Klage, eingereicht am 2. Februar 2010 - SIMS - Ecole de ski internationale/HABM - SNMSF (esf école du ski français)
(Rechtssache T-41/10)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Syndicat international des moniteurs de ski - Ecole de ski internationale (SIMS - Ecole de ski internationale) (Albertville, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Raison-Rebufat)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Syndicat national des moniteurs du ski français (SNMSF) (Meylan, Frankreich)
Anträge
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung Nr. R 235/2009-1 der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. November 2009 über die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung Nr. 2557 C der Nichtigkeitsabteilung des HABM, mit der sein auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. h und g der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 gestützter Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 4 624 987 zurückgewiesen wurde, insgesamt aufzuheben und abzuändern;
die Gemeinschaftsmarke Nr. 4 624 987 aus den folgenden beiden Gründen für nichtig zu erklären:
- Verstoß gegen Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a und c der Pariser Verbandsübereinkunft, auf den Art. 7 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke ausdrücklich verweist;
- Verstoß gegen Art. 52 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, der auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. g derselben Verordnung verweist;
die Gemeinschaftsmarke Nr. 4 624 987 aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 für verfallen zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke "esf école du ski français" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 28 und 41 (Gemeinschaftsmarke Nr. 4 624 987).
Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Syndicat national des moniteurs du ski français.
Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Kläger.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde des Klägers.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. h und g sowie gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.
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