Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Argeş (Rumänien), eingereicht am 4. August 2020 – Ministerul Dezvoltării Regionale şi Administraţiei Publice/NE

(Rechtssache C-360/20)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Argeş

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Ministerul Dezvoltării Regionale și Administrației Publice

Beschwerdegegner: NE

Vorlagefragen

Umfasst der Begriff des Betrugs gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften eine Straftat, die begangen wurde, um den Anschein der Beachtung von Art. 57 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/20061 zu dem Zweck zu erwecken, zu vermeiden, dass der Mitgliedstaat Abs. 3 dieses Artikels in Verbindung mit Art. 98 der genannten Verordnung anwendet, oder nur eine bis zum Ende des Durchführungszeitraums begangene Straftat unter Ausschluss der während des Nachhaltigkeitszeitraums begangenen Taten?

Kann das Unionsrecht, insbesondere Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV und Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, dahin ausgelegt werden, dass es einer nationalen Regelung, die eine Sanktionierung des Beschuldigten wegen einer Straftat ausschließt, die im Zeitraum nach Abschluss des Durchführungszeitraums, d. h. im Nachhaltigkeitszeitraum, im Zusammenhang mit Verpflichtungen begangen worden ist, die der Beschuldigte mit dem Finanzierungsvertrag übernommen hat, sowie der Auslegung einer nationalen Regelung dahin entgegensteht, dass der Begriff des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union nicht auch das strafbare Verhalten des durch die Finanzierung Begünstigten im Nachhaltigkeitszeitraum des Vorhabens im Zusammenhang mit Verpflichtungen umfasst, die mit dem Finanzierungsvertrag übernommen worden sind, ungeachtet der Herkunft der vom Begünstigten für die Nachhaltigkeit des Vorhabens aufgewandten Mittel und Ausgaben, d. h. aus eigenen Mitteln des Begünstigten oder aus Mitteln der Union?

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1 Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. 2006, L 210, S. 25).