Beschluss des Gerichts vom 18. April 2024 – AS u. a./EAD

(Rechtssache T-1160/23)1

(Öffentlicher Dienst – Bedienstete des EAD – Dienstbezüge – Zulage für die Lebensbedingungen – Festsetzung des Satzes auf 10 % für das in Jordanien diensttuende Personal – Rücknahme der angefochtenen Handlung – Wegfall des Streitgegenstands – Erledigung der Hauptsache)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: AS und die 27 weiteren Kläger, deren Namen in Anhang des Beschlusses aufgeführt sind (vertreten durch Rechtsanwältin A. Tymen)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (vertreten durch S. Falek und R. Coesme als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV beantragen die Kläger die Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 21. Dezember 2022 zur Festsetzung der in Art. 10 des Anhangs X des Statuts der Beamten der Europäischen Union vorgesehenen Zulage für die Lebensbedingungen, soweit damit der Satz der Zulage für die Lebensbedingungen für das in Jordanien diensttuende Personal der Europäischen Union ab dem 1. Januar 2023 von 15 % auf 10 % des Referenzbetrags herabgesetzt wurde.

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) trägt die Kosten.

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1     ABl. C, C/2024/1110 vom 5.2.2024.