Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. März 2013 – Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-17/12)1

(Öffentlicher Dienst – Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung – Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingereichte Klageschrift – Andere handschriftliche Unterschrift des Anwalts als auf der Urschrift der Klageschrift, die auf dem Postweg zugeschickt wurde – Verspätung der Klage – Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und J. Baquero Cruz im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens, den der Kläger aufgrund der überlangen Dauer des Verfahrens zur Anerkennung der Schwere seiner Krankheit erlitten haben will

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

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1 ABl. C 138 vom 12.5.2012, S. 33.