wirkungen gegenüber Dritten und mit den behaupteten Auswirkungen des streitigen Abkommens auf sich könne der Kläger nicht dartun, dass dieser Beschluss dessen Rechtsstellung betreffe. Zum anderen bringt der Rat, der Sache nach unterstützt von der Französischen Republik, der Kommission und den CPMM, vor, ein derartiger Beschluss könne keine Rechtswirkungen außerhalb der Union entfalten.

183    Der Kläger macht demgegenüber geltend, der angefochtene Beschluss sei, soweit mit ihm das streitige Abkommen geschlossen werde, mit diesem untrennbar verknüpft, solle eine solche anfechtbare Handlung nicht der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle entzogen werden. Zudem werde jedenfalls nicht bestritten, dass der räumliche Geltungsbereich des mit dem angefochtenen Beschluss genehmigten streitigen Abkommens das Gebiet des Volkes der Westsahara und die daran angrenzenden Gewässer sowie deren natürliche Ressourcen einschließe. Die Bezugnahme des Rates auf die freie und souveräne Zustimmung des Königreichs Marokko stelle die Zuständigkeit des Unionsrichters für die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses in Frage.

184    Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass ein auf Art. 218 Abs. 6 AEUV gestützter Beschluss zum Abschluss einer internationalen Übereinkunft nicht mit den nach Art. 218 Abs. 3 und 4 AEUV erlassenen Beschlüssen verwechselt werden darf, die die Führung von internationalen Verhandlungen betreffen und Rechtswirkungen grundsätzlich nur in den Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten sowie zwischen den Unionsorganen entfalten. Demgegenüber verkörpert dieser Beschluss die Zustimmung der Union, durch diese Übereinkunft gebunden zu sein. Er ist daher ein Bestandteil dieser Übereinkunft und entfaltet Rechtswirkungen gegenüber deren anderen Vertragsparteien, da er die Zustimmung der Union zu den von ihr im Rahmen dieser Übereinkunft eingegangenen Verpflichtungen gegenüber diesen Parteien formalisiert (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 149 und 150 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

185    Zudem kann eine mit einem solchen Beschluss geschlossene internationale Übereinkunft, wenn sie ihre Vertragsparteien unter den im Völkerecht festgelegten Voraussetzungen hinsichtlich eines anderen als ihres eigenen Gebiets bindet, einen Dritten im Sinne des völkerrechtlichen Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen betreffen. Folglich sind die Auswirkungen der Durchführung dieser Übereinkunft auf die Rechtsstellung eines solchen Dritten relevant für die Beurteilung seiner unmittelbaren Betroffenheit oder die seines Vertreters durch den im Namen der Union erlassenen Beschluss zum Abschluss dieser Übereinkunft (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 151 und 152 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

186    Daraus folgt, dass der Rat zu Unrecht vorbringt, der angefochtene Beschluss entfalte seinem Wesen nach nur Wirkungen gegenüber der Union und ihren Organen. Aus denselben Gründen ist das Vorbringen der Französischen Republik zurückzuweisen, der angefochtene Beschluss entfalte als solcher keine Rechtswirkungen gegenüber dem Kläger, da er allein nicht das Inkrafttreten des streitigen Abkommens bewirke (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung).

187    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft nicht nur die Unionsorgane bindet, sondern auch die Drittstaaten, die Vertragsparteien der Übereinkunft sind. Deshalb ist, wie die Französische Republik selbst ausführt, eine Nichtigkeitsklage gegen eine internationale Übereinkunft als gegen den Beschluss gerichtet anzusehen, mit dem diese Übereinkunft im Namen der Union geschlossen wurde. Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit einer von der Union geschlossenen internationalen Übereinkunft als auf den Rechtsakt bezogen zu verstehen ist, mit dem die Union die internationale Übereinkunft geschlossen hat (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 154 und die dort angeführte Rechtsprechung).

188    Da der Gerichtshof jedoch sowohl im Rahmen einer Nichtigkeitsklage als auch in dem eines Vorabentscheidungsersuchens für die Beurteilung der Frage zuständig ist, ob eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft mit den Verträgen und mit den die Union bindenden Regeln des Völkerrechts vereinbar ist, ist entschieden worden, dass sich die Kontrolle der Gültigkeit eines Beschlusses zum Abschluss einer internationalen Übereinkunft durch den Gerichtshof darauf erstrecken kann, ob dieser Rechtsakt in Ansehung des Inhalts der in Rede stehenden internationalen Übereinkunft rechtmäßig ist (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung).

189    Diese Erwägungen gelten für eine Nichtigkeitsklage einer juristischen Person im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV gegen einen derartigen Beschluss wie die vorliegende Klage. Jede andere Auslegung würde, wie der Kläger der Sache nach vorbringt, dazu führen, den angefochtenen Beschluss zu einem großen Teil der materiellen Rechtmäßigkeitskontrolle zu entziehen, was mit dem Grundsatz effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unvereinbar wäre (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 156 und 157 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

190    Folglich sind bei der Prüfung der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit dieser juristischen Person durch einen solchen Beschluss gegebenenfalls die Auswirkungen der mit diesem Beschluss geschlossenen internationalen Übereinkunft auf deren Rechtsstellung zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung).

191    Im vorliegenden Fall ist festgestellt worden, dass der Kläger in Anbetracht seiner Rolle als Vertreter des Volkes der Westsahara über die Parteifähigkeit vor den Unionsgerichten verfügt, um die Rechte zu verteidigen, die diesem Volk aus den die Union bindenden Regeln des Völkerrechts erwachsen (siehe oben, Rn. 152). Folglich muss sich der Kläger, wie er der Sache nach geltend macht, zum Nachweis seiner unmittelbaren und individuellen Betroffenheit auf die Auswirkungen des streitigen Abkommens auf diese Recht berufen können, da sonst deren effektiver gerichtlicher Schutz zu einem großen Teil seiner praktischen Wirksamkeit beraubt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 160 und die dort angeführte Rechtsprechung).

192    Was als Drittes den räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Beschlusses angeht, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass dieser als Bestandteil des Ausdrucks der Willensübereinstimmung zweier Völkerrechtssubjekte dazu bestimmt ist, Rechtswirkungen im Rahmen der Beziehungen zwischen der Union und dem Königreich Marokko zu entfalten, und folglich zwangsläufig Wirkungen in der internationalen Rechtsordnung entfaltet. Zum anderen können nach der Rechtsprechung die Rechtswirkungen dieses Abkommens im Gebiet der anderen Vertragspartei oder im Gebiet eines Dritten relevant für die Frage sein, ob eine natürliche oder juristische Person von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen ist, weil dieser die Zustimmung der Union dazu zum Ausdruck bringt, dass das Abkommen solche Wirkungen entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 161 bis 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

193    Im vorliegenden Fall stützt sich der Kläger unter Berufung auf das Urteil Rat/Front Polisario auf die Geltung des streitigen Abkommens für das Gebiet der Westsahara und die daran angrenzenden Gewässer und auf die Eigenschaft des Volkes dieses Gebiets als an dem Abkommen nicht beteiligter Dritter im Sinne der relativen Wirkung von Verträgen, um geltend zu machen, dass er als Vertreter dieses Volkes von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar betroffen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 166).

194    Der vom Rat und von der Französischen Republik angeführte Umstand, dass die Wirkungen des Abkommens und seine Durchführung im Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko in dessen souveräne Zuständigkeit fallen, ist unerheblich.

195    Zum einen begründet nämlich der Kläger im vorliegenden Fall seine unmittelbare Betroffenheit nicht mit den Wirkungen des streitigen Abkommens im Gebiet Marokkos oder in den unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko stehenden Gewässern im Sinne des Urteils Western Sahara Campaign UK (siehe oben, Rn. 44 bis 50), sondern mit den Wirkungen, die es im Gebiet eines Dritten und in den daran angrenzenden Gewässern entfaltet. Nach der Rechtsprechung entscheidet das Gericht nicht über die Rechtmäßigkeit der Zustimmung des Königreichs Marokko zu den Rechten und Pflichten aus diesem Abkommen, sondern nur über die Rechtmäßigkeit der Zustimmung der Union hierzu (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 168 und 169 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

196    Nach alledem ist in Anbetracht der Natur eines Beschlusses zum Abschluss einer internationalen Übereinkunft und der ihm eigenen Rechtswirkungen nicht von vorherein auszuschließen, dass der angefochtene Beschluss unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Klägers hat. Der erste Teil des Vorbringens des Rates ist somit zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil des Vorbringens des Rates, der die spezifischen Rechtswirkungen des streitigen Abkommens unter Berücksichtigung seiner räumlichen Geltung für die Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer betrifft

197    Der Rat, die Kommission und die CPMM bestreiten der Sache nach, dass der angefochtene Beschluss und das streitige Abkommen wegen der Geltung dieses Abkommens für die Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer Rechtswirkungen gegenüber dem Kläger entfalte. Zum einen bedürfe das Fischereiabkommen des Erlasses des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und anderer zusätzlicher Maßnahmen, um Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu entfalten. Zum anderen seien die Auswirkungen dieser Handlungen auf dieses Gebiet rein wirtschaftlicher und nicht rechtlicher Art. Sie schüfen somit weder Rechte noch Pflichten für das Volk dieses Gebiets und hätten ihm gegenüber keine Wirkung.

198    Der Kläger macht demgegenüber geltend, wegen der ausdrücklichen Einbeziehung des Gebiets der Westsahara und der daran angrenzenden Gewässer in den Geltungsbereich des streitigen Abkommens betreffe dieses und damit der angefochtene Beschluss das Volk dieses Gebiets in Bezug auf sein Selbstbestimmungsrecht. Zudem seien die Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens irrelevant, da diese Einbeziehung als solche dem Grundsatz der Selbstbestimmung und dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen zuwiderlaufe und Rechtswirkungen gegenüber diesem Volk entfalte, was ihn als dessen Vertreter unmittelbar betreffe.

199    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, wie oben in den Rn. 109 bis 123 festgestellt, die Prämisse, auf die der Kläger seine Klagebefugnis gegenüber dem angefochtenen Beschluss stützt, d. h., dass mit diesem ein Übereinkommen zwischen der Union und dem Königreich Marokko genehmigt wird, das ausdrücklich für das Gebiet der Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer gilt, zutrifft.

200    Somit ist nur zu prüfen, ob das Volk des Gebiets der Westsahara wegen der Geltung des streitigen Abkommens für dieses Gebiet und die daran angrenzenden Gewässer als von dem angefochtenen Beschluss betroffen angesehen werden kann.

201    Hierzu ist erstens festzustellen, dass der Gerichtshof, wie oben in Rn. 150 dargelegt, in Rn. 106 des Urteils Rat/Front Polisario befunden hat, dass das Volk der Westsahara als „Dritter“ im Sinne des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen anzusehen ist, der im Fall des Einschlusses des Gebiets der Westsahara in den Geltungsbereich des Assoziationsabkommens von der Durchführung dieses Abkommens betroffen sein kann. Zweitens hat der Gerichtshof daraus in derselben Randnummer abgeleitet, dass dieser Einschluss in jedem Fall der Zustimmung dieses Volkes bedarf, ob diese ihm nun schaden oder vielmehr nützen könnte. Drittens hat der Gerichtshof in Rn. 63 des Urteils Western Sahara Campaign UK unter Bezugnahme u. a. auf Rn. 106 des Urteils Rat/Front Polisario befunden, dass das Fischereiabkommen von 2006 nicht für das Gebiet der Westsahara gelten konnte, sollte nicht gegen den Grundsatz der Selbstbestimmung und den Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen verstoßen werden. Viertens hat der Gerichtshof in Rn. 69 des Urteils Western Sahara Campaign UK aus der Auslegung des in diesem Abkommen enthaltenen Ausdrucks „Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit“ im Licht des Seerechtsübereinkommens abgeleitet, dass angesichts der in den Rn. 62 bis 64 dieses Urteils getroffenen Feststellung, dass das Gebiet der Westsahara nicht zum Gebiet des Königreichs Marokko gehört, die daran angrenzenden Gewässer nicht Teil der in diesem Abkommen festgelegten Fischereizone sind.

202    Aus der Rechtsprechung ist somit abzuleiten, dass die Erwägungen in Rn. 106 des Urteils Rat/Front Polisario für die Bestimmungen des streitigen Abkommens relevant sind, das zwar zu demselben System von Übereinkünften gehört wie das Assoziationsabkommen, aber ausdrücklich für das Gebiet der Westsahara und die daran angrenzenden Gewässer gilt. Folglich kann diese räumliche Geltung das Volk dieses Gebiets betreffen und dessen Zustimmung erforderlich machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 194 und 195).

203    Diese Analyse wird durch das Vorbringen des Rates, der Kommission und der CPMM nicht in Frage gestellt.

204    Als Erstes ist zu dem Vorbringen betreffend die Notwendigkeit von Durchführungsmaßnahmen, um dem streitigen Abkommen Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu verleihen, zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger, wie oben in den Rn. 125 und 131 dargelegt, die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses in seiner Gesamtheit beantragt. Mit diesem Beschluss sind aber sowohl das Fischereiabkommen als auch das Durchführungsprotokoll und der Briefwechsel abgeschlossen worden, die im Übrigen integraler Bestandteil dieses Abkommens sind (siehe oben, Rn. 102). Folglich ist das Vorbringen des Rates, für die Entfaltung von Rechtswirkungen des Fischereiabkommens gegenüber Dritten bedürfe es des Durchführungsprotokolls, unerheblich.

205    Sodann ergibt sich, wie der Kläger hervorhebt, die Einbeziehung der Westsahara und der an sie angrenzenden Gewässer in den räumlichen Geltungsbereich des Fischereiabkommens und des Durchführungsprotokolls allein aus den Bestimmungen dieses Abkommens über diesen Geltungsbereich, ausgelegt im Licht des Briefwechsels (siehe oben, Rn. 109 bis 117).

206    Die tatsächliche Wahrnehmung der mit dem Fischereiabkommen und dem Durchführungsprotokoll vereinbarten Rechte und Pflichten durch die Union und das Königreich Marokko erfordert zwar den Erlass verschiedener Durchführungsmaßnahmen sowohl hinsichtlich der Gewährung der Fangrechte für die Schiffe der Union als auch der Zahlung der finanziellen Gegenleistung nach Art. 12 dieses Abkommens in ihren verschiedenen Formen zum einen und der Aufteilung dieser Gegenleistung, u. a. der Unterstützung des Fischereisektors, zum anderen.

207    Zum einen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall bereits der Umstand, dass mit dem streitigen Abkommen eine für die Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer geltende rechtliche Regelung für Fischereirechte und eine finanzielle Gegenleistung geschaffen wird, das Volk dieses Gebiets als an diesem Abkommen nicht beteiligten Dritten im Sinne des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen unabhängig von dessen tatsächlicher Durchführung betrifft. Dieses Volk ist auch bereits dadurch betroffen, dass der Union und dem Königreich Marokko mit diesem Abkommen die mit dieser rechtlichen Regelung verbundenen Rechte und Pflichten hinsichtlich dieses Gebiets und dieser Gewässer eingeräumt werden.

208    Zum anderen geht jedenfalls insbesondere aus dem Wortlaut von Art. 1 Buchst. h des Fischereiabkommens hervor, dass die Einbeziehung der Westsahara und der an sie angrenzenden Gewässer in den räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls nicht von Bedingungen abhängt. Die Einbeziehung dieser Gewässer in die mit diesem Abkommen festgelegte Fischereizone unterliegt nämlich keinerlei besonderer Begrenzung.

209    Schließlich haben zwar, wie aus Kapitel II des Anhangs des Durchführungsprotokolls und den technischen Datenblättern in Anlage 2 zu diesem Protokoll hervorgeht, die Union und das Königreich Marokko innerhalb der Fischereizone Bewirtschaftungsgebiete unterschieden, die besonderen Begrenzungen unterliegen. Demgemäß bestimmt das Königreich Marokko nach diesem Kapitel die genauen Koordinaten dieser Bewirtschaftungsgebiete und der darin liegenden Gebiete, in denen die Fischerei verboten ist, während die technischen Datenblätter nur die äußersten Grenzen dieser Bewirtschaftungsgebiete festlegen.

210    Zudem sind nur die in den technischen Datenblättern genannten Fischereikategorien von den Bewirtschaftungsgebieten betroffen, deren Grenzen die an die Westsahara angrenzenden Gewässer einschließen (siehe oben, Rn. 110).

211    Wie jedoch aus den in den vorstehenden Rn. 208 und 209 genannten Bestimmungen hervorgeht, bezieht sich der Wertungsspielraum des Königreichs Marokko auf die genaue Abgrenzung der Bewirtschaftungsgebiete und der darin liegenden Gebiete, in denen die Fischerei verboten ist, nicht aber auf die der Fischereizone selbst. Der Umstand allein, dass das Königreich Marokko nach diesen Bestimmungen entscheiden kann, ob die Bewirtschaftungsgebiete für die vorgenannten Fischereikategorien die an die Westsahara angrenzenden Gewässer einschließen können, betrifft das Volk dieses Gebiets.

212    Im Übrigen verläuft, wie Generalanwalt Wathelet in Nr. 69 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Western Sahara Campaign UK (C‑266/16, EU:C:2018:1) ausgeführt hat, die Grenze zwischen der Westsahara und dem Königreich Marokko entlang dem Breitengrad 27°42′N (Stafford-Punkt). In Anbetracht der Koordinaten der Grenzen der in den technischen Datenblättern Nrn. 4 und 6 genannten Bewirtschaftungsgebiete ist daraus abzuleiten, dass zum einen der größte Teil der Zone, die innerhalb der Grenzen des vom ersten dieser technischen Datenblätter erfassten Bewirtschaftungsgebiets liegt, den an die Westsahara angrenzenden Gewässern entspricht und dass zum anderen die gesamte Zone, die innerhalb der Grenzen des vom zweiten dieser technischen Datenblätter erfassten Bewirtschaftungsgebiets liegt, in diesen Gewässern liegt. Zudem sind diese Grenzen im Rahmen der der mit dem angefochtenen Beschluss genehmigten Rechtsinstrumente festgelegt und hängen somit nicht von weiteren Durchführungsmaßnahmen ab.

213    Nach dem Grundsatz der proportionalen Verteilung des in Art. 12 Abs. 4 des Fischereiabkommens genannten Nutzens aus den Fischereitätigkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien auch, dafür zu sorgen, dass dieser Nutzen den betreffenden Bevölkerungsgruppen, einschließlich denen der Westsahara, entsprechend den Fischereitätigkeiten in der in diesem Abkommen festgelegten Fischereizone, wozu die an dieses Gebiet angrenzenden Gewässer gehören, zugutekommen, ohne dass eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorgesehen ist.

214    In dieser Hinsicht geht aus den Erläuterungen und Angaben des Klägers hervor, dass die an die Westsahara angrenzenden Gewässer besonders reiche Fischereiressourcen enthalten. Im Bericht vom 8. Oktober 2018 führt die Kommission zudem aus, dass 2012 78 % der in den marokkanischen Gewässern und in den an das fragliche Gebiet angrenzenden Gewässern erzielten Gesamtfangmenge aus diesem Gebiet stammten. Diesem Bericht zufolge wurden 66 % des Betrags der Unterstützung des Fischereisektors für den Zeitraum von 2014 bis 2018 zugunsten des vom Königreich Marokko kontrollierten Teils der Westsahara gezahlt. Daraus kann somit abgeleitet werden, dass gemäß dem in der vorstehenden Rn. 213 angeführten Grundsatz der Teil der Gesamtfangmenge in der mit dem streitigen Abkommen festgelegten Fischereizone, der auf die Fänge in den an die Westsahara angrenzenden Gewässern entfällt, die Zahlung eines signifikanten Teils des Betrags der Unterstützung des Fischereisektors zugunsten des Fischereisektors dieses Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung rechtfertigen kann.

215    Nach Art. 12 Abs. 4 des Fischereiabkommens sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 des Durchführungsprotokolls sind für die Prüfung der ausgewogenen geografischen und sozialen Verteilung der finanziellen Gegenleistung und insbesondere der Unterstützung des Fischereisektors die Vertragsparteien des Abkommens gemeinsam zuständig. Im Einzelnen geht aus den Art. 4 und 6 bis 8 dieses Protokolls sowie aus Kapitel I Abschnitt E seines Anhangs hervor, dass, wie der Kläger ausgeführt hat, die dieser finanziellen Gegenleistung entsprechenden Zahlungen an das Königreich Marokko geleistet werden und das dieses für deren Verwendung unter der Kontrolle des mit Art. 13 des Fischereiabkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses zuständig ist.

216    Folglich ergeben sich, wie der Kläger zu Recht geltend macht, die Betroffenheit des Volkes der Westsahara und die Pflicht zur Einholung seiner Zustimmung allein aus den Bestimmungen des streitigen Abkommens und des Durchführungsprotokolls, unabhängig von zusätzlichen Durchführungsmaßnahmen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass die Generalversammlung der UNO, wie aus ihrer Resolution 50/33 (siehe oben, Rn. 19) hervorgeht und der Kläger dargelegt hat, wiederholt das Recht der Völker der Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung auf die Nutzung der natürlichen Ressourcen ihrer Gebiete und ihr Recht, über diese Ressourcen, insbesondere ihre maritimen Ressourcen, zu ihrem eigenen Wohl zu verfügen, sowie die Notwendigkeit bekräftigt hat, sicherzustellen, dass die ständige Souveränität der Völker dieser Gebiete über ihre natürlichen Ressourcen voll respektiert und geschützt wird. Zudem hat Generalanwalt Wathelet in den Rn. 130 bis 134, 145 und 146 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Western Sahara Campaign UK (C‑266/16, EU:C:2018:1) festgestellt, dass dieses Recht im Kontext eines Abkommens zwischen der Union und dem Königreich Marokko über die Nutzung der Fischbestände der Westsahara relevant ist und dass die Verletzung des Rechts des Volkes der Westsahara, frei über diese natürlichen Ressourcen zu verfügen, eine Verletzung seines Selbstbestimmungsrechts darstellt.

217    Als Zweites genügt zu dem Vorbringen, die Auswirkungen des streitigen Abkommens auf das Gebiet der Westsahara seien rein wirtschaftlicher und nicht rechtlicher Art, die Feststellung, dass das Fischereiabkommen und das Durchführungsprotokoll, ausgelegt im Licht des Briefwechsels, aus den in den vorstehenden Rn. 201 bis 216 dargelegten Gründen allein wegen ihrer Geltung für dieses Gebiet und die daran angrenzenden Gewässer Rechtswirkungen gegenüber dem Volk dieses Gebiets als an dem Abkommen nicht beteiligtem Dritter im Sinne des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen entfalten. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass mit den Bestimmungen dieser Rechtsinstrumente sowie ihrer Anhänge und Anlagen genaue und nicht an Bedingungen geknüpfte Regeln zur Abgrenzung der Fischereizone und der Bewirtschaftungsgebiete sowie hinsichtlich der im Rahmen der Fischereitätigkeiten einzuhaltenden Verpflichtungen und Beschränkungen aufgestellt werden, die für die an dieses Gebiet angrenzenden Gewässer gelten. Gleiches gilt für die Bestimmungen dieser Instrumente über den Betrag der finanziellen Gegenleistung, seine Zusammensetzung und die ausgewogene geografische und soziale Verteilung des sozioökonomischen Nutzens des streitigen Abkommens, mit denen der rechtliche Rahmen für die Zuweisung eines Teils dieser finanziellen Gegenleistung zugunsten wirtschaftlicher Tätigkeiten in dem in Rede stehenden Gebiet festgelegt wird. Diese Bestimmungen sind somit geeignet, Rechtswirkungen gegenüber den Wirtschaftsbeteiligten zu entfalten, denen die aus dieser Gegenleistung, u. a. der Unterstützung des Fischereisektors, fließenden Zahlungen, zugutekommen, einschließlich der Wirtschaftsbeteiligten, die ihre Tätigkeiten in diesem Gebiet ausüben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 10. Dezember 2019, Front Polisario/Rat, T‑344/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:862, Rn. 24 bis 35).

218    Als Drittes genügt zu dem Vorbringen, das streitige Abkommen schaffe keine Rechte und Pflichten für das Volk der Westsahara, an dieser Stelle der Hinweis, dass das streitige Abkommen unabhängig von der Frage, ob seine Vertragsparteien beabsichtigten, diesem Volk Rechte einzuräumen, den Willen der Vertragsparteien, d. h. der Union und des Königreichs Marokko, zum Ausdruck bringt, eine rechtliche Regelung für die Nutzung der Fischbestände der an dieses Gebiet angrenzenden Gewässer und für die Aufteilung der finanziellen Gegenleistung u. a. zugunsten der Tätigkeiten in diesem Gebiet zu erlassen und durchzuführen. Die mit dieser Regelung geschaffenen Regeln sind somit für diesen an dem betreffenden Abkommen nicht beteiligten Dritten verbindlich, weil sie für dieses Gebiet gelten, u. a. die Regeln über die Zuständigkeit der Vertragsparteien dieses Abkommens und ihrer Behörden hinsichtlich seiner Durchführung. Insbesondere hindern diese Regeln das Volk der Westsahara daran, frei über die Modalitäten dieser Nutzung und der Aufteilung des daraus fließenden Nutzens zu entscheiden. Das streitige Abkommen bewirkt daher, das ihm Verpflichtungen auferlegt werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 322 und die dort angeführte Rechtsprechung).

219    Als Viertes genügt zu dem Vorbringen, das streitige Abkommen habe jedenfalls gegenüber dem Volk der Westsahara keine Wirkungen, zum einen der Hinweis, dass sich die Zulässigkeit einer Klage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV allein nach den in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung bestimmt. Zum anderen ist zu dem Gutachten des Professors für Völkerrecht, auf das sich die CPMM stützen, darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht nicht auf solche Äußerungen stützen kann, um die Auslegung des Völkerrechts durch den Gerichtshof in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 198 und 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).

220    Als Fünftes wird die Betroffenheit des Volkes der Westsahara durch die Bestimmungen des streitigen Abkommens, die für die an dieses Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung angrenzenden Gewässer gelten, und die Notwendigkeit, seine Zustimmung einzuholen, nicht durch die einleitenden Ausführungen der Kommission in ihrem Streithilfeschriftsatz in Frage gestellt, wonach die „genaue“ rechtliche Beziehung zwischen einem Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung und den vor seinen Küsten gelegenen Gewässern nicht „klar“ im internationalen Recht, insbesondere im Seerechtsübereinkommen, geregelt sei.

221    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Kläger zu Recht hervorhebt, das Seerechtsübereinkommen Ausdruck des gegenwärtigen Standes des Seevölkergewohnheitsrechts ist, wie sich insbesondere aus der Rechtsprechung des IGH ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil des I.C.J. vom 12. Oktober 1984, Delimitation of the Maritime Boundary in the Gulf of Maine Area, I.C.J., Reports 1984, S. 246, Rn. 94).

222    Insoweit geht aus Nr. 1 Buchst. a der von der Kommission angeführten Resolution III der Schlussakte der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen vom 30. April 1982 hervor, dass im Fall eines Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung „die Vorschriften des [Seerechtsübereinkommens] Rechte oder Interessen … zugunsten der Bevölkerung dieses Gebiets angewendet [werden], um deren Wohlstand und Entwicklung zu fördern“. Daraus ist abzuleiten, dass die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens immer dann, wenn sie auf Rechte oder Interessen der Vertragsparteien dieses Übereinkommens Bezug nehmen, entsprechend für die Rechte und Interessen der Völker der Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung gelten und wenn nicht von diesen, so doch zumindest zu ihren Gunsten durchgeführt werden müssen. Die von der Kommission ebenfalls angeführte Nr. 1 Buchst. b dieser Resolution gilt, wie der Kläger in seiner Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz der Kommission dargelegt hat, nicht für die Westsahara, da sich diese Bestimmung auf den „Fall eines Streits zwischen Staaten hinsichtlich der Hoheit über ein Gebiet [ohne Selbstregierung]“ bezieht. Die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Königreich Marokko und dem Kläger über dieses Gebiet sind indes angesichts von dessen Status nicht als „Streit zwischen Staaten“ anzusehen.

223    Hinsichtlich der Rechte im Zusammenhang mit der Nutzung der natürlichen Ressourcen in den an diese Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung angrenzenden Gewässern ist die Resolution III der Schlussakte der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen vom 30. April 1982 im Licht des Grundsatzes der ständigen Souveränität über diese Ressourcen und des diesem zugrunde liegenden Grundsatzes der Selbstbestimmung (siehe oben, Rn. 216) jedoch dahin auszulegen, dass ein Dritter, z. B. die Verwaltungsmacht, diese Rechte zugunsten dieser Völker nicht ausüben kann, ohne dass diese in die Lage versetzt werden, ihren Willen dazu zu äußern.

224    Insbesondere definiert, wie der Gerichtshof in den Rn. 6 bis 9 des Urteils Western Sahara Campaign UK ausgeführt hat, das Seerechtsübereinkommen u. a. die Rechte der Küstenstaaten am Küstenmeer und an der AWZ. Zum anderen erstreckt sich die Souveränität eines Küstenstaats jenseits seines Landgebiets und seiner inneren Gewässer nach Art. 2 Abs. 1 dieses Übereinkommens auf einen angrenzenden Meeresstreifen, der als „Küstenmeer“ bezeichnet wird. Gemäß Art. 2 Abs. 3 des Seerechtsübereinkommens wird die Souveränität über das Küstenmeer nach Maßgabe dieses Übereinkommens und der sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt. Zum anderen ist nach Art. 55 dieses Übereinkommens „[d]ie ausschließliche Wirtschaftszone … ein jenseits des Küstenmeers gelegenes und an dieses angrenzendes Gebiet, das der in diesem Teil festgelegten besonderen Rechtsordnung unterliegt, nach der die Rechte und Hoheitsbefugnisse des Küstenstaats und die Rechte und Freiheiten anderer Staaten durch die diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens geregelt werden“. Nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a dieses Übereinkommens hat „[i]n der ausschließlichen Wirtschaftszone … der Küstenstaat … souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds“.

225    Daraus folgt, dass den Hoheitsgebieten ohne Selbstregierung Rechte, u. a. hinsichtlich der Nutzung der natürlichen Ressourcen, an dem an ihr Gebiet angrenzenden Meeresstreifen, der durch das Seerechtsübereinkommen als Küstenmeer definiert wird, sowie an der Meereszone jenseits dieses ersten Streifens in den Grenzen der den Küstenstaaten in diesem Übereinkommen zuerkannten Rechte an der AWZ und unbeschadet der Abgrenzung der Meereszonen der benachbarten Drittstaaten und ihrer Rechte zuerkannt werden können.

226    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass gemäß Art. 1 Buchst. h des Fischereiabkommens die Fischereizone die „angrenzenden Gewässer der Westsahara“ umfasst, ohne dass dort bestimmt ist, ob letzterer Ausdruck nur der Definition des Küstenmeeres im Sinne des Seerechtsübereinkommens entspricht oder ob er sich auf die Meereszone jenseits des Küstenmeeres in den Grenzen der den Küstenstaaten von diesem Übereinkommen zuerkannten Rechte an der AWZ erstreckt. Da nach diesem Artikel die Definition der Fischereizone die möglichen Verhandlungen über die Abgrenzung der Gewässer von Küstenstaaten, die an die Fischereizone angrenzen, und generell die Rechte von Drittländern nicht berührt, ist jedenfalls festzustellen, dass dem Volk der Westsahara Rechte zur Nutzung der natürlichen Ressourcen in den an dieses Gebiet angrenzenden Gewässern im Sinne des Fischereiabkommens zuerkannt werden können.

227    Wie der Kläger vorgetragen hat und wie sich aus der Rechtsprechung des IGH und des Ständigen Schiedshofs (PCA) ergibt, bestimmen sich die das Meer betreffenden Rechte nach dem Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts, wonach „infolge der Projektion der Küsten oder Küstenstreifen das Land das Meer beherrscht“, d. h., dass sich die das Meer betreffenden Rechte aus den Hoheitsbefugnissen des Küstenstaats über das Landgebiet ableiten, da das Meeresgebiet untrennbar vom Landgebiet abhängt (vgl. in diesem Sinne PCA, 23. Oktober 1909, Rechtssache Grisbådarna [Norwegen, Schweden], Reports of International Arbitral Awards, Bd. XI, S. 159, I.C.J., Urteile vom 8. Oktober 2007, Territoriale und maritime Streitigkeit zwischen Nicaragua und Honduras im Karibischen Meer [Nicaragua/Honduras], Urteil, I.C.J., Reports 2007, S. 659, Rn. 126, und vom 3. Februar 2009, Seegrenze im Schwarzen Meer [Rumänien/Ukraine], Urteil, I.C.J., Reports 2009, S. 61, Rn. 77).

228    Wie sich aus den Ausführungen des Klägers ergibt, wendet die Generalversammlung der Vereinten Nationen diesen Grundsatz implizit auf die Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung an, etwa, wenn sie in der Resolution 50/33 erklärt, dass „die … missbräuchliche Ausbeutung und Plünderung der Meeresressourcen“ der Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung „eine Bedrohung der Unversehrtheit und des Wohlstands dieser Gebiete darstellt“, und „alle Regierungen und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen [bittet], sicherzustellen, dass die ständige Souveränität der Völker [dieser Gebiete] über ihre natürlichen Ressourcen voll respektiert und geschützt wird“ (siehe oben, Rn. 19). Damit postuliert sie, dass die natürlichen Ressourcen, die in dem Meeresgebiet liegen, das in einem untrennbaren Abhängigkeitsverhältnis zum terrestrischen Teil dieses Gebiets steht, der ständigen Souveränität der Völker dieser Gebiete unterstehen.

229    Im Übrigen leitet sich, wie der Kläger ausführt, die Anwendung dieses Grundsatzes auf Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung auch aus der völkerrechtlichen Praxis der Union ab, wie das am 24. Februar 1997 in Brüssel unterzeichnete Europa-Mittelmeer‑Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (ABl. 1997, L 187, S. 3) zeigt. Denn nach Art. 1 Buchst. m des Protokolls Nr. 3 zu diesem Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bedeutet der Begriff „Gebiete“ der Vertragsparteien „die Gebiete einschließlich der Küstenmeere“.

230    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Western Sahara Campaign UK diese Grundsätze implizit auf die Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer angewandt hat.

231    Der Gerichtshof hat nämlich darauf hingewiesen, dass zum einen nach dem Seerechtsübereinkommen der Küstenstaat seine Souveränität oder Hoheitsbefugnisse lediglich über die angrenzenden Gewässer seines Küstenmeers bzw. seiner AWZ ausüben darf und dass zum anderen das Gebiet der Westsahara nicht zum Gebiet des Königreichs Marokko gehört, so dass die daran angrenzenden Gewässer nicht Teil der marokkanischen Fischereizone sind (Urteil Western Sahara Campaign UK, Rn. 68 und 69).

232    Dem lässt sich somit die Auffassung des Gerichtshofs entnehmen, dass die Rechte an den an die Westsahara angrenzenden Gewässern den Rechten am terrestrischen Teil dieses Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung und insbesondere den Rechten seines Volkes folgen müssen.

233    Nach alledem können entgegen dem Vorbringen der Kommission die im Seerechtsübereinkommen niedergelegten Rechte der Küstenstaaten und insbesondere die Rechte hinsichtlich der Nutzung der natürlichen Ressourcen in den in diesem Übereinkommen festgelegten Gebieten einschließlich der Fischereiressourcen zum Nutzen der Völker der Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung, die wie die Westsahara eine Meeresküste besitzen, unbeschadet der Rechte der benachbarten Küstenstaaten ausgeübt werden.

234    Da das streitige Abkommen nicht nur für die an die Westsahara angrenzenden Gewässer, sondern auch für deren Gebiet selbst gilt, ist ihr Volk jedenfalls durch die räumliche Geltung dieses Abkommens unabhängig von der Beziehung zwischen diesem Gebiet und den daran angrenzenden Gewässern betroffen.

235    Aus alledem ergibt sich, dass das streitige Abkommen, da sein räumlicher Geltungsbereich das Gebiet der Westsahara einschließt, das Volk dieses Gebiets betreffen und daher dessen Zustimmung erfordern kann.

–       Zum dritten Teil des Vorbringens des Rates, der das Fehlen einer Änderung der Rechtsstellung des Klägers betrifft, da diesem nur eine auf die Mitwirkung am Selbstbestimmungsprozess der Westsahara begrenzte Rolle zukomme

236    Nach Ansicht des Rates, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Kommission und der CPMM folgt aus der dem Kläger im Rahmen des Selbstbestimmungsprozesses der Westsahara übertragenen Rolle nicht, dass sich der angefochtene Beschluss und das streitige Abkommen unmittelbar auf seine Rechtsstellung auswirken. Seine Vertretungsmacht sei begrenzt und nicht ausschließlich, und er sei kein Wirtschaftsbeteiligter. Zudem griffen der angefochtene Beschluss und das streitige Abkommen dem Ausgang dieses Prozesses nicht vor. Somit habe der angefochtene Beschluss allenfalls mittelbare und politische Auswirkungen auf den Kläger.

237    Der Kläger macht demgegenüber geltend, der angefochtene Beschluss habe allein deshalb, weil er das Volk der Westsahara im Sinne der Rn. 106 des Urteils Rat/Front Polisario betreffe, unmittelbare Rechtswirkungen für seine Stellung als einziger und alleiniger Vertreter dieses Volkes. Zudem schließe der Selbstbestimmungsprozess „offenkundig“ wirtschaftliche und mit der Nutzung der natürlichen Ressourcen zusammenhängende Fragen ein, und jedenfalls werfe das streitige Abkommen eine „territoriale“ Frage auf, so dass der Rechtsstreit uneingeschränkt in den Rahmen falle, innerhalb dessen er seine Aufgabe wahrnehme.

238    Hierzu ist zunächst auf die besondere Situation der Westsahara hinzuweisen, wie sie sich aus der Entwicklung des oben in den Rn. 2 bis 20 geschilderten internationalen Kontexts ergibt. Der Selbstbestimmungsprozess dieses Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung ist zwar noch immer im Gang, doch hat die Verwaltungsmacht dieses Gebiets im Sinne von Art. 73 der UN-Charta, das Königreich Spanien, die Organe der UNO davon in Kenntnis gesetzt, dass sie seit dem 26. Februar 1976 keinerlei völkerrechtliche Verantwortung mehr für die Verwaltung dieses Gebiets ausübe (siehe oben, Rn. 13). Folglich sind die Parteien dieses unter der Schirmherrschaft der UNO geführten Prozesses auf der einen Seite das Königreich Marokko, das die Ausübung von Souveränitätsrechten über dieses Gebiet beansprucht, und auf der anderen Seite der Kläger als Vertreter des Volkes dieses Gebiets. Somit besteht, wie die Kommission in ihrem Streithilfeschriftsatz der Sache nach ausführt, zwischen dem Königreich Marokko und dem Kläger ein „Legitimitätskonflikt“ hinsichtlich der „Repräsentativität“ für dieses Gebiet und seine Bevölkerung (Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 203).

239    Was sodann das Maß der Repräsentativität des Klägers für das Volk der Westsahara und dessen Bedeutung für seine unmittelbare Betroffenheit durch einen Beschluss zum Abschluss eines ausdrücklich für dieses Gebiet geltenden Abkommens zwischen der Union und dem Königreich Marokko angeht, so haben die Unionsgerichte weder in den Urteilen Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK noch in den oben in Rn. 52 angeführten Beschlüssen zu dieser Frage Stellung genommen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 204).

240    Dagegen bezieht sich der Rat auf die Nrn. 183 bis 194 der Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rat/Front Polisario (C‑104/16 P, EU:C:2016:677), in denen dieser ausgeführt hat, dass der Kläger von der UNO lediglich als Vertreter des Volkes der Westsahara in dem politischen Prozess zur Lösung der Frage der Selbstbestimmung des Volkes dieses Gebiets anerkannt sei und dass der in Rede stehende Rechtsstreit nicht Teil dieses politischen Prozesses sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 205).

241    Indes ist Punkt 7 der Resolution 34/37 und Punkt 10 der Resolution 35/19 (siehe oben, Rn. 16) zu entnehmen, dass die Anerkennung der Repräsentativität des Klägers für das Volk der Westsahara durch die Organe der UNO der Anerkennung seines Rechts auf Teilnahme am Selbstbestimmungsprozess dieses Gebiets logisch vorausgeht und dem Kläger dieses Recht nach Ansicht dieser Organe gerade wegen dieser Repräsentativität zusteht. Folglich umfasst zwar dieser Prozess nicht die Frage der Verwaltung der Fischereiressourcen des Gebiets und der Aufteilung des daraus fließenden Nutzens, doch bedeutet die Mitwirkung des Klägers an diesem Prozess nicht, dass er dieses Volk nicht im Zusammenhang mit einem Fischereiabkommen zwischen der Union und dem Königreich Marokko vertreten könnte, da dieses Abkommen für das genannte Gebiet und die daran angrenzenden Gewässer gilt und deshalb dieses Volk betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 206 und 207).

242    Im Übrigen ist, wie sich aus den Resolutionen der UNO zu dieser Frage und aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Western Sahara Campaign UK (C‑266/16, EU:C:2018:1) (siehe oben, Rn. 216) ergibt, das Recht der Völker der Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung und insbesondere des Volkes der Westsahara, frei über diese natürlichen Ressourcen zu verfügen, integraler Bestandteil ihres Selbstbestimmungsrechts.

243    Was schließlich die Frage angeht, ob die Repräsentativität für das Volk der Westsahara ausschließlich dem Kläger zukommt, genügt an dieser Stelle der Hinweis, dass, wie der Kläger der Sache nach vorträgt, aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Organe der UNO die in den Resolutionen 34/37 und 35/19 zum Ausdruck gebrachte Haltung in Frage gestellt und andere Organisationen als ihn als zur Vertretung dieses Volkes ermächtigt anerkannt hätten. Entgegen dem Vorbringen der Kommission und der CPMM ist der Umstand, dass diese Stellen gemäß ihrem Mandat mit anderen Organisationen als dem Kläger, insbesondere solchen der Zivilgesellschaft, und mit den marokkanischen Behörden Beziehungen unterhalten und in einem Gedankenaustausch stehen, insoweit nicht entscheidend. Auch die dem Königreich Spanien trotz seiner Erklärung vom 26. Februar 1976 möglicherweise weiter zukommende Eigenschaft als Verwaltungsmacht der Westsahara im Sinne von Art. 73 der UN-Charta kann jedenfalls der Äußerung der Zustimmung des Volkes dieses Gebiets durch den Kläger nicht entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 208 und 209).

244    Jedenfalls entfaltet der von der Union vorgenommene Abschluss des streitigen Abkommens mit einer der Parteien des laufenden Selbstbestimmungsprozesses für das Gebiet der Westsahara, die Souveränitätsrechte über dieses Gebiet beansprucht und die selbst das Abkommen auf dieser Grundlage geschlossen hat (siehe oben, Rn. 70), wegen des zwischen diesen Parteien bestehenden „Legitimitätskonflikts“ betreffend dieses Gebiet zwangsläufig Rechtswirkungen gegenüber der anderen Partei dieses Prozesses (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 210).

245    Im Übrigen geht aus der Begründung des Briefwechsels und den Erwägungsgründen des angefochtenen Beschlusses hervor, dass sich die Vertragsparteien selbst und insbesondere die Union bewusst sind, dass ein Zusammenhang zwischen dem Abschluss dieses Abkommens und dem in der Westsahara laufenden Selbstbestimmungsprozess besteht.

246    Davon zeugt der Umstand, dass die Vertragsparteien in Nr. 1 des zweiten Absatzes des Briefwechsels „ihre Unterstützung für den VN-Prozess [bekräftigen]“ und in Nr. 2 ausführen, dass das Fischereiabkommen nicht ihre jeweiligen Standpunkte zum Statut der Westsahara und der an sie angrenzenden Gewässer berührt, d. h., für die Union, dass es sich um ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung handelt, das über das Selbstbestimmungsrecht verfügt, und, für das Königreich Marokko, dass es sich um einen „feste[n] Bestandteil“ seines nationalen Hoheitsgebiets handelt. Zudem führt die Union aus, dass zwar die an dieses Gebiet angrenzenden Gewässer von der Fischereizone im Sinne von Artikel 1 Buchstabe h des Fischereiabkommens erfasst werden, dass aber „die Bezugnahme auf die Gesetze und Vorschriften Marokkos im Fischereiabkommen … ihren Standpunkt [nicht berührt]“. Desgleichen äußert das Königreich Marokko seine Auffassung, dass „jede Lösung für diesen regionalen Streit auf der Grundlage seiner Autonomieinitiative erfolgen sollte“.

247    Wie somit daraus abzuleiten ist, haben die Parteien die Gefahr gesehen, dass der Abschluss des streitigen Abkommens als Ausdruck einer gemeinsamen Haltung zum Status dieses Gebiets und als Beeinträchtigung dieses Selbstbestimmungsprozesses gesehen werden konnte und dass es dieser Klarstellungen bedurfte, um dieser Gefahr zu begegnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 212).

248    Diese Überlegungen kommen auch in den Erwägungsgründen 4 und 12 des angefochtenen Beschlusses (siehe oben, Rn. 60) zum Ausdruck. Im letztgenannten Erwägungsgrund antwortet der Rat dem Kläger und den „anderen Beteiligte[n]“, „die einer Teilnahme an Konsultationen nicht [zugestimmt]“ und „die Anwendung des Fischereiabkommens und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls auf die an die Westsahara angrenzenden Gewässer abgelehnt [haben], da sie im Wesentlichen der Auffassung waren, dass solche Rechtsakte den Standpunkt des Königreichs Marokko bezüglich des Gebiets der Westsahara bekräftigten“. Hierzu führt der Rat aus, dass „[i]n den Bestimmungen des Fischereiabkommens und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls … nichts darauf hin[deutet], dass mit ihm die Souveränität oder Hoheitsrechte des Königreichs Marokko über die Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer anerkannt würden“, und dass „die Union ihre Anstrengungen zur Unterstützung des unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen eingeleiteten Prozesses der friedlichen Beilegung des Streits verstärken [wird]“.

249    Zudem hat der Kläger zwar, wie der Rat im elften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausführt, einer Teilnahme an den in der vorstehenden Rn. 248 angesprochenen Konsultationen nicht zugestimmt, doch ist dem Bericht vom 8. Oktober 2018 zufolge „eine Einladung zu einem Treffen an [ihn] ergangen, um seine Ansicht zu einer Ausdehnung des [streitigen Abkommens] auf die an die Westsahara angrenzenden Gewässer zu erfahren“. Auch wenn der Kläger nicht Partei dieses Abkommens ist und an den Verhandlungen über dessen Abschluss, an denen nur die Behörden der Union und die marokkanischen Behörden beteiligt waren, nicht teilgenommen hat, sahen ihn folglich die Organe als legitimen Ansprechpartner an, um seine Haltung zum Abschluss dieses Abkommens zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 214).

250    Da der Abschluss des streitigen Abkommens das Volk der Westsahara betrifft und seiner Zustimmung bedarf, wirkt sich der angefochtene Beschluss folglich unmittelbar auf die Rechtsstellung des Klägers als Vertreter dieses Volkes aus. Da zudem dieses Abkommen mit dem Königreich Marokko geschlossen wurde, betrifft es ihn unmittelbar als Partei des Selbstbestimmungsprozesses für dieses Gebiet. Zum einen steht nämlich fest, dass der Kläger dem Abschluss des streitigen Abkommens nicht zugestimmt hat, und zum anderen macht er im Rahmen der vorliegenden Klage geltend, die Zustimmung des Volkes der Westsahara sei u. a. deshalb nicht wirksam eingeholt worden, weil er sie nicht selbst zum Ausdruck gebracht habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 215).

251    Die Tatsache, dass der Kläger kein Wirtschaftsbeteiligter ist, ist ohne Belang, da er sich nicht auf diese Eigenschaft beruft und seine unmittelbare Betroffenheit nicht aus der Anwendung der Bestimmungen, von denen die Gewährung von Zollpräferenzen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara abhängt, auf ihn ableitet, sondern aus dem räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens selbst. Was insbesondere den Vergleich der vorliegenden Rechtssache mit der vom Rat und der Kommission angeführten Rechtssache angeht, in der das Urteil vom 20. September 2019, Venezuela/Rat (T‑65/18, EU:T:2019:649), ergangen ist, so betraf, abgesehen davon, dass der Gerichtshof das vom Rat angeführte Urteil des Gerichts mit Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat (Betroffenheit eines Drittstaats) (C‑872/19 P, EU:C:2021:507), aufgehoben hat, dieser Rechtsstreit zwischen dem genannten Drittstaat und dem Rat einseitige Rechtsakte, die nur im Gebiet der Union galten und nicht der Zustimmung eines an diesen Rechtsakten nicht beteiligten Dritten bedurften, so dass dieser Vergleich ohnehin fehlgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 217).

252    Zudem bedeutet die vom Rat ausgeführte Tatsache, dass das streitige Abkommen und der angefochtene Beschluss dem Ausgang des Selbstbestimmungsprozesses nicht vorgreifen, nicht, dass diese Handlungen nicht geeignet sind, die Rechtsstellung des Klägers als Vertreter eines an diesem Abkommen nicht beteiligten Dritten und Partei dieses Prozesses zu verändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 218).

253    Aus alledem ergibt sich, dass die drei Teile des Vorbringens des Rates, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Kommission und der CPMM zum ersten Kriterium für die unmittelbare Betroffenheit zurückzuweisen sind und dass der Kläger dieses Kriterium erfüllt.

ii)    Zum zweiten Kriterium für die unmittelbare Betroffenheit, wonach die Umsetzung der beanstandeten Maßnahme rein automatisch erfolgen und sich allein aus der Unionsregelung ergeben muss

254    Wie oben in Rn. 176 dargelegt, macht der Rat geltend, dass Durchführungsmaßnahmen erforderlich seien, damit das streitige Abkommen Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten könne, während der Kläger der Ansicht ist, dass der angefochtene Beschluss ihn allein deshalb, weil mit ihm ein Abkommen geschlossen werde, das für das Gebiet der Westsahara und die daran angrenzenden Gewässer gelte, unmittelbar betreffe, ohne dass Durchführungsmaßnahmen erforderlich seien.

255    Nach der in Rn. 179 angeführten Rechtsprechung verlangt das zweite Kriterium für die unmittelbare Betroffenheit, dass die angefochtene Maßnahme ihren Adressaten aufgrund des automatischen Charakters ihrer Durchführung, der sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt, keinerlei Ermessensspielraum lässt.

256    Im vorliegenden Fall ist im Rahmen der Prüfung des ersten Kriteriums für die unmittelbare Betroffenheit oben in den Rn. 204 bis 216 festgestellt worden, dass sich die Betroffenheit des Volkes der Westsahara und die Pflicht zur Einholung seiner Zustimmung allein aus den Bestimmungen des streitigen Abkommens und des Durchführungsprotokolls, ausgelegt im Licht des Briefwechsels, die alle drei mit dem angefochtenen Beschluss genehmigt worden sind, unabhängig von zusätzlichen Durchführungsmaßnahmen ergibt. Insbesondere steht, wie der Kläger geltend macht, die in der Rechtssache T‑356/19 angefochtene Verordnung seiner unmittelbaren Betroffenheit durch den angefochtenen Beschluss nicht entgegen, da diese Verordnung eine technische Maßnahme ist, die einen punktuellen Aspekt des Durchführungsprotokolls betrifft, nämlich die Aufteilung der mit diesem Protokoll eingeräumten Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten.

257    Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung das zweite Kriterium für die unmittelbare Betroffenheit erfüllt, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dem Unionsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2019, PGNiG Supply & Trading/Kommission, C‑117/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1042, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

258    Da im vorliegenden Fall das streitige Abkommen gerade zu dem Zweck geschlossen wurde, den Schiffen der Union die Wiederaufnahme ihrer Fischereitätigkeiten in den an die Westsahara angrenzenden Gewässer zu ermöglichen und den Bevölkerungsgruppen dieses Gebiets die entsprechende finanzielle Gegenleistung zugutekommen zu lassen, ist festzustellen, dass ein Wille der Behörden der Union und des Königreichs Marokko, den daraus folgenden Verpflichtungen nicht nachzukommen, rein theoretisch ist.

259    Daraus ist zu schließen, dass der Kläger von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar betroffen ist.

2)      Zur individuellen Betroffenheit des Klägers

260    Der Rat macht geltend, die Teilnahme des Klägers an den Verhandlungen über den Status der Westsahara sei nicht geeignet, ihn in Bezug auf den angefochtenen Beschluss zu individualisieren, und das streitige Abkommen berühre nicht seine Position im Rahmen dieser Verhandlungen. In der Gegenerwiderung fügt er hinzu, selbst wenn der Kläger für die wirtschaftlichen Fragen der Westsahara zuständig sein sollte, ergebe sich insbesondere aus Rn. 69 des Urteils vom 10. April 2003, Kommission/Nederlandse Antillen (C‑142/00 P, EU:C:2003:217), dass diese Zuständigkeit nicht genüge, um ihn als vom streitigen Abkommen individuell betroffen anzusehen.

261    Das Vorbringen der Kommission, der Französischen Republik, des Königreichs Spanien und der CPMM entspricht der Sache nach dem des Rates.

262    Der Kläger sieht sich individuell betroffen, weil nach den Rn. 100 bis 106 des Urteils Rat/Front Polisario das Volk der Westsahara, dessen Vertreter er sei, jeder für dieses Gebiet geltenden internationalen Übereinkunft zustimmen müsse. Aufgrund der Rolle, die er für dieses Volk insbesondere beim Ausdruck seiner Zustimmung zum Eingehen vertraglicher Bindungen spiele, besitze er besondere Eigenschaften, die geeignet seien, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben, und sei somit von dem angefochtenen Beschluss individuell betroffen. In der Erwiderung fügt er hinzu, mit der Durchführung der im elften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses bezeichneten Konsultationen habe ihn der Rat daran gehindert, seine Befugnis zum Ausdruck der Zustimmung des Volkes der Westsahara auszuüben, und wiederholt im Wesentlichen das Vorbringen zu seiner unmittelbaren Betroffenheit durch diesen Beschluss.

263    Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 228 und die dort angeführte Rechtsprechung).

264    Im vorliegenden Fall verfügt der Kläger als Vertreter des Volkes eines Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung, dem das Recht auf Selbstbestimmung zusteht, nach dem Völkerrecht über eigene und von denen der Parteien des streitigen Abkommens verschiedene Befugnisse. Um darzutun, dass er von dem angefochtenen Beschluss individuell betroffen sei, kann er daher in sachdienlicher Weise geltend machen, dass dieser ihn daran hindere, diese Befugnisse nach seinem Belieben auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 229).

265    Im Rahmen der Prüfung der unmittelbaren Betroffenheit des Klägers ist festgestellt worden, dass der angefochtene Beschluss, da der Abschluss des streitigen Abkommens das Volk der Westsahara betrifft und seiner Zustimmung bedarf, unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Klägers als Vertreter dieses Volkes und als Partei des Selbstbestimmungsprozesses für dieses Gebiet hat (siehe oben, Rn. 241 bis 250). Folglich ist der Kläger wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, die ihn in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten des angefochtenen Beschlusses, als von diesem Beschluss betroffen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 230 und 231).

266    Die Umstände des Rechtsstreits, in dem das vom Rat, von der Kommission und von den CPMM angeführte Urteil vom 10. April 2003, Kommission/Nederlandse Antillen (C‑142/00 P, EU:C:2003:217), ergangen ist, sind nicht vergleichbar mit denen der vorliegenden Rechtssache. Denn zum einen zielten die in dem genannten Rechtsstreit beanstandeten Maßnahmen nicht speziell auf das Gebiet der Klägerin. Zum anderen bedurfte es jedenfalls für den Erlass dieser Maßnahmen nicht der Zustimmung des Volkes dieses Gebiets (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 233 bis 235).

267    Auch die von der Kommission und der Französischen Republik angeführte Rechtsprechung zur individuellen Betroffenheit von Vereinigungen (vgl. Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, EU:C:2007:32, Rn.70 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 3. April 2014, ADEAS/Kommission, T‑7/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:221, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) ist nicht einschlägig, da die individuelle Betroffenheit einer Vereinigung, die die privaten Interessen einer Gesamtheit von Einzelpersonen oder Unternehmen vertritt, nicht zu vergleichen ist mit der einer Entität, die das Volk eines Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung vertritt. In Anbetracht der Rolle des Klägers und der oben in den Rn. 241 bis 250 dargelegten Umstände, die ausreichen, um ihn in Bezug auf den angefochtenen Beschluss zu individualisieren, kann ihm zudem nicht entgegengehalten werden, dass er nicht an den von der Union geführten Verhandlungen über den Abschluss des streitigen Abkommens beteiligt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 236 und 237).

268    Daraus folgt, dass der Kläger von dem angefochtenen Beschluss nicht nur unmittelbar, sondern auch individuell betroffen ist. Daher ist der Unzulässigkeitseinwand des Rates, mit dem dieser dem Kläger die Klagebefugnis abspricht, zurückzuweisen und die Begründetheit der Klage zu prüfen.

3.      Zur Begründetheit der Klage

269    Der Kläger stützt seine Klage auf elf Klagegründe, und zwar erstens Unzuständigkeit des Rates für den Erlass des angefochtenen Beschlusses, zweitens Verstoß gegen seine Verpflichtung, sich der Beachtung der Grundrechte und des humanitären Völkerrechts zu vergewissern, drittens Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung der Urteile des Gerichtshofs, viertens Verletzung der Grundrechte als Grundsätze und Werte, die das auswärtige Handeln der Union bestimmen müssen, fünftens Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, sechstens fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, siebtens Nichtbeachtung der Fischereipolitik, achtens Verletzung des Selbstbestimmungsrechts, neuntens Verletzung des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen, zehntens Verletzung des humanitären Völkerrechts und elftens Verstoß gegen die Verpflichtungen der Union nach dem Recht der völkerrechtlichen Haftung.

a)      Zum ersten Klagegrund: Unzuständigkeit des Rates für den Erlass des angefochtenen Beschlusses

270    Der Kläger macht geltend, der Rat als Unionsorgan habe keine Zuständigkeit für den Erlass des angefochtenen Beschlusses besessen, da mit diesem der Abschluss einer internationalen Übereinkunft genehmigt worden sei, das für ein unter der Souveränität eines Drittvolks stehendes Gebiet gelte, für das weder der Union noch ihrem Vertragspartner Hoheitsgewalt zukomme.

271    Der Rat meint, der Kläger bestreite mit dem vorliegenden Klagegrund in Wirklichkeit die Zuständigkeit der Union wegen Verletzung des Selbstbestimmungsrechts und des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen, und verweist auf sein Vorbringen zum achten und zum neunten Klagegrund. Seine Zuständigkeit zum Abschluss internationaler Übereinkünfte ergebe sich aus Art. 218 Abs. 6 AEUV.

272    Die Kommission macht geltend, das Völkerrecht stehe dem Abschluss einer für ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung geltenden internationalen Übereinkunft durch die Verwaltungsmacht dieses Gebiets nicht entgegen. Im vorliegenden Fall sei das Königreich Marokko als De-facto-Verwaltungsmacht der Westsahara anzusehen. Die Französische Republik vertritt der Sache nach den gleichen Standpunkt. Die CPMM schließen sich der Sache nach dem Vorbringen des Rates zum vorliegenden Klagegrund an.

273    Hierzu genügt die Feststellung, dass sich aus dem Vorbringen des Klägers oder aus den Akten nicht ergibt, dass der Abschluss des streitigen Abkommens wegen des Status der Union als internationale Organisation oder wegen einer Regel des Völkerrechts, die den Abschluss eines solchen Abkommens ausdrücklich verbietet und aus einer Resolution des UN-Sicherheitsrats oder einem Urteil des IGH folgt, ausgeschlossen werden müsste. Wie im Übrigen aus Rn. 98 des Urteils Rat/Front Polisario und den Rn. 70 bis 72 des Urteils Western Sahara Campaign UK abzuleiten ist, hat der Gerichtshof nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Union und das Königreich Marokko ein für das Gebiet der Westsahara oder die daran angrenzenden Gewässer geltendes völkerrechtliches Abkommen schließen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 247 und 248 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

274    Aus diesen Gründen ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

275    Die Prüfung der Begründetheit der Klage ist mit der Untersuchung des dritten Klagegrundes fortzusetzen.

b)      Zum dritten Klagegrund, mit dem der Sache nach der Verstoß des Rates gegen seine Verpflichtung geltend gemacht wird, den Anforderungen zu entsprechen, die sich nach der Rechtsprechung aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung und dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen ergeben

276    Nach Ansicht des Klägers hat der Rat gegen seine Verpflichtung nach Art. 266 AEUV verstoßen, den Urteilen des Gerichtshofs Folge zu leisten, indem er ohne Zustimmung des Klägers ein ausdrücklich für das Gebiet der Westsahara und die daran angrenzenden Gewässer geltendes Abkommen geschlossen hat. Der Gerichtshof habe nämlich befunden, dass die stillschweigende Einbeziehung dieses Gebiets in den Geltungsbereich der Übereinkünfte zwischen der Union und dem Königreich Marokko gemäß dem Grundsatz der Selbstbestimmung und dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen rechtlich nicht möglich sei. Aus denselben Gründen sei eine ausdrückliche Geltung solcher Übereinkünfte für dieses Gebiet erst recht ausgeschlossen. Zudem macht der Kläger im ersten Teil der Klageschrift sowie in den Vorbemerkungen der Erwiderung und in den Stellungnahmen zu den Streithilfeschriftsätzen insbesondere geltend, der Abschluss des streitigen Abkommens laufe der Rechtsprechung zuwider, weil damit der gesonderte und unterschiedliche Status der Westsahara und das Erfordernis der Zustimmung des Volkes dieses Gebiets zu diesem Abkommen nicht beachtet würden.

277    Der Rat meint, er habe mit dem Abschluss eines Abkommens, das es ausdrücklich ermögliche, dass das Assoziationsabkommen nach Einholung der Zustimmung der Bevölkerung der Westsahara Wirkungen in diesem Gebiet entfalte, dem Urteil Rat/Front Polisario Folge geleistet.

278    Dazu führt der Rat in der Klagebeantwortung in den mit „Querschnittsfragen“ überschriebenen Vorbemerkungen als Erstes aus, die von der Kommission und vom EAD durchgeführten Konsultationen, mit denen die größtmögliche Beteiligung der für die betreffenden Bevölkerungsgruppen repräsentativen Stellen und Organisationen habe sichergestellt werden sollen, ohne dem Ausgang des Selbstbestimmungsprozesses vorzugreifen, hätten es ermöglicht, deren Zustimmung gemäß dem Urteil Rat/Front Polisario und unter Beachtung der einschlägigen Völkerrechtssätze zu erlangen. Als Zweites macht er geltend, die gegenwärtige Situation der Westsahara lasse es nicht zu, das betreffende Volk unmittelbar oder unter Einschaltung eines institutionellen Vertreters des Volkes dieses Gebiets zu konsultieren. Als Drittes hätten die Organe von ihrem Wertungsspielraum Gebrauch machen dürfen, um Konsultationen auf der Grundlage eines objektiven Kriteriums durchzuführen, mit dem auf den Nutzen für die Bevölkerung dieses Gebiets abgestellt werde, und hätten insoweit im Einklang mit den anwendbaren Grundsätzen des Völkerrechts gehandelt. Als Viertes trägt der Rat in der Gegenerwiderung vor, nur das Königreich Marokko, das die „De-facto“-Verwaltungsmacht für das Gebiet der Westsahara sei, verfüge über die rechtliche Befähigung sowie die administrativen und zollrechtlichen Mittel zum Abschluss eines Fischereiabkommens mit der Union. Als Fünftes erfülle der Kläger nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine Berufung auf Völkerrechtssätze.

279    Die Kommission entwickelt der Sache nach eine ähnliche Argumentation wie der Rat zu dem Prozess, der zum Abschluss des streitigen Abkommens geführt hat, sowie zur Berufung auf Grundsätze des Völkerrechts und zur gerichtlichen Kontrolle der Beschlüsse zum Abschluss dieser Abkommen. Zudem stellt sie im Rahmen des achten und des neunten Klagegrundes speziell die Möglichkeit in Frage, den Grundsatz der Selbstbestimmung und den Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen geltend zu machen. In Punkt 1.2 ihrer Vorbemerkungen fügt sie hinzu, das streitige Abkommen stehe im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts, die in Art. 73 der UN-Charta und der Resolution III der Schlussakte der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen niedergelegt seien. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass diese Bestimmungen der Bewirtschaftung der Ressourcen der an die Westsahara angrenzenden Gewässer durch das Königreich Marokko im Rahmen einer internationalen Übereinkunft nicht entgegenstünden, da diese Bewirtschaftung den Interessen der Bevölkerung dieses Gebiets Rechnung trage, und dass die Thesen des Klägers eine Rechtslücke bei der Governance dieser Gewässer schaffen würden. Zudem werde im Seerechtsübereinkommen der Begriff der Zustimmung nicht verwendet. Schließlich ziehe der Kläger die falschen Schlussfolgerungen aus den Urteilen Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK, die sich auf die Auslegung der für das Staatsgebiet des Königreichs Marokko und die Gewässer unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit geltenden Abkommen anhand der einschlägigen Grundsätze des Völkerrechts beschränkten, nicht aber die Gültigkeit dieser Abkommen beträfen.

280    Das Königreich Spanien und die Französische Republik entwickeln der Sache nach eine ähnliche Argumentation wie der Rat und die Kommission zur Anwendung der Grundsätze des Völkerrechts, zur gerichtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses und zur Wirksamkeit der von der Kommission und vom EAD durchgeführten Konsultationen.

281    Die CPMM schließen sich der Analyse des Rates hinsichtlich des Prozesses bis zum Abschluss des streitigen Abkommens teilweise an. Darüber hinaus tragen sie vor, die örtlichen Mandatsträger, die an der Konsultation teilgenommen hätten, seien die legitimen Vertreter der Bevölkerung der Westsahara und verfügten über demokratische Legitimation. Zudem sei, was speziell den dritten Klagegrund angehe, Art. 266 AEUV im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zum neunten Klagegrund schließlich machen sie geltend, der Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen sei nicht anwendbar und jedenfalls entfalte das streitige Abkommen keine Wirkung gegenüber dem Kläger.

282    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass mit einem Teil des Vorbringens des Rates, der Französischen Republik, der Kommission und der CPMM letztlich die Frage aufgeworfen wird, ob der vorliegende Klagegrund nicht wirkungslos ist. Daher ist zunächst diese Frage zu prüfen, bevor gegebenenfalls auf die Begründetheit dieses Klagegrundes eingegangen wird.

1)      Zum Vorbringen des Rates, der Französischen Republik, der Kommission und der CPMM, der dritte Klagegrund sei wirkungslos

283    Das Vorbringen des Rates und der Streithelfer stellt die rechtlichen Grundlagen des vorliegenden Klagegrundes unter drei Aspekten in Frage. Erstens sei Art. 266 AEUV nicht anwendbar. Zweitens könne die Gültigkeit der Abkommen zwischen der Union und dem Königreich Marokko nicht unter Berufung auf die angeführten Urteile bestritten werden. Drittens könne der Kläger sich nicht auf die Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts berufen, deren Verletzung er im vorliegenden Fall geltend mache.

284    Was als Erstes die Anwendbarkeit von Art. 266 AEUV angeht, so hat das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat (T‑279/19), festgestellt, dass der Kläger im Rahmen des dritten Klagegrundes, der auf denselben rechtlichen Grundlagen beruht wie der vorliegende Klagegrund, aus Art. 266 AEUV keine Verpflichtung der Organe ableiten kann, die Urteile Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK oder die oben in Rn. 52 genannten Beschlüsse des Gerichts umzusetzen, und zwar u. a. deshalb, weil mit keiner dieser Entscheidungen der Unionsgerichte eine Handlung der Union für nichtig erklärt oder die Ungültigkeit einer solchen Handlung festgestellt worden war. Es hat daraus geschlossen, dass dieser Klagegrund, soweit er auf die Bestimmungen dieses Artikels gestützt war, wirkungslos war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 262 bis 265 und die dort angeführte Rechtsprechung).

285    Soweit jedoch das Vorbringen zur Stützung dieses Klagegrundes auf einer Rüge beruhte, die der Sache nach dahin ging, dass die Organe gegen ihre Verpflichtung verstoßen hätten, der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den auf das streitige Abkommen anwendbaren Regeln des Völkerrechts Folge zu leisten, hat das Gericht festgestellt, dass der Kläger diesen Verstoß geltend machen konnte, da der Unionsrichter dafür zuständig ist, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage zu prüfen, ob die angefochtene Handlung im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht, und der in jener Rechtssache angefochtene Beschluss gerade erlassen worden war, um die Folgerungen aus dieser Rechtsprechung und insbesondere aus dem Urteil Rat/Front Polisario zu ziehen. Es ist daher zu dem Schluss gelangt, dass der dritte Klagegrund, der der Sache nach auf dieser Rüge beruhte, trotz der unrichtigen Bezugnahme auf Art. 266 AEUV nicht wirkungslos ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 267 bis 272).

286    Da sich der Kläger im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes auf die Durchführung derselben Entscheidungen der Unionsgerichte beruft, die in der mit Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat (T‑279/19), entschiedenen Rechtssache angeführt worden sind, ist der vorliegende Klagegrund, soweit er auf Art. 266 AEUV gestützt ist, aus den in der vorstehenden Rn. 284 dargelegten Gründen zurückzuweisen.

287    Dagegen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger, wie aus der vorstehenden Rn. 276 hervorgeht, der Sache nach im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes geltend macht, die Organe hätten ihre Verpflichtung verletzt, der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung der Abkommen zwischen der Union und dem Königreich Marokko nach Maßgabe der anwendbaren Völkerrechtssätze in den Urteilen Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK nachzukommen. Wie zudem aus den Erwägungsgründen 3 und 5 des angefochtenen Beschlusses (siehe oben, Rn. 116) hervorgeht, haben die Organe das streitige Abkommen ausgehandelt und geschlossen, um die Folgerungen aus dem zweiten dieser Urteile zu ziehen, mit dem die Geltung des Fischereiabkommens von 2006 und des Protokolls von 2013 für das Gebiet der Westsahara und die daran angrenzenden Gewässer mit der Begründung ausgeschlossen worden war, dass diese dem Grundsatz der Selbstbestimmung und dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen in ihrer Auslegung im ersten dieser Urteile zuwiderlaufen würde. Folglich ist der vorliegende Klagegrund, soweit mit ihm eine Verletzung dieser Verpflichtung geltend gemacht wird, aus den gleichen Gründen wie den in den Rn. 267 bis 272 des Urteils vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat (T‑279/19), angeführten nicht wirkungslos.

288    Als Zweites kann das Vorbringen der Kommission und der CPMM, der Gerichtshof habe in den Urteilen Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK den Grundsatz der Selbstbestimmung und den Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen im Kontext der Auslegung der in jener Rechtssache in Rede stehenden Abkommen und nicht der Kontrolle ihrer Gültigkeit ausgelegt, nur zurückgewiesen werden. Zum einen müssen nämlich die Organe im Einklang nicht nur mit dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof, sondern auch mit den die Union bindenden Regeln des Völkerrechts handeln, und der Unionsrichter ist dafür zuständig, zu beurteilen, ob eine im Namen der Union geschlossene internationale Übereinkunft mit dieser Auslegung vereinbar ist. Zum anderen sind die im vorliegenden Fall vom Gerichtshof ausgelegten Regeln des Völkerrechts, die für die Entscheidung über die implizite Geltung eines solchen mit dem Königreich Marokko geschlossen Abkommens für die Westsahara relevant waren, erst recht für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Bestimmung eines Abkommens zwischen denselben Parteien relevant, die eine solche räumliche Geltung ausdrücklich vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 273 bis 275).

289    Was als Drittes die Frage angeht, ob eine Berufung auf den Grundsatz der Selbstbestimmung und den Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen möglich ist, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Kontext eines Abkommens im Bereich der Handelspolitik, das im Namen der Union geschlossen wird, um der Auslegung dieser Grundsätze durch den Gerichtshof im Urteil Rat/Front Polisario nachzukommen, festgestellt hat, dass der Gerichtshof in diesem Urteil aus der Auslegung des Assoziationsabkommens im Licht dieser Grundsätze klare, bestimmte und unbedingte Verpflichtungen abgeleitet hat, die in den Beziehungen zwischen der Union und dem Königreich Marokko zu beachten sind, nämlich zum einen die Achtung des gesonderten und unterschiedlichen Status der Westsahara und zum anderen die Verpflichtung, sich im Fall der Durchführung des Assoziationsabkommens in diesem Gebiet der Zustimmung ihres Volkes zu vergewissern (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 281 und die dort angeführte Rechtsprechung).

290    Aus dieser Feststellung hat das Gericht abgeleitet, dass der Kläger zur Verteidigung der Rechte, die dem Volk der Westsahara aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung und dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen erwachsen, die Möglichkeit haben musste, gegenüber dem Beschluss, der in der mit Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat (T‑279/19), entschiedenen Rechtssache angefochten war, den Verstoß gegen diese klaren, bestimmten und unbedingten Verpflichtungen geltend zu machen, da der behauptete Verstoß dieses Volk als an einem Abkommen zwischen der Union und dem Königreich Marokko nicht beteiligten Dritten betreffen kann. Zudem hat es befunden, dass die Rechtsprechung zur Möglichkeit der Berufung auf die Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts nach den Rn. 107 bis 109 des Urteils vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C‑366/10, EU:C:2011:864), dieser Schlussfolgerung nicht entgegensteht. Denn diese Erwägungen beruhten dem Gericht zufolge auf einer Beurteilung der besonderen Umstände jener Rechtssache, die sich aus der Art der geltend gemachten Grundsätze des Völkerrechts und des beanstandeten Rechtsakts sowie aus der Rechtsstellung der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens ergaben und die mit denen der Rechtssache T‑279/19 nicht vergleichbar waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 282 bis 291 und die dort angeführte Rechtsprechung).

291    Des Weiteren hat das Gericht befunden, dass die in der vorstehenden Rn. 290 wiedergegebene Schlussfolgerung nicht durch das Vorbringen der Kommission und der Comader speziell zur Möglichkeit der Geltendmachung des Grundsatzes der Selbstbestimmung zum einen und des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen zum anderen in Frage gestellt wurde. Als Erstes hat es jedenfalls den Umstand, dass das mit diesem Grundsatz bezeichnete Recht ein Kollektivrecht ist und einen im Wesentlichen politischen Prozess eröffnet, dessen Ausgang nicht im Vorhinein bestimmt ist, als in dem ihm vorliegenden Fall nicht von Belang erachtet, da der vom Kläger vertretene Dritte gerade Inhaber dieses Rechts ist und es tatsächlich genießt, unabhängig vom Ausgang des politischen Prozesses. Als Zweites hat das Gericht zum Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen der Sache nach ausgeführt, dass der Umstand, dass das Abkommen über Zollpräferenzen möglicherweise keine Wirkung gegenüber dem Volk der Westsahara hat, den Kläger nicht daran hindern kann, diesen Grundsatz vor dem Unionsrichter geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 293 bis 296 und die dort angeführte Rechtsprechung).

292    Die in den vorstehenden Rn. 289 bis 291 wiedergegebenen Erwägungen gelten für die Möglichkeit der Geltendmachung des Grundsatzes der Selbstbestimmung und des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen gegenüber dem angefochtenen Beschluss, da der Gerichtshof in den Rn. 63 bis 72 des Urteils Western Sahara Campaign UK festgestellt hat, dass diese Grundsätze im Rahmen eines Fischereiabkommens zwischen der Union und dem Königreich anwendbar sind.

293    Jedenfalls erhebt der Kläger im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes eine Rüge, mit der er der Sache nach geltend macht, die Organe hätten gegen ihre Verpflichtung verstoßen, der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung der Abkommen zwischen der Union und dem Königreich Marokko anhand der anwendbaren Völkerrechtssätze und insbesondere dem Urteil Rat/Front Polisario Folge zu leisten, und auf die er eine Klage gegen einen Beschluss stützt, mit dessen Erlass die Folgerungen aus diesem Urteil gezogen werden sollten. Folglich kann ihm in diesem Kontext nicht das Recht verwehrt werden, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen, indem er sich im Rahmen dieser Rüge auf solche grundlegenden Rechtssätze beruft, da diese die Union binden und der Beschluss erlassen wurde, um deren Auslegung durch den Gerichtshof Folge zu leisten (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 292 und die dort angeführte Rechtsprechung).

294    Daher kann sich der Kläger zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes in sachdienlicher Weise auf das Urteil Rat/Front Polisario und die dort vorgenommene Auslegung des Grundsatzes der Selbstbestimmung und des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen berufen. Dieser Klagegrund ist somit nicht wirkungslos.

2)      Zur Begründetheit des Vorbringens des Klägers zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes

295    Das Vorbringen, auf das der Kläger den vorliegenden Klagegrund stützt, gliedert sich der Sache nach in drei Teile, mit denen geltend gemacht wird, erstens könnten die Union und das Königreich Marokko keine für die Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer geltende Übereinkunft abschließen, zweitens sei der gesonderte und unterschiedliche Status dieses Gebiets unter Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbestimmung verletzt und drittens sei das Erfordernis der Zustimmung des Volkes dieses Gebiets als eines an dem streitigen Abkommen nicht beteiligten Dritten im Sinne des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen verletzt.

i)      Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes, wonach die Union und das Königreich Marokko keine für die Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer geltende Übereinkunft abschließen könnten

296    Mit dem ersten Teil macht der Kläger geltend, wie sich aus den Urteilen Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK ergebe, sei die Geltung einer Übereinkunft zwischen der Union und dem Königreich Marokko für die Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer insbesondere wegen Verletzung des Grundsatzes der Selbstbestimmung und des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen rechtlich nicht möglich. In Rn. 72 des Urteils Western Sahara Campaign UK habe der Gerichtshof eine solche Übereinkunft mit der Begründung ausgeschlossen, dass das Königreich Marokko es kategorisch abgelehnt habe, sich als etwas anderes als souverän im Verhältnis zu diesem Gebiet anzusehen. Mit dem streitigen Abkommen solle aber in Wirklichkeit die De-facto-Geltung des Fischereiabkommens von 2006 für den von diesem Drittland kontrollierten Teil dieses Gebiets und die daran angrenzenden Gewässer, die mit dem vorgenannten Urteil ausgeschlossen worden sei, „festgeschrieben“ werden.

297    Der Rat, unterstützt von der Französischen Republik, der Kommission und den CPMM, macht geltend, mit den in der vorstehenden Rn. 296 angeführten Urteilen sei die Geltung von Übereinkünften zwischen der Union und dem Königreich Marokko für die Westsahara nicht ausgeschlossen worden.

298    Hierzu genügt die Feststellung, dass sich die Unionsgerichte in der Rechtsprechung zu den im Rahmen des Assoziationsabkommens im Namen der Union mit dem Königreich Marokko geschlossenen Übereinkünften, nicht zu Übereinkünften zwischen der Union und dem Königreich Marokko mit einer ausdrücklichen Bestimmung zur Einbeziehung der Westsahara in den Geltungsbereich dieses Abkommens geäußert haben. Denn im Rahmen dieser Rechtsprechung haben der Gerichtshof und das Gericht lediglich entschieden, dass die anwendbaren Regeln des Völkerrechts der Annahme entgegenstanden, dass dieses Gebiet ohne Selbstregierung stillschweigend in den räumlichen Geltungsbereich eines Abkommens zwischen der Union und dem Königreich Marokko falle, obwohl dieser Geltungsbereich in Bezug auf dieses Drittland ausdrücklich auf dessen Hoheitsgebiet und die unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit stehenden Gewässer begrenzt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 300 bis 304 und die dort angeführte Rechtsprechung).

299    Wie zudem in den Rn. 301 und 305 des Urteils vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat (T‑279/19), dargelegt, hat der Gerichtshof in den Rn. 94 bis 98 des Urteils Rat/Front Polisario festgestellt, dass die in Art. 29 des Wiener Übereinkommens niedergelegte Regel der Bindung eines Staates hinsichtlich eines anderen als seines eigenen Hoheitsgebiets nicht entgegensteht, wenn eine solche Absicht aus dem Vertrag ersichtlich ist.

300    Demnach kann das streitige Abkommen entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht als „Bestätigung“ einer von der Rechtsprechung ausgeschlossenen Praxis angesehen werden. Zum einen hat diese nämlich nicht völlig die Möglichkeit ausgeschlossen, dass eine Übereinkunft zwischen der Union und dem Königreich Marokko für die Westsahara gelten kann. Zum anderen ergibt sich diese Geltung im vorliegenden Fall nicht aus einer bloßen „Praxis“, sondern aus dem ausdrücklichen Wortlaut des streitigen Abkommens selbst, der den gemeinsamen Willen der Parteien und insbesondere den der Union widerspiegelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 305 und die dort angeführte Rechtsprechung).

301    Diese Erwägungen werden im vorliegenden Fall nicht durch Rn. 72 des Urteils Western Sahara Campaign UK (siehe oben, Rn. 48) in Frage gestellt. In dieser Randnummer des genannten Urteils hat der Gerichtshof nämlich nur die Hypothese des Rates und der Kommission verworfen, dass die an die Westsahara angrenzenden Gewässer als der Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko als „De-facto-Verwaltungsmacht“ oder Besatzungsmacht dieses Gebiets unterstehend angesehen werden könnten, da dieser Staat diese Einstufungen „kategorisch“ zurückgewiesen hatte. Dagegen hat er in dieser Randnummer nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, dass diese Gewässer in ein Fischereiabkommen zwischen der Union und dem Königreich Marokko, in dem sie ausdrücklich von den unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit dieses Drittstaats stehenden Gewässern unterschieden würden, einbezogen werden könnten.

302    Der erste Teil des dritten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

303    Nunmehr ist der dritte Teil des vorliegenden Klagegrundes zu prüfen.

ii)    Zum dritten Teil des dritten Klagegrunds, wonach das Erfordernis der Zustimmung des Volkes dieses Gebiets als eines an dem streitigen Abkommen nicht beteiligten Dritten im Sinne des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen verletzt sei

304    Mit dem dritten Teil des dritten Klagegrundes stellt der Kläger insbesondere die Gültigkeit der von der Kommission und vom EAD durchgeführten Konsultationen und die Relevanz des Berichts vom 8. Oktober 2018, in dem u. a. auf diese Konsultationen Bezug genommen wird, in Abrede. Diese Konsultationen und dieser Bericht seien nämlich auf den Nutzen des streitigen Abkommens konzentriert gewesen, während der Gerichtshof als allein relevantes Kriterium die Zustimmung des Volkes der Westsahara aufgestellt habe. Zudem hätten diese Konsultationen, für die die Organe und das Königreich Marokko nicht zuständig gewesen seien, nicht die Einholung dieser Zustimmung bezwecken oder bewirken können, denn zum einen könne sich diese nicht aus einem informellen Konsultationsprozess ergeben und zum anderen habe Letzterer nach marokkanischem Recht eingerichtete Entitäten betroffen und den Teil dieses Volkes, der außerhalb der vom Königreich Marokko kontrollierten Zone lebe, nicht eingeschlossen. Darüber hinaus habe der Rat im elften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses Art und Tragweite dieser Konsultationen geändert, indem er aus ihnen einen Ausdruck der Zustimmung der „betreffenden Bevölkerung“ gemacht habe. Diese Erwägungen des Rates stünden nicht im Einklang mit den Urteilen Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK, insbesondere der Rn. 106 des erstgenannten Urteils.

305    Der Rat, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Kommission und die CPMM machen der Sache nach geltend, in Anbetracht der besonderen Situation der Westsahara, die es nicht erlaube, die Zustimmung ihres Volkes unmittelbar oder unter Einschaltung des Klägers einzuholen, und des großen Wertungsspielraums der Organe seien die einschlägigen Grundsätze des Völkerrechts mit den durchgeführten Konsultationen gewahrt (siehe oben, Rn. 277 bis 281).

306    Zur Prüfung des vorliegenden Teils sind erstens die Anwendung des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen im vorliegenden Fall, zweitens die Modalitäten der, wie es im elften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses heißt, „Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil [Western Sahara Campaign UK]“ durch die Organe und drittens die Begründetheit des oben in Rn. 304 wiedergegebenen Vorbringens zu prüfen.

–       Zur Anwendung des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen im vorliegenden Fall

307    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der CPMM sowie gemäß den Rn. 100 bis 107 des Urteils Rat/Front Polisario und den Rn. 63, 69, 71 und 72 des Urteils Western Sahara Campaign UK der Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen im vorliegenden Fall Anwendung findet. Insbesondere ist das Vorbringen, das Königreich Marokko habe angesichts seiner Haltung in der Frage der Westsahara weder Rechte noch Pflichten für das Volk dieses Gebiets begründen wollen, ohne Bedeutung für die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes im Rahmen der von den Unionsgerichten anhand des Völkerrechts vorgenommenen Auslegung einer für die Westsahara geltenden Übereinkunft zwischen der Union und dem Königreich Marokko wie des streitigen Abkommens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 310).

308    Die Anwendung des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen im vorliegenden Fall wird auch nicht in Frage gestellt durch die einleitenden Ausführungen der Kommission, wonach die Beziehung zwischen einem Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung und den vor seinen Küsten gelegenen Gewässern im internationalen Recht nicht geregelt sei, und namentlich ihre Ausführungen zum Fehlen einer Bezugnahme auf den Begriff der Zustimmung im Seerechtsübereinkommen, insbesondere in der Resolution III der Schlussakte der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen.

309    Hierzu genügt nämlich der Hinweis auf die oben in Rn. 233 gezogene Schlussfolgerung, dass die Prüfung der im Seerechtsübereinkommen niedergelegten Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts und der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihrer Auslegung u. a. durch den Gerichtshof (siehe oben, Rn. 221 bis 232) ergibt, dass die im Seerechtsübereinkommen verankerten Rechte des Küstenstaats und insbesondere die Rechte zur Nutzung der Fischereiressourcen in den in diesem Übereinkommen festgelegten Gebieten zum Nutzen der Völker dieser Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung, die wie die Westsahara eine Meeresküste besitzen, ausgeübt werden können. Falls jedoch die Rechte dieses Volkes zu dessen Gunsten von Drittstaaten ausgeübt werden, muss dieses Volk gemäß dem Grundsatz der Selbstbestimmung und dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen seine Zustimmung zur Ausübung dieser Rechte durch die Drittstaaten äußern. Jedenfalls gilt das streitige Abkommen, wie im vorliegenden Urteil bereits wiederholt festgestellt worden ist, nicht nur für die an dieses Gebiet angrenzenden Gewässer, sondern auch für dessen terrestrischen Teil.

310    Sodann ist in Ermangelung einer Äußerung des Gerichtshofs oder einer Stellungnahme der Organe der UNO zu der Art und Weise, wie die Zustimmung des Volkes der Westsahara zum Ausdruck gebracht werden kann, darauf hinzuweisen, dass gemäß dem allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen, der in Art. 34 des Wiener Übereinkommens eine besondere Ausprägung gefunden hat, Verträge Dritten ohne deren Zustimmung weder schaden noch nützen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 311 bis 313).

311    In dieser Hinsicht lässt sich den Art. 35 und 36 des Wiener Übereinkommens entnehmen, dass die Zustimmung des Volkes der Westsahara zu dem streitigen Abkommen nur dann vermutet werden kann, wenn die Parteien dieses Abkommens beabsichtigt haben, ihm ein Recht einzuräumen, und solange nicht das Gegenteil erkennbar wird, während demgegenüber diese Zustimmung in Bezug auf Verpflichtungen, die ihm diese Parteien aufzuerlegen beabsichtigen, ausdrücklich erfolgen muss. Denn abgesehen davon, dass die im Wiener Übereinkommen kodifizierten Grundsätze betreffend die Vertragsbeziehungen zwischen Staaten auf andere Völkerrechtssubjekte Anwendung finden können, lässt sich Rn. 106 des Urteils Rat/Front Polisario kein inhaltlicher Unterschied zwischen dem vom Gerichtshof auf dieses Volk angewandten Begriff „Dritter“ und dem Begriff „Drittstaat“ im Sinne dieses Übereinkommens entnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 314 bis 317 und die dort angeführte Rechtsprechung).

312    Unabhängig davon, dass es der Kläger im vorliegenden Fall abgelehnt hat, an den von der Kommission und vom EAD vor dem Abschluss des streitigen Abkommens durchgeführten Konsultation teilzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Abkommen dem Volk der Westsahara als an diesem Abkommen nicht beteiligtem Dritten keine Rechte einräumt und dass daher dessen Zustimmung nicht nach dem in Art. 36 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens niedergelegten Grundsatz vermutet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 318 und 323).

313    Zum einen werden nämlich die mit dem Fischereiabkommen in den an die Westsahara angrenzenden Gewässern eingeräumten Rechte der Union und den Mitgliedstaaten gewährt. Zudem erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 des Fischereiabkommens die Bewirtschaftung der Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern, u. a. im Rahmen der für diese geltenden Definition der Bewirtschaftungsgebiete, durch die marokkanischen Behörden im Rahmen ihrer nationalen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften.

314    Zum anderen werden, wie oben in Rn. 215 dargelegt, die einzelnen Bestandteile der finanziellen Gegenleistung gemäß Art. 4 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 3 des Durchführungsprotokolls sowie Kapitel I Abschnitt E seines Anhangs an die marokkanischen Behörden gezahlt. Nach Art. 4 Abs. 2 und den Art. 6 bis 8 des Durchführungsprotokolls wird diese Gegenleistung von den Behörden des Königreichs Marokko unter der Kontrolle des mit Art. 13 des Fischereiabkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses, der aus Vertretern dieses Drittstaats und der Union besteht, und gemäß dem in Art. 12 Abs. 4 dieses Abkommens aufgestellten Grundsatz der ausgewogenen geografischen und sozialen Verteilung verwendet.

315    Wie sich aus dem Briefwechsel (siehe oben, Rn. 70) ergibt, nimmt das Königreich Marokko diese Aufgaben auf der Grundlage seines Standpunkts war, dass „die Region der Sahara fester Bestandteil seines nationalen Hoheitsgebiets [ist], in dem es seine Hoheitsgewalt wie im übrigen nationalen Hoheitsgebiet vollständig ausübt“.

316    Hierzu ist u. a. darauf hinzuweisen, dass sich den Bestimmungen des Fischereiabkommens oder des Durchführungsprotokolls sowie ihrer Anhänge und Anlagen nicht entnehmen lässt, dass der Grundsatz der ausgewogenen geografischen und sozialen Verteilung der finanziellen Gegenleistung im Gebiet der Westsahara und im Gebiet Marokkos im Sinne von Art. 94 des Assoziationsabkommens unterschiedlich angewandt würde.

317    Somit nimmt das Königreich Marokko die ihm im streitigen Abkommen zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten bezüglich des Gebiets der Westsahara und der daran angrenzenden Gewässer nicht mit dem Ziel wahr, die Rechte des Volkes dieses Gebiets auszuüben. Denn wie sich aus seinem in dem Briefwechsel zum Ausdruck gebrachten Standpunkt ergibt und wie im Übrigen die CPMM ausgeführt haben (siehe oben, Rn. 307), beabsichtigt es nicht, diesem Volk Rechte hinsichtlich der Nutzung der Fischereiressourcen in diesen Gewässern und der Aufteilung der daraus fließenden Vorteile zuzuerkennen. Zudem betreffen die Rechte, die mit diesem Abkommen möglicherweise für die Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in diesem Gebiet geschaffen werden, Einzelpersonen und nicht einen an dem Abkommen nicht beteiligten Dritten, der diesem zustimmen muss. Bei dem sich daraus möglicherweise für die Bevölkerung dieses Gebiets ergebenden Nutzen handelt es sich um rein sozioökonomische und überdies mittelbare rechtliche Auswirkungen, die Rechten nicht gleichgestellt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 320 und 321).

318    Dagegen erlegt das streitige Abkommen, da mit ihm einer der Vertragsparteien eine Zuständigkeit für das Gebiet eines Dritten eingeräumt wird, die dieser somit nicht selbst ausüben oder deren Ausübung er nicht delegieren kann, dem in Rede stehenden Dritten, wie der Kläger hervorhebt, eine Verpflichtung auf, unabhängig vom Vorbringen des Rates, dass dieser gegenwärtig nicht in der Lage sei, diese Zuständigkeiten selbst oder durch seinen Vertreter auszuüben. Seine Zustimmung zu dem streitigen Abkommen muss demnach ausdrücklich erklärt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 322 und 323).

319    Was schließlich Inhalt und Tragweite des Begriffs der Zustimmung angeht, wie er in den Art. 34 bis 36 des Wiener Übereinkommens verwendet und worauf in Rn. 106 des Urteils Rat/Front Polisario Bezug genommen wird, so ist nach dem dritten Absatz der Präambel dieses Übereinkommens der Grundsatz der freien Zustimmung, ein „allgemein anerkannt[er]“ Grundsatz, dem im Vertragsrecht eine grundlegende Rolle zukommt. Sieht ein Völkerrechtssatz den Grundsatz der freien Zustimmung vor, so bedeutet das erstens, dass der Ausdruck dieser Zustimmung eine Voraussetzung für die Gültigkeit der Handlung ist, zu der sie erforderlich ist, zweitens, dass die Gültigkeit dieser Zustimmung selbst davon abhängt, dass sie „frei und unverfälscht“ erteilt wurde, und drittens, dass diese Handlung gegenüber der Partei oder dem Dritten wirkt, die bzw. der ihr rechtsgültig zugestimmt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 324 und 325 und die dort angeführte Rechtsprechung).

320    Die Zustimmung des Volkes der Westsahara als eines an dem streitigen Abkommen nicht beteiligten Dritten im Sinne der Rn. 106 des Urteils Rat/Front Polisario muss daher denselben Anforderungen genügen und dieselben Rechtswirkungen entfalten, die in der vorstehenden Rn. 319 genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 326).

321    Im Licht dieser Erwägungen sind nunmehr die konkreten Schritte zu prüfen, die der Rat und die Kommission unternommen haben, um den Anforderungen zu genügen, die der Gerichtshof aus dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen abgeleitet hat.

–       Zu den Konsultationen, die der Rat und die Kommission durchgeführt haben, um der Auslegung des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen durch den Gerichtshof in den Urteilen Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK Folge zu leisten

322    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass der Rat im elften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, dass „die Kommission in Zusammenarbeit mit dem [EAD] in diesem Zusammenhang alle angemessenen und durchführbaren Maßnahmen ergriffen [hat], um die betreffende Bevölkerung in geeigneter Weise einzubeziehen, um sich deren Zustimmung zu vergewissern“. Weiter heißt es in diesem Erwägungsgrund, dass „[u]mfangreiche Konsultationen … in der Westsahara und im Königreich Marokko durchgeführt [wurden] und die daran beteiligten sozioökonomischen und politischen Akteure … sich eindeutig für den Abschluss des Fischereiabkommens aus[sprachen]“, dass aber „[der Kläger] und andere Beteiligte einer Teilnahme am Konsultationsprozess nicht zugestimmt [haben]“. Diesen Angaben ist zu entnehmen, dass es dieser „Konsultationsprozess“ aus der Sicht des Rates ermöglicht hat, den „Ausführungen … des Gerichtshofs“ in den Urteilen Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK, u. a. in Rn. 106 des ersten dieser Urteile, Folge zu leisten.

323    Als Zweites geht aus der Klagebeantwortung und den mit ihr vorgelegten Dokumenten hervor, dass der Rat zu seinem Beschluss vom 16. April 2018, mit dem er die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Königreich Marokko zur Änderung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und zum Abschluss eines Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigte, Verhandlungsrichtlinien erlassen hatte. Diese Richtlinien sahen u. a. zum einen vor, dass „die Kommission die eventuellen Auswirkungen des [streitigen] Abkommens prüft, insbesondere hinsichtlich der Vorteile für die betreffende Bevölkerung und die Nutzung der natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete“, und zum anderen, dass die Kommission „dafür Sorge tragen muss, dass die von dem Abkommen betroffene Bevölkerung gemäß den Urteilen des Gerichtshofs zum Zeitpunkt ihres Vorschlags für die Unterzeichnung und den Abschluss angemessen beteiligt worden ist“.

324    Als Drittes führt die Kommission in dem Bericht vom 8. Oktober 2018 zur zweiten der in der vorstehenden Rn. 323 angeführten Verhandlungsrichtlinien aus:

„Da es keine denkbare Alternative zur direkten Konsultation der Bevölkerung der Westsahara gibt, haben die Dienststellen der … Kommission und des EAD Konsultationen mit einer breiten Palette von Organisationen durchgeführt, die repräsentativ für die saharauische Zivilgesellschaft sind, sowie mit Abgeordneten, Wirtschaftsteilnehmern und Organisationen …

Im Mittelpunkt [dieser] Konsultationen stand das Hauptziel, Standpunkte und Kommentare über den Nutzen [auszutauschen], den die Bevölkerungsgruppen der Westsahara und die Wirtschaft des Gebiets aus dem Abschluss [des streitigen Abkommens] ziehen könnten.

Obwohl der [Kläger] vom EAD und von der Kommission zu Konsultationen nach Brüssel eingeladen wurde, ist keine positive Antwort eingegangen … Auch Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich gegen die Ausdehnung des [streitigen Abkommens] auf die an die Westsahara angrenzenden Gewässer ausgesprochen haben, sind nach Brüssel eingeladen worden, doch hat keine die Einladung angenommen.

Zudem haben die Behörden Marokkos eigene Konsultationen der von dem [streitigen Abkommen] betroffenen nationalen, regionalen und berufsständischen Gremien durchgeführt.“

325    Weiter heißt es im Bericht vom 8. Oktober 2018:

„Ziel dieses dreiseitigen Ansatzes war es, in einem äußerst komplexen politischen und rechtlichen Kontext so inklusiv, sachorientiert und glaubwürdig wie möglich vorzugehen.

Von Beginn an wurde klargestellt, dass der Konsultationsprozess nicht darauf gerichtet war, den politischen und konstitutionellen Status des Gebiets der Westsahara zu bestimmen, sondern klären sollte, ob die betreffende Bevölkerung die Ausdehnung des [Fischereiabkommens von 2006] auf die an die Westsahara angrenzenden Gewässer befürwortete.“

326    Als Viertes zieht die Kommission im Bericht vom 8. Oktober 2018 die Bilanz dieser Konsultationen mit der Schlussfolgerung, dass „[d]er erste Teil …, der aus von den marokkanischen Behörden durchgeführten Konsultationen bestand, … einen breiten Konsens für die Unterstützung der neuen Partnerschaft für nachhaltige Fischerei, einschließlich ihrer Ausdehnung auf die an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer, gezeigt [hat]“ und dass „[a]ufgrund der vom EAD und von [ihr selbst] durchgeführten Konsultationen … eine sehr starke Unterstützung für die Ausdehnung des [streitigen Abkommens] auf die an die Westsahara angrenzenden Gewässer festgestellt werden [konnte]“. Zudem führt sie aus, dass „[der Kläger] und mehrere andere für sein Anliegen aufgeschlossene Akteure es abgelehnt [haben], an dem Konsultationsprozess teilzunehmen, ohne Argumente gegen das [streitige Abkommen] vorzubringen“, und dass „[diese] Weigerung mit Vorbehalten politischer Natur betreffend die Frage des endgültigen Status der Westsahara zusammenzuhängen [scheint]“.

327    Somit waren, wie die Kommission in ihrem Streithilfeschriftsatz darlegt, der EAD und sie selbst der Ansicht, dass sie „gemäß ihrem Grundsatz politischer Neutralität und Nichteinmischung so ,inklusive‘ Konsultationen wie möglich durchführen mussten, ohne Partei zu ergreifen“ in dem „Legitimitätskonflikt zwischen [dem Königreich] Marokko und dem Kläger“. Da „jede der Parteien des UNO-Prozesses (das Königreich Marokko und [der Kläger]) für sich selbst das ausschließliche Recht zur Vertretung der von dem Abkommen betroffenen Bevölkerung beansprucht“, waren sie der Auffassung, dass die „Privilegierung der Auslegung [einer dieser Parteien] … die Union unweigerlich dazu gebracht [hätte], in dem politischen Streit Partei zu ergreifen“, und dass „[d]ie Anerkennung des [Klägers] als alleiniger Ansprechpartner … dem allgemeinen Ansatz der Union zuwidergelaufen [wäre], die die in Rede stehende Organisation nie als etwas anders als eine ,Partei‘ im UNO-Prozess anerkannt hat“. Ausgehend von dem Grundsatz, dass „keine [dieser] Parteien über die alleinige Legitimität verfügt“, haben sich die Kommission und der EAD für die Lösung entschieden, „die Basis für die Konsultation über die von der einen oder der anderen Partei vorgeschlagenen Gesprächspartner hinaus zu verbreitern und soweit wie möglich auf die von den Abkommen betroffene Zivilgesellschaft und ihre Vertreter zu erstrecken“.

328    Aus diesen Erwägungen kann zunächst abgeleitet werden, dass es die Organe in der Praxis nicht für möglich gehalten haben, die Zustimmung des Volkes der Westsahara als eines an dem streitigen Abkommen nicht beteiligten Dritten wegen der besonderen Situation dieses Gebiets unmittelbar oder unter Einschaltung nur des Klägers einzuholen, dass sie aber der Ansicht waren, dass es die Konsultation der „betreffenden Bevölkerung“ zur Einholung ihrer „Zustimmung“ zu diesem Abkommen angesichts dieser Situation gleichwohl erlaubte, den sich aus Rn. 106 des Urteils Rat/Front Polisario ergebenden Anforderungen soweit wie möglich zu entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 336).

329    Sodann lässt sich daraus ableiten, dass der von den Organen verwendete Begriff „betreffende Bevölkerung“ im Wesentlichen die Bevölkerungsgruppen umfasst, die sich gegenwärtig im Gebiet der Westsahara befinden, unabhängig davon, ob sie zum Volk dieses Gebiets gehören oder nicht, unbeschadet der „[Einholung der] Auffassung der saharauischen Flüchtlingsbevölkerung“, die die „[Einbeziehung des Klägers] in die konsultierten Parteien“ erlauben würde. Somit unterscheidet sich dieser Begriff von dem Begriff „Volk der Westsahara“ zum einen dadurch, dass er die Gesamtheit der von der Geltung des streitigen Abkommens in diesem Gebiet – positiv oder negativ – betroffenen lokalen Bevölkerungsgruppen einschließen kann, und zum anderen dadurch, dass er nicht den politischen Gehalt dieses zweiten Begriffs hat, der sich insbesondere aus dem diesem Volk zuerkannten Selbstbestimmungsrecht ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 337).

330    Schließlich beruhen, wie der Kläger der Sache nach geltend gemacht hat, die von der Kommission und vom EAD durchgeführten Konsultationen auf einem Ansatz, der mit dem in Art. 11 Abs. 3 EUV und Art. 2 des Protokolls Nr. 2 zum AEU-Vertrag über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit geforderten vergleichbar ist, wonach die Kommission umfangreiche Anhörungen der Betroffenen durchführt, bevor sie einen Gesetzgebungsakt vorschlägt. Wie im Übrigen die verschiedenen vom Kläger vorgelegten Auszüge aus den Vorschlägen für den Abschluss von Fischereiabkommen im Namen der Union zeigen, hat die Union diese Praxis im Rahmen solcher Vorschläge systematisiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 338).

331    Dieser Ansatz bedeutet indes grundsätzlich nur, dass die Ansichten der verschiedenen Betroffenen einzuholen und insbesondere für den Erlass des vorgeschlagenen Rechtsakts zu berücksichtigen sind, ohne dass eine solche Berücksichtigung Rechtswirkungen entfaltet, die mit derjenigen des für den Erlass dieses Rechtsakts erforderlichen Ausdrucks der Zustimmung eines Dritten vergleichbar ist. Folglich kann der im elften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses verwendete Ausdruck „Zustimmung“ der „betreffende[n] Bevölkerung“ nicht dahin ausgelegt werden, dass er den oben in Rn. 319 beschriebenen rechtlichen Gehalt des Begriffs der Zustimmung hat. Insbesondere ist, wie sich aus den Schlussfolgerungen des Berichts vom 8. Oktober 2018 ergibt, der im angefochtenen Beschluss verwendete Begriff der Zustimmung in diesem besonderen Zusammenhang so zu verstehen, dass er lediglich auf die mehrheitlich befürwortende Meinung der Institutionen und Organisationen verweist, die von der Kommission und vom EAD als repräsentativ für diese Bevölkerung angesehen und sowohl von diesen als auch vom Königreich Marokko konsultiert worden sind. Diese Meinung kann aber für sich genommen nicht so verstanden werden, dass damit die Voraussetzung für die Gültigkeit dieses Abkommens und des angefochtenen Beschlusses erfüllt wäre und diese Institutionen und die Organisationen oder die „betreffende Bevölkerung“ selbst gebunden wären, so dass dieses Abkommen ihnen gegenüber wirkte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 339 und 340).

332    Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des vorliegenden Teils wird zu untersuchen sein, ob der in der vorstehenden Rn. 331 definierte besondere Sinn, der dem Begriff der Zustimmung in dem angefochtenen Beschluss gegeben wird, mit der Auslegung des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen durch den Gerichtshof vereinbar ist.

–       Zur Frage, ob der besondere Sinn, der dem Begriff der Zustimmung in dem angefochtenen Beschluss gegeben wird, mit der Auslegung des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen durch den Gerichtshof in den Urteilen Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK vereinbar ist

333    Der vorliegende Teil des dritten Klagegrundes wirft die Frage auf, ob der Rat angesichts der besonderen Situation der Westsahara von seinem Wertungsspielraum Gebrauch machen durfte, um das Erfordernis der Zustimmung des Volkes dieses Gebiets zu dem streitigen Abkommen dahin auszulegen, dass es insoweit genügte, die mehrheitlich befürwortende Meinung der „betreffenden Bevölkerung“ einzuholen.

334    Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung zwar den Organen in Bereichen, in denen es komplexer, insbesondere politischer und wirtschaftlicher, Bewertungen bedarf, wie etwa in den auswärtigen Beziehungen und in der Fischereipolitik, ein weites Ermessen zuerkennt, dass es aber für die gerichtliche Kontrolle offensichtlicher Beurteilungsfehler erforderlich ist, dass die Gemeinschaftsorgane, die den in Rede stehenden Rechtsakt erlassen haben, vor dem Unionsrichter belegen können, dass sie beim Erlass des Rechtsakts ihre Beurteilungsbefugnis tatsächlich ausgeübt haben, was voraussetzt, dass alle erheblichen Faktoren und Umstände der Situation, die mit diesem Rechtsakt geregelt werden sollte, berücksichtigt worden sind. Zudem kann der Wertungsspielraum der Organe, und zwar auch im Rahmen der auswärtigen Beziehungen, durch einen Rechtsbegriff eingeschränkt sein, mit dem objektive Kriterien eingeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 342 bis 347 und die dort angeführte Rechtsprechung).

335    Im vorliegenden Fall wird der Wertungsspielraum, über den der Rat für den Abschluss eines Abkommens mit dem Königreich Marokko verfügt, das ausdrücklich für die Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer gilt, rechtlich begrenzt durch die klaren, bestimmten und unbedingten Verpflichtungen, die der Gerichtshof in Bezug auf solche Abkommen aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung und dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen abgeleitet hat. Insbesondere war es hinsichtlich des Erfordernisses der Zustimmung des Volkes dieses Gebiets zu einem solchen Abkommen zwar Sache des Rates, zu beurteilen, ob die gegenwärtige Situation dieses Gebiets eine Anpassung der Modalitäten des Ausdrucks dieser Zustimmung rechtfertigten und ob die Voraussetzungen dafür erfüllt waren, diese Zustimmung als zum Ausdruck gebracht anzusehen. Dagegen stand ihm, wollte er nicht gegen dieses Erfordernis verstoßen, nicht die Entscheidung darüber zu, ob von dieser Zustimmung abgesehen werden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 348 und 349).

336    Als Zweites ist oben in Rn. 238 auf die besondere Situation der Westsahara und zumal auf den „Legitimitätskonflikt“ zwischen den beiden Parteien des Selbstbestimmungsprozesses, dem Königreich Marokko und dem Kläger, hingewiesen worden. Insbesondere ist zu beachten, dass es bis heute zwischen diesen Parteien nicht zu einer Einigung gekommen ist, aufgrund deren sich eine von ihnen damit einverstanden erklärt hätte, dass die andere zum Nutzen dieses Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung die von einer dafür geltenden internationalen Übereinkunft mit der Union geforderten Zuständigkeiten, u. a. für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den an dieses Gebiet angrenzenden Gewässern, ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 350 und 351).

337    Wie sich aus den Erwägungsgründen 5 und 10 des angefochtenen Beschlusses (siehe oben, Rn. 60) ergibt, sah der Rat im Abschluss eines neuen Fischereiabkommens mit dem Königreich Marokko das einzige Mittel, um zum einen den Unionsflotten die Fortsetzung ihrer Fischereitätigkeiten in den an die Westsahara angrenzenden Gewässern zu ermöglichen und zum anderen dieses Gebiet und seine Bevölkerung weiter in den Genuss der nach diesem Abkommen geleisteten sektoralen Unterstützung kommen zu lassen und eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen dieser Gewässer zu garantieren. Der Rat und die Kommission waren somit, wie sich aus ihrem Vorbringen ableiten lässt, der Ansicht, dass dieses Drittland, anders als der Kläger, in der Lage ist, die nach diesem Abkommen erforderlichen Zuständigkeiten auszuüben, (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 352).

338    Wie sich jedoch aus der vorstehenden Rn. 328 ergibt, waren die Organe auch der Ansicht, dass es ihnen die besondere Situation der Westsahara in der Praxis nicht erlaubte, die Zustimmung des Volkes der Westsahara als eines an dem streitigen Abkommen nicht beteiligten Dritten unmittelbar oder unter Einschaltung des Klägers einzuholen, und dass sie möglichst inklusive Konsultationen der örtlichen Bevölkerung zur Einholung ihrer Zustimmung durchführen sollten, um sich nicht in den Legitimitätskonflikt zwischen dem Kläger und dem Königreich Marokko einzumischen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 353).

339    Gleichwohl können die vom Rat und von der Kommission angeführten Gesichtspunkte betreffend die besondere Situation der Westsahara, mit denen die in der vorstehenden Rn. 338 genannte Entscheidung gerechtfertigt werden soll, nicht durchgreifen.

340    Erstens ist das Vorbringen des Rates und der Kommission, das Zustimmungserfordernis könne für einen Staat und für ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung nicht in derselben Weise gelten, aus den bereits oben in Rn. 311 dargelegten Gründen zurückzuweisen.

341    Zweitens ist das Vorbringen der CPMM, die betreffenden Bevölkerungsgruppen hätten den mit dem streitigen Abkommen eingeräumten Rechten stillschweigend zugestimmt, indem sie die faktisch seit mehreren Jahren auf die Westsahara angewandte finanzielle Gegenleistung entgegengenommen hätten, jedenfalls aus den oben in den Rn. 312 bis 317 dargelegten Gründen zurückzuweisen.

342    Drittens ist zum einen zum Vorbringen des Rates und der Kommission betreffend die Schwierigkeit, die Angehörigen des Volkes der Westsahara zu bestimmen, mit dem Kläger festzustellen, dass das Selbstbestimmungsrecht ein Kollektivrecht ist und dass die Organe der UNO diesem Volk dieses Recht zuerkannt und damit seine Existenz anerkannt haben, unabhängig von den Einzelpersonen, aus denen es besteht, und von deren Zahl. Zum anderen ist aus Rn. 106 des Urteils Rat/Front Polisario abzuleiten, dass der Gerichtshof dieses Volk implizit als ein autonomes Rechtssubjekt angesehen hat, das in der Lage ist, seine Zustimmung zu einer internationalen Übereinkunft unabhängig von der Bestimmung seiner Angehörigen zum Ausdruck zu bringen. Folglich kann aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung und dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof nicht abgeleitet werden, dass die Zustimmung dieses Volkes unbedingt durch eine unmittelbare Konsultation seiner Angehörigen eingeholt werden müsste. Die von den Organen angeführte Schwierigkeit kann somit als solche kein Hindernis für den Ausdruck dieser Zustimmung sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 357).

343    Viertens genügt zu der vom Rat, von der Kommission und von der Französischen Republik angeführten Notwendigkeit, sich nicht in den „Legitimitätskonflikt“ zwischen dem Kläger und dem Königreich Marokko hinsichtlich der Westsahara einzumischen, der Hinweis, dass die Organe, da die Union gemäß dem Völkerrecht und seiner Auslegung durch den Gerichtshof die Ansprüche Marokkos auf dieses Gebiet nicht anerkennen konnte, nicht unter Berufung auf die Gefahr einer Einmischung in den Streit zwischen dem Kläger und diesem Drittland über diese Ansprüche davon absehen konnten, die geeigneten Schritte zu unternehmen, um sich der Zustimmung des Volkes dieses Gebiets zu vergewissern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 358).

344    Fünftens kann das Vorbringen des Rates, die Westsahara sei gegenwärtig ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung und verfüge somit nicht über die Fähigkeit, seine Zustimmung wie ein unabhängiger Staat auszudrücken, nur zurückgewiesen werden. Denn zum einen beruht dieses Vorbringen letztlich auf der unrichtigen Prämisse, dass das Volk der Westsahara das Selbstbestimmungsrecht noch nicht genieße, weil der Prozess bezüglich des endgültigen Status dieses Gebiets nicht abgeschlossen sei, eine Prämisse, der die vom Gerichtshof im Urteil Rat/Front Polisario festgestellte Anerkennung dieses Rechts durch die Organe der UNO entgegensteht. Zum anderen ist, was das angebliche Fehlen der Befähigung des Klägers und des von ihm vertretenen Volkes zum Abschluss eines Fischereiabkommens oder zur Ausübung der damit verbundenen Zuständigkeiten angeht, aus dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen in seiner Auslegung durch den Gerichtshof nicht abzuleiten, dass die Zustimmung des betreffenden Volkes als eines an dem streitigen Abkommen nicht beteiligten Dritten zwangsläufig mittels eines Vertrags eingeholt werden müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 295 und 359 bis 361).

345    Sechstens erscheint die Tatsache, dass die Organe das Königreich Marokko als die „De-facto-Verwaltungsmacht“ in der Westsahara ansehen, nicht als ein Umstand, der geeignet ist, die Notwendigkeit der Zustimmung des Volkes dieses Gebiets zu dem streitigen Abkommen auszuschließen. Da das Königreich Marokko seinerseits kategorisch ausschließt, solche Befugnisse auszuüben, und Hoheitsrechte über dieses Gebiet beansprucht, ist sein Standpunkt mit der Stellung einer Verwaltungsmacht unvereinbar. Jedenfalls könnte, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das Königreich Marokko hinsichtlich dieses Gebiets de facto eine solche Rolle spielt, dieser Umstand in Anbetracht des Grundsatzes der Selbstbestimmung und des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen nicht bewirken, dass die Zustimmung des Volkes dieses Gebiets zu dem streitigen Abkommen entbehrlich wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 362 und 363).

346    Siebtens ist im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis des Klägers festgestellt worden, dass zum einen dessen Mitwirkung am Selbstbestimmungsprozess nicht bedeutet, dass er dieses Volk nicht im Zusammenhang mit einem Abkommen zwischen der Union und dem Königreich Marokko vertreten kann, und dass zum anderen aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Organe der UNO andere Organisationen als ihn als zur Vertretung dieses Volkes ermächtigt anerkannt hätten (siehe oben, Rn. 241 und 243). Folglich war es nicht unmöglich, dessen Zustimmung unter Einschaltung des Klägers einzuholen. Das Vorbringen des Rates und der Kommission, mit einem solchen Vorgehen würde dieser Organisation ein „Vetorecht“ in der Frage der Geltung des streitigen Abkommens eingeräumt, kann nur zurückgewiesen werden. Hierzu genügt nämlich der Hinweis darauf, dass dem Rat, wie oben in Rn. 335 festgestellt, nicht die Entscheidung darüber zustand, ob von der Zustimmung des Volkes der Westsahara zum Abschluss des streitigen Abkommens abgesehen werden konnte. Demzufolge kann eine solche Entscheidung nicht mit dem Vorbringen gerechtfertigt werden, eine Befugnis des Klägers zur Äußerung dieser Zustimmung würde diesem ein „Vetorecht“ einräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 364).

347    Daraus folgt, dass die vom Rat und von der Kommission angeführten Gesichtspunkte betreffend die besondere Situation der Westsahara nicht geeignet sind, die Möglichkeit für das Volk der Westsahara auszuschließen, seine Zustimmung zu diesem Abkommen als an ihm nicht beteiligter Dritter zum Ausdruck zu bringen.

348    Als Drittes sollte, wie oben in Rn. 331 festgestellt worden ist, mit den von der Kommission und vom EAD durchgeführten Konsultationen nur die Meinung der „betreffenden Bevölkerung“ zu dem streitigen Abkommen und nicht die Zustimmung des Volkes der Westsahara zu diesem eingeholt werden. Folglich können, wie der Kläger zu Recht geltend macht, diese Konsultationen nicht als den Anforderungen genügend angesehen werden, die der Gerichtshof aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung und dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen abgeleitet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 366).

349    Das Vorbringen des Rates, unterstützt vom Königreich Spanien sowie von der Französischen Republik, der Kommission und der CPMM, mit den in Rede stehenden Konsultationen seien die einschlägigen Grundsätze des Völkerrechts beachtet worden, kann diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen.

350    Insoweit macht der Rat zum einen geltend, die von der Union durchgeführte Konsultation stehe im Einklang mit den einschlägigen Grundsätzen des Völkerrechts, da sie bei für die betreffende Bevölkerung repräsentativen Stellen mit dem Ziel der Einholung einer Zustimmung durchgeführt worden sei. Diese Kriterien entnimmt der Rat insbesondere dem Übereinkommen Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern, angenommen am 27. Juni 1989 in Genf, und der Deklaration der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker, angenommen von der Generalversammlung der UNO am 13. September 2007. Demgemäß habe mit der in Rede stehenden Konsultation die größtmögliche Beteiligung der für die betroffenen Bevölkerungsgruppen repräsentativen Stellen und Organisationen sichergestellt werden sollen. In diesem Rahmen habe das Königreich Marokko insbesondere die regionalen Mandatsträger konsultiert, die 2015 in allgemeinen direkten Wahlen bestimmt worden seien und zu einem erheblichen Teil Angehörige der örtlichen Stämme seien. Die Kommission und der EAD hätten eine breite Palette lokaler politischer und sozioökonomischer Organisationen sowie Vertreter der Zivilgesellschaft und den Kläger konsultiert.

351    Zum anderen hätten sich die Organe, so der Rat, auf ein objektives Kriterium gestützt, nämlich darauf, ob das Fischereiabkommen für die Bevölkerungsgruppen der Westsahara von Vorteil sei oder nicht, das den dem Schreiben des Rechtsberaters der UNO vom 29. Januar 2002 zu entnehmenden Grundsätzen entspreche.

352    Zu dem oben in Rn. 350 wiedergegebenen Vorbringen des Rates genügt der Hinweis, dass die diesem Übereinkommen und dieser Deklaration vom Rat entnommenen Kriterien, wonach Konsultationen bei für die betreffende Bevölkerung repräsentativen Instanzen mit dem Ziel der Einholung einer Zustimmung durchgeführt werden müssten, nicht den Anforderungen entsprechen, die der Gerichtshof aus dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen abgeleitet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 370).

353    Zum einen ist nämlich ein weiteres Mal darauf hinzuweisen, dass der Rat dem Begriff der Zustimmung nicht die Rechtswirkungen beimisst, die dieser grundsätzlich im Völkerrecht hat, da der Rat im vorliegenden Fall nicht auf die Zustimmung eines an dem streitigen Abkommen nicht beteiligten Dritten im Sinne der Rn. 106 des Urteils Rat/Front Polisario abstellt, sondern auf die mehrheitlich befürwortende Meinung der örtlichen Bevölkerungsgruppen (siehe oben, Rn. 328 bis 331). Im Übrigen bezieht sich, wie der Kläger hervorhebt, die Kommission im Bericht vom 8. Oktober 2018 nicht auf den Begriff der Zustimmung. Vielmehr bezieht sie sich lediglich auf den „Rückhalt“ oder die „Unterstützung“ der von den marokkanischen Behörden zum Abschluss des streitigen Abkommens konsultierten Entitäten und auf die „sehr starke Unterstützung“ ihrer „Ansprechpartner“ und derjenigen des EAD für die „Einbeziehung der an die Westsahara angrenzenden Gewässer“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 371 und 372).

354    Zum anderen deckt sich, wie der Kläger geltend macht, der von den Organen verwendete Begriff „betreffende Bevölkerung“ nicht mit dem Begriff „Volk der Westsahara“, der das Recht auf Selbstbestimmung umfasst (siehe oben, Rn. 329). Als Erstes konnten die vom Königreich Marokko, einer Vertragspartei des streitigen Abkommens, bei den örtlichen und regionalen Behörden durchgeführten Konsultationen nicht zum Gegenstand haben, die Zustimmung eines an diesem Abkommen nicht beteiligten Dritten einzuholen, sondern allenfalls, die lokalen Gebietskörperschaften und die betroffenen öffentlichen Einrichtungen dieses Staates in den Abschluss dieses Abkommens einzubeziehen. Als Zweites sind die von der Kommission konsultierten Entitäten und Einrichtungen allenfalls für die verschiedenen sozioökonomischen Interessen und die spezifischen Interessen der Zivilgesellschaft repräsentativ, ohne dass diese Entitäten oder Einrichtungen sich selbst als für das Volk der Westsahara repräsentative und zum Ausdruck seiner Zustimmung ermächtigte Stellen ansehen oder als solche angesehen werden müssten, was im Übrigen durch die Kriterien für die Auswahl dieser Entitäten oder Einrichtungen bestätigt wird, die die Kommission in ihren schriftlichen Antworten vom 25. Januar 2021 auf Fragen des Gerichts im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme genannt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 373 bis 379).

355    Überdies geht, was das Vorbringen des Klägers zu den Verbindungen der von der Kommission und vom EAD konsultierten Entitäten und Einrichtungen zu den marokkanischen Behörden betrifft, aus den Angaben der Kommission in ihren schriftlichen Antworten vom 25. Januar 2021 bezüglich des Status und der Tätigkeiten dieser Entitäten und Einrichtungen hervor, dass diese mehrheitlich entweder öffentliche Einrichtungen marokkanischen Rechts, die ihre Tätigkeiten unter der Aufsicht dieser Behörden ausüben, oder unabhängige marokkanische Behörden sind, und dass diese öffentlichen Einrichtungen zu einem signifikanten Teil eine landesweite Zuständigkeit haben.

356    Wie zudem die Kommission selbst im Bericht vom 8. Oktober 2018 darlegt, haben der Kläger und die Vereinigungen, die seine Ansichten teilen, eine Teilnahme an den von der Kommission durchgeführten Konsultationen abgelehnt.

357    Zum einen ist jedoch unbestritten, dass der Kläger, wie er in der Erwiderung ausführt, seine Ablehnung des Abschlusses des streitigen Abkommens zur Kenntnis gebracht hat. Er hat u. a. in einem Schreiben vom 7. Juni 2018 an den EAD der Sache nach ausgeführt, er könne sich in Anbetracht der Grundsätze, die der Gerichtshof seiner Ansicht nach aufgestellt habe, nämlich u. a. des gesonderten und unterschiedlichen Charakters der Westsahara und der Beachtung der Zustimmung dieses Volkes als alleiniges Kriterium, nicht damit einverstanden erklären, dass diese Gespräche mit der Perspektive „einer eventuellen Einbeziehung der Westsahara in die zwischen der [Union] und dem Königreich Marokko ausgehandelten Abkommen“ und im Rahmen eines Projekts stattfänden, in dem von den „Südprovinzen“ die Rede sei und die Meinung der „örtlichen Bevölkerungsgruppen“, vermittelt durch den EAD und die marokkanischen Institutionen, berücksichtigt werde. Obwohl der Kläger nicht bereit war, an den von der Kommission und vom EAD durchgeführten Konsultationen teilzunehmen, oblag es folglich der Kommission und dem Rat, dessen Standpunkt gebührend zu berücksichtigen, zumal er im Unterschied zu den anderen konsultierten Entitäten legitimerweise als eine für das in Rede stehende Volk „repräsentative Einrichtung“ angesehen werden konnte.

358    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Kläger der Sache nach geltend macht, im Bericht vom 8. Oktober 2018 nicht die öffentliche Erklärung vom 28. November 2018 berücksichtigt wird, die von 95 „Nichtregierungsorganisationen der saharauischen Zivilgesellschaft“ (The Saharawi civil society NGOs) angenommen wurde und der Klageschrift als Anlage beigefügt ist und in der diese Organisationen den Rat und das Parlament aufgefordert haben, das streitige Abkommen nicht anzunehmen, das darauf gerichtet sei, die Fischereiressourcen des Volkes der Westsahara zu „plündern“ und „die Westsahara rechtswidrig in seinen Geltungsbereich einzubeziehen“.

359    Daher ist festzustellen, dass diese Konsultationen und die daraus im Bericht vom 8. Oktober 2018 abgeleiteten Ergebnisse eher den Standpunkt marokkanischer Institutionen und öffentlicher Einrichtungen als den von Organisationen der Zivilgesellschaft der Westsahara widerspiegeln. Zudem berücksichtigt der Bericht vom 8. Oktober 2018 nicht den Standpunkt des Klägers, obwohl dieser die Gründe für seine Ablehnung des Abschlusses des streitigen Abkommens genau zur Kenntnis gebracht hatte.

360    Jedenfalls sind, wie der Kläger geltend gemacht hat, diese Konsultationen nicht bei für das Volk der Westsahara „repräsentativen Stellen“ durchgeführt worden, sondern allenfalls bei „Betroffenen“, die die Organe gemäß den Verträgen ohnehin am Abschluss des streitigen Abkommens beteiligen konnten, unabhängig von den im elften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten „Ausführungen“ des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 383).

361    Aus den vorstehenden Rn. 353 bis 360 ergibt sich, dass mit den von der Kommission und vom EAD im Auftrag des Rates durchgeführten Konsultationen nicht die Zustimmung des Volkes der Westsahara zu dem streitigen Abkommen gemäß dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen in seiner Auslegung durch den Gerichtshof eingeholt werden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 384).

362    Was nunmehr die Auslegung des Völkerrechts angeht, die der Rat, insoweit unterstützt von der Kommission und der Französischen Republik, auf der Grundlage des Schreibens des Rechtsberaters der UNO vom 29. Januar 2002 vertritt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Erstens können sich Organe nicht der Verpflichtung, der Auslegung der anwendbaren Völkerrechtssätze durch den Gerichtshof Folge zu leisten, entziehen, indem sie an die Stelle dieser Auslegung andere Kriterien setzen, die einem solchen Schreiben entnommen sind, dessen Tragweite im Übrigen derjenigen der Gutachten des IGH nicht gleichkommt; zweitens betraf dieses Schreiben die Frage der Rechtmäßigkeit der privatrechtlichen Verträge zwischen marokkanischen öffentlichen Einrichtungen und Erdölgesellschaften und nicht die Rechtmäßigkeit von vom Königreich Marokko geschlossenen internationalen Übereinkünften; drittens war dieses Schreiben auf Analogien zur Frage der Rechtmäßigkeit der Tätigkeiten einer Verwaltungsmacht, die die Bodenschätze eines Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung berühren, gestützt, während im vorliegenden Fall das betreffende Drittland nicht als Verwaltungsmacht angesehen werden kann, und viertens heißt es in den Schlussfolgerungen dieses Schreibens jedenfalls ausdrücklich, dass die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen eines solchen Gebiets nicht nur den Interessen des Volkes des Westsahara, sondern auch seinem Willen entsprechen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 385 bis 389).

363    Folglich können sich der Rat und die Kommission jedenfalls nicht auf das Schreiben des Rechtsberaters der UNO vom 29. Januar 2002 zur Rechtfertigung ihrer Ansicht stützen, dass die durchgeführten Konsultationen im Einklang mit den anwendbaren Grundsätzen des Völkerrechts stünden. Somit macht der Kläger zu Recht geltend, dass die Organe nicht das Kriterium des Nutzens des streitigen Abkommens für die betreffende Bevölkerung an die Stelle des vom Gerichtshof in Rn. 106 des Urteils Rat/Front Polisario aufgestellten Erfordernisses des Ausdrucks dieser Zustimmung setzen durften (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 390).

364    Aus alledem ergibt sich, dass der Rat mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht alle relevanten Gesichtspunkte betreffend die Situation der Westsahara hinreichend berücksichtigt hat und zu Unrecht der Auffassung war, er verfüge über einen Wertungsspielraum für die Entscheidung, ob dem Erfordernis nachzukommen war, dass das Volk dieses Gebiets als an diesem Abkommen nicht beteiligter Dritter gemäß der Auslegung des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbestimmung durch den Gerichtshof seine Zustimmung zur Geltung des streitigen Abkommens für dieses Gebiet zum Ausdruck bringen musste. Im Einzelnen waren der Rat und die Kommission erstens zu Unrecht der Ansicht, dass die gegenwärtige Situation dieses Gebiets es nicht zulasse, sich des Vorliegens dieser Zustimmung, insbesondere unter Einschaltung des Klägers, zu vergewissern. Zweitens hat der Rat mit der Auffassung, dass mit den von der Kommission und vom EAD durchgeführten Konsultationen dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen in seiner Auslegung durch den Gerichtshof in Rn. 106 des Urteils Rat/Front Polisario entsprochen worden sei, sowohl die Tragweite dieser Konsultationen als auch die des in dieser Randnummer aufgestellten Erfordernisses verkannt. Drittens war der Rat zu Unrecht der Ansicht, dass er an die Stelle dieses Erfordernisses die von ihm dem Schreiben des Rechtsberaters der UNO vom 29. Januar 2002 entnommenen Kriterien setzen könne. Folglich ist der vorliegende Teil des dritten Klagegrundes begründet und geeignet, zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 391).

365    Aus alledem ergibt sich, dass der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären ist, ohne dass über die Zulässigkeit der neuen Beweisangebote des Klägers und der von diesem nach der mündlichen Verhandlung spontan vorgetragenen neuen Gesichtspunkte (siehe oben, Rn. 89 und 92) zu entscheiden ist und ohne dass der zweite Teil des dritten Klagegrundes sowie die übrigen Klagegründe geprüft zu werden brauchen.

4.      Zur zeitweiligen Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Beschlusses

366    Gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV kann das Gericht, falls es dies für notwendig hält, die Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind.

367    Nach der Rechtsprechung können die Wirkungen einer angefochtenen Handlung, etwa eines Beschlusses zum Abschluss einer internationalen Übereinkunft, aus Gründen der Rechtssicherheit aufrechterhalten werden, und zwar auch von Amts wegen, wenn die unmittelbaren Auswirkungen der Nichtigerklärung dieser Handlung schwerwiegende negative Folgen hätte (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T‑279/19, Rn. 394 und 396 und die dort angeführte Rechtsprechung).

368    Im vorliegenden Fall genügt der Hinweis, dass die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses mit sofortiger Wirkung schwerwiegende Folgen für das auswärtige Handeln der Union haben und die Rechtssicherheit der von ihr eingegangenen internationalen Verpflichtungen gefährden kann, die die Organe und die Mitgliedstaaten binden. Das Vorbringen des Klägers zum Antrag der Kommission auf Anwendung von Art. 264 Abs. 2 AEUV kann diese Feststellung nicht in Frage stellen.

369    Unter diesen Umständen ist von Amts wegen Art. 264 Abs. 2 AEUV anzuwenden, und die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses sind für einen auf die Frist gemäß Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union begrenzten Zeitraum oder, falls innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs, mit dem über dieses Rechtsmittel entschieden wird, aufrechtzuerhalten.

B.      Zur Klage in der Rechtssache T356/19

370    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger, wie oben in Rn. 177 dargelegt, in der Rechtssache T‑344/19 seine unmittelbare Betroffenheit durch den angefochtenen Beschluss damit begründet hat, dass die angefochtene Verordnung nicht als Durchführungsmaßnahme angesehen werden könne, die seiner unmittelbaren Betroffenheit durch den angefochtenen Beschluss entgegenstehe.

371    In der vorliegenden Rechtssache führt der Kläger jedoch aus, er erhebe die vorliegende Klage hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die angefochtene Verordnung als Durchführungsmaßnahme ansehen sollte.

372    Auf eine in der Sitzung gestellte Frage, welche Auswirkung seine unmittelbare Betroffenheit durch den in der Rechtssache T‑344/19 angefochtenen Beschluss auf die vorliegende Klage hätte, falls das Gericht befinden sollte, dass die angefochtene Verordnung dieser unmittelbaren Betroffenheit nicht entgegensteht, hat der Kläger ausgeführt, dass sich daraus seines Erachtens ergeben würde, dass die vorliegende Klage nicht zulässig und jedenfalls gegenstandslos wäre. Gleichwohl hat er nicht die Feststellung beantragt, dass die Klage gegenstandslos geworden ist.

373    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses durch das vorliegende Urteil die ordnungsgemäße Durchführung der angefochtenen Verordnung beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C‑244/17, EU:C:2018:662, Rn. 51), dass sie aber als solche nicht zur Nichtigkeit dieser Verordnung führt. Im Übrigen ist Rechtsgrundlage dieser Verordnung, die vor dem angefochtenen Beschluss erlassen worden ist, nicht dieser Beschluss selbst, sondern das Durchführungsprotokoll und dessen Art. 3 über die Fangmöglichkeiten für die Schiffe unter der Flagge der Mitgliedstaaten, der mit dieser Verordnung durchgeführt werden soll (siehe oben, Rn. 71 und 72). Folglich ist der Antrag des Klägers auf Nichtigerklärung dieser Verordnung nicht gegenstandslos, so dass über ihn zu entscheiden ist.

374    Ohne eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, macht der Rat geltend, die vorliegende Klage sei aus zwei Gründen unzulässig, denn zum einen sei der Kläger nicht parteifähig und zum anderen sei er in Bezug auf den angefochtenen Rechtsakt nicht klagebefugt.

375    Zu prüfen ist der zweite Unzulässigkeitseinwand des Rates.

376    Nach Ansicht des Rates ist der Kläger von der angefochtenen Verordnung nicht unmittelbar und individuell betroffen. Zum einen entfalte die Verordnung Rechtswirkungen nur gegenüber den Mitgliedstaaten und nicht gegenüber anderen Personen. Jedenfalls übe der Kläger keine Tätigkeit in dem betreffenden Wirtschaftssektor aus und behaupte dies auch nicht. Diese Verordnung habe nur mittelbare und politische Auswirkungen auf seine Situation. Zum anderen erfordere dieser Rechtsakt den Erlass von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten, und diesen stehe es frei, nicht alle ihnen eingeräumten Fangmöglichkeiten zu nutzen. Zudem betreffe die angefochtene Verordnung den Kläger nicht wegen ihm eigener Umstände oder bestimmter persönlicher Eigenschaften, etwa seiner Teilnahme an den Verhandlungen über den Status der Westsahara, die mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nichts zu tun hätten.

377    Demgegenüber hält sich der Kläger für unmittelbar und individuell betroffen durch die angefochtene Verordnung. Zum einen sei er unmittelbar betroffen, weil mit dieser Verordnung Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden sollten, die unmittelbar die Nutzung der Fischereiressourcen des Volkes der Westsahara beträfen, so dass sie dieses Volk betreffe und sich daher unmittelbar auf seine eigene Rechtsstellung als alleiniger Vertreter dieses Volkes auswirke. Zudem habe die Durchführung dieser Verordnung rein automatischen Charakter. Zum anderen sei er individuell betroffen, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs allein dieses Volk einer für sein Gebiet und dessen natürlichen Ressourcen geltenden internationalen Übereinkunft zustimmen könne. Diese Fähigkeit schließe das Recht des betreffenden Volkes ein, sich einer Aufteilung der Fangmöglichkeiten betreffend seine Fischereiressourcen ohne seine Zustimmung zu widersetzen. In Anbetracht seiner Rolle bei der Äußerung dieser Zustimmung besitze er besondere Eigenschaften, die geeignet seien, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben, so dass er von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen sei.

378    Das Königreich Spanien, die Französische Republik und die Kommission unterstützen der Sache nach das Vorbringen des Rates. Allerdings ist die Kommission der Meinung, angesichts ihrer begrenzten Wirkungen habe die angefochtene Verordnung nicht einmal mittelbare oder politische Auswirkungen auf die Situation des Klägers. Das Königreich Spanien führt aus, dem Kläger werde nicht sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz genommen, das er gegebenenfalls gegenüber den Rechtsakten zur Durchführung dieser Verordnung ausüben könne.

379    Vorab ist hervorzuheben, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen die angefochtene Verordnung nach Maßgabe der besonderen Natur dieser Handlung und nicht der Natur des in der T‑344/19 angefochtenen Beschlusses zu bestimmen sind.

380    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im Unterschied zu einem Beschluss über den Abschluss einer internationalen Übereinkunft wie dem in der Rechtssache T‑344/19 angefochtenen Beschluss die angefochtene Verordnung, die zur Durchführung des streitigen Abkommens in der Union erlassen worden ist, kein Bestandteil des Ausdrucks der Willensübereinstimmung zweier Völkerrechtssubjekte ist, sondern eine im Rahmen der internen Zuständigkeiten der Union erlassene Handlung mit allgemeiner Geltung, die in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, wie es der Definition des Begriffs „Verordnung“ in Art. 288 Abs. 2 AEUV entspricht.

381    Soweit mit der angefochtenen Verordnung die in Art. 3 des Durchführungsprotokolls vorgesehenen Fangmöglichkeiten auf die einzelnen Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, gilt sie für objektiv bestimmte Situationen und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 10. März 2020, IFSUA/Rat, T‑251/18, EU:T:2020:89, Rn. 35).

382    Die angefochtene Verordnung ist auf Art. 43 Abs. 3 AEUV gestützt, der weder auf das ordentliche noch auf das besondere Gesetzgebungsverfahren Bezug nimmt und im Übrigen den Erlass von Maßnahmen durch den Rat vorsieht, ohne dass die Beteiligung des Parlaments erwähnt ist. Eine solche Verordnung kann somit kein Gesetzgebungsakt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C‑643/15 und C‑647/15, EU:C:2017:631, Rn. 58 bis 62). Folglich ist ein solcher Rechtsakt mit allgemeiner Wirkung, der kein Gesetzgebungsakt ist, ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter, so dass gemäß Art. 263 Abs. 4 dritte Alternative AEUV nur zu prüfen ist, ob er den Kläger unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 22 und 28, sowie vom 10. März 2020, IFSUA/Rat, T‑251/18, EU:T:2020:89, Rn. 32 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

383    Wie oben in Rn. 179 dargelegt, ist die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit anhand von zwei Kriterien zu prüfen, d. h., zum einen muss sich die beanstandete Maßnahme der Union auf die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar auswirken und zum anderen darf sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lassen, ihre Umsetzung muss vielmehr rein automatisch erfolgen und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergeben.

384    Zum ersten dieser Kriterien ist darauf hinzuweisen, dass mit der angefochtenen Verordnung nur die in Art. 3 des Durchführungsprotokolls festgelegten Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden sollen.

385    Somit kann sich die angefochtene Verordnung als solche nicht auf die Festlegung dieser Fangmöglichkeiten auswirken und erst recht nicht auf die Bestimmung der von dem Fischereiabkommen erfassten Fischereizone insgesamt oder der innerhalb dieser Zone nach den einzelnen Fischereikategorien festgelegten Bewirtschaftungsgebiete.

386    Zudem betrifft ein solcher, im Rahmen der Ausübung der Zuständigkeiten der Union erlassener Rechtsakt nur die Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und nicht die Beziehungen zwischen der Union und dem Königreich Marokko oder ihre Beziehungen zum Volk der Westsahara. Denn die Festlegung der Fangmöglichkeiten der Schiffe unter der Flagge der Mitgliedstaaten in der im Fischereiabkommen festgelegten Fischereizone bedingt zwar einen Austausch von Rechten und Pflichten zwischen den Parteien dieses Abkommens, doch ist die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten eine rein unionsinterne Frage, die nicht in die Zuständigkeit des vorgenannten Drittstaats fällt und als solche dieses Volk nicht betreffen kann.

387    Gewiss können, wie der Kläger ausführt, die mit der angefochtenen Verordnung auf die Mitgliedstaaten aufgeteilten Fangmöglichkeiten die Nutzung der Fischereiressourcen der an die Westsahara angrenzenden Gewässer berühren, zumindest der Ressourcen, die in die Fischereikategorien 3 bis 6 im Sinne der entsprechenden technischen Datenblätter fallen.

388    Diese Nutzung der Fischereiressourcen der Westsahara ergibt sich jedoch selbst nicht aus der Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten durch die angefochtene Verordnung, sondern aus der Festlegung der Fischereizone und der Grenzen der innerhalb dieser Zone liegenden Bewirtschaftungsgebiete durch das streitige Abkommen, die die an dieses Gebiet angrenzenden Gewässer einbezieht.

389    Folglich kann aus dem an und für sich zutreffenden Vorbringen des Klägers, die Nutzung der Fischereiressourcen der Westsahara betreffe zum einen das Volk dieses Gebiets und zum anderen ihn selbst als dessen legitimen Vertreter, nicht abgeleitet werden, dass sich die angefochtene Verordnung deshalb unmittelbar auf seine Rechtsstellung auswirkt. Somit ist das erste Kriterium für die unmittelbare Betroffenheit im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

390    Was das zweite Kriterium angeht, bedarf überdies die angefochtene Verordnung zwar entgegen dem Vorbringen des Rates als solche nicht des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen, da die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten rein automatischen Charakter hat und unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung folgt.

391    Es ist jedoch festzustellen, dass sich die angefochtene Verordnung wegen der übrigen Maßnahmen, deren es zur Durchführung des streitigen Abkommens einschließlich des dazugehörigen Durchführungsprotokolls bedarf, jedenfalls nur sehr mittelbar auf die Nutzung der von diesem Abkommen erfassten Fischereiressourcen auswirken kann.

392    Wie der Rat ausführt, unterliegt nämlich das Recht eines Schiffes unter der Flagge eines Mitgliedstaats zur Nutzung der von dem streitigen Abkommen erfassten Fischereiressourcen zudem einem Genehmigungsverfahren nach den Art. 10 und 11 der Verordnung (EU) 2017/2403 des Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. 2017, L 347, S. 81), das den Erlass von Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Königreich Marokko erfordert. Zudem steht es, wie der Rat ebenfalls darlegt, den Mitgliedstaaten gemäß Art. 12 dieser Verordnung frei, ihre Fangmöglichkeiten nicht vollständig auszuschöpfen.

393    Jedenfalls ist der Kläger, wie oben in Rn. 259 dargelegt, von dem in der Rechtssache T‑344/19 angefochtenen Beschluss unmittelbar betroffen, soweit mit diesem das streitige Abkommen geschlossen wird und dieses für die Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer gilt, unabhängig von den von der Union zu seiner Durchführung erlassenen Maßnahmen. Somit spielt eine Maßnahme zur Durchführung dieses Abkommens wie die angefochtene Verordnung keine Rolle für die Geltung dieses Abkommens für die an das in Rede stehende Gebiet angrenzenden Gewässer und damit für dessen Fischereiressourcen, die automatisch und ohne Erlass von Durchführungsregeln aus diesem Abkommen folgt.

394    Nach alledem ist der Kläger von der angefochtenen Verordnung nicht unmittelbar betroffen. Folglich ist die vorliegende Klage nicht zulässig und daher abzuweisen.

 Kosten

395    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

396    Da der Rat in der Rechtssache T‑344/19 unterlegen ist, sind ihm in dieser Rechtssache dem Antrag des Klägers entsprechend die Kosten aufzuerlegen.

397    Da der Kläger in der Rechtssache T‑356/19 unterlegen ist, sind ihm in dieser Rechtssache dem Antrag des Rates entsprechend die Kosten aufzuerlegen.

398    Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen das Königreich Spanien, die Französische Republik und die Kommission ihre eigenen Kosten.

399    Gemäß Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 genannten seine eigenen Kosten trägt.

400    Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, dass die CPMM ihre eigenen Kosten tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss (EU) 2019/441 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem Abkommen wird für nichtig erklärt.

2.      Die Wirkungen des Beschlusses 2019/441 werden für einen auf die Frist gemäß Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union begrenzten Zeitraum oder, falls innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs, mit dem über dieses Rechtsmittel entschieden wird, aufrechterhalten.

3.      Die Klage in der Rechtssache T356/19 wird abgewiesen.

4.      Der Rat wird verurteilt, in der Rechtssache T344/19 neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Front populaire pour la libération de la Saguia el-Hamra et du Rio de oro (Front Polisario) zu tragen.

5.      Der Front Polisario wird verurteilt, in der Rechtssache T356/19 neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates zu tragen.

6.      Das Königreich Spanien, die Französische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

7.      Die Chambre des pêches maritimes de la Méditerranée, die Chambre des pêches maritimes de l’Atlantique Nord, die Chambre des pêches maritimes de l’Atlantique Centre und die Chambre des pêches maritimes de l’Atlantique Sud tragen ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T344/19.

Costeira

Gratsias

Kancheva

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. September 2021.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis



*      Verfahrenssprache: Französisch.