URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

28. Februar 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 1 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Zivil- und Handelssachen – Art. 1 Abs. 2 – Ausgeschlossene Rechtsgebiete – Soziale Sicherheit – Art. 53 – Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit der vom Ursprungsgericht erlassenen Entscheidung – Urteil über einen auf Arbeitnehmerentsendung beruhenden Anspruch eines Sozialversicherungsträgers gegen einen Arbeitgeber auf Zuschläge für das Urlaubsentgelt – Ausübung einer rechtsprechenden Tätigkeit durch das angerufene Gericht“

In der Rechtssache C‑579/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Arbeits- und Sozialgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 28. September 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Oktober 2017, in dem Verfahren

BUAK Bauarbeiter-Urlaubs- u. Abfertigungskasse

gegen

Gradbeništvo Korana d.o.o.

erlässt


DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richterinnen A. Prechal und C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Rosas und M. Ilešič,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der BUAK Bauarbeiter-Urlaubs- u. Abfertigungskasse, vertreten durch Rechtsanwältin V. Noss,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Ritzberger-Moser, C. Pesendorfer und J. Schmoll als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und A. Kasalická als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und M. Heller als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Oktober 2018

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines von der BUAK Bauarbeiter-Urlaubs- u. Abfertigungskasse (Österreich) (im Folgenden: BUAK) eingeleiteten Verfahrens auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 zur Vollstreckung eines gegen die Gradbeništvo Korana d.o.o. (im Folgenden: Korana) mit Sitz in Slowenien ergangenen rechtskräftigen Versäumungsurteils.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 6, 10 und 26 der Verordnung Nr. 1215/2012 lauten:

„(6)      Um den angestrebten freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu verwirklichen, ist es erforderlich und angemessen, dass die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Wege eines Unionsrechtsakts festgelegt werden, der verbindlich und unmittelbar anwendbar ist.

(10)      Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken; …

(26)      Das gegenseitige Vertrauen in die Rechtspflege innerhalb der Union rechtfertigt den Grundsatz, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Außerdem rechtfertigt die angestrebte Reduzierung des Zeit- und Kostenaufwands bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten die Abschaffung der Vollstreckbarerklärung, die der Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat bisher vorausgehen musste. Eine von den Gerichten eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung sollte daher so behandelt werden, als sei sie im ersuchten Mitgliedstaat ergangen.“

4        Art. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 in ihrem Kapitel I („Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen“) sieht vor:

„(1)      Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii).

(2)      Sie ist nicht anzuwenden auf:


c)      die soziale Sicherheit,

…“

5        Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Abschnitt 1 („Anerkennung“) ihres Kapitels III („Anerkennung und Vollstreckung“) lautet:

„Eine Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend machen will, hat Folgendes vorzulegen:

a)      eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

b)      die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung.“

6        Art. 39 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Abschnitt 2 („Vollstreckung“) des Kapitels III bestimmt:

„Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.“

7        Art. 42 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, ebenfalls in diesem Abschnitt 2, sieht vor:

„Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen:

a)      eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

b)      die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist, und die einen Auszug aus der Entscheidung sowie gegebenenfalls relevante Angaben zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens und der Berechnung der Zinsen enthält.“

8        Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt:

„Soll eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, so wird die gemäß Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung dem Schuldner vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt. Der Bescheinigung wird die Entscheidung beigefügt, sofern sie dem Schuldner noch nicht zugestellt wurde.“


9        Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Abschnitt 4 („Gemeinsame Vorschriften“) ihres Kapitels III lautet:

„Das Ursprungsgericht stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I aus.“

 Österreichisches Recht

10      Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972 (BGBl. 414/1972) in seiner zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung (im Folgenden: BUAG) enthält einen Abschnitt IV („Organisation der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse“) mit den §§ 14 bis 21b BUAG. § 14 BUAG bestimmt:

„(1)      Die Einhebung der Mittel für die Befriedigung der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz und die Durchführung der damit zusammenhängenden Aufgaben obliegt der [BUAK]. …

(2)      Die [BUAK] ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts …“

11      § 21 Abs. 1 BUAG lautet:

„Der Aufwand der [BUAK] an Urlaubsentgelten … sowie der Aufwand an Verwaltungskosten wird durch die Entrichtung von Zuschlägen zum Lohn bestritten. Die Höhe dieser Zuschläge ist auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzusetzen.“

12      § 21a („Zuschlagsentrichtung“) Abs. 1 BUAG bestimmt:

„Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer die gemäß § 21 festgesetzten Zuschläge … zu entrichten.“

13      Abschnitt V („Verfahrensvorschriften“) BUAG enthält dessen §§ 22 bis 29a. § 22 („Meldepflicht; Vorschreibung der Zuschlagsleistungen“) BUAG sieht vor:

„(1)      Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 beschäftigt, hat diese bei Aufnahme einer Tätigkeit nach den §§ 1 bis 3 unter Bekanntgabe aller für die Berechnung der Zuschläge … maßgebenden Lohnangaben der [BUAK] binnen zwei Wochen zu melden.

(5)      Die [BUAK] hat für den Zuschlagszeitraum die Zuschlagsleistungen auf Grund der Meldung des Arbeitgebers oder, wenn sich auf Grund eigener Erhebungen (§ 23d) anderes ergibt, auf Grund dieser Erhebungen zu errechnen. Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht kann die [BUAK] die Zuschlagsleistungen des Arbeitgebers unter Zugrundelegung der letzten erstatteten Meldung oder auf Grund eigener Ermittlungen errechnen.

…“

14      Die §§ 23, 23a und 23b BUAG regeln die Ermittlungsbefugnisse der BUAK zur Erhebung der zur Berechnung der Zuschläge notwendigen Daten sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers, ihr sämtliche zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

15      § 25 („Entrichtung der Zuschlagsleistung“) BUAG lautet:

„(1)      Die [BUAK] schreibt dem Arbeitgeber auf Grund seiner Meldung oder auf Grund der Errechnung nach § 22 Abs. 5 den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten ist. …

(2)      Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zahlung des Betrages … nicht fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe nach, so hat die [BUAK] den Arbeitgeber aufzufordern, den Rückstand binnen zwei Wochen zu bezahlen. …

(3)      Leistet der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht oder nur teilweise Folge, so hat die [BUAK] zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. … Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

(5)      Ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis gemäß Abs. 3 ist vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese hat mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden.

…“

16      Abschnitt VIb („Sonderbestimmungen für den Urlaub bei Entsendung“) BUAG enthält die §§ 33d bis 33i BUAG. § 33d („Geltungsbereich“) Abs. 1 BUAG sieht vor:

„Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber

1.      zur Arbeitsleistung oder


2.      im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung

nach Österreich entsandt werden. Ein Beschäftiger mit Sitz außerhalb Österreichs gilt hinsichtlich der an ihn überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, als Arbeitgeber in Bezug auf die §§ 23, 23a und 33g.

…“

17      § 33e („Urlaubsanspruch“) BUAG lautet:

„Ein Arbeitnehmer gemäß § 33d hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung nach Österreich zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach Abschnitt II.“

18      § 33f („Urlaubsentgelt“) BUAG bestimmt:

„(1)      Der Arbeitnehmer hat während des Urlaubs Anspruch auf das Urlaubsentgelt … Die Bestimmungen des Abschnittes II sind anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2)      Der Anspruch entsteht im Ausmaß jener Anwartschaften, für die der Arbeitgeber die gemäß § 21 festgesetzten Zuschläge entrichtet. Dieser Anspruch richtet sich gegen die [BUAK]. …

(3)      Im Falle des Urlaubsverbrauchs während der Entsendung hat der Arbeitnehmer unter Nachweis der Urlaubsvereinbarung den Anspruch nach Abs. 2 bei der [BUAK] geltend zu machen. … Das Urlaubsentgelt ist dem Arbeitnehmer direkt auszuzahlen. …“

19      § 33g („Meldepflicht“) Abs. 1 BUAG bestimmt:

„Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer im Sinne des § 33d beschäftigt, unterliegt der Meldepflicht gegenüber der [BUAK] nach § 22. …“

20      § 33h („Entrichtung der Zuschläge“) BUAG lautet:

„…

(2)      Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung nicht nach, so hat die [BUAK] die offenen Zuschläge im Gerichtsweg einzuklagen. Die [BUAK] ist berufen, alle zur Einbringung der Zuschlagsleistungen erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.


(2b)      Hat die [BUAK] die Zuschlagsleistung wegen der Nichteinhaltung der Meldepflicht auf Grund eigener Ermittlungen nach § 22 Abs. 5 zweiter Satz errechnet, so schuldet der Arbeitgeber die so errechneten Zuschläge.

…“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

21      Die BUAK mit Sitz in Wien (Österreich) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, der die Einhebung der Mittel für die Befriedigung von Ansprüchen nach dem BUAG obliegt. Im Besonderen ist sie für die Verwaltung und Auszahlung der Urlaubsentgelte für Bauarbeiter zuständig.

22      Korana, eine Gesellschaft nach slowenischem Recht, entsandte im Rahmen von Bauarbeiten Arbeitnehmer nach Österreich.

23      Am 18. Oktober 2016 erhob die BUAK beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (Österreich) Klage gegen Korana auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 38 447,50 Euro samt Zinsen und Kosten an von dieser Gesellschaft geschuldeten Zuschlägen nach Abschnitt VIb BUAG für die Arbeitstage, die von den von ihr nach Österreich entsandten Arbeitnehmern während des Zeitraums von Februar bis Juni 2016 geleistet worden waren.

24      Zur Stützung ihrer Klage machte die BUAK geltend, sie sei als Urlaubskasse auf der Grundlage des BUAG berechtigt, für jeden Beschäftigungstag, den ein Arbeiter aus der Bauwirtschaft in Österreich tätig sei, vom Arbeitgeber einen nach einer gesetzlich fixierten Berechnungsmethode errechneten Zuschlag einzufordern, der sich insbesondere aus dem Urlaubsentgelt und den Verwaltungskosten zusammensetze.

25      Mit in Abwesenheit von Korana ergangenem Urteil vom 28. April 2017 gab das Arbeits- und Sozialgericht Wien der Klage der BUAK zur Gänze statt. Da Korana keinen Rechtsbehelf einlegte, erwuchs dieses ihr am 21. Juni 2017 zugestellte Versäumungsurteil in Rechtskraft. Im Zuge des Verfahrens zur Erlassung dieses Urteils hat das Gericht seine Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 1215/2012 anscheinend nicht geprüft.

26      Am 31. Juli 2017 beantragte die BUAK bei demselben Gericht zwecks Vollstreckung des Urteils die Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 53 dieser Verordnung.

27      Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Ausstellung einer solchen Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 voraussetze, dass es sich bei dem Verfahren zur Erlassung des Urteils vom 28. April 2017 um eine Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung handle, was aus den Umständen der Ausgangsrechtssache nicht eindeutig hervorgehe.

28      Dazu legt das vorlegende Gericht dar, dass die BUAK – anders als in den binnen-österreichischen Fällen, in denen sie durch § 25 Abs. 3 BUAG ermächtigt sei, selbst einen Rückstandsausweis über die geschuldeten Zuschläge auszustellen, der einen Exekutionstitel und damit eine Grundlage für ein mögliches Vollstreckungsverfahren bilde – für Rückstände in Bezug auf entsandte Arbeitnehmer, die ihren gewöhnlichen Arbeitsort nicht in Österreich hätten, über keine solche Befugnis verfüge, da sie das Arbeits- und Sozialgericht Wien anrufen müsse, um die Zahlung dieser Zuschläge zu erwirken.

29      Weiters könnten bestimmte Umstände des Verfahrens, das zum Erlass des Urteils vom 28. April 2017 geführt habe, diesem Verfahren öffentlich-rechtliche Züge verleihen.

30      So mache im Rahmen einer Klage auf Begleichung einer Forderung betreffend Zuschläge für das Urlaubsentgelt nicht der Arbeitnehmer unmittelbar seine Ansprüche geltend, und die Klage werde gegen den Arbeitgeber zur Einhebung der Zuschläge betrieben, deren durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festgelegter Betrag auch die Verwaltungskosten der BUAK abdecke. Darüber hinaus verfüge die BUAK über Ermittlungsbefugnisse, wenn der Arbeitgeber die ihm obliegende Mitteilungspflicht missachte, und könne daneben auch Vereinbarungen mit anderen Sozialversicherungsträgern abschließen.

31      Im Fall der Nichteinhaltung der Mitteilungspflichten durch den Arbeitgeber sei die BUAK gemäß § 33h Abs. 2b BUAG berechtigt, die von ihm geschuldeten Zuschläge auf der Grundlage ihrer eigenen Ermittlungen zu berechnen. Diesfalls beschränke sich die Zuständigkeit des mit einer Klage auf Begleichung einer Forderung betreffend Zuschläge für Urlaubsentgelt befassten Gerichts auf eine bloße Überprüfung der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung unter Ausschluss jeglicher Prüfung der Begründetheit dieser Forderung.

32      Unter diesen Umständen hat das Arbeits- und Sozialgericht Wien beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass Verfahren, die die Geltendmachung von Ansprüchen der BUAK auf Zuschläge gegen Arbeitgeber aus Anlass der Entsendung von Arbeitnehmern ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich zur Arbeitsleistung oder im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich oder gegen Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs aus Anlass der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich zum Gegenstand haben, „Zivil- und Handelssachen“ sind, in denen die genannte Verordnung anzuwenden ist, auch wenn diese Ansprüche der BUAK auf Zuschläge zwar auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse bezogen sind und der Abdeckung der privatrechtlichen, aus den Arbeitsverhältnissen mit den Arbeitgebern herrührenden Ansprüche der Arbeitnehmer auf Urlaub und Urlaubsentgelt dienen, jedoch

–        sowohl die Höhe der Ansprüche der Arbeitnehmer auf Urlaubsentgelt gegenüber der BUAK als auch die Höhe der Ansprüche der BUAK auf Zuschläge gegenüber den Arbeitgebern nicht durch Vertrag oder Kollektivvertrag, sondern durch eine Verordnung eines Bundesministers bestimmt werden,

–        die von den Arbeitgebern gegenüber der BUAK geschuldeten Zuschläge neben der Deckung des Aufwands für die an die Arbeitnehmer zu leistenden Urlaubsentgelte auch der Deckung des Aufwands an Verwaltungskosten der BUAK dienen und

–        der BUAK im Zusammenhang mit der Verfolgung und Durchsetzung ihrer Ansprüche auf solche Zuschläge kraft gesetzlicher Anordnung weiter gehende Befugnisse als einer Privatperson zukommen, indem

–        die Arbeitgeber bei sonstiger Geldstrafe zur Erstattung von anlassbezogenen wie auch monatlich wiederkehrenden laufenden Meldungen an die BUAK unter Verwendung der von der BUAK eingerichteten Kommunikationswege, zur Mitwirkung an und Duldung von Kontrollmaßnahmen der BUAK, zur Gewährung von Einsicht in Lohn‑, Geschäfts- und sonstige Unterlagen und zur Erteilung von Auskünften an die BUAK verpflichtet sind und

–        die BUAK im Fall der Verletzung von Meldepflichten durch die Arbeitgeber das Recht zur Errechnung der von den Arbeitgebern geschuldeten Zuschläge aufgrund eigener Ermittlungen hat, wobei diesfalls der Anspruch der BUAK auf Zuschläge unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen der Entsendung beziehungsweise Beschäftigung in der von der BUAK errechneten Höhe besteht?

 Zur Vorlagefrage

 Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

33      Mit ihren schriftlichen Erklärungen ersucht die Europäische Kommission den Gerichtshof, über die Frage zu befinden, ob ein Gericht im Rahmen eines Verfahrens zur Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Ausübung einer rechtsprechenden Tätigkeit im Sinne von Art. 267 AEUV handelt.

34      Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dessen Anrufung gemäß Art. 267 AEUV zwar nicht davon abhängig gemacht wird, dass das Verfahren, in dem das nationale Gericht eine Vorlagefrage stellt, streitigen Charakter hat, doch können die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C‑511/14, EU:C:2016:448, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Weiters hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff „Erlass seines Urteils“ im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV das gesamte zur Entscheidung des vorlegenden Gerichts führende Verfahren umfasst und somit weit auszulegen ist, um zu verhindern, dass zahlreiche Verfahrensfragen als unzulässig angesehen werden und nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof sein können und dass er nicht über die Auslegung aller vom vorlegenden Gericht anzuwendenden Vorschriften des Unionsrechts entscheiden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C‑511/14, EU:C:2016:448, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Das mit der Verordnung Nr. 1215/2012 geschaffene System beruht auf der Abschaffung der Exequatur, was zur Folge hat, dass seitens des zuständigen Gerichts des ersuchten Mitgliedstaats keinerlei Prüfung vorgenommen wird und nur die Person, gegen die die Vollstreckung betrieben wird, Rechtsbehelfe gegen die Anerkennung oder Vollstreckung der sie betreffenden Entscheidung erheben kann. Aus einer Zusammenschau der Bestimmungen der Art. 37 und 42 dieser Verordnung geht hervor, dass der Antragsteller zum Zweck der Anerkennung bzw. Vollstreckung einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat nur eine Ausfertigung der betreffenden Entscheidung samt der nach Art. 53 dieser Verordnung vom zuständigen Gericht ausgestellten Bescheinigung vorlegen muss. Diese Bescheinigung wird dem Schuldner gemäß Art. 43 Abs. 1 dieser Verordnung vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt.

37      Wie der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge festgehalten hat, stellt die Bescheinigung die Grundlage der Umsetzung des Grundsatzes der unmittelbaren Vollstreckung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen dar.

38      Die von der Bescheinigung im System der Verordnung Nr. 1215/2012 so erfüllten Funktionen rechtfertigen es – insbesondere in einem Fall wie dem Ausgangsverfahren, wo das Gericht, das die zu vollstreckende Entscheidung erlassen hat, im Erkenntnisverfahren nicht über die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1215/2012 befunden hat –, dass dieses Gericht im Stadium der Ausstellung der Bescheinigung zu prüfen hat, ob der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

39      In einem solchen Fall schließt das Gericht, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bei der Prüfung seiner Zuständigkeit zur Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 an das vorherige Gerichtsverfahren an, indem es insofern dessen volle Wirksamkeit sicherstellt, als eine Entscheidung ohne Bescheinigung nicht frei im europäischen Rechtsraum zirkulieren kann. Dieser Schluss entspricht dem Erfordernis der Gewährleistung der raschen Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen unter gleichzeitiger Wahrung der Rechtssicherheit, auf der das gegenseitige Vertrauen in die Rechtspflege innerhalb der Union beruht.

40      Im Übrigen wird nach der Systematik der Verordnung Nr. 1215/2012 die Ausstellung der Bescheinigung dem Gericht übertragen, das mit dem Rechtsstreit am besten vertraut und in der Sache am ehesten in der Lage ist, die Vollstreckbarkeit der Entscheidung zu bestätigen. So bestätigt das Ursprungsgericht durch die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung implizit, dass das in einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennende und zu vollstreckende Versäumungsurteil in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, da die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung nur unter dieser Voraussetzung möglich ist.

41      Folglich weist das Verfahren zur Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 unter den Umständen des Ausgangsverfahrens rechtsprechenden Charakter auf, so dass ein im Rahmen eines solchen Verfahrens angerufenes innerstaatliches Gericht befugt ist, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

42      Somit ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

 Zur Beantwortung der Frage

43      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine Klage auf Begleichung einer Forderung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gegen einen Arbeitgeber betreffend Zuschläge für das Urlaubsentgelt aus Anlass der Entsendung von Arbeitnehmern in einen Mitgliedstaat, in dem die Arbeitnehmer keinen gewöhnlichen Arbeitsort haben, oder im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung in diesem Mitgliedstaat oder gegen einen Arbeitgeber mit Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats aus Anlass der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die dort ihren gewöhnlichen Arbeitsort haben, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

44      Zunächst ist angesichts des Umstands, dass sich die Vorlagefrage auf den gesamten Art. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bezieht, erstens zu prüfen, ob ein Urteil wie das am 28. April 2017 von dem vorlegenden Gericht auf Antrag der BUAK erlassene, für dessen Vollstreckung diese die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 53 dieser Verordnung begehrt, eine Zivil- bzw. Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung darstellt, und, bejahendenfalls, zweitens zu klären, ob ein solches Urteil in den Anwendungsbereich der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung vorgesehenen Ausschlussbestimmung für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit fällt.


45      Weiters ist darauf hinzuweisen, dass, da mit der Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde, die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 durch den Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 15. November 2018, Hellenische Republik, C‑308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zum Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012

46      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats verstanden werden, da sichergestellt werden muss, dass sich aus dieser Verordnung für die Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Er ist als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der genannten Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking, C‑551/15, EU:C:2017:193, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Des Weiteren verlangen die Erfordernisse, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und es im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege zu vermeiden, dass in den Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen, eine weite Auslegung des genannten Begriffs der „Zivil- und Handelssachen“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, German Graphics Graphische Maschinen, C‑292/08, EU:C:2009:544, Rn. 22 und 23).

48      Um festzustellen, ob eine Sache in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, ist die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung zu ermitteln und sind die Grundlage der Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, Sapir u. a., C‑645/11, EU:C:2013:228, Rn. 32 und 34, sowie vom 12. September 2013, Sunico u. a., C‑49/12, EU:C:2013:545, Rn. 35).

49      Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, können zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2013, Sunico u. a., C‑49/12, EU:C:2013:545, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines, C‑302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 31).

50      Für den vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass angesichts der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung die Eigenschaft der BUAK als Körperschaft öffentlichen Rechts für sich genommen keine Auswirkung auf die Natur der Rechtsbeziehungen zwischen ihr und Korana hat.

51      Was erstens die Rechtsgrundlage der Klage angeht, die zu dem Urteil geführt hat, für dessen Vollstreckung die BUAK die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 beantragt hat, lässt sich der Vorlageentscheidung entnehmen, dass gemäß § 21 BUAG der von der BUAK geleistete Aufwand an Urlaubsentgelten aus Zuschlägen zum Lohn bestritten wird, die der Arbeitgeber zu entrichten hat. Die Höhe dieser Zuschläge wird zwar durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzt, doch geht aus den Erklärungen der BUAK sowie der österreichischen Regierung hervor, dass diese Verordnung lediglich die Berechnungsmodalitäten für diese Zuschläge auf der Grundlage des in dem jeweiligen Kollektivvertrag festgelegten Lohnes regelt.

52      Im Übrigen entsteht der Anspruch der entsandten Arbeitnehmer gegenüber der BUAK auf Urlaubsentgelt gemäß § 33f Abs. 2 BUAG im Ausmaß jener Anwartschaften, für die der Arbeitgeber die festgesetzten Zuschläge entrichtet.

53      Weiters führt das vorlegende Gericht selbst aus, dass dieses aus den Zuschlägen, deren Entrichtung im vorliegenden Fall begehrt wird, finanzierte Urlaubsentgelt einen Teil des vom Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag für die vom Arbeitnehmer geleistete Tätigkeit geschuldeten Entgelts bildet.

54      Folglich steht, da die Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung der Zuschläge untrennbar mit den zivilrechtlichen Ansprüchen der Arbeitnehmer auf Urlaubsentgelt verknüpft ist, eine Prüfung der Grundlage der Klage, die zu dem Urteil vom 28. April 2017 geführt hat, entsprechend der in Rn. 48 des vorliegenden Urteils zitierten Rechtsprechung dem Schluss nicht entgegen, dass die Forderung der BUAK und somit eine Klage auf ihre Begleichung ebenfalls dieselbe zivilrechtliche Natur aufweisen.

55      Zweitens geht hinsichtlich der Modalitäten der Erhebung der dem genannten Urteil zugrunde liegenden Klage aus den Bestimmungen des BUAG hervor, dass die BUAK – im Unterschied zu binnen-österreichischen Fällen, wo sie selbst einen Rückstandsausweis als Exekutionstitel ausstellen kann – bei Rückständen für entsandte Arbeitnehmer, die ihren gewöhnlichen Arbeitsort nicht in Österreich haben, die Zahlung der ausständigen Zuschläge gerichtlich betreiben muss.

56      Hat die BUAK ferner wegen einer Nichteinhaltung der Meldepflicht nach § 22 Abs. 5 BUAG die Höhe der Zuschlagsleistungen aufgrund eigener Ermittlungen errechnet, „so schuldet der Arbeitgeber die so errechneten Zuschläge“ gemäß § 33h Abs. 2b BUAG.

57      Hinsichtlich des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle im Fall einer Klage auf Begleichung einer Forderung betreffend Zuschläge für das Urlaubsentgelt, deren Höhe von der BUAK auf der Grundlage eigener Ermittlungen selbst errechnet wurde, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass diese Berechnung eine anspruchsbegründende Wirkung habe und die Befugnisse der BUAK diese von einer einfachen Privatperson unterschieden. Daraus sei zu schließen, dass § 33h Abs. 2b BUAG angesichts seines Wortlauts dahin gehend ausgelegt werden könne, dass sich die Befugnisse des Gerichts bei Rückständen in Bezug auf entsandte Arbeitnehmer ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich auf eine bloße Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung beschränkten, so dass das Gericht, wenn sie erfüllt seien, keine materielle Prüfung der Richtigkeit des von der BUAK geltend gemachten Anspruchs vornehmen könne.

58      Dieser Auslegung der innerstaatlichen Regelung treten sowohl die BUAK als auch die österreichische Regierung entgegen, die die Auffassung vertreten, dass das österreichische Gericht im Rahmen eines Verfahrens über die Begleichung einer Forderung betreffend Zuschläge für das Urlaubsentgelt für entsandte Arbeitnehmer eine volle Kontrolle über sämtliche Anspruchsmerkmale ausübe.

59      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV nicht Sache des Gerichtshofs ist, über die Auslegung nationaler Vorschriften zu befinden, da diese Auslegung in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt (Urteil vom 27. Oktober 2009, ČEZ, C‑115/08, EU:C:2009:660, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Folglich ist festzuhalten, dass die BUAK, soweit ihr § 33h Abs. 2b BUAG eine gegenüber den allgemeinen Regelungen über die Modalitäten der Erhebung einer Zahlungsklage erweiterte Rechtsposition einräumt, indem er ihrer Bestimmung der Höhe des geltend gemachten Anspruchs anspruchsbegründende Wirkung verleiht und – nach der Darstellung des vorlegenden Gerichts – auch dem mit dieser Klage befassten Gericht die Möglichkeit nimmt, die Richtigkeit der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Daten zu prüfen, in einer solchen Konstellation mit einem gesetzlich eingeräumten öffentlich-rechtlichen Vorrecht aufträte.

61      Wenn dies im Ausgangsrechtsstreit der Fall sein sollte, was das vorlegende Gericht zu beurteilen hat, könnte die Stellung der BUAK in diesem speziellen Zusammenhang nicht als die einer einfachen Körperschaft öffentlichen Rechts charakterisiert werden, die für die Einhebung der Mittel für die Zahlung der Urlaubsentgelte nach dem BUAG zuständig ist. In diesem Fall müsste die BUAK nämlich im Rahmen eines Rechtsstreits, wie er dem Urteil vom 28. April 2017 zugrunde lag, als in Ausübung von Hoheitsgewalt handelnd angesehen werden, was bedeutende Auswirkungen auf die Modalitäten und damit auf die Rechtsnatur dieses Verfahrens hätte, so dass dieser Rechtsstreit nicht mehr unter den Begriff „Zivil- und Handelssache“ und folglich auch nicht mehr in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen würde.

62      Die von dem vorlegenden Gericht dargestellten weiteren spezifischen Vorrechte der BUAK wie ihre Einbehaltung von Verwaltungskosten in Höhe von 1 % bis 2 % der Zuschläge oder die für sie bestehende Möglichkeit, Vereinbarungen mit anderen Sozialversicherungsträgern abzuschließen, können nicht dazu führen, dass das Verfahren, das zu einem Urteil wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geführt hat, von den Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ausgeschlossen ist. Denn das erstgenannte Vorrecht erscheint vernachlässigbar und die zweitgenannte Möglichkeit beruht nach den diesbezüglichen Erklärungen der österreichischen Regierung in der mündlichen Verhandlung anscheinend auf dem Abschluss privatrechtlicher Verträge.

63      Betreffend die Ermittlungsbefugnisse der BUAK im Fall der Nichteinhaltung der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers ist festzuhalten, dass auch diese für sich genommen nicht geeignet sind, einem Verfahren wie dem dem Urteil vom 28. April 2017 zugrunde liegenden einen öffentlich-rechtlichen Charakter zu verleihen.

64      Die in den beiden vorstehenden Randnummern angeführten Vorrechte haben nämlich keine Auswirkungen auf die Eigenschaft, in der die BUAK in einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren auftritt, und ändern weder dessen Rechtsnatur noch bestimmen sie seinen Verlauf.

 Zum Begriff „soziale Sicherheit“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1215/2012

65      Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1215/2012 ist die soziale Sicherheit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen.

66      Die in Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung enthaltenen Ausschlussbestimmungen von ihrem Anwendungsbereich stellen Ausnahmevorschriften dar, die eng auszulegen sind.

67      Der Begriff „soziale Sicherheit“ wird im Hinblick auf seine Bedeutung im Unionsrecht autonom definiert. Somit umfasst er nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, und – Berichtigung – L 200, S. 1) (vgl. entsprechend zur Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu‑ und abwandern, in ihrer durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 [ABl. 1997, L 28, S. 1] geänderten und aktualisierten Fassung Urteil vom 14. November 2002, Baten, C‑271/00, EU:C:2002:656, Rn. 45).

68      Weiters kann eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit angesehen werden, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne eine im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und wenn sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. entsprechend Urteil vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C‑216/12 und C‑217/12, EU:C:2013:568, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Im vorliegenden Fall entsteht nach dem Vorabentscheidungsersuchen der Anspruch auf die Zuschläge für das Urlaubsentgelt im Ausmaß jener Urlaubsentgeltanwartschaften, für die der Arbeitgeber die Zuschläge entrichtet. Somit hat nach den Angaben des vorlegenden Gerichts der Arbeitgeber dieses Urlaubsentgelt aufgrund der von dem entsandten Arbeitnehmer geleisteten Arbeit zu leisten, auch wenn die Zahlung über die BUAK erfolgt.

70      Ein solches Entgelt unterliegt demnach nicht dem Begriff „soziale Sicherheit“ nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1215/2012.

71      Im Hinblick auf die gesamten vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine Klage auf Begleichung einer Forderung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gegen einen Arbeitgeber betreffend Zuschläge für das Urlaubsentgelt aus Anlass der Entsendung von Arbeitnehmern in einen Mitgliedstaat, in dem die Arbeitnehmer keinen gewöhnlichen Arbeitsort haben, oder im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung in diesem Mitgliedstaat oder gegen einen Arbeitgeber mit Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats aus Anlass der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die ihren gewöhnlichem Arbeitsort in diesem Mitgliedstaat haben, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, soweit die Modalitäten der Erhebung dieser Klage nicht von den allgemeinen Regelungen abweichen und es dem angerufenen Gericht dadurch insbesondere nicht verwehrt wird, die Richtigkeit der Daten, auf denen die Bestimmung dieser Forderung beruht, zu prüfen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu überprüfen.

 Kosten

72      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Klage auf Begleichung einer Forderung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gegen einen Arbeitgeber betreffend Zuschläge für das Urlaubsentgelt aus Anlass der Entsendung von Arbeitnehmern in einen Mitgliedstaat, in dem die Arbeitnehmer keinen gewöhnlichen Arbeitsort haben, oder im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung in diesem Mitgliedstaat oder gegen einen Arbeitgeber mit Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats aus Anlass der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die ihren gewöhnlichem Arbeitsort in diesem Mitgliedstaat haben, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, soweit die Modalitäten der Erhebung dieser Klage nicht von den allgemeinen Regelungen abweichen und es dem angerufenen Gericht dadurch insbesondere nicht verwehrt wird, die Richtigkeit der Daten, auf denen die Bestimmung dieser Forderung beruht, zu prüfen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu überprüfen.

Lenaerts

Prechal

Toader

Rosas

 

Ilešič

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Februar 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


*      Verfahrenssprache: Deutsch.