Klage, eingereicht am 5. Dezember 2020 – Europäische Kommission/Slowakische Republik

(Rechtssache C-661/20)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes, R. Lindenthal)

Beklagte: Slowakische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass

die Slowakische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG1 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen nicht nachgekommen ist, dass sie Programme über die Forstpflege und deren Änderungen, über angemessenen Holzeinschlag und Maßnahmen zur Verhütung der Gefährdung des Forsts und zur Beseitigung von Folgen aufgrund von Schäden durch Naturkatastrophen von dem Erfordernis ausgenommen hat, dass sie für den Fall, dass sie Natura-2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten, einer Prüfung auf die Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen unterliegen;

die Slowakische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen nicht nachgekommen ist, dass sie nicht die geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um eine Verschlechterung der Habitate des Auerhahns und dessen erhebliche Störung in den für diese Art ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten zu vermeiden (BSG Niedere Tatra SKCHVU018, BSG Tatra SKCHVU030, BSG Große Fatra SKCHVU033, BSG Muránska planina-Stolica SKCHVU017, BSG Chočské vrchy [Chočgebirge] SKCHVU050, BSG Horná Orava SKCHVU008, BSG Volovské vrchy [Volovecer Berge] SKCHVU036, BSG Kleine Fatra SKCHVU013, BSG Poľana SKCHVU022, BSG Slovenský raj SKCHVU053, BSG Levočské vrchy [Leutschauer Gebirge] SKCHVU051 und BSG Strážovské vrchy [Rajetzer Berge] SKCHVU028);

die Slowakische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten nicht nachgekommen ist, dass sie keine besonderen Schutzmaßnahmen für den Lebensraum des Auerhahns in den zu seinem Schutz [zu besonderen Schutzgebieten] erklärten BSG Niedere Tatra SKCHVU018, BSG Tatra SKCHVU030, BSG Große Fatra SKCHVU033, BSG Muránska planina-Stolica SKCHVU017, BSG Volovské vrchy [Volovecer Berge] SKCHVU036, BSG SKCHVU013 Kleine Fatra und BSG Levočské vrchy [Leutschauer Gebirge] SKCHVU051 erlassen hat, um sein Überleben und seine Vermehrung in seinem Verbreitungsgebiet sicherzustellen;

der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 6 Abs. 3 der der Habitatrichtlinie erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung können die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zustimmen, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. In der Slowakischen Republik hätten das Naturschutzgesetz (Zákon o ochrane prírody) und das Forstgesetz (Zákon o lesoch) nicht sichergestellt, dass Programme zur Forstpflege und deren Änderungen, über angemessenen Holzeinschlag und Maßnahmen zur Verhütung einer Gefährdung des Forsts und zur Beseitigung von Folgen aufgrund von Schäden durch Naturkatastrophen einer Prüfung der Verträglichkeit mit dem Natura-2000-Gebiet unterlägen. Eine ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 der Habitatrichtlinie sei zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht gewährleistet gewesen und verursache seitdem andauernde Probleme.

Nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. Diese Bestimmung sei nach Art. 7 der Habitatrichlinie auch auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung wie die besonderen Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie anwendbar. Die Slowakei habe gemäß Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie 12 [Gebiete zu] besonderen Schutzgebieten zum Schutz des Auerhahns erklärt; dieser sei eine in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführte Art. Die Slowakei habe jedoch keine geeigneten Maßnahmen getroffen, um eine Verschlechterung der Habitate des Auerhahns und der Störung dieser Art in diesen 12 besonderen Schutzgebieten zu vermeiden.

Die Slowakische Republik sei verpflichtet gewesen, in den 12 zum Schutz des Auerhahns zu besonderen Schutzgebieten erklärten [Gebieten] nach Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie besondere Maßnahmen zu erlassen, die die Verpflichtung umfassten, besondere Schutzziele festzulegen. Für die Habitate des Auerhahns in 7 der besonderen Schutzgebiete habe die Slowakische Republik weder zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage Programme zur Pflege des Schutzgebiets nach dem Naturschutzgesetz erlassen.

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1 ABl. 1992, L 206, S. 7.

2 ABl. 2010, L 20, S. 7.