Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. April 2016 – Wolff/EAD
(Rechtssache F-94/15)1
(Öffentlicher Dienst – Personal des EAD – Personalvertretung – Wahl der Mitglieder der Personalvertretung – Gültigkeit – Art. 1 Abs. 5 des Anhangs II des Statuts – Wahlordnung des EAD – Erster Wahlgang – Nichterreichen des Quorums – Verlängerung des Zeitraums der Stimmabgabe – Weitere Verlängerung des Zeitraums der Stimmabgabe – Keine Durchführung eines zweiten Wahlgangs – Rechtswidrigkeit)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Oren Wolff (Etterbeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Silva und S. Marquardt, dann G.-J. van Hegelsom, S. Marquardt und E. Chaboureau, schließlich G.-J. van Hegelsom, S. Marquardt und E. Chaboureau sowie Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer und F.-M. Hislaire und Rechtsanwältin S. Moya Izquierdo)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Beschwerde des Klägers gegen das Ergebnis der Wahlen zur Personalvertretung des EAD zurückgewiesen wurde
Tenor des Urteils
Die Entscheidung vom 23. April 2015, mit der der Europäische Auswärtige Dienst den Antrag von Herrn Oren Wolff auf Ungültigerklärung des Ergebnisses der Wahlen der Mitglieder der Personalvertretung zurückgewiesen hat, wird aufgehoben.
Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Wolff entstandenen Kosten zu tragen.
____________1 ABl. C 294 vom 7.9.2015, S. 83.