URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

11. Juni 2019(*)

„Forschung und technologische Entwicklung – Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014–2020) – Aufrufe zur Einreichung von Anträgen und verbundenen Tätigkeiten gemäß dem ERC‑Arbeitsprogramm 2016 – Entscheidung der ERCEA über die Ablehnung eines Förderantrags als nicht förderfähig – Verwaltungsbeschwerde bei der Kommission – Stillschweigende ablehnende Entscheidung – Teilweise Unzulässigkeit – Ausdrückliche ablehnende Entscheidung – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz“

In der Rechtssache T‑478/16

Regine Frank, wohnhaft in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Conrad,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal, L. Mantl und B. Conte als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2016 und der ausdrücklichen ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 16. September 2016, mit denen die nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1), von der Klägerin erhobene Verwaltungsbeschwerde zurückgewiesen wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters I. Ulloa Rubio,

Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2019

folgendes

Urteil

I.      Rechtsrahmen

1        Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (im Folgenden: Rahmenprogramm Horizont 2020) wurde auf der Grundlage der Art. 173 und 182 AEUV durch die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. 2013, L 347, S. 81) und die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. 2013, L 347, S. 104) eingerichtet.

2        Die Europäische Kommission übertrug der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (ERCEA) nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1), bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Rahmenprogramms Horizont 2020.

3        Zu den von der Kommission der ERCEA übertragenen Aufgaben gehört die Finanzierung von Projekten des im Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. 2013, L 347, S. 965) vorgesehenen Schwerpunkts „Wissenschaftsexzellenz“.

4        Für 2016 wurden die Auswahlkriterien und die Bewertungsverfahren der Förderanträge im Arbeitsprogramm des Europäischen Forschungsrats (ERC) festgelegt.

5        Das Einreichungs- und Bewertungsverfahren für Förderanträge wurde im Beschluss C(2014) 2454 der Kommission vom 15. April 2014 über die Regeln des ERC für die Einreichung von Vorschlägen und die zugehörigen Verfahren für Bewertung, Auswahl und Vergabe im Zusammenhang mit dem Spezifischen Programm von Horizont 2020 in der durch den Beschluss C(2015) 4975 der Kommission vom 23. Juli 2015 geänderten Fassung (im Folgenden: Einreichungs- und Bewertungsregeln des ERC) festgelegt.

6        In den Nrn. 2.1 bis 2.5 der Einreichungs- und Bewertungsregeln des ERC wird das Einreichungs- und Bewertungsverfahren für Förderanträge näher beschrieben.

7        Nach Nr. 2.2 der Einreichungs- und Bewertungsregeln des ERC sind die Förderanträge von einem Hauptforscher im Namen einer Gasteinrichtung einzureichen. Die Gasteinrichtung fungiert sowohl als förmlicher Antragsteller als auch als Vertragspartner der ERCEA für die zu schließende Finanzhilfevereinbarung.

8        Der Antrag ist nur zulässig, wenn ihm bei der Einreichung und spätestens vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Förderanträge u. a. ein Zusageschreiben der Gasteinrichtung beigefügt ist. Unvollständige Vorschläge sind für nicht förderfähig zu erklären.

9        Der eingereichte Förderantrag wird nur bewertet, wenn er auch alle im ERC‑Arbeitsprogramm 2016 aufgeführten Förderfähigkeits- und Zulässigkeitskriterien erfüllt.

10      Das ist nach dem ERC‑Arbeitsprogramm 2016 insbesondere der Fall, wenn eine 2014 oder 2015 eingereichte Bewerbung in die Kategorie C eingestuft wurde. Diese Einstufung steht der Einreichung eines neuen Förderantrags für das ERC‑Arbeitsprogramm 2016 entgegen (im Folgenden: Sperrklausel).

11      Die Antragsteller werden nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2013 innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Monaten ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge über das Ergebnis der wissenschaftlichen Bewertung ihrer Anträge informiert.

12      Nach Art. 16 der Verordnung Nr. 1290/2013 kann die Bewertung der Anträge überprüft werden.

13      Nach Art. 17 der Verordnung Nr. 1290/2013 kann jeder Antragsteller Beschwerde in Bezug auf seine Beteiligung am Rahmenprogramm Horizont 2020 erheben.

14      Nach Art. 22 Abs. 1 bis 5 der Verordnung Nr. 58/2003 übt die Kommission eine Rechtmäßigkeitskontrolle über ablehnende Bescheide der Exekutivagenturen aus:

„(1)      Gegen jede Handlung einer Exekutivagentur, die einem Dritten Schaden zufügt, kann von jeder anderen unmittelbar und individuell betroffenen Person oder von einem Mitgliedstaat bei der Kommission Beschwerde zur Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Handlung erhoben werden.

Die Verwaltungsbeschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab dem Tag, an dem die betroffene Person oder der betroffene Mitgliedstaat Kenntnis von der angefochtenen Handlung erhalten hat, bei der Kommission eingehen.

Nachdem die Kommission von den Argumenten der betroffenen Person oder des betroffenen Mitgliedstaats und der Exekutivagentur Kenntnis genommen hat, entscheidet sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Einreichung über die Verwaltungsbeschwerde. Geht unabhängig von der Pflicht der Kommission zur schriftlichen Beantwortung und zur Begründung ihrer Entscheidung innerhalb dieser Frist keine Antwort der Kommission ein, so gilt die Beschwerde als abgelehnt.

(5)      Gegen die ausdrückliche oder stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über die Verwaltungsbeschwerde kann gemäß Artikel [263 AEUV] Anfechtungsklage beim Gerichtshof erhoben werden.“

II.    Sachverhalt

15      Am 1. August 2015 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Mitteilung „Aufrufe zur Einreichung von Anträgen und verbundenen Tätigkeiten gemäß dem ERC‑Arbeitsprogramm 2016 des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (2014–2020) Horizont 2020“ (ABl. 2015, C 253, S. 12).

16      Am 17. November 2015 reichte die Klägerin, Frau Regine Frank, über das den Teilnehmern im Rahmen des Rahmenprogramms Horizont 2020 zur Verfügung gestellte elektronische Austauschsystem bei der ERCEA einen Antrag auf Förderung für ein Forschungsprojekt zum Lichttransport in Quasikristallen und nicht periodischen Strukturen ein (im Folgenden: Förderantrag).

17      Der Förderantrag wurde von der Klägerin im Namen der Technischen Universität Kaiserslautern (im Folgenden: Universität) eingereicht.

18      Am selben Tag wurde der Förderantrag von der Universität mit der Begründung zurückgezogen, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, einen solchen Antrag für 2016 einzureichen, und die Universität nicht als Gasteinrichtung für das Projekt der Klägerin zur Verfügung stehe.

19      Ebenfalls am selben Tag reichte die Klägerin ein zweites Mal den Förderantrag ein, der von der Universität abermals zurückgezogen wurde, woraufhin er von der Klägerin ein drittes Mal eingereicht wurde.

20      Am 30. November 2015 teilte die Universität der ERCEA in einem Schreiben mit, dass sie für das von der Klägerin eingereichte Projekt nicht als Gasteinrichtung zur Verfügung stehe. Die Universität führte ferner aus, die Klägerin habe im Rahmen des Aufrufs zur Einreichung von Anträgen für 2016 ohne ihre Erlaubnis ein im Zusammenhang mit dem Aufruf zur Einreichung von Anträgen für 2015 erstelltes Zusageschreiben der Universität verwendet.

21      Mit Schreiben vom 18. März 2016 informierte die ERCEA die Klägerin darüber, dass ihr Förderantrag mangels Förderfähigkeit abgelehnt werde, und erteilte ihr eine Rechtsbehelfsbelehrung (im Folgenden: Ablehnungsbescheid der ERCEA).

22      Mit Schreiben vom 16. April 2016 stellte die Klägerin nach Art. 16 der Verordnung Nr. 1290/2013 einen Antrag auf Überprüfung der Bewertung, der von der ERCEA als Antrag auf Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmenprogramm Horizont 2020 nach Art. 17 dieser Verordnung eingestuft wurde.

23      Mit Schreiben vom 17. April 2016 stellte die Klägerin nach Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 bei der Kommission die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der ERCEA in Frage (im Folgenden: Verwaltungsbeschwerde).

24      Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 teilte die ERCEA der Klägerin mit, dass die erneute Überprüfung der Förderfähigkeit ihres Förderantrags zum gleichen Ergebnis geführt habe.

25      Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 erkundigte sich die Kommission bei der Klägerin, ob sie ihre Verwaltungsbeschwerde aufrechterhalte.

26      Am 17. Juni 2016 wurde die Verwaltungsbeschwerde von der Kommission dadurch, dass diese sie nicht innerhalb der Frist des Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 58/2003 beantwortet hatte, stillschweigend zurückgewiesen (im Folgenden: stillschweigende ablehnende Entscheidung).

27      Mit Schreiben vom 25. Juni 2016 teilte die Klägerin der Kommission mit, dass sie die Verwaltungsbeschwerde aufrechterhalten wolle.

28      Mit Schreiben vom 10. August 2016 erkundigte sich die Klägerin über den Stand ihrer Verwaltungsbeschwerde.

29      Mit Schreiben vom selben Tag antwortete die Kommission, dass eine Entscheidung über die Beschwerde im Lauf des Monats September zu erwarten sei.

30      Mit Schreiben vom 30. September 2016 übermittelte die Kommission ihre Entscheidung vom 16. September 2016, mit der die Beschwerde nach Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 zurückgewiesen wurde, da ein Antrag auf Förderung ohne gültiges Zusageschreiben unzulässig sei (im Folgenden: ausdrückliche ablehnende Entscheidung).

31      Mit Schreiben vom 9. Oktober 2016 beschwerte sich die Klägerin erneut bei der Kommission.

32      Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass das Verfahren nach Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 beendet sei und die ausdrückliche ablehnende Entscheidung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage beim Gericht angefochten werden könne.

III. Verfahren und Anträge der Parteien

33      Mit Schriftsatz, der am 26. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin nach Art. 147 der Verfahrensordnung des Gerichts die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

34      Mit Klageschrift, die am 26. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

35      Durch Beschluss vom 16. Februar 2017 ist der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

36      Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 hat die Kanzlei des Gerichts gemäß Art. 106 der Verfahrensordnung die Parteien gefragt, ob sie gehört werden möchten.

37      Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 hat die Klägerin beantragt, in einer mündlichen Verhandlung gehört zu werden.

38      Die Kommission hat nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet.

39      Die Parteien sind zu einer mündlichen Verhandlung geladen worden, die am 26. Januar 2018 stattgefunden hat.

40      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin einen Befangenheitsantrag gegen die Richter der Fünften Kammer des Gerichts und den Kanzler gestellt (im Folgenden: Befangenheitsantrag).

41      Im Protokoll der mündlichen Verhandlung heißt es:

„Der Vertreter der Klägerin stellt einen Befangenheitsantrag gegen das Gericht, weist jedoch darauf hin, sich der Begründung dieses Antrags nicht anschließen zu können. Die Beklagte hat keine Bemerkungen zu diesem Antrag. Mit der Genehmigung des Kammerpräsidenten, in Anwesenheit und unter Aufsicht des Vertreters der Klägerin, reicht Frau Frank ein Schriftstück zur Begründung des Befangenheitsantrags ein.“

42      Mit Entscheidung vom 26. Februar 2018 hat der Vizepräsident des Gerichts den Befangenheitsantrag zurückgewiesen.

43      Mit Schreiben vom 5. März 2018 hat der Vertreter der Klägerin der Kanzlei des Gerichts mitgeteilt, dass seine Zustimmung zur Vertretung der Klägerin nicht mehr bestehe, da diese ohne seine Zustimmung und ohne sein Wissen zum einen der Kanzlei des Gerichts und auch einzelnen Mitgliedern des Gerichts Schriftsätze und Nachrichten übersandt habe und zum anderen in der mündlichen Verhandlung einen Befangenheitsantrag gestellt habe, dem er nicht beipflichte. Er wies auch darauf hin, dass er die Klägerin nicht mehr unabhängig im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vertreten könne und die Klägerin selbst schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt habe, kein Vertrauen mehr in ihn zu haben.

44      Mit Entscheidung vom 14. März 2018 hat das Gericht der Klägerin eine Frist bis zum 16. Mai 2018 gesetzt, der Kanzlei des Gerichts ihren neuen Prozessbevollmächtigten zu benennen.

45      Mit Schriftsatz, der am 23. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin nach Art. 147 der Verfahrensordnung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

46      Dieser Antrag ist im Hinblick auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Vizepräsidenten des Gerichts vom 26. Februar 2018 gestellt worden, mit der der Befangenheitsantrag abgelehnt worden ist.

47      Mit Beschluss vom 29. Juni 2018, Frank/Kommission (T‑478/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:417), hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts beschlossen, die Rechtssache nach Art. 54 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union an den Gerichtshof zu verweisen.

48      Mit Beschluss vom 22. November 2018 hat der Gerichtshof den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

49      Am 6. Dezember 2018 hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache wieder aufzunehmen, und sie auf den 31. Januar 2019 anberaumt.

50      Da die Klägerin dem Gericht keinen neuen Prozessbevollmächtigten benannt hatte, ist die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2019 Rechtsanwalt Sebastian Conrad zugestellt worden.

51      Am 20. Dezember 2018 hat Rechtsanwalt Conrad gegenüber der Kanzlei des Gerichts angezeigt, dass er die Klägerin in dieser mündlichen Verhandlung nicht vertrete.

52      Der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts hat in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2019 festgestellt, dass die Parteien nach Art. 108 Abs. 1 der Verfahrensordnung ordnungsgemäß geladen worden sind.

53      Da die Klägerin in dieser mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten war, hat sie selbst die Anwendung von Art. 148 Abs. 5 der Verfahrensordnung beantragt.

54      Die Kommission hat gegenüber dem Gericht erklärt, dass sie auf ihre Schriftsätze verweise.

55      Am Ende der Sitzung vom 31. Januar 2019 ist das mündliche Verfahren in der vorliegenden Rechtssache abgeschlossen und die Rechtssache zur Beratung gestellt worden.

56      Die Klägerin beantragt,

–        die stillschweigende ablehnende Entscheidung und die ausdrückliche ablehnende Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

57      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

IV.    Rechtliche Würdigung

58      In der mündlichen Verhandlung und nach der Feststellung des Gerichts nach Art. 108 Abs. 1 der Verfahrensordnung, dass die ordnungsgemäß geladene Klägerin nicht vertreten war, hat die Klägerin selbst die Anwendung von Art. 148 Abs. 5 der Verfahrensordnung beantragt.

A.      Zur Anwendung von Art. 148 Abs. 5 der Verfahrensordnung

59      Art. 147 Abs. 1 bis 3 der Verfahrensordnung lautet:

„(1)      Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann vor Erhebung der Klage beantragt werden oder solange diese anhängig ist.

(2)      Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mittels eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Formulars zu stellen, das auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union abrufbar ist. Unbeschadet des Artikels 74 ist dieses Formular vom Antragsteller oder, wenn dieser vertreten wird, von seinem Anwalt zu unterzeichnen. Ein nicht mittels dieses Formulars gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird nicht berücksichtigt.

(3)      Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind alle Auskünfte und Belege beizufügen, die eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers ermöglichen, wie etwa eine Bescheinigung einer zuständigen nationalen Stelle über die wirtschaftliche Lage.“

60      Nach Art. 148 Abs. 4 der Verfahrensordnung „[kann i]n dem Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, … ein Anwalt zur Vertretung des Antragstellers bestimmt werden, wenn dieser Anwalt vom Antragsteller in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgeschlagen wurde und zugestimmt hat, den Antragsteller vor dem Gericht zu vertreten“.

61      Art. 148 Abs. 5 der Verfahrensordnung sieht schließlich vor, dass, wenn „der Antragsteller in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder infolge des Beschlusses, mit dem die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, nicht selbst einen Anwalt vorgeschlagen [hat] oder … es untunlich [ist], seinem Vorschlag zu folgen, … der Kanzler der in der Zusätzlichen Verfahrensordnung des Gerichtshofs bezeichneten zuständigen Stelle des betroffenen Staates den Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, und eine Kopie des Antrags [übermittelt]“.

62      Vorliegend ist festzustellen, dass der Klägerin auf ihren Antrag vom 26. August 2016 durch Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 16. Februar 2017 Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

63      Mit diesem Beschluss wurde der von der Klägerin vorgeschlagene Anwalt vom Gericht bestimmt, sie in der vorliegenden Rechtssache im gesamten Verfahren zu vertreten. Das Gericht hat daher beschlossen, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, und ist dabei ihrem Vorschlag für ihren Vertreter gefolgt.

64      Der vom Gericht bestimmte Anwalt hat dieses jedoch am 5. März 2018 darüber unterrichtet, dass seine Zustimmung zur Vertretung der Klägerin nicht mehr bestehe. Daraufhin hat das Gericht der Klägerin mitgeteilt, dass sie für ihre Vertretung in der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2019 einen anderen Anwalt bestellen müsse. Dem hatte die Klägerin am Tag der mündlichen Verhandlung nicht Folge geleistet. Dementsprechend hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2019 selbst die Anwendung von Art. 148 Abs. 5 der Verfahrensordnung beantragt.

65      Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestimmt Art. 148 Abs. 5 der Verfahrensordnung die Bedingungen, unter denen ein Anwalt auf Initiative des Kanzlers des Gerichts bestellt werden kann, um eine Partei vor dem Gericht zu vertreten.

66      Aus Art. 148 Abs. 5 der Verfahrensordnung ergibt sich, dass der Kanzler des Gerichts der zuständigen innerstaatlichen Behörde die darin genannten Schriftstücke übermittelt, wenn entweder der Antragsteller in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder nach Stattgabe dieses Antrags nicht selbst einen Anwalt vorgeschlagen hat oder das Gericht dem Vorschlag des Antragstellers nicht folgt.

67      Daraus ergibt sich, dass in dem Fall, dass der Antragsteller selbst einen Anwalt vorgeschlagen hat, erstens die Anwendung von Art. 148 Abs. 5 der Verfahrensordnung zur Ersetzung dieses Anwalts durch einen anderen nur erfolgen kann, wenn ein neuer, den förmlichen Voraussetzungen des Art. 147 Abs. 2 der Verfahrensordnung entsprechender Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wird, dem die nach Art. 147 Abs. 3 der Verfahrensordnung erforderlichen Unterlagen zur Prüfung des Fortbestehens der materiellen Voraussetzungen beigefügt sind. Zweitens kann ein Anwalt nach Art. 148 Abs. 5 der Verfahrensordnung nur ersetzt werden, wenn dies aufgrund objektiver und vom Verhalten oder vom Willen des Antragstellers unabhängiger Umstände wie Tod, Eintritt in den Ruhestand oder Verletzung der beruflichen oder berufsständischen Pflichten des Anwalts erforderlich geworden ist.

68      Die Prozesskostenhilfe stellt nämlich einen Vorteil dar, der dem Antragsteller zur wirksamen Ausübung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz kostenlos gewährt wird. Dem Antragsteller obliegt es daher, von diesem Recht in einer Weise Gebrauch zu machen, die die Rolle wahrt, die das Gerichtssystem der Union der Funktion des Anwalts beimisst. Als ein Organ der Rechtspflege hat der Anwalt in völliger Unabhängigkeit und im übergeordneten Interesse der Rechtspflege die rechtliche Unterstützung zu gewähren, die der Mandant benötigt (Beschluss vom 17. Mai 2017, Olivetel/EUIPO – Polyrack Electronic Aufbausysteme [POLY RACK], T‑28/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:404, Rn. 11). Dass ein Anwalt von der Vertretung einer Partei des Rechtsstreits Abstand nimmt, indem er sich auf ein Verhalten dieser Partei beruft, das geeignet ist, die Tätigkeit des Vertreters, wie sie vorstehend beschrieben ist, erheblich zu beschränken, kann daher nicht als ein triftiger Grund angesehen werden, aus dem die Anwendung von Art. 148 Abs. 5 der Verfahrensordnung gerechtfertigt sein kann.

69      Wie oben in den Rn. 62 und 63 ausgeführt, hat die Klägerin in ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 26. August 2016 zu ihrer Vertretung Rechtsanwalt Conrad vorgeschlagen, und diesem Vorschlag ist im Beschluss vom 16. Februar 2017 entsprochen worden.

70      Es ist daher festzustellen, dass Art. 148 Abs. 5 der Verfahrensordnung im vorliegenden Fall nur nach einem neuen, gemäß Art. 147 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung eingereichten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Anwendung finden könnte.

71      Die Klägerin hat allerdings zum einen bei der Kanzlei des Gerichts keinen solchen Antrag eingereicht. Zum anderen können jedenfalls die von Rechtsanwalt Conrad beschriebenen Umstände (vgl. oben, Rn. 43) unter Berücksichtigung des oben in Rn. 68 Ausgeführten die Anwendung von Art. 148 Abs. 5 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen. Dass sich die Klägerin auf den Verlust ihres Vertrauens in Rechtsanwalt Conrad berufen hat, reicht insoweit für sich allein nicht aus, um die Anwendung von Art. 148 Abs. 5 der Verfahrensordnung zu eröffnen, da die Klägerin durch nichts daran gehindert war, einen anderen Anwalt für ihre Vertretung zu bestellen.

72      Da die Parteien ihre Schriftsätze im schriftlichen Teil des Verfahrens ordnungsgemäß eingereicht haben und der mündliche Teil des Verfahrens abgeschlossen worden ist, hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet, um in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden.

B.      Zum Antrag auf Nichtigerklärung

73      Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung und der ausdrücklichen ablehnenden Entscheidung.

1.      Zum Antrag auf Nichtigerklärung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung

74      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 22 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 58/2003 innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Einreichung über die Verwaltungsbeschwerde entscheidet. Geht unabhängig von der Pflicht der Kommission zur schriftlichen Beantwortung und zur Begründung ihrer Entscheidung innerhalb dieser Frist keine Antwort der Kommission ein, so gilt die Beschwerde als abgelehnt.

75      Im vorliegenden Fall hat die Kommission nicht binnen zwei Monaten über die von der Klägerin am 17. April 2016 erhobene Verwaltungsbeschwerde entschieden.

76      Dass bis zum 17. Juni 2016 keine Antwort der Kommission ergangen war, gilt als stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde, gegen die nach Art. 22 Abs. 5 der Verordnung Nr. 58/2003 Anfechtungsklage beim Gericht erhoben werden kann.

77      Die Kommission hat jedoch am 16. September 2016, d. h. vor Erhebung der Klage in der vorliegenden Rechtssache, eine Entscheidung getroffen, mit der die Verwaltungsbeschwerde ausdrücklich zurückgewiesen wurde und die der Klägerin am 30. September 2016 übermittelt wurde.

78      Die Kommission hat daher durch den Erlass der ausdrücklichen ablehnenden Entscheidung die stillschweigende ablehnende Entscheidung zurückgenommen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Dezember 2010, Ryanair/Kommission, T‑494/08 bis T‑500/08 und T‑509/08, EU:T:2010:511, Rn. 45).

79      Wird eine Maßnahme zurückgenommen, wird sie vollständig aus der Rechtsordnung der Union getilgt (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2011, Terezakis/Kommission, T‑411/09, EU:T:2011:4, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Demnach ist die Klage, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung beantragt wird, als unzulässig abzuweisen.

2.      Zum Antrag auf Nichtigerklärung der ausdrücklichen ablehnenden Entscheidung

81      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Gründe, mit denen sie erstens eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und zweitens Rechtsfehler geltend macht.

a)      Zum ersten Klagegrund: Verletzung des Rechts der Klägerin auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

82      Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Kommission habe ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dadurch verletzt, dass sie ihre Verwaltungsbeschwerde nicht fristgerecht bearbeitet habe.

83      Die Kommission habe nicht innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 58/2003 vorgesehenen Frist über die Verwaltungsbeschwerde entschieden. Die Wahrung dieser Frist sei von erheblicher Bedeutung, da eine verspätete Entscheidung geeignet sei, den Adressaten insbesondere über die einzuhaltende Klagefrist zu verwirren.

84      Das Gleiche gelte, wenn die Kommission in Aussicht stelle, über die Verwaltungsbeschwerde ausdrücklich entscheiden zu wollen, während die Frist für die Klage gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung bereits zu laufen begonnen habe.

85      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 22 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 58/2003 innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Einreichung über die Verwaltungsbeschwerde entscheidet. Geht unabhängig von der Pflicht der Kommission zur schriftlichen Beantwortung und zur Begründung ihrer Entscheidung innerhalb dieser Frist keine Antwort der Kommission ein, so gilt die Beschwerde als abgelehnt. Gegen die ausdrückliche oder stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde kann gemäß Art. 263 AEUV Anfechtungsklage beim Gerichtshof erhoben werden.

86      Zweitens gibt es keinen Rechtsgrundsatz, nach dem die Befugnis der Verwaltung zur Beantwortung eines Antrags wegfiele, auch nicht außerhalb der dafür festgelegten Fristen. Der Mechanismus einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung wurde eingeführt, um zu verhindern, dass die Verwaltung beschließt, einen Antrag nicht zu beantworten, und jeglicher gerichtlichen Kontrolle entgeht, und nicht, damit jede verspätete Entscheidung rechtswidrig wird. Die Verwaltung ist grundsätzlich verpflichtet, auf jeden Antrag eines Bürgers – und sei es auch verspätet – eine mit Gründen versehene Antwort zu geben. Eine solche Lösung steht mit der Funktion des Mechanismus der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung im Einklang, es den Bürgern zu ermöglichen, gegen die Untätigkeit der Verwaltung mit dem Ziel vorzugehen, von ihr einen begründeten Bescheid zu erlangen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T‑355/04 und T‑446/04, EU:T:2010:15, Rn. 59).

87      Drittens ist das Erfordernis einer gerichtlichen Kontrolle ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und der auch in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist. Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wurde ferner in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erneut bekräftigt.

88      Im vorliegenden Fall konnte die Kommission jedoch durch den Erlass der ausdrücklichen ablehnenden Entscheidung das Recht der Klägerin auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht verletzt haben, auch wenn die Entscheidung nach Ablauf der Frist von zwei Monaten erlassen wurde, die der Kommission nach Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 58/2003 für die Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde gesetzt ist.

89      In der ausdrücklichen ablehnenden Entscheidung wird die Klägerin nämlich darüber belehrt, dass sie mit einer Klage nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung dieser Entscheidung beantragen könne. Die Klage ist fristgemäß erhoben worden, da die Klageschrift am 26. Oktober 2016, also weniger als zwei Monate nach der am 30. September 2016 erfolgten Übermittlung der ausdrücklichen ablehnenden Entscheidung eingegangen ist.

90      Daher ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Klagegrund: Rechtsfehler

91      Der zweite Klagegrund besteht aus zwei Teilen.

1)      Erster Teil: rechtswidrige Anwendung der Sperrklausel

92      Mit dem ersten Teil macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die ausdrückliche ablehnende Entscheidung für nichtig zu erklären sei, da die Kommission eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Ablehnungsbescheid der ERCEA nicht behoben habe. Die Ablehnung sei in diesem Bescheid u. a. damit begründet worden, dass ein früherer Förderantrag im Rahmen des Aufrufs zur Einreichung von Anträgen für 2015 in Kategorie C eingestuft worden sei, obwohl diese Einstufung Gegenstand einer beim Gericht anhängigen Klage gewesen sei.

93      Insoweit ist zu beachten, dass der Ablehnungsbescheid der ERCEA zwar auf mehrere Gründe gestützt wurde, nämlich in erster Linie auf das Fehlen eines gültigen Zusageschreibens der Gasteinrichtung und in zweiter Linie auf die Sperrklausel. Die ausdrückliche ablehnende Entscheidung beruht jedoch nur auf dem erstgenannten Grund.

94      Auch wenn der zweite im Ablehnungsbescheid der ERCEA genannte Grund fehlerhaft gewesen sein sollte, stellte er daher keine Begründung der angefochtenen Entscheidung dar, so dass der erste Teil des zweiten Klagegrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

2)      Zweiter Teil: fehlerhafte Beurteilung der Förderfähigkeit des Förderantrags

95      Mit dem zweiten Teil macht die Klägerin geltend, für die Einreichung ihres Förderantrags seien weder eine Gasteinrichtung noch ein Zusageschreiben erforderlich gewesen.

96      Als Erstes weist sie darauf hin, dass sie ein gültiges Zusageschreiben vorgelegt habe, da nichts in dem dem Förderantrag beigefügten Schreiben der Universität vom 30. Januar 2015 darauf schließen lasse, dass es sich nur auf den Aufruf zur Einreichung von Anträgen für 2015 beziehe.

97      Vorliegend lässt sich jedoch dem Zusageschreiben der Universität vom 30. Januar 2015, insbesondere seinem Betreff, eindeutig entnehmen, dass die Universität sich ausschließlich für den Aufruf zur Einreichung von Anträgen für 2015 als Gasteinrichtung verpflichtete.

98      Jedenfalls zog die Universität, wie die Kommission zu Recht geltend macht, den Förderantrag zweimal zurück und erklärte, für das von der Klägerin unterstützte Projekt nicht als Gasteinrichtung zur Verfügung zu stehen (vgl. oben, Rn. 18 bis 20).

99      Das Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

100    Als Zweites macht die Klägerin geltend, die Universität sei nicht befugt gewesen, ihre Zustimmung nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Förderanträgen einseitig zurückzuziehen. Diese Möglichkeit sei in den Einreichungs- und Bewertungsregeln des ERC nicht vorgesehen.

101    Diese Argumentation beruht jedoch auf einer falschen Prämisse, nämlich, dass die Universität ihre Zustimmung zu dem Förderantrag zum Ausdruck gebracht habe.

102    Die Klägerin reichte nämlich ihren Förderantrag ohne gültiges Zusageschreiben der Universität ein, die zudem der ERCEA mit Schreiben vom 30. November 2015 mitteilte, dass sie für das von der Klägerin eingereichte Projekt nicht als Gasteinrichtung zur Verfügung stehe.

103    Ohne gültige Zusage und erst recht angesichts einer zweimaligen Rücknahme des Förderantrags durch die Universität kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Universität ihre Zustimmung nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Förderanträgen nicht habe zurückziehen können.

104    Als Drittes beansprucht die Klägerin das Recht, einen Antrag als Privatperson einzureichen.

105    Insoweit ergibt sich zwar aus Fn. 15 der Einreichungs- und Bewertungsregeln des ERC, dass „[i]n Ausnahmefällen … der verantwortliche Forscher selbst die antragstellende Rechtsperson sein [kann], wenn er als Rechtsperson aus eigener Befugnis handelt“.

106    Vorliegend ist jedoch zum einen festzustellen, dass die Klägerin bei Einreichung ihres Förderantrags den Identifizierungscode der Universität verwendet hat.

107    Zum anderen hat die Klägerin zwar einen persönlichen Identifizierungscode beantragt, doch ist dieser Antrag erst nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Förderantrags gestellt worden, so dass er dafür nicht mehr verwendet werden konnte.

108    Der Förderantrag wurde folglich im Namen der Universität und nicht im Namen der Klägerin eingereicht, so dass diese vor Einreichung ihres Antrags die Zustimmung der Universität einholen musste.

109    Das Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

110    Als Viertes macht die Klägerin geltend, die ERCEA hätte sie nach Nr. 2.3 der Einreichungs- und Bewertungsregeln des ERC um Klarstellungen zu ihrem Förderantrag ersuchen und ihr Gelegenheit geben müssen, eine andere Gasteinrichtung zu suchen, als sich angesichts des Schreibens der Universität vom 30. November 2015 herausgestellt habe, dass sich deren Zusageschreiben nicht auf den Aufruf zur Einreichung von Anträgen für 2016 bezogen habe. Die automatische Ablehnung des Förderantrags sei nicht mit den Verfahrensvorschriften im ERC‑Arbeitsprogramm 2016 vereinbar.

111    Insoweit ergibt sich zwar zum einen aus Art. 96 Abs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1), auf den Nr. 2.3 der Einreichungs- und Bewertungsregeln des ERC verweist, dass, „[wenn] ein Antragsteller oder Bieter aufgrund eines offensichtlichen Irrtums des Antragstellers oder Bieters Nachweise nicht [vorlegt] oder … Erklärungen nicht [abgibt], … der Bewertungsausschuss oder gegebenenfalls der zuständige Anweisungsbefugte – außer in hinreichend begründeten Fällen – den Antragsteller oder Bieter darum [bittet], die fehlenden Informationen beizubringen oder die Belege zu erläutern“, und dass „[s]olche Informationen oder Erläuterungen … den Vorschlag nicht in wesentlichen Punkten ändern oder die Bedingungen der Ausschreibung erheblich verändern [dürfen]“.

112    Zum anderen ist in Art. 56a der Musterfinanzhilfevereinbarung des ERC, auf die die Klägerin im Wesentlichen in der Erwiderung Bezug nimmt, der Fall eines Wechsels der Gasteinreichung im Finanzierungszeitraum vorgesehen.

113    Im vorliegenden Fall kann die Klägerin der ERCEA jedoch nicht vorwerfen, dass sie ihr nicht ab dem 30. November 2015 einen Wechsel der Gasteinrichtung gestattet habe.

114    Die Identität der Gasteinrichtung stellt nämlich ein wesentliches Kriterium des Förderantrags dar und kann als solche nicht ersetzt oder hinzugefügt werden, ohne dass der Antrag dadurch tiefgreifend verändert würde. Folglich fällt diese Frage nicht unter den Begriff „offensichtlicher Irrtum“ und liegt daher außerhalb des Anwendungsbereichs von Nr. 2.3 der Einreichungs- und Bewertungsregeln des ERC.

115    Außerdem betrifft der in Art. 56a der Musterfinanzhilfevereinbarung des ERC vorgesehene Fall keinen Wechsel der Gasteinrichtung während des Verfahrens zur Bewertung von Förderanträgen, sondern einen Wechsel im Förderzeitraum.

116    Die Klägerin kann somit der ERCEA nicht vorwerfen, sie habe ihr nicht gestattet, eine neue Gasteinrichtung zu suchen. Der zweite Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

117    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Klage, soweit sie auf Nichtigerklärung der in der unterbliebenen Antwort der Kommission auf die Verwaltungsbeschwerde der Klägerin bestehenden stillschweigenden ablehnenden Entscheidung gerichtet ist, als unzulässig und, soweit sie auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. September 2016 gerichtet ist, als unbegründet abzuweisen ist.

 Kosten

118    Unterliegt der Empfänger der Prozesskostenhilfe, so kann das Gericht nach Art. 149 Abs. 5 der Verfahrensordnung in der das Verfahren beendenden Entscheidung im Rahmen der Kostenentscheidung aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine oder mehrere andere Parteien ihre eigenen Kosten tragen oder dass diese vollständig oder zum Teil von der Kasse des Gerichts als Prozesskostenhilfe getragen werden.

119    Da die Klägerin im vorliegenden Fall Prozesskostenhilfe erhält und unterlegen ist, sind aus Gründen der Billigkeit jeder Partei des vorliegenden Verfahrens ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Gratsias

Labucka

Ulloa Rubio

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Juni 2019.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      D. Gratsias


*      Verfahrenssprache: Deutsch.