URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)

5. Oktober 2020(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beamter, der bei Dienstantritt Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs war – Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union – Erwerb der Staatsangehörigkeit des Landes der dienstlichen Verwendung während der Laufbahn – Verlust der Auslandszulage – Gleichbehandlung – Diskriminierungsverbot – Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts“

In der Rechtssache T‑18/19,

Colin Brown, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Van Damme,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Bohr und D. Milanowska als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und R. Meyer als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen einer Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission vom 19. März 2018, mit der festgestellt wurde, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Auslandszulage und die Erstattung seiner Reisekosten mehr hat, und auf Wiederherstellung des Anspruchs auf diese Leistungen ab dem 1. Dezember 2017

erlässt

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richter S. Gervasoni und P. Nihoul, der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin) und des Richters J. Martín y Pérez de Nanclares,

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2020

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, Herr Colin Brown, besaß ursprünglich nur die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs und lebte dort bis 1996. In den Jahren 1996 und 1997 studierte er in Italien, dann von September 1997 bis Juni 1998 in Belgien. Anschließend absolvierte er vom 1. Oktober 1998 bis zum 28. Februar 1999 ein Praktikum bei der Europäischen Kommission in Brüssel (Belgien). Schließlich ging er vom 1. März 1999 bis zum 31. Dezember 2000 in Belgien einer Vollzeitbeschäftigung in der Privatwirtschaft nach.

2        Der Kläger trat am 1. Januar 2001 seinen Dienst bei der Kommission an. Das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission gewährte ihm die Auslandszulage gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut).

3        Am 23. Juni 2016 sprachen sich die Bürger des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland in einem Referendum für den Austritt ihres Staates aus der Europäischen Union aus. Nach Verabschiedung des European Union (Notification of Withdrawal) Act 2017 (Gesetz von 2017 über die Mitteilung des Austritts aus der Europäischen Union) durch das Parlament des Vereinigten Königreichs am 13. März 2017 teilte die Premierministerin des Vereinigten Königreichs dem Europäischen Rat am 29. März 2017 gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV die Absicht dieses Mitgliedstaats mit, aus der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) auszutreten.

4        Am 27. Juni 2017 beantragte der Kläger die belgische Staatsangehörigkeit, die er am 3. November 2017 erwarb. Das PMO setzte er davon am 19. Januar 2018 in Kenntnis.

5        Am 23. Februar 2018 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er aufgrund des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit ab dem 31. Oktober 2017 keinen Anspruch auf Auslandszulage mehr habe und deshalb auch den Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach Art. 8 des Anhangs VII des Statuts verliere.

6        Auf sein Ersuchen um Erläuterung erhielt der Kläger am 5. März 2018 eine E‑Mail, aus der hervorging, dass die Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts abzuerkennen sei, weil er seit 1997 in Belgien wohne.

7        Am 19. März 2018 ersetzte das PMO die Entscheidung vom 23. Februar 2018 durch eine neue Entscheidung, mit der der Zeitpunkt, ab dem der Kläger keinen Anspruch auf die Auslandszulage und die Erstattung der Reisekosten mehr hatte, auf den 1. Dezember 2017 festgesetzt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

8        Am 17. Juni 2018 legte der Kläger eine Beschwerde ein, die mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. Oktober 2018 zurückgewiesen wurde.

II.    Verfahren und Anträge der Parteien

9        Mit Klageschrift, die am 11. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

10      Die Kommission hat am 20. März 2019 die Klagebeantwortung eingereicht.

11      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts hat der Präsident des Gerichts die Rechtssache mit Beschluss vom 25. März 2019 gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts einer neuen Berichterstatterin zugewiesen, die der fünften Kammer zugeteilt war.

12      Mit Schriftsatz, der am 12. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat der Europäischen Union beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

13      Am 9. Mai 2019 hat der Kläger die Erwiderung eingereicht.

14      Mit Beschluss vom 13. Mai 2019 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts den Rat als Streithelfer zugelassen.

15      Am 18. Juni 2019 hat die Kommission die Gegenerwiderung eingereicht.

16      Der Streithelfer hat seinen Schriftsatz am 25. Juni 2019 eingereicht, und der Kläger hat dazu fristgerecht Stellung genommen.

17      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die Berichterstatterin der Vierten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache daher gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung zugewiesen worden ist.

18      Das Gericht hat die Rechtssache auf Vorschlag der Vierten Kammer gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen. Der Vizepräsident des Gerichts hat nach dem Beschluss der Vollversammlung des Gerichts vom 4. Oktober 2019 über die Bildung der Kammern und die Zuteilung der Richter zu den Kammern (ABl. 2019, C 372, S. 3) mit der Vierten erweiterten Kammer getagt und gemäß Art. 11 Abs. 4 der Verfahrensordnung in dieser Kammer den Vorsitz geführt.

19      Auf Vorschlag der Berichterstatterin hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) erstens entschieden, das mündliche Verfahren zu eröffnen, zweitens, den Parteien im Wege prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung schriftliche Fragen zur Beantwortung in der mündlichen Verhandlung zu stellen, und drittens, vom Europäischen Parlament, vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom Europäischen Rechnungshof gemäß Art. 24 der Satzung der Gerichtshofs der Europäischen Union Auskünfte zu verlangen. Mit diesem Auskunftsersuchen sollte in Erfahrung gebracht werden, wie diese drei Organe Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts auslegen und wie sie ihn anwenden, wenn Beamte oder Bedienstete, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, während ihrer Laufbahn die Staatsangehörigkeit des Staates erwerben, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben.

20      Die Parteien haben in der Sitzung vom 27. Februar 2020 mündlich verhandelt und die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet. In der mündlichen Verhandlung sind die Kommission und der Rat aufgefordert worden, mitzuteilen, wie viele Beamte, die Auslandszulage beziehen, die Staatsangehörigkeit des Landes ihrer dienstlichen Verwendung erworben haben und wie viele davon diese Zulage verloren haben.

21      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts hat das Gericht die Kommission am 9. März 2020 ersucht, einen Informationsvermerk des Rates vom 11. Dezember 1959 vorzulegen, den sie in der mündlichen Verhandlung vorgelesen hatte.

22      Die Kommission und der Rat haben die in der mündlichen Verhandlung und im Wege prozessleitender Maßnahmen gestellten Fragen des Gerichts fristgerecht beantwortet.

23      Am 4. Mai 2020 hat der Kläger seine Stellungnahme zu den Angaben und zu dem von der Kommission und vom Rat nach der mündlichen Verhandlung übermittelten Dokument eingereicht. Darin hat er sein Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, dass diese Angaben unvollständig seien, ohne jedoch ihre Vervollständigung zu beantragen.

24      Am 14. Mai 2020 ist das mündliche Verfahren beendet und die Rechtssache zur Beratung gestellt worden.

25      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Wiederherstellung des Anspruchs auf Auslandszulage und Erstattung der Reisekosten mit Wirkung vom 1. Dezember 2017 anzuordnen;

–        die Zahlung der Zulagen und Kosten, die vom 1. Dezember 2017 bis zur Wiederherstellung seiner Ansprüche nicht gezahlt worden sind, nebst Zinsen anzuordnen;

–        sofern der in der Klageschrift erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit stattgegeben wird, die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts aufzuheben, bis die Organe ihn durch nicht diskriminierende Vorschriften ersetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

26      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

27      Der Streithelfer beantragt, die Klage abzuweisen.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Zum ersten Klageantrag

28      Zur Stützung seines ersten Klageantrags macht der Kläger vier Klagegründe geltend:

–        einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts;

–        einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, da die angefochtene Entscheidung seinen Anspruch auf die Auslandszulage von den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts abhängig mache;

–        einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, da Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts in der angefochtenen Entscheidung nicht in Einklang mit diesem Grundsatz ausgelegt worden sei;

–        eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts.

29      Mit einem ersten Klagegrund, der sich in zwei Teile gliedert, bestreitet der Kläger, dass die Kommission seinen Anspruch auf Auslandszulage habe erneut prüfen können. Mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes macht er geltend, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts erlaube es nicht, diesen Anspruch im Fall des Erwerbs einer neuen Staatsangehörigkeit erneut zu prüfen. Mit dem zweiten Teil trägt er vor, die Kommission hätte zumindest seine Zwangslage aufgrund des möglichen Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union berücksichtigen müssen. Somit ist der erste Klagegrund nicht nur auf einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts, sondern auch, wie der Kläger ausführt, auf das Vorliegen dieser Zwangslage gestützt.

30      Mit dem zweiten Klagegrund, der ebenfalls in zwei Teile gegliedert werden kann, macht der Kläger geltend, der Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung stehe einer erneuten Prüfung seines Anspruchs auf Auslandszulage anhand der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts entgegen. Mit dem ersten Teil trägt er vor, er sei so behandelt worden, als ob er in den zehn Jahren vor seinem Dienstantritt die belgische Staatsangehörigkeit besessen habe, obwohl er damals Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs gewesen sei. Mit dem zweiten Teil führt er aus, dass die Anwendung dieser Vorschrift unter den vorliegenden Umständen die Beamten, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs seien, stärker als alle anderen getroffen habe.

31      Im Rahmen seines dritten Klagegrundes geht der Kläger hilfsweise davon aus, dass die Kommission seinen Anspruch auf Auslandszulage zwar nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts erneut prüfen dürfe, trägt jedoch vor, der Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung hätte auf jeden Fall zu einer anderen Auslegung dieser Vorschrift führen müssen.

1.      Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts und Vorliegen einer Zwangslage

32      Wie bereits oben in Rn. 29 dargelegt, bestreitet der Kläger mit dem ersten Klagegrund, dass der Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit die erneute Prüfung seines Anspruchs auf Auslandszulage habe rechtfertigen können.

a)      Erster Teil: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts

33      Der Kläger trägt vor, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts erlaube es nicht, den Anspruch eines Beamten auf Auslandszulage deshalb erneut zu prüfen, weil dieser Beamte während seiner Laufbahn die Staatsangehörigkeit des Landes erworben habe, in dem er seine Tätigkeit ausübe. Angesichts des Zwecks der Auslandszulage, der darin bestehe, die besonderen Belastungen und Nachteile eines mit einem Wohnsitzwechsel verbundenen Dienstantritts auszugleichen, könne eine Überprüfung der Situation in diesem Stadium nur bei einem Wechsel des Ortes der dienstlichen Verwendung erfolgen.

34      Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts bestimmt:

„Eine Auslandszulage … wird gewährt:

a)      Beamten, die

–        die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben, und

–        während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt.

b)      Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten.“

35      Wie alle unionsrechtlichen Bestimmungen, die einen Anspruch auf finanzielle Leistungen eröffnen, sind diese Vorschriften eng auszulegen (vgl. Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN, T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Insoweit ist festzustellen, dass Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts nicht ausdrücklich vorsieht, dass der Anspruch auf Auslandszulage erneut geprüft werden kann, wenn sich während der Laufbahn eines Beamten die Umstände ändern.

37      Da die Auslandszulage jedoch monatlich gezahlt wird, darf die Verwaltung sie nicht weiter auszahlen, wenn ein Ereignis eintritt, das die Lage des Empfängers wesentlich verändert, sofern sich dies auf die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulage auswirkt. In diesem Fall muss die Verwaltung diese Lage erneut prüfen, wenn es keine entgegenstehenden Vorschriften gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2013, Achab/EWSA, F‑21/12, EU:F:2013:95, Rn. 26). Anders als die Rücknahme einer Entscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit ist eine Rücknahme für die Zukunft stets möglich, wenn die Umstände nicht mehr vorliegen, die diese Entscheidung gerechtfertigt haben. Dies ist im Recht des öffentlichen Dienstes insbesondere dann der Fall, wenn die Weiterzahlung von Bestandteilen der Vergütung rechtswidrig wäre. Das Statut selbst bestätigt dies in seinem Art. 85, indem es stillschweigend die Einstellung nicht geschuldeter Zahlungen zulässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 1978, Herpels/Kommission, 54/77, EU:C:1978:45, Rn. 38 bis 40).

38      Außerdem ergibt sich, wie das Gericht bereits festgestellt hat, aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts nicht, dass die Auslandszulage ein wohlerworbenes Recht wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. September 1993, Magdalena Fernández/Kommission, T‑90/92, EU:T:1993:78, Rn. 32).

39      Im Übrigen bestreitet der Kläger nicht den Grundsatz einer erneuten Prüfung an sich, sondern macht lediglich geltend, dass eine erneute Prüfung des Anspruchs auf Auslandszulage nur möglich sei, wenn sich der Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten ändere, nicht aber, wenn dieser eine neue Staatsangehörigkeit erwerbe.

40      Insoweit trägt der Kläger erstens vor, der Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit während der Laufbahn könne keine Überprüfung des Anspruchs auf Auslandszulage rechtfertigen, weil sich die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts enthaltene Wendung „[die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben] nicht besitzen und nicht besessen haben“, nur auf die Lage des Beamten zum Zeitpunkt seines Dienstantritts beziehe, der dem Zeitpunkt entspreche, zu dem die Entscheidung über diese Zulage getroffen werde.

41      Die Voraussetzung, dass die Auslandszulage Beamten gewährt wird, die „die Staatsangehörigkeit“ des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, „nicht besitzen“, ist jedoch im Indikativ Präsens formuliert. In Anbetracht dessen, dass es sich bei dieser Zulage um wiederkehrende Zahlungen handelt, schließt dieser Wortlaut daher nicht aus, dass der Beamte die Voraussetzung der fehlenden Staatsangehörigkeit des Landes seiner dienstlichen Verwendung während seiner gesamten Laufbahn erfüllen muss, um seinen Anspruch auf die Zulage nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts zu behalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2013, Achab/EWSA, F‑21/12, EU:F:2013:95, Rn. 28).

42      Der Kläger hält dieses Urteils für nicht einschlägig, da – im Unterschied zu ihm selbst – Herr Achab, ein Drittstaatsangehöriger, zum Zeitpunkt seiner Einstellung nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besessen habe und insoweit eine Ausnahme gemacht worden sei, um ihn einstellen zu können. Dass Herr Achab nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besaß, ist jedoch in Bezug auf Art. 4 des Anhangs VII des Statuts, der auf die Staatsangehörigkeit des Landes der dienstlichen Verwendung und nicht auf die des Herkunftslands abstellt, unerheblich. Zudem ist es gerade der Erwerb dieser zweiten Staatsangehörigkeit während der Laufbahn, der sowohl im Fall von Herrn Achab als auch im Fall des Klägers die Einstellung der Zahlung der ihnen nach Abs. 1 Buchst. a dieses Artikels gewährten Auslandszulage rechtfertigte.

43      Ebenso wenig steht einer Auslegung, wonach der Erwerb dieser Staatsangehörigkeit während der Laufbahn gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts zum Verlust des Anspruchs auf Auslandszulage führt, entgegen, dass diese Vorschrift die Gewährung der Zulage auch davon abhängig macht, dass die Beamten die Staatsangehörigkeit des Landes der dienstlichen Verwendung „nicht besessen haben“.

44      Überdies geht Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts auf Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII der Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG) des Rates vom 18. Dezember 1961 über das Statut der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1962, 45, S. 1387) in seiner ursprünglichen Fassung zurück. Einem Informationsvermerk des Rates vom 11. Dezember 1959 (siehe oben, Rn. 21) lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Vorarbeiten, die zum Erlass dieser Vorschrift geführt haben, mehrere Kriterien für die Gewährung der Auslandszulage geprüft hat, sich jedoch für das der Staatsangehörigkeit entschieden hat, weil es „genauer und einfacher anzuwenden“ ist als andere, und sich dabei bewusst war, dass dieses Kriterium „nicht alle Schwierigkeiten beseitigt, ([vor allem] im Fall von … Doppelstaatsbürgerschaft)“.

45      Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, alle erdenklichen Fallkonstellationen zu regeln, sondern dass er einer Formulierung den Vorzug gegeben hat, die in den allermeisten Fällen den Erlass von Entscheidungen über den Anspruch auf Auslandszulage erleichtert. Nach der oben in Rn. 35 angeführten Rechtsprechung hätte eine erneute Prüfung des Anspruchs auf diese Zulage während der Laufbahn im Anschluss an den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit nur durch eine andere Fassung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts ausgeschlossen werden können.

46      Der Kläger macht zweitens geltend, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit des Landes der dienstlichen Verwendung nach Dienstantritt nur eine von mehreren Arten sei, um zu diesem Land Verbindungen zu knüpfen und sich dort zu integrieren. Nach der Rechtsprechung erlaube es Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts der Anstellungsbehörde nicht, die Auslandszulage mit der Begründung zu streichen, dass die mit dem Dienstantritt verbundenen Belastungen und Nachteile zu einem bestimmten Zeitpunkt der Laufbahn hinreichend ausgeglichen seien oder dass der Beamte in diesem Land nunmehr hinreichend integriert sei.

47      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Informationsvermerk des Rates vom 11. Dezember 1959 (siehe oben, Rn. 21) ergibt, dass die Auslandszulage als Zulage konzipiert wurde, die „zum Ausgleich der materiellen Ausgaben und immateriellen Unannehmlichkeiten gewährt wird, die dadurch entstehen, dass der Beamte von seinem Herkunftsort wegzieht“, und dass „die Bediensteten in der Regel familiäre … Beziehungen in ihrem Herkunftsgebiet aufrechterhalten“. Wie sowohl der Kläger als auch die Kommission vortragen, können diese Unannehmlichkeiten und Belastungen während der Laufbahn andauern und trotz Integration im Land der dienstlichen Verwendung sogar noch zunehmen.

48      Daher ist entschieden worden, dass die Auslandszulage die besonderen Belastungen und Nachteile ausgleichen soll, die der Dienstantritt bei der Union für Beamte mit sich bringt (Urteile vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T‑273/17, EU:T:2018:480, Rn. 44, und vom 28. Februar 2019, Pozza/Parlament, T‑216/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:118, Rn. 24), die gezwungen sind, von ihrem Wohnsitzland in das Dienstland umzuziehen, damit sie ihre Aufgaben dauerhaft ausüben und Art. 20 des Statuts beachten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2007, F/Kommission, T‑324/04, EU:T:2007:140, Rn. 47).

49      Wie der Rat ausgeführt hat, erlaubt die so konzipierte Auslandszulage eine Einstellung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage gemäß Art. 27 Abs. 1 des Statuts und begünstigt somit eine geografische Ausgewogenheit innerhalb des europäischen öffentlichen Dienstes, was übrigens dem Geist entspricht, auf dem die Union beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 1964, Lasalle/Parlament, 15/63, EU:C:1964:9, S. 79).

50      Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber nur vorgesehen, dass die Integration von Beamten in dem Staat, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben, der Zahlung der Auslandszulage dann entgegensteht, wenn die Integration darauf beruht, dass die Beamten dort „während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren … [entweder] ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt [oder] ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben“. Mit anderen Worten hat der Gesetzgeber mit diesen Klarstellungen ausgeschlossen, dass eine Integration, die darauf beruht, dass der betreffende Beamte seinen ständigen Wohnsitz während seiner Laufbahn in dem Land seiner dienstlichen Verwendung begründet hat und dort arbeitet, dieser Zahlung entgegenstehen kann.

51      Dagegen hat der Gesetzgeber, wie oben in den Rn. 41 bis 45 dargelegt, durch die gewählte Formulierung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts nicht ausgeschlossen, dass die besondere Art der Integration, die im Erwerb der Staatsangehörigkeit des Landes der dienstlichen Verwendung nach Dienstantritt besteht, eine wesentliche Änderung der Lage darstellt, die zum Verlust der Auslandszulage führen kann. Dadurch ist der Gesetzgeber innerhalb des Rahmens seines weiten Ermessens geblieben, über das er bei der Festlegung der Beschäftigungsbedingungen der Beamten der Union verfügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, EU:C:2008:767, Rn. 91, und vom 4. März 2010, Angé Serrano u. a./Parlament, C‑496/08 P, EU:C:2010:116, Rn. 86), einschließlich des Bereichs des Entgelts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Carpenito/Rat, T‑543/16 und T‑544/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:955, Rn. 60).

52      Unter diesen Umständen hat das PMO nicht gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts verstoßen, als es feststellte, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit des Landes der dienstlichen Verwendung während der Laufbahn eine Überprüfung des Anspruchs auf Auslandszulage auslösen müsse.

53      Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher unbegründet.

b)      Zweiter Teil: Die Kommission habe die Zwangslage aufgrund eines etwaigen Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union nicht berücksichtigt

54      Der Kläger trägt vor, die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass er gezwungen gewesen sei, die belgische Staatsangehörigkeit zu beantragen, weil es ihm zu dem damaligen Zeitpunkt die einzige Lösung zu sein schien, um seinen Arbeitsplatz im Fall eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union zu behalten. Das Kollegium der Kommissionsmitglieder habe den Beamten mit Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs vor dem 28. März 2018 keine Garantie gegeben, dass sie nicht von Amts wegen entlassen würden, wenn sie, falls dieser Austritt wirksam werden sollte, nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besäßen.

55      Zur Prüfung dieses Teils des Klagegrundes ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 49 des Statuts in Verbindung mit dessen Art. 28 Buchst. a ergibt, dass ein Beamter, der die Bedingung, Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Union zu sein, nicht mehr erfüllt, durch eine mit Gründen versehene Verfügung der Anstellungsbehörde von Amts wegen entlassen werden kann, wie der Kläger zu Recht ausführt.

56      Es ist außerdem festzustellen, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass Beamte mit Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs keine Garantie, dass Art. 49 des Statuts im Fall eines Austritts des Vereinigten Königreichs nicht auf sie angewandt wird, erhalten haben, bevor der Kläger am 27. Juni 2017 die belgische Staatsangehörigkeit beantragt und dann auch erhalten hat. Wie der Kläger ausführt, hat die Kommission erst am 28. März 2018 entschieden, dass die Anstellungsbehörde von ihrem Ermessen nach dieser Vorschrift keinen Gebrauch machen werde, außer wenn dies in besonderen Fällen, wie bei Interessenskonflikten oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, ordnungsgemäß gerechtfertigt sei.

57      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Mitteilung der Austrittsabsicht des Vereinigten Königreichs die Rechtsstellung seiner Staatsangehörigen nicht geändert hat (vgl. entsprechend Urteil vom 26. November 2018, Shindler u. a./Rat, T‑458/17, EU:T:2018:838, Rn. 44).

58      Der Kläger stützt die angebliche Verpflichtung der Kommission, die Zwangslage zu berücksichtigen, in der er sich befunden habe, auf die Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 3 des Anhangs VII des Statuts. In Beantwortung einer in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage hat er ausgeführt, dass die Zwangslage, auf die er sich in seinen Schriftsätzen berufen habe, als höhere Gewalt angesehen werden könne, deren Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien.

59      Art. 4 Abs. 3 des Anhangs VII des Statuts stellt den Beamten, der durch Heirat von Amts wegen ohne Möglichkeit eines Verzichts die Staatsangehörigkeit des Landes der dienstlichen Verwendung erworben hat, dem Beamten gleich, der diese Staatsangehörigkeit nicht besitzt und nicht besessen hat.

60      Der Kläger bestreitet nicht, dass diese Vorschrift als solche nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun hat. Er macht jedoch geltend, dass sie eine Rechtsprechung festschreibe, die wiederum darauf beruhe, dass die Ehe, wenngleich die Entscheidung, zu heiraten, freiwillig getroffen werde, im Recht bestimmter Mitgliedstaaten bewirke, dass der Frau von Amts wegen die Staatsangehörigkeit ihres Gatten verliehen werde, ohne dass sie die Möglichkeit eines Verzichts habe. Diese Lage sei mit derjenigen vergleichbar, in der er sich nunmehr befinde. Zwar beruhe sein Wille, nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union weiterhin für die Kommission zu arbeiten, auf einer persönlichen Entscheidung, doch sei er zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit gezwungen worden.

61      Insoweit ist auf die vom Kläger angeführte Rechtsprechung einzugehen, die Art. 4 Abs. 3 des Anhangs VII des Statuts zugrunde liegt. In seinem Urteil vom 20. Februar 1975, Airola/Kommission (21/74, EU:C:1975:24, Rn. 12), hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 4 des Anhangs VII des Statuts begrifflich nicht die Staatsangehörigkeit einschließt, die eine Beamtin mit der Heirat eines Angehörigen eines anderen Staates erwirbt, ohne sich dem widersetzen zu können, weil diese Vorschrift so auszulegen ist, dass sichergestellt ist, dass Beamte und Beamtinnen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, nicht grundlos ungleich behandelt werden (Urteil vom 20. Februar 1975, Airola/Kommission, 21/74, EU:C:1975:24, Rn. 9 bis 11).

62      Daraus folgt, dass diese Rechtsprechung entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht auf der Tatsache als solcher beruht, dass der Beamtin die Staatsangehörigkeit des Landes der dienstlichen Verwendung aufgezwungen wurde, sondern vielmehr auf dem diskriminierenden Charakter der nationalen Rechtsvorschriften, aus denen das Unionsrecht nicht die Konsequenzen ziehen durfte.

63      Der Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, der der mit dem Urteil vom 20. Februar 1975, Airola/Kommission (21/74, EU:C:1975:24), beginnenden Rechtsprechung und Art. 4 Abs. 3 des Anhangs VII des Statuts zugrunde liegt, ist Gegenstand des zweiten, des dritten und des vierten Klagegrundes, die in der Folge geprüft werden.

64      Was höhere Gewalt anlangt, so ergibt sich – unter der Annahme, dass dieses Vorbringen als Erweiterung der in den Verfahrensschriftstücken geltend gemachten Zwangslage zulässig ist – aus der auf verschiedenen Gebieten des Unionsrechts entwickelten ständigen Rechtsprechung, dass sie durch zwei Merkmale gekennzeichnet ist: erstens müssen ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse vorliegen, auf die der Betroffene keinen Einfluss hat (Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C‑314/06, EU:C:2007:817, Rn. 23, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C‑640/15, EU:C:2017:39, Rn. 53, sowie Beschluss vom 28. Mai 2013, Honnefelder/Kommission, T‑130/13 P, EU:T:2013:276, Rn. 19); zweitens müssen diese Umstände, wenngleich sie nicht auf Fälle beschränkt sind, in denen die Erfüllung einer Verpflichtung absolut unmöglich ist, dennoch so sein, dass diese Erfüllung ein übermäßiges Opfer darstellen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1970, Internationale Handelsgesellschaft, 11/70, EU:C:1970:114, Rn. 23; vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C‑195/91 P, EU:C:1994:412, Rn. 32, und vom 19. Juni 2019, RF/Kommission, C‑660/17 P, EU:C:2019:509, Rn. 37).

65      Es entspricht jedoch ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die Bedeutung des Begriffs der höheren Gewalt, da er auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen ist, in dem er seine Wirkungen entfalten soll (vgl. Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C‑640/15, EU:C:2017:39, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Im vorliegenden Fall ist angesichts des Kontexts der Rechtssache festzustellen, dass der Kläger mit seinem Vorbringen geltend macht, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, der für ihn die Gefahr berge, von Amts wegen entlassen zu werden, ein Fall höherer Gewalt gewesen sei, der das PMO von der Verpflichtung enthoben habe, seine Lage angesichts der von ihm erworbenen belgischen Staatsangehörigkeit erneut zu prüfen.

67      Selbst wenn jedoch die Absicht der Vereinigten Königreichs, aus der Union auszutreten, ein ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstand war, auf den der Kläger keinen Einfluss hatte, so belegen die von ihm vorgelegten Beweise nicht, dass die erneute Prüfung seiner Lage unter den gegebenen Umständen eine angesichts ihrer Folgen übermäßige Belastung gewesen wäre.

68      Der Kläger macht zwar geltend, dass die Kommission in Anbetracht der Absicht des Vereinigten Königreichs, aus der Union auszutreten, und der möglichen Folgen dieses Austritts für die Beamten mit Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs diese selbst ermutigt habe, die belgische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Hierzu legt er eine E‑Mail vor, die der Präsident der Kommission bereits am 24. Juni 2016 an sie richtete. Es ist jedoch festzustellen, dass sich dieser darauf beschränkte, ihnen zu versichern, dass „sich die Tür für [sie] nicht schließt“, dass er mit den Präsidenten der anderen Organe zusammenarbeite, damit alle weiterhin von ihrer Erfahrung profitieren könnten, und dass das „Statut im Geiste Europas ausgelegt und angewandt werden wird“. Daraus geht nicht hervor, dass die Kommission die Betroffenen aufgefordert hätte, die Staatsangehörigkeit ihres Dienstorts zu erwerben. Der Kläger legt auch einen Presseartikel vom 3. Mai 2018 mit einer Stellungnahme des Kommissionspräsidenten sowie das Protokoll einer informellen Sitzung vom 29. Januar 2018 zwischen den Mitarbeitern und dem u. a. für Personalfragen zuständigen Vizepräsidenten der Kommission vor. Die Sitzung und die Stellungnahme liegen jedoch nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger die belgische Staatsangehörigkeit erwarb, und können daher nicht dazu beigetragen haben, ihn zu diesem Schritt zu bewegen.

69      Letztlich ist nicht ersichtlich, dass der Verlust der Auslandszulage eine angesichts der vom Kläger durch den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit erworbenen uneingeschränkten Garantie, seinen Arbeitsplatz im Fall eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union zu behalten, übermäßige Belastung darstellte.

70      Im Übrigen hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass der Austritt eines Mitgliedstaats aus der Union erhebliche Auswirkungen auf die Rechte aller Unionsbürger haben kann (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 64), er hat jedoch nicht angedeutet, dass die Union irgendeine Verpflichtung habe, diese Auswirkungen zu neutralisieren.

71      Daher ist hier ein Fall höherer Gewalt zu verneinen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob trotz fehlender ausdrücklicher Bezugnahme auf höhere Gewalt in Art. 4 des Anhangs VII des Statuts ein solcher Fall im Lichte der Systematik und der Ziele dieser Vorschrift geltend gemacht werden konnte.

72      Nach alledem und in Anbetracht des Fehlens einer rechtlich berücksichtigungsfähigen Zwangslage ist nicht über das Vorbringen des Klägers zu entscheiden, mit dem er sich auf das Urteil vom 26. Juni 2013, Achab/EWSA (F‑21/12, EU:F:2013:95), beruft und geltend macht, es sei notwendig, zwischen dem vorliegenden Fall, der durch eine Zwangslage gekennzeichnet sei, und der Rechtssache zu unterscheiden, in der dieses Urteil ergangen sei und in der der Betroffene seine Laufbahn auch hätte fortsetzen können, ohne die belgische Staatsangehörigkeit zu erwerben.

73      Daraus folgt, dass der zweite Teil des ersten Klagegrundes unbegründet und dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen ist.

2.      Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, da der Anspruch des Klägers auf Auslandszulage anhand der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts erneut geprüft worden sei

74      Wie oben in Rn. 30 dargelegt, macht der Kläger mit dem zweiten Klagegrund geltend, dass der Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung es der Kommission verwehre, seine Lage anhand von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts erneut zu prüfen.

75      Im Rahmen der Prüfung dieses Klagegrundes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts der Anspruch auf Auslandszulage von Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Landes der dienstlichen Verwendung nicht besitzen, im Wesentlichen vom Ort ihres ständigen Wohnsitzes während der letzten fünf Jahre vor ihrem Dienstantritt abhängt, während dieser Anspruch bei Beamten, die diese Staatsangehörigkeit besitzen, gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieses Anhangs anhand ihres ständigen Wohnsitzes innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren beurteilt wird.

76      Sodann wird nach ständiger Rechtsprechung Beamten, die nicht Staatsangehörige des Landes der dienstlichen Verwendung sind, die Auslandszulage nur verweigert, wenn sie dort während des gesamten fünfjährigen Bezugszeitraums gewohnt haben, während es bei Beamten, die die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzen, für den Verlust oder die Verweigerung der Auslandszulage genügt, dass sie dort, und sei es auch nur für sehr kurze Zeit während des zehnjährigen Bezugszeitraums, ihren ständigen Wohnsitz beibehalten oder begründet haben (Urteile vom 27. Februar 2015, EWSA/Achab, T‑430/13 P, EU:T:2015:122, Rn. 54, und vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission T‑273/17, EU:T:2018:480, Rn. 47).

77      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das PMO, nachdem es dem Kläger bei seinem Dienstantritt den Anspruch auf Auslandszulage auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts zuerkannt hatte, ihm diesen Anspruch auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieses Anhangs aberkannte, weil er nunmehr als Beamter anzusehen war, der „die Staatsangehörigkeit des [Landes seiner dienstlichen Verwendung] besitz[t]“.

78      Im Lichte dieser Prämissen sind die beiden Teile des zweiten Klagegrundes zu prüfen.

a)      Erster Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung im Vergleich zu Beamten belgischer Staatangehörigkeit und Beamten, die ihren Lebensmittelpunkt verlegt haben

79      Der Kläger macht geltend, die Kommission habe dadurch, dass sie Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts auf ihn angewandt habe, zwei unterschiedliche Personengruppen gleichbehandelt, nämlich zum einen Personen, die bei ihrem Dienstantritt die belgische Staatsangehörigkeit oder – allgemeiner – jene des Staates der dienstlichen Verwendung besessen hätten, dort während des in dieser Vorschrift genannten zehnjährigen Bezugszeitraums gewohnt hätten und eingestellt worden seien, ohne sich in einer Lage zu befinden, die einen Auslandsaufenthalt erfordere, und zum anderen Personen, die, wie er, bei ihrem Dienstantritt die fragliche Staatsangehörigkeit nicht besessen hätten und bei denen daher im Unterschied zur ersten Personengruppe nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie enge Verbindungen zum Staat der dienstlichen Verwendung hätten. Umgekehrt trägt der Kläger auch vor, er sei anders behandelt worden als andere Beamte, die, wie er, ihren Lebensmittelpunkt verlassen hätten, um in den Dienst der Organe einzutreten, und die Auslandszulage behalten hätten.

80      Nach der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, eine solche unterschiedliche bzw. gleiche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 22. September 2017, Wanègue/Ausschuss der Regionen, T‑682/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:644, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit sind sowohl rechtliche als auch tatsächliche Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2013, Achab/EWSA, F‑21/12, EU:F:2013:95, Rn. 39).

81      Sodann ist anerkannt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung, da die Festlegung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Auslandszulage im Ermessen der Organe liegt, nur dann verletzt wäre, wenn Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts eine willkürliche oder im Hinblick auf seinen Zweck offensichtlich unangemessene Differenzierung vornähme (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2004, E/Kommission, T‑251/02, EU:T:2004:357, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Im vorliegenden Fall ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Staatsangehörigkeit, auf die Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts abstellt, vermuten lässt, dass zwischen der Person, die sie besitzt, und dem betreffenden Land zahlreiche enge Verbindungen bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2007, B/Kommission, F‑7/06, EU:F:2007:129, Rn. 39, und vom 5. Dezember 2012, Bourtembourg/Kommission, F‑6/12, EU:F:2012:175, Rn. 26).

83      Ganz allgemein durfte der Unionsgesetzgeber unter Berücksichtigung dieser Bedeutung von Staatsangehörigkeit, des Zwecks der Auslandszulage (siehe oben, Rn. 48) und des ihm zustehenden Ermessens (siehe oben, Rn. 81) daher davon ausgehen, dass den Mitarbeitern, die die Staatsangehörigkeit des Landes der dienstlichen Verwendung besitzen oder besessen haben, nicht die mit der Auslandszulage auszugleichenden Belastungen und Nachteile entstanden, zumindest nicht in der gleichen Intensität wie den Mitarbeitern, die diese Staatsangehörigkeit nicht besitzen. Folglich konnte der Unionsgesetzgeber, ohne eine willkürliche oder offensichtlich unangemessene Differenzierung vorzunehmen, zwischen den Beamten nach dem Kriterium ihrer derzeitigen oder früheren Staatsangehörigkeit unterscheiden. Aus den gleichen Gründen war der Gesetzgeber auch berechtigt, die Gewährung der Auslandszulage bei Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Landes der dienstlichen Verwendung besitzen oder besessen haben, von der Erfüllung strenger Voraussetzungen abhängig zu machen, vor allem davon, den ständigen Wohnsitz während des gesamten zehnjährigen Bezugszeitraums nicht im Land der dienstlichen Verwendung gehabt zu haben (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Dezember 2008, Blais/EZB, F‑6/08, EU:F:2008:160, Rn. 102).

84      Der Kläger verweist jedoch auf die Besonderheit seiner Lage. Er habe die belgische Staatsangehörigkeit während des in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Zeitraums von zehn Jahren nicht besessen, und sein Lebensmittelpunkt habe sich seinerzeit in Troon im Vereinigten Königreich befunden, wie die Kommission zum Zeitpunkt seines Dienstantritts festgestellt habe. Daher sei die dieser Vorschrift zugrunde liegende Vermutung, dass er während dieses Zeitraums zahlreiche enge Verbindungen zu Belgien, dem Land seiner dienstlichen Verwendung, unterhalten habe, in seinem Fall unbegründet.

85      Wie vom Kläger vorgetragen, beruht die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts auf ihn in der angefochtenen Entscheidung auf einer Fiktion, da er behandelt wurde, als ob er die belgische Staatsangehörigkeit vor seinem Dienstantritt im Jahr 2001 besessen hätte, obwohl er sie erst 17 Jahre später erwarb. Die Kommission bestreitet dies nicht, macht aber geltend, dass die Kombination zweier Faktoren in der angefochtenen Entscheidung, nämlich des Erwerbs der Staatsangehörigkeit des Landes der dienstlichen Verwendung nach Dienstantritt und des Umstands, dass der Kläger vor seiner Einstellung in diesem Land gelebt habe, angesichts des Wortlauts von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts – der, wie bereits ausgeführt, die Frage des Erwerbs einer neuen Staatsangehörigkeit während der Laufbahn nicht speziell regelt (siehe oben, Rn. 41, 44 und 51) – eine vernünftige Herangehensweise an die Situation sei.

86      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Auslandszulage im Gegensatz zur Umzugskostenerstattung und der Einrichtungsbeihilfe grundsätzlich während der gesamten Dienstzeit gezahlt wird. Daher ist der Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung nicht nur zum Zeitpunkt des Dienstantritts zu beachten, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Anspruch auf diese Zulage angesichts geänderter Umstände überprüft wird.

87      Würde Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts nicht ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger Belgier wurde, auf ihn angewandt, würde dies bedeuten, dass er günstiger behandelt würde als die gebürtigen Belgier, die in Belgien in den Dienst eines Organs getreten sind und die strengen Voraussetzungen gemäß dieser Vorschrift erfüllen mussten, um während ihrer Laufbahn in den Genuss der Auslandszulage zu gelangen. Die Infragestellung seines Anspruchs auf Auslandszulage im Jahr 2018, nachdem er die belgische Staatsangehörigkeit erworben hatte, ermöglicht es, ihn ebenso zu behandeln wie die Belgier, denen diese Zulage aufgrund ihrer Verbindungen zu Belgien vorenthalten wird.

88      Bei Nichtanwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts auf den Kläger würde außerdem zwischen ihm und belgischen Staatsangehörigen unterschieden, die ihre Verbindungen zu Belgien vor langer Zeit abgebrochen hatten, sich dort jedoch, wie er, innerhalb des zehnjährigen Bezugszeitraums aufgehalten hatten, bevor sie ihren Dienst bei der Union antraten und in diesem Land beschäftigt wurden. Solchen Staatsangehörigen wird nämlich die Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts verweigert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T‑273/17, EU:T:2018:480, Rn. 28, 46 und 47).

89      Ebenso würde die Nichtanwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts auf den Kläger, der während seiner Laufbahn Belgier wurde, dazu führen, dass er günstiger behandelt würde als ein gebürtiger Belgier, der die belgische Staatsangehörigkeit für eine andere Staatsangehörigkeit, beispielsweise jene des Vereinigten Königreichs wie der Kläger, aufgegeben hat, sich jedoch einige Zeit in Belgien aufgehalten hatte, bevor er von einem Organ eingestellt wurde.

90      Schließlich befindet sich ein Beamter wie der Kläger, der während seiner Laufbahn die Staatsangehörigkeit des Landes seiner dienstlichen Verwendung erwirbt, nicht mehr in der gleichen Lage wie Beamte, die nicht die Absicht geäußert haben, ihre Verbindungen zu diesem Land durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu formalisieren. Der Erwerb dieser Staatsangehörigkeit schafft zumindest engere politische Verbindungen zu diesem Land als diejenigen, die im Vergleich dazu Art. 22 AEUV den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten zuerkennt.

91      Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung anerkannt hat und aus dem bereits angeführten Informationsvermerk des Rates vom 11. Dezember 1959 (siehe oben, Rn. 21) hervorgeht, ist Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts das Ergebnis eines Kompromisses zwischen verschiedenen Möglichkeiten. Er soll nicht sämtliche denkbaren Situationen und Schwierigkeiten regeln, sondern einfache und objektive Kriterien aufstellen, die in den allermeisten Fällen leicht anwendbar sind (siehe oben, Rn. 45).

92      Angesichts eines solchen quod plerumque fit ist darauf hinzuweisen, dass ist es nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber, selbst wenn der Erlass einer allgemeinen abstrakten Regelung in Grenzfällen vereinzelt zu Unzuträglichkeiten führt, allgemeine Kategorien bildet, solange diese, gestützt auf objektive Faktoren, nicht ihrem Wesen nach im Hinblick auf das verfolgte Ziel diskriminierend sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 1981, Vutera/Kommission, 1322/79, EU:C:1981:6, Rn. 9, und vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission, C‑485/08 P, EU:C:2010:188, Rn. 81).

93      Der Kläger ist jedoch der Ansicht, dass seine Lage ein systemimmanentes Problem bei der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts aufzeige, das eine große Gruppe von Beamten betreffen könne.

94      Aus einem Presseartikel, auf den sich der Kläger bezieht, geht jedoch hervor, dass die Kommission zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt 32 847 Personen beschäftigte. Nach den von ihr auf Ersuchen des Gerichts erteilten Auskünften (siehe oben, Rn. 20) haben 98 ihrer Mitarbeiter, die bei ihrem Dienstantritt Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs waren und in Brüssel gearbeitet haben, nach dem Referendum über den Austritt aus der Union die belgische Staatsangehörigkeit erworben. Ferner ergibt sich aus den von der Kommission vorgelegten Zahlen, dass davon 40 Beamte die Auslandszulage behielten, 23 sie verloren und 35 die Expatriierungszulage aberkannt wurde, auf die sie zuvor nach Art. 4 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts Anspruch hatten. Schließlich beschäftigte die Kommission gemäß dem Presseartikel, auf den der Kläger Bezug nimmt, an allen Dienstorten zusammen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs noch 700 Angehörige dieses Staates. Was den Rat anlangt, so gab es gemäß den Zahlen, die dieser dem Gericht vorgelegt hat, zum Zeitpunkt des oben genannten Referendums 80 Beamte und Bedienstete, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs waren, und zum Zeitpunkt des tatsächlichen Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union 30, wobei die Differenz auf dem Ausscheiden von Personen oder dem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit beruht. Insbesondere gaben 14 Beamte oder Bedienstete, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs waren, an, während dieses Zeitraums die belgische Staatsangehörigkeit erworben zu haben. Nachdem daraufhin ihre Lage überprüft worden war, verloren drei von ihnen die Auslandszulage und sieben die Expatriierungszulage.

95      Aus den vom Parlament, vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom Rechnungshof verlangten Auskünften (siehe oben, Rn. 19) geht hervor, dass beim Gerichtshof der Europäischen Union 52 Beamte und Bedienstete, die während ihrer Laufbahn die luxemburgische Staatsangehörigkeit erwarben, weiterhin die Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts erhalten und dass beim Rechnungshof von 23 Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die diese Zulage erhielten und die luxemburgische Staatsangehörigkeit erwarben, 20 die Zulage gemäß dieser Vorschrift behielten und drei sie verloren, weil sie in den zehn Jahren vor ihrem Dienstantritt ihren Wohnsitz in Luxemburg gehabt hatten.

96      Aus all diesen Zahlenangaben ergibt sich somit, dass die Situation, mit der sich der Kläger konfrontiert sieht, kein systemimmanentes Problem erkennen lässt und dass der Gesetzgeber, wie der Rat ausführt, nicht unrechtmäßig gehandelt hat, als er bei der Einordnung von ungefähr 50 000 Beamten und Bediensteten der Union das Kriterium der Staatsangehörigkeit herangezogen hat, um festzulegen, in welchen Fällen sie einen Anspruch auf Auslandszulage haben.

97      Daher ist nicht davon auszugehen, dass das PMO gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verstoßen hat, als es Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts dahin auslegte, dass er eine erneute Prüfung der Lage des Klägers nach Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit erlaubt, dass diese erneute Prüfung anhand von Abs. 1 Buchst. b dieser Vorschrift zu erfolgen hat und dass insoweit auf den Bezugszeitraum von zehn Jahren vor Dienstantritt abzustellen ist.

98      Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen des Klägers nicht entkräftet, wonach die Kommission dadurch, dass sie ihn so behandelt habe, als ob er ein Belgier sei, der innerhalb des zehnjährigen Bezugszeitraums in Belgien gewohnt habe, die Tatsache außer Acht gelassen habe, dass er von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, um eine Stelle bei den Organen anzutreten, bevor er während seiner Laufbahn die belgische Staatsangehörigkeit erworben habe. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 14. November 2017, Lounes (C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 49), festgestellt, dass die Situation eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der sein Recht auf Freizügigkeit gerade dadurch ausgeübt habe, dass er sich rechtmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begeben und sich dort aufgehalten habe, nicht mit einem rein innerstaatlichen Sachverhalt gleichgesetzt werden könne, nur weil dieser Staatsangehörige im Zuge seines Aufenthalts die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats zusätzlich zu seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit erworben habe.

99      Es ist jedoch festzustellen, dass es in diesem Urteil um die Frage ging, ob eine Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die ihr Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, ausgeübt hat, sich in diesem anderen Staat auch auf die in Art. 21 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechte berufen kann, obwohl sie dessen Staatsangehörigkeit erworben hat, und ob sie sich folglich auch auf das Recht berufen kann, in diesem Land ein normales Familienleben zu führen, indem sie dort mit ihren Familienangehörigen zusammenlebt, in dem Fall mit ihrem Ehemann, einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen (Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 51 und 52).

100    Im vorliegenden Fall weist der Kläger jedoch nicht nach, dass die angefochtene Entscheidung seine Rechte aus Art. 21 Abs. 1 AEUV in Belgien beeinträchtigt. Vielmehr hat der Kläger in Beantwortung von Fragen, die ihm in der mündlichen Verhandlung gestellt worden sind, angegeben, dass seine Ehefrau u. a. die französische Staatsangehörigkeit besitze und dass seine Familie in Frankreich und nicht in Belgien wohne. Zudem beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Gleichsetzung der Situation des Klägers mit einem rein innerstaatlichen Sachverhalt, sondern allein darauf, dass der Kläger während des zehnjährigen Bezugszeitraums im Zuge der Ausübung seines Rechts, sich im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, seinen ständigen Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts im Land seiner dienstlichen Verwendung hatte, dessen Staatsangehörigkeit er später erwarb.

101    Nach alledem ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes unbegründet.

b)      Zweiter Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung zum Nachteil von Beamten mit Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs

102    Der Kläger macht geltend, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts unter den Umständen des vorliegenden Falles diskriminierend sei, da Beamte, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs seien, faktisch viel stärker betroffen seien als alle anderen Beamten. Mit Blick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union seien sie die einzigen gewesen, die eine neue Staatsangehörigkeit hätten erwerben müssen, um nicht ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Diese Diskriminierung sei angesichts des Zwecks der Auslandszulage nicht gerechtfertigt.

103    Die Kommission weist zu Recht darauf hin, dass der Erwerb einer zweiten Staatsangehörigkeit kein Sachverhalt ist, der ausschließlich Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs betrifft, und dass in diesem Fall die erneute Prüfung der dienstrechtlichen Stellung der Mitarbeiter für alle gilt.

104    So hatte die Kommission in ihrem Informationsblatt Nr. 18 vom Februar 2016, also vor dem Referendum über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, das am 23. Juni 2016 stattfand, die Aufmerksamkeit aller Mitarbeiter darauf gelenkt, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit des Landes der dienstlichen Verwendung während der Laufbahn Auswirkungen auf den Anspruch auf Auslandszulage haben könne und eine neue Beurteilung erfordere.

105    Diesen Standpunkt hatte die Kommission überdies bereits in ihrer Verwaltungsmitteilung Nr. 317 vom 14. April 1981 über die Expatriierungszulage und die Auslandszulage eingenommen, somit in tempore non suspecto, als noch keine Rede von einem Austritt des Vereinigten Königreichs war.

106    Im Übrigen ist in Anbetracht der Rn. 64 bis 70 oben nicht ersichtlich, dass die Auswirkungen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit des Landes der dienstlichen Verwendung durch Beamte, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, dergestalt waren, dass sie die Kommission dazu hätten veranlassen müssen, von einer erneuten Prüfung der Situation des Klägers im Hinblick auf seinen Anspruch auf Auslandszulage abzusehen.

107    Der zweite Teil des zweiten Klagegrundes ist daher unbegründet.

108    Folglich ist der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

3.      Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung durch die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts

109    Wie oben in Rn. 31 ausgeführt, macht der Kläger mit dem dritten Klagegrund geltend, dass die Kommission, selbst wenn sie berechtigt gewesen sein sollte, seinen Anspruch auf Auslandszulage auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts erneut zu prüfen, die Anspruchsvoraussetzung, dass der Beamte seinen „ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet“ des Staates der beruflichen Verwendung gehabt habe, in Anbetracht des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung falsch ausgelegt habe.

110    Nach Ansicht des Klägers hätte diese Voraussetzung, um dem Diskriminierungsverbot zu entsprechen, unter Berücksichtigung der Tatsache ausgelegt werden müssen, dass Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts auf der Annahme beruhe, dass der Beamte, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitze, zahlreiche enge Verbindungen zu diesem Staat habe. Dagegen könne bei einem Beamten, der in dem zehnjährigen Bezugszeitraum die Staatsangehörigkeit des Landes der dienstlichen Verwendung nicht besessen habe, nicht davon ausgegangen werden, dass er zu dieser Zeit solche Verbindungen zu diesem Land gehabt habe. Daher dürfe der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts verwendete Begriff des ständigen Wohnsitzes im Fall von Beamten, die während ihrer Laufbahn die Staatangehörigkeit des Landes der dienstlichen Verwendung erworben hätten, nicht so eng ausgelegt werden wie dies im Fall von Beamten geschehe, die diese Staatsangehörigkeit bereits vor Dienstantritt besessen hätten. Er sei vielmehr so auszulegen wie im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dieses Anhangs in Bezug auf Beamte, die diese Staatsangehörigkeit nicht besessen hätten. So dürfe ein Beamter, der die Staatsangehörigkeit des Landes seiner dienstlichen Verwendung nach seinem Dienstantritt erworben habe, die Auslandszulage nur verlieren, wenn er dort innerhalb des in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen zehnjährigen Bezugszeitraums fünf Jahre oder länger seinen ständigen Wohnsitz gehabt habe. Der Kläger macht geltend, dass die Kommission, wäre sie dieser Auslegung gefolgt, hätte feststellen müssen, dass er seinen ständigen Wohnsitz während dieses Zeitraums nicht am Ort seiner dienstlichen Verwendung gehabt habe, und seinen Anspruch auf Auslandszulage hätte aufrechterhalten müssen.

111    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Rückgriff auf die Auslegung nur möglich ist, wenn sie mit dem Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift vereinbar ist, und dass auch der Grundsatz, dass die Auslegung im Einklang mit einer verbindlichen höherrangigen Rechtsnorm zu erfolgen hat, nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem dienen darf (vgl. entsprechend Urteil vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom, C‑467/18, EU:C:2019:765, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112    In Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts bezieht sich die Voraussetzung des „ständigen“ Wohnsitzes, von der die Gewährung der Auslandszulage abhängt, jedoch auf einen Wohnort, der nicht im europäischen Hoheitsgebiet des Landes der dienstlichen Verwendung liegt, so dass a contrario und entsprechend der oben in Rn. 76 angeführten Rechtsprechung bei Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Landes der dienstlichen Verwendung besitzen, jeder Wohnsitz in diesem Land, auch einer von kurzer Dauer, genügt, um den Verlust oder die Verweigerung des Anspruchs auf diese Zulage zu begründen, sofern er als ständig eingestuft werden kann. Außerdem verweist diese Vorschrift auf einen Bezugszeitraum von zehn Jahren, so dass ihre Anwendung nicht auf einen Bezugszeitraum von fünf Jahren gestützt werden kann, was vom Gesetzgeber keineswegs vorgesehen war.

113    Eine Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts wie vom Kläger vertreten, nämlich dahin, dass ein Beamter, der die Staatsangehörigkeit des Landes seiner dienstlichen Verwendung nach seinem Dienstantritt erworben hat, die Auslandszulage nur verlieren sollte, wenn er dort innerhalb des zehnjährigen Bezugszeitraums vor seinem Dienstantritt fünf Jahre oder länger seinen ständigen Wohnsitz hatte, lässt sich mit Wortlaut und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie in der Rechtsprechung durchgängig ausgelegt wird, nicht vereinen.

114    Darüber hinaus würde diese Auslegung, wie bereits oben in Rn. 90 festgestellt, auch darauf hinauslaufen, dass Beamte, die während ihrer Laufbahn die Staatsangehörigkeit des Landes ihrer dienstlichen Verwendung erworben haben, genauso behandelt würden wie jene, die diese Staatsangehörigkeit nie erworben haben und damit die zahlreichen engen Verbindungen zu diesem Land nie formalisiert haben.

115    Die vom Kläger vertretene Auslegung des Begriffs des ständigen Wohnsitzes im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts im Wesentlichen dahin, dass auf einen Aufenthalt von fünf Jahren im Land der dienstlichen Verwendung abgestellt wird, ist daher zurückzuweisen.

116    Daraus folgt, dass das Vorbringen des Klägers, er habe seine Verbindungen zum Vereinigten Königreich, dessen Staatsangehöriger er im Übrigen bleibt, nicht abgebrochen und die belgische Staatsangehörigkeit nur beantragt, um seinen Arbeitsplatz zu behalten, ohne die Absicht zu haben, dauerhaft in Belgien zu bleiben, fehlgeht.

117    Aus dem oben in den Rn. 44 und 48 dargelegten Sinn und Zweck der Auslandszulage ergibt sich nämlich, dass es nicht um die Frage geht, ob der Kläger jeglichen Kontakt mit dem Land seiner ersten Staatsangehörigkeit abgebrochen hat, sondern darum, festzustellen, ob er während des Bezugszeitraums zu dem Land seiner dienstlichen Verwendung, dessen Staatsangehörigkeit er inzwischen besitzt, Verbindungen hatte, die ausreichen, um ihm angesichts der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts festgelegten Voraussetzungen die Auslandszulage aberkennen zu müssen. Das ist hier der Fall. Der Kläger hatte seinen ständigen Wohnsitz in Belgien und arbeitete dort zumindest zwischen dem 1. März 1999 und dem 31. Dezember 2000. Insoweit ist es – angenommen dies wäre erwiesen – unerheblich, dass er die Beschäftigung nur im Hinblick auf eine Einstellung durch ein Organ aufgenommen hat. Die Anwesenheit und die Verrichtung einer Arbeit am Ort der zukünftigen dienstlichen Verwendung sind keine Einstellungsvoraussetzungen, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie eine Einstellung begünstigen.

118    Ferner lässt sich aus Art. 4 des Anhangs VII des Statuts nicht ableiten, dass seine Verfasser dem Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes aus dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene besitzt oder besessen hat, oder den Gründen für eine solche Verlegung besondere Bedeutung beigemessen hätten (Urteil vom 25. September 2014, Grazyte/Kommission, T‑86/13 P, EU:T:2014:815, Rn. 58 und 78).

119    Überdies liefe es auf eine Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil vom 14. Dezember 1979, Devred/Kommission (257/78, EU:C:1979:294, Rn. 14), ausdrücklich verworfenen Theorie der effektiven Staatsangehörigkeit hinaus, wenn, wie der Kläger es versucht, die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs gegen die belgische Staatsangehörigkeit abgewogen würde und, wie er es vorschlägt, anerkannt würde, dass für ihn die erstere Staatsangehörigkeit entscheidend ist.

120    Schließlich ergibt sich aus der Zurückweisung der vom Kläger vertretenen Auslegung des Begriffs des ständigen Wohnsitzes, dass sein Vorbringen fehlgeht, wonach die Kommission dadurch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe, dass sie einerseits in der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass er zum Zeitpunkt seiner Einstellung so sehr Teil der belgischen Gesellschaft gewesen sei, dass er nachweisen müsse, dass er in den letzten zehn Jahren vor seinem Dienstantritt nicht in Belgien gewohnt habe, während sie zum anderen die Ansicht vertreten habe, dass er dort nicht integriert gewesen sei, als sie zum Zeitpunkt seiner Einstellung seinen Anspruch auf Auslandszulage anerkannt habe.

121    Da nämlich das Kriterium des „ständigen“ Wohnsitzes im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts weniger streng ist als im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieses Anhangs, durfte das PMO, ohne sich zu widersprechen oder gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu verstoßen, bei Dienstantritt des Klägers den Schluss ziehen, dass die Auslandszulage auf der Grundlage der ersten Bestimmung zu gewähren sei, und bei der erneuten Prüfung seiner Situation im Anschluss an seinen Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit den Schluss zu ziehen, dass diese Zulage auf der Grundlage der zweiten Bestimmung abzuerkennen sei. Im Übrigen kann sich der Kläger schon deshalb nicht auf diesen Grundsatz berufen, weil die Beamten der Kommission ausdrücklich auf die Folgen hingewiesen worden waren, denen sie sich mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Landes der dienstlichen Verwendung aussetzten (siehe oben, Rn. 104 und 105).

122    Nach alledem ist der dritte Klagegrund unbegründet.

4.      Vierter Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts

123    Hilfsweise macht der Kläger für den Fall, dass die vorstehenden Klagegründe zurückgewiesen werden sollten, eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts geltend, da diese Vorschrift Personen, die sich in seiner Lage befänden, diskriminiere, und zwar aus den im Rahmen des ersten und des zweiten Klagegrundes angeführten Gründen.

124    Für den Fall, dass dieser Einrede stattgegeben werden sollte, ersucht der Kläger das Gericht, ohne förmlich einen gesonderten Antrag zu stellen, den Organen aufzugeben, diese Vorschrift abzuändern, um die Diskriminierung zu beseitigen.

125    Die Prüfung der ersten beiden Klagegründe, auf die der Kläger lediglich verweist, hat jedoch zu dem Ergebnis geführt, dass Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts weder als solches noch in seiner konkreten Anwendung im vorliegenden Fall diskriminierend war.

126    Im Übrigen ist der Antrag des Klägers, den Organen aufzugeben, Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts abzuändern, um jegliche Diskriminierung zu beseitigen, nicht nur unbegründet, sondern auch der Zuständigkeit des Gerichts entzogen, da dieses den Organen keine Anordnungen erteilen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Zink/Kommission, T‑338/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:98, Rn. 39).

127    Daraus folgt, dass der vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und der damit verbundene Antrag des Klägers unzulässig ist.

128    Nach alledem ist der Aufhebungsantrag des Klägers zurückzuweisen.

B.      Zweiter, dritter und vierter Klageantrag

129    Mit dem zweiten und dem dritten Klageantrag ersucht der Kläger das Gericht, der Kommission aufzugeben, ihm die Auslandszulage zu zahlen und die an diese Zulage anknüpfende Reisekostenerstattung vorzunehmen, und zwar ab dem 1. Dezember 2017 und zuzüglich Verzugszinsen.

130    Mit dem vierten Klageantrag ersucht der Kläger das Gericht für den Fall, dass es der in der Klageschrift erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit stattgibt, „die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts [auf ihn] aufzuheben, bis die Organe ihn durch nicht diskriminierende Vorschriften ersetzen“.

131    Diese Klageanträge sind jedoch zurückzuweisen, weil sie Ergänzungen zum Aufhebungsantrag sind, der, wie oben dargelegt, selbst zurückzuweisen ist.

132    Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

133    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht jedoch aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei neben ihren eigenen Kosten nur einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.

134    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

135    Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist das Gericht der Auffassung, dass jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat. Der Rat trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen erlässt

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

folgendes Urteil:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Colin Brown und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

3.      Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

Papasavvas

Gervasoni

Nihoul

Frendo

 

      Martín y Pérez de Nanclares

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Oktober 2020.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.