Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2015 – adidas/HABM – Shoe Branding Europe (Zwei parallele Streifen auf einem Schuh)
(Rechtssache T-145/14)1
(Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer aus zwei parallelen Streifen auf einem Schuh bestehenden Gemeinschaftspositionsmarke – Gemeinschafts- und nationale Bildmarken und ältere internationale Registrierung dreier parallel laufender Streifen auf Schuhen und Kleidung – Relative Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: adidas AG (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt J. Fuhrmann, dann I. Fowler, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Bullock und N. Bambara)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Shoe Branding Europe BVBA (Oudenarde) (Prozessbevollmächtigter: J. Løje)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 28. November 2013 (Sache R 1208/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der adidas AG und der Shoe Branding Europe BVBA
Tenor
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 38. November 2013 (Sache R 1208/2012-2) wird aufgehoben.
Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der adidas AG.
Die Shoe Branding BVBA trägt ihre eigenen Kosten.
________________________1 ABl. C 129 vom 28.4.2014.