URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

14. Dezember 2017(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstbezüge – Familienbeihilfen – Erziehungszulage – Art. 15 des Anhangs X des Statuts – Voraussetzungen für die Gewährung – Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts – Regelmäßiger und vollzeitlicher Besuch einer gebührenpflichtigen Schule – Art. 85 des Statuts – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör“

In der Rechtssache T‑611/16

Ernst Ulrich Trautmann, Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Kraainem (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Meyer,

Kläger,

gegen

Europäischer Auswärtigen Dienst (EAD), vertreten durch S. Marquardt und R. Weiss als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen einer auf Art. 270 AEUV gestützten Klage zum einen auf Aufhebung erstens der Entscheidung der Anstellungsbehörde des EAD vom 18. Dezember 2015, den Betrag der dem Kläger geschuldeten Erziehungszulage neu zu bestimmen, zweitens der Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) vom 12. Januar 2016, durch Einbehalt von den Dienstbezügen die dem Kläger ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge einzuziehen, und drittens der Entscheidung vom 12. Mai 2016, die Beschwerden gegen diese Entscheidungen zurückzuweisen, und zum anderen auf Verurteilung des EAD, dem Kläger die zuvor aufgrund seines Anspruchs auf Erziehungszulage ausgezahlten Beträge zu erstatten,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter V. Valančius (Berichterstatter) und U. Öberg,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, Herr Ernst Ulrich Trautmann, ist seit dem 1. April 1993 Beamter der Europäischen Kommission. Vom 14. Januar 2010 bis zum 31. August 2015 war er in den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) als Leiter der Sektion „Handel und Wirtschaftsangelegenheiten“ in der Delegation der Europäischen Union in Bern (Schweiz) versetzt. Seit dem 1. September 2015 ist er der Generaldirektion „Handel“ der Kommission in Brüssel (Belgien) zugewiesen.

2        Der Sohn des Klägers besuchte von August 2010 bis März 2015 die International School of Berne (im Folgenden: ISB), eine gebührenpflichtige Schule in Gümlingen (Schweiz).

3        Am 5. Mai 2014 beantragte der Kläger beim EAD aufgrund seines Anspruchs auf Erziehungszulage gemäß Art. 15 des Anhangs X des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), der wie in Art. 101a des Statuts vorgesehen, Sondervorschriften für die Beamten der Europäischen Union, die in einem Drittland Dienst tun, festlegt, die Zahlung eines Vorschusses auf das Schulgeld seines Sohnes für die ISB für das Schuljahr 2014/2015. Der EAD entsprach dem Antrag des Klägers und überwies ihm einen Betrag in Höhe von 32 266,83 Schweizer Franken (CHF) (etwa 27 600 Euro).

4        Am 19. Mai 2014 beantragte der Kläger bei der Anstellungsbehörde des EAD auf der Grundlage von Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts wegen außergewöhnlicher Umstände eine Erziehungszulage, die die Obergrenze nach dieser Vorschrift überschritt. Mit E‑Mail vom 8. Januar 2015 wurde ihm mitgeteilt, dass seinem Antrag stattgegeben worden sei.

5        Am 15. Mai 2014 zahlte der Kläger an die ISB für seinen Sohn die Anmeldegebühr von 250,00 CHF (etwa 215 Euro) und am 10. Juni 2014 das Schulgeld von 28 988,55 CHF (etwa 24 800 Euro). Ferner kaufte der Kläger am 19. August 2014 eine Familienkarte für den öffentlichen Nahverkehr für 814,81 CHF (etwa 700 Euro), um die Fahrten seines Sohnes zwischen seiner Wohnung und der ISB sicherzustellen.

6        Der Unterricht an der ISB begann am 18. August 2014. Das Schuljahr endete am 18. Juni 2015.

7        Am 25. August 2014 gab der Kläger die Informationen über die schulische Ausbildung seines Sohnes in das elektronische Personalverwaltungssystem „Sysper 2“ ein und übermittelte die notwendigen Nachweise für die Abrechnung des gezahlten Vorschusses. Am 16. Februar 2015 verrechnete der EAD den Vorschuss mit dem tatsächlich an die ISB gezahlten Schulgeld. Am 20. Februar 2015 akzeptierte der Kläger diese Abrechnung und erstattete den ihm zu viel gezahlten Vorschuss von 2 213,47 CHF (etwa 1 900 Euro).

8        Am 7. Januar 2015 wurde dem Kläger mittels E‑Mail mitgeteilt, dass seine Bewerbung um eine Beschäftigung in einer anderen Delegation der Union nicht erfolgreich gewesen sei und er somit nach Ablauf seiner Dienstzeit in Bern am 31. August 2015 nach Brüssel zurückversetzt werde.

9        Am 8. März 2015 endete die schulische Ausbildung des Sohnes des Klägers an der ISB. Ab dem 9. März 2015 besuchte er die Bradford District High School (im Folgenden: BDHS), eine Schule in Toronto (Kanada).

10      Am 12. Oktober 2015 gab der Kläger die Informationen über den Schulwechsel seines Sohnes in Sysper 2 ein.

11      Am 14. Oktober 2015 wurde der Kläger mittels einer von Sysper 2 automatisch generierten Mitteilung darüber informiert, dass die Informationen über den Schulwechsel vom EAD zur Kenntnis genommen worden seien.

12      Mit E‑Mail vom 15. Oktober 2015 übermittelte der EAD dem Kläger ein Dokument mit dem Titel „Situation des paiements des allocations scolaires ‚B‘ pour l’année 2014/2015 [Übersicht über die Zahlungen der Erziehungszulage B für das Schuljahr 2014/2015]“, das eine neue Abrechnung des dem Kläger im Mai 2014 gezahlten Vorschusses enthielt. Dieses Dokument enthielt den Vermerk, dass der Betrag von 10 731,18 Euro, d. h. die Hälfte des Schulgelds und der Schülerbeförderungskosten in Euro, abzüglich der vom EAD getragenen Unterbringungskosten an der BDHS, von dem dem Kläger gezahlten Vorschuss abgezogen werden müsse und daher von den Dienstbezügen des Klägers einbehalten werde.

13      Mit Vermerk vom 16. Oktober 2015 an die zuständige Abteilungsleiterin beanstandete der Kläger diese neue Abrechnung und machte insbesondere geltend, dass der Schulwechsel seines Sohnes wegen seiner dienstlichen Verwendung in Brüssel notwendig geworden sei und dieser dem EAD Einsparungen im Haushalt ermögliche.

14      Mit Vermerk vom 18. Dezember 2015 (im Folgenden: Entscheidung vom 18. Dezember 2015), der auf den Vermerk des Klägers vom 16. Oktober 2015 erstellt wurde, informierte die Anstellungsbehörde den Kläger, dass die Übernahme des Schulgelds auf der Grundlage des Zeitraums, in dem sein Sohn die ISB besucht habe, also sechs Monate, neu bewertet werden müsse, da sein Sohn die gebührenpflichtige ISB bis Februar 2015 und ab März 2015 die gebührenfreie BDHS besucht habe. Außerdem sei der im Mai 2014 gezahlte Vorschuss für die Übernahme des Schulgelds für die ISB für das gesamte Schuljahr 2014/2015 berechnet gewesen. Da der Sohn des Klägers dort nur eine sechsmonatige schulische Ausbildung erhalten habe, könne nur das diesem Zeitraum entsprechende Schulgeld übernommen werden, unabhängig von der Frage, ob die ISB den dem Rest des Schuljahrs entsprechenden Teil des Schulgelds zurückerstattet habe oder nicht.

15      Mit Vermerk vom 12. Januar 2016 (im Folgenden: Entscheidung vom 12. Januar 2016) informierte das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) den Kläger, dass es die Einziehung des Betrags von 10 663,92 Euro gemäß Art. 85 des Statuts über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge durch einen monatlichen Einbehalt von seinen Dienstbezügen vornehmen werde.

16      Am 12. Januar 2016 legte der Kläger bei der Anstellungsbehörde zwei Beschwerden nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein, die sich zum einen gegen die Entscheidung vom 18. Dezember 2015 und zum anderen gegen die Entscheidung vom 12. Januar 2016 richteten.

17      Mit Entscheidung vom 12. Mai 2016 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerden des Klägers zurück (im Folgenden: Entscheidung vom 12. Mai 2016).

 Verfahren und Anträge der Parteien

18      Mit Klageschrift, die am 11. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Die Rechtssache ist unter dem Aktenzeichen F‑41/16 in das Register eingetragen worden.

19      Nach Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) ist die vorliegende Rechtssache in dem Stadium, in dem sie sich am 31. August 2016 befand, auf das Gericht übertragen worden. Sie ist unter dem Aktenzeichen T‑611/16 in das Register eingetragen und der Ersten Kammer zugewiesen worden.

20      Nach Art. 106 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

21      Der Kläger beantragt,

–        festzustellen, dass die Entscheidungen vom 18. Dezember 2015, vom 12. Januar 2016 und vom 12. Mai 2016 (im Folgenden zusammen: angefochtene Entscheidungen) nichtig sind, hilfsweise, sie aufzuheben;

–        den EAD zu verurteilen, den von seinen Dienstbezügen einbehaltenen Betrag an ihn zurückzuzahlen;

–        dem EAD die Kosten aufzuerlegen.

22      Der EAD beantragt,

–        die Klage, soweit sie den Einbehalt eines Teils des Schulgelds für die ISB und der entsprechenden Beförderungskosten von den Dienstbezügen des Klägers betrifft, als unbegründet abzuweisen;

–        die Klage, soweit sie die Unterbringungskosten an der BDHS betrifft, für erledigt zu erklären;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

23      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 23. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger zum einen das Gericht darüber unterrichtet, dass er seine Klage teilweise zurücknehme, und zum anderen angeregt, das Gericht möge gemäß Art. 125a der Verfahrensordnung die Möglichkeit für eine gütliche Beilegung des Streites prüfen. Der EAD hat innerhalb der ihm gesetzten Frist dazu Stellung genommen.

 Rechtliche Würdigung

24      Im Rahmen seiner Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidungen wendet sich der Kläger zum einen gegen den Einbehalt eines Teils des für das Schulgeld der ISB und die entsprechenden Beförderungskosten gewährten Betrags, d. h. eines Betrags in Höhe von 10 663,92 Euro, und zum anderen gegen die fehlende Berücksichtigung der Erhöhung der Unterbringungskosten seines Sohnes an der BDHS für den Monat Juni 2015 durch den EAD.

25      Mit Schriftsatz, der am 23. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger mitgeteilt, dass er seine Klage zurücknehme, soweit sie die Frage der fehlenden Berücksichtigung der Erhöhung der Unterbringungskosten seines Sohnes an der BDHS für den Monat Juni 2015 durch den EAD betreffe, da der EAD ihm den entsprechenden Betrag, nämlich 20,00 kanadische Dollar (CAD) (etwa 15 Euro), überwiesen habe.

26      Der Kläger stützt seine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidungen, soweit sie die Frage des Einbehalts des Betrags von 10 663,92 Euro durch den EAD betrifft, im Wesentlichen auf drei Klagegründe. Mit einem ersten Klagegrund macht er einen Verstoß gegen Art. 85 des Statuts über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge geltend. Mit einem zweiten Klagegrund beruft er sich auf einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 2 des Statuts und gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Mit einem dritten Klagegrund macht der Kläger einen Verstoß gegen Art. 15 des Anhangs X in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 des Anhangs VII des Statuts geltend.

27      Nach dem zweiten sind der dritte und schließlich der erste Klagegrund zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 2 des Statuts und gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte

28      Der Kläger macht geltend, dass weder die am 14. Oktober 2015 von Sysper 2 automatisch generierte Mitteilung, mit der er darüber unterrichtet worden sei, dass die Informationen über den Schulwechsel seines Sohnes vom EAD zur Kenntnis genommen worden seien, noch das am 15. Oktober 2015 erhaltene Dokument „Situation des paiements des allocations scolaires ‚B‘ pour l’année 2014/2015“ der Begründungspflicht aus Art. 25 Abs. 2 des Statuts und Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte genügten. Dieses Dokument habe der EAD ihm zugeschickt, ohne ihn – unter Verstoß gegen die letztgenannte Bestimmung – vorher angehört zu haben.

29      Nach Art. 25 Abs. 2 des Statuts muss jede beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein.

30      Darüber hinaus impliziert die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der u. a. in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte sichergestellt wird, dass dem Betroffenen vor dem Erlass der für ihn nachteiligen Entscheidung Gelegenheit gegeben wird, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der Tatsachen und Umstände, auf deren Grundlage diese Entscheidung erlassen wurde, sachdienlich Stellung zu nehmen (Urteil vom 11. September 2013, L/Parlament, T‑317/10 P, EU:T:2013:413, Rn. 80 und 81).

31      Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die vom Kläger genannten Handlungen keine Entscheidungen sind, die ihn beschweren und die hätten begründet werden müssen oder denen die Erfüllung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte vorausgehen müssen.

32      Nach ständiger Rechtsprechung sind beschwerende Entscheidungen nämlich nur solche Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, indem sie seine Rechtsstellung als Beamter oder sonstiger Bediensteter in qualifizierter Weise verändern (Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Alvarez Moreno, C‑373/04 P, EU:C:2006:11, Rn. 42, und vom 13. Dezember 2012, Strack/Kommission, T‑199/11 P, EU:T:2012:691, Rn. 127).

33      Die von Sysper 2 am 14. Oktober 2015 automatisch generierte Mitteilung beschränkte sich darauf, den Kläger darüber zu unterrichten, dass die von ihm übermittelten Informationen über den Schulwechsel seines Sohnes berücksichtigt worden seien.

34      Was das Dokument „Situation des paiements des allocations scolaires ‚B‘ pour l’année 2014/2015“ anbelangt, das dem Kläger am 15. Oktober 2015 übermittelt wurde, wurde der Kläger damit über die Details der Berechnung der ihm zustehenden Erziehungszulage informiert. Dazu enthielt es den Vermerk, dass der Betrag von 10 731,18 Euro, d. h. die Hälfte des Schulgelds zuzüglich der Hälfte der Schülerbeförderungskosten in Euro, abzüglich der vom EAD übernommenen Unterbringungskosten an der BDHS, von den Dienstbezügen einbehalten werden müssten. Im Gegensatz zu den angefochtenen Entscheidungen erzeugt dieses Dokument an sich jedoch keine Rechtswirkung, die die Rechtsstellung des Klägers in qualifizierter Weise verändert.

35      Unterstellt man im Übrigen, dass der Kläger geltend macht, dass die angefochtenen Entscheidungen selbst unter Verstoß gegen die Begründungspflicht aus Art. 25 Abs. 2 des Statuts und Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte sowie unter Verstoß gegen das in der letztgenannten Bestimmung verankerte Recht auf Anhörung ergangen seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht dem Zweck dient, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und außerdem dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts zu ermöglichen. Daraus folgt, dass die Begründung dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen ist und dass das Fehlen der Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (Urteile vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, EU:C:1981:284, Rn. 22, und vom 28. Februar 2008, Neirinck/Kommission, C‑17/07 P, EU:C:2008:134, Rn. 50).

36      Diese Grundsätze sind jedoch unter Berücksichtigung des evolutiven Charakters des Vorverfahrens nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts umzusetzen, wonach die Verwaltungsbeschwerde und ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung Bestandteil eines komplexen Verfahrens sind und die Ausarbeitung der Maßnahme, mit der der endgültige Standpunkt des Organs festgelegt wird, erst mit der Beantwortung der Beschwerde des Bediensteten durch die Anstellungsbehörde endet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2014, Mocová/Kommission, T‑347/12 P, EU:T:2014:268, Rn. 33, 34 und 45).

37      Außerdem ist die Begründung einer Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde auch für die Entscheidung maßgebend, gegen die die Beschwerde gerichtet war (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, EU:T:2009:485, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der EAD der ihm obliegenden Begründungspflicht nachgekommen ist. Die Anstellungsbehörde hat nämlich sowohl in der Entscheidung vom 18. Dezember 2015 als auch in der vom 12. Mai 2016 alle vom Kläger erhobenen Rügen im Einzelnen geprüft, wodurch Letzterer gemäß der oben in Rn. 37 angeführten Rechtsprechung die Zweckmäßigkeit einer eventuellen Klage bewerten konnte und das Gericht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung beurteilen kann.

39      Was den Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger am 12. Januar 2016 zwei Beschwerden nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts einlegte, die sich gegen die Entscheidung vom 18. Dezember 2015 bzw. gegen die Entscheidung vom 12. Januar 2016 richteten.

40      Mit der Entscheidung vom 18. Dezember 2015 sollte auf den Vermerk des Klägers vom 16. Oktober 2015 an die zuständige Abteilungsleiterin geantwortet werden, in dem er das Dokument „Situation des paiements des allocations scolaires ‚B‘ pour l’année 2014/2015“ beanstandet hatte. In diesem Vermerk machte der Kläger insbesondere geltend, dass der Schulwechsel seines Sohnes wegen seiner dienstlichen Verwendung in Brüssel notwendig geworden sei und diese dem EAD Einsparungen im Haushalt ermögliche.

41      Daraus folgt, dass der Kläger mit seinem Vermerk vom 16. Oktober 2015 im Sinne der oben in Rn. 30 angeführten Rechtsprechung gegenüber dem EAD zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der Tatsachen und Umstände Stellung genommen hat, auf deren Grundlage die Anstellungsbehörde diese Entscheidungen erlassen hat, deren Rechtmäßigkeit er vor dem Gericht bestreitet.

42      Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 15 des Anhangs X in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 des Anhangs VII des Statuts

43      Der Kläger wirft dem EAD vor, entschieden zu haben, einen Teil der Beträge, die er aufgrund seines Anspruchs auf Erziehungszulage erhalten hatte, unter Verstoß gegen Art. 15 des Anhangs X in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 des Anhangs VII des Statuts einzubehalten. Hilfsweise rügt er, dass der EAD bei der Berechnung dieser Beträge einen Fehler begangen habe.

44      In Art. 3 des Anhangs VII des Statuts heißt es:

„(1) Der Beamte erhält unter den Voraussetzungen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für jedes mindestens fünf Jahre alte unterhaltsberechtigte Kind …, das regelmäßig und vollzeitlich eine gebührenpflichtige Primär- oder Sekundarschule bzw. eine Hochschule besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch entstandenen Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag …

Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind zum ersten Mal eine Grundschule besucht, und erlischt mit dem Ende des Monats, in dem das Kind seine Ausbildung abschließt …

Der in Unterabsatz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich bis auf das Doppelte für … einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km entfernt ist von einer Europäischen Schule …

Zahlungen nach Unterabsatz 3 setzen nicht voraus, dass für die besuchte Schule Unterrichtsgebühren zu zahlen sind.“

45      Art. 15 des Anhangs X des Statuts, der gemäß Art. 101a des Statuts auf die Beamten anwendbar ist, die in einem Drittland Dienst tun, lautet:

„Der Beamte hat unter von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen Anspruch auf eine Erziehungszulage zur Deckung der durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten, die gegen Vorlage von Belegen gezahlt wird. Außer in Ausnahmefällen, über die die Anstellungsbehörde entscheidet, darf diese Zulage einen Höchstbetrag in dreifacher Höhe des doppelten Höchstbetrags der Erziehungszulage nicht überschreiten.“

46      In Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses der Kommission vom 16. Dezember 2013 mit allgemeinen Durchführungsvorschriften zur Gewährung der Erziehungszulage (Art. 3 des Anhangs VII des Statuts, im Folgenden: ADB) heißt es:

„Der Beamte erhält auf Antrag für jedes mindestens fünf Jahre alte unterhaltsberechtigte Kind im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, das regelmäßig und vollzeitlich eine gebührenpflichtige (d. h. Anmeldegebühr und Schulgeld erhebende) Schule der Primar oder Sekundarstufe bzw. eine Hochschule besucht, eine Erziehungszulage, im Folgenden ‚Erziehungszulage B‘ genannt. …“

47      Art. 2 Abs. 4 der ADB lautet:

„Ändern sich die tatsächlichen Voraussetzungen, aufgrund deren die Erziehungszulage B gewährt wird, so wird der Betrag der Erziehungszulage B mit Wirkung vom ersten Tag des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, neu festgesetzt.“

48      In Art. 3 der ADB heißt es:

„Im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Höchstbeträge und unbeschadet der in Anhang X des Statuts niedergelegten Sondervorschriften für Beamte, die in einem Drittland Dienst tun, umfasst die Erziehungszulage B

(a)      die Anmeldegebühr und das Schulgeld der besuchten Lehranstalt sowie

(b)      die Beförderungskosten …“

49      In Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der ADB heißt es:

„Die in Artikel 3 genannten [durch die Erziehungszulage B gedeckten] Kosten werden in Form einer monatlichen Zahlung in Höhe von einem Zwölftel der Gesamtkosten [erstattet].“

50      Art. 4 Abs. 3 der ADB sieht vor:

„Die in Artikel 3 genannten Kosten werden für jedes Kind, das eine nicht am elterlichen Wohnort gelegene Schule der Primarstufe, der Sekundarstufe I oder II oder eine vergleichbare Lehranstalt besucht und außerhalb des elterlichen Wohnorts gegen Entgelt untergebracht ist, durch Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrags in Höhe des in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts genannten Betrags erstattet.“

51      Zunächst ist der Umfang des Anspruchs des Klägers auf die Erziehungszulage gemäß Art. 3 des Anhangs VII des Statuts in der durch die ADB vorgenommenen Auslegung und gemäß Art. 15 des Anhangs X des Statuts festzustellen und anschließend die Richtigkeit des vom EAD einzubehaltenden Betrags zu überprüfen.

 Zum Umfang des Anspruchs des Klägers auf die Erziehungszulage

52      Aus Art. 3 des Anhangs VII des Statuts in der durch Art. 1 Abs. 2 der ADB vorgenommenen Auslegung geht hervor, dass die Gewährung der Erziehungszulage B den Beamten vorbehalten ist, deren Kinder zwei Voraussetzungen, nämlich unterhaltsberechtigtes Kind eines Beamten zu sein und regelmäßig und vollzeitlich eine gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschule bzw. eine Hochschule zu besuchen, erfüllen.

53      Art. 15 des Anhangs X des Statuts enthält von Art. 3 des Anhangs VII des Statuts abweichende Sondervorschriften für die Beamten, die in einem Drittland Dienst tun. Dieser Artikel bestimmt zum einen, dass die Erziehungszulage die durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten deckt, und zum anderen, dass der Höchstbetrag dieser Erziehungszulage gegenüber dem in Art. 3 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Höchstbetrag angehoben wird oder dass gar kein Höchstbetrag Anwendung findet.

54      Folglich weicht Art. 15 des Anhangs X des Statuts bei den Modalitäten der Berechnung des Höchstbetrags der Erziehungszulage von Art. 3 des Anhangs VII des Statuts ab.

55      Demgegenüber ändert Art. 15 des Anhangs X nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Erziehungszulage, die die in Art. 3 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen bleiben.

56      Im vorliegenden Fall ist daher festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung der Erziehungszulage B gemäß Art. 3 des Anhangs VII des Statuts erfüllte, wobei nicht bestritten wird, dass der Sohn des Klägers diesem gegenüber unterhaltsberechtigt war.

–       Zur schulischen Ausbildung an der ISB

57      Es ist unstreitig, dass die ISB eine gebührenpflichtige Sekundarschule im Sinne des Art. 3 des Anhangs VII des Statuts in der durch die ADB vorgenommenen Auslegung ist.

58      Daher ist zu prüfen, ob der Sohn des Klägers im Schuljahr 2014/2015 die ISB regelmäßig und vollzeitlich im Sinne des Art. 3 des Anhangs VII besuchte.

59      Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass das betreffende Kind dem in der Regelung der besuchten Lehranstalt vorgesehenen Lehrplan tatsächlich zu folgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 1990, Costacurta/Kommission, T‑34/89 und T‑67/89, EU:T:1990:20, Rn. 26, und vom 13. Juli 1995, Kschwendt/Kommission, T‑545/93, EU:T:1995:137, Rn. 49).

60      Der bloße Umstand, dass das Kind in einer Lehranstalt eingeschrieben ist, reicht für den dem Beamten obliegenden Nachweis, dass die Voraussetzung des regelmäßigen und vollzeitlichen Besuchs erfüllt ist, nicht aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 1995, Kschwendt/Kommission, T‑545/93, EU:T:1995:137, Rn. 53 und 54).

61      Ferner ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 und 4 der ADB, dass die Erziehungszulage B eine monatliche Leistung ist, so dass die Frage, ob die Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind, von Monat zu Monat zu beurteilen ist. Daher endet der Anspruch auf die Erziehungszulage B, sobald das Kind aufhört, die betreffende Lehranstalt regelmäßig und vollzeitlich zu besuchen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. November 1991, Costacurta/Kommission, C‑145/90 P, EU:C:1991:435, Rn. 6).

62      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Sohn des Klägers für das Schuljahr 2014/2015 an der ISB eingeschrieben war und er diese Einrichtung ab dem Beginn des Unterrichts am 18. August 2014 bis zum Abbruch seiner schulischen Ausbildung in dieser Einrichtung am 8. März 2015 besuchte, um ab dem 9. März 2015 an der BDHS die Schule zu besuchen.

63      Somit folgte der Sohn des Klägers ab dem 9. März 2015 nicht mehr dem in der Regelung der ISB vorgesehenen Lehrplan. Daher kann er ab diesem Datum nicht als im Sinne des Art. 3 des Anhangs VII des Statuts regelmäßig und vollzeitlich die ISB besuchend angesehen werden.

64      Da die Voraussetzung des regelmäßigen und vollzeitlichen Besuchs der ISB ab dem 9. März 2015 nicht mehr erfüllt war, ist der Anspruch des Klägers auf Übernahme des Schulgelds in dieser Einrichtung und der entsprechenden Beförderungskosten durch den EAD im Wege der Erziehungszulage B gemäß Art. 3 des Anhangs VII des Statuts und Art. 15 des Anhangs X des Statuts zu diesem Zeitpunkt erloschen.

65      In dieser Hinsicht ist der vom Kläger vorgetragene Umstand unerheblich, dass die dem Schulgeld für die ISB entsprechenden Kosten von ihm an diese Einrichtung entrichtet und vom EAD erstattet worden seien.

66      Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger nämlich einen Vorschuss auf das Schulgeld seines Sohnes für die ISB für das Schuljahr 2014/2015 erhalten, und der EAD hat am 16. Februar 2015 den überwiesenen Vorschuss mit dem tatsächlich an die ISB gezahlten Schulgeld verrechnet. Dabei ist es unstreitig, dass das Schulgeld vom Kläger an die ISB für das gesamte Schuljahr 2014/2015 gezahlt worden ist und dass dem Kläger somit ab dem 16. Februar 2015, teilweise vorzeitig, die Übernahme des Schulgelds für die ISB und der entsprechenden Beförderungskosten für das gesamte Schuljahr 2014/2015 gewährt wurde.

67      Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass dem Kläger die Übernahme endgültig und bedingungsfrei zugutegekommen ist. Wie nämlich oben aus den Rn. 58 bis 61 hervorgeht, kann die Erziehungszulage nur gewährt werden, soweit und solange die Voraussetzungen ihrer Gewährung erfüllt sind, was von Monat zu Monat zu beurteilen ist.

68      Daher konnte die Übernahme des Schulgelds der ISB und der mit dem Schulbesuch dieser Einrichtung verbundenen Beförderungskosten im Vorgriff für das gesamte Schuljahr 2014/2015 nur dahin verstanden werden, dass sie auf der widerlegbaren Vermutung beruhte, dass die Voraussetzungen für diese Übernahme in diesem gesamten Schuljahr erfüllt sein würden, d. h. im vorliegenden Fall, dass der Sohn des Klägers im gesamten Schuljahr 2014/2015 regelmäßig und vollzeitlich die ISB besuchen werde.

69      Der Umstand, dass die ISB die Erstattung eines Teils des Schulgelds verweigerte, kann hierauf keine Auswirkungen haben. Was die Beförderungskosten anbelangt, ist der vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 des Anhangs VII des Statuts vorsieht, dass die Bedingung, dass das unterhaltsberechtigte Kind eine gebührenpflichtige Lehranstalt besucht, nicht für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten gilt, ebenfalls unerheblich. Nach Art. 3 der ADB umfasst die Erziehungszulage B nämlich die Schülerbeförderungskosten. Da somit die Voraussetzungen für die Gewährung der Erziehungszulage B, was die schulische Ausbildung des Sohnes des Klägers an der ISB anbelangt, nicht mehr erfüllt waren, konnte dem Kläger auch nicht weiter die Übernahme der entsprechenden Beförderungskosten durch den EAD zugutekommen.

–       Zur schulischen Ausbildung an der BDHS

70      Wie bereits ausgeführt, hat die BDHS für den Schulbesuch des Sohnes des Klägers im Schuljahr 2014/2015 weder Anmeldegebühren noch Schulgeld erhalten. Somit stellt die BDHS als solche keine gebührenpflichtige Sekundarschule im Sinne des Art. 3 des Anhangs VII des Statuts dar.

71      Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der Sohn des Klägers dort ab März 2015 im Wohnheim untergebracht war und dass nach Art. 4 Abs. 3 der ADB die entgeltliche Unterbringung außerhalb des elterlichen Wohnorts einen Anspruch auf Zahlung des Pauschalbetrags gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des Anhangs VII des Statuts eröffnet.

72      Dazu werden gemäß Art. 1 der Schlussfolgerung Nr. 241/05 der Verwaltungsleiter, angenommen am 6. Oktober 2005, zur Auslegung des Begriffs „Unterbringung außerhalb des elterlichen Wohnortes gegen Entgelt“ (im Folgenden: Schlussfolgerung Nr. 241/05) die Wohnheimkosten den Schulbesuchskosten gleichgestellt, und für das Kind gilt in diesem Fall, dass es eine gebührenpflichtige Schulanstalt besucht.

73      Gemäß Art. 2 der Schlussfolgerung Nr. 241/05 besteht für Kinder, die in einem Wohnheim wohnen, unabhängig davon, ob die besuchte Einrichtung gebührenpflichtig ist oder nicht, ein Anspruch auf die pauschale Erziehungszulage gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des Anhangs VII des Statuts.

74      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Kläger mit dienstlicher Verwendung in einem Drittstaat, nämlich der Schweiz, die Erziehungszulage auf der Grundlage von Art. 15 des Anhangs X des Statuts erhalten hat und der EAD daher die Unterbringungskosten seines Sohnes im Wohnheim an der BDHS gemäß Art. 4 Abs. 3 der ADB übernommen hat.

75      Darüber hinaus kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Ablehnung des EAD, das Schulgeld und die Beförderungskosten seines Sohnes für den Zeitraum, an dem dieser nicht mehr die ISB besuchte, zu übernehmen, auf die Wiedereinführung eines Höchstbetrags für die Übernahme der mit dessen schulischer Ausbildung verbundenen Kosten hinauslaufe, obwohl der EAD akzeptiert habe, dass ihm der in Art. 15 des Anhangs X des Statuts vorgesehene Höchstbetrag der Erziehungszulage B nicht entgegengehalten werden könne.

76      Wie der EAD nämlich zu Recht geltend macht, bedeutete die Entscheidung, die Erziehungszulage zugunsten des Klägers nicht durch den in Art. 15 des Anhangs X des Statuts vorgesehenen Höchstbetrag zu begrenzen, notwendigerweise die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulage. Die vom EAD zurückgeforderten Beträge entsprechen daher dem Teil des Schulgelds für die ISB und der entsprechenden Beförderungskosten für den Zeitraum, in dem die Voraussetzung des regelmäßigen und vollzeitlichen Besuchs der ISB vom Sohn des Klägers nicht mehr erfüllt war. Folglich konnte diese Entscheidung während dieses Zeitraums keine Anwendung mehr finden.

77      Aus dem gleichen Grund kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass er im Rahmen der Erziehungszulage B unabhängig vom Schulwechsel Anspruch auf die Übernahme der gesamten, mit der schulischen Ausbildung seines Sohnes im Schuljahr 2014/2015 verbundenen Kosten durch den EAD habe.

78      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Kläger gemäß Art. 3 des Anhangs VII des Statuts und Art. 15 des Anhangs X des Statuts Anspruch auf die Erziehungszulage B für das Schuljahr 2014/2015 hatte, zunächst in Form der Übernahme des Schulgelds seines Sohnes an der ISB und der entsprechenden Beförderungskosten, solange dieser regelmäßig und vollzeitlich diese Einrichtung besuchte, also vom 18. August 2014 bis zum 8. März 2015, und dann – ab dem 9. März 2015 – in Form der Übernahme der Unterbringungskosten seines Sohnes im Wohnheim der BDHS.

79      Der Kläger stellt diese Beurteilung mit dem Argument in Frage, dass der Schulwechsel seines Sohnes eine durch dienstliche Gründe veranlasste Notwendigkeit gewesen sei.

80      Er macht insoweit geltend, dass er – nachdem er im Januar 2015 erfahren habe, dass seine Dienstzeit in der Schweiz am 31. August 2015 beendet sein werde und er dann nach Brüssel zurückversetzt werde – eine Schule gesucht habe, die seinen Sohn im Schuljahr 2015/2016 aufnehmen könnte. Dieser habe an der ISB die Klasse 11 und das Programm zur Vorbereitung auf das „International Baccalaureate“ besucht. Jedoch hätten alle angefragten Einrichtungen in Brüssel wegen der unterschiedlichen Ausbildungsprofile dieser Schulen und der ISB die Übernahme in Klasse 12 abgelehnt, was dazu geführt hätte, dass er das elfte Schuljahr hätte wiederholen müssen oder sogar in das zehnte Schuljahr zurückversetzt worden wäre. Nur die BDHS habe vorgeschlagen, ihn im Schuljahr 2015/2016 in die Klasse 12 aufzunehmen, wenn er seine schulische Ausbildung dort mit dem zweiten Halbjahr des Schuljahrs 2014/2015 beginne.

81      Der Kläger macht ebenfalls geltend, dass die Weiterführung des Schulbesuchs seines Sohnes an der ISB im Schuljahr 2015/2016 unmöglich gewesen sei, da er wegen der Beendigung seiner Dienstzeit in der Schweiz nicht mehr über eine Aufenthaltserlaubnis für die Schweiz verfügt habe. Daher sei der Schulwechsel seines Sohnes dem Ende seiner Dienstzeit in der Schweiz geschuldet, so dass er dienstlich veranlasst gewesen sei. Schließlich trägt der Kläger vor, dass der Schulwechsel seines Sohnes zu Einsparungen im Unionshaushalt geführt habe, da die Übernahme der Kosten eines zusätzlichen Schuljahrs für den Fall vermieden worden sei, dass sein Sohn die Klasse 11 hätte wiederholen müssen.

82      Dem Vorbringen des Klägers kann nicht gefolgt werden.

83      Nur der Wohnsitzwechsel des Klägers wegen seiner Rückversetzung nach Brüssel ist nämlich durch dienstliche Gründe veranlasst. Demgegenüber tragen – wie der EAD geltend macht – die Gründe, die zum Schulwechsel des Sohnes des Klägers während des Schuljahrs führten, zwar nachvollziehbaren Anliegen Rechnung, sind jedoch privater Natur. Da die Dienstzeit des Klägers in Bern nicht unerwartet am 31. August 2015 zu Ende ging, hätte sein Sohn seine schulische Ausbildung an der ISB mindestens bis zum Ende des Schuljahrs 2014/2015, das für den 18. Juni 2015 vorgesehen war, fortsetzen können. Hierzu räumt der Kläger selbst ein, dass der vorzeitige Schulwechsel aus Gründen der Optimierung der Situation seines Sohnes mit dem Ziel stattgefunden habe, zu vermeiden, dass er – unterstellt, dass dies überhaupt zutrifft – ein Schuljahr wiederholen müsse. Folglich kann der Schulwechsel des Sohnes des Klägers während des Schuljahrs nicht als zwingende Folge der Beendigung der Dienstzeit des Klägers in Bern und seiner Rückversetzung nach Brüssel betrachtet werden.

84      Was die angeblichen Einsparungen im Haushalt betrifft, die der Kläger mit dem Schulwechsel seines Sohnes für den Haushalt der Union bewirkt haben will, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen sich auf rein hypothetische Erwägungen stützt, die wie all die anderen vom Kläger vorgebrachten Gründe keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Gewährung der Erziehungszulage haben können.

 Zur Richtigkeit des vom EAD einbehaltenen Betrags

85      Der Kläger rügt hilfsweise den Betrag von 10 663,92 Euro, der Gegenstand der Entscheidung vom 12. Januar 2016 war.

86      Der vom EAD einbehaltene Betrag ergibt sich aus folgender Berechnung, die in dem vom EAD am 15. Oktober 2015 dem Kläger per E‑Mail übermittelten Dokument „Situation des paiements des allocations scolaires ‚B‘ pour l’année 2014/2015“ im Einzelnen dargestellt ist. Zunächst umfassten die im Rahmen der Erziehungszulage B für das Schuljahr 2014/2015 aufgrund der schulischen Ausbildung seines Sohnes an der ISB ursprünglich übernommenen Beträge die Anmeldegebühr für diese Einrichtung von 250 CHF, das Schulgeld von 28 988,55 CHF und die Beförderungskosten entsprechend dem Preis der vom Kläger erworbenen Nahverkehrskarte von 814,81 CHF.

87      Unter Berücksichtigung dessen, dass der Sohn des Klägers von den zwölf Monaten des Schuljahrs tatsächlich während sechs Monaten regelmäßig und vollzeitlich die ISB besuchte, zog der EAD vom ursprünglich berechneten, nunmehr in Euro konvertierten Betrag dann die Hälfte des Schulgelds und der Fahrkosten, d. h. einen Betrag von 12 195,04 Euro, ab.

88      Diese Methode ergibt sich aus der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der ADB, wonach die Erstattung der durch die Erziehungszulage B gedeckten Kosten in Form einer monatlichen Zahlung in Höhe von einem Zwölftel der Gesamtkosten erfolgt, in Verbindung mit der oben in Rn. 61 angeführten Rechtsprechung, wonach die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Erziehungszulage B erfüllt sind, von Monat zu Monat zu beurteilen ist.

89      Schließlich hat der EAD diesen Betrag mit den dem Kläger zustehenden Unterbringungskosten seines Sohnes im Wohnheim der BDHS, d. h. 500 CAD (etwa 330 Euro) pro Monat für die Monate März bis Juni 2015, und einen ebenfalls dem Kläger zustehenden Betrag in Höhe von 67,25 Euro verrechnet. Die Unterbringungskosten des Sohnes des Klägers im Wohnheim der BDHS betrugen im Juni 2015 tatsächlich 520 CAD (etwa 345 Euro), so dass der Kläger beim EAD schließlich die Erstattung eines Betrags in Höhe von 20 CAD beantragte, den er erhalten hat.

90      Der Kläger wirft dem EAD vor, den einbehaltenen Betrag in der Erwägung festgelegt zu haben, dass das Schuljahr 2014/2015 vom 1. September 2014 bis 31. August 2015 gedauert habe. Dabei habe er zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Unterricht für seinen Sohn am 18. August 2014 an der ISB begonnen habe und das Schuljahr dort am 18. Juni 2015 beendet gewesen sei. Er bestreitet auch, dass der Teil des Schulgelds für den Monat August 2014 im Rahmen der ihm bereits gewährten Erziehungszulage für das Schuljahr 2013/2014 berücksichtigt worden sei.

91      Aus dem vom Kläger für alle Schuljahre zwischen 2010 und 2015 jeweils vorgelegten Dokument „Situation des paiements des allocations scolaires ‚B‘“ gehe hervor, dass der EAD als Referenzzeitraum die entsprechenden Schuljahre vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahrs herangezogen habe.

92      Was im vorliegenden Fall das Schuljahr 2014/2015 anbelangt, geht aus den Entscheidungen vom 18. Dezember 2015 und vom 12. Mai 2016 hervor, dass die Anstellungsbehörde beabsichtigte, die Anmeldegebühr und das Schulgeld für die ISB sowie die entsprechenden Beförderungskosten nur für die Zeit von September 2014 bis einschließlich Februar 2015, also sechs Monate, zu berücksichtigen.

93      Diese Feststellung wird durch das Dokument „Situation des paiements des allocations scolaires ‚B‘ pour l’année 2014/2015“ bestätigt. Aus diesem Dokument geht hervor, dass sich der berücksichtigte Referenzzeitraum vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2015 erstreckt und dass der EAD beabsichtigte, die im Rahmen der Übernahme des Schulgelds für die ISB und der entsprechenden Beförderungskosten gewährten Beträge zu halbieren, was der Übernahme von sechs der zwölf Monate entspricht, d. h. einem Betrag von 12 195,04 Euro.

94      Was den Monat August 2014 anbelangt, geht aus dem Dokument „Situation des paiements des allocations scolaires ‚B‘ pour l’année 2013/2014“ hervor, dass der Kläger diese Zulage in Form der Übernahme der Anmeldegebühr und des Schulgelds für die ISB sowie der entsprechenden Beförderungskosten für das gesamte Schuljahr erhalten hat, von dem der EAD ausging, dass es vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 gedauert habe.

95      Im Übrigen ist unstreitig, dass der Kläger die Erziehungszulage B in Form der Übernahme dieser Kosten für das Schuljahr 2014/2015 ab dem 1. September 2014 erhalten hat.

96      Folglich hat der Kläger keine Unterbrechung beim Erhalt der Erziehungszulage B für den Monat August 2014 nachgewiesen. Der Umstand, dass der Unterricht an der ISB im Schuljahr 2014/2015 am 18. August 2014 begann, ist in dieser Hinsicht unerheblich.

97      Folglich hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass der EAD bei der Berechnung des einbehaltenen Betrags einen Fehler begangen hat.

98      Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: fehlerhafte Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidungen

99      Der Kläger bestreitet, dass der EAD das Recht gehabt habe, zu entscheiden, den Betrag von 10 663,92 Euro gemäß Art. 85 des Statuts über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge zurückzufordern. Diese Bestimmung sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar gewesen, da der im Mai 2014 vom EAD gezahlte Vorschuss nicht mit einem Mangel des rechtlichen Grundes behaftet gewesen sei und die angefochtenen Entscheidungen wie eine Neuberechnung der dem Kläger zustehenden Erziehungszulage und nicht – wie der EAD geltend mache – wie die Rückforderung eines nicht genutzten Vorschusses zu behandeln sei.

100    Gemäß Art. 85 Abs. 1 des Statuts ist jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen.

101    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger aufgrund seines Anspruchs auf Erziehungszulage für das Schuljahr 2014/2015 nach der Abrechnung vom 20. Februar 2015 den vom EAD gewährten Vorschuss erhalten hat, ein Betrag, der der Gesamtsumme aus Anmeldegebühr und Schulgeld für die ISB sowie den entsprechenden Beförderungskosten entsprach.

102    Wie bereits oben in Rn. 68 ausgeführt, wurde dem Kläger dieser Betrag, in der Annahme, dass die Voraussetzungen für die Übernahme im gesamten Schuljahr erfüllt sein würden – teilweise im Vorgriff –, überwiesen.

103    Da diese Voraussetzungen ab März 2015 nicht mehr erfüllt waren, erhielt der Kläger den Teil des Betrags, der dem Zeitraum von März 2015 bis zum Ende des Schuljahrs 2014/2015 entsprach, unbeschadet der Verrechnung dieses Betrags mit der Übernahme der Unterbringungskosten im Wohnheim der BDHS, ohne rechtlichen Grund.

104    Für die Rückforderung dieses ohne rechtlichen Grund gezahlten Teilbetrags stellte entgegen der Auffassung des Klägers Art. 85 des Statuts für den EAD folglich die geeignete Rechtsgrundlage dar, sofern die Anwendungsvoraussetzungen vorlagen.

105    Dazu sieht Art. 85 Abs. 1 des Statuts vor, dass jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag zurückzuerstatten ist, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen.

106    Im vorliegenden Fall behauptet der EAD nicht, dass der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes der Übernahme der Anmeldegebühr und des Schulgelds für die ISB sowie der entsprechenden Beförderungskosten für den Zeitraum, in dem sein Sohn diese Einrichtung nicht mehr regelmäßig und vollzeitlich besuchte, tatsächlich kannte. Kann eine solche Kenntnis nicht nachgewiesen werden, sind somit die Umstände zu untersuchen, unter denen die Zahlung erfolgt ist, um festzustellen, ob der Mangel des rechtlichen Grundes der Übernahme ohne Weiteres hätte auffallen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 1973, Kuhl/Rat, 71/72, EU:C:1973:75, Rn. 11, und vom 16. Mai 2007, F/Kommission, T‑324/04, EU:T:2007:140, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

107    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Voraussetzung der Offensichtlichkeit des Mangels erfüllt ist, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes einem sorgfältigen Beamten nicht entgehen kann. Dabei ist in jedem Einzelfall die Fähigkeit des betroffenen Beamten zur Vornahme der erforderlichen Überprüfungen zu beurteilen (vgl. Urteile vom 24. Februar 1994, Stahlschmidt/Parlament, T‑38/93, EU:T:1994:23, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Februar 2015, CESE/Achab, T‑430/13 P, EU:T:2015:122, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108    Der Ausdruck „so offensichtlich“ zur Beschreibung des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung in Art. 85 Abs. 1 des Statuts bedeutet nicht, dass der Beamte, der die rechtsgrundlos gezahlten Beträge erhalten hat, nicht die geringste Mühe auf Überlegungen oder eine Nachprüfung zu verwenden brauchte. Im Gegenteil besteht diese Rückerstattungspflicht, sobald es sich um einen Irrtum handelt, der einem die übliche Sorgfalt beachtenden Beamten nicht entgehen kann, von dem erwartet wird, dass er die für seine Bezüge geltenden Regeln kennt (vgl. Urteile vom 17. Januar 1989, Stempels/Kommission, 310/87, EU:C:1989:9, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Februar 2015, CESE/Achab, T‑430/13 P, EU:T:2015:122, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109    Schließlich berücksichtigt das Unionsgericht dabei den Grad der Verantwortung des Beamten, seine Besoldungsgruppe und sein Dienstalter, den Grad der Klarheit der Statutsbestimmungen, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung der Vergütung geregelt sind, sowie die Bedeutung der Veränderungen seiner persönlichen oder familiären Situation, wenn die Gewährung des streitigen Betrags von der Beurteilung einer solchen Situation durch die Verwaltung abhängt. So müsste ein Beamter einer verhältnismäßig hohen Besoldungsgruppe mit einem hohen Dienstalter im öffentlichen Dienst der Union fähig sein, den Mangel zu bemerken, der ihm zugutekommt (vgl. Urteile vom 5. November 2002, Ronsse/Kommission, T‑205/01, EU:T:2002:269, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Februar 2015, CESE/Achab, T‑430/13 P, EU:T:2015:122, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

110    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger seit dem 1. April 1993 Beamter der Kommission ist und er vom 14. Januar 2010 bis zum 31. August 2015 Leiter der Sektion „Handel und Wirtschaftsangelegenheiten“ in der Delegation der Europäischen Union in Bern war. Zwischenzeitlich war er u. a. zwei Jahre an das Finanzministerium Kanadas abgeordnet. Am Tag der Klageerhebung war er in die Besoldungsgruppe AD 12 (Dienstaltersstufe 4) eingestuft. Darüber hinaus hat der Kläger vier Söhne, von denen drei die ISB besuchten.

111    Unter Berücksichtigung der Funktionsgruppe, der der Kläger angehört, seiner hohen Besoldungsgruppe, des Grades seiner Verantwortung, seines hohen Dienstalters und seiner beträchtlichen Erfahrung sowohl im Beruf als auch hinsichtlich wechselnder Dienstorte war er demzufolge notwendigerweise sehr sachkundig in Bezug auf die Bestimmungen zum Recht der Erziehungszulage und die zu diesem Zweck durchzuführenden administrativen Schritte.

112    Folglich müsste einem die übliche Sorgfalt beachtenden Beamten mit der Erfahrung und der Besoldungsgruppe des Klägers bekannt gewesen sein, dass die Erziehungszulage ihm nur gewährt werden kann, sofern und solange die Voraussetzungen ihrer Gewährung erfüllt werden, oder zumindest, dass ein Schulwechsel während des Schuljahrs Auswirkungen auf die Berechnung der ihm zustehenden Erziehungszulage haben kann, unabhängig von der Form, in der sie gewährt worden war.

113    Folglich hat sich der EAD zu Recht auf Art. 85 des Statuts gestützt und den Teil des dem Kläger als Erziehungszulage für das Schuljahr 2014/2015 gezahlten Betrags zurückgefordert, der dem Zeitraum von März 2015 bis zum Ende dieses Schuljahrs entsprach.

114    Daher ist der erste Klagegrund und demnach der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidungen sowie der Antrag auf deren Aufhebung – die Zuständigkeit des Gerichts zur Entscheidung hierüber vorausgesetzt – zurückzuweisen, ohne dass es notwendig wäre, über die – vom EAD bestrittene – Zulässigkeit des dritten Antrags in der Erwiderung zu entscheiden, mit dem der Kläger beantragt hat, den EAD zu verurteilen, ihm einen Betrag von 12 195,04 Euro zu zahlen.

115    Da die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. auf Aufhebung abzuweisen ist, ist der Antrag, den EAD zu verurteilen, dem Kläger die von seinen Dienstbezügen einbehaltenen Beträge zu erstatten, folglich zurückzuweisen.

116    Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

117    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

118    Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des EAD die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Ernst Ulrich Trautmann trägt die Kosten.

Pelikánová

Valančius

Öberg


Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Dezember 2017.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

D. Gratsias



*      Verfahrenssprache: Deutsch.