Klage, eingereicht am 17. Dezember 2020 – Europäische Kommission/Slowakische Republik

(Rechtssache C-683/20)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lindenthal und M. Noll-Ehlers)

Beklagte: Slowakische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verstoßen hat, dass sie für 445 Hauptverkehrsstraßen keine Aktionspläne ausgearbeitet und der Kommission keine Zusammenfassungen der Aktionspläne übermittelt hat,

festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verstoßen hat, dass sie für 16 Haupteisenbahnstrecken keine Aktionspläne ausgearbeitet und der Kommission keine Zusammenfassungen der Aktionspläne übermittelt hat, und

der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm hatte die Slowakische Republik bis zum 18. Juli 2013 für die Ausarbeitung von Aktionsplänen für Hauptverkehrsstraßen (Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr) und Haupteisenbahnstrecken (Eisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 30 000 Zügen pro Jahr) in ihrem Hoheitsgebiet zu sorgen. Nach Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang VI dieser Richtlinie hatte die Slowakische Republik dafür zu sorgen, dass die Zusammenfassungen der Aktionspläne der Kommission bis zum 18. Januar 2014 übermittelt werden.

Die Slowakische Republik sei ihren Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie in Bezug auf 445 Hauptverkehrsstraßen und 16 Haupteisenbahnstrecken, die sie der Kommission zuvor angegeben habe, nicht nachgekommen.

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1 ABl. 2002, L 189, S. 12.