URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

14. März 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsmarke – Begriff ‚Form‘ – Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht – Zweidimensionale Marke – Bildmarke, die auch ein Werk im Sinne des Urheberrechts darstellt – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii – Verordnung (EU) 2015/2424“

In der Rechtssache C‑21/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Svea hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen (Berufungsgericht, Patent- und Marktgericht, Stockholm, Schweden) mit Entscheidung vom 14. Dezember 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Januar 2018, in dem Verfahren

Textilis Ltd,

Ozgur Keskin

gegen

Svenskt Tenn AB

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter C. Lycourgos, E. Juhász (Berichterstatter), M. Ilešič und I. Jarukaitis,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Svenskt Tenn AB, vertreten durch B. Eliasson und M. Jerner, jur. kand.,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier, K. Simonsson, E. Ljung Rasmussen, J. Samnadda und G. Tolstoy als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] (ABl. 2009, L 78, S. 1) und dieser Bestimmung der Verordnung Nr. 207/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 341, S. 21) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 207/2009 in geänderter Fassung).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Textilis Ltd und Herrn Ozgur Keskin auf der einen und der Svenskt Tenn AB auf der anderen Seite wegen der Vermarktung von Gegenständen für die Innenausstattung durch die Kläger des Ausgangsverfahrens, mit der die Marke verletzt worden sein soll, deren Inhaberin Svenskt Tenn ist.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung Nr. 207/2009

3        Art. 4 („Markenformen“) der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:

„[Union]smarken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“

4        Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse“) Abs. 1 Buchst. e dieser Verordnung sieht vor:

„Von der Eintragung ausgeschlossen sind

e)      Zeichen, die ausschließlich bestehen

i)      aus der Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist;

ii)      aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist;

iii)      aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.“

 Verordnung Nr. 207/2009 in geänderter Fassung

5        Im zwölften Erwägungsgrund der Verordnung 2015/2424, mit der die Verordnung Nr. 207/2009 geändert wurde, heißt es:

„Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der vollständigen Übereinstimmung mit dem Prioritätsgrundsatz, dem zufolge eine eingetragene ältere Marke Vorrang vor einer später eingetragenen Marke genießt, muss vorgesehen werden, dass die Durchsetzung von Rechten aus einer Unionsmarke die Rechte, die Inhaber vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Unionsmarke erworben haben, nicht beeinträchtigt. …“

6        In Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 207/2009 in geänderter Fassung heißt es:

„Von der Eintragung ausgeschlossen sind

e)      Zeichen, die ausschließlich bestehen aus

i)      der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal, die bzw. das durch die Art der Ware selbst bedingt ist;

ii)      der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal der Ware, die bzw. das zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist;

iii)      der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal, die bzw. das der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.“

7        Aus Art. 4 der Verordnung 2015/2424 ergibt sich, dass sie am 23. März 2016 in Kraft getreten ist.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

8        Svenskt Tenn vermarktet Möbel und Stoffbezüge sowie weitere Dekorationsgegenstände.

9        In den 1930er Jahren begann Svenskt Tenn eine Zusammenarbeit mit dem Architekten Joseph Frank, der für sie verschiedene Muster für Stoffbezüge entwarf, u. a. ein Muster mit der Bezeichnung MANHATTAN, das sie vermarktet und von dem sie behauptet, Inhaberin von Urheberrechten zu sein.

10      Am 4. Januar 2012 stellte Svenskt Tenn beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag auf Eintragung einer Unionsmarke. Diese Bildmarke mit der Bezeichnung MANHATTAN wurde unter der Nr. 010540268 eingetragen.

11      Die Marke wurde insbesondere für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 16, 20, 21, 24, 27 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: Lampenschirme (Klasse 11), Tischdecken, Servietten aus Papier; Karaffenuntersetzer aus Papier; Verpackungspapier; Schreib- oder Zeichenbücher; Poster (Klasse 16), Möbel (Klasse 20), Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Bürsten; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind (Klasse 21), Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Tagesdecken für Betten und Tischdecken (Klasse 24), Teppiche; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material); Papiertapeten (Klasse 27), Einzelhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Möbeln, Kissen, Spiegeln, Tapeten, Teppichen, Lampen, Textilstoffen, Textilwaren, Modeartikeln, Haushalts- und Küchengeräten und ‑behältern, Tafelgeschirr, Glaswaren, Porzellan, Steingut, Kerzenleuchtern, Papierservietten, Taschen, Juwelierwaren, Büchern und Magazinen (Klasse 35).

12      Die Bildmarke MANHATTAN wird wie folgt dargestellt: