Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 4. Mai 2016 – Maes und Strojwas/Kommission

(Rechtssache F-44/12)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Vertragsbedienstete – Ruhegehälter – Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – Vor dem Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Union – Auf neue allgemeine Durchführungsbestimmungen gestützter Vorschlag der Anstellungsbehörde oder der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Einrede der Unzulässigkeit – Begriff der beschwerenden Maßnahme – Art. 83 der Verfahrensordnung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Olivier Maes (Bangkok, Thailand) und Michal Strojwas (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und S. Orlandi, dann Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, J.-N. Louis und S. Orlandi und schließlich Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Martin und J. Baquero Cruz, dann J. Currall und G. Gattinara, danach G. Gattinara und schließlich G. Gattinara und F. Simonetti)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Vorschläge zur Übertragung der vor dem Eintritt in den Dienst der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage der Berechnung nach den neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen, die nach Stellung der Anträge der Kläger auf Übertragung in Kraft getreten sind

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Herr Olivier Maes und Herr Michal Strojwas tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

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1 ABl. C 184 vom 23.6.2012, S. 25.