SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 4. Juni 2019(1)

Rechtssache C18/18

Eva Glawischnig-Piesczek

gegen

Facebook Ireland Limited

(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Dienstleistungsverkehr – Richtlinie 2000/31/EG – Dienste der Informationsgesellschaft – Verantwortlichkeit von Anbietern, die als Vermittler auftreten – Verpflichtung eines Anbieters von Hosting-Diensten im Internet (Facebook), rechtswidrige Informationen zu löschen – Umfang“






I.      Einleitung

1.        Im Internet schreibt man nicht mit Bleistift, sondern mit Tinte, stellt eine Figur eines amerikanischen Films aus dem Jahr 2010 fest. Ich beziehe mich hier, und das ist kein Zufall, auf den Film The Social Network.

2.        Im Zentrum der vorliegenden Rechtssache steht nämlich die Frage, ob ein Host-Provider, der eine Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet betreibt, dazu verpflichtet werden kann, mit Hilfe eines elektronischen „Tintenkillers“ bestimmte Inhalte verschwinden zu lassen, die von Nutzern dieser Plattform ins Netz gestellt wurden.

3.        Genauer gesagt, ersucht das vorlegende Gericht mit seinen Vorlagefragen den Gerichtshof darum, den persönlichen und sachlichen Umfang der Verpflichtungen zu bestimmen, die einem Host-Provider auferlegt werden dürfen, ohne dass ihm dadurch eine nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG(2) verbotene allgemeine Überwachungspflicht auferlegt wird. Das vorlegende Gericht möchte vom Gerichtshof auch wissen, ob ein Host-Provider im Rahmen einer vom Gericht eines Mitgliedstaats erlassenen Verfügung gezwungen werden kann, bestimmte Inhalte nicht nur für die Internetnutzer aus diesem Mitgliedstaat, sondern auch weltweit zu entfernen.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

4.        Die Art. 14 und 15 der Richtlinie 2000/31 gehören zu Abschnitt 4 („Verantwortlichkeit der Vermittler“) in Kapitel II dieser Richtlinie.

5.        Art. 14 („Hosting“) Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2000/31 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)      Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder

b)      der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

(3)      Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen.“

6.        Art. 15 („Keine allgemeine Überwachungspflicht“) Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.“

B.      Österreichisches Recht

7.        Gemäß § 18 Abs. 1 des E‑Commerce-Gesetzes, mit dem der österreichische Gesetzgeber die Richtlinie 2000/31 umgesetzt hat, sind die Provider von Hosting-Diensten nicht verpflichtet, die von ihnen gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen allgemein zu überwachen oder von sich aus nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen.

8.        Nach § 1330 Abs. 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: ABGB) ist derjenige, dem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinns verursacht worden ist, berechtigt, Ersatz zu fordern. Nach § 1330 Abs. 2 ABGB gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. In diesem Fall können auch der Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangt werden.

9.        Nach § 78 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (im Folgenden: UrhG) dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.

III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits

10.      Frau Eva Glawischnig-Piesczek war Abgeordnete im Österreichischen Nationalrat, Klubobfrau der Grünen im Parlament und Bundessprecherin dieser Partei.

11.      Facebook Ireland Limited, eine in Irland registrierte Gesellschaft mit Sitz in Dublin, ist ein Tochterunternehmen der US-amerikanischen Facebook Inc. Facebook Ireland betreibt für Nutzer außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas unter www.facebook.com eine Online-Plattform für ein soziales Netzwerk. Diese Plattform ermöglicht es Nutzern, Profilseiten zu erstellen und Kommentare zu veröffentlichen.

12.      Am 3. April 2016 postete ein Nutzer dieser Plattform auf seiner Profilseite einen Artikel des österreichischen Online-Nachrichtenmagazins oe24.at mit dem Titel „Grüne: Mindestsicherung für Flüchtlinge soll bleiben“. Durch dieses Posting wurde auf dieser Plattform eine „Thumbnail-Vorschau“ von der ursprünglichen Website generiert, die den Titel und eine kurze Zusammenfassung des Artikels sowie ein Foto der Klägerin enthielt. Der Nutzer postete außerdem einen die Klägerin herabwürdigenden Begleittext zu diesem Artikel, in dem er ihr vorwarf, sie sei eine „miese Volksverräterin“, ein „korrupter Trampel“ und Mitglied einer „Faschistenpartei“. Der von diesem Nutzer gepostete Beitrag konnte von jedem Nutzer der betreffenden Plattform abgerufen werden.

13.      Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 forderte die Klägerin Facebook Ireland u. a. auf, dieses Posting zu löschen.

14.      Als Facebook Ireland das Posting nicht entfernte, reichte die Klägerin Klage beim Handelsgericht Wien (Österreich) ein und beantragte, Facebook Ireland im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Veröffentlichung und/oder die Verbreitung von die Klägerin zeigenden Fotos zu unterlassen, wenn im Begleittext die wörtlichen und/oder „sinngleichen“ Behauptungen, die Klägerin sei eine „miese Volksverräterin“ und/oder ein „korrupter Trampel“ und/oder Mitglied einer „Faschistenpartei“ verbreitet würden.

15.      Am 7. Dezember 2016 erließ das Handelsgericht Wien die beantragte einstweilige Verfügung.

16.      Daraufhin sperrte Facebook Ireland in Österreich den Zugang zu dem ursprünglich geposteten Beitrag.

17.      Das Oberlandesgericht Wien (Österreich) bestätigte als Rekursgericht die erstinstanzliche Verfügung in Bezug auf wortgleiche Behauptungen. Dabei gab es dem Antrag von Facebook Ireland, die einstweilige Verfügung auf die Republik Österreich zu begrenzen, nicht statt. Dagegen entschied es, die Verpflichtung, sinngleiche Behauptungen zu unterlassen, betreffe nur solche Behauptungen, auf die Facebook Ireland von der Klägerin des Ausgangsverfahrens, von Dritten oder auf andere Weise aufmerksam gemacht werde.

18.      Beide Vorinstanzen stützten ihre Entscheidungen auf § 78 UrhG und § 1330 ABGB und vertraten u. a. die Auffassung, der gepostete Beitrag enthalte Äußerungen, die exzessiv ehrkränkend seien und der Klägerin ein strafbares Verhalten unterstellten, ohne dass hierfür auch nur der Beweis angetreten worden wäre. Zudem sei bei Äußerungen gegenüber einem Politiker, wenn kein Konnex zu einer politischen bzw. im allgemeinen Interesse liegenden Debatte bestehe, eine Berufung auf das Recht auf freie Meinungsäußerung unzulässig.

19.      Die Parteien des Ausgangsverfahrens legten alle beide Revisionsrekurse zum Obersten Gerichtshof (Österreich) ein, nach dessen Auffassung die fraglichen Äußerungen darauf abzielen, die Klägerin in ihrer Ehre zu beleidigen, sie zu beschimpfen und zu diffamieren.

20.      Das vorlegende Gericht hat darüber zu befinden, ob die gegenüber einem Host-Provider, der ein soziales Netzwerk mit zahlreichen Nutzern betreibt, erlassene Unterlassungsverfügung weltweit auch auf ihm nicht zur Kenntnis gelangte wort- und/oder sinngleiche Äußerungen ausgedehnt werden kann.

21.      Dazu führt der Oberste Gerichtshof aus, nach seiner eigenen Rechtsprechung sei eine solche Verpflichtung als angemessen zu betrachten, wenn dem Diensteanbieter schon mindestens eine Rechtsverletzung des Betroffenen durch den Beitrag eines Nutzers bekannt gegeben worden sei und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen konkretisiere.

IV.    Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

22.      Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 25. Oktober 2017, der beim Gerichtshof am 10. Januar 2018 eingegangen ist, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:

1.      Steht Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 allgemein einer der nachstehend angeführten Verpflichtungen eines Host-Providers, der rechtswidrige Informationen nicht unverzüglich entfernt hat, entgegen, und zwar nicht nur diese rechtswidrige Information im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie zu entfernen, sondern auch andere wortgleiche Informationen:

a)      weltweit,

b)      im jeweiligen Mitgliedstaat,

c)      des jeweiligen Nutzers weltweit,

d)      des jeweiligen Nutzers im jeweiligen Mitgliedstaat?

2.      Soweit Frage 1 verneint wurde: Gilt dies jeweils auch für sinngleiche Informationen?

3.      Gilt dies auch für sinngleiche Informationen, sobald dem Betreiber dieser Umstand zur Kenntnis gelangt ist?

23.      Die Klägerin, Facebook Ireland, die österreichische, die lettische, die portugiesische und die finnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme der portugiesischen Regierung haben diese Beteiligten an der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2019 teilgenommen.

V.      Rechtliche Würdigung

A.      Zur ersten und zur zweiten Vorlagefrage

24.      Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof darum, den sachlichen und persönlichen Umfang einer Überwachungspflicht zu bestimmen, die dem Anbieter eines in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen bestehenden Dienstes der Informationsgesellschaft (Host-Provider) im Rahmen einer gerichtlichen Verfügung auferlegt werden darf, ohne dass dies zur Auferlegung einer nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verbotenen allgemeinen Überwachungspflicht führt.

25.      Diese ersten beiden Fragen beziehen sich zwar eher auf die Entfernung von Informationen, die mittels einer Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet verbreitet wurden, als auf die Überwachung oder Filterung dieser Informationen. Bei den Plattformen für soziale Netzwerke handelt es sich jedoch um Medien, deren Inhalt hauptsächlich von ihren Nutzern und nicht von ihren Gründungs- oder Betriebsgesellschaften generiert wird. Darüber hinaus ist dieser zwischenzeitlich reproduzierte und modifizierte Inhalt Gegenstand eines ständigen Meinungsaustauschs unter den Nutzern.

26.      Ein Host-Provider, der eine mittels einer solchen Plattform verbreitete Information löschen oder unzugänglich machen will, muss diese Information unabhängig von ihrem Urheber und Inhalt zuvor unter den auf seinen Servern gespeicherten Informationen identifizieren. Zu diesem Zweck muss er diese Informationen auf die eine oder andere Weise überwachen oder filtern. Nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, auf den sich die Vorlagefragen beziehen, darf ein Mitgliedstaat einem Host-Provider jedoch keine allgemeine Überwachungspflicht auferlegen. All dies bedeutet, dass die ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts im Grunde genommen den im Einklang mit den Erfordernissen der Richtlinie 2000/31 stehenden persönlichen und sachlichen Umfang einer solchen Pflicht zum Gegenstand haben.

27.      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof außerdem wissen, ob ein Host-Provider gezwungen werden kann, mittels einer Plattform für ein soziales Netzwerk verbreitete Informationen weltweit zu entfernen.

28.      Zur Beantwortung dieser beiden Fragen werde ich erstens die für Facebook Ireland als Host-Provider geltende Regelung der Richtlinie 2000/31 und die Konsequenzen prüfen, die sich aus ihrer Einstufung als Host-Provider für die ihr gegenüber erlassenen gerichtlichen Verfügungen ergeben. Zweitens werde ich die unionsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich des sachlichen und persönlichen Umfangs einer Überwachungspflicht untersuchen, die einem Host-Provider im Rahmen einer gerichtlichen Verfügung auferlegt werden darf, ohne dass dies zur Auferlegung einer allgemeinen Überwachungspflicht führt. Schließlich werde ich mich drittens mit der Frage der räumlichen Reichweite einer Pflicht zur Entfernung von Informationen befassen.

1.      Verfügungen gegenüber Host-Providern im Licht der Richtlinie 2000/31

29.      Die Speicherung von Daten durch den Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft fällt nur dann unter Art. 14 der Richtlinie 2000/31, wenn sein Verhalten auf das eines „Vermittlers“ in dem vom Gesetzgeber im Rahmen des Abschnitts 4 dieser Richtlinie gewollten Sinn beschränkt bleibt. Auch ist das Verhalten dieses Anbieters nach dem 42. Erwägungsgrund der Richtlinie rein technischer, automatischer und passiver Art, was bedeutet, dass er die gespeicherten Daten weder kennt noch kontrolliert und somit eine neutrale Rolle spielt(3).

30.      Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass ein Betreiber einer Plattform für ein soziales Netzwerk, der auf seinen Servern Informationen speichert, die von Nutzern dieser Plattform eingegeben werden und mit ihrem Profil in Zusammenhang stehen, ein Hosting-Anbieter im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2000/31 ist(4). Ungeachtet aller Zweifel, die man insoweit hegen mag, geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass Facebook Ireland nach Auffassung des vorlegenden Gerichts unstreitig ein Host-Provider ist, dessen Verhalten sich auf das eines Vermittlers beschränkt.

31.      Unter der Geltung der Richtlinie 2000/31 ist ein Host-Provider, dessen Verhalten sich auf das eines Vermittlers beschränkt, für die von ihm gespeicherten Informationen nicht verantwortlich. Dieser Ausschluss der Verantwortlichkeit wird nur gewährt, wenn ein solcher Host-Provider keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Informationen oder der Tätigkeit hat, die mittels dieser Informationen ausgeführt wurde, und unter der Voraussetzung, dass er, sobald er von der Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt, unverzüglich tätig wird, um die in Rede stehenden Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. Erfüllt der Host-Provider diese Voraussetzungen hingegen nicht – hatte er also Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Informationen, ist aber nicht tätig geworden, um sie zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren –, dann steht die Richtlinie 2000/31 dem nicht entgegen, dass er mittelbar für diese Informationen verantwortlich gemacht werden kann(5).

32.      Im Übrigen ergibt sich aus Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31, dass der einem Vermittler gewährte Ausschluss der Verantwortlichkeit ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nicht daran hindert, nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten von ihm zu verlangen, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. Nach dieser Bestimmung ist es also möglich, gerichtliche Verfügungen an einen Vermittler zu richten, selbst wenn er nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie für die auf seinen Servern gespeicherten Informationen nicht selbst verantwortlich ist(6).

33.      Die Voraussetzungen und die Modalitäten solcher an Vermittler gerichteter Verfügungen bestimmen sich nach nationalem Recht(7). Allerdings haben die Mitgliedstaaten beim Erlass dieser Regelungen die sich aus dem Unionsrecht, insbesondere aus der Richtlinie 2000/31, ergebenden Anforderungen zu beachten.

34.      All dies lässt den Willen des Unionsgesetzgebers erkennen, im Rahmen dieser Richtlinie die unterschiedlichen Interessen der sich auf Vermittlungsdienste beschränkenden Host-Provider, der Nutzer dieser Vermittlungsdienste und der Personen, die durch eine bei der Nutzung dieser Dienste begangene Rechtsverletzung geschädigt wurden, gegeneinander abzuwägen. Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/31 haben die Mitgliedstaaten somit nicht nur die Anforderungen dieser Richtlinie zu beachten, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung stützen, die mit den sich gegenüberstehenden Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidiert(8).

2.      Anforderungen hinsichtlich des persönlichen und sachlichen Umfangs einer Überwachungspflicht

a)      Verbot einer allgemeinen Überwachungspflicht

35.      Nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 ist es den Mitgliedstaaten verboten, u. a. den Anbietern von Diensten, deren Tätigkeit in der Speicherung von Informationen besteht, eine allgemeine Verpflichtung aufzuerlegen, die von ihnen gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass nach dieser Bestimmung u. a. von einem Host-Provider, dessen Verhalten sich auf das eines Vermittlers beschränkt, nicht verlangt werden darf, alle(9) oder fast alle(10) Daten sämtlicher Nutzer seines Dienstes zu überwachen, um jeder künftigen Rechtsverletzung vorzubeugen.

36.      Könnte ein Mitgliedstaat entgegen dieser Bestimmung im Wege einer gerichtlichen Verfügung einem Host-Provider eine allgemeine Überwachungspflicht auferlegen, so bestünde möglicherweise die Gefahr, dass dieser die Eigenschaft eines Vermittlers sowie den damit verbundenen Ausschluss der Verantwortlichkeit verliert. Die Rolle eines eine allgemeine Überwachung ausübenden Host-Providers wäre nämlich nicht mehr neutral. Die Tätigkeit dieses Host-Providers wäre nicht mehr nur technischer, automatischer und passiver Art, was bedeuten würde, dass er Kenntnis von den gespeicherten Informationen besäße und eine Kontrolle darüber ausübte.

37.      Selbst wenn eine solche Gefahr ausgeschlossen wäre, könnte ein Host-Provider, der eine allgemeine Überwachung vornimmt, zudem grundsätzlich für jede rechtswidrige Tätigkeit oder Information verantwortlich gemacht werden, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/31 wirklich erfüllt wären.

38.      Zwar macht Art. 14 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie die Verantwortlichkeit eines Vermittlers davon abhängig, dass er tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hatte. Bei Annahme einer allgemeinen Überwachungspflicht könnte jedoch unterstellt werden, dass dieser Vermittler von der Rechtswidrigkeit einer Tätigkeit oder Information zwangsläufig Kenntnis erlangt, so dass er die betreffende Information entfernen oder den Zugang zu ihr sperren müsste, ohne sich des rechtswidrigen Inhalts bewusst geworden zu sein(11). Damit würde das Konzept des Haftungsausschlusses für von einem Vermittler gespeicherte Informationen systematisch in sein Gegenteil verkehrt, wodurch die praktische Wirksamkeit von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 beeinträchtigt würde.

39.      Kurzum, die Rolle eines Host-Providers, der eine solche allgemeine Überwachung vornähme, wäre nicht mehr neutral, da seine Tätigkeit nicht mehr nur technischer, automatischer und passiver Art wäre, was bedeuten würde, dass er Kenntnis von den gespeicherten Informationen besäße und eine Kontrolle darüber ausübte. Die Wahrnehmung der einem Host-Provider durch eine nach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 grundsätzlich zulässige gerichtliche Verfügung auferlegten allgemeinen Überwachungspflicht könnte somit dazu führen, dass Art. 14 dieser Richtlinie auf diesen Host-Provider keine Anwendung fände.

40.      Aus Art. 14 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 ziehe ich somit den Schluss, dass eine Verpflichtung, die einem Vermittler im Wege einer gerichtlichen Verfügung auferlegt wird, nicht dazu führen darf, dass die Rolle dieses Vermittlers in Bezug auf alle oder fast alle gespeicherten Informationen nicht mehr neutral im vorstehend erläuterten Sinne wäre.

b)      Überwachungspflicht in spezifischen Fällen

41.      Nach dem 47. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 gilt das in Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Verbot der Auferlegung allgemeiner Pflichten nicht für Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Ein Host-Provider kann nämlich gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 verpflichtet sein, eine Rechtsverletzung zu verhindern, was logischerweise, wie die Kommission bemerkt, eine bestimmte Art von Überwachung in der Zukunft bedeutet, ohne dass diese Überwachung auf eine allgemeine Überwachungspflicht hinauslaufen darf(12). Außerdem haben die Mitgliedstaaten nach Art. 18 dieser Richtlinie sicherzustellen, dass die nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Klagemöglichkeiten im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft es ermöglichen, dass rasch Maßnahmen getroffen werden können, um u. a. zu verhindern, dass den Betroffenen weiterer Schaden entsteht.

42.      Ferner ergibt sich aus dem Urteil L’Oréal u. a.(13), dass von einem Host-Provider verlangt werden kann, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Vorbeugung gegen erneute Verletzungen gleicher Art durch denselben Nutzer beitragen.

43.      In diesem Urteil hat der Gerichtshof nicht nur die Richtlinie 2000/31, sondern auch die Richtlinie 2004/48/EG(14) ausgelegt. Dabei hat er eine den Anforderungen dieser Richtlinien entsprechende Überwachungspflicht im Gegensatz zu der nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verbotenen Verpflichtung definiert, nämlich der Verpflichtung, aktiv alle bzw. fast alle Angaben zu überwachen, um jeder künftigen Rechtsverletzung vorzubeugen(15). Unabhängig vom spezifischen Kontext des Urteils L’Oréal u. a.(16) und von den Verweisen auf die Richtlinie 2004/48 sind die Überlegungen, die der Gerichtshof in diesem Urteil zu den Verpflichtungen der Host-Provider – deren Unionsrechtskonformität davon abhängt, ob sie allgemeiner Art sind oder nicht – angestellt hat, horizontaler Natur, so dass sie meines Erachtens auf den vorliegenden Fall übertragen werden können.

44.      Ein Host-Provider kann also, um jeder künftigen Rechtsverletzung vorzubeugen, im Wege einer gerichtlichen Verfügung angewiesen werden, rechtswidrige Informationen, die bei Erlass dieser Verfügung noch nicht verbreitet worden sind, zu entfernen, ohne dass die Verbreitung dieser Informationen ihm erneut und zusätzlich zu dem ursprünglichen Antrag auf Entfernung gesondert zur Kenntnis gebracht werden muss.

45.      Um nicht zur Auferlegung einer Pflicht allgemeiner Art zu führen, muss eine Überwachungspflicht jedoch, wie sich aus dem Urteil L’Oréal u. a.(17) zu ergeben scheint, zusätzlichen Anforderungen genügen: Sie muss sich auf von demselben Nutzer begangene gleichartige Verletzungen derselben Rechte, in jenem Fall der Markenrechte, beziehen.

46.      Daraus schließe ich, dass die aktive Überwachung mit der Richtlinie 2000/31 nicht unvereinbar ist, im Gegensatz zur aktiven Überwachung, die nicht auf den spezifischen Fall einer Rechtsverletzung ausgerichtet ist.

47.      Dementsprechend habe ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Mc Fadden(18), die einen Provider betraf, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2000/31 vermittelte, unter Hinweis auf die Vorarbeiten zu dieser Richtlinie ausgeführt, eine Verpflichtung könne nur dann auf spezifische Fälle ausgerichtet sein, wenn sie vor allem in Bezug auf Zweck und Dauer der Überwachung begrenzt sei.

48.      Diese abstrakt formulierten allgemeinen Anforderungen lassen sich meines Erachtens auf Umstände wie die des Ausgangsverfahrens übertragen, wenngleich bei der analogen Anwendung der Überlegungen zur Überwachungspflicht von Providern, die Zugang zu einem Kommunikationsnetz wie dem Internet vermitteln, auf Host-Provider wie Facebook Ireland zu beachten ist, dass diese beiden vermittelnden Dienstleister unterschiedliche Funktionen wahrnehmen. So dürften z. B. die Inhalte auf der Plattform eines Host-Providers wie Facebook Ireland aus allen gespeicherten Daten bestehen, während diese Inhalte bei einem Provider, der Zugang zum Internet verschafft, nur einen Bruchteil der übermittelten Daten darstellen. Dafür gibt es erhebliche Unterschiede zwischen einem solchen Host-Provider und einem Internet-Zugangsprovider im Hinblick auf Art und Intensität der Mitwirkung bei der Verarbeitung der digitalen Inhalte. Wie die Kommission bemerkt, verfügt ein Host-Provider über bessere Möglichkeiten, um Maßnahmen zur Entdeckung und Entfernung rechtswidriger Informationen zu ergreifen, als ein Zugangsprovider.

49.      Im Übrigen trägt das Erfordernis einer zeitlichen Begrenzung der Überwachungspflicht mehreren Urteilen des Gerichtshofs Rechnung(19). Selbst wenn aus der Rechtsprechung hervorgeht, dass die zeitliche Begrenzung einer durch eine gerichtliche Verfügung auferlegten Verpflichtung eher im Zusammenhang mit der Problematik der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu sehen ist(20), meine ich doch, dass eine dauerhafte Überwachungspflicht schwerlich mit der Vorstellung von einer auf spezifische Fälle im Sinne des 47. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2000/31 ausgerichteten Verpflichtung vereinbar wäre.

50.      Für die Prüfung, ob eine Überwachungspflicht zielgerichtet ist, sollten also die Dauer dieser Überwachung sowie die Angaben zur Art der betreffenden Verletzungen, zu deren Urheber und zu deren Gegenstand berücksichtigt werden. Alle diese Faktoren sind aufeinander bezogen und hängen miteinander zusammen. Zur Beantwortung der Frage, ob eine gerichtliche Verfügung das in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Verbot beachtet, sind sie daher gesamtheitlich zu beurteilen.

c)      Zwischenergebnis

51.      Ich fasse diesen Teil meiner rechtlichen Würdigung wie folgt zusammen: Erstens ergibt sich aus Art. 14 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, dass eine Verpflichtung, die einem Vermittler im Wege einer gerichtlichen Verfügung auferlegt wird, nicht dazu führen darf, dass die Rolle dieses Vermittlers in Bezug auf alle oder fast alle gespeicherten Informationen nicht mehr nur technischer, automatischer und passiver Art wäre, was bedeuten würde, dass der betroffene Host-Provider Kenntnis von den gespeicherten Informationen besäße und eine Kontrolle darüber ausübte(21).

52.      Zweitens ist die aktive Überwachung in spezifischen Fällen mit der Richtlinie 2000/31 nicht unvereinbar, im Gegensatz zur aktiven Überwachung, die nicht auf den spezifischen Fall einer Rechtsverletzung ausgerichtet ist(22).

53.      Drittens sollten bei der Prüfung, ob eine Überwachungspflicht zielgerichtet ist, die Dauer dieser Überwachung sowie die Angaben zur Art der betreffenden Verletzungen, zu deren Urheber und zu deren Gegenstand berücksichtigt werden(23).

54.      Im Licht dieser Erwägungen ist der persönliche und sachliche Umfang der Überwachungspflicht eines eine Plattform für ein soziales Netzwerk betreibenden Providers zu prüfen. Diese Pflicht besteht im vorliegenden Fall, kurz gesagt, darin, die gespeicherten Inhalte zu durchsuchen und Informationen zu ermitteln, die der vom angerufenen Gericht als rechtswidrig eingestuften Information wortgleich oder sinngleich sind.

d)      Anwendung auf den vorliegenden Fall

1)      Informationen, die der als rechtswidrig eingestuften Information wortgleich sind

55.      Mit Ausnahme von Facebook Ireland vertreten alle Verfahrensbeteiligten die Ansicht, es müsse möglich sein, einem Host-Provider aufzugeben, dass er Äußerungen zu entfernen oder unzugänglich zu machen habe, die der als rechtswidrig eingestuften Äußerung wortgleich seien und die derselbe Nutzer gepostet habe. Die Klägerin, die österreichische und die lettische Regierung sowie die Kommission sind im Kern der Auffassung, dies gelte auch für von anderen Nutzern gepostete Äußerungen.

56.      Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass der Verweis auf „wortgleiche Informationen“ dem Rekursgericht zufolge die Veröffentlichungen von Bildnissen der Klägerin mit wortidentem Begleittext betraf. Dementsprechend führt das vorlegende Gericht aus, seine Zweifel bezögen sich u. a. darauf, ob die gegen Facebook Ireland erlassene Verfügung auf wortgleiche Äußerungen (Begleittexte) und auf sinngleiche Äußerungen ausgedehnt werden könne. Diesen Verweis auf „wortgleiche Äußerungen“ verstehe ich dahin, dass das vorlegende Gericht damit sowohl manuelle und genaue Wiedergaben der von ihm als rechtswidrig eingestuften Information als auch, wie die österreichische Regierung bemerkt, durch die Funktion des „Teilens“ bewirkte automatisierte Wiedergaben meint.

57.      Ich bin insoweit der Meinung, dass ein Host-Provider, der eine Plattform für ein soziales Netzwerk betreibt, gezwungen werden kann, zur Durchführung einer von einem mitgliedstaatlichen Gericht erlassenen Verfügung sämtliche Informationen zu eruieren und zu identifizieren, die der von diesem Gericht als rechtswidrig eingestuften Information wortgleich sind.

58.      Wie meine Prüfung nämlich ergeben hat, kann von einem Host-Provider verlangt werden, jedweder von demselben Nutzer eines Dienstes der Informationsgesellschaft begangenen erneuten Verletzung gleicher Art vorzubeugen(24). In einem solchen Fall handelt es sich sehr wohl um den spezifischen Fall einer konkret identifizierten Verletzung, so dass die Verpflichtung, unter den von einem einzigen Nutzer herrührenden Informationen diejenigen zu identifizieren, die der als rechtswidrig eingestuften Information wortgleich sind, keine allgemeine Überwachungspflicht darstellt.

59.      Dies gilt meines Erachtens auch für die von anderen Nutzern geposteten Informationen, die der als rechtswidrig eingestuften Information wortgleich sind. Ich bin mir dessen bewusst, dass mit dieser Argumentation jeder Nutzer und somit alle auf einer Plattform geposteten Informationen in den persönlichen Geltungsbereich einer Überwachungspflicht einbezogen werden.

60.      Die Verpflichtung, Informationen zu eruieren und zu identifizieren, die der vom angerufenen Gericht als rechtswidrig eingestuften Information wortgleich sind, ist jedoch immer auf den spezifischen Fall einer Verletzung ausgerichtet. Außerdem handelt es sich im vorliegenden Fall um eine durch einstweilige Verfügung auferlegte Pflicht, die ihre Wirkungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache entfaltet. Eine solche dem Host-Provider auferlegte Pflicht ist somit zwangsläufig zeitlich begrenzt.

61.      Im Übrigen dürfte meines Erachtens die Wiedergabe desselben Inhalts durch alle möglichen Nutzer einer Plattform für ein soziales Netzwerk in der Regel mit EDV-gestützten Hilfsmitteln feststellbar sein, ohne dass der Host-Provider eine aktive, nicht automatisierte Filterung sämtlicher auf seiner Plattform geposteten Informationen vornehmen muss.

62.      Zudem kann durch die Auferlegung der Pflicht, alle Informationen zu eruieren und zu identifizieren, die der als rechtswidrig eingestuften Information wortgleich sind, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechten hergestellt werden.

63.      Zunächst bedarf es, um Informationen zu eruieren und zu identifizieren, die der vom angerufenen Gericht als rechtswidrig eingestuften Information wortgleich sind, keiner hochentwickelten technischen Hilfsmittel, die eine außergewöhnliche Belastung darstellen könnten. Eine entsprechende Verpflichtung dürfte deshalb das Recht auf unternehmerische Freiheit, das einem eine Plattform für ein soziales Netzwerk betreibenden Host-Provider wie Facebook Ireland nach Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) zusteht, nicht übermäßig beeinträchtigen.

64.      Da Informationen im Bereich des Internets leicht reproduziert werden können, erweisen sich die Entdeckung und die Identifizierung von Informationen, die der als rechtswidrig eingestuften Information wortgleich sind, sodann als notwendig, um einen wirksamen Schutz des Privatlebens und der Persönlichkeitsrechte sicherzustellen.

65.      Schließlich achtet eine solche Verpflichtung das in Art. 11 der Charta garantierte Grundrecht der Internetnutzer auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, da der Schutz dieser Freiheit nicht notwendigerweise bedingungslos zu gewährleisten ist, sondern gegen den Schutz anderer Grundrechte abgewogen werden muss. Informationen, die der für rechtswidrig befundenen Information wortgleich sind, stellen a priori und grundsätzlich Wiederholungen einer konkret als rechtswidrig beurteilten Verletzung dar. Diese Wiederholungen müssten genauso beurteilt werden, wobei aber ihre Beurteilung u. a. je nach dem Kontext einer mutmaßlich rechtswidrigen Äußerung nuanciert werden kann. Übrigens sind Dritte, die von gerichtlichen Verfügungen möglicherweise mittelbar betroffen werden, an den Verfahren, in denen diese Verfügungen ergehen, nicht beteiligt. Vor allem aus diesem Grund muss diesen Dritten die Möglichkeit eingeräumt werden, vor Gericht gegen die Durchführungsmaßnahmen vorzugehen, die ein Host-Provider aufgrund einer gerichtlichen Verfügung ergreift(25), wobei diese Möglichkeit nicht davon abhängig sein darf, dass der Dritte eine Parteistellung in einem Verfahren zur Hauptsache einnimmt(26).

2)      Sinngleiche Informationen

66.      Zum sachlichen Umfang einer Überwachungspflicht trägt die Klägerin vor, von einem Host-Provider dürfe verlangt werden, Äußerungen zu entfernen, die der als rechtswidrig eingestuften Äußerung sinngleich seien und die derselbe Nutzer gepostet habe. Nach Ansicht der österreichischen Regierung und der Kommission hängt die Möglichkeit, eine solche Verpflichtung aufzuerlegen, dagegen vom Ergebnis der Abwägung zwischen den in Rede stehenden Interessen ab. Allein die Klägerin ist der Auffassung, einem Host-Provider könne aufgegeben werden, der als rechtswidrig eingestuften Äußerung sinngleiche Äußerungen zu entfernen, die von anderen Nutzern gepostet worden seien.

67.      Die Bezugnahme auf „sinngleiche“ oder „kerngleiche“ Informationen führt zu Auslegungsschwierigkeiten, da das vorlegende Gericht die Bedeutung dieser Begriffe nicht erläutert. Dem Vorabentscheidungsersuchen lässt sich allerdings entnehmen, dass mit „sinngleichen“ Informationen solche gemeint sind, die sich von der ursprünglichen Information kaum unterscheiden oder bei denen der Text im Kern unverändert bleibt. Nach meinem Verständnis stellt die Wiedergabe einer als rechtswidrig eingestuften Information somit eine „sinngleiche Information“ dar, wenn sie einen Schreibfehler, einen anderen Satzbau oder eine andere Zeichensetzung enthält. Es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass die mit der zweiten Frage angesprochene Sinngleichheit über diese Fälle hinausgeht.

68.      Aus dem Urteil L’Oréal u. a.(27) ergibt sich zwar, dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft gezwungen werden kann, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Vorbeugung gegen erneute gleichartige Verletzungen derselben Rechte beitragen.

69.      Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, in welchem Sachzusammenhang – nämlich im Kontext von Verletzungen des Rechts am geistigen Eigentum – die einschlägige Rechtsprechung entwickelt wurde. Im Allgemeinen bestehen solche Verletzungen in der Verbreitung eines mit dem geschützten Inhalt identischen Inhalts oder zumindest eines dem geschützten Inhalt ähnlichen Inhalts, wobei etwaige inhaltliche Änderungen, die manchmal schwer zu bewerkstelligen sind, ein spezifisches Vorgehen erfordern.

70.      Dagegen ist es ungewöhnlich, dass eine ehrverletzende Äußerung genau denselben Wortlaut hat wie eine gleichartige Äußerung. Das ergibt sich zum Teil daraus, dass jeder seine Gedanken auf seine persönliche Art ausdrückt. Anders als Verletzungen des Rechts am geistigen Eigentum sind ehrverletzende Äußerungen, die auf eine ursprüngliche Ehrverletzung folgen, außerdem eher auf die erneute Herabwürdigung einer Person als auf die Wiederholung der Form der ursprünglichen Ehrverletzung gerichtet. Deshalb dürfte bei Ehrverletzungen der bloße Hinweis auf gleichartige Maßnahmen nicht dieselbe Rolle spielen wie bei Verletzungen des Rechts am geistigen Eigentum.

71.      Jedenfalls kann die Auslegung des Begriffs der „sinngleichen Informationen“ den Umfang einer Überwachungspflicht und die Ausübung der sich gegenüberstehenden Grundrechte berühren. Ein Gericht, das im Rahmen einer Verfügung über die Entfernung „sinngleicher Informationen“ entscheidet, hat somit den Grundsatz der Rechtssicherheit zu beachten und zu gewährleisten, dass die Wirkungen dieser Verfügung klar, konkret und vorhersehbar sind. Dabei muss dieses Gericht die sich gegenüberstehenden Grundrechte abwägen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen.

72.      Unbeschadet dieser Überlegungen bin ich, erneut in Anlehnung an das Urteil L’Oréal u. a.(28), der Auffassung, dass ein Host-Provider erst recht gezwungen werden kann, Informationen zu identifizieren, die der als rechtswidrig eingestuften Information sinngleich sind und die von demselben Nutzer herrühren. Nebenbei wäre auch in diesem Fall sicherzustellen, dass dieser Nutzer vor Gericht gegen die von einem Host-Provider zur Durchführung einer Verfügung getroffenen Maßnahmen vorgehen kann.

73.      Hingegen würde die Identifizierung von Informationen, die der als rechtswidrig eingestuften Information sinngleich sind, aber von anderen Nutzern herrühren, die Überwachung aller Informationen erforderlich machen, die mittels einer Plattform für ein soziales Netzwerk verbreitet werden. Anders als bei Informationen, die der als rechtswidrig eingestuften Information wortgleich sind, kann ein Host-Provider sinngleiche Informationen jedoch nicht ohne den Einsatz hochentwickelter Lösungen identifizieren. Daher würde der eine allgemeine Überwachung vornehmende Provider – davon abgesehen, dass seine Rolle nicht mehr neutral, d. h. nicht rein technischer, automatischer und passiver Art, wäre – eine Art Zensur ausüben und diese Plattform somit aktiv mitgestalten.

74.      Im Übrigen würde durch eine Pflicht, von allen Nutzern gepostete Informationen zu identifizieren, die der als rechtswidrig eingestuften Information sinngleich sind, kein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz des Privatlebens und der Persönlichkeitsrechte, dem Schutz der unternehmerischen Freiheit sowie dem Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit hergestellt. Zum einen müsste ein Host-Provider kostspielige Lösungen entwickeln und einführen, um derartige Informationen aufzuspüren und zu identifizieren. Zum anderen würde der Einsatz dieser Lösungen zu einer Zensur führen, so dass die Meinungs- und Informationsfreiheit systematisch beschränkt werden könnte.

75.      Nach alledem schlage ich vor, die erste und die zweite Frage, soweit sie den persönlichen und sachlichen Umfang einer Überwachungspflicht betreffen, wie folgt zu beantworten: Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass er nicht verbietet, einem Host-Provider, der eine Plattform für ein soziales Netzwerk betreibt, im Wege einer gerichtlichen Verfügung aufzugeben, dass er sämtliche von den Nutzern dieser Plattform geposteten Informationen durchsucht und darunter diejenigen Informationen identifiziert, die der Information wortgleich sind, die von dem Gericht als rechtswidrig eingestuft wurde, das diese Verfügung erlassen hat. Ein Host-Provider darf mit einer solchen Verfügung gezwungen werden, Informationen zu eruieren und zu identifizieren, die der als rechtswidrig eingestuften Information sinngleich sind, wobei er allerdings nur die Informationen zu durchsuchen braucht, die von dem Nutzer gepostet wurden, der auch die rechtswidrige Information gepostet hat. Ein Gericht, das über die Entfernung derartiger sinngleicher Informationen entscheidet, hat zu gewährleisten, dass die Wirkungen seiner Verfügung klar, konkret und vorhersehbar sind. Dabei muss es die sich gegenüberstehenden Grundrechte abwägen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen.

3.      Zur weltweiten Löschung von Daten

a)      Vorbemerkungen

76.      Ich komme nun zu den Zweifeln des vorlegenden Gerichts hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs einer Pflicht zur Entfernung von Daten. Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, ob von einem Host-Provider verlangt werden darf, dass er nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats als rechtswidrig eingestufte Inhalte nicht nur in diesem Staat, sondern weltweit entfernt.

77.      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Facebook Ireland als Tochterunternehmen von Facebook eine elektronische Plattform zwar nur für Nutzer außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas betreibt. Dies kann aber offenbar einer weltweiten Löschung der auf dieser Plattform geposteten Informationen nicht entgegenstehen. Facebook Ireland bestreitet nämlich nicht, dass das Unternehmen in der Lage ist, eine solche weltweite Löschung vorzunehmen.

78.      Der Unionsgesetzgeber hat aber die materiell-rechtlichen Vorschriften über Verletzungen der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Ehrverletzung, nicht harmonisiert(29). Da auf Unionsebene kein dahin gehendes Einvernehmen erzielt wurde(30), hat der Unionsgesetzgeber auch die Kollisionsnormen in diesem Bereich nicht harmonisiert(31). Bei der Entscheidung über Ehrverletzungsklagen wendet jedes Gericht in der Union somit das Recht an, das in seinen nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärt wird.

79.      Die Situation, um die es im Ausgangsverfahren geht, unterscheidet sich grundsätzlich von der Situation, die den Ausgangspunkt für meine Prüfung des territorialen Umfangs einer Auslistung der Ergebnisse einer Suchmaschine in der von Facebook Ireland und der lettischen Regierung angesprochenen Rechtssache Google (Territorialer Umfang der Auslistung)(32) bildete. Diese Rechtssache betrifft die Richtlinie 95/46/EG(33), mit der einige materiell-rechtliche Datenschutzvorschriften auf Unionsebene harmonisiert wurden. Vor allem der Umstand, dass die Vorschriften in diesem Bereich harmonisiert sind, hat mich zu der Feststellung veranlasst, dass ein Dienstleistungserbringer verpflichtet sein muss, die angezeigten Suchergebnisse zu löschen, wenn die betreffende Suche nicht nur von einem einzigen Mitgliedstaat, sondern von einem in der Union gelegenen Ort ausgegangen ist(34). Ich habe in meinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache jedoch nicht ausgeschlossen, dass es Situationen geben kann, in denen die Belange der Union eine Anwendung dieser Richtlinie über das Gebiet der Union hinaus erforderlich machen(35).

80.      Wenn somit in Bezug auf Ehrverletzungen in einem Mitgliedstaat vorgeschrieben würde, dass bestimmte Informationen weltweit für alle Nutzer einer elektronischen Plattform deshalb gelöscht werden müssten, weil diese Informationen nach der einschlägigen nationalen Regelung rechtswidrig seien, hätte dies zur Folge, dass die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit Wirkungen in anderen Staaten entfalten würde. Mit anderen Worten, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der fraglichen Information würde sich auf die Hoheitsgebiete dieser anderen Staaten erstrecken. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die betreffende Information nach dem aufgrund der nationalen Kollisionsnormen dieser Staaten anwendbaren Recht für rechtmäßig befunden werden könnte.

81.      Wie die Diskussion zwischen den Verfahrensbeteiligten zeigt, kommt in den Stellungnahmen von Facebook Ireland sowie der lettischen, der portugiesischen und der finnischen Regierung zum einen die Zurückhaltung zum Ausdruck, gerichtlichen Verfügungen derartige extraterritoriale Wirkungen beizumessen. Zum anderen scheinen diese Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der portugiesischen Regierung auch Zweifel in Bezug auf den räumlichen Zuständigkeitsbereich der Gerichte eines Mitgliedstaats zu hegen. Sie scheinen im Kern anzunehmen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats im Rahmen einer an einen Host-Provider gerichteten Verfügung nicht über die Löschung von Inhalten außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats entscheiden darf. Daher sind nun diese beiden Fragen nach der räumlichen Reichweite einer Löschungspflicht und nach dem räumlichen Zuständigkeitsbereich der Gerichte eines Mitgliedstaats zu prüfen, wobei zunächst die Frage nach dem Zuständigkeitsbereich behandelt wird, die in der Regel der Sachfrage vorgeht.

b)      Zum räumlichen Zuständigkeitsbereich

82.      Die Richtlinie 2000/31 enthält keine Regelung der Zuständigkeit für den Erlass gerichtlicher Verfügungen. Wie sich dagegen aus dem Urteil eDate Advertising u. a.(36) ergibt, kann im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch auf einer Website veröffentlichte Inhalte die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die nach der Verordnung Nr. 1215/2012(37) zuständigen Gerichte der Mitgliedstaaten anrufen. Während nämlich die Kollisionsnormen in Bezug auf Ehrverletzungen unionsrechtlich nicht harmonisiert sind, verhält es sich hinsichtlich der Zuständigkeitsregeln anders.

83.      In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, dass die Zuständigkeitsregeln der Verordnung Nr. 1215/2012 auch auf Rechtsstreitigkeiten über die Entfernung im Internet geposteter ehrverletzender Inhalte Anwendung finden(38). Außerdem spielt es keine Rolle, dass sich eine entsprechende Klage im konkreten Fall nicht gegen einen Urheber, sondern einen Host-Provider der geposteten Inhalte richtet. Angesichts dessen werde ich dem Gerichtshof keine Umformulierung der Vorlagefragen vorschlagen, da nur die Verfahrensbeteiligten Zweifel am räumlichen Zuständigkeitsbereich äußern. Ich möchte aber einige Bemerkungen dazu machen.

84.      Nach dem Urteil eDate Advertising u. a.(39) kann eine Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, insbesondere die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem sie den Mittelpunkt ihrer Interessen hat. Diese Gerichte sind für die Entscheidung über den entstandenen Gesamtschaden zuständig. Im vorliegenden Fall scheint sich die Klägerin an das Gericht des Ortes gewandt zu haben, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet(40).

85.      Zwar hat der Gerichtshof im Urteil eDate Advertising u. a.(41)ausgeführt, dass eine Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühle, nach Maßgabe des Ortes, an dem sich der Erfolg des in der Union verursachten Schadens verwirklicht habe, einen Gerichtsstand für den gesamten Schaden in Anspruch nehmen könne. Dies lässt zugegeben daran denken, dass Ereignisse, die einen Bezug zu den Hoheitsgebieten von Drittstaaten haben, nicht in den räumlichen Zuständigkeitsbereich dieses Gerichtsstands fallen könnten. Dieser Befund knüpft jedoch eher daran an, dass ein Gerichtsstand für den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs nach der Verordnung Nr. 1215/2012 nur bei einem Gericht eines Mitgliedstaats begründet werden kann. Im Übrigen hat der Gerichtshof, abgesehen von dieser Aussage, in diesem Urteil wiederholt erklärt, dass dieses Gericht für die Entscheidung über den aus der Ehrverletzung resultierenden Gesamtschaden zuständig sei(42).

86.      Daraus schließe ich, dass das Gericht eines Mitgliedstaats entgegen dem Vorbringen von Facebook Ireland sowie der lettischen und der finnischen Regierung grundsätzlich über die Löschung von Inhalten außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats entscheiden darf, so dass sein räumlicher Zuständigkeitsbereich universalen Charakter hat(43). Ein mitgliedstaatliches Gericht kann an der Entscheidung über eine weltweite Löschung nicht aus Gründen der Zuständigkeit, sondern allenfalls aus sachlichen Gründen gehindert werden.

87.      Es ist nun die Frage der extraterritorialen Wirkungen der an Host-Provider gerichteten Verfügungen zu prüfen, was im vorliegenden Fall, wie schon oben in Nr. 81 dieser Schlussanträge erwähnt, auf die Frage der räumlichen Reichweite einer Löschungspflicht hinausläuft.

c)      Zur räumlichen Reichweite einer Löschungspflicht

88.      Wie die finnische Regierung einräumt, enthält Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 keine Regelung über die räumlichen Wirkungen gerichtlicher Verfügungen, die an die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft gerichtet sind. Zudem bestimmen sich die diesen Anbietern durch solche Verfügungen auferlegten Löschungspflichten, sofern die Anforderungen der Richtlinie 2000/31 erfüllt sind, nach nationalem Recht.

89.      Mangels einer unionsrechtlichen Regelung im Bereich der Verletzung des Privatlebens und der Persönlichkeitsrechte lassen sich die räumlichen Wirkungen einer gerichtlichen Verfügung kaum unter Berufung auf den in den Art. 1, 7 und 8 der Charta garantierten Schutz der Grundrechte erklären. Der Geltungsbereich der Charta hängt nämlich vom Geltungsbereich des Unionsrechts ab und nicht umgekehrt(44), und im vorliegenden Fall wird die Klage materiell nicht auf das Unionsrecht gestützt.

90.      Die Klägerin scheint keine Rechte zum Schutz personenbezogener Daten geltend zu machen und wirft Facebook Ireland nicht vor, eine rechtswidrige Verarbeitung ihrer Daten „vorgenommen“ zu haben; ihr Klageantrag beruht auf den allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts. Im Übrigen führt das vorlegende Gericht keinen der insoweit einschlägigen Unionsrechtsakte an. Es beruft sich allein auf die Richtlinie 2000/31. Aus Art. 1 Abs. 5 Buchst. b der Richtlinie 2000/31 geht aber hervor, dass diese auf Fragen betreffend die Dienste der Informationsgesellschaft, die von den Richtlinien zum Schutz personenbezogener Daten erfasst werden, keine Anwendung findet.

91.      Schließlich können aus der Verordnung Nr. 1215/2012 zwar Schlüsse im Hinblick auf die Wirkungen gerichtlicher Verfügungen in den Mitgliedstaaten gezogen werden; dies ist aber nicht der Fall, was solche Wirkungen außerhalb der Union betrifft. Diese Verordnung sieht nämlich nicht vor, dass eine von einem mitgliedstaatlichen Gericht erlassene Verfügung auch in Drittstaaten Wirkungen entfalten muss. Der Umstand, dass ein Gericht aufgrund einer unionsrechtlichen Zuständigkeitsregel befugt ist, in der Sache zu entscheiden, bedeutet überdies nicht, dass es dabei ausschließlich materiell-rechtliche Bestimmungen anwendet, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts und somit auch der Charta fallen.

92.      Aus diesen Gründen sollten sowohl die Frage nach den extraterritorialen Wirkungen einer gerichtlichen Verfügung, mit der eine Löschungspflicht auferlegt wird, als auch die Frage nach der räumlichen Reichweite einer solchen Pflicht nicht anhand des Unionsrechts, sondern im Licht insbesondere des Völkerrechts und des auf Unionsebene nicht harmonisierten Internationalen Privatrechts geprüft werden(45). Es gibt nämlich keine Hinweise darauf, dass der Sachverhalt, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, unter das Unionsrecht und somit unter Regeln des Völkerrechts fallen könnte, die die Auslegung des Unionsrechts beeinflussen(46).

93.      Folglich ist festzustellen, dass die räumliche Reichweite einer Löschungspflicht, die einem Host-Provider im Wege einer gerichtlichen Verfügung auferlegt wird, weder in Art. 15 Abs. 1 noch in irgendeiner anderen Bestimmung der Richtlinie 2000/31 geregelt ist, so dass diese Vorschrift es nicht verbietet, von einem Host-Provider die weltweite Entfernung von Informationen zu verlangen, die mittels einer Plattform für ein soziales Netzwerk verbreitet worden sind. Im Übrigen richtet sich diese räumliche Reichweite auch deshalb nicht nach dem Unionsrecht, weil die Klägerin im vorliegenden Fall ihre Klage nicht auf Unionsrecht gestützt hat.

94.      Gleichwohl werde ich sowohl der Vollständigkeit halber als auch für den Fall, dass der Gerichtshof meinem Vorschlag nicht folgen sollte, einige zusätzliche Bemerkungen zur weltweiten Entfernung von mittels einer Plattform für ein soziales Netzwerk verbreiteten Informationen machen.

95.      Nach dem Völkerrecht ist es nicht ausgeschlossen, dass eine gerichtliche Verfügung sogenannte „extraterritoriale“ Wirkungen entfalten kann(47). Wie ich schon oben in Nr. 80 dieser Schlussanträge erklärt habe, hätte dieser Ansatz zur Folge, dass sich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der betreffenden Informationen auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten erstrecken würde, unabhängig davon, ob diese Informationen nach dem aufgrund der Kollisionsnormen dieser Mitgliedstaaten anwendbaren Recht für rechtmäßig oder rechtswidrig befunden würden.

96.      Man könnte folglich argumentieren, dass der Gerichtshof einen solchen Ansatz im Urteil Bolagsupplysningen und Ilsjan(48) bereits implizit gebilligt ha t. Zwar hat der Gerichtshof in diesem Urteil nicht entschieden, welches Recht auf einen Klageantrag anwendbar sein soll, mit dem die Entfernung von auf einer Website veröffentlichten Inhalten begehrt wird. Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, in Anbetracht der umfassenden Abrufbarkeit der auf einer Website veröffentlichten Inhalte und des Umstands, dass die Reichweite ihrer Verbreitung grundsätzlich weltumspannend ist, müsse ein u. a. auf die Entfernung dieser Inhalte gerichteter Antrag bei einem Gericht gestellt werden, das für die Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig sei. Dabei würde dieses Gericht meines Erachtens das aufgrund seiner Kollisionsnormen anwendbare Recht bzw. die aufgrund dieser Normen anwendbaren Rechtsordnungen anwenden(49). Es ist nicht auszuschließen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats in diesem Zusammenhang ein einziges für anwendbar erklärtes Recht anwenden würde.

97.      Könnte dieses Gericht nicht über die weltweite Entfernung der auf einer Website veröffentlichten Inhalte entscheiden könnte, müsste man sich jedoch fragen, welches Gericht denn besser geeignet sein sollte, um über eine solche Entfernung zu befinden. In der Tat hätte jedes Gericht mit den im vorstehenden Absatz beschriebenen Problemen zu tun. Sollte man trotz dieser praktischen Schwierigkeiten von einem Antragsteller außerdem den Nachweis verlangen, dass die Information, die nach dem aufgrund der Kollisionsnormen des befassten Mitgliedstaats anwendbaren Recht als rechtswidrig eingestuft wird, auch nach allen anderen potenziell anwendbaren Rechtsordnungen rechtswidrig ist?

98.      Selbst wenn die Überlegungen zum räumlichen Schutzbereich der die Verletzung des Privatlebens und der Persönlichkeitsrechte betreffenden materiell-rechtlichen Vorschriften einer solchen Anforderung nicht entgegenstehen sollten, müssten noch die weltweit anerkannten Grundrechte berücksichtigt werden.

99.      Wie ich nämlich in anderem Zusammenhang ausgeführt habe, wird das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu einer Information zwangsläufig je nach Standort von einem Drittland zum anderen variieren(50). Es bestünde deshalb die Gefahr, dass Personen, die in anderen Staaten als dem des angerufenen Gerichts ansässig sind, durch eine weltweite Löschung daran gehindert würden, auf die Information zuzugreifen.

100. Schließlich ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass das Gericht eines Mitgliedstaats theoretisch über die weltweite Löschung im Internet geposteter Informationen entscheiden kann. Wegen der Unterschiede, die zwischen den nationalen Rechtsordnungen und zwischen den darin vorgesehenen Standards für den Schutz des Privatlebens und der Persönlichkeitsrechte bestehen, und um die weitverbreiteten Grundrechte zu achten, muss sich dieses Gericht jedoch stattdessen in Selbstbeschränkung üben. Unter Wahrung der von der portugiesischen Regierung erwähnten völkerrechtlichen Courtoisie(51) sollte das Gericht die extraterritorialen Wirkungen seiner Verfügungen bei einer Verletzung des Privatlebens und der Persönlichkeitsrechte möglichst begrenzen(52). Die Durchsetzung einer Löschungspflicht sollte nicht über das für den Schutz des Geschädigten erforderliche Maß hinausgehen. Anstatt den Inhalt zu löschen, könnte das Gericht somit gegebenenfalls anordnen, dass der Zugang zu den betreffenden Informationen mit Hilfe von Geosperren blockiert werden muss.

101. Diese Erwägungen können durch das Argument der Klägerin, die Geosperre rechtswidriger Informationen lasse sich über einen Proxy-Server oder mit anderen Methoden leicht umgehen, nicht entkräftet werden.

102. Um eine Überlegung aufzugreifen, die im Zusammenhang mit Sachverhalten angestellt wurde, für die das Unionsrecht gilt: Der Schutz des Privatlebens und der Persönlichkeitsrechte ist nicht notwendigerweise bedingungslos zu gewährleisten, sondern muss gegen den Schutz anderer Grundrechte abgewogen werden(53). Daher müssen exorbitante Maßnahmen vermieden werden, mit denen das Bestreben, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Grundrechten herzustellen, missachtet würde(54).

103. Unbeschadet der vorstehenden zusätzlichen Bemerkungen zur räumlichen Reichweite einer Löschungspflicht halte ich an dem oben in Nr. 93 dieser Schlussanträge eingenommenen Standpunkt fest.

B.      Zur dritten Vorlagefrage

104. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 15 der Richtlinie 2000/31 verbietet, einem Host-Provider im Wege einer gerichtlichen Verfügung aufzugeben, von seiner Plattform Informationen, die der in einem Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuften Information sinngleich sind, zu entfernen, sobald ihm diese Informationen zur Kenntnis gelangt sind.

105. Die Klägerin sowie die österreichische, die lettische, die portugiesische und die finnische Regierung sind im Wesentlichen der Ansicht, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verbiete nicht, einem Host-Provider aufzugeben, Informationen, die der als rechtswidrig eingestuften Information sinngleich seien, zu entfernen, wenn er davon Kenntnis erlangt habe. In Anbetracht ihrer Prüfung der ersten Frage meint Facebook Ireland, eine Antwort auf die dritte Frage erübrige sich.

106. Ich schließe mich dem Standpunkt an, den die Klägerin und alle Regierungen im Wesentlichen gemeinsam einnehmen.

107. Das in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 enthaltene Verbot ist nämlich nicht verletzt, wenn eine Entfernungspflicht nicht auf einer allgemeinen Überwachung der von einem Host-Provider gespeicherten Informationen, sondern darauf beruht, dass diese aufgrund einer Meldung durch den Betroffenen oder durch Dritte zur Kenntnis genommen wurden.

108. Ich schlage daher vor, die dritte Vorlagefrage in dem Sinne zu beantworten, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass er nicht verbietet, einem Host-Provider die Entfernung von Informationen aufzugeben, die der als rechtswidrig eingestuften Information sinngleich sind, wenn die Entfernungspflicht nicht auf einer allgemeinen Überwachung der gespeicherten Informationen beruht und sich aus der Kenntnisnahme aufgrund einer Meldung durch den Betroffenen, durch Dritte oder aus einer anderen Quelle ergibt.

VI.    Ergebnis

109. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass er nicht verbietet, einem Host-Provider, der eine Plattform für ein soziales Netzwerk betreibt, im Wege einer gerichtlichen Verfügung aufzugeben, dass er sämtliche von den Nutzern dieser Plattform geposteten Informationen durchsucht und darunter diejenigen Informationen identifiziert, die der Information wortgleich sind, die von dem Gericht als rechtswidrig eingestuft wurde, das die Verfügung erlassen hat. Ein Host-Provider darf mit einer solchen Verfügung gezwungen werden, Informationen zu eruieren und zu identifizieren, die der als rechtswidrig eingestuften Information sinngleich sind, wobei er allerdings nur die Informationen zu durchsuchen braucht, die von dem Nutzer gepostet wurden, der auch die rechtswidrige Information gepostet hat. Ein Gericht, das über die Entfernung derartiger sinngleicher Informationen entscheidet, hat zu gewährleisten, dass die Wirkungen seiner Verfügung klar, konkret und vorhersehbar sind. Dabei muss es die sich gegenüberstehenden Grundrechte abwägen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen.

2.      Die räumliche Reichweite einer Löschungspflicht, die einem Host-Provider im Wege einer gerichtlichen Verfügung auferlegt wird, ist weder in Art. 15 Abs. 1 noch in irgendeiner anderen Bestimmung der Richtlinie 2000/31 geregelt, so dass diese Vorschrift es nicht verbietet, von einem Host-Provider die weltweite Entfernung von Informationen zu verlangen, die mittels einer Plattform für ein soziales Netzwerk verbreitet worden sind. Im Übrigen richtet sich diese räumliche Reichweite auch deshalb nicht nach dem Unionsrecht, weil die Klägerin im vorliegenden Fall ihre Klage nicht auf Unionsrecht gestützt hat.

3.      Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass er nicht verbietet, einem Host-Provider die Entfernung von Informationen aufzugeben, die der als rechtswidrig eingestuften Information sinngleich sind, wenn die Entfernungspflicht nicht auf einer allgemeinen Überwachung der gespeicherten Informationen beruht und sich aus der Kenntnisnahme aufgrund einer Meldung durch den Betroffenen, durch Dritte oder aus einer anderen Quelle ergibt.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).


3      Vgl. u. a. Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google (C‑236/08 bis C‑238/08, EU:C:2010:159, Rn. 112 und 113).


4      Vgl. Urteil vom 16. Februar 2012, SABAM (C‑360/10, EU:C:2012:85, Rn. 27).


5      Vgl. Art. 14 der Richtlinie 2000/31. Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Stichting Brein (C‑610/15, EU:C:2017:99, Nrn. 67 und 68).


6      Vgl. Urteil vom 7. August 2018, SNB-REACT (C‑521/17, EU:C:2018:639, Rn. 51). Vgl. in diesem Sinne auch Lodder, A. R., Polter, P., „ISP blocking and filtering: on the shallow justifications in case law regarding effectiveness of measures“, European Journal of Law and Technology, 2017, Bd. 8, Nr. 2, S. 5.


7      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Mc Fadden (C‑484/14, EU:C:2016:170). Vgl. auch Husovec, M., Injunctions Against Intermediaries in the European Union. Accountable But Not Liable?, Cambridge University Press, Cambridge, 2017, S. 57 und 58.


8      Vgl. in diesem Sinne zur Achtung der Grundrechte und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae (C‑275/06, EU:C:2008:54, Rn. 68).


9      Vgl. Urteile vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a. (C‑324/09, EU:C:2011:474, Rn. 139 und 144), sowie vom 24. November 2011, Scarlet Extended (C‑70/10, EU:C:2011:771, Rn. 36 und 40).


10      Vgl. Urteil vom 16. Februar 2012, SABAM (C‑360/10, EU:C:2012:85, Rn. 37 und 38).


11      Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache L’Oréal u. a. (C‑324/09, EU:C:2010:757, Nr. 143).


12      Vgl. in diesem Sinne auch Rosati, E., Copyright and the Court of Justice of the European Union, Oxford University Press, Oxford, 2019, S. 158.


13      Urteil vom 12. Juli 2011 (C‑324/09, EU:C:2011:474, Rn. 144).


14      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45).


15      Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a. (C‑324/09, EU:C:2011:474, Rn. 139 und 144).


16      Urteil vom 12. Juli 2011 (C‑324/09, EU:C:2011:474).


17      Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a. (C‑324/09, EU:C:2011:474, Rn. 141 und 144).


18      C‑484/14, EU:C:2016:170, Rn. 132.


19      Der Gerichtshof hat im Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a. (C‑324/09, EU:C:2011:474, Rn. 140), konkret ausgeführt, die gerichtliche Anordnung, mit der etwaigen Markenverletzungen im Rahmen eines Dienstes der Informationsgesellschaft, nämlich eines Online-Marktplatzes, vorgebeugt werden solle, könne kein allgemeines und dauerhaftes Verbot zum Gegenstand haben oder bewirken, Waren dieser Marken zum Verkauf anzubieten. In gleicher Weise hat der Gerichtshof im Urteil vom 16. Februar 2012, SABAM (C‑360/10, EU:C:2012:85, Rn. 45), festgestellt, das Unionsrecht stehe insbesondere einer im Wege einer gerichtlichen Anordnung auferlegten Überwachungspflicht entgegen, die zeitlich unbegrenzt sei.


20      Diese Auffassung hat Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache L’Oréal u. a. (C‑324/09, EU:C:2010:757, Nr. 181) vertreten, die meines Erachtens die Formulierung der entsprechenden Passagen im Urteil des Gerichtshofs in dieser Rechtssache erheblich beeinflusst haben.


21      Siehe oben, Nr. 39 dieser Schlussanträge.


22      Siehe oben, Nr. 46 dieser Schlussanträge.


23      Siehe oben, Nr. 50 dieser Schlussanträge.


24      Siehe oben, Nrn. 42 und 45 dieser Schlussanträge.


25      Vgl. entsprechend Urteil vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien (C‑314/12, EU:C:2014:192, Rn. 57).


26      Vgl. entsprechend Urteile vom 25. Mai 2016, Meroni (C‑559/14, EU:C:2016:349, Rn. 49 und 50), und vom 21. Dezember 2016, Biuro podróży „Partner“ (C‑119/15, EU:C:2016:987, Rn. 40). Zur Problematik des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Bezug auf Dritte vgl. auch Kalėda, S. L., „The Role of the Principle of Effective Judicial Protection in Relation to Website Blocking Injunctions“, Journal of Intellectual Property, Information Technology and ECommerce Law, 2017, S. 222 und 223.


27      Urteil vom 12. Juli 2011 (C‑324/09, EU:C:2011:474).


28      Urteil vom 12. Juli 2011 (C‑324/09, EU:C:2011:474).


29      Vgl. Savin, A., EU Internet law, Elgar European Law, Cheltenham – Northampton, 2017, S. 130.


30      Vgl. Van Calster, G., European Private International Law, Hart Publishing, Oxford, Portland, 2016, S. 248 bis 251.


31      Vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. 2007, L 199, S. 40).


32      Ich beziehe mich hier auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Google (Territorialer Umfang der Auslistung) (C‑507/17, EU:C:2019:15).


33      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31).


34      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Google (Territorialer Umfang der Auslistung) (C‑507/17, EU:C:2019:15, Nrn. 47, 55, 76 und 77).


35      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Google (Territorialer Umfang der Auslistung) (C‑507/17, EU:C:2019:15, Nr. 62).


36      Urteil vom 25. Oktober 2011 (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 43 und 44).


37      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 35, S. 1).


38      Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 44).


39      Urteil vom 25. Oktober 2011 (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 48).


40      Obwohl das vorlegende Gericht über eine einstweilige Verfügung zu entscheiden hat, stellt sich daher nicht die Frage nach dem Einfluss von Art. 35 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf den räumlichen Zuständigkeitsbereich und auf die räumliche Reichweite einer durch eine gerichtliche Verfügung auferlegten Löschungspflicht.


41      Urteil vom 25. Oktober 2011 (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 48).


42      Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 48, 51 und 52). Vgl. auch Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 38 und 47). Im Übrigen kann nach der Auslegung, die dieses Urteil im Schrifttum erfahren hat, das für den Ort des Interessenmittelpunkts zuständige Gericht weltweit über verursachten Schaden entscheiden. Vgl. Mankowski, P., in Magnus, U., und Mankowski, P. (Hrsg.), Brussels I bis Regulation – Commentary, Otto Schmidt, Köln, 2016, Art. 7, Rn. 364. Dies gilt auch für den allgemeinen räumlichen Zuständigkeitsbereich des Gerichts, bei dem der Beklagte seinen Gerichtsstand hat. Im Urteil vom 1. März 2005, Owusu (C‑281/02, EU:C:2005:120, Rn. 26), hat der Gerichtshof entschieden, das Brüsseler Übereinkommen (Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [ABl. 1972, L 299, S. 32]) könne Anwendung finden, wenn der Kläger oder der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat habe, während die streitigen Ereignisse in einem Drittstaat stattgefunden hätten. Daraus schließe ich, dass in einem solchen Fall das Gericht, bei dem der Beklagte seinen Gerichtsstand hat, für die Entscheidung über solche Ereignisse zuständig ist. Vgl. auch Van Calster, G., Luks, C., „Extraterritoriality and private international law“, Recht in beweging – 19de VRG Alumnidag 2012, MAKLU, Antwerpen – Apeldoorn, 2012, S. 132.


43      Es handelt sich hierbei um eine „globale“ oder „allgemeine“ Zuständigkeit. Vgl. Larsen, T. B., „The extent of jurisdiction under the forum delicti rule in European trademark litigation“, Journal of Private International Law, 2018, Bd. 14, Nr. 3, S. 550 und 551.


44      Vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19). Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Google (Territorialer Umfang der Auslistung) (C‑507/17, EU:C:2019:15, Nr. 55).


45      Was die extraterritorialen Wirkungen von Gerichtsentscheidungen angeht, so ist es bisweilen schwer, eine Grenze zwischen Völkerrecht und Internationalem Privatrecht zu ziehen. Vgl. Maier, H. G, „Extraterritorial Jurisdiction at a Crossroads: An Intersection between Public and Private International Law“, The American Journal of International Law, Bd. 76, Nr. 2, S. 280, und Svantesson, D. J. B., Solving the Internet Jurisdiction Puzzle, Oxford University Press, Oxford, 2017, S. 40.


46      Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juli 2012, Currà u. a. (C‑466/11, EU:C:2012:465, Rn. 19).


47      Douglas, M., „Extraterritorial injunctions affecting the internet“, Journal of Equity, 2018, Bd. 12, S. 48; Riordan, J., The Liability of Internet Intermediaries, Oxford University Press, Oxford, 2011, S. 418.


48      Urteil vom 17. Oktober 2017 (C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 44).


49      Vgl. zu den Auswirkungen dieses Urteils auch Lundstedt, L., „Putting Right Holders in the Centre: Bolagsupplysningen and Ilsjan (C‑194/16): What Does It Mean for International Jurisdiction over Transborder Intellectual Property Infringement Disputes?“, International Review of Intellectual Property and Competition Law, 2018, Bd. 49, Nr. 9, S. 1030, und Svantesson, D. J. B., „European Union Claims of Jurisdiction over the Internet – an Analysis of Three Recent Key Developments“, Journal of Intellectual Property, Information Technology and ECommerce Law, 2018, Bd. 9, Nr. 2, S. 122, Rn. 59.


50      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Google (Territorialer Umfang der Auslistung) (C‑507/17, EU:C:2019:15, Nr. 60).


51      Vgl. zur praktischen Bedeutung dieser völkerrechtlichen Courtoisie u. a. Maier, H. G., a. a. O., S. 283.


52      Vgl. das in Fn. 47 angeführte Schrifttum. Vgl. auch im Zusammenhang mit völlig anderen Fragen als denen des vorliegenden Falles Scott, J., „The New EU ‚Extraterritoriality‘“, Common Market Law Review,  2014, Bd. 51, Nr. 5, S. 1378.


53      Vgl. zur Abwägung zwischen dem Recht des geistigen Eigentums und dem in Art. 7 der Charta garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2018, Bastei Lübbe (C‑149/17, EU:C:2018:841, Rn. 44 bis 47). Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Bastei Lübbe (C‑149/17, EU:C:2018:400, Nrn. 37 bis 39).


54      Vgl. in diesem Sinne zum Schutz des geistigen Eigentums Urteil vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien (C‑314/12, EU:C:2014:192, Rn. 58 bis 63). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache UPC Telekabel Wien (C‑314/12, EU:C:2013:781, Nrn. 99 bis 101) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Stichting Brein (C‑610/15, EU:C:2017:99, Nrn. 69 bis 72).