Urteil des Gerichts vom 28. November 2019 – Hypo Vorarlberg Bank/SRB

(Verbundene Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16)1

(Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] – Einheitlicher Abwicklungsfonds [SRF] – Beschluss des SRB über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 – Nichtigkeitsklage – Unmittelbare und individuelle Betroffenheit – Zulässigkeit – Wesentliche Formvorschriften – Feststellung des Beschlusses – Verfahren zum Erlass des Beschlusses – Begründungspflicht – Zeitliche Beschränkung der Urteilswirkungen)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Hypo Vorarlberg Bank AG, ehemals Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG (Bregenz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Eisenberger und A. Brenneis)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Meyring, S. Schelo, T. Klupsch und S. Ianc)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) und des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/13), soweit sie die Klägerin betreffen

Tenor

In den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 werden die Klagen als unzulässig abgewiesen.

In der Rechtssache T-377/16 werden der Beschluss der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) und der Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/13) für nichtig erklärt, soweit sie die Hypo Vorarlberg Bank AG betreffen.

In der Rechtssache T-377/16 trägt der SRB neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Hypo Vorarlberg Bank AG.

In den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 sowie in der Rechtssache T-645/16 R trägt die Hypo Vorarlberg Bank AG neben ihren eigenen Kosten die Kosten des SRB.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 343 vom 19.9.2016.