Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 1 (Tschechische Republik), eingereicht am 22. März 2021 – České dráhy, a.s.

(Rechtssache C-222/21)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Obvodní soud pro Prahu 1

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: České dráhy, a.s.

Vorlagefragen

Genügt die nationale Regelung in Titel V des Gesetzes Nr. 99/1963 Slg,. Zivilprozessordnung (zákon č. 99/1963 Sb., občanský soudní řád) (im Folgenden: Zivilprozessordnung oder ZPO) den Anforderungen an die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Entscheidungen der Regulierungsstelle im Sinne von Art. 56 Abs. 10 der Richtlinie 2012/34/EU1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (im Folgenden: Richtlinie 2012/34)?

Falls die erste Frage bejaht wird: Ist es mit Art. 56 Abs. 6 der Richtlinie 2012/34 vereinbar, dass die Entscheidungen der Regulierungsstelle in Verfahren unter Beteiligung der Antragsteller und des Infrastrukturbetreibers unter Ausschluss der Beteiligung der Regulierungsstelle durch Urteile der jeweiligen ordentlichen Gerichte in der Sache über die Höhe der Wegeentgelte ersetzt werden?

Falls die erste Frage bejaht wird: Können es die Anforderungen an die Einrichtung einer einzigen Regulierungsstelle für den Eisenbahnsektor gemäß Art. 55 Abs. 1, an die Aufgaben der Regulierungsstelle im Sinne von Art. 56 Abs. 2, 11 und 12 sowie an die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden nach Art. 57 Abs. 2 der Richtlinie 2012/34 erlauben, Sachentscheidungen der Regulierungsstelle durch Urteile der jeweiligen ordentlichen Gerichte, die nicht an den durch die Regulierungsstelle festgestellten Sachverhalt gebunden sind, zu ersetzen?

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1 ABl. 2012, L 343, S. 32.