URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

20. Oktober 2021(*)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Spiralhaargummi darstellt – Offenbarung älterer Geschmacksmuster – Offenbarung im Internet – Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Waffengleichheit – Beweise, die zum ersten Mal vor dem Gericht vorgelegt wurden“

In der Rechtssache T‑823/19,

JMS Sports sp. z o.o. mit Sitz in Lódź (Polen), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Piróg und J. Słupski,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Śliwińska und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

InterVion S.A. mit Sitz in Warschau (Polen), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Grucelski und T. Gawliczek,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. September 2019 (Sache R 1573/2018‑3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Inter‑Vion und JMS Sports

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, des Richters E. Buttigieg (Berichterstatter) und der Richterin K. Kowalik‑Bańczyk,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 4. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 31. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 23. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Parteien und deren am 25. sowie 30. November und am 1. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten auf diese Fragen,

auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2021

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die JMS Sports sp. z o.o., ist Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) am 24. Juni 2010 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet und unter der Nummer 1723677‑0001 für als „Haarklemmen“ definierte Waren der Klasse 28.03 des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle vom 8. Oktober 1968 eingetragen wurde.

2        Das angegriffene Geschmacksmuster wird wie folgt wiedergegeben:

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3        Am 3. Januar 2017 stellte die Streithelferin, die Inter‑Vion S.A., gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit den Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 6/2002 einen Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters. Die Streithelferin machte geltend, das angegriffene Geschmacksmuster sei nicht neu und weise namentlich im Verhältnis zu den folgenden beiden Geschmacksmustern keine Eigenart auf:

–        Geschmacksmuster Fancy Fane, das am 29. November 2009 auf der Website „http://faneaccessories.blogspot.fr/2009/11“ (im Folgenden: Website oder Blog „faneaccessories.blogspot“) offenbart worden sei und wie folgt wiedergegeben werde: