URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

9. September 2020(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke SOS Loch- und Rissfüller – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T‑626/19

Daw SE mit Sitz in Ober-Ramstadt (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Haberl,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2019 (Sache R 278/2019-4) über die Anmeldung des Wortzeichens SOS Loch- und Rissfüller als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, der Richterin P. Škvařilová-Pelzl und des Richters I. Nõmm (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 19. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 8. März 2018 meldete die Klägerin, die Daw SE, nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen SOS Loch- und Rissfüller.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 1, 2 und 19 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 1: „Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Konservierungs- und Feuchtigkeitsimprägnierungsmittel für Mauerwerk, Dachziegel, Zement und Beton, ausgenommen Anstrichfarben und Öle; Kunstharze, synthetische Harze und Kunststoffe im Rohzustand; Lösungsmittel [chemisch]; Spachtelmassen zur Untergrundbehandlung für Anstrichmittel (soweit nicht in anderen Klassen enthalten)“;

–        Klasse 2: „Naturharze im Rohzustand“;

–        Klasse 19: „Mörtel [Baumaterialien]; Quarz; Putz [Verputzmittel]; Verputzmittel; Gewebeeinbettungsmassen für Bauzwecke; Spachtelmassen als Baumaterialien; Gewebe für das Bauwesen, nicht aus Metall oder überwiegend nicht aus Metall, insbesondere stabilisierende Gewebe“.

4        Nachdem der Prüfer Einwände erhoben hatte, auf die die Klägerin mit einer Stellungnahme antwortete, wies er die Anmeldung mit einer Entscheidung, die der Klägerin, wie sich aus Anlage K7 zur Klageschrift ergibt, am 14. Januar 2019 zugestellt wurde, auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 für die oben in Rn. 3 genannten Waren der Klassen 1, 2 und 19 zurück.

5        Am 5. Februar 2019 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein. Am 13. Mai 2019 reichte sie ihre Beschwerdebegründung ein.

6        Mit Entscheidung vom 18. Juli 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde der Klägerin zurück.

7        Die Beschwerdekammer war erstens der Auffassung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl aus Endverbrauchern als auch aus dem Fachpublikum der Maler und Handwerker bestünden. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit stellte die Beschwerdekammer auf den aus Deutschland und Österreich kommenden Teil der deutschsprachigen Verkehrskreise ab.

8        Zweitens führte die Beschwerdekammer aus, das Zeichen SOS Loch- und Rissfüller bestehe aus dem Kürzel SOS und den deutschen Wörtern „Loch- und Rissfüller“. Das Kürzel SOS sei laut dem Duden (www.duden.de) ein internationales (See)notsignal. Wie bereits dieser Wörterbucheintrag zeige, handele es sich nicht ausschließlich um ein auf See verwendetes Notsignal, sondern der Begriff habe eine Ausweitung auf Notlagen allgemein erfahren. Der deutschsprachige Bestandteil „Loch- und Rissfüller“ sei eine Gattungsbezeichnung für Spachtelmassen oder Füllstoffe zur Ausbesserung von Löchern und Rissen in Putz und Fassaden und beschreibe die Art der Waren. Somit enthalte die Zusammenstellung der Wörter, aus denen das angemeldete Zeichen bestehe, als sprachübliche Verbindung zweier bekannter Begriffe nichts, was über den Aussagegehalt dieser beiden Bestandteile hinausgehe.

9        Drittens vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass alle in Rede stehenden Waren zum Füllen von Löchern und Rissen verwendet würden. Die in Rede stehenden Waren der Klasse 1 könnten zum Füllen von Löchern und Rissen in Putz, Mauerwerk und Dachziegeln dienen, entweder als Füllmasse, als Lösungsmittel zur Vorbehandlung oder als Konservierungs- und Imprägnierungsmittel für die ausgebesserten Stellen. Die in Rede stehenden Waren der Klasse 2 könnten zur Loch- und Rissfüllung verwendet werden, und auch die in Rede stehenden Waren der Klasse 19 könnten zur Loch- und Rissfüllung eingesetzt werden.

10      Daraus schloss die Beschwerdekammer viertens, dass der deutsche Ausdruck „SOS Loch- und Rissfüller“ für die in Rede stehenden Waren lediglich beschreibe, dass es sich um Mittel zur Behandlung von Löchern und Rissen handele, die für Notfälle bestimmt seien. Es sei üblich, gebrauchsfertige Spachtelmassen für Ausbesserungsarbeiten in Notfällen anzubieten, die auch in kleineren Verpackungen erhältlich seien. Die maßgeblichen Verkehrskreise verstünden das Zeichen daher als Loch- und Rissfüller, der für Notfälle bestimmt sei. Der Wortbestandteil erschöpfe sich demnach in Bezug auf die in Rede stehenden Waren in einer sprachüblichen Aneinanderreihung beschreibender Begriffe, die unmittelbare Informationen in Bezug auf Art und Bestimmung der Waren vermittelten. Es sei insoweit nicht erforderlich, dass das Zeichen bereits beschreibend verwendet werde, da es als beschreibend zurückzuweisen sei, wenn es sich zur Angabe von Merkmalen der Waren eigne.

11      Fünftens stellte die Beschwerdekammer fest, dass der Hinweis der Klägerin auf Voreintragungen von Unionsmarken „SOS“ bzw. mit dem Kürzel „SOS“ dieses Ergebnis nicht in Frage stellen könne. Da der Grundsatz der Gleichbehandlung nämlich nur auf der Ebene desselben Entscheidungsträgers gelte, sei sie weder an die Prüfungsrichtlinien noch an die Entscheidungen der Prüfer gebunden. Im Übrigen stehe ihre Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung und mit der Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern. Im Ergebnis liege somit das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 vor.

12      Sechstens schließlich war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass dem Zeichen als einer rein beschreibenden Angabe, deren Bedeutung sich den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres erschließe, in seiner Gesamtheit für die in Rede stehenden Waren keine Unterscheidungskraft zukomme. Daher liege auch das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 vor.

 Anträge der Parteien

13      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Entscheidung des EUIPO aufzuheben, soweit sie die Zurückweisung der Eintragung der Marke SOS Loch- und Rissfüller für die in Rede stehenden Waren betrifft;

–        das EUIPO anzuweisen, die Marke wie angemeldet zur Veröffentlichung zuzulassen;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

14      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

15      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 geltend macht.

 Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

16      Mit dem ersten Teil ihres einzigen Klagegrundes wirft die Klägerin der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, mit ihrer Feststellung, dass die angemeldete Marke beschreibenden Charakter habe, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen zu haben.

17      Die Klägerin trägt erstens vor, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass das Kürzel SOS ein allgemein verwendetes Signal für Notlagen jeglicher Art sei, einschließlich von Notlagen, die nicht die körperliche Integrität beträfen. Außerdem habe die Beschwerdekammer außer Acht gelassen, dass es sich bei den beanspruchten Waren nicht um Produktkategorien handele, die in Notfallsituationen typischerweise verwendet würden. Ein Notfall stelle nach deutschem Sprachgebrauch eine Situation dar, in der dringend Hilfe benötigt werde, oder eine Lage, in der etwas Bestimmtes dringend gebraucht werde. Ein solcher Unglücksfall setze daher voraus, dass die Abhilfe unbedingt zeitnah erfolgen müsse, da sonst gegebenenfalls unwiederbringliche oder weiter gehende Schäden für die Betroffenen entstünden. Bei einem Notfall sei auch der zeitliche Aspekt von Bedeutung. Eine entsprechende Lage oder Situation, in der Baumaterialien dringend benötigt würden, gebe es nicht.

18      Zweitens sei der weitere Wortbestandteil der angemeldeten Marke, die deutschen Wörter „Loch- und Rissfüller“, keine Gattungsbezeichnung für die beanspruchten Waren und beschreibe daher auch nicht ihre Art. Bei keiner der in Rede stehenden Waren handele es sich um ein Mittel, das von den maßgeblichen Verkehrskreisen zur Loch- und Rissfüllung eingesetzt werden könne. Die in Rede stehenden Waren der Klassen 1 und 2 eigneten sich bereits aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihrer allgemeinen Verwendung nicht, Risse und Löcher auszubessern. Die in Rede stehenden Waren der Klasse 19 würden nicht für kleine Reparaturen eingesetzt, sondern als Mittel für Bauzwecke.

19      Drittens sei das angemeldete Zeichen bei einer Gesamtbetrachtung seiner beiden Wortbestandteile nicht rein beschreibend. Es handele sich zudem um eine reine Fantasiebezeichnung, und die Kombination dieser Wortbestandteile habe einen überraschenden Effekt und hinterlasse in den Köpfen der relevanten Verkehrskreise bewusst einen großen Interpretationsspielraum. Für die geistige Verknüpfung des Zeichens mit den angemeldeten Waren seien zunächst mehrere Gedankenschritte, wenn nicht sogar ein Gedankensprung, erforderlich, um das Wortspiel zu erfassen.

20      Ferner sei der Auffassung der Beschwerdekammer zu widersprechen, dass es üblich sei, gebrauchsfertige Spachtelmasse in kleineren Tuben für „Ausbesserungsarbeiten in Notfällen“ anzubieten. Die bloße Tatsache, dass solche Produkte in geringen Mengen angeboten würden, rechtfertige nicht den Schluss, dass es sich stets um „Notfall-Produkte“ handele. Im Ergebnis liege keine sprachübliche Aneinanderreihung lediglich beschreibender Begriffe vor, die zu einer reinen Beschreibung in Bezug auf die in Rede stehenden Waren führen würde.

21      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

22      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

23      Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Die Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 12).

24      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Ware oder Dienstleistung dienen können, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 8. Mai 2019, Battelle Memorial Institute/EUIPO [HEATCOAT], T‑469/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:302, Rn. 19).

25      Folglich fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Demnach lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Anhand dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin vorträgt, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat.

28      Was als Erstes die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise anbelangt, ergibt sich aus Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung – die im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet wird –, dass die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl aus Endverbrauchern als auch aus dem Fachpublikum der Maler und Handwerker bestehen.

29      Auch der – von der Klägerin im Übrigen nicht beanstandeten – Vorgehensweise der Beschwerdekammer, gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke die deutschsprachigen Verkehrskreise aus Deutschland und Österreich heranzuziehen, ist beizupflichten.

30      Als Zweites ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer die Bedeutung der angemeldeten Marke, sowohl was die Wörter betrifft, aus denen sie besteht, als auch in Bezug auf das von ihr gebildete Ganze, zutreffend analysiert hat.

31      Insoweit ist zu beachten, dass bei Marken, die aus mehreren Bestandteilen bestehen, ein etwaiger beschreibender Charakter teilweise für jeden dieser Bestandteile getrennt geprüft werden kann, aber auf jeden Fall auch für das durch die Bestandteile gebildete Ganze festgestellt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Strigl und Securvita, C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147‚ Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine Marke, die aus Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, ist nämlich selbst für die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der angemeldeten Marke und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die angemeldete Marke infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination ihrer Bestandteile in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck hervorruft, der hinreichend stark von dem durch die bloße Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben erzeugten Eindruck abweicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2008, Lancôme/HABM – CMS Hasche Sigle [COLOR EDITION], T‑160/07, EU:T:2008:261, Rn. 49). Da die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als Ganzes wahrnehmen werden, kommt es somit auf den möglicherweise beschreibenden Charakter der gesamten Marke an, nicht auf den ihrer einzeln betrachteten Bestandteile.

32      Zudem bleibt die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Begriffe grundsätzlich beschreibend, es sei denn, dass der in Rede stehende Gesamtbegriff durch die Ungewöhnlichkeit der Kombination dieser Begriffe einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, den die Kombination der Bedeutungen der Teilbegriffe vermittelt, so dass der Gesamtbegriff über die Summe seiner Bestandteile hinausgeht. Die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Bestandteile ohne Vornahme ungewöhnlicher Änderungen, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nur zu einer Marke führen, die als Ganzes beschreibend ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, EU:C:2004:87, Rn. 39 bis 43).

33      Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die angemeldete Marke, wie die Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, aus dem Kürzel SOS und den deutschen Wörtern „Loch- und Rissfüller“ besteht.

34      Was zweitens die Bedeutung des Kürzels SOS betrifft, definiert der oben in Rn. 8 angeführte Duden, das Referenzwörterbuch für die deutsche Sprache, auf das die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen hat, das Kürzel SOS als „ein internationales [See]notsignal“. Daher ist davon auszugehen, dass das Kürzel SOS, weil in seiner Definition das deutsche Wort „See“ in eckigen Klammern steht, in einem weiteren Sinne verwendet werden kann als nur für die bloße Notlage im maritimen Umfeld. Dieser Begriff bezieht sich somit allgemein auf einen Hilferuf oder eine Situation, in der Hilfe benötigt wird.

35      Aus der Verwaltungsakte des EUIPO und insbesondere aus den vom Prüfer in seiner Entscheidung angeführten Beispielen geht zudem hervor, dass das Kürzel SOS im Lauf der Zeit einen Bedeutungswandel erfahren hat und dass ein rasches Eingreifen auch den Zustand von Gegenständen betreffen kann.

36      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist dieser Begriff also nicht nur auf Situationen anwendbar, in denen die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Personen gefährdet ist. Diese Begriffsinhalte gehören zwar zweifellos zu den möglichen Bedeutungen von SOS, doch verweist dieser Begriff in einem weiteren Sinne auf jeden Ruf, der darauf hinweisen soll, dass etwas sofortige und ausschließliche Aufmerksamkeit erfordert. Ein Wortzeichen ist aber schon dann beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2011, Euro‑Information/HABM [EURO AUTOMATIC PAYMENT], T‑28/10, EU:T:2011:158, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      In Bezug auf den deutschsprachigen Bestandteil „Loch- und Rissfüller“ hat die Beschwerdekammer, ohne dass ihr die Klägerin in diesem Punkt widersprochen hätte, ebenfalls zu Recht angenommen, dass es sich um eine Gattungsbezeichnung für Spachtelmassen oder Füllstoffe zur Ausbesserung von Löchern und Rissen handelt.

38      Ferner ist zu den in Rede stehenden Waren der Klassen 1 und 2 festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen ist, dass diese Waren, nämlich „chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Konservierungs- und Feuchtigkeitsimprägnierungsmittel für Mauerwerk, Dachziegel, Zement und Beton, ausgenommen Anstrichfarben und Öle; Kunstharze, synthetische Harze und Kunststoffe im Rohzustand; Lösungsmittel [chemisch]; Spachtelmassen zur Untergrundbehandlung für Anstrichmittel (soweit nicht in anderen Klassen enthalten)“ und „Naturharze im Rohzustand“ zum Füllen von Löchern oder Rissen in Putz, Mauerwerk und Dachziegeln dienen können, entweder als Füllmasse oder Füllmaterialien, als Lösungsmittel zur Vorbehandlung oder als Konservierungs- und Imprägnierungsmittel für die ausgebesserten Stellen.

39      Einige Waren der Klasse 1, nämlich „chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke“, „Konservierungs- und Feuchtigkeitsimprägnierungsmittel für Mauerwerk“ und „Lösungsmittel [chemisch]“, sind zwar als solche nicht speziell zum Füllen von Löchern und Rissen bestimmt.

40      Jedoch werden „Lösungsmittel [chemisch]“ und „Konservierungs- und Feuchtigkeitsimprägnierungsmittel für Mauerwerk“ zu diesem Zweck verwendet, wenn sie der Vorbehandlung oder Konservierung der reparierten Stellen dienen.

41      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht voraussetzt, dass die von dieser Bestimmung erfassten Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für deren Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).

42      Da „Lösungsmittel [chemisch]“ und „Konservierungs- und Feuchtigkeitsimprägnierungsmittel für Mauerwerk“ beim Füllen von Löchern und Rissen als Lösungsmittel zur Vorbehandlung oder als Konservierungs- und Imprägnierungsmittel für die ausgebesserten Stellen verwendet werden können, werden die maßgeblichen Verkehrskreise sie entgegen dem Vorbringen der Klägerin als Materialien zur Behandlung von Löchern und Rissen ansehen.

43      Was „chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke“ anbelangt, handelt es sich um eine allgemeine Bezeichnung, die eine Vielzahl von Waren umfassen kann. Daher ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragung eines Zeichens auch dann abgelehnt werden kann, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat, da sein Inhaber, würde in einem solchen Fall das fragliche Zeichen für die genannte Kategorie als Unionsmarke eingetragen, durch nichts daran gehindert wäre, es auch für die Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es beschreibend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die Klägerin „chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke“ zur Eintragung angemeldet hat, ohne diejenigen auszuschließen, die zum Füllen von Löchern und Rissen bestimmt sind, hat die Beschwerdekammer die Eintragung für „chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke“ zu Recht insgesamt abgelehnt.

44      Das Vorbringen der Klägerin, „chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke“ könne als pauschaler Oberbegriff keine Gattungsbezeichnung für die einzutragenden Waren darstellen, ist somit zurückzuweisen.

45      Folglich ist davon auszugehen, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klassen 1 und 2 insbesondere von dem zur breiten Öffentlichkeit gehörenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise als Waren wahrgenommen werden, die zum Füllen von Löchern und Rissen bestimmt sind.

46      Die Waren der Klasse 19, deren Eintragung zurückgewiesen wurde, nämlich „Mörtel [Baumaterialien]; Quarz; Putz [Verputzmittel]; Verputzmittel; Gewebeeinbettungsmassen für Bauzwecke; Spachtelmassen als Baumaterialien; Gewebe für das Bauwesen, nicht aus Metall oder überwiegend nicht aus Metall, insbesondere stabilisierende Gewebe“, können, wie die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, von den maßgeblichen Verkehrskreisen ebenfalls als Materialien zum Füllen von Löchern und Rissen verwendet werden. Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass diese Waren Baumaterialien seien, ist unerheblich. In Übereinstimmung mit dem EUIPO ist nämlich festzustellen, dass der Umfang der zu reparierenden Fläche oder die Größe der Reparatur für den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke keine Rolle spielen.

47      Drittens ist zu prüfen, ob das Zeichen SOS Loch- und Rissfüller im Sinne der oben in den Rn. 31 und 32 angeführten Rechtsprechung einen Eindruck hervorruft, der hinreichend stark von dem durch die Kombination der Bedeutungen der Teilbegriffe, aus denen es besteht, erzeugten Eindruck abweicht.

48      Wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt hat, entspricht im vorliegenden Fall die Verbindung des Kürzels SOS und der deutschen Wörter „Loch- und Rissfüller“ der Summe ihrer Einzelbestandteile. Da es sich um eine übliche Kombination zweier im allgemeinen Sprachgebrauch bekannter Begriffe handelt, ruft sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keinen Eindruck hervor, der von dem durch die Aneinanderreihung ihrer Wortbestandteile bewirkten Eindruck hinreichend stark abweicht, um deren Bedeutung oder Tragweite zu verändern (vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 2014, Murnauer Markenvertrieb/HABM [NOTFALL CREME], T‑504/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:941, Rn. 28).

49      Insoweit trägt die Klägerin zu Unrecht vor, dass das Zeichen SOS Loch- und Rissfüller in der Gesamtbetrachtung im Sprachgebrauch nicht bekannt und eine reine Fantasiebezeichnung sei. Die Struktur dieser Wortkombination ist nämlich keineswegs ungewöhnlich.

50      Als Drittes ist für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 auf der Grundlage der Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens zu prüfen, ob aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen SOS Loch- und Rissfüller und den betreffenden Waren besteht.

51      Insoweit ist festzustellen, dass die angemeldete Marke, wie die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, bei einer Gesamtbetrachtung von den maßgeblichen Verkehrskreisen dahin verstanden wird, dass sie unmittelbare Informationen in Bezug auf Art und Bestimmung der von ihr erfassten Waren vermittelt.

52      Bei den in Rede stehenden Waren handelt es sich nämlich im Wesentlichen, wie sich aus den obigen Rn. 38 bis 46 ergibt, um Spachtelmassen oder Füllstoffe zur Ausbesserung von Löchern und Rissen. Sie werden, wie ihre generische Bezeichnung angibt, zur Behandlung oder Reparatur von Oberflächen mit Löchern oder Rissen verwendet. Im Bereich der in Rede stehenden Waren könnte die Behandlung oder Reparatur dieser Oberflächen ein Eingreifen innerhalb einer bestimmten Zeit oder sogar ein rasches Eingreifen erfordern, um eine Verschlechterung der zu behandelnden Oberfläche zu verhindern oder deren Unversehrtheit zu erhalten. Insoweit ist festzustellen, dass diese Waren wegen ihrer Art und Beschaffenheit an solche Situationen besonders angepasst sind (vgl. entsprechend Urteile vom 12. November 2014, NOTFALL CREME, T‑504/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:941, Rn. 24, und vom 29. September 2016, Bach Flower Remedies/EUIPO – Durapharma [RESCUE], T‑337/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:578, Rn. 30). Die maßgeblichen Verkehrskreise werden das Zeichen SOS Loch- und Rissfüller deshalb so verstehen, dass es Waren beschreibt, die für die Reparatur von Löchern und Rissen geeignet sind, bei denen aufgrund des Zustands der zu reparierenden Gegenstände ein rasches Eingreifen erforderlich ist, also im Sinne von „zu Hilfe kommend“.

53      Die Klägerin macht mithin erfolglos geltend, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren nicht beschreibend sein könne. Nicht nur kann, wie sich aus der obigen Rn. 35 ergibt, eine Situation, die ein rasches Eingreifen erfordert, den Zustand von Gegenständen betreffen, sondern die Liste der streitigen Waren umfasst auch zwangsläufig Waren, die aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit besonders für den Umgang mit solchen Situationen bestimmt sind.

54      Nach alledem weist die angemeldete Marke bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den von ihr erfassten Waren auf, so dass die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass die maßgeblichen Verkehrskreise ihren beschreibenden Inhalt erst nach mehreren Gedankenschritten wahrnehmen würden.

55      Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, dass sich der fehlende beschreibende Charakter der angemeldeten Marke daraus ergebe, dass das EUIPO Marken eingetragen habe, die das Kürzel SOS enthielten oder ausschließlich daraus bestünden, und dass die Beschwerdekammer hätte begründen müssen, warum im vorliegenden Rechtsstreit von der bisherigen Praxis abgewichen werde.

56      Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das EUIPO zwar nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten hat, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Grundsatz rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, da es keine Gleichheit im Unrecht geben kann und da sich derjenige, der ein Zeichen als Marke anmeldet, nicht auf eine zu seinen Gunsten oder zugunsten eines anderen eingetretene fehlerhafte Rechtsanwendung berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Daher muss eine solche Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen, denn die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77, und vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO organic], T‑610/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:613, Rn. 22).

57      Im vorliegenden Fall hat die vorstehende Prüfung ergeben, dass die Beschwerdekammer auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung und unter Berücksichtigung der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu Recht festgestellt hat, dass der angemeldeten Marke das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegensteht. Darüber hinaus geht aus den Rn. 20 und 21 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer ihre Entscheidung ausführlich begründet hat und dass diese mit dem Urteil vom 12. November 2014, NOTFALL CREME (T‑504/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:941), und der Entscheidung der Beschwerdekammer über die Marke Notfall Bonbons (R 909/2007-1) im Einklang steht. Infolgedessen kann diese Beurteilung, wie aus der oben in Rn. 56 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, nicht allein mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall nicht der Entscheidungspraxis des EUIPO gefolgt sei, und zwar unabhängig von den Umständen, auf die sich die Klägerin berufen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, BIO organic, T‑610/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:613, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Somit ist das gesamte Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

59      Der erste Teil des einzigen Klagegrundes ist folglich zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

60      Im Rahmen des zweiten Teils des einzigen Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die angemeldete Marke sei hinreichend unterscheidungskräftig, da der deutsche Ausdruck „SOS Loch- und Rissfüller“ in Bezug auf die in Rede stehenden Waren keine beschreibende Angabe darstelle.

61      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

62      Wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ergibt, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn eines der in dieser Vorschrift aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Beschluss vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e Gestão/HABM, C‑212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 27; vgl. auch Urteil vom 21. September 2017, InvoiceAuction B2B/EUIPO [INVOICE AUCTION], T‑789/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:638, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Da im vorliegenden Fall festgestellt wurde, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist und dies für sich genommen die Versagung der Eintragung rechtfertigt, kann der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung hier nicht mit Erfolg geltend gemacht werden und ist somit zurückzuweisen.

64      Zum Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihn lediglich geltend macht, ohne dafür Argumente vorzubringen. Mangels Substantiierung ist folglich auch diese Rüge zurückzuweisen.

65      Nach alledem ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist, ohne dass über die Zulässigkeit des zweiten und des dritten Klageantrags entschieden zu werden braucht, die darauf abzielen, dass die Entscheidung des EUIPO, soweit darin die Eintragung der Marke für bestimmte Waren der Klassen 1, 2 und 19 abgelehnt wurde, aufgehoben und das EUIPO angewiesen wird, die Marke wie angemeldet zur Veröffentlichung zuzulassen.

 Kosten

66      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

67      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Daw SE trägt die Kosten.

Tomljenović

Škvařilová-Pelzl

Nõmm

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.